TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/31 S8 412105-1/2010

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 412.105-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX früher XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 13.143-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 früher römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 13.143-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 14.10.2009 reiste die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, legal auf dem Luftweg von Istanbul nach Wien/Schwechat mit einem Schengenvisum für Polen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen beim Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie gesund sei. In Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union habe sie keine Verwandte.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin nach der Schilderung ihres Fluchtweges an, dass sie in ihrem Heimatland zwangsverheiratet hätte werden sollen; sie liebe jedoch ihren Freund XXXX, der als Asylwerber in Graz lebe und bei dem sie jetzt wohne. Sie sei daher mit Hilfe ihres Bruders, der die nötigen Papiere besorgt habe, aus der Türkei nach Österreich geflüchtet.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin nach der Schilderung ihres Fluchtweges an, dass sie in ihrem Heimatland zwangsverheiratet hätte werden sollen; sie liebe jedoch ihren Freund römisch 40 , der als Asylwerber in Graz lebe und bei dem sie jetzt wohne. Sie sei daher mit Hilfe ihres Bruders, der die nötigen Papiere besorgt habe, aus der Türkei nach Österreich geflüchtet.

2. Am 28.10.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens; die Antwortfrist wurde gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-Verordnung bis zum 27.11.2009 verkürzt. Ein Hinweis auf den in Österreich anwesenden Verlobten wurde in der Anfrage nicht gegeben. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt die Beschwerdeführerin nachweislich am 29.10.2009. Mit Schreiben vom 04.11.2009 der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung bestätigt.2. Am 28.10.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens; die Antwortfrist wurde gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin-Verordnung bis zum 27.11.2009 verkürzt. Ein Hinweis auf den in Österreich anwesenden Verlobten wurde in der Anfrage nicht gegeben. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt die Beschwerdeführerin nachweislich am 29.10.2009. Mit Schreiben vom 04.11.2009 der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung bestätigt.

3. Am 26.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Vertreter des Bundesasylamtes Wien in Traiskirchen mit der Hilfe eines Dolmetschers für Kurdisch sowie eines Rechtsberaters und Herrn XXXX als Vertrauensperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit 2001 mit Herrn XXXX eine Beziehung habe und mit diesem derzeit in einem gemeinsamen Haushalt lebe; er komme auch für ihren Lebensunterhalt auf. Er lebe derzeit als Asylwerber in Österreich. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass inzwischen die polnischen Behörden ihre Zustimmung für ihr Asylverfahren übernommen hätten. Sie gab dazu an, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie dort niemanden habe und Analphabetin sei. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie mit ihrem Verlobten hier leben wolle. Sie sei in einem Dorf aufgewachsen und habe in ihrem Leben noch niemals alleine gelebt. Ohne fremde Hilfe könne sie nicht leben. Vom Rechtsberater wurden keine Fragen oder Anträge gestellt.3. Am 26.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Vertreter des Bundesasylamtes Wien in Traiskirchen mit der Hilfe eines Dolmetschers für Kurdisch sowie eines Rechtsberaters und Herrn römisch 40 als Vertrauensperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit 2001 mit Herrn römisch 40 eine Beziehung habe und mit diesem derzeit in einem gemeinsamen Haushalt lebe; er komme auch für ihren Lebensunterhalt auf. Er lebe derzeit als Asylwerber in Österreich. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass inzwischen die polnischen Behörden ihre Zustimmung für ihr Asylverfahren übernommen hätten. Sie gab dazu an, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie dort niemanden habe und Analphabetin sei. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie mit ihrem Verlobten hier leben wolle. Sie sei in einem Dorf aufgewachsen und habe in ihrem Leben noch niemals alleine gelebt. Ohne fremde Hilfe könne sie nicht leben. Vom Rechtsberater wurden keine Fragen oder Anträge gestellt.

Am 01.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin medizinisch untersucht. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in ihrem Heimatland mit einem älteren Mann verheiratet hätte werden sollen. Sie sei jedoch mit einer anderen Person verlobt, der sich seit sechs bis sieben Jahren in Österreich befinde. Ihre Mutter sei vor vielen Jahren verstorben und ihr Vater und ihre Brüder hätten sie verheiraten wollen. Sie sei zwei Monate eingesperrt gewesen und man habe ihr eine Woche Zeit gegeben, sich entweder selbst zu richten oder den Forderungen des Vaters nachzugeben. Ein älterer Bruder lebe in Istanbul und habe ihr geholfen, nach Österreich zu entkommen. Sie lebe nunmehr bei ihrem Verlobten in Graz; zu einer Heirat sei es jedoch noch nicht gekommen. Sie habe keinerlei Schulbildung. In ihrer Heimat befinden sich noch fünf Schwestern und zwei Brüder. Aus den psychologischen Schlussfolgerungen in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren der untersuchenden Ärztin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren an einer depressiven Verstimmung leide. Diese sei jedoch nicht in Zusammenhang mit den angegebenen Vorkommnissen vor zwei Monaten zu bringen. Derzeit seien keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen erforderlich.

Am 30.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich mit der Hilfe einer Dolmetscherin für Türkisch und in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurde die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.12.2009 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin bat, dass sie nicht nach Polen geschickt werde, da sie weder lesen noch schreiben könne und auch keine Fremdsprachen verstehe. In Österreich habe sie ihren Verlobten; in Polen habe sie niemanden. Sie könne sich dort nicht zurechtfinden.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 13.143-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 09 13.143-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund des vorgelegten türkischen Reisepasses feststehe. Es stünden keine medizinischen Gründe einer Abschiebung nach Polen entgegen.

Auch lägen keine von amtswegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht zumindest mit ihrem Vorbringen einen Refoulement-Schutz bekommen werde, wenn sie ihr Bedrohungsszenarium glaubhaft machen könne. Polen vertrete keine rechtlichen Sonderpositionen und eine Schutzverweigerung sei nicht zu erwarten.

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass der Verlobter der Beschwerdeführerin rechtskräftig negativ entschieden worden sei; es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Weiters sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin auf Grund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass der Verlobter der Beschwerdeführerin rechtskräftig negativ entschieden worden sei; es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Weiters sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin auf Grund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.03.2010 fristgerecht eine Beschwerde ein.

5.1. In dieser führt sie aus, dass sie von ihrem Verlobten XXXX ein Kind erwarte und mit ihrem Verlobten im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei im dritten Monat schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei der 11.09.2010. Aufgrund der zu erwartenden Komplikationen im Verlauf der Schwangerschaft benötige sie regelmäßige medizinische Betreuung. Sie habe bereits im Jahre 2002 während der Schwangerschaft ein Kind verloren. Aufgrund dieses Vorfalles leide sie unter Depressionen und Angstzuständen. Sie habe mit Herrn XXXX seit 2001 eine Beziehung aus der das jetzige Kind hervorgehe. Sie habe nun große Angst auch dieses Kind zu verlieren und benötige dringend psychiatrische Behandlung. In Polen habe sie keinen Zugang zu einer weiterführenden medizinischen Behandlung die über eine bloße Grundversorgung hinausgehe. Mit ihrem Verlobten habe sie seit 2001 eine Beziehung, aus der nun ihr erstes gemeinsames Kind hervorgehe. Ihr Lebensgefährte warte derzeit auf eine Entscheidung über den von ihm eingebrachten Antrag nach § 44 NAG.5.1. In dieser führt sie aus, dass sie von ihrem Verlobten römisch 40 ein Kind erwarte und mit ihrem Verlobten im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei im dritten Monat schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei der 11.09.2010. Aufgrund der zu erwartenden Komplikationen im Verlauf der Schwangerschaft benötige sie regelmäßige medizinische Betreuung. Sie habe bereits im Jahre 2002 während der Schwangerschaft ein Kind verloren. Aufgrund dieses Vorfalles leide sie unter Depressionen und Angstzuständen. Sie habe mit Herrn römisch 40 seit 2001 eine Beziehung aus der das jetzige Kind hervorgehe. Sie habe nun große Angst auch dieses Kind zu verlieren und benötige dringend psychiatrische Behandlung. In Polen habe sie keinen Zugang zu einer weiterführenden medizinischen Behandlung die über eine bloße Grundversorgung hinausgehe. Mit ihrem Verlobten habe sie seit 2001 eine Beziehung, aus der nun ihr erstes gemeinsames Kind hervorgehe. Ihr Lebensgefährte warte derzeit auf eine Entscheidung über den von ihm eingebrachten Antrag nach Paragraph 44, NAG.

Das Bundesasylamt hätte sehr wohl nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung trotz formaler Unzuständigkeit Österreichs die Möglichkeit gehabt, den Asylantrag zu prüfen. Die Zurückweisung des Antrages stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff dar. Aufgrund des aufrechten Familienlebens in Österreich stelle dies einen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK dar. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihres Kindes in Österreich; hingegen habe sie in Polen keinen Angehörigen. Dazu komme noch, dass sie Analphabetin sei und stark auf ein familiäres Umfeld angewiesen sei, was sie nur in Österreich, nicht jedoch in Polen habe. Eine Fortsetzung ihres Familienlebens sei aufgrund der Tatsache, dass ihr Lebensgefährte nicht nach Polen einreisen könne, unter den gegenwärtigen Umständen nicht möglich. Die verfügte Ausweisung nach Polen greife massiv in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK ein. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit ihrer privaten und familiären Situation habe nicht stattgefunden. Ebenso habe keine detaillierte Abwägung ihrer privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen stattgefunden.Das Bundesasylamt hätte sehr wohl nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung trotz formaler Unzuständigkeit Österreichs die Möglichkeit gehabt, den Asylantrag zu prüfen. Die Zurückweisung des Antrages stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff dar. Aufgrund des aufrechten Familienlebens in Österreich stelle dies einen Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihres Kindes in Österreich; hingegen habe sie in Polen keinen Angehörigen. Dazu komme noch, dass sie Analphabetin sei und stark auf ein familiäres Umfeld angewiesen sei, was sie nur in Österreich, nicht jedoch in Polen habe. Eine Fortsetzung ihres Familienlebens sei aufgrund der Tatsache, dass ihr Lebensgefährte nicht nach Polen einreisen könne, unter den gegenwärtigen Umständen nicht möglich. Die verfügte Ausweisung nach Polen greife massiv in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK ein. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit ihrer privaten und familiären Situation habe nicht stattgefunden. Ebenso habe keine detaillierte Abwägung ihrer privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen stattgefunden.

Der Beschwerde lagen eine Bestätigung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung zu XXXX, wonach dieser eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 bzw. Abs. 4 NAG eingebracht habe und ein Auszug aus einem Mutter-Kind-Pass, aus dem ein voraussichtlicher Geburtstermin mit 11.09.2010 hervorgeht, bei.Der Beschwerde lagen eine Bestätigung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung zu römisch 40 , wonach dieser eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, bzw. Absatz 4, NAG eingebracht habe und ein Auszug aus einem Mutter-Kind-Pass, aus dem ein voraussichtlicher Geburtstermin mit 11.09.2010 hervorgeht, bei.

5.2. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S8 412.105-1/2010/2Z, des Asylgerichtshofs wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Aus der vom Bundesasylamt übermittelten Heiratsurkunde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am XXXX Herrn XXXX geehelicht hat.Aus der vom Bundesasylamt übermittelten Heiratsurkunde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 Herrn römisch 40 geehelicht hat.

Aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn XXXX und dem Kind XXXX, geboren am XXXX, an einer gemeinsamen Adresse in Graz wohnhaft ist sowie dass die Beschwerdeführerin nunmehr nach ihrer Verehelichung den Familienname XXXX trägt.Aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn römisch 40 und dem Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , an einer gemeinsamen Adresse in Graz wohnhaft ist sowie dass die Beschwerdeführerin nunmehr nach ihrer Verehelichung den Familienname römisch 40 trägt.

Mit Erkenntnis vom 20.01.2010, E7 239.876-0/2008-10E, des Asylgerichtshofs wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrag von Herrn XXXX durch das Bundesasylamt gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 aus näher ausgeführten Gründen abgewiesen. Aus der Anfrage vom 04.11.2010 beim zentralen Fremdenregister durch den Asylgerichtshof geht hervor, dass Herrn XXXX am 11.08.2010 eine bis 11.08.2011 befristete quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden ist.Mit Erkenntnis vom 20.01.2010, E7 239.876-0/2008-10E, des Asylgerichtshofs wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrag von Herrn römisch 40 durch das Bundesasylamt gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 aus näher ausgeführten Gründen abgewiesen. Aus der Anfrage vom 04.11.2010 beim zentralen Fremdenregister durch den Asylgerichtshof geht hervor, dass Herrn römisch 40 am 11.08.2010 eine bis 11.08.2011 befristete quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden ist.

Aus dem dem Asylgerichtshof übermittelten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 geht hervor, dass das Asylverfahren des Kindsvaters (AIS 02 34.072) abgeschlossen und ihm in Österreich eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Weiters wurde die Geburtsurkunde der am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin sowie von Herrn XXXX dem Asylgerichtshof übermittelt. Alle drei sind an derselben Adresse in Graz gemeldet.Aus dem dem Asylgerichtshof übermittelten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 geht hervor, dass das Asylverfahren des Kindsvaters (AIS 02 34.072) abgeschlossen und ihm in Österreich eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Weiters wurde die Geburtsurkunde der am römisch 40 geborenen gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin sowie von Herrn römisch 40 dem Asylgerichtshof übermittelt. Alle drei sind an derselben Adresse in Graz gemeldet.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Zunächst ist zu koinzidieren, dass die Republik Polen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2009 ausdrücklich zugestimmt hat. Jedoch ist fraglich, ob diese erteilt worden wäre, wenn Polen vom bestehenden Familienverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich aufhältigen Verlobten im Konsultationsverfahren durch das Bundesasylamt darauf hingewiesen worden wäre. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anfrage an Polen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem in Österreich befindlichen Verlobten gemacht hat, die in der Zuständigkeitsanfrage an Polen jedoch nicht erwähnt wurden.Zunächst ist zu koinzidieren, dass die Republik Polen gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2009 ausdrücklich zugestimmt hat. Jedoch ist fraglich, ob diese erteilt worden wäre, wenn Polen vom bestehenden Familienverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich aufhältigen Verlobten im Konsultationsverfahren durch das Bundesasylamt darauf hingewiesen worden wäre. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anfrage an Polen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem in Österreich befindlichen Verlobten gemacht hat, die in der Zuständigkeitsanfrage an Polen jedoch nicht erwähnt wurden.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall erfolgte somit derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall somit ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall erfolgte somit derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher weiter zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher weiter zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

2.3.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK:2.3.1. Zur möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung sollte die Einheit der Familie gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten Herrn XXXX inzwischen verehelicht ist und mit ihm in Graz im gemeinsamen Haushalt mit der gemeinsamen Tochter lebt. Das Asylverfahren von Herrn XXXX wurde zwar abschlägig entschieden, doch wurde ihm am 11.08.2010 ein (bis 11.08.2011 befristeten) humanitärer Aufenthaltstitel nach § 44 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch ihren Ehemann bzw. den Vater des Kindes angewiesen ist, ist evident.Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten Herrn römisch 40 inzwischen verehelicht ist und mit ihm in Graz im gemeinsamen Haushalt mit der gemeinsamen Tochter lebt. Das Asylverfahren von Herrn römisch 40 wurde zwar abschlägig entschieden, doch wurde ihm am 11.08.2010 ein (bis 11.08.2011 befristeten) humanitärer Aufenthaltstitel nach Paragraph 44, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch ihren Ehemann bzw. den Vater des Kindes angewiesen ist, ist evident.

Unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK dürfte somit die Entscheidung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin nach Polen auszuweisen, auch gegen den sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung, der die Wahrung der Familieneinheit zum Inhalt hat, verstoßen.Unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK dürfte somit die Entscheidung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin nach Polen auszuweisen, auch gegen den sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung, der die Wahrung der Familieneinheit zum Inhalt hat, verstoßen.

2.3.2. Im fortgesetzten Verfahren ist neuerlich unter Bekanntgabe der bestehenden Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich an Polen ein neuerliches Zuständigkeitsersuchen zu richten.

Sollte nicht bereits vom Bundesasylamt von der Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch gemacht werden, so ist im fortgesetzten Verfahren weiters abzuklären, ob es bei einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK sowie des sechsten Erwägungsgrundes der Dublin-Verordnung kommt.Sollte nicht bereits vom Bundesasylamt von der Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch gemacht werden, so ist im fortgesetzten Verfahren weiters abzuklären, ob es bei einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK sowie des sechsten Erwägungsgrundes der Dublin-Verordnung kommt.

2.3.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.3.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK keinen Bestand mehr haben und das Verfahren ist nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zweiter Satz zugelassen.Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK keinen Bestand mehr haben und das Verfahren ist nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zweiter Satz zugelassen.

2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des Bescheides aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos zu beheben war.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ersatzlos zu beheben war.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, Konsultationsverfahren, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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