Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 316.275-1/2011-12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007, Zahl: 07 09.289-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007, Zahl: 07 09.289-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.10.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. Seine Schwester, als gesetzliche Vertreterin brachte für ihn am 04.10.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.1. Am selben Tag wurde die Schwester des Antragstellers, vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg/Donau erstmalig niederschriftlich befragt. Darin gab sie - zum Fluchtgrund befragt - an, in Tschetschenien herrsche noch immer Krieg, man könne dort nicht in Frieden leben. Zu Polen könne sie nichts Gutes angeben, weil die Menschenrechte dort ständig verletzt würden.
1.2. Am 09.10.2007 stellte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes aufgrund eines Eurodac-Treffers gemäß Art 16 Abs 1 lit c) an Polen ein den Antragsteller betreffendes Wiederaufnahmeersuchen.1.2. Am 09.10.2007 stellte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes aufgrund eines Eurodac-Treffers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) an Polen ein den Antragsteller betreffendes Wiederaufnahmeersuchen.
1.3. Am 23.10.2007 wurde der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens von
Dr. med. XXXX untersucht. Diese kam zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.Dr. med. römisch 40 untersucht. Diese kam zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.
1.4. Am 11.10.2007 wurde der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Konsultationen mit Polen geführt würden.1.4. Am 11.10.2007 wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.5. Am selben Tag erklärte sich Polen bereit, den Antragsteller gemäß Art 16 Abs. 1 lit e der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.1.5. Am selben Tag erklärte sich Polen bereit, den Antragsteller gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.
1.6. Am 05.11.2007 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme. Zu Polen befragt, brachte die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers vor, dessen Wohl stehe im Vordergrund; es sei sein Wunsch, in Österreich zu bleiben. Einer Ausweisung stünde entgegen, dass die Angehörigen des Antragstellers in Österreich lebten.
1.7. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 09.289 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internatonalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Darin hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, aus den Angaben des Antragstellers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Auch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Antragstellers bestünden insgesamt keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen.1.7. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 09.289 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internatonalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Darin hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, aus den Angaben des Antragstellers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Auch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Antragstellers bestünden insgesamt keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen.
In der Begründung zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller derzeit mit seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Nichte in Österreich befindet. Die Anträge aller dieser genannten Personen seien gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden, weshalb eine Ausweisung nach Polen keinen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellte. Eine andere volljährige Schwester zähle nicht zur Kernfamilie. Auch sonst ergäben sich für eine enge Beziehung zu der soeben genannten Schwester keine Hinweise.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller derzeit mit seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Nichte in Österreich befindet. Die Anträge aller dieser genannten Personen seien gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen worden, weshalb eine Ausweisung nach Polen keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte. Eine andere volljährige Schwester zähle nicht zur Kernfamilie. Auch sonst ergäben sich für eine enge Beziehung zu der soeben genannten Schwester keine Hinweise.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hob das Bundesasylamt hervor, dass, weil die Möglichkeit einer Verletzung der EMRK durch eine Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat bereits bei der Prüfung der Unzuständigkeit Österreichs zu berücksichtigen gewesen und im Sinne des Fehlens eines realen Risikos einer solchen Verletzung verneint worden, das Ergebnis dieser Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang zu übernehmen gewesen sei, woraus sich auch mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung ergebe.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hob das Bundesasylamt hervor, dass, weil die Möglichkeit einer Verletzung der EMRK durch eine Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat bereits bei der Prüfung der Unzuständigkeit Österreichs zu berücksichtigen gewesen und im Sinne des Fehlens eines realen Risikos einer solchen Verletzung verneint worden, das Ergebnis dieser Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang zu übernehmen gewesen sei, woraus sich auch mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung ergebe.
1.8. Gegen diesen am 26.11.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
1.9. Die Berufung und der erstinstanzliche Verwaltungsakt langten am 14.12.2007 bei der Berufungsbehörde ein.
1.10. Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 316.275-1/2E-VIII/23/07 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 5,10 AsylG ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Antragsteller mit seiner volljährigen Schwester, seinem volljährigen Bruder und seiner minderjährigen Nichte in Österreich befinde. Die Anträge aller dieser Personen seien gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden, weshalb eine Ausweisung nach Polen keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zu einer weiteren, in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester, hätten sich keine Hinweise auf eine intensive familiäre Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben.1.10. Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 316.275-1/2E-VIII/23/07 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Antragsteller mit seiner volljährigen Schwester, seinem volljährigen Bruder und seiner minderjährigen Nichte in Österreich befinde. Die Anträge aller dieser Personen seien gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen worden, weshalb eine Ausweisung nach Polen keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zu einer weiteren, in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester, hätten sich keine Hinweise auf eine intensive familiäre Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK ergeben.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die unter anderem rügt, die belangte Behörde habe sich mit der Frage des Eingriffes in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nicht ausreichend auseinander gesetzt und weise der Bescheid damit einen relevanten Verfahrensmangel auf.1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die unter anderem rügt, die belangte Behörde habe sich mit der Frage des Eingriffes in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nicht ausreichend auseinander gesetzt und weise der Bescheid damit einen relevanten Verfahrensmangel auf.
1.12. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG auf. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe sich im angefochtenen Bescheid zwar mit der Frage des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seiner schon zuvor in Österreich als anerkannter Konventionsflüchtling lebenden Schwester beschäftigt und - näher begründet - eine "derart intensive Beziehung..., dass im Falle einer Ausweisung nach Polen von einer unzulässigen Beeinträchtigung der in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte gesprochen werden könne" verneint. In Bezug auf seine familiären Kontakte zu anderen Familienangehörigen habe er jedoch lediglich ausgeführt, es lägen keine Hinweise für die Unzulässigkeit der Ausweisung (unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK) vor, weil der Beschwerdeführer abgesehen von seinem (nicht asylberechtigten) Bruder und seiner Cousine über keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten verfüge. Unberücksichtigt sei bei diesen Überlegungen die volljährige Schwester des Beschwerdeführers geblieben, die ihn (gemeinsam mit ihrer Tochter und einem Bruder) nach Österreich gebracht habe, die er im Asylverfahren als "Vertrauensperson" beigezogen habe und bei der er - nach eigenen Angaben - leben wollte. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von dieser Schwester einen unzulässigen Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben darstellen würde. Dabei sei auch noch zu beachten, dass der in der Asylangelegenheit dieser Schwester ergangene Bescheid der belangten Behörde, mit der diese - wie der Beschwerdeführer - zuständigkeitshalber nach Polen ausgewiesen worden war, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2008/19/1210), wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei. Demnach könne eine (mögliche) Verletzung von Art 8 EMRK nicht schon deshalb verneint werden, weil feststehe, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers diesen nach Polen begleiten werde.1.12. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG auf. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe sich im angefochtenen Bescheid zwar mit der Frage des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seiner schon zuvor in Österreich als anerkannter Konventionsflüchtling lebenden Schwester beschäftigt und - näher begründet - eine "derart intensive Beziehung..., dass im Falle einer Ausweisung nach Polen von einer unzulässigen Beeinträchtigung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte gesprochen werden könne" verneint. In Bezug auf seine familiären Kontakte zu anderen Familienangehörigen habe er jedoch lediglich ausgeführt, es lägen keine Hinweise für die Unzulässigkeit der Ausweisung (unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK) vor, weil der Beschwerdeführer abgesehen von seinem (nicht asylberechtigten) Bruder und seiner Cousine über keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten verfüge. Unberücksichtigt sei bei diesen Überlegungen die volljährige Schwester des Beschwerdeführers geblieben, die ihn (gemeinsam mit ihrer Tochter und einem Bruder) nach Österreich gebracht habe, die er im Asylverfahren als "Vertrauensperson" beigezogen habe und bei der er - nach eigenen Angaben - leben wollte. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von dieser Schwester einen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben darstellen würde. Dabei sei auch noch zu beachten, dass der in der Asylangelegenheit dieser Schwester ergangene Bescheid der belangten Behörde, mit der diese - wie der Beschwerdeführer - zuständigkeitshalber nach Polen ausgewiesen worden war, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2008/19/1210), wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei. Demnach könne eine (mögliche) Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht schon deshalb verneint werden, weil feststehe, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers diesen nach Polen begleiten werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Mit heutigem Datum wurden die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes betreffend die Schwester des Beschwerdeführers und deren minderjähriger Tochter vom Asylgerichtshof (Zl. S23 316.484-2/2008; Zl. S23 316.667-2/2008) gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 behoben. Im vorliegenden Fall ist es dem Asylgerichtshof demnach aus heutiger Sicht nicht möglich die Frage einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK abschließend zu klären. Diese steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem, nochmals in erster Instanz zu ermittelnden Sachverhalt betreffend die oben erwähnten Verfahren der Schwester und der Nichte des Beschwerdeführers.Mit heutigem Datum wurden die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes betreffend die Schwester des Beschwerdeführers und deren minderjähriger Tochter vom Asylgerichtshof (Zl. S23 316.484-2/2008; Zl. S23 316.667-2/2008) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Im vorliegenden Fall ist es dem Asylgerichtshof demnach aus heutiger Sicht nicht möglich die Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK abschließend zu klären. Diese steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem, nochmals in erster Instanz zu ermittelnden Sachverhalt betreffend die oben erwähnten Verfahren der Schwester und der Nichte des Beschwerdeführers.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.02.2011