Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 416.738-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo alias Angola, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 08 03.185-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo alias Angola, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 08 03.185-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine angebliche Staatsangehörige von Angola, reiste am 06.04.2008 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2008 für sich und ihre Tochter als deren gesetzliche Vertreterin jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für das minderjährige Kind wurden keine eigenständigen Fluchtgründe dargetan.Die Beschwerdeführerin, eine angebliche Staatsangehörige von Angola, reiste am 06.04.2008 gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2008 für sich und ihre Tochter als deren gesetzliche Vertreterin jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für das minderjährige Kind wurden keine eigenständigen Fluchtgründe dargetan.
Am 11.04.2008 (AS 15-21) wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, nachdem die Befragung am Vortag mangels einer möglichen Verständigung mit der Dolmetscherin für die portugiesische Sprache abgebrochen werden musste. Nunmehr gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Lingala an, am XXXX in Angola geboren worden zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, vergewaltigt worden zu sein. Auch hätte sie beschnitten werden sollen. Ihre dreijährige Tochter sei von Leuten weggebracht sowie verletzt worden und in der Folge aufgrund der Verletzungen verstorben, wobei die Beschwerdeführerin sie eigenhändig begraben hätte. Ihre anderen drei Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren seien ebenfalls geflüchtet, wobei der Beschwerdeführerin deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt sei. Ende März 2008 sei sie mit der nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Tochter XXXX von XXXX aus über Winduki nach Südafrika gereist. Von dort sei sie schließlich per Flugzeug nach Österreich geflogen. In Wien lebte auch ihre Schwester XXXX. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchtete die Beschwerdeführerin, umgebracht zu werden.Am 11.04.2008 (AS 15-21) wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, nachdem die Befragung am Vortag mangels einer möglichen Verständigung mit der Dolmetscherin für die portugiesische Sprache abgebrochen werden musste. Nunmehr gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Lingala an, am römisch 40 in Angola geboren worden zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, vergewaltigt worden zu sein. Auch hätte sie beschnitten werden sollen. Ihre dreijährige Tochter sei von Leuten weggebracht sowie verletzt worden und in der Folge aufgrund der Verletzungen verstorben, wobei die Beschwerdeführerin sie eigenhändig begraben hätte. Ihre anderen drei Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren seien ebenfalls geflüchtet, wobei der Beschwerdeführerin deren gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt sei. Ende März 2008 sei sie mit der nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Tochter römisch 40 von römisch 40 aus über Winduki nach Südafrika gereist. Von dort sei sie schließlich per Flugzeug nach Österreich geflogen. In Wien lebte auch ihre Schwester römisch 40 . Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchtete die Beschwerdeführerin, umgebracht zu werden.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 18.04.2008 (AS 25-37) vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie in der Sprache Lingala zu Protokoll, Staatsangehörige von Angola zu sein. Sie sei nicht verheiratet und habe ein Kind. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, im März 2008 nach einer in ihrem Haus erfolgten Vergewaltigung durch vermutlich sechs Zivilpersonen mit ihren zwei Kindern die Flucht ergriffen zu haben. Dabei sei das zweite dreijährige Kind verstorben und von ihr eigenhändig begraben worden. In Südafrika habe ihr ein Pastor der Evangelischen Kirche zur Ausreise nach Europa verholfen. Sie sei aufgrund des allgemeinen Zustandes in Angola und aus Furcht vor einer Vergewaltigung geflüchtet. In Angola hätte sie drei weitere Kinder zurückgelassen. Bei einer Rückkehr fürchtete sie sich vor einer neuerlichen Vergewaltigung und einer Beschneidung ihrer Kinder, welche in Angola zum Ritual geworden wäre. Zu ihrer in Wien lebenden Schwester habe sie seit ihrer Asylantragstellung keinen Kontakt. Einen solchen hätte sie auch nicht von ihrem Heimatland aus gehabt.
Mittels Schriftsatzes vom 26.05.2008 führte die Beschwerdeführerin aus, in Anwesenheit ihrer in XXXX lebenden Schwester und ihrer Tochter von der Caritas beraten worden zu sein. Die Einvernahmeprotokolle seien der Caritas übermittelt worden und dabei nicht übereinstimmende Angaben festgestellt worden, weshalb sie nunmehr Etliches richtigstellen wollte. Hinsichtlich der Erstbefragung korrigierte sie, dass ihre Schwester in XXXX lebte und sie richtigerweise Angola verlassen habe, weil unbekannte Männer versucht hätten, sie und ihre Kinder zu beschneiden. Sie sei nicht vergewaltigt worden. Durch ihre Weigerung habe sie Wunden an Brust und Beinen davongetragen. Ihr Kind sei mit einer Rasierklinge beschnitten worden und aufgrund der dadurch entstandenen Blutungen auf der Flucht verstorben. Sie habe deshalb Angst, bei einer Rückkehr ebenfalls beschnitten zu werden. Zur Einvernahme am 18.04.2008 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe richtigerweise zu ihrer Schwester Kontakt gehabt, welche sie auch zur Flüchtlingsberatung und zur Erstaufnahmestelle begleitete habe. Hinsichtlich ihrer Flucht wollte sie betonen, dass deren Grund in ihrer Furcht vor einer weiblichen Genitalverstümmelung gelegen sei. Abschließend hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei vom Dolmetscher mehrmals aufgefordert worden, nicht zu lügen, und habe sie erst durch die Caritas erfahren, dass ihr Vorbringen nicht vollständig und zum Teil nicht richtig protokolliert worden wäre.Mittels Schriftsatzes vom 26.05.2008 führte die Beschwerdeführerin aus, in Anwesenheit ihrer in römisch 40 lebenden Schwester und ihrer Tochter von der Caritas beraten worden zu sein. Die Einvernahmeprotokolle seien der Caritas übermittelt worden und dabei nicht übereinstimmende Angaben festgestellt worden, weshalb sie nunmehr Etliches richtigstellen wollte. Hinsichtlich der Erstbefragung korrigierte sie, dass ihre Schwester in römisch 40 lebte und sie richtigerweise Angola verlassen habe, weil unbekannte Männer versucht hätten, sie und ihre Kinder zu beschneiden. Sie sei nicht vergewaltigt worden. Durch ihre Weigerung habe sie Wunden an Brust und Beinen davongetragen. Ihr Kind sei mit einer Rasierklinge beschnitten worden und aufgrund der dadurch entstandenen Blutungen auf der Flucht verstorben. Sie habe deshalb Angst, bei einer Rückkehr ebenfalls beschnitten zu werden. Zur Einvernahme am 18.04.2008 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe richtigerweise zu ihrer Schwester Kontakt gehabt, welche sie auch zur Flüchtlingsberatung und zur Erstaufnahmestelle begleitete habe. Hinsichtlich ihrer Flucht wollte sie betonen, dass deren Grund in ihrer Furcht vor einer weiblichen Genitalverstümmelung gelegen sei. Abschließend hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei vom Dolmetscher mehrmals aufgefordert worden, nicht zu lügen, und habe sie erst durch die Caritas erfahren, dass ihr Vorbringen nicht vollständig und zum Teil nicht richtig protokolliert worden wäre.
Am 15.09.2008 wurde mit der Beschwerdeführerin eine umfassende Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysegutachten vom 14.09.2010 durch den Gutachter XXXX (AS 135-185) zusammenfassend festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Angola aufgrund fehlender angolanischer Sprachkompetenzen und weitgehend fehlender Landeskenntnisse zu Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Aufgrund ihrer für die DR Kongo typischen Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala und im Französischen sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen. Der Gutachter führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kompetenzen im Portugiesischen, der nationalen Verkehrssprache Angolas, aufwiese. Ihre Kompetenzen im Lingala oder im Französischen wären jedoch nicht vorauszusetzen. So etwa sei ihren biographischen Angaben keine speziellen Umstände erkennbar, unter denen sie in Angola Lingala erworben habe können. Ebenso wenig sei ein Kontext erkennbar, in dem sie eine französische Sprachkompetenz erworben habe können. Während sie häufig und in spontaner Weise französische Ausdrücke verwendet habe, spielte das Portugiesische praktisch keine oder nur eine geringe vergleichbare Rolle. Ihre sehr geringen Landeskenntnisse zu Angola sowie ihre rudimentären Sprachkenntnisse des Portugiesischen machten einen kürzeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Angola wahrscheinlich oder plausibel.Am 15.09.2008 wurde mit der Beschwerdeführerin eine umfassende Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysegutachten vom 14.09.2010 durch den Gutachter römisch 40 (AS 135-185) zusammenfassend festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Angola aufgrund fehlender angolanischer Sprachkompetenzen und weitgehend fehlender Landeskenntnisse zu Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Aufgrund ihrer für die DR Kongo typischen Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala und im Französischen sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen. Der Gutachter führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kompetenzen im Portugiesischen, der nationalen Verkehrssprache Angolas, aufwiese. Ihre Kompetenzen im Lingala oder im Französischen wären jedoch nicht vorauszusetzen. So etwa sei ihren biographischen Angaben keine speziellen Umstände erkennbar, unter denen sie in Angola Lingala erworben habe können. Ebenso wenig sei ein Kontext erkennbar, in dem sie eine französische Sprachkompetenz erworben habe können. Während sie häufig und in spontaner Weise französische Ausdrücke verwendet habe, spielte das Portugiesische praktisch keine oder nur eine geringe vergleichbare Rolle. Ihre sehr geringen Landeskenntnisse zu Angola sowie ihre rudimentären Sprachkenntnisse des Portugiesischen machten einen kürzeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Angola wahrscheinlich oder plausibel.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 04.11.2010 (AS 203-214) neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen, allenfalls für sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bei Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie und ihre Tochter seien Staatsangehörige von Angola und zudem beide gesund. Die Frage seitens des Bundesasylamtes nach Verwandten im Ausland verneinte sie. Die Beschwerdeführerin wurde sodann weiters zu ihrer Tätigkeit sowie ihren persönlichen Lebensumständen in ihrer Heimat befragt, wobei sie angab, Feldarbeiten nachgegangen zu sein, und wurde ihr das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde ihr Gelegenheit zur Einsichtname gewährt. Zum Gutachten erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dieses nicht stimmte. Sie sei richtige Angolesin und hätte nicht in der DR Kongo gelebt. Sie kannte das Land DR Kongo auch nicht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Fluchtgründe hinsichtlich der DR Kongo anzugeben, jedoch bezog sie sich darauf, nicht aus der DR Kongo zu sein. Die explizite Frage nach Verwandten in Österreich verneinte die Beschwerdeführerin zunächst und gab erst auf Vorhalt ihrer anderslautenden Angaben zu Protokoll, sie habe eine in XXXX lebende Schwester. Sie lebte weder mit dieser zusammen noch bestünde ein besonderes bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin selbst besuchte seit sechs Monaten einen Deutschkurs. Ihre Tochter sei zunächst in den Kindergarten gegangen und ginge nunmehr seit zwei Jahren in die Volksschule. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur DR Kongo zur Kenntnis gebracht, wobei sie sich an einer Stellungnahme nicht interessiert zeigte.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 04.11.2010 (AS 203-214) neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen, allenfalls für sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bei Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie und ihre Tochter seien Staatsangehörige von Angola und zudem beide gesund. Die Frage seitens des Bundesasylamtes nach Verwandten im Ausland verneinte sie. Die Beschwerdeführerin wurde sodann weiters zu ihrer Tätigkeit sowie ihren persönlichen Lebensumständen in ihrer Heimat befragt, wobei sie angab, Feldarbeiten nachgegangen zu sein, und wurde ihr das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde ihr Gelegenheit zur Einsichtname gewährt. Zum Gutachten erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dieses nicht stimmte. Sie sei richtige Angolesin und hätte nicht in der DR Kongo gelebt. Sie kannte das Land DR Kongo auch nicht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Fluchtgründe hinsichtlich der DR Kongo anzugeben, jedoch bezog sie sich darauf, nicht aus der DR Kongo zu sein. Die explizite Frage nach Verwandten in Österreich verneinte die Beschwerdeführerin zunächst und gab erst auf Vorhalt ihrer anderslautenden Angaben zu Protokoll, sie habe eine in römisch 40 lebende Schwester. Sie lebte weder mit dieser zusammen noch bestünde ein besonderes bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin selbst besuchte seit sechs Monaten einen Deutschkurs. Ihre Tochter sei zunächst in den Kindergarten gegangen und ginge nunmehr seit zwei Jahren in die Volksschule. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur DR Kongo zur Kenntnis gebracht, wobei sie sich an einer Stellungnahme nicht interessiert zeigte.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2010, Zahl 08 03.185-BAL, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen wurde sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation für Frauen, Kinder und Binnenflüchtlinge in der DR Kongo sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Sprachanalyse von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die wesentlichen Inhalte des Gutachtens verwiesen und festgehalten, dass dieses in sich schlüssig und nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht worden sei, jedoch sei sie diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Mangels dahingehender Fluchtgründe sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Probleme in dem festgestellten Herkunftsstaat DR Kongo gehabt hätte. In einer Gesamtbetrachtung müsste ihrem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer im österreichischen Bundesgebiet lebenden Schwester bestünde. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörde über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2010, Zahl 08 03.185-BAL, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen wurde sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation für Frauen, Kinder und Binnenflüchtlinge in der DR Kongo sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Sprachanalyse von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die wesentlichen Inhalte des Gutachtens verwiesen und festgehalten, dass dieses in sich schlüssig und nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht worden sei, jedoch sei sie diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Mangels dahingehender Fluchtgründe sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Probleme in dem festgestellten Herkunftsstaat DR Kongo gehabt hätte. In einer Gesamtbetrachtung müsste ihrem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer im österreichischen Bundesgebiet lebenden Schwester bestünde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörde über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe.
Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der der Beschwerdeführerin am 25.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte diese am 06.12.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin bemängelte sie, dass sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nahezu zur Gänze auf das Sprachgutachten gestützt hätte, was allerdings unzulässig sei. Zudem hätte sie bereits in ihren Einwendungen vom 26.05.2008 festgehalten, dass ihr der Dolmetscher mehrmals gesagt habe, sie sollte nicht lügen und sie daher erst durch die Mitarbeiterin der Caritas auf das unvollständige und zum Teil unrichtig protokollierte Vorbringen hingewiesen worden wäre. Das Protokoll sei ihr auch durch besagten Dolmetscher rückübersetzt worden. Zudem hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass ihrer Schwester und deren Tochter in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden wäre und immer mit der Staatsbürgerschaft Angola geführt worden wären, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre Angaben als nicht glaubwürdig erachtet worden seien. Hinsichtlich ihrer biographischen Angaben führte die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass sie in der DR Kongo geboren worden sei, nachdem ihre angolischen Eltern im Zuge des Krieges von Angola in die DR Kongo geflohen wären. Nach etwa fünfzehn Jahren seien sie dann wieder nach Angola zurückgekehrt. Ihre mangelnden Kenntnisse zu ihrem Wohnort ergäben sich - so die Beschwerdeführerin weiter - daraus, dass sie keinerlei Schulbildung genossen hätte und nie aus ihrem Wohnort herausgekommen wäre. Dies deckte sich auch mit dem Sprachgutachten, aus welchem einer Sprachsozialisierung in der DR Kongo erfolgt sei. Weiters monierte die Beschwerdeführerin unzureichende Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf den Aufbau einer Existenz als alleinstehender- und erziehender Frau sowie hinsichtlich der Gefahr einer Beschneidung. In diesem Zusammenhang zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte, aus denen hervorginge, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau sei, höchste Gefahr liefe, sexuelle Gewalt zu erfahren. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies sie auf die von ihr geltend gemachten subsidiären Schutzgründe.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage eines ihre Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus der DR Kongo stammt.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin namentlich genannten XXXX tatsächlich um ihre eigene Schwester handelte, konnte nicht verifiziert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt.Dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin namentlich genannten römisch 40 tatsächlich um ihre eigene Schwester handelte, konnte nicht verifiziert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt.
Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg die Beschwerdeführerin von der DR Kongo nach Österreich gelangt ist.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in der DR Kongo seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in der DR Kongo getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist, zumal aufgrund des umfassenden Sprachanalysegutachtens eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Zu diesem eindeutigen Ergebnis gelangte der Gutachter aufgrund ihrer biographischen Angaben, etwa ihrer Behauptung, immer in Angola gelebt zu haben. Gänzlich unplausibel erscheint in diesem Zusammenhang, weshalb sie keine bzw. eine nur geringe Sprachkompetenz im Portugiesischen aufweist, obwohl es sich dabei um die allgemeine Bildungs-, Amts- und zunehmend auch die Verkehrssprache von Angola handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über nur geringe Landeskenntnisse zu Angola verfügt, sodass dadurch der Eindruck einer mangelnden angolischen Hauptsozialisierung verstärkt wird.
In einer Gesamtbeurteilung ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Angola stammt. Dass die Beschwerdeführerin trotz der durchgeführten umfassenden Sprachanalyse bei ihrer Behauptung verblieb, aus Angola zu stammen, lässt ihre gesamte präsentierte Fluchtgeschichte, in welcher sie sich immer wieder auf eine "Verfolgung" durch unbekannte Männer bezieht, welche sie vergewaltigt hätten bzw. beschneiden wollten, als tatsachenwidrig und damit unglaubwürdig erscheinen. Ein näheres Eingehen auf die Widersprüche, die sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vom 18.04.2008 ergeben haben und die in der Folge von ihr durch die schriftlich getätigten Einwendungen vom 26.05.2008 "richtigstellt" wurden, konnte angesichts des Ergebnisses des Sprachgutachtens entfallen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass sie von dem beigezogenen Dolmetscher im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vom 18.04.2008 mehrmals aufgefordert worden wäre, nicht zu lügen und ihr Vorbringen nicht richtig protokolliert worden wäre, ist Folgendes anzumerken:
Offenkundig unterstellt die Beschwerdeführerin dem Dolmetscher, bewusst falsch bzw. unvollständig übersetzt zu haben. Da sie jedoch nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch etwaige Beweismittel zu untermauern, ist dies als eine reine Schutzbehauptung zu werten.
Dass es sich bei der ins Treffen geführten - sich im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen - subsidiär Schutzberechtigten XXXX, angolische Staatsangehörige, tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt, konnte im Verfahren nicht verifiziert werden, da die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich auf Behauptungen ihrerseits fußen. Entsprechende Dokumente, die dies belegten, wurden von ihr nicht beigebracht. Ganz im Gegenteil deuten ihre Angaben darauf hin, dass es sich hiebei um ein bloßes Konstrukt handelt, von dem sie sich einen Vorteil in ihrem Asylverfahren erhofft hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer letzten Einvernahme die zweimalige explizite Frage seitens des Bundesasylamtes nach Verwandten im Ausland bzw. nach Verwandten in Österreich zunächst verneinte und erst nach Vorhalt ihrer früheren, anderslautenden Angaben neuerlich ihre Schwester ins Treffen führte. Entgegen der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellung geht der Asylgerichtshof daher nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Schwester im Bundesgebiet hat.Dass es sich bei der ins Treffen geführten - sich im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen - subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , angolische Staatsangehörige, tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt, konnte im Verfahren nicht verifiziert werden, da die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich auf Behauptungen ihrerseits fußen. Entsprechende Dokumente, die dies belegten, wurden von ihr nicht beigebracht. Ganz im Gegenteil deuten ihre Angaben darauf hin, dass es sich hiebei um ein bloßes Konstrukt handelt, von dem sie sich einen Vorteil in ihrem Asylverfahren erhofft hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer letzten Einvernahme die zweimalige explizite Frage seitens des Bundesasylamtes nach Verwandten im Ausland bzw. nach Verwandten in Österreich zunächst verneinte und erst nach Vorhalt ihrer früheren, anderslautenden Angaben neuerlich ihre Schwester ins Treffen führte. Entgegen der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellung geht der Asylgerichtshof daher nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Schwester im Bundesgebiet hat.
Weiters konfrontierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Zuge der letzten Einvernahme mit dem Ergebnis des Sprachgutachtens, wonach sie über Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala sowie im Französischen verfügte, sodass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von ihrer Hauptsozialisierung in der DR Kongo auszugehen ist und gab ihr ausreichend Gelegenheit, etwaige Missverständnisse rechtzeitig aufzuklären und Verfolgungsgründe bezüglich der DR Kongo aufzuzeigen. Trotz Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens durch die einvernehmende Organwalterin verharrte die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Vorbringen, aus Angola zu stammen. Eine konkrete Verfolgung in ihrem festgestellten Heimatland DR Kongo wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und gab sie an, nie in der DR Kongo gelebt zu haben und nicht von dort zu sein, ja nicht einmal das Land zu kennen.
Umso erstaunlicher und in der Folge gänzlich unplausibel erscheint nun, dass die Beschwerdeführerin erstmalig in ihrem Beschwerdeschriftsatz einräumte, zwar Staatsbürgerin von Angola zu sein, jedoch aufgrund der Flucht ihrer angolischen Eltern in der DR Kongo geboren worden zu sein und dort mindestens fünfzehn Jahre (!) gelebt zu haben. Für das erkennende Gericht ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Vorbringen ihre zuvor getätigten, unplausiblen Angaben an die schlüssige und nachvollziehbare Sprachexpertise einfach anzupassen versuchte. Der Beschwerdeführerin ist jedenfalls durch den erfolgten Austausch ihrer bisherigen Angaben jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und ist daher aufgrund des Gutachtens, in welchem ihre Hauptsozialisierung in der DR Kongo festgestellt wurde, auch davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige der DR Kongo ist, zumal sonst nicht erklärbar wäre, wie sie Sprachkenntnisse im Lingala, Kituba sowie Französisch erworben hat.
Es ist daher zu betonen, dass die Beschwerdeführerin konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft darzustellen vermochte und ihr Vorbringen auch keinen Rückschluss auf eine unmittelbar drohende Gefährdung bot.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt somit auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.04.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da sich die Beschwerdeführerin nicht alleine in Österreich aufhält, sondern noch eine weitere Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, nämlich ihre minderjährige Tochter, im Asylverfahren steht, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.Da sich die Beschwerdeführerin nicht alleine in Österreich aufhält, sondern noch eine weitere Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, nämlich ihre minderjährige Tochter, im Asylverfahren steht, ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat laut Abs. 4 leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat laut Absatz 4, leg.cit. Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienagehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Herkunft und damit die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. A6 416.739-1/2010) zeitgleich abgewiesen wird.Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin vergleiche A6 416.739-1/2010) zeitgleich abgewiesen wird.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.
Aufgrund des Sprachgutachtens, wonach aufgrund ihrer Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala sowie im Französischen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen ist, hat das Bundesasylamt zutreffend den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - nämlich die Demokratische Republik Kongo - von Amts wegen festgestellt und auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe - sowie die Ausweisungsentscheidung (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt III.) - in Bezug auf die DR Kongo vorgenommen.Aufgrund des Sprachgutachtens, wonach aufgrund ihrer Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala sowie im Französischen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen ist, hat das Bundesasylamt zutreffend den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - nämlich die Demokratische Republik Kongo - von Amts wegen festgestellt und auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe - sowie die Ausweisungsentscheidung vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei.) - in Bezug auf die DR Kongo vorgenommen.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung der Beschwerdeführerin in die DR Kongo unzulässig erscheinen ließe.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat DR Kongo im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Bedrohung in ihrem Heimatland nicht einmal ansatzweise behauptete.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat DR Kongo im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Bedrohung in ihrem Heimatland nicht einmal ansatzweise behauptete.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in der DR Kongo für alleinstehende Frauen mit nur geringer Schulbildung mitunter Schwierigkeiten birgt. Soweit in der Beschwerde auf diverse aktuelle Berichte hinsichtlich der Gefahr eines sexuellen Eingriffes verwiesen wird, etwa auf stattgefundene Massenvergewaltigungen an der Grenze Kongo-Angola oder im Nord-Kivu, so spiegelt dies tatsächlich die Situation in der DR Kongo wider. Allerdings kann seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Gebiet des DR Kongo der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt wäre. So etwa muss darauf hingewiesen werden, dass die Hauptstadt Kinshasa als sicher gilt. Ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie den persönlichen Umständen der - jungen und gesunden - Beschwerdeführerin ist ihr auch die Verrichtung einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit nicht nur zuzumuten, sondern auch vorauszusetzen. Davon, dass in ihrem Fall keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann daher nicht ausgegangen werden, zumal sie selbst angeführt hat, als Feldarbeiterin beschäftigt gewesen zu sein. Es ist demnach zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt anzusehen.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerde ihrer Tochter zeitgleich abgewiesen wird.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
Das in Österreich lebenden weitere Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Tochter) ist ebenfalls Beschwerdeführerin im Asylverfahren und wird deren Beschwerde zeitgleich abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin eine in Österreich aufhältige Schwester hat, konnte - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden. Somit liegt im konkreten Fall kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Das in Österreich lebenden weitere Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Tochter) ist ebenfalls Beschwerdeführerin im Asylverfahren und wird deren Beschwerde zeitgleich abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin eine in Österreich aufhältige Schwester hat, konnte - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden. Somit liegt im konkreten Fall kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Weiters ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst seit 06.04.2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände - abgesehen von einem Deutschkursbesuch -, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden.Weiters ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst seit 06.04.2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände - abgesehen von einem Deutschkursbesuch -, die einer Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Angola zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo und stimmt dieses Faktum nicht mit ihren biographischen Angaben überein. Die Beschwerdeführerin hat somit das Bundesasylamt auch über ihre Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Angola zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der DR Kongo und stimmt dieses Faktum nicht mit ihren biographischen Angaben überein. Die Beschwerdeführerin hat somit das Bundesasylamt auch über ihre Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, SprachkenntnisseZuletzt aktualisiert am
17.03.2011