TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/27 S1 416999-1/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 416.999-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zahl 10 09.641-EASt-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zahl 10 09.641-EASt-WEST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und im

50. Lebensjahr stehend. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.10.2010 den Antrag ihr internationalen Schutz zu gewähren.

2. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer zuvor am 01.11.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 02.11.2010 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt.2. Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer zuvor am 01.11.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 02.11.2010 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.

3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sie habe ihre Heimat am 29.10.2009 mit dem Zug verlassen und sei über Brest am 01.11.2009 in Polen eingereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätte. Von ihrer Ankunft bis Ende August 2009 wäre sie in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätte dort monatlich 70,- Zloty erhalten, Essen hätte sie extra bekommen. Danach (Ende August 2010) sei sie nach Warschau gefahren und wäre bei einer unbekannten Frau untergekommen, wo sie bis 07.10.2009 geblieben wäre. Ihr Asylverfahren sei in Polen negativ abgeschlossen worden. Sie wolle nicht nach Polen zurück und auch kein neues Asylverfahren. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihre Kinder in Österreich wären und sie in Tschetschenien bei ihrem Bruder gewesen sei, wo ständig geschossen worden wäre. Außerdem wäre sie immer wieder wegen dem unbekannten Aufenthaltsort ihrer Kinder unter Druck gesetzt worden. Ihr Gesundheitszustand sei auch nicht der Beste und sie habe niemanden gehabt, der sich um sie gekümmert hätte. Sie habe zwei Töchter (C.M. und C.L.) und einen Sohn (C.R.) in Österreich, die anerkannte Flüchtlinge seien (As. 25-35 BAA).

4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2010 vor dem BAA, Erstaufnahmestelle West, erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, dass sie seit dem ersten Krieg in Tschetschenien an Herzschmerzen, Bluthochdruck, Fußschwellungen und Leistenbruch leide und verschiedene Medikamente einnähme. Wegen dem hohen Blutdruck wäre sie in Polen medikamentös behandelt worden. Die Beschwerdeführerin legte hierzu Aufzeichnungen zu ihrem Blutdruck, Beipackzettel ihrer Medikamente, ein medizinisches Rezept aus Polen, einen Röntgenbefund vom 18.10.2010 von Dr. S. mit dem Ergebnis "plumpes, linksverbreitetes Herz, Infiltrat im linken Unterfeld wie bei bronchopneumonischen Infiltrat", ein Schreiben der Ärztestation European Homecare vom 20.10.2010, sowie eine Einladung zur Sputumuntersuchung vom 29.10.2010, vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.

Zu ihrem Asylverfahren in Polen legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie nicht wüsste, wie ihr Asylverfahren ausgegangen sei. Sie habe dort nur eine Lagerkarte bekommen. Von Anfang habe sie zu ihren Kindern nach Österreich gewollt. Sie sei aber dann in Tschechien aufgehalten und zurück nach Polen geschickt worden. Sie habe in der Folge neuerlich in Polen um Asyl angesucht. Im Lager habe sie dann einen Antrag gestellt, damit sie mit ihren Kindern zusammengeführt werde. Nach einiger Zeit habe die Polizei gesagt, dass ihre Dokumente annulliert worden wären. Außer dieser mündlichen Auskunft habe sie dort keine Entscheidung bekommen. Sie habe zwar auch schriftlich etwas bekommen, das habe sie aber nicht verstanden. Eine Frau, die polnisch beherrscht hätte, habe ihr den Inhalt übersetzt und gemeint, dass es im Schreiben um die Abschiebung nach Tschetschenien gehen würde. Aus diesem Grund wäre sie auch nach Österreich gereist, da sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne. In Tschetschenien würde sie wegen ihren Kindern nicht in Ruhe gelassen werden. Sie habe sich in Polen von ihrer Ankunft an bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich in einem Asyllager aufgehalten. Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie das Lager Ende August 2010 verlassen hätte und sodann bis zu ihrer Ausreise bei einer unbekannten Frau in Warschau untergekommen wäre, entgegnete die Beschwerdeführerin, es stimme schon, dass sie die letzten fünf bis sechs Wochen vor ihrer Ausreise aus Polen bei der unbekannten Frau gewesen sei. Befragt, warum sie das Flüchtlingslager verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin an, dass es wegen diesem Brief betreffend der Abschiebung gewesen sei.

Ihre Kinder - nur die jüngste Tochter sei leiblich, die übrigen hätte ihr Gatte in die Ehe mitgebracht - würden seit 2004, 2005 und 2008 in Österreich leben; von sonstigen Verwandten wüsste sie nichts. Ihre Geschwister wären in Tschetschenien. Sie hätte mit ihren Stiefkindern bis zu deren Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Danach hätten sie fast täglich miteinander telefoniert. Fast täglich habe eines ihrer Kinder sie angerufen. Als ihre Kinder noch zuhause gewesen wären, hätten sie ihr immer geholfen. Danach hätten sie ihr in unregelmäßigen Abständen, respektive alle zwei oder drei Monate, Geld in der Höhe von ca. ¿ 150,- bis 200,- für ihre Medikamente geschickt. Ihre ältere Tochter sei berufstätig, die anderen Kinder wären auf die staatliche Unterstützung angewiesen. Nach ihrer Einreise in Österreich hätte sie die ersten zwei oder drei Tage bei ihren Kindern verbracht. Danach hätten sie sich auch getroffen und würden miteinander telefonieren. Bezüglich einer Unterstützung durch ihre Kinder gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter ihr ¿ 50,-

gegeben hätte. Sie habe sonst keine Unterstützung erhalten. Während ihrem Aufenthalt in Polen wäre sie auch von ihrer leiblichen Tochter besucht worden. Dabei habe sie von ihr Geld und Lebensmittel bekommen.

Sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie könne dort nicht leben, da sie wegen ihres schlechtes Gesundheitszustandes (Bluthochdruck und Herzschmerzen) pflegebedürftig sei. Befragt, wer sie in der Vergangenheit gepflegt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sich selbst gepflegt hätte. In Polen hätten ihr die Nachbarn geholfen und die Rettung gerufen, wenn sie zu hohen Blutdruck gehabt hätte. Es gebe dort niemanden, der auf sie aufpassen würde, wenn sie einen zu hohen Blutdruck hätte. Hier würden ihre Kinder sie sicherlich unterstützen. Sie habe sie großgezogen, ihre Beziehung zueinander sei nicht schlecht. Die erste Frau ihres Mannes sei verstorben, weshalb sie ihre Kinder großgezogen, gepflegt und unterstützt habe. Daher würden nun auch ihre Kinder sie unterstützen. Sie wolle bei ihren Kindern bleiben. Sie habe Angst in Polen zu leben, da sie befürchte, dort ebenfalls nach ihren Kindern befragt zu werden wie in Russland. Sie kenne keinen Unterschied zwischen Polen und Russland.

5. Am 17.11.2010 langte ein Schreiben der Volkshilfe ein, welchem ein Arztbrief der Abeilung für Innere Medizin des Krankenhauses XXXX vom 15.11.2010 über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 09. bis 16.11.2010, mit der Diagnose "Art. Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung, obstruktive Bronchitis, M Typ II - ED, HbA1c 7,3 %, Adipositas per Magna, Umbilicalhernie seit 2004, LDL-betonte Hpyercholesterinämie". Als Therapie werden Medikation mit Acecomb, Amlodipin 10 mg, Metformin 850 mg, Seretide Diskus und als weitere Maßnahmen dringend Diät mit entsprechender Gewichtsreduktion und Zuckerreduktion sowie regelmäßige RR- und BZ-Kontrollen empfohlen (As. 179 ff BAA).5. Am 17.11.2010 langte ein Schreiben der Volkshilfe ein, welchem ein Arztbrief der Abeilung für Innere Medizin des Krankenhauses römisch 40 vom 15.11.2010 über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 09. bis 16.11.2010, mit der Diagnose ""Art". Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung, obstruktive Bronchitis, M Typ römisch zwei - ED, HbA1c 7,3 %, Adipositas per Magna, Umbilicalhernie seit 2004, LDL-betonte Hpyercholesterinämie". Als Therapie werden Medikation mit Acecomb, Amlodipin 10 mg, Metformin 850 mg, Seretide Diskus und als weitere Maßnahmen dringend Diät mit entsprechender Gewichtsreduktion und Zuckerreduktion sowie regelmäßige RR- und BZ-Kontrollen empfohlen (As. 179 ff BAA).

6. Am 01.12.2010 erfolgte im Auftrag der Verwaltungsbehörde die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch DDr. E.R., Arzt für Allgemeinmedizin. Dabei wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen festgestellt: "Adipositas permagna; metabolisches Syndrom mit Diabetes Medllitus 2, Hyperlipidämie und hochgradigem V.a. Schlafapnoe-Syndrom; Art Hypertonie; Pneumonie links 11/10, obstuktive Bronchitis, Z.n. Pneumonie 07; massive Umbilicalhernie bei Fettschürze seit 2004." Weiters wurde darin dargelegt, dass sämtliche Transferleistungen von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung selbständig durchgeführt worden wären. Sie könne sämtliche Körperhaltungen (Gang, Stand, Sitz, Liegen) stabil einnehmen. Das Gehen sei auf Aufforderung ohne Gehbehelf selbständig vorgeführt worden, das Gangbild habe sicher und raumgreifend gewirkt. Auch habe die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung angegeben, dass sie selbstständig die Toilette benutzen und auch selbst kochen könne.6. Am 01.12.2010 erfolgte im Auftrag der Verwaltungsbehörde die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch DDr. E.R., Arzt für Allgemeinmedizin. Dabei wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen festgestellt: "Adipositas permagna; metabolisches Syndrom mit Diabetes Medllitus 2, Hyperlipidämie und hochgradigem römisch fünf.a. Schlafapnoe-Syndrom; Art Hypertonie; Pneumonie links 11/10, obstuktive Bronchitis, Z.n. Pneumonie 07; massive Umbilicalhernie bei Fettschürze seit 2004." Weiters wurde darin dargelegt, dass sämtliche Transferleistungen von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung selbständig durchgeführt worden wären. Sie könne sämtliche Körperhaltungen (Gang, Stand, Sitz, Liegen) stabil einnehmen. Das Gehen sei auf Aufforderung ohne Gehbehelf selbständig vorgeführt worden, das Gangbild habe sicher und raumgreifend gewirkt. Auch habe die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung angegeben, dass sie selbstständig die Toilette benutzen und auch selbst kochen könne.

Zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde darin ausgeführt, dass im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß verschlechtern würde. Es wären sämtliche notwendige medizinische Maßnahmen zur medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin vor einer Überstellung durchgeführt worden. Nach der Überstellung benötige die Beschwerdeführerin Zugang zur medizinischen Versorgung, um hinsichtlich ihrer Adipositas und deren Sekundärfolgen sowie im Hinblick auf ihren Bluthochdruck und ihrer Nabelhernie das weitere Procedere festzulegen (As. 251-265 BAA).

7. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 16.12.2010 führte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung an, dass sie nicht gesund sei und kaum selbstständig normal gehen könnte. Sie sei bereits zum zweiten Mal ins Krankenhaus gebracht worden. Dazu legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Landes-Krankenhauses XXXX vom 07.12.2010 vor, wonach die Beschwerdeführerin am 07.12.2010 akut behandelt worden sei, und aus welchem als Diagnose "Obstipation" hervorgeht. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Dort habe sie Angst, da sie niemanden dort habe (As. 271-275 BAA).7. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 16.12.2010 führte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung an, dass sie nicht gesund sei und kaum selbstständig normal gehen könnte. Sie sei bereits zum zweiten Mal ins Krankenhaus gebracht worden. Dazu legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Landes-Krankenhauses römisch 40 vom 07.12.2010 vor, wonach die Beschwerdeführerin am 07.12.2010 akut behandelt worden sei, und aus welchem als Diagnose "Obstipation" hervorgeht. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Dort habe sie Angst, da sie niemanden dort habe (As. 271-275 BAA).

8. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheid vom 21.12.2010 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.8. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheid vom 21.12.2010 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (welcher gewährleistet sei) und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Asylwerber, deren Anträge abgelehnt worden wären, hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Polen die Möglichkeit erneut einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (welcher gewährleistet sei) und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Asylwerber, deren Anträge abgelehnt worden wären, hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Polen die Möglichkeit erneut einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese - gestützt auf die medizinische Begutachtung vom 01.12.2010 durch einen Allgemeinmediziner - kein Überstellungshindernis nach Polen darstellten, da nur solche Erkrankungen relevant wären, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeit im Zielland bestünde. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass sie pflegebedürftig sei, müsse festgehalten werden, dass sie selbst angegeben habe, bisher weder in der Russischen Föderation noch in Polen einer ständigen Pflege bedurft zu haben. Ebenso sei in der erwähnten medizinischen Begutachtung dargelegt worden, dass sämtliche Transferleistungen von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung selbständig durchgeführt worden wären. Sämtliche Körperhaltungen (Gang, Stand, Sitz, Liegen) könnten von ihr stabil eingenommen werden. Das Gehen sei auf Aufforderung ohne Gehbehelf selbständig vorgeführt worden, das Gangbild habe sicher und raumgreifend gewirkt. Auch habe die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung angegeben, dass sie selbstständig die Toilette benutzen und auch selbst kochen könne. Zusammengefasst könne daher bei der Beschwerdeführerin eine Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese - gestützt auf die medizinische Begutachtung vom 01.12.2010 durch einen Allgemeinmediziner - kein Überstellungshindernis nach Polen darstellten, da nur solche Erkrankungen relevant wären, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeit im Zielland bestünde. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass sie pflegebedürftig sei, müsse festgehalten werden, dass sie selbst angegeben habe, bisher weder in der Russischen Föderation noch in Polen einer ständigen Pflege bedurft zu haben. Ebenso sei in der erwähnten medizinischen Begutachtung dargelegt worden, dass sämtliche Transferleistungen von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung selbständig durchgeführt worden wären. Sämtliche Körperhaltungen (Gang, Stand, Sitz, Liegen) könnten von ihr stabil eingenommen werden. Das Gehen sei auf Aufforderung ohne Gehbehelf selbständig vorgeführt worden, das Gangbild habe sicher und raumgreifend gewirkt. Auch habe die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung angegeben, dass sie selbstständig die Toilette benutzen und auch selbst kochen könne. Zusammengefasst könne daher bei der Beschwerdeführerin eine Pflegebedürftigkeit nicht erkannt werden.

Zum Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass mit ihren in Österreich aufhältigen Kindern seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt bestehe, da ihre Stiefkinder schon im Jahre 2004, beziehungsweise 2005 und ihre leibliche Tochter im Jahre 2008 in Österreich eingereist wären. Zum telefonischen Kontakt und der finanziellen Unterstützung durch ihre Kinder nach deren Ausreise, sei festzuhalten, dass sollte sie nunmehr nach Polen, einem Mitgliedsstaat der EU, überstellt werden, dem auch nichts im Wege stehen würde. Es könne auch in Zukunft Kontakt zu ihren Kindern, sei es durch persönliche Besuche oder Telefongespräche, gehalten werden und finanzielle Unterstützung erfolgen. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin in Polen auch ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder in keine lebensbedrohende Lage geraten, da sie auch dort die nötigen finanziellen Leistungen erhielte. Wäre der Wunsch der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusammenzuleben wirklich derart groß, wäre sie nicht fast ein Jahr in Polen geblieben, sondern wäre nach kürzester Zeit nach Österreich zu ihren Kindern gereist, da sie über die finanziellen Mittel verfügt hätte. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch sonst in Österreich kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerinnen ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird dem Bundesasylamt mangelhafte Verfahrensführung, respektive Verletzung seiner Ermittlungspflicht vorgeworfen. So habe das Bundesasylamt hinsichtlich bestehender familiärer Kontakte in Österreich insbesondere keine zeugenschaftliche Einvernahme der angegebenen Angehörigen in Österreich, keine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Verfahrensstandes des Asylverfahrens in Polen und keine ausreichende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Behandlung in Polen durchgeführt.

Hinsichtlich der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern wurde zunächst ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sie auf die finanzielle, psychische und gesundheitliche Unterstützung ihrer Kinder angewiesen sei. Insoweit das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorhalte, dass wenn ihr Wusch derart groß gewesen wäre, mit ihren Kindern zusammenzuleben, sie nicht fast ein Jahr in Polen geblieben wäre, sondern in kürzester Zeit nach Österreich zu ihren Kindern gekommen wäre, sei dies aktenwidrig. So habe sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärt, dass sie in Polen einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Somit belaste die diesbezügliche aktenwidrige Feststellung der Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Außerdem drohe der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen aufgrund ihres bereits negativ abgeschlossenen Verfahrens einer Verletzung des Art. 3 EMRK, einerseits weil sie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätte, andererseits weil ihr eine Kettenabschiebung drohe (nähere Erläuterungen dazu finden sich in der Beschwerde nicht). Aus diesen Gründen sei die Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen unzulässig und führe zur Verletzung ihrer Grundrechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen sei.Außerdem drohe der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen aufgrund ihres bereits negativ abgeschlossenen Verfahrens einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, einerseits weil sie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätte, andererseits weil ihr eine Kettenabschiebung drohe (nähere Erläuterungen dazu finden sich in der Beschwerde nicht). Aus diesen Gründen sei die Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen unzulässig und führe zur Verletzung ihrer Grundrechte, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen sei.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 03.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

11. Am 04.01.2011 langte ein Fax beim Asylgerichtshof (Absendeadresse unbekannt, Faxleiste mit "XXXX" betitelt) ein, in welchem die Kinder (XXXX) der Beschwerdeführerin um "Familienzusammenführung" mit ihrer Mutter ersuchen. Ihre Mutter sei im hohen Alter und brauche aufgrund ihrer Krankheiten ständige Pflege. Die Beschwerdeführerin hätte außer ihren Kindern niemanden, der ihr nahe stehen und sie pflegen würde. Diese hätten einen positiven Bescheid bekommen und würden sich, je nach Möglichkeit, verpflichten ihre Mutter zu unterstützen, sie zu pflegen und bei sich aufzunehmen.11. Am 04.01.2011 langte ein Fax beim Asylgerichtshof (Absendeadresse unbekannt, Faxleiste mit "XXXX" betitelt) ein, in welchem die Kinder (römisch 40 ) der Beschwerdeführerin um "Familienzusammenführung" mit ihrer Mutter ersuchen. Ihre Mutter sei im hohen Alter und brauche aufgrund ihrer Krankheiten ständige Pflege. Die Beschwerdeführerin hätte außer ihren Kindern niemanden, der ihr nahe stehen und sie pflegen würde. Diese hätten einen positiven Bescheid bekommen und würden sich, je nach Möglichkeit, verpflichten ihre Mutter zu unterstützen, sie zu pflegen und bei sich aufzunehmen.

12. Die BH XXXX teilte mit Schreiben vom 20.01.2011 mit, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag ohne besondere Vorkommnisse am Landweg nach Polen überstellt wurde.12. Die BH römisch 40 teilte mit Schreiben vom 20.01.2011 mit, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag ohne besondere Vorkommnisse am Landweg nach Polen überstellt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.2.1. Entgegen der unbelegten Beschwerdebehauptung, wonach der Beschwerdeführerin in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Russland drohe, zeigen die im Detail unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr entsprechend den Regeln der Dublin II VO wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht und bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Stellung weiterer Asylanträge grundsätzlich möglich bleibt. Auch die Rücküberstellung der Beschwerdeführerin aus Tschechien nach Polen hat ja nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin dadurch negative Konsequenzen zu erleiden gehabt hätte. Der Umstand alleine, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin als einer Tschetschenin (ihren Angaben nach) in Polen negativ geendet hat (wie sich aus der Zustimmung nach Art 16 Abs 1 lit e ergibt), kann nicht als eine unzulässige rechtliche Sonderposition Polens gewertet werden, als ja auch in Österreich negative Entscheidungen in Bezug auf AntragstellerInnen aus Tschetschenien ergehen (die Beschwerdeführerin hat zudem familiäre Bezüge nach Dagestan) und die ersichtlichen Statistiken (insbesondere auch von UNHCR) über die polnische Asylpraxis klar machen, dass weiterhin eine erhebliche Zahl von solchen AntragstellerInnen Asyl oder subsidiären Schutzstatus erhalten.2.2.1. Entgegen der unbelegten Beschwerdebehauptung, wonach der Beschwerdeführerin in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Russland drohe, zeigen die im Detail unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr entsprechend den Regeln der Dublin römisch zwei VO wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht und bei geänderter Bedrohungslage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Stellung weiterer Asylanträge grundsätzlich möglich bleibt. Auch die Rücküberstellung der Beschwerdeführerin aus Tschechien nach Polen hat ja nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin dadurch negative Konsequenzen zu erleiden gehabt hätte. Der Umstand alleine, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin als einer Tschetschenin (ihren Angaben nach) in Polen negativ geendet hat (wie sich aus der Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, ergibt), kann nicht als eine unzulässige rechtliche Sonderposition Polens gewertet werden, als ja auch in Österreich negative Entscheidungen in Bezug auf AntragstellerInnen aus Tschetschenien ergehen (die Beschwerdeführerin hat zudem familiäre Bezüge nach Dagestan) und die ersichtlichen Statistiken (insbesondere auch von UNHCR) über die polnische Asylpraxis klar machen, dass weiterhin eine erhebliche Zahl von solchen AntragstellerInnen Asyl oder subsidiären Schutzstatus erhalten.

2.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.2.3.1. Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.3.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.3.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind.

2.2.3.3.1. Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren (einschließlich der Asylverfahren der Kinder) nicht hervorgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben nach zuletzt mit ihrer Stieftochter vor deren Ausreise im Jahre 2004 - zeitweise - zusammengelebt (diese erwähnte keine besonders enge Beziehung mit ihrer Stiefmutter in ihrem eigenen Asylverfahren). Mit ihrem Stiefsohn bestand bereits seit 2000 kein gemeinsamer Haushalt mehr (dieser erwähnte sie auch in seinem Asylverfahren überhaupt nicht). Ihre leibliche Tochter heiratete 1999 und zog aus dem elterlichen Haus aus (diese hat in ihrem eigenen Asylverfahren angeführt, ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) sei 55 Jahre alt; sie lebe in Dagestan). Nach der Ausreise ihrer Kinder aus der Heimat bestand telefonischer Kontakt. Vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat wurde die Beschwerdeführerin von ihren Kindern finanziell unterstützt, sie erhielt alle zwei oder drei Monate einen Betrag in der Höhe von ca. ¿ 150,- bis 200,-. Die leibliche Tochter der Beschwerdeführerin besuchte sie während ihres Aufenthaltes in Polen und unterstützte sie mit Lebensmitteln und Taschengeld. Nach ihrer Einreise in Österreich verbrachte die Beschwerdeführerin die ersten zwei bis drei Tage bei ihren Kindern. Danach stellte sie den gegenständlichen Asylantrag und wurde in die Bundesbetreuung aufgenommen. Sie hat angegeben, dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich von ihrer Tochter mit ¿ 50,- unterstützt wurde. Somit bestand zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine sonstige finanzielle Abhängigkeit oder eine aufgrund des Gesundheitszustandes erforderliche Pflegebedürftigkeit - worauf noch unten unter Punkt 2.2.3.5. näher einzugehen sein wird. Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die finanzielle und seelische Unterstützung ihrer Kinder für die Beschwerdeführerin eine Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Formen der Unterstützung unter Verwandten üblich, könnten auch - wie es bereits der Fall war - (zumindest teilweise) zwischen Österreich und Polen erfolgen und würde jedenfalls im Falle deren Unterlassung keine existenzbedrohende Situation der Beschwerdeführerin entstehen.

2.2.3.3.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie auch in der Beschwerde hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Ansonsten ist kein Versuch der Beschwerdeführerin aus der Aktenlage nachvollziehbar, statt sich ohne Visum in das Gebiet der Europäischen Union zu begeben, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen aus der Russischen Föderation ein Visum für Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführerin gibt selbst (sinngemäß) zu, dass der vorliegende Weg, nach einer Asylantragstellung in Polen nach Österreich einzureisen und auch hier einen Asylantrag zu stellen, eine Umgehung all dieser Bestimmungen ist, weil es die einzige Möglichkeit gewesen wäre, in diesem Zusammenhang doch zu einem dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich zu gelangen. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.2.2.3.3.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie auch in der Beschwerde hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Ansonsten ist kein Versuch der Beschwerdeführerin aus der Aktenlage nachvollziehbar, statt sich ohne Visum in das Gebiet der Europäischen Union zu begeben, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen aus der Russischen Föderation ein Visum für Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführerin gibt selbst (sinngemäß) zu, dass der vorliegende Weg, nach einer Asylantragstellung in Polen nach Österreich einzureisen und auch hier einen Asylantrag zu stellen, eine Umgehung all dieser Bestimmungen ist, weil es die einzige Möglichkeit gewesen wäre, in diesem Zusammenhang doch zu einem dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich zu gelangen. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.

2.2.3.3.3. Die Kritik der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Thematik auseinandergesetzt hätte, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat insgesamt ausführliche Befragungen der Beschwerdeführerin vorgenommen und sich in ihrem Bescheid auf Basis einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Kindern in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das fehlende Zusammenleben in Österreich und in den letzten Jahren im Herkunftsstaat, die bloß fallweise finanziellen Unterstützungen, sowie auch die insgesamt nicht außergewöhnlich engen sonstigen Kontakte, alles faktische Umstände, welche die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen hat. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Kinder mit Schreiben vom 03.01.2011 bekräftigt haben, sich in der Zukunft um die Mutter zu kümmern, dies kann aber nicht eine außergewöhnlich enge Beziehung in der Vergangenheit substituieren (abgesehen davon, dass die Identität der Verfasser dieses Schreibens nicht verifizierbar ist, was aber zugunsten der Beschwerdeführerin außer Betracht blieb), die - aus der Verfahrenserzählung ersichtlich - offenkundig nicht hervorgekommen ist.

Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen.Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen.

Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb auch von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Kinder der Beschwerdeführerin mangels Relevanz und aufgrund der Spruchreife Abstand zu nehmen war; wobei deren Stellungnahme vom 03.01.2011 ohnedies mitberücksichtigt wurde. Darüber hinaus muss sich die Beschwerdeführerin abschließend ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb auch von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Kinder der Beschwerdeführerin mangels Relevanz und aufgrund der Spruchreife Abstand zu nehmen war; wobei deren Stellungnahme vom 03.01.2011 ohnedies mitberücksichtigt wurde. Darüber hinaus muss sich die Beschwerdeführerin abschließend ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

2.2.3.4. Zur Kritik am polnischen Asylwesen (Art 3 iVm Art 13 EMRK)2.2.3.4. Zur Kritik am polnischen Asylwesen (Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK)

2.2.3.4.1. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).2.2.3.4.1. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

2.2.3.4.2. Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte (siehe schon oben unter 2.2.1.).

Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie: Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, nach ihrer Asylantragstellung in einem Lager untergebracht und auch medizinisch versorgt worden zu sein.

Aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen geht auch hervor, dass Rücküberstellten, deren Asylanträge in Polen abgelehnt worden sind, ein neuerliches inhaltliches Verfahren offen steht und ihnen wiederum der Zugang zur Versorgung vollumfänglich gewährt wird. Somit ist nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen allgemein und für den konkreten Fall derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde.Aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen geht auch hervor, dass Rücküberstellten, deren Asylanträge in Polen abgelehnt worden sind, ein neuerliches inhaltliches Verfahren offen steht und ihnen wiederum der Zugang zur Versorgung vollumfänglich gewährt wird. Somit ist nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen allgemein und für den konkreten Fall derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde.

2.2.3.4.3. Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, respektive das Vorliegen besonderer von den Beschwerdeführern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht, wie schon ausgeführt, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnte. Die bloße gegenteilige unbelegte Behauptung kann in Bezug auf Polen zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren - vom Asylgerichtshof aufzugreifenden - Ermittlungsnotwendigkeiten der Verwaltungsbehörde auslösen.

2.2.3.4.4. Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für den Anlassfall hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

2.2.3.5. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden:

2.2.3.5.1. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die medizinische Begutachtung von DDr. E.R. vom 01.12.2010 hinzuweisen, aus welcher zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß verschlechtern würde. Diesem Gutachten wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf selber fachlicher Ebene entgegnet.

2.2.3.5.2. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall auch keine weitgehende Pflegebedürftigkeit/Immobilität der Beschwerdeführerin vorliegt. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der referierten ärztlichen Begutachtung verwiesen, wonach sämtliche Transferleistungen von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung selbständig durchgeführt worden wären, sie sämtliche Körperhaltungen (Gang, Stand, Sitz, Liegen) stabil einnehmen könne, das Gehen auf Aufforderung ohne Gehbehelf selbständig vorgeführt worden sei, das Gangbild sicher und raumgreifend gewirkt habe und. die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung auch angegeben habe, dass sie selbstständig die Toilette benutzen und auch selbst kochen könne. Die Beschwerdeführerin machte im Verwaltungsverfahren nicht geltend, vollständig auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Dass dies auch in Polen, respektive davor nicht der Fall war, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde somit unter diesem Aspekt im erstinstanzlichen Verfahren bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Dazu kommt, dass wenn Pflegebedürftigkeit im beschriebenen Sinn nicht besteht, auch die existentielle Notwendigkeit eines ständigen Zusammenlebens mit den Kindern (welche die Pflege denkmöglicherweise einfacher und für die Beschwerdeführerin in einer angenehmeren Form durchführen könnten als Fremde) weiter relativiert wird, jedenfalls zeigt sich eben nicht, dass das Fehlen eines solchen Zusammenlebens wegen einer allfälligen Mischform von Verletzungsaspekten des Art 3 und Art 8 EMRK die Überstellung aus menschenrechtlicher Sicht unzumutbar machte.2.2.3.5.2. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall auch keine weitgehende Pflegebedürftigkeit/Immobilität der Beschwerdeführerin vorliegt. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der referierten ärztlichen Begutachtung verwiesen, wonach sämtliche Transferleistungen von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung selbständig durchgeführt worden wären, sie sämtliche Körperhaltungen (Gang, Stand, Sitz, Liegen) stabil einnehmen könne, das Gehen auf Aufforderung ohne Gehbehelf selbständig vorgeführt worden sei, das Gangbild sicher und raumgreifend gewirkt habe und. die Beschwerdeführerin bei dieser Untersuchung auch angegeben habe, dass sie selbstständig die Toilette benutzen und auch selbst kochen könne. Die Beschwerdeführerin machte im Verwaltungsverfahren nicht geltend, vollständig auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Dass dies auch in Polen, respektive davor nicht der Fall war, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde somit unter diesem Aspekt im erstinstanzlichen Verfahren bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Dazu kommt, dass wenn Pflegebedürftigkeit im beschriebenen Sinn nicht besteht, auch die existentielle Notwendigkeit eines ständigen Zusammenlebens mit den Kindern (welche die Pflege denkmöglicherweise einfacher und für die Beschwerdeführerin in einer angenehmeren Form durchführen könnten als Fremde) weiter relativiert wird, jedenfalls zeigt sich eben nicht, dass das Fehlen eines solchen Zusammenlebens wegen einer allfälligen Mischform von Verletzungsaspekten des Artikel 3 und Artikel 8, EMRK die Überstellung aus menschenrechtlicher Sicht unzumutbar machte.

2.2.3.5.3. Insoweit es in der zitierten Begutachtung weiters heißt, dass nach der Überstellung die Beschwerdeführerin Zugang zur medizinischen Versorgung benötige, um hinsichtlich ihrer Adipositas und deren Sekundärfolgen sowie im Hinblick auf ihren Bluthochdruck und ihrer Nabelhernie das weitere Procedere festzulegen, wird hierzu darauf verwiesen, dass die im Verfahren getroffenen - und im Detail unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu Polen eindeutig zeigen, dass eine umfassende medizinische Versorgung auch für nicht-polnische Staatsbürger besteht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ja im Verfahren selbst vorgebracht, in Polen in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und besteht kein Grund zur Annahme, dass das bei einer Rückkehr nach Polen anders wäre. Hinzu tritt, dass die Krankheiten der Beschwerdeführerin zwar in ihrer Gesamtheit indizieren, dass sie sich in einem körperlich angegriffenen Zustand befindet, die Diagnosen (Bluthochdruck, Fettsucht, chronische Bronchitis, Nabelbruch) aber kein außergewöhnlich komplexes Krankheitsbild erkennen lassen, wozu allfälligerweise noch zusätzliche Erwägungen oder Abklärungen zur Behandlung in Polen erforderlich gewesen wären.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden im Falle einer Überstellung nach Polen in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werden würde.Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden im Falle einer Überstellung nach Polen in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.

2.2.3.6. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen

Das entsprechende vage Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach sie in Polen tatsächlich von Personen/Staatsorganen aus ihrer Heimat nach dem Aufenthalt ihrer Kinder befragt werden könnte - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden. Auch hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Vorfälle näher beschrieben, trotz ihres bisher relativ langen Aufenthaltes in Polen. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre.Das entsprechende vage Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach sie in Polen tatsächlich von Personen/Staatsorganen aus ihrer Heimat nach dem Aufenthalt ihrer Kinder befragt werden könnte - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden. Auch hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Vorfälle näher beschrieben, trotz ihres bisher relativ langen Aufenthaltes in Polen. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates in Zweifel zu ziehen wäre.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführerin bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Warum Polen als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gerade mit Russland gleichzusetzen sein soll, vermag der erkennende Gerichtshof nicht nachzuvollziehen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.

2.2.3.7. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 (13), Art 8 EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.2.2.3.7. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, (13), Artikel 8, EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

2.3. Ausweisungsentscheidung

2.3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde dort verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ersichtlich.2.3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde dort verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ersichtlich.

2.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben (siehe inhaltlich die Erwägungen unter 2.2.3.5.). Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen); Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

2.3.3. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.3.3. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, real risk, Überstellungsrisiko, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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