TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/31 S23 316484-2/2008

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 316.484-2/2008-21E

S23 316.667-2/2011-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008,

Zahl: 07 09.285-BAT sowie der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zahl: 07 09.288 -Zahl: 07 09.285-BAT sowie der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zahl: 07 09.288 -

BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe stellte am 04.10.2007 bei der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau nach illegaler Einreise aus der Slowakei für sich und ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2007 zu ihrem Fluchtweg befragt im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland am 29.10.2006 verlassen. Sie sei mit ihrer Tochter (sowie mit ihren Brüdern) mit dem Zug über Weißrussland nach Polen gefahren, von polnischen Grenzbeamten aufgegriffen worden und es hätten alle Asylanträge gestellt. Sie habe in Polen eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Im September 2007 seien sie zu Fuß illegal in die Slowakei gelangt und dort nach Stellung von Asylanträgen in einem Lager untergebracht worden. Am 04.10.2007 seien sie mit einem Bus nach Bratislava und von dort zu Fuß illegal nach Österreich eingereist. Hinsichtlich der Gründe für die Flucht gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Angst vor dem Tod und um ihr Kind. Diese Angaben zur Reiseroute standen im Einklang mit dem Ergebnis einer Eurodac-Anfrage vom 05.10.2007, wonach die Beschwerdeführerinnen am 01.11.2006 in Lublin (Polen) und am 13.09.2007 in Gbely Adamov (Slowakei) erkennungsdienstlich behandelt wurden, sowie mit den in ihrem vorgelegten Reisepass ersichtlichen weißrussischen Ausreise- und polnischen Einreisestempel vom 01.11.2006.

1.2 Am 09.10.2007 richtete das Bundesasylamt an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen, welches am selben Tag zugestellt wurde. Am 11.10.2007 wurde den Berufungswerbern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin Konsultationen mit Polen seit 09.10.2007 geführt werden. Am 12.10.2007 langten beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärungen Polens vom 10.10.2007 ein, die Berufungswerber gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.1.2 Am 09.10.2007 richtete das Bundesasylamt an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen, welches am selben Tag zugestellt wurde. Am 11.10.2007 wurde den Berufungswerbern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin Konsultationen mit Polen seit 09.10.2007 geführt werden. Am 12.10.2007 langten beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärungen Polens vom 10.10.2007 ein, die Berufungswerber gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.

1.3 Am 15.10.2007 und - nachdem auf Ersuchen der Erstbeschwerdeführerin für die Mitwirkung einer weiblichen Dolmetscherin vorgekehrt wurde - am 22.10.2007 wurde in der Betreuungsstelle Traiskirchen durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, psychotherapeutische Medizin, eine Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt, auf deren Grundlage eine "gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005" erstellt und dem Bundesasylamt zugeleitet wurde, wo diese am 25.10.2007 einlangte. Nach dem Inhalt dieser gutachtlichen Stellungnahme liege bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vor, nämlich "Anpassungsstörung F.43.21, längere depressive Reaktion." sowie "V.a. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, F.44.6, differentialdiagnostisch wäre jedoch auch an eine organische Ursache zu denken, es könnte sich um von der Wirbelsäule ausgehende Gefühlsstörungen handeln. Röntgen der HWS und der LWS empfohlen. Die AW gibt auch "Osteochondrose" der WS an, was dafür spräche, dass die Beschwerden von dort ausgehen.1.3 Am 15.10.2007 und - nachdem auf Ersuchen der Erstbeschwerdeführerin für die Mitwirkung einer weiblichen Dolmetscherin vorgekehrt wurde - am 22.10.2007 wurde in der Betreuungsstelle Traiskirchen durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, psychotherapeutische Medizin, eine Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt, auf deren Grundlage eine "gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005" erstellt und dem Bundesasylamt zugeleitet wurde, wo diese am 25.10.2007 einlangte. Nach dem Inhalt dieser gutachtlichen Stellungnahme liege bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vor, nämlich "Anpassungsstörung F.43.21, längere depressive Reaktion." sowie "V.a. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, F.44.6, differentialdiagnostisch wäre jedoch auch an eine organische Ursache zu denken, es könnte sich um von der Wirbelsäule ausgehende Gefühlsstörungen handeln. Röntgen der HWS und der LWS empfohlen. Die AW gibt auch "Osteochondrose" der WS an, was dafür spräche, dass die Beschwerden von dort ausgehen.

Basierend auf Exploration, Verhaltensbeobachtung, psychopath. Status

Hervorgerufen durch Verlust des Mannes, Belastung durch Heimatverlust. Geschildert wird Gewalt am eigenen Leibe (sexualisierte Gewalt) bei jedoch schon vorbestehender Belastung und depressiver Verarbeitungstendenz nach dem Tod des Mannes.

Durch Ankreuzung der für die Verneinung vorgesehenen Bereiche des für die Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme verwendeten Formblattes wurden die Fragen "Hindert die Störung den Asylwerber, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen?", "Bedeutet die Störung für den Asylwerber eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen?" sowie "Besteht im Falle einer Überstellung nach Polen die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?" negativ beantwortet.

1.4 Bei der am 06.11.2007 (die mit 05.11.2007 erfolgte Datierung in der Niederschrift lt. Aktenseite 119 dürfte im Hinblick auf die Ladungen lt. AS. 107,113 und die Niederschrift AS.115 irrtümlich erfolgt sein) im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter - an, dass ihre bei der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau bei der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie habe ihr Herkunftsland zusammen mit ihrer Tochter, ihrem Bruder und ihrer Schwester verlassen, wobei diese Schwester im Herkunftsstaat zuletzt mit deren Tochter im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt habe, nachdem sie 1998 das Elternhaus verlassen habe. Diese Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe in Polen geheiratet und die Erstbeschwerdeführerin und ihr Bruder seien gegen diese Verbindung eingestellt gewesen. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe sich sodann von ihrem Mann wieder getrennt und sei - wie die Erstbeschwerdeführerin erfahren habe - nach Österreich weitergereist, wo sie sie getroffen und sich mit ihr versöhnt habe. In Österreich seien weiters die (mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam nach Österreich eingereisten) beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin aufhältig. Letztere sei anerkannter Flüchtling in Österreich und die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihr zuletzt vor vier Jahren im Herkunftsland Kontakt gehabt.1.4 Bei der am 06.11.2007 (die mit 05.11.2007 erfolgte Datierung in der Niederschrift lt. Aktenseite 119 dürfte im Hinblick auf die Ladungen lt. AS. 107,113 und die Niederschrift AS.115 irrtümlich erfolgt sein) im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter - an, dass ihre bei der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau bei der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie habe ihr Herkunftsland zusammen mit ihrer Tochter, ihrem Bruder und ihrer Schwester verlassen, wobei diese Schwester im Herkunftsstaat zuletzt mit deren Tochter im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt habe, nachdem sie 1998 das Elternhaus verlassen habe. Diese Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe in Polen geheiratet und die Erstbeschwerdeführerin und ihr Bruder seien gegen diese Verbindung eingestellt gewesen. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe sich sodann von ihrem Mann wieder getrennt und sei - wie die Erstbeschwerdeführerin erfahren habe - nach Österreich weitergereist, wo sie sie getroffen und sich mit ihr versöhnt habe. In Österreich seien weiters die (mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam nach Österreich eingereisten) beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin aufhältig. Letztere sei anerkannter Flüchtling in Österreich und die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihr zuletzt vor vier Jahren im Herkunftsland Kontakt gehabt.

Zur Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes, die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter auf internationalen Schutz nach mittlerweile eingelangter Zustimmung der polnischen Behörden zur Wiederaufnahme zurückzuweisen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Polen keine medizinische Versorgung bekommen habe. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe ein Furunkel bekommen und keine Überweisung zu einem Kinderarzt oder Hautarzt erhalten. Das Kind sei behandelt worden, indem man der Erstbeschwerdeführerin Zellstoff und Pflaster, aber keine Salbe übergeben habe.

Der Hauptgrund, weshalb sie Polen in Richtung Österreich verlassen hätten, sei gewesen, da in letzter Zeit mehr Personen, die den föderalen Streitkräften in Russland angehörten, als Asylanten nach Polen gekommen seien. Auf konkrete Befragung gab sie an, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, aber ihr Bruder XXXX.Der Hauptgrund, weshalb sie Polen in Richtung Österreich verlassen hätten, sei gewesen, da in letzter Zeit mehr Personen, die den föderalen Streitkräften in Russland angehörten, als Asylanten nach Polen gekommen seien. Auf konkrete Befragung gab sie an, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, aber ihr Bruder römisch 40 .

1.5 Mit Bescheiden vom 17.11.2007 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin gemäß "Artikel 16 (1) lit.c", für die Prüfung des Antrages der Tochter der Erstbeschwerdeführerin gemäß "Artikel 16 (1) lit.e" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgeführt, dass "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).1.5 Mit Bescheiden vom 17.11.2007 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin gemäß "Artikel 16 (1) lit.c", für die Prüfung des Antrages der Tochter der Erstbeschwerdeführerin gemäß "Artikel 16 (1) lit.e" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgeführt, dass "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

1.6 Dagegen wurde mit Schreiben vom 29.11.2007 rechtzeitig Berufung erhoben, in der die festgestellte Zuständigkeit von Polen zur Prüfung der Asylanträge der Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen, jedoch vorgebracht, dass eine Verpflichtung der Republik Österreich zur Handhabung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung wegen einer schweren Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. aufgrund der Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester im Hinblick auf Art. 8 EMRK gegeben sei.1.6 Dagegen wurde mit Schreiben vom 29.11.2007 rechtzeitig Berufung erhoben, in der die festgestellte Zuständigkeit von Polen zur Prüfung der Asylanträge der Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen, jedoch vorgebracht, dass eine Verpflichtung der Republik Österreich zur Handhabung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung wegen einer schweren Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. aufgrund der Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gegeben sei.

Am 28.12.2007 wurde durch das Bundesasylamt ein offensichtlich dort vorgelegter psychotherapeutischer Kurzbericht des interkulturellen Psychotherapiezentrums XXXX, (Psychotherapeut XXXX) vom 21.12.2007 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich ergibt, dass diese am 12.12.2007 in einer von ihrer Rechtberatung angefragten Sitzung mit dem Verfasser ein "teilstrukturiertes Interview, orientiert am CAPS" geführt habe, woraus sich bei Zusammenschau der von der Erstbeschwerdeführerin beschriebenen Ereignisse (mit Traumapotential) und der geschilderten Beschwerden = Symptome das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD.10:F43.1) zu Folge serieller Traumatisierung, insbesondere Vergewaltigung im Übergang zur Chronifizierung ergeben habe.Am 28.12.2007 wurde durch das Bundesasylamt ein offensichtlich dort vorgelegter psychotherapeutischer Kurzbericht des interkulturellen Psychotherapiezentrums römisch 40 , (Psychotherapeut römisch 40 ) vom 21.12.2007 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich ergibt, dass diese am 12.12.2007 in einer von ihrer Rechtberatung angefragten Sitzung mit dem Verfasser ein "teilstrukturiertes Interview, orientiert am CAPS" geführt habe, woraus sich bei Zusammenschau der von der Erstbeschwerdeführerin beschriebenen Ereignisse (mit Traumapotential) und der geschilderten Beschwerden = Symptome das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD.10:F43.1) zu Folge serieller Traumatisierung, insbesondere Vergewaltigung im Übergang zur Chronifizierung ergeben habe.

Nach der Beschreibung von Symptomen von Hypervigilanz, Intrusionen, Schlafstörung, Somatisierung (ärztliche Abklärung angezeigt), Selbstwertverlust, Vermeidung, Retraumatisierungsgefahr, Dissoziation und latente Suizidalität, wird in einem Abschnitt als prognostische Erwägungen festgehalten:

"Im Allgemeinen kann unter förderlichen Bedingungen (emotionale wie rechtliche Sicherheit, konsequente traumaverarbeitende Psychotherapie ohne zeitliche Beschränkung, etwa durch Kostenträger) bei PTSD mit einer relativen Rehabilitierung gerechnet werden. Andernfalls ist mit einer Chronifizierung im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung (Depression, Antriebsarmut, Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug, erhöhtes Risiko von Suizid und Substanzabhängigkeit) zu rechnen."

Nach weiteren Ausführungen zu allgemeinen Wirkungen traumatisierender Erfahrungen wird abschließend festgehalten:

"Da die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres krankheitswertigen Leidenszustandes retraumatisierungsanfällig ist und latente Suizidalität beschrieben hat, wäre sie für den Fall der Ignoranz ihrer besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und der Intensivierung der Beschäftigung mit Gedanken um den Tod ausgesetzt."

1.7 Durch die Berufungsbescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2008 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2007 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Diese Entscheidung gründete sich auf die Feststellung, dass die aus dem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 21.12.2007 ersichtliche Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht im Einklang mit der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 22.10.2007 stehe und daher weitere Feststellungen über den psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin erforderlich seien, um die Grundlage für eine Beurteilung zu schaffen, ob im Falle einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen im Sinne eines real risk Beeinträchtigungen ausgelöst werden könnten, die auch die Schwelle einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK überschreiten würden.1.7 Durch die Berufungsbescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2008 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben. Diese Entscheidung gründete sich auf die Feststellung, dass die aus dem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 21.12.2007 ersichtliche Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht im Einklang mit der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 22.10.2007 stehe und daher weitere Feststellungen über den psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin erforderlich seien, um die Grundlage für eine Beurteilung zu schaffen, ob im Falle einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen im Sinne eines real risk Beeinträchtigungen ausgelöst werden könnten, die auch die Schwelle einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 3, EMRK überschreiten würden.

2.1 Über Veranlassung des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren erstellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, am 11.02.2008 ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, wobei im Rahmen der Fragestellungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen angesprochen wurde "in wieweit eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Zurückweisung nach Russland ein Risiko für die Asylwerberin darstellen" würde.2.1 Über Veranlassung des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren erstellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , am 11.02.2008 ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, wobei im Rahmen der Fragestellungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen angesprochen wurde "in wieweit eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Zurückweisung nach Russland ein Risiko für die Asylwerberin darstellen" würde.

Im Gutachten vom 11.02.2008 wurde das Vorliegen eines Zustandes nach kriegsbedingter serieller Traumatisierung und als Folge davon eine Anpassungsstörung mit einer mittelschweren somatisierenden Depression festgestellt. Die Schlussfolgerungen der Frau Dr. XXXX im Rahmen des Zulassungsverfahrens könnten inhaltlich weitestgehend nachvollzogen werden und die Gutachterin sei wie Dr. XXXX der Ansicht, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Diagnostisch stimme sie mit der Anpassungsstörung überein, ebenso mit der längeren depressiven Reaktion. Den geäußerten Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung würde die Gutachterin als somatoforme Störung deuten, in dem Sinn, dass der nicht ausreichend betrauerte traumatische Verlust des Ehemannes in eine mangelnde Funktion der Extremitäten einer Körperseite konvertiert werde.Im Gutachten vom 11.02.2008 wurde das Vorliegen eines Zustandes nach kriegsbedingter serieller Traumatisierung und als Folge davon eine Anpassungsstörung mit einer mittelschweren somatisierenden Depression festgestellt. Die Schlussfolgerungen der Frau Dr. römisch 40 im Rahmen des Zulassungsverfahrens könnten inhaltlich weitestgehend nachvollzogen werden und die Gutachterin sei wie Dr. römisch 40 der Ansicht, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Diagnostisch stimme sie mit der Anpassungsstörung überein, ebenso mit der längeren depressiven Reaktion. Den geäußerten Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung würde die Gutachterin als somatoforme Störung deuten, in dem Sinn, dass der nicht ausreichend betrauerte traumatische Verlust des Ehemannes in eine mangelnde Funktion der Extremitäten einer Körperseite konvertiert werde.

Betreffend die Fähigkeit der Asylwerberin, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, habe die Gutachterin allerdings Bedenken, da sie hoffnungslos und wenig motiviert erscheine, insbesondere, weil ihre beiden Brüder bereits abgeschoben wurden. Zur Fragestellung über eine Abschiebung nach Russland wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Gutachterin eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Zurückweisung aus Österreich aus medizinischer Sicht erst dann kein Risiko mehr für die Asylwerberin darstellen würde, wenn sie durch eine zumindest einjährige, wöchentliche psychotherapeutische und medikamentöse Therapie darauf vorbereitet wäre, sich ohne fremde Hilfe an neue Gegebenheiten anzupassen, wobei zu bedenken sei, dass es sich hier nicht um alltägliche Dinge, sondern um eine Flucht handle.

Der behauptete gesundheitliche Zustand sei auf die starke seelische Belastung zurückzuführen, es lägen mehrere schwere Traumen vor. Die psychischen Probleme der Antragstellerin seien durch die Strapazen der Flucht verstärkt worden.

Zu Behandlungsmöglichkeiten wurde ausgeführt, dass in erster Linie eine psychotherapeutische Behandlung bzw. Traumatherapie erforderlich sei und unterstützend eine medikamentöse Therapie sicherlich sinnvoll sei, insbesondere eine moderne antidepressive Medikation mit schlaffördernder Wirkung, wobei zu bedenken sei, dass die Asylwerberin allein für ein noch sehr kleines Kind verantwortlich sei.

Als Conclusio wurde ausgeführt:

"Der Krieg, der gesellschaftlicher Druck in der Heimat, die Flucht mit einem Kleinkind und den jüngeren Geschwistern, und die aktuelle unsichere existentielle Lage haben die Asylwerberin bisher daran gehindert, vorangegangene traumatische Erlebnisse zu verarbeiten. Es liegt ein behandlungsbedürftiger Zustand vor. Eine Abschiebung würde zweifellos ein zusätzliches Trauma bedeuten. Deshalb erscheint aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung in ein sicheres Drittland nicht vertretbar.

Ich gebe weiters den dauerhaften Schaden zu bedenken, den das Kleinkind, welches von Geburt an indirekt allen Unbilden ausgesetzt war, die seine Mutter erlitten hat, und bisher relativ wenig Beachtung zu finden schien, erlitten haben wird."

2.2 Am 22.02.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei ihr das Gutachten der Dr. XXXX ebenso zur Kenntnis gebracht wurde, wie Inhalte von Länderberichten zur psychologischen Behandlungsmöglichkeit in Polen. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme ab. Sie führte auf Befragen aus, dass sie derzeit keine Medikamente einnehme. Sie habe in Polen Beruhigungstropfen genommen, diese aber nicht gut vertragen. Nach Meinung der Erstbeschwerdeführerin sei die ärztliche Versorgung in Polen ganz schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin sei beim Arzt gewesen, dieser sei allerdings nur zweimal pro Woche kurz anwesend gewesen und man habe sich an eine Krankenschwester wenden müssen.2.2 Am 22.02.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei ihr das Gutachten der Dr. römisch 40 ebenso zur Kenntnis gebracht wurde, wie Inhalte von Länderberichten zur psychologischen Behandlungsmöglichkeit in Polen. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme ab. Sie führte auf Befragen aus, dass sie derzeit keine Medikamente einnehme. Sie habe in Polen Beruhigungstropfen genommen, diese aber nicht gut vertragen. Nach Meinung der Erstbeschwerdeführerin sei die ärztliche Versorgung in Polen ganz schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin sei beim Arzt gewesen, dieser sei allerdings nur zweimal pro Woche kurz anwesend gewesen und man habe sich an eine Krankenschwester wenden müssen.

2.3 Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.03.2008 wurden die Anträge der Berufungswerberinnen auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieser Anträge gem. "Art. 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Die Berufungswerber wurden gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei. (Spruchpunkt II)2.3 Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.03.2008 wurden die Anträge der Berufungswerberinnen auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieser Anträge gem. ""Art". 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Die Berufungswerber wurden gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch zwei)

Diese Bescheide wurden am 11.03.2008 von der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen und am 14.03.2008 von der Erstbeschwerdeführerin selbst übernommen.

In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Antragstellerinnen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und dass die Beschwerdeführerinnen vor der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2006 in Polen einen Asylantrag eingebracht hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten am 04.10.2007 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erklärung vom 10.10.2007 habe sich Polen gemäß Art. 16 (1) c (tatsächlich: "article 16 (1) e") der Dublin-Verordnung für zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller in Polen systematischen Behandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an psychischen Problemen. Eine Behandlung in Polen sei gewährleistet.In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Antragstellerinnen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und dass die Beschwerdeführerinnen vor der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2006 in Polen einen Asylantrag eingebracht hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten am 04.10.2007 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erklärung vom 10.10.2007 habe sich Polen gemäß Artikel 16, (1) c (tatsächlich: "article 16 (1) e") der Dublin-Verordnung für zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller in Polen systematischen Behandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an psychischen Problemen. Eine Behandlung in Polen sei gewährleistet.

In den angefochtenen Bescheiden wurden weiters Feststellungen über Rechtslage und Praxis zum Asylverfahren und zur Versorgungs- und Betreuungssituation von Asylwerbern, anerkannten Flüchtlingen und Personen, denen subsidiärer Schutz (tolerated stay) gewährt wurde, getroffen. Daraus ist ersichtlich, dass Personen, denen der "tolerated stay" gewährt wurde, sich seit Juni 2005 als arbeitslos und als versichert registrieren lassen können, grundsätzlich Zugang zu freier medizinischer Versorgung, das Recht auf Kinderunterstützung und eine Staatspension haben. Mit Oktober 2005 haben sie auch das Recht auf einen dreimonatigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, das ihnen vorher verwehrt war.

Hinsichtlich der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass die gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin aus Polen nach Österreich eingereisten Brüder am 14.01.2008 nach erfolgter Zustimmung von Polen in diesen Staat rücküberstellt wurden. Zur Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe auch in Tschetschenien kein besonderes Naheverhältnis bestanden und es sei der Einvernahme zu entnehmen gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester innerfamiliär in Polen ein angespanntes Verhältnis zueinander hatten. Es erreiche somit die Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden und als Flüchtling anerkannten Schwester nicht die erforderliche Intensität, um (hinsichtlich eines Selbsteintrittes) zugunsten der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden, zumal auch ihre beiden Brüder in Polen aufhältig seien.

Die angefochtenen Bescheide legen einen Kalkül für die Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verpflichtung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung zugrunde, der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025) entspricht und stellen fest, dass das Verfahren nicht ergeben habe, dass ein besonders substantiiertes Vorbringen oder besondere außergewöhnliche Umstände die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Abschiebung der Berufungswerber nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen.Die angefochtenen Bescheide legen einen Kalkül für die Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verpflichtung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin - Verordnung zugrunde, der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025) entspricht und stellen fest, dass das Verfahren nicht ergeben habe, dass ein besonders substantiiertes Vorbringen oder besondere außergewöhnliche Umstände die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Abschiebung der Berufungswerber nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen.

Weiters wurde festgestellt, dass in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK in gegenständlichem Zusammenhang, die mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in Beziehung zu setzen ist, nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen.

Den gegen die Beschwerdeführerinnen erlassenen Ausweisungen stehe weder die Möglichkeit einer Verletzung der EMRK durch deren Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, noch liege ein anderes Aufenthaltsrechts im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG vor.Den gegen die Beschwerdeführerinnen erlassenen Ausweisungen stehe weder die Möglichkeit einer Verletzung der EMRK durch deren Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, noch liege ein anderes Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG vor.

3. Gegen diese Bescheide richtet sich die mit Schreiben vom 25.03.2008 rechtzeitig erhobene Berufung. Darin wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, zumal die Gutachterin Bedenken geäußert habe, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Interessen im Verfahren wahrnehmen könne. Es wird jener Abschnitt des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 11.02.2008 hervorgehoben, wonach eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Russland ein Risiko für die Erstbeschwerdeführerin darstellen würde und erst dann, wenn die Erstbeschwerdeführerin durch eine zumindest einjährige wöchentliche psychotherapeutische und medikamentöse Therapie darauf vorbereitet würde, sich ohne Hilfe an Gegebenheiten anzupassen, aus medizinischer Sicht kein Risiko mehr zu entdecken wäre. Weiters wird die in der Conclusio des Gutachtens getroffene Aussage wiedergegeben, wonach eine Abschiebung ein zusätzliches Trauma bedeuten würde und deshalb aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung in ein sicheres Drittland nicht vertretbar sei.

Im Hinblick darauf, dass die Gutachterin die Einvernahmefähigkeit der Erstbeschwerdeführerin in Zweifel gezogen habe und diese anlässlich der Einvernahme am 22.02.2008 angegeben habe, dass sie über den Termin bei der Asylbehörde verstört gewesen sei und auch stärkere Schwierigkeiten als sonst, mit Lärm und sonstigen Belastungen umzugehen, gehabt habe, hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin die Einvernahme zum Parteiengehör nicht zulasse.

Im Hinblick auf eine im angefochtenen Bescheid auf Seite 17 angesprochene weitere Befassung der Gutachterin, ob eine "diesbezügliche" Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Polen möglich wäre, und die darauf erfolgte Antwort der Autorin des Gutachtens vom 11.02.2008, dass die Behandlung grundsätzlich auch in einem sicheren Drittstaat möglich sei, wobei das Beisein einer weiblichen Dolmetscherin erforderlich sei und der Gutachterin allerdings nicht bekannt sei, in welchem sicheren Drittstaat eine solche Behandlung gewährleistet wäre, da ihr darüber die Informationen fehlen, wurde vorgebracht, dass diese Kommunikation darauf hindeute, dass die angesprochene Anfrage nicht bezüglich Polens gestellt wurde.

Zu einer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin in Polen keine Asylwerberin sondern laut eigener Aussage eine durch "Popyt" tolerierte Person wäre, für die andere Bedingungen im Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten vorliegen.

Die belangte Behörde habe der Erstbeschwerdeführerin weder das Sachverständigengutachten zur Gänze noch die Länderberichte über Polen vollständig vorgehalten, wodurch diese in ihren Parteienrechten verletzt worden seien.

Durch den angefochtenen Bescheid sei die Erstbeschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden, da das Bundesasylamt hinsichtlich der familiären Beziehungen weder die Schwester der Erstbeschwerdeführerin befragt noch andere Ermittlungen getätigt habe. Beziehungen zwischen Geschwistern hätten in Tschetschenien einen sehr hohen Stellenwert, der sich nicht durch räumliche Trennung verringere. Der diesbezügliche Sachverhalt sei mangelhaft iSd § 41 Abs. 3 AsylG.Durch den angefochtenen Bescheid sei die Erstbeschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden, da das Bundesasylamt hinsichtlich der familiären Beziehungen weder die Schwester der Erstbeschwerdeführerin befragt noch andere Ermittlungen getätigt habe. Beziehungen zwischen Geschwistern hätten in Tschetschenien einen sehr hohen Stellenwert, der sich nicht durch räumliche Trennung verringere. Der diesbezügliche Sachverhalt sei mangelhaft iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.

Eine Handhabung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei im vorliegenden Fall (auch) deshalb geboten, da die Erstbeschwerdeführerin den Status subsidiären Schutzes ("Popyt") in Polen erhalten habe und ihr daher in Polen der Entzug von existentiellen Lebensgrundlagen drohe. Die Erstbeschwerdeführerin leide (weiters) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei Retraumatisierungsgefahr diagnostiziert worden. Dies sei nach der Judikatur des EGMR als auch nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevant. Es gebe de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen in Polen. Dazu wird in der Berufung aus Berichten von UNHCR zitiert, wonach Personen mit dem Status "tolerated stay" in Polen wenige soziale Rechte haben und viele Fremde mit diesem Status über keine Unterkunft und Beschäftigung verfügen. Einem Bericht über eine Erkundigungsreise deutscher NGOs nach Polen im November 2004 sei zu entnehmen, dass geduldete Flüchtlinge ohne feste Meldeadresse ohne Sozialhilfe und ohne Krankenversicherung bleiben. Die soziale Unterstützung betrage ca. 50 polnische Zloty im Monat (ca. 14 Euro) womit nicht einmal "minimalste" Bedürfnisse gedeckt werden können. Eine Überstellung der Berufungswerber nach Polen würde mit großer Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zur Folge haben. Unter Berufung auf den Bericht deutscher NGOs über eine Erkundungsreise nach Polen im Jahr 2004 wird vorgebracht, dass die psychosoziale und therapeutische Versorgung für Traumatisierte und Folteropfer in Polen nicht gewährleistet sei. Auch in einem im angefochtenen Bescheid zitierten Abschnitt eines Berichtes von ECRE werde darauf hingewiesen, dass es in Polen entweder gar keine oder nur sehr beschränkte Möglichkeiten einer Behandlung von traumatisierten oder psychisch kranken Asylwerbern gebe.Eine Handhabung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei im vorliegenden Fall (auch) deshalb geboten, da die Erstbeschwerdeführerin den Status subsidiären Schutzes ("Popyt") in Polen erhalten habe und ihr daher in Polen der Entzug von existentiellen Lebensgrundlagen drohe. Die Erstbeschwerdeführerin leide (weiters) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei Retraumatisierungsgefahr diagnostiziert worden. Dies sei nach der Judikatur des EGMR als auch nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevant. Es gebe de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen in Polen. Dazu wird in der Berufung aus Berichten von UNHCR zitiert, wonach Personen mit dem Status "tolerated stay" in Polen wenige soziale Rechte haben und viele Fremde mit diesem Status über keine Unterkunft und Beschäftigung verfügen. Einem Bericht über eine Erkundigungsreise deutscher NGOs nach Polen im November 2004 sei zu entnehmen, dass geduldete Flüchtlinge ohne feste Meldeadresse ohne Sozialhilfe und ohne Krankenversicherung bleiben. Die soziale Unterstützung betrage ca. 50 polnische Zloty im Monat (ca. 14 Euro) womit nicht einmal "minimalste" Bedürfnisse gedeckt werden können. Eine Überstellung der Berufungswerber nach Polen würde mit großer Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zur Folge haben. Unter Berufung auf den Bericht deutscher NGOs über eine Erkundungsreise nach Polen im Jahr 2004 wird vorgebracht, dass die psychosoziale und therapeutische Versorgung für Traumatisierte und Folteropfer in Polen nicht gewährleistet sei. Auch in einem im angefochtenen Bescheid zitierten Abschnitt eines Berichtes von ECRE werde darauf hingewiesen, dass es in Polen entweder gar keine oder nur sehr beschränkte Möglichkeiten einer Behandlung von traumatisierten oder psychisch kranken Asylwerbern gebe.

Die erstinstanzliche Behörde habe nicht dargelegt, auf welcher beweismäßigen Grundlage ihre Feststellung, dass kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aufnahme- oder der Qualifikationsrichtlinie gegen Polen anhängig sei, erfolgt sei; aus der Nichtanhängigkeit einer Vertragsverletzungsklage ergebe sich dies keineswegs. Die Umsetzung der betreffenden Richtlinien könne auch aus der Nichtanhängigkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht abgeleitet werden.

In der Berufung wird weiters vorgebracht, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig sei, da sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des UBAS wurde vorgebracht, dass bei Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, durch die erhöhte Verletzlichkeit eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn bzw. Bezugspersonen notwendiger sei als im Normalfall. Die Schwester und die Cousine der traumatisierten Erstbeschwerdeführerin leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich und es bestehe eine enge Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Schwester. Diese bilden füreinander eine wichtige psychische und moralische Unterstützung. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester hätten auch nach der Gründung eigener Familien zusammengelebt und seien auch gemeinsam nach Polen geflüchtet. Es bestehe auch durch die traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung und somit ein geschütztes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Neben dem Familienleben hätte im Hinblick auf das Privatleben der Beschwerdeführerinnen auch die posttraumatische Belastungsstörung und die notwendige medizinische und psychotherapeutische Behandlung in Österreich in die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen einfließen müssen.In der Berufung wird weiters vorgebracht, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig sei, da sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des UBAS wurde vorgebracht, dass bei Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, durch die erhöhte Verletzlichkeit eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn bzw. Bezugspersonen notwendiger sei als im Normalfall. Die Schwester und die Cousine der traumatisierten Erstbeschwerdeführerin leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich und es bestehe eine enge Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Schwester. Diese bilden füreinander eine wichtige psychische und moralische Unterstützung. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester hätten auch nach der Gründung eigener Familien zusammengelebt und seien auch gemeinsam nach Polen geflüchtet. Es bestehe auch durch die traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung und somit ein geschütztes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Neben dem Familienleben hätte im Hinblick auf das Privatleben der Beschwerdeführerinnen auch die posttraumatische Belastungsstörung und die notwendige medizinische und psychotherapeutische Behandlung in Österreich in die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen einfließen müssen.

4. Die Berufungsvorlagen sind am 02.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt. Das Bundesasylamt wurde hierüber am selben Tag durch eine Telefaxnachricht in Kenntnis gesetzt.

5.1 Auf Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2008 legte das Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Autorin des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 11.02.2008 vor, woraus ersichtlich ist, dass deren auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides angesprochene Beantwortung auf eine E-Mail-Anfrage des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 bezogen auf die Fragestellung nach einer allfällige Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Polen erfolgt ist.

5.2 Auf Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2008 erstattete die Autorin des Gutachtens vom 11.02.2008 am 16.04.2008 ein Ergänzungsgutachten darüber, welche Folgen eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Polen mit welcher Wahrscheinlichkeit haben würde, worin folgendes ausgeführt wurde:

"In meiner Conclusio habe ich beschrieben: "Eine Abschiebung würde zweifellos ein zusätzliches Trauma bedeuten. Deshalb erscheint aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung in ein sicheres Drittland nicht vertretbar." Diese Aussage bezieht sich daher auch auf Polen.

Präzisierend zu den Folgen, die eine Abschiebung für die Erstbeschwerdeführerin und gegebenenfalls für ihre Tochter bewirken würde, ist zu sagen, dass bereits eine Traumatisierung stattgefunden hat und ein behandlungsbedürftiges Leiden besteht, und zwar in Form eines Zustandes nach kriegsbedingter serieller Traumatisierung durch jahrelange emotionale und materielle Entbehrungen, unverarbeitete Trauer, Angst vor gesellschaftlicher Ächtung, Flucht, existentielle Notlage.

Als Folge davon besteht aktuell eine Anpassungsstörung mit einer mittelschweren somatisierenden Depression (siehe psychiatrische Diagnose in meinem Gutachten).

Unter Trauma ist hier nicht ein einmaliges Ereignis zu verstehen, wie etwa ein Knochenbruch, nach dem eine völlige Wiederherstellung durch einen chirurgischen Eingriff erreicht werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine lange Serie auf einander folgender Traumen, in diesem Fall seelischer Schockereignisse, die zwischenzeitlich keine Erholung in den Ausgangszustand gestatteten und somit einander potenzierten.

Eine Abschiebung in dieser psychischen Ausgangslage wäre ein weiteres Trauma, abgesehen davon dass eine völlige Erholung lebenslang ausbleiben wird. Dies erklärt sich auch daraus, dass derartige Ereignisse sich wie Schmerzen einprägen und zwar durch neurobiologische Umbauvorgänge im Gehirn.

Es besteht hier ein, keineswegs abstraktes, erhöhtes Risiko dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin durch eine Abschiebung aus Österreich in ihrem psychischen Gefüge endgültig zusammenbreche, d. h. dass sie durch Depression und Bettlägerigkeit in ein Selbstfürsorgedefizit abrutsche und ihre Sorgepflicht für ihr Kind nicht mehr wahrnehme, bzw. im anderen Extrem Kurzschlusshandlungen wie einen (erweiterten) Selbstmord setze.

Selbst wenn das religiöse Bekenntnis solche Handlungen verbieten kann ein Zustand der schweren Hoffnungslosigkeit wie er hier vorliegt eine solche Tat herbeiführen.

Ich schätze die Wahrscheinlichkeit solch extremer Konsequenzen als mittelhoch ein, jedoch nicht als überwiegend.

Die Wahrscheinlichkeit eines Dauerschadens für beide Beteiligten ist aber (auch ohne Abschiebung) als überwiegend einzuschätzen."

5.3 Nach Einräumung von Parteiengehör zu diesem Ergänzungsgutachten wurde durch das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über medizinische Versorgung von Asylwerbern vom 05.02.2008 sowie eine Mitteilung an das Bundesasylamt vom 14.04.2008 über aktuelle Feststellungen zu Polen vorgelegt.

Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde in einer Stellungnahme vom 09.05.2008 der erste, vierte und fünfte Absatz des (oben in Abschnitt I.5.2 dieses Bescheids zitierten) Ergänzungsgutachtens vom 16.04.2008 wiederholt und ausgeführt, dass damit eindeutig beschrieben werde, dass im Falle einer Abschiebung nach Polen die Erstbeschwerdeführerin einem erhöhten Risiko, welches keineswegs als abstrakt zu werten, ausgesetzt wäre, ihre Gesundheit und die Gesundheit ihres Kindes in einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit sogar ihr Leben und das Leben ihres Kindes in einem hohen Maße zu gefährden. Die Sachverständige habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" iSd Art. 3 EMRK drohe, dass sie im Fall einer Abschiebung in ihren in Art. 3 EMRK geschützten Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Leben verletzt würde. Es bestehe daher ein subjektives Recht auf Eintritt in die Prüfung des Asylantrages gemäß § 5 AsylG iVm Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung.Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde in einer Stellungnahme vom 09.05.2008 der erste, vierte und fünfte Absatz des (oben in Abschnitt römisch eins.5.2 dieses Bescheids zitierten) Ergänzungsgutachtens vom 16.04.2008 wiederholt und ausgeführt, dass damit eindeutig beschrieben werde, dass im Falle einer Abschiebung nach Polen die Erstbeschwerdeführerin einem erhöhten Risiko, welches keineswegs als abstrakt zu werten, ausgesetzt wäre, ihre Gesundheit und die Gesundheit ihres Kindes in einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit sogar ihr Leben und das Leben ihres Kindes in einem hohen Maße zu gefährden. Die Sachverständige habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" iSd Artikel 3, EMRK drohe, dass sie im Fall einer Abschiebung in ihren in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Leben verletzt würde. Es bestehe daher ein subjektives Recht auf Eintritt in die Prüfung des Asylantrages gemäß Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-Verordnung.

6. Mit Bescheid vom 17.06.2008, Zl. 316.484-2/11E-IV/44/08 und Zl. 316.667-2/3E-IV/44/08 wies der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß §66 Abs 4 iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) die Berufung gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zl. 07 09.285 - BAT und Zl. 07 09.288 mit der Maßgabe ab, dass Satz 2 des Spruchpunktes I. zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig."6. Mit Bescheid vom 17.06.2008, Zl. 316.484-2/11E-IV/44/08 und Zl. 316.667-2/3E-IV/44/08 wies der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß §66 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) die Berufung gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zl. 07 09.285 - BAT und Zl. 07 09.288 mit der Maßgabe ab, dass Satz 2 des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten im November 2006 die Landgrenze aus Weißrussland nach Polen überschritten und in der Folge dort Asylanträge gestellt, weshalb nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Polen für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch die österreichischen Behörden lägen nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin leide zwar an einer psychischen Erkrankung, im neurologisch-psychatrischen Gaber utachten vom 11.02.2008 und der Ergänzung dieses Gutachtens vom 16.04.2008 sei jedoch klargestellt worden, dass das Risiko, die Erstbeschwerdeführerin könne durch eine Abschiebung aus Österreich "in ihrem psychischen Gefüge endgültig zusammenbrechen", als mittelhoch, aber nicht als überwiegend einzuschätzen sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und würde durch die Abschiebung nicht einem realen Risiko ausgesetzt werden, unter qualvollen Umständen zu sterben. Soweit im neurologisch-psychatrischen Gutachten vom 11.02.2008 zum Ausdruck gebracht werde, dass aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung in ein sicheres Drittland nicht vertretbar sei, sei festzuhalten, dass diese Beurteilung nicht am Maßstab der Rechtsprechung des EGMR, sondern aus fachärztlicher Sicht erfolgt sei, wobei von den in Österreich gegebenen medizinischen Behandlungsstandards ausgegangen worden und der Umstand unberücksichtigt geblieben sei, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht schon daraus erwachsen könne, dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Demnach sei das reale Risiko, die Erstbeschwerdeführerin könne durch eine Überstellung nach Polen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden, nicht gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten im November 2006 die Landgrenze aus Weißrussland nach Polen überschritten und in der Folge dort Asylanträge gestellt, weshalb nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Polen für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch die österreichischen Behörden lägen nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin leide zwar an einer psychischen Erkrankung, im neurologisch-psychatrischen Gaber utachten vom 11.02.2008 und der Ergänzung dieses Gutachtens vom 16.04.2008 sei jedoch klargestellt worden, dass das Risiko, die Erstbeschwerdeführerin könne durch eine Abschiebung aus Österreich "in ihrem psychischen Gefüge endgültig zusammenbrechen", als mittelhoch, aber nicht als überwiegend einzuschätzen sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und würde durch die Abschiebung nicht einem realen Risiko ausgesetzt werden, unter qualvollen Umständen zu sterben. Soweit im neurologisch-psychatrischen Gutachten vom 11.02.2008 zum Ausdruck gebracht werde, dass aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung in ein sicheres Drittland nicht vertretbar sei, sei festzuhalten, dass diese Beurteilung nicht am Maßstab der Rechtsprechung des EGMR, sondern aus fachärztlicher Sicht erfolgt sei, wobei von den in Österreich gegebenen medizinischen Behandlungsstandards ausgegangen worden und der Umstand unberücksichtigt geblieben sei, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht schon daraus erwachsen könne, dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Demnach sei das reale Risiko, die Erstbeschwerdeführerin könne durch eine Überstellung nach Polen in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt werden, nicht gegeben.

7. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates brachten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen nicht die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge bestritten, jedoch die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der österreichischen Behörden gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung angestrebt. Dies unter Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten falsch interpretiert. Die Gutachterin habe nämlich ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin durch eine Abschiebung nach Polen massiv verschlechtern würde, selbige dadurch dauerhaft schwere psychische Schäden davon tragen würde und ein damit verbundenes erhöhtes Risiko bestünde, in ein Selbstfürsorgedefizit abzurutschen bzw. Kurzschlusshandlungen wie einen Selbstmord zu setzen.7. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates brachten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen nicht die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge bestritten, jedoch die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der österreichischen Behörden gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung angestrebt. Dies unter Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten falsch interpretiert. Die Gutachterin habe nämlich ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin durch eine Abschiebung nach Polen massiv verschlechtern würde, selbige dadurch dauerhaft schwere psychische Schäden davon tragen würde und ein damit verbundenes erhöhtes Risiko bestünde, in ein Selbstfürsorgedefizit abzurutschen bzw. Kurzschlusshandlungen wie einen Selbstmord zu setzen.

8. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesaslysenates in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG auf und weiters, wegen Durchschlagens dieses Umstandes im Familienverfahren auch auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG. Die Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit der er der fachärztlichen Fachmeinung zur Unzumutbarkeit der Überstellung aus rechtlichen Gründen nicht folgte, habe sich als mangelhaft erwiesen. Dies, da er der Gutachterin Annahmen unterstellt habe, die in den Verwaltungsakten keine Deckung finden, insbesondere aus welchem Teil der gutachterlichen Stellungnahme der Asylgerichtshof die Schlussfolgerung gezogen habe, die Gutachterin sei von österreichischen Behandlungsstandards ausgegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig sein müsse, ließe sich der Bescheidbegründung nicht entnehmen. Die Gutachterin habe nach der Aktenlage zu diesem Themenkomplex auch nicht Stellung genommen. Darüber hinaus habe es der Asylgerichtshof auch unterlassen, unter Berücksichtigung medizinischer Tatsachengrundlagen nachvollziehbar zu beurteilen, ob dem von der Gutachterin aufgezeigten Gesundheitsrisiko für die Erstbeschwerdeführerin allenfalls durch entsprechende (auch medikamentöse) Behandlungen vor, während und nach der Abschiebung entgegengewirkt werden hätte können. Erst an Hand solcher Feststellungen ließe sich (abschließend) einschätzen, ob der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Polen eine die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Erkrankung drohen würde, die den Selbsteintritt der österreichischen Asylbehörden gebieten würde.8. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesaslysenates in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG auf und weiters, wegen Durchschlagens dieses Umstandes im Familienverfahren auch auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG. Die Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit der er der fachärztlichen Fachmeinung zur Unzumutbarkeit der Überstellung aus rechtlichen Gründen nicht folgte, habe sich als mangelhaft erwiesen. Dies, da er der Gutachterin Annahmen unterstellt habe, die in den Verwaltungsakten keine Deckung finden, insbesondere aus welchem Teil der gutachterlichen Stellungnahme der Asylgerichtshof die Schlussfolgerung gezogen habe, die Gutachterin sei von österreichischen Behandlungsstandards ausgegangen und habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig sein müsse, ließe sich der Bescheidbegründung nicht entnehmen. Die Gutachterin habe nach der Aktenlage zu diesem Themenkomplex auch nicht Stellung genommen. Darüber hinaus habe es der Asylgerichtshof auch unterlassen, unter Berücksichtigung medizinischer Tatsachengrundlagen nachvollziehbar zu beurteilen, ob dem von der Gutachterin aufgezeigten Gesundheitsrisiko für die Erstbeschwerdeführerin allenfalls durch entsprechende (auch medikamentöse) Behandlungen vor, während und nach der Abschiebung entgegengewirkt werden hätte können. Erst an Hand solcher Feststellungen ließe sich (abschließend) einschätzen, ob der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Polen eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Erkrankung drohen würde, die den Selbsteintritt der österreichischen Asylbehörden gebieten würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall ist die neuerliche Abklärung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin unabdingbar, da das letzte, sich im Akt befindliche, fachärztliche Gutachten knapp drei Jahre alt ist und der Gesundheitszustand ein entscheidungsrelevantes Sachverhaltsmerkmal darstellt.

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den Asylgerichtshof nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich eines eventuell noch einzuholenden fachärztlichen Gutachtens - auch vom Asylgerichtshof innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (§ 37 Abs 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den Asylgerichtshof nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich eines eventuell noch einzuholenden fachärztlichen Gutachtens - auch vom Asylgerichtshof innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

Sofern die weiteren Ermittlungsschritte keine wesentliche Änderung der Sachlage ergeben sollten, wird nach Ansicht des Asylgerichtshofes in das Verfahren einzutreten sein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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