Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 414451-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 15.871-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 15.871-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 18.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 23.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Neffe zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Seit dieser Zeit werde sie von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen und auch gefragt, wohin ihre Verwandten gefahren seien. Andere Ausreisegründe habe sie nicht. Ihr älterer Sohn XXXX sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Ihr jüngerer Sohn XXXX sei vor drei Monaten als Asylwerber nach Österreich gekommen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 18.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 23.12.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Neffe zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Seit dieser Zeit werde sie von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen und auch gefragt, wohin ihre Verwandten gefahren seien. Andere Ausreisegründe habe sie nicht. Ihr älterer Sohn römisch 40 sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Ihr jüngerer Sohn römisch 40 sei vor drei Monaten als Asylwerber nach Österreich gekommen.
Die Beschwerdeführerin legte folgendes Dokument vor:
Russischer Inlandspass, Nr. XXXX.Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Der Neffe ihres Ehemannes sei im Frühjahr 2009 in den Wald zu den Kämpfern gegangen. Seither seien seine Verwandten, also auch die Beschwerdeführerin, immer wieder befragt worden. Auch XXXX, der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin sei einvernommen worden, deshalb habe sie Angst um ihn gehabt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe XXXX deshalb von zu Hause weggebracht. Anfang September 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Staatsanwaltschaft des Rayons bekommen und sei nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und Ehemannes gefragt worden. Es seien auch unbekannte Personen in Uniform zur Beschwerdeführerin gekommen und haben gesagt, dass sie zur Verantwortung gezogen werde, solange ihr Ehemann nicht da sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester nach XXXX gezogen. Der Bruder ihres Ehemannes habe ihre Flucht vorbereitet und die Beschwerdeführerin sei schließlich im Dezember 2009 ausgereist. Der konkrete Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe, sei, dass sie jahrelang in Sorge und Angst gelebt habe und es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe Angst um ihre Kinder und wolle bei diesen in Österreich bleiben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe nach wie vor im Heimatdorf und arbeite als Lehrer. Auch eine Tochter der Beschwerdeführerin lebe in Tschetschenien und sei Hausfrau. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe starke Rückenschmerzen, Augenprobleme und leide an Kopfschmerzen. Diese Probleme habe sie bereits seit drei Jahren und sei deswegen schon in ihrem Herkunftsland in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich stehe sie bei einem Neurologen, Endokrinologen und Augenarzt in Behandlung.Die Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Der Neffe ihres Ehemannes sei im Frühjahr 2009 in den Wald zu den Kämpfern gegangen. Seither seien seine Verwandten, also auch die Beschwerdeführerin, immer wieder befragt worden. Auch römisch 40 , der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin sei einvernommen worden, deshalb habe sie Angst um ihn gehabt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe römisch 40 deshalb von zu Hause weggebracht. Anfang September 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Staatsanwaltschaft des Rayons bekommen und sei nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und Ehemannes gefragt worden. Es seien auch unbekannte Personen in Uniform zur Beschwerdeführerin gekommen und haben gesagt, dass sie zur Verantwortung gezogen werde, solange ihr Ehemann nicht da sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester nach römisch 40 gezogen. Der Bruder ihres Ehemannes habe ihre Flucht vorbereitet und die Beschwerdeführerin sei schließlich im Dezember 2009 ausgereist. Der konkrete Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe, sei, dass sie jahrelang in Sorge und Angst gelebt habe und es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe Angst um ihre Kinder und wolle bei diesen in Österreich bleiben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe nach wie vor im Heimatdorf und arbeite als Lehrer. Auch eine Tochter der Beschwerdeführerin lebe in Tschetschenien und sei Hausfrau. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe starke Rückenschmerzen, Augenprobleme und leide an Kopfschmerzen. Diese Probleme habe sie bereits seit drei Jahren und sei deswegen schon in ihrem Herkunftsland in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich stehe sie bei einem Neurologen, Endokrinologen und Augenarzt in Behandlung.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:
Arztbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 12.03.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin "1. V.a. psychogene Lidschlussstörung, 2. Depressive Störung, Kopfschmerz, 3. Grenzwertiger Blutdruck (145/90)" diagnostiziert worden sei;Arztbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 12.03.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin "1. römisch fünf.a. psychogene Lidschlussstörung, 2. Depressive Störung, Kopfschmerz, 3. Grenzwertiger Blutdruck (145/90)" diagnostiziert worden sei;
Arztbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 06.04.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin "1. Blepharospasmus, DD psychogen,Arztbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 06.04.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin "1. Blepharospasmus, DD psychogen,
2. Depressive Störung", diagnostiziert worden sei;
Magnetresonanz-Befund von Dr. XXXX vom 22.03.2010;Magnetresonanz-Befund von Dr. römisch 40 vom 22.03.2010;
Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 16.03.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin "Myalgie. Arthralgie unklarer Genese. Leichter Beckenschiefstand. Geringe Hepatopathie."Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 16.03.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin "Myalgie. Arthralgie unklarer Genese. Leichter Beckenschiefstand. Geringe Hepatopathie."
diagnostiziert worden sei.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb von zwei Wochen aktuelle Arztberichte vorzulegen.
Am 10.05.2010 langten folgende Beweismittel beim Bundesasylamt ein:
Schreiben der XXXX vom 02.05.2010, wonach die Beschwerdeführerin am 31.03.2011 zwecks Durchführung einer Operation ("Chevron-OT rechts") stationär aufgenommen werde;Schreiben der römisch 40 vom 02.05.2010, wonach die Beschwerdeführerin am 31.03.2011 zwecks Durchführung einer Operation ("Chevron-OT rechts") stationär aufgenommen werde;
Arztbrief von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 bei ihr in allgemeinmedizinischer Betreuung stehe;Arztbrief von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 bei ihr in allgemeinmedizinischer Betreuung stehe;
Untersuchungsbericht von Dr. XXXX, Schilddrüsendiagnostik und Nuklearmedizin, vom 02.04.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin derzeit keine Schilddrüsen-spezifische Therapie erforderlich sei;Untersuchungsbericht von Dr. römisch 40 , Schilddrüsendiagnostik und Nuklearmedizin, vom 02.04.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin derzeit keine Schilddrüsen-spezifische Therapie erforderlich sei;
Befund von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 13.04.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin ein "vasomotorischer Schnupfen" diagnostiziert worden sei;Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 13.04.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin ein "vasomotorischer Schnupfen" diagnostiziert worden sei;
Befund des XXXX vom 03.05.2010, wonach folgendes diagnostiziert worden sei: "Streckhaltung der HWS mit Osteochondrose C5/6, mäßige Osteochondrose und Spondylose in der gesamten BWS, höhergradige Osteochondrose L5/S1 und etwas geringer L4/5 mit Intervertebralarthrose in beiden Höhen sowie mäßige Spondylose in diesen Höhen und in Höhe L2/3. Gering alternierende Skoliose in der BWS und LWS;Befund des römisch 40 vom 03.05.2010, wonach folgendes diagnostiziert worden sei: "Streckhaltung der HWS mit Osteochondrose C5/6, mäßige Osteochondrose und Spondylose in der gesamten BWS, höhergradige Osteochondrose L5/S1 und etwas geringer L4/5 mit Intervertebralarthrose in beiden Höhen sowie mäßige Spondylose in diesen Höhen und in Höhe L2/3. Gering alternierende Skoliose in der BWS und LWS;
Neurologischer Befundbericht der XXXX, vom 02.06.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin das "Meige-Syndrom" diagnostiziert worden sei und eine Behandlung mit Botulinum Toxin durchgeführt worden sei.Neurologischer Befundbericht der römisch 40 , vom 02.06.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin das "Meige-Syndrom" diagnostiziert worden sei und eine Behandlung mit Botulinum Toxin durchgeführt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Fz. 09 15.871-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Sie habe ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass immer wieder uniformierte Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort ihres geflüchteten Sohnes gefragt haben. Außerdem habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Ladungen zur Staatsanwaltschaft bekommen. Die vorgebrachten wiederkehrenden Befragungen stellen aber aufgrund der geringen Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Ebenso erreichen die Ladungen der Staatsanwaltschaft nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität. Hinzu komme, dass der immer noch im Herkunftsland lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin ebenfalls Ladungen erhalten und diesen Folge geleistet habe, wobei diese Ladungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach ohne Konsequenzen für den Ehegatten geblieben seien. Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat problemlos legal verlassen habe und offenbar keine Bedenken gehabt habe sich der Passkontrolle auszusetzen. Dies deute darauf hin, dass sie seitens der Behörden ihres Heimatlandes keine Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt habe. Zusammengefasst komme die erkennende Behörde daher zur Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befragungen durch uniformierte Männer und die Ladung der Staatsanwaltschaft die für die Asylgewährung erforderliche Intensität nicht erreichen und die Beschwerdeführerin daher eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft habe darlegen können. Der Beschwerdeführerin drohen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Hinblick auf ihre diagnostizierten Krankheiten könne von der Behörde nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine medizinische Notlage gedrängt werden würde, da - den Länderfeststellungen folgend - eine medizinische Behandlung gewährleistet sei. Außerdem habe sie selbst angegeben, dass sie bereits in ihrem Herkunftsland eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe. Es liege zwar ein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle aber keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Fz. 09 15.871-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Sie habe ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass immer wieder uniformierte Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort ihres geflüchteten Sohnes gefragt haben. Außerdem habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Ladungen zur Staatsanwaltschaft bekommen. Die vorgebrachten wiederkehrenden Befragungen stellen aber aufgrund der geringen Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Ebenso erreichen die Ladungen der Staatsanwaltschaft nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität. Hinzu komme, dass der immer noch im Herkunftsland lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin ebenfalls Ladungen erhalten und diesen Folge geleistet habe, wobei diese Ladungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach ohne Konsequenzen für den Ehegatten geblieben seien. Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat problemlos legal verlassen habe und offenbar keine Bedenken gehabt habe sich der Passkontrolle auszusetzen. Dies deute darauf hin, dass sie seitens der Behörden ihres Heimatlandes keine Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt habe. Zusammengefasst komme die erkennende Behörde daher zur Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befragungen durch uniformierte Männer und die Ladung der Staatsanwaltschaft die für die Asylgewährung erforderliche Intensität nicht erreichen und die Beschwerdeführerin daher eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft habe darlegen können. Der Beschwerdeführerin drohen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Hinblick auf ihre diagnostizierten Krankheiten könne von der Behörde nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine medizinische Notlage gedrängt werden würde, da - den Länderfeststellungen folgend - eine medizinische Behandlung gewährleistet sei. Außerdem habe sie selbst angegeben, dass sie bereits in ihrem Herkunftsland eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe. Es liege zwar ein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vor, die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle aber keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, am 26.04.2010 seien ihre Verwandten und ihr Ehemann in Tschetschenien vom Polizeichef und vom Bürgermeister aufgesucht worden und man habe ihnen ein Ultimatum von drei Monaten gestellt, dass ihr Neffe sich stelle, andererseits würden alle Verwandten getötet werden. Im Bescheid werde hervorgehoben, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien verschlechtert habe. Insbesondere seien Familienangehörige bekannter und derzeit aktiver Rebellenkämpfer besonderer Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn werden daher asylrelevant aus politischen und ethnischen Gründen von staatlicher Seite verfolgt. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei ihr eine Rückkehr absolut unmöglich. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien sei weitgehend zerstört, die Versorgung sei unterdurchschnittlich. Für ihren Gesundheitszustand sei ihr Verbleib bei ihrem asylberechtigten Sohn XXXX, ihren Enkeln, ihrer Schwiegertochter und ihrem minderjährigem Sohn XXXX von großer Bedeutung, um eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu vermeiden. Eine Ausweisung sei unzulässig, da diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Sie lebe in Österreich nämlich mit ihrem asylberechtigten Sohn XXXX, ihren Enkeln, ihrer Schwiegertochter und ihrem minderjährigem Sohn XXXX zusammen.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, am 26.04.2010 seien ihre Verwandten und ihr Ehemann in Tschetschenien vom Polizeichef und vom Bürgermeister aufgesucht worden und man habe ihnen ein Ultimatum von drei Monaten gestellt, dass ihr Neffe sich stelle, andererseits würden alle Verwandten getötet werden. Im Bescheid werde hervorgehoben, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien verschlechtert habe. Insbesondere seien Familienangehörige bekannter und derzeit aktiver Rebellenkämpfer besonderer Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn werden daher asylrelevant aus politischen und ethnischen Gründen von staatlicher Seite verfolgt. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei ihr eine Rückkehr absolut unmöglich. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien sei weitgehend zerstört, die Versorgung sei unterdurchschnittlich. Für ihren Gesundheitszustand sei ihr Verbleib bei ihrem asylberechtigten Sohn römisch 40 , ihren Enkeln, ihrer Schwiegertochter und ihrem minderjährigem Sohn römisch 40 von großer Bedeutung, um eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu vermeiden. Eine Ausweisung sei unzulässig, da diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Sie lebe in Österreich nämlich mit ihrem asylberechtigten Sohn römisch 40 , ihren Enkeln, ihrer Schwiegertochter und ihrem minderjährigem Sohn römisch 40 zusammen.
Am 21.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des "Vereins Menschenrechte Österreich" ein, aus der hervorgeht, das die Beschwerdeführerin sich am 20.01.2011 zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland angemeldet habe.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.
Die Beschwerdeführerin leidet an diversen physischen Erkrankungen, nämlich dem Meige-Syndrom, Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates (Skoliose, Osteochonsdrose, Spondylose, Fußdeformation), erhöhtem Blutdruck und Kopfschmerzen. Es liegt aber keine physische oder psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:
XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)
XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 18 bis Seite 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 18 bis Seite 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle asylrelevante Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nichts, nämlich dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien verschlechtert habe. Dem Asylgerichtshof sind zwar Berichte bekannt geworden, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag der Beschwerdeführerin jedoch als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Tschetschenien zu befürchten haben.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass der Neffe ihres Ehemannes Widerstandskämpfer geworden sei und ihre Familie deshalb Probleme mit den Behörden bekommen habe. Es seien immer wieder uniformierte Männer gekommen und haben nach dem Neffen gefragt bzw. auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXXX, welcher nach Österreich geflüchtet sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen und sei dort wiederum nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und Ehemannes gefragt worden. Diesbezüglich ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Geschehnisse nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen.Die Beschwerdeführerin hat ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass der Neffe ihres Ehemannes Widerstandskämpfer geworden sei und ihre Familie deshalb Probleme mit den Behörden bekommen habe. Es seien immer wieder uniformierte Männer gekommen und haben nach dem Neffen gefragt bzw. auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes römisch 40 , welcher nach Österreich geflüchtet sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen und sei dort wiederum nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und Ehemannes gefragt worden. Diesbezüglich ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Geschehnisse nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen.
Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des einzelne zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der Heimatlandes zu begründen (VwGH 21.01.1999, 98/20/350 mit Verweisung auf 23.09.1998, 98/01/0224). Bloß subjektiv empfundene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen - allenfalls drohende - Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen ( VwGH 15.12.1993, 93/01/0020; 10.03.1994, 94/19/0251; 19.05.1994, 94/19/0716; 06.03.1996, 95/29/0167; 25.09.1996, 95/01/0216).
Dem Bundesasylamt folgend handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten wiederkehrenden Befragungen durch uniformierte Männer lediglich um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und Intensität, in deren Folge der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Konsequenzen erwuchsen. Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht im Zuge dieser Befragungen körperlich misshandelt oder verletzt worden zu sein, noch sei ihr Gewalt oder Inhaftierung angedroht worden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft erhalten, sei dieser Ladung auch nachgekommen und sei vom Staatsanwalt nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und ihres Ehemannes gefragt worden ist ihr entgegenzuhalten, dass es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität fehlt (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0312; 07.09.2000, 2000/01/0153). Auch kurzfristige Inhaftierungen können, sofern sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als derart gravierend angesehen werden, dass eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreichen würde (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/20/0365; 27.02.1997, 95/20/0695) und die Annahme wohlbegründeter Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründet. Auch Hausdurchsuchungen können für sich alleine nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden (vgl. VwGH 24.04.1995, 94/19/1402).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft erhalten, sei dieser Ladung auch nachgekommen und sei vom Staatsanwalt nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes und ihres Ehemannes gefragt worden ist ihr entgegenzuhalten, dass es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität fehlt vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0312; 07.09.2000, 2000/01/0153). Auch kurzfristige Inhaftierungen können, sofern sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als derart gravierend angesehen werden, dass eine den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich machende Intensität erreichen würde vergleiche VwGH 27.02.1997, 95/20/0365; 27.02.1997, 95/20/0695) und die Annahme wohlbegründeter Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründet. Auch Hausdurchsuchungen können für sich alleine nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden vergleiche VwGH 24.04.1995, 94/19/1402).
Angesichts der nach Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich bloß als Zeuge erfolgten Ladung von der Staatsanwaltschaft und der darauffolgenden Befragung, die ohne Repressionen verlaufen ist, den Befragungen durch uniformierte Männer in ihrem Wohnhaus, die ebenfalls ohne Konsequenzen geblieben sind und der dargestellten Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der erkennende Senat der Ansicht, die der Beschwerdeführerin bereits widerfahrenen Vorfälle sind mangels asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität keine Verfolgungshandlungen und ist auch für den Fall der Befolgung neuerlicher Vorladungen aus objektiver Sicht kein Anhaltspunkt für eine ungerechtfertigte Verfolgung im Sinne der GFK erkennbar.
Derartige Eingriffe für sich allein vermögen nicht eine derartige Zwangslage zu schaffen, die ein menschenwürdiges Leben unmöglich macht, sodass man sich dieser Situation nur durch einen Ausreise entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - laut ihren Angaben - ebenfalls eine Ladung der Staatsanwaltschaft erhalten und dieser Folge geleistet hat, wobei diese Ladung ebenfalls ohne Konsequenzen für den Ehemann geblieben ist.
Ein deutliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund des - den Widerstandskämpfern angehörenden - Neffen ausgesetzt ist, sieht der erkennende Senat in dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und auch ihre Tochter nach wie vor in Tschetschenien leben. Der Ehemann ist sogar als Lehrer tätig. Die Beschwerdeführerin erklärte dies in der Einvernahme am 12.04.2010 wenig überzeugend damit, dass ihr Ehemann zwar auch verfolgt werde, er sei aber als gebildeter Mensch in der Lage, seine Rechte durchzusetzen. Sie selbst könne das aber nicht. Es ist völlig lebensfremd, dass höhere Bildung vor einer Verfolgung durch russische Soldaten schützen kann bzw. ist es nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin - wenn er doch für seine eigene Sicherheit sorgen kann -nicht auch seine Ehefrau vor staatlichen Repressalien beschützen kann.
Das Bundesasylamt hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat legal mittels ihres russischen Inlandspasses verlassen hat und somit offensichtlich keine Bedenken gehabt hat, sich der Passkontrolle auszusetzen. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden zu befürchten hatte.
Es sei auch noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, dass der konkrete Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe, der sei, dass sie jahrelang in Sorge und Angst gelebt habe und es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe Angst um ihre Kinder und wolle bei diesen in Österreich bleiben. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat lediglich aus asylfremden Motiven, nämlich aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage bzw. der Folgen des Bürgerkriegs verlassen hat. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann aber nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin erwähnt darin ergänzend zu ihren bisherigen Angaben, dass am 26.04.2010 ihre Verwandten und ihr Ehemann in Tschetschenien vom Polizeichef und vom Bürgermeister aufgesucht worden seien und man habe ihnen ein Ultimatum von drei Monaten gestellt habe, dass ihr Neffe sich stellen solle, andererseits würden alle Verwandten getötet werden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung gewertet und davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin durch eine nachträgliche Steigerung ihres Vorbringens bzw. das Präsentieren neuer Ereignisse in ihrer Heimat versucht, die Chancen auf einen positiven Ausgang ihres Asylverfahrens zu erhöhen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Beweise für ihre Behauptungen erbringt, ist es nicht nachvollziehbar, warum sie diesen angeblichen Vorfall erst im Rahmen der Beschwerdeschrift - also nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz in der ersten Instanz negativ entschieden wurde - vorbringt, zumal der Vorfall bereits Ende April 2010 stattgefunden haben soll und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte die belangte Behörde schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgehensweise deutet daher - wie bereits erwähnt - darauf hin, dass das neue Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sie dadurch nur ihre Chancen im Verfahren steigern will und wird daher als unglaubwürdig erachtet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin gibt in der Einvernahme vor dem Bundesaylamt an, sie habe starke Rückenschmerzen, Augenprobleme und Kopfschmerzen. Sie nehme gelegentlich Schmerzmittel, ansonsten aber keine weiteren Tabletten. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden im Großen und Ganzen durch von ihr vorgelegte ärztliche Schreiben und Befunde bestätigt. So leidet die Beschwerdeführerin laut Neurologischem Befundbericht der XXXX vom 02.06.2010 am "Meige-Syndrom", einer Bewegungsstörung bzw. psychogenen Lidschlussstörung. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin mit Botulinum-Toxin behandelt. Dem Befund des XXXX vom 03.05.2010 zufolge hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerden bzw. Fehlstellungen im Bereich des Bewegungsapparates, nämlich "Osteochondrose"(eine Veränderung der Bandscheiben), "Skoliose" (eine Seitverbiegung der Wirbelsäule) und "Spondylose" (eine Veränderung der Wirbelkörper). Außerdem leidet sie laut Schreiben von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 16.03.2010 an "Myalgie" (Muskelschmerzen), "Arthralgie" (Gelenkschmerzen) und einem leichten Beckenschiefstand. Weiters ist der Blutdruck der Beschwerdeführerin erhöht. Bei all diesen Erkrankungen bzw. Beschwerden handelt es sich jedenfalls um keine schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen bzw. ist dies den diversen ärztlichen Befunden auch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zudem selbst vorgebracht, die erwähnten gesundheitlichen Probleme habe sie bereits seit drei Jahren. Sie sei in ihrem Herkunftsland auch in ärztlicher Behandlung gewesen, unter anderem in einem Sanatorium in XXXX, wo sie eine Thermalbehandlung für ihren Rücken bekommen habe. Auch wegen ihrem Augenleiden sei sie in Tschetschenien in ärztlicher Behandlung gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat medizinische Hilfe benötigt, wird ihr diese - ihren eigenen Angaben zu Folge und wie auch den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien zu entnehmen ist - in ihrem Herkunftsstaat zu Teil werden. Aus den Länderfeststellungen geht unter anderem hervor, dass die ärztliche, auch fachärztliche Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken kostenlos möglich ist. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist somit, wenn auch in einer sehr einfachen Form, vorhanden und die Situation der Krankenhäuser hat dank internationaler Hilfe wieder ein Niveau erreicht hat, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin ein Schreiben der XXXX vom 03.05.2010 vorlegt, wonach sie am 31.03.2011 zwecks Durchführung einer Operation, "Chevron-OT rechts" (wird bei einem "Halux" bzw. Spreizfuß durchgeführt), stationär aufgenommen wird, ist dazu aufzuführen dass es sich dabei jedenfalls um keine lebensnotwendige Operation bzw. eine akute Erkrankung handelt, worauf bereits der noch in weiter Zukunft liegende Operationstermin hindeutet und ist daher auch dieses gesundheitliche Problem nicht derart schwer oder lebensbedrohlich, sodass eine Abschiebung in die Russische Föderation dadurch verhindert werden könnte.Die Beschwerdeführerin gibt in der Einvernahme vor dem Bundesaylamt an, sie habe starke Rückenschmerzen, Augenprobleme und Kopfschmerzen. Sie nehme gelegentlich Schmerzmittel, ansonsten aber keine weiteren Tabletten. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden im Großen und Ganzen durch von ihr vorgelegte ärztliche Schreiben und Befunde bestätigt. So leidet die Beschwerdeführerin laut Neurologischem Befundbericht der römisch 40 vom 02.06.2010 am "Meige-Syndrom", einer Bewegungsstörung bzw. psychogenen Lidschlussstörung. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin mit Botulinum-Toxin behandelt. Dem Befund des römisch 40 vom 03.05.2010 zufolge hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerden bzw. Fehlstellungen im Bereich des Bewegungsapparates, nämlich "Osteochondrose"(eine Veränderung der Bandscheiben), "Skoliose" (eine Seitverbiegung der Wirbelsäule) und "Spondylose" (eine Veränderung der Wirbelkörper). Außerdem leidet sie laut Schreiben von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 16.03.2010 an "Myalgie" (Muskelschmerzen), "Arthralgie" (Gelenkschmerzen) und einem leichten Beckenschiefstand. Weiters ist der Blutdruck der Beschwerdeführerin erhöht. Bei all diesen Erkrankungen bzw. Beschwerden handelt es sich jedenfalls um keine schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen bzw. ist dies den diversen ärztlichen Befunden auch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zudem selbst vorgebracht, die erwähnten gesundheitlichen Probleme habe sie bereits seit drei Jahren. Sie sei in ihrem Herkunftsland auch in ärztlicher Behandlung gewesen, unter anderem in einem Sanatorium in römisch 40 , wo sie eine Thermalbehandlung für ihren Rücken bekommen habe. Auch wegen ihrem Augenleiden sei sie in Tschetschenien in ärztlicher Behandlung gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat medizinische Hilfe benötigt, wird ihr diese - ihren eigenen Angaben zu Folge und wie auch den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien zu entnehmen ist - in ihrem Herkunftsstaat zu Teil werden. Aus den Länderfeststellungen geht unter anderem hervor, dass die ärztliche, auch fachärztliche Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken kostenlos möglich ist. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist somit, wenn auch in einer sehr einfachen Form, vorhanden und die Situation der Krankenhäuser hat dank internationaler Hilfe wieder ein Niveau erreicht hat, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin ein Schreiben der römisch 40 vom 03.05.2010 vorlegt, wonach sie am 31.03.2011 zwecks Durchführung einer Operation, "Chevron-OT rechts" (wird bei einem "Halux" bzw. Spreizfuß durchgeführt), stationär aufgenommen wird, ist dazu aufzuführen dass es sich dabei jedenfalls um keine lebensnotwendige Operation bzw. eine akute Erkrankung handelt, worauf bereits der noch in weiter Zukunft liegende Operationstermin hindeutet und ist daher auch dieses gesundheitliche Problem nicht derart schwer oder lebensbedrohlich, sodass eine Abschiebung in die Russische Föderation dadurch verhindert werden könnte.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der andere Familienangehörige der Kernfamilie keine glaubhaften Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesem aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte dem anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 30.06.2010, FZ. 09 15.871-BAI, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist mit 53 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise als selbständige Lebensmittelhändlerin gearbeitet. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Haus gehabt und es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Die Beschwerdeführerin wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ihren Ehemann, welcher als Lehrer arbeitet, ihre Tochter und einen Bruder und eine Schwester und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist mit 53 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise als selbständige Lebensmittelhändlerin gearbeitet. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Haus gehabt und es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Die Beschwerdeführerin wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ihren Ehemann, welcher als Lehrer arbeitet, ihre Tochter und einen Bruder und eine Schwester und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
In Österreich befindet sich der jüngere, minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX, der ebenfalls Asylwerber ist und ebenfalls ausgewiesen wurde.In Österreich befindet sich der jüngere, minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , der ebenfalls Asylwerber ist und ebenfalls ausgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall lebt auch der ältere, volljährige Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX (AIS-Zl. 06 10.372) mit seiner Ehefrau und deren Kindern als anerkannter Flüchtling in Österreich. Es ist daher zu prüfen, ob eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall lebt auch der ältere, volljährige Sohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 (AIS-Zl. 06 10.372) mit seiner Ehefrau und deren Kindern als anerkannter Flüchtling in Österreich. Es ist daher zu prüfen, ob eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Grundsätzlich ist - wie schon der oben zitierten Judikatur zu entnehmen - auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).Grundsätzlich ist - wie schon der oben zitierten Judikatur zu entnehmen - auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin zwar weder finanziell noch aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen von ihrem erwachsenen Sohn abhängig. Sie lebt allerdings (laut im Akt inliegender Melderegisterauskunft) im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn XXXX und dessen Familie. Es existiert somit eine gewisse familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem SohnIm gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin zwar weder finanziell noch aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen von ihrem erwachsenen Sohn abhängig. Sie lebt allerdings (laut im Akt inliegender Melderegisterauskunft) im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn römisch 40 und dessen Familie. Es existiert somit eine gewisse familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
XXXX.römisch 40 .
Auch ein Privatleben der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres rund achtmonatigen Aufenthaltes in Österreich ist zu bejahen.
Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthalts-rechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthalts-rechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2009 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich ein dreiviertel Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildungen besucht und geht in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung und hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2009 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich ein dreiviertel Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildungen besucht und geht in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung und hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.
In Bezug auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben mit ihrem erwachsenen Sohn XXXX zwar - wie bereits oben dargelegt - eine gewisse Intensität aufweist (gemeinsamer Haushalt), das Familienleben aber zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. sein musste. Die Beziehung zu ihrem Sohn ist auch dahingehend zu relativieren, dass der Sohn bereits volljährig ist und bereits im Jahr 2006 die Russische Föderation und damit seine Mutter verlassen hat (er stellte am 30.09.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz) und eine eigene Familie gegründet hat. In den Jahren 2006 bis 2009 sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zwar womöglich in Kontakt gestanden, ein intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK lag aber in diesem Zeitraum nicht vor. Die mittellose Beschwerdeführerin lebt außerdem von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit ist demnach auszuschließen.In Bezug auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben mit ihrem erwachsenen Sohn römisch 40 zwar - wie bereits oben dargelegt - eine gewisse Intensität aufweist (gemeinsamer Haushalt), das Familienleben aber zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. sein musste. Die Beziehung zu ihrem Sohn ist auch dahingehend zu relativieren, dass der Sohn bereits volljährig ist und bereits im Jahr 2006 die Russische Föderation und damit seine Mutter verlassen hat (er stellte am 30.09.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz) und eine eigene Familie gegründet hat. In den Jahren 2006 bis 2009 sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zwar womöglich in Kontakt gestanden, ein intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK lag aber in diesem Zeitraum nicht vor. Die mittellose Beschwerdeführerin lebt außerdem von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit ist demnach auszuschließen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre Beziehungen (Ehemann, mit dem sie vor ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, Tochter, Geschwister) in der Russischen Föderation verfügt. Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH ist insbesondere auszuführen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation als zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3
EMRK.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Befragung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Familienverband, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
18.02.2011