TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/25 B3 252252-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 252.252-0/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juli 2004, Zl. 03 32.475-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juli 2004, Zl. 03 32.475-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, inklusive autonome Provinz Kosovo" im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, inklusive autonome Provinz Kosovo" im Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

2. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.2. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger bosniakischer Volksgruppen-zugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste am 20. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau und sein Sohn stellten Erstreckungsanträge auf das dem Beschwerdeführer zu gewährende Asyl (zu ihren Verfahren siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. B3 252.253-0/2008/2E und B3 252.237-0/2008/2E).

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Oktober 2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1973 bis 1981 die Grundschule in XXXX und von 1981 bis 1984 eine Berufsschule in XXXX besucht. Von 1999 bis 20. September 2003 habe er sich in Italien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Er sei nach Montenegro und weiter in den Kosovo gefahren. Zuletzt habe er in XXXX, bei seinen Eltern gelebt. Am 9. Oktober 2003 habe er mit seiner Familie (erneut) schlepperunterstützt sein Herkunftsland verlassen und dafür EUR 3.000,- bezahlt. Das Geld habe er von Verwandten in Belgien, Schweden und Österreich erhalten. Während des Kosovokrieges sei er zu Hause gewesen und habe "viele Probleme mit den Serben" gehabt. Bis 1999 sei er Parteimitglied der SDA (Partei der Bosniaken) gewesen und habe Probleme mit der serbischen Polizei bekommen. Als die "Serben weggegangen" und die "Albaner gekommen" seien, habe er "noch mehr Probleme" bekommen. Denn er sei von Albanern bedroht worden, sein Haus sei beschossen worden und sie hätten verlangt, dass er das Land verlasse. Er habe gehofft, dass es besser würde und die KFOR ihnen helfen würde. Er habe keine Anzeige erstatten können, weil "lauter Albaner dort" gewesen seien. Einmal habe er einem bekannten Albaner bei der Polizei von den Drohungen erzählt und als er nach Hause zurück gekommen sei, sei er von unbekannten Albanern geschlagen worden. Als der Beschwerdeführer von Italien in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe es nicht einmal 4 Stunden gedauert, bis ihm unbekannte Albaner gekommen seien und ihn beleidigt, beschimpft und mit dem Umbringen bedroht hätten. Dies deshalb, weil sie einer Minderheit angehörten und die albanische Sprache nicht beherrschten. Gefragt nach dem letzten Vorfall gab der Beschwerdeführer an, dass sie jeden Abend gekommen seien. Anzeige habe er nicht erstattet; er habe sich auch "nicht frei" bewegen dürfen. Sein Vater habe ihm gesagt, er müsse den Kosovo verlassen. Auch seine Eltern würden "jeden Tag" beschimpft und bedroht. In XXXX seien die italienischen KFOR-Truppen stationiert, doch habe er auch bei diesen keine Anzeige erstattet, da die Dolmetscher und "die Hauptpersonen" auch Albaner gewesen seien. Andere Probleme mit der Polizei oder Behörden, der UNMIK, KFOR oder anderen Institutionen seines Herkunftslandes habe er nicht gehabt. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer legte seinen am 13. März 1992 in XXXX ausgestellten Personalausweis vor.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Oktober 2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1973 bis 1981 die Grundschule in römisch 40 und von 1981 bis 1984 eine Berufsschule in römisch 40 besucht. Von 1999 bis 20. September 2003 habe er sich in Italien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Er sei nach Montenegro und weiter in den Kosovo gefahren. Zuletzt habe er in römisch 40 , bei seinen Eltern gelebt. Am 9. Oktober 2003 habe er mit seiner Familie (erneut) schlepperunterstützt sein Herkunftsland verlassen und dafür EUR 3.000,- bezahlt. Das Geld habe er von Verwandten in Belgien, Schweden und Österreich erhalten. Während des Kosovokrieges sei er zu Hause gewesen und habe "viele Probleme mit den Serben" gehabt. Bis 1999 sei er Parteimitglied der SDA (Partei der Bosniaken) gewesen und habe Probleme mit der serbischen Polizei bekommen. Als die "Serben weggegangen" und die "Albaner gekommen" seien, habe er "noch mehr Probleme" bekommen. Denn er sei von Albanern bedroht worden, sein Haus sei beschossen worden und sie hätten verlangt, dass er das Land verlasse. Er habe gehofft, dass es besser würde und die KFOR ihnen helfen würde. Er habe keine Anzeige erstatten können, weil "lauter Albaner dort" gewesen seien. Einmal habe er einem bekannten Albaner bei der Polizei von den Drohungen erzählt und als er nach Hause zurück gekommen sei, sei er von unbekannten Albanern geschlagen worden. Als der Beschwerdeführer von Italien in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe es nicht einmal 4 Stunden gedauert, bis ihm unbekannte Albaner gekommen seien und ihn beleidigt, beschimpft und mit dem Umbringen bedroht hätten. Dies deshalb, weil sie einer Minderheit angehörten und die albanische Sprache nicht beherrschten. Gefragt nach dem letzten Vorfall gab der Beschwerdeführer an, dass sie jeden Abend gekommen seien. Anzeige habe er nicht erstattet; er habe sich auch "nicht frei" bewegen dürfen. Sein Vater habe ihm gesagt, er müsse den Kosovo verlassen. Auch seine Eltern würden "jeden Tag" beschimpft und bedroht. In römisch 40 seien die italienischen KFOR-Truppen stationiert, doch habe er auch bei diesen keine Anzeige erstattet, da die Dolmetscher und "die Hauptpersonen" auch Albaner gewesen seien. Andere Probleme mit der Polizei oder Behörden, der UNMIK, KFOR oder anderen Institutionen seines Herkunftslandes habe er nicht gehabt. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer legte seinen am 13. März 1992 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro, inklusive autonome Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchteil III.). Das Bundesasylamt traf nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro und im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und der Tätigkeit der KFOR und UNMIK-Polizei. Zur Person des Beschwerdeführers stellte es fest, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführer, er habe sich nicht an die italienische KFOR wenden können, da die Dolmetscher und "Hauptpersonen" Albaner gewesen seien, erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, da die UNMIK und KFOR grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen Schutz gewähre. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, eine Anzeige bei den Behörden im Kosovo zu erstatten. Das darüber hinausgehende - vom Bundesasylamt als glaubwürdig angesehene Vorbringen - sei nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer keine dem Staat zurechenbare Verfolgung behauptet habe und eine Verfolgung von Privaten nur dann dem Staat zugerechnet werden könne, wenn dieser nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Handlungen zu unterbinden. Davon könne jedoch einerseits bereits aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht ausgegangen werden und andererseits habe der Beschwerdeführer auch nicht versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt aus, im Fall des Beschwerdeführers bestünden keine Gründe für die Annahme, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung weder nach Serbien und Montenegro noch in die Provinz Kosovo der Gefahr ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro, inklusive autonome Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt traf nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro und im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und der Tätigkeit der KFOR und UNMIK-Polizei. Zur Person des Beschwerdeführers stellte es fest, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführer, er habe sich nicht an die italienische KFOR wenden können, da die Dolmetscher und "Hauptpersonen" Albaner gewesen seien, erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, da die UNMIK und KFOR grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen Schutz gewähre. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, eine Anzeige bei den Behörden im Kosovo zu erstatten. Das darüber hinausgehende - vom Bundesasylamt als glaubwürdig angesehene Vorbringen - sei nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer keine dem Staat zurechenbare Verfolgung behauptet habe und eine Verfolgung von Privaten nur dann dem Staat zugerechnet werden könne, wenn dieser nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Handlungen zu unterbinden. Davon könne jedoch einerseits bereits aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht ausgegangen werden und andererseits habe der Beschwerdeführer auch nicht versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt aus, im Fall des Beschwerdeführers bestünden keine Gründe für die Annahme, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung weder nach Serbien und Montenegro noch in die Provinz Kosovo der Gefahr ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und ergänzend Folgendes ausgeführt: Aus dem Bericht des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch-motivierten Auseinandersetzungen vom 30. März 2004 gehe hervor, dass sich die Situation von Minderheiten, insbesondere die Lage von Bosniaken und Gorani, seit den Zusammenstößen im März 2004 verschlechtert habe. Das Vertrauen von Minderheitenangehörigen in die Fähigkeiten und Möglichkeiten der KFOR-Truppen und der Polizei sei "tief erschüttert". Es sei plausibel und nachvollziehbar, dass albanische Polizisten Angehörigen der bosniakischen Minderheit keinen Schutz zukommen ließen. Darüber hinaus "erschein[e]" es glaubhaft, dass albanisch-stämmige Personen für die italienischen KFOR-Truppen als Dolmetscher fungiert hätten und dadurch ein umfassender Schutz für die Minderheiten nicht gewährleistet werden könne. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei im österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er sei strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

5. Mit Schreiben vom 24. August 2010 teilte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien mit, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer der bosniakischen Volksgruppe angehöre, muslimischen Glaubens sei, weder schwer krank noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig sei und nunmehr (auch) kosovarischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte, da dort zumindest seine Eltern und Schwiegermutter nach wie vor leben würden. Weiters übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

6. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2010 auf das bisherige Vorbringen und führte darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes aus: Einem Bericht vom 30 Mai 2010 der "Diakonie Bundesverband" über eine Recherchereise vom 12. bis 20. April 2010 zur Einschätzung der Lage der Minderheiten (Roma, Aschkali und Ägypter) im Kosovo zufolge, stelle sich die dortige Sicherheitslage als problematisch dar. Angehörige von Minderheiten seien außerhalb ihrer homogenen Siedlungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und könnten dadurch ihre sozialen und politischen Rechte nicht wahrnehmen. Dies würde auch durch die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12. November 2009 bestätigt, der der Bericht zur "Situation von Goranern in Dragash (Dorf Lubovica) - sozioökonomische Lage, Diskriminierung, ärztliche Versorgung, psychiatrische Behandlung" zugrunde gelegen sei. Die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 besage, dass sich die Situation von Minderheiten seit der Veröffentlichung seiner Position vom Juni 2006 nicht wesentlich verbessert habe. Angehörige von Minderheitengemeinschaften seien Opfer ethnisch motivierter Ereignisse und die Behörden seien nicht in der Lage, für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen. Der UN-Generalsekretär habe in seinem Bericht vom 30. September 2009 über die UNMIK im Kosovo festgestellt, dass während des Berichtszeitraumes vom 1. Juni bis 15. September 2009 Besorgnis über die wachsende Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse in Bezug auf Minderheitengemeinschaften, welche angemessene Folgeaktivitäten und Maßnahmen der kosovarischen Behörden erforderlich machten, herrsche. Nach einem Bericht der UN Refugee Agency komme es weiterhin zu ethnisch-motivierten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und die KPS sei nicht fähig, diese aufzuklären. Weiters wird auf Berichte, abrufbar auf der Internetseite http://kosova-aktuell.de, hingewiesen, wonach es am 2. Juli 2010 zu einer Bombenexplosion im Norden Mitrovicas gekommen sei, bei der ein Bosnier ermordet worden sei, und am 5. Juli 2010 ein Attentat auf einen serbischen Abgeordneten stattgefunden habe. Dazu habe sich der "Special Representative, welcher auch die UN Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) führe", dahingehend geäußert, dass die Sicherheitssituation im Norden des Kosovo als "mehr als angespannt" zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer sei als bosniakischer Minderheitenangehöriger "gravierenden Diskriminierungen" und "schwerwiegenden Angriffen" ausgesetzt. Er würde bei Übergriffen Dritter keinen behördlichen Schutz erhalten und könne sich diesen auch nicht durch eine Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits gestorben und seine 4 Geschwister wie auch die Verwandten seiner Ehefrau lebten im Ausland. Er verfüge über keine Wohnmöglichkeit im Kosovo. Der Beschwerdeführer und sein Ehefrau hätten sich bemüht, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, es sei ihnen jedoch "beschäftigungsrechtlich" nicht ermöglich worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an "der Diagnose Ausschluss Polyneuritis" und es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei ihr im Mai 2010 um eine Hyperventilation gehandelt habe. Im Falle einer Rückkehr könnte sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtern; auch sei nicht auszuschließen, dass die Kosten für erforderliche Behandlungen und Medikamente den Beschwerdeführer und seine Familie in eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt: ein Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vom 5. September 2010, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, sowie ein weiterer Arbeitsvertrag vom 7. September 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX; österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise von XXXX, deren Heiratsurkunde vom 30. August 2001, die Geburtsurkunde des XXXX, der Staatsbürgerschaftsnachweis des XXXX, eine Unterschriftenliste der Nachbarn des Beschwerdeführers zu dessen bzw. seiner Familie erfolgreichen Integration in Österreich vom 4. September 2010, diverse Urkunden über die sportliche Betätigung des Sohnes des Beschwerdeführers sowie dessen Jahreszeugnis für das Schuljahr 2008/2009, ein Arztbrief vom 18. Mai 2010 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach bei ihr Polyneuritis ausgeschlossen werde, aber nicht ausgeschlossen werde, dass es sich bei den Beschwerden um Hyperventilation gehandelt habe; Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 4. März 2010 über den Deutsch-Integrationskurs Stufe A1, A2 und B1 und eine Bestätigung über die erfolgte Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Deutschprüfung A2 am 11. September 2010.6. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2010 auf das bisherige Vorbringen und führte darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes aus: Einem Bericht vom 30 Mai 2010 der "Diakonie Bundesverband" über eine Recherchereise vom 12. bis 20. April 2010 zur Einschätzung der Lage der Minderheiten (Roma, Aschkali und Ägypter) im Kosovo zufolge, stelle sich die dortige Sicherheitslage als problematisch dar. Angehörige von Minderheiten seien außerhalb ihrer homogenen Siedlungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und könnten dadurch ihre sozialen und politischen Rechte nicht wahrnehmen. Dies würde auch durch die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12. November 2009 bestätigt, der der Bericht zur "Situation von Goranern in Dragash (Dorf Lubovica) - sozioökonomische Lage, Diskriminierung, ärztliche Versorgung, psychiatrische Behandlung" zugrunde gelegen sei. Die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 besage, dass sich die Situation von Minderheiten seit der Veröffentlichung seiner Position vom Juni 2006 nicht wesentlich verbessert habe. Angehörige von Minderheitengemeinschaften seien Opfer ethnisch motivierter Ereignisse und die Behörden seien nicht in der Lage, für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen. Der UN-Generalsekretär habe in seinem Bericht vom 30. September 2009 über die UNMIK im Kosovo festgestellt, dass während des Berichtszeitraumes vom 1. Juni bis 15. September 2009 Besorgnis über die wachsende Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse in Bezug auf Minderheitengemeinschaften, welche angemessene Folgeaktivitäten und Maßnahmen der kosovarischen Behörden erforderlich machten, herrsche. Nach einem Bericht der UN Refugee Agency komme es weiterhin zu ethnisch-motivierten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und die KPS sei nicht fähig, diese aufzuklären. Weiters wird auf Berichte, abrufbar auf der Internetseite http://kosova-aktuell.de, hingewiesen, wonach es am 2. Juli 2010 zu einer Bombenexplosion im Norden Mitrovicas gekommen sei, bei der ein Bosnier ermordet worden sei, und am 5. Juli 2010 ein Attentat auf einen serbischen Abgeordneten stattgefunden habe. Dazu habe sich der "Special Representative, welcher auch die UN Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) führe", dahingehend geäußert, dass die Sicherheitssituation im Norden des Kosovo als "mehr als angespannt" zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer sei als bosniakischer Minderheitenangehöriger "gravierenden Diskriminierungen" und "schwerwiegenden Angriffen" ausgesetzt. Er würde bei Übergriffen Dritter keinen behördlichen Schutz erhalten und könne sich diesen auch nicht durch eine Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits gestorben und seine 4 Geschwister wie auch die Verwandten seiner Ehefrau lebten im Ausland. Er verfüge über keine Wohnmöglichkeit im Kosovo. Der Beschwerdeführer und sein Ehefrau hätten sich bemüht, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, es sei ihnen jedoch "beschäftigungsrechtlich" nicht ermöglich worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an "der Diagnose Ausschluss Polyneuritis" und es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei ihr im Mai 2010 um eine Hyperventilation gehandelt habe. Im Falle einer Rückkehr könnte sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtern; auch sei nicht auszuschließen, dass die Kosten für erforderliche Behandlungen und Medikamente den Beschwerdeführer und seine Familie in eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt: ein Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vom 5. September 2010, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , sowie ein weiterer Arbeitsvertrag vom 7. September 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 ; österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise von römisch 40 , deren Heiratsurkunde vom 30. August 2001, die Geburtsurkunde des römisch 40 , der Staatsbürgerschaftsnachweis des römisch 40 , eine Unterschriftenliste der Nachbarn des Beschwerdeführers zu dessen bzw. seiner Familie erfolgreichen Integration in Österreich vom 4. September 2010, diverse Urkunden über die sportliche Betätigung des Sohnes des Beschwerdeführers sowie dessen Jahreszeugnis für das Schuljahr 2008 aus 2009,, ein Arztbrief vom 18. Mai 2010 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach bei ihr Polyneuritis ausgeschlossen werde, aber nicht ausgeschlossen werde, dass es sich bei den Beschwerden um Hyperventilation gehandelt habe; Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 4. März 2010 über den Deutsch-Integrationskurs Stufe A1, A2 und B1 und eine Bestätigung über die erfolgte Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Deutschprüfung A2 am 11. September 2010.

7. Mit Schreiben vom 20. September 2010 legte der Beschwerdeführer eine in serbischer Sprache verfasste Bestätigung der SDA vom 12. Juni 2010 (mit angeschlossener deutscher Übersetzung) vor. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn, gezwungen gewesen seien, den Kosovo zu verlassen und sie bei einer Rückkehr keine Sicherheit hätten. Mitte Juni 1999 hätte der Beschwerdeführer sein Haus verlassen sollen, was er abgelehnt habe, da er mit seiner Familie bei seinen Eltern habe bleiben wollen. Deswegen hätten ihn albanische Rechtsradikale mehrmals verprügelt. Als er nach 4 Jahren in sein Haus in XXXX zurückgekehrt sei, sei es wieder zu Übergriffen gekommen. Es sei auf das Haus geschossen worden und Drohnachrichten hinterlassen worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb lange Zeit nachts auf dem Friedhof mit seiner Ehefrau und dem Sohn verbracht. Alle 3 seien daraufhin an Lungenentzündung erkrankt. In dieser Situation hätten Nachbarn geholfen, ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sie unterstützt, damit sie das Haus in XXXX verlassen könnten. Aus diesem Grund dürfen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn nicht in den Kosovo zurückkehren. Es werde ersucht, dass sie in Österreich bleiben können.7. Mit Schreiben vom 20. September 2010 legte der Beschwerdeführer eine in serbischer Sprache verfasste Bestätigung der SDA vom 12. Juni 2010 (mit angeschlossener deutscher Übersetzung) vor. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn, gezwungen gewesen seien, den Kosovo zu verlassen und sie bei einer Rückkehr keine Sicherheit hätten. Mitte Juni 1999 hätte der Beschwerdeführer sein Haus verlassen sollen, was er abgelehnt habe, da er mit seiner Familie bei seinen Eltern habe bleiben wollen. Deswegen hätten ihn albanische Rechtsradikale mehrmals verprügelt. Als er nach 4 Jahren in sein Haus in römisch 40 zurückgekehrt sei, sei es wieder zu Übergriffen gekommen. Es sei auf das Haus geschossen worden und Drohnachrichten hinterlassen worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb lange Zeit nachts auf dem Friedhof mit seiner Ehefrau und dem Sohn verbracht. Alle 3 seien daraufhin an Lungenentzündung erkrankt. In dieser Situation hätten Nachbarn geholfen, ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sie unterstützt, damit sie das Haus in römisch 40 verlassen könnten. Aus diesem Grund dürfen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn nicht in den Kosovo zurückkehren. Es werde ersucht, dass sie in Österreich bleiben können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:

1.1.1. Allgemeines und Unabhängigkeit des Kosovo:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo-Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo-Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 3]

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f].Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f].

Am 9. Dezember 2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 9. Dezember 2008, Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle].

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Pristina wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28. Jänner 2009, EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen].

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f].Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f].

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat. [UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12. Juni 2008].

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt. Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat. Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen. [APA 10. Juni 2008, Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein].

1.1.2. Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft. Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft. Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK-Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK-Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 08/2008].Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 08/2008].

1.1.3. Sicherheitslage im Kosovo:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. [Quelle: dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 9.]Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. [Quelle: dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 9.]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 5. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE].KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 5. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE].

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities, Kosovo under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 6. November 2007, 46].

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof].Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof].

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo-Bericht 31. März 2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo-Bericht 31. März 2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj Violeta, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7. Mai 2007, 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj Violeta, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7. Mai 2007, 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch für solche in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4f].

1.1.4. Bosniaken:

Während es in den Goranerdörfern in Gora, Gemeinde Dragash, seit dem Ende des bewaffneten Konfliktes zu Anschlägen kam (Sprengstoffanschläge, ausgenommen zwei Fälle nur Sachschaden, keine Toten oder Schwerverletzten), sind die bosniakischen Dörfer der Gemeinde Prizren unbehelligt geblieben.

In der Gemeinde Prizren sind zahlreiche ethnische Gruppen wohnhaft, es handelt sich um die Gemeinde mit den meisten Ethnien im Kosovo.

Als Torbesch wird jene Minderheit bezeichnet, welche als Muslime im Kosovo leben und sich als Bosniaken, auch als Albaner oder Türken deklarieren. Der Anteil der Torbesch ist besonders in der Gemeinde Prizren, im Zhupa-Tal sehr hoch.

Die Dörfer der Torbesch haben den Vorteil einer relativ guten Infrastruktur (Straßenbau, ärztliche Versorgung). Die Gemeinde Prizren zeichnet sich besonders durch eine hohe Toleranz aufgrund der multikulturellen Struktur aus. Den Torbesch ist der Zugang zu allen öffentlichen Einrichtungen (Bildungswesen, Gesundheitswesen, etc) ohne Probleme möglich. Es sind keine Fälle einer generellen und offenen Diskriminierung bekannt.

[Auskunft des XXXX, 01.08.2007, Zahl 427/07 an das BAS][Auskunft des römisch 40 , 01.08.2007, Zahl 427/07 an das BAS]

Für Angehörige der Bosniaken und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 21]

Die Gruppe der Bosniaken wurde auch von UNHCR nie als gefährdete Gruppe im Kosovo betrachtet. Die Lebenssituation kann als weitgehend normal bezeichnet werden, es besteht eine rege Teilnahme am politischen Geschehen im Kosovo. [Kosovo-Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 49]Die Gruppe der Bosniaken wurde auch von UNHCR nie als gefährdete Gruppe im Kosovo betrachtet. Die Lebenssituation kann als weitgehend normal bezeichnet werden, es besteht eine rege Teilnahme am politischen Geschehen im Kosovo. [Kosovo-Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 49]

1.1.5. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

1.1.5.1. Wirtschaft

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

1.1.5.2. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten17-18]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

[Kosovo-Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 12; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX, Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo-Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 13-15][Kosovo-Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 12; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; römisch 40 , Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo-Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.

[Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE][Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]

1.1.5.3. Gesundheitswesen

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er wurde am XXXX geboren, ist (jedenfalls auch) kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der bosniakischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn leben mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er wurde am römisch 40 geboren, ist (jedenfalls auch) kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der bosniakischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn leben mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Soweit in der Beschwerde auf den Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2004 verwiesen wird, wonach sich die Lage der Bosniaken und Gorani nach den Vorfällen vom März 2004 verschlechtert habe, ist auf den in den Länderfeststellungen enthaltenen (aktuellen) Bericht des Verbindungsbeamten vom 31. März 2010 hinzuweisen, der besagt, dass die Gruppe der Bosniaken im Kosovo von UNHCR nie als gefährdete Gruppe betrachtet worden sei. Was die Berichte betrifft, auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesen wird, ist auszuführen, dass sich diese auf die Situation der Minderheiten im Allgemeinen bzw. die Situation von Roma, Ashkali und Ägypter beziehen und nicht auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers als Angehöriger der bosniakischen Volksgruppe (siehe zusätzlich das unten unter Pkt. 3.4.2. Ausgeführte).

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, dem vorgelegten Personalausweis, den Länderfeststellungen zur Staatsangehörigkeit, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister vom 24. Jänner 2011 und dem Akteninhalt der Verwaltungsakten der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.4.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

3.4.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ergibt sich aufgrund der zuvor dargestellten Situation im Kosovo, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bosniakischen Volksgruppe keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Weiters ist - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter hinreichender staatlicher Schutz gewährt würde. Denn es kann - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme und der vorgelegten Bestätigung der SDA vom 12. Juni 2010 (wobei es sich dabei bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte) - eine mangelnde Bereitschaft der Behörden, strafrechtlich relevante Vorfälle, bei denen die Opfer der bosniakischen Volksgruppe angehören, einer Aufklärung zuzuführen, nicht angenommen werden. Zwar geht der UNHCR in seiner (aktuellen) Position vom 9. November 2009 (allgemein) davon aus, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7; zur Reichweite dieser Aussage vgl. AsylGH 4.12.2009, B3 410.211-1/2009/2E). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu (vgl. dazu VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch auf andere Kriterien Bedacht zu nehmen:Weiters ist - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter hinreichender staatlicher Schutz gewährt würde. Denn es kann - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme und der vorgelegten Bestätigung der SDA vom 12. Juni 2010 (wobei es sich dabei bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte) - eine mangelnde Bereitschaft der Behörden, strafrechtlich relevante Vorfälle, bei denen die Opfer der bosniakischen Volksgruppe angehören, einer Aufklärung zuzuführen, nicht angenommen werden. Zwar geht der UNHCR in seiner (aktuellen) Position vom 9. November 2009 (allgemein) davon aus, dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7; zur Reichweite dieser Aussage vergleiche AsylGH 4.12.2009, B3 410.211-1/2009/2E). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu vergleiche dazu VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird vergleiche dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch auf andere Kriterien Bedacht zu nehmen:

Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Sicherheitslage im Kosovo auch für Angehörige der bosniakischen Volksgruppe stabil ist. Weiters gibt es in der Heimatgemeinde XXXX des Beschwerdeführers mehrere große Minderheitengemeinschaften, insbesondere eine große Gemeinschaft der bosniakischen Volksgruppe in der Stadt XXXX, dem Heimatort des Beschwerdeführers, mit etwaZunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Sicherheitslage im Kosovo auch für Angehörige der bosniakischen Volksgruppe stabil ist. Weiters gibt es in der Heimatgemeinde römisch 40 des Beschwerdeführers mehrere große Minderheitengemeinschaften, insbesondere eine große Gemeinschaft der bosniakischen Volksgruppe in der Stadt römisch 40 , dem Heimatort des Beschwerdeführers, mit etwa

4.500 Angehörigen (vgl. dazu den OSZE-Bericht vom 22. März 2009 zu XXXX). Auch verfügt inzwischen jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind, wobei solche Beamte zumeist selbst Angehörige einer Minderheit sind. Unter den insgesamt4.500 Angehörigen vergleiche dazu den OSZE-Bericht vom 22. März 2009 zu römisch 40 ). Auch verfügt inzwischen jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind, wobei solche Beamte zumeist selbst Angehörige einer Minderheit sind. Unter den insgesamt

7.100 Beamten der Kosovo Police gehören 212 Beamte der Minderheit der Bosniaken an (vgl. dazu wieder den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20. Mai 2010, S 19, oder den Kosovo-Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten vom 31. März 2010, S 39). Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Schutzersuchen der Beschwerdeführer an die Behörden im Kosovo nicht von vornherein aussichtslos erscheint und ein derartiger Versuch den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre (vgl. dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394; vgl. weiters das Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;7.100 Beamten der Kosovo Police gehören 212 Beamte der Minderheit der Bosniaken an vergleiche dazu wieder den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20. Mai 2010, S 19, oder den Kosovo-Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten vom 31. März 2010, S 39). Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Schutzersuchen der Beschwerdeführer an die Behörden im Kosovo nicht von vornherein aussichtslos erscheint und ein derartiger Versuch den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre vergleiche dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394; vergleiche weiters das Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;

vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E;

vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Abgesehen davon ist - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung dieser dadurch entziehen kann, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa in die Gemeinde Prizren, die sich besonders durch eine hohe Toleranz auszeichnet und wo keine Fälle einer generellen bzw. offenen Diskriminierung bekannt sind (vgl. dazu die oben angeführten Länderfeststellungen): Denn es kann weder angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass dem XXXX geborenen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. wieder die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, XXXX vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Abgesehen davon ist - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung dieser dadurch entziehen kann, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa in die Gemeinde Prizren, die sich besonders durch eine hohe Toleranz auszeichnet und wo keine Fälle einer generellen bzw. offenen Diskriminierung bekannt sind vergleiche dazu die oben angeführten Länderfeststellungen): Denn es kann weder angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass dem römisch 40 geborenen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche wieder die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, römisch 40 vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.

3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist festzuhalten, dass im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 3.4.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist festzuhalten, dass im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 3.4.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt

3.4.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen alleine keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Sollte sein Haus in XXXX tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen, wonach die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, Kosten für erforderliche Behandlungen und Medikamente für die Ehefrau des Beschwerdeführers könnten ihn und seine Familie in eine existenzgefährdende Situation bringen, ist entgegenzuhalten, dass sich dabei einerseits um bloße Vermutungen handelt, die nicht relevant sind. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbrief vom 18. Mai 2010, dass bei ihr Polyneuritis ausgeschlossen werde und es sich bei ihren (kurzfristig) aufgetretenen Beschwerden um Hyperventilation gehandelt haben könnte. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass sich er und sein Ehefrau bemüht hätten, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, es ihnen jedoch "beschäftigungsrechtlich" nicht ermöglich worden sei. Damit ist davon auszugehen, dass auch seine Ehefrau offenbar gesund und arbeitsfähig ist und somit ebenfalls zum Lebensunterhalt beitragen kann. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass er (auch wieder) von seinen im Ausland lebenden Verwandten unterstützt würde.3.4.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen alleine keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Sollte sein Haus in römisch 40 tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen, wonach die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, Kosten für erforderliche Behandlungen und Medikamente für die Ehefrau des Beschwerdeführers könnten ihn und seine Familie in eine existenzgefährdende Situation bringen, ist entgegenzuhalten, dass sich dabei einerseits um bloße Vermutungen handelt, die nicht relevant sind. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbrief vom 18. Mai 2010, dass bei ihr Polyneuritis ausgeschlossen werde und es sich bei ihren (kurzfristig) aufgetretenen Beschwerden um Hyperventilation gehandelt haben könnte. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass sich er und sein Ehefrau bemüht hätten, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, es ihnen jedoch "beschäftigungsrechtlich" nicht ermöglich worden sei. Damit ist davon auszugehen, dass auch seine Ehefrau offenbar gesund und arbeitsfähig ist und somit ebenfalls zum Lebensunterhalt beitragen kann. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass er (auch wieder) von seinen im Ausland lebenden Verwandten unterstützt würde.

3.6.1. Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

3.6.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger zu entscheiden. Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben.3.6.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger zu entscheiden. Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Diskriminierung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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