TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/31 B6 235310-2/2008

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

B6 235.310-2/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2007, FZ. 02 32.817-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2007, FZ. 02 32.817-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Großgemeinde1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Großgemeinde

XXXX und reiste zusammen mit ihrer Mutter und zwei Schwestern am 07.11.2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr Vater war bereits zuvor am 03.02.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 05.02.2001 einen Asylantrag gestellt. Für die zum Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin wurde von der gesetzlichen Vertretung am 12.11.2002 bezogen auf den Antrag ihres Vaters gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 ein Asylerstreckungsantrag gestellt.römisch 40 und reiste zusammen mit ihrer Mutter und zwei Schwestern am 07.11.2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr Vater war bereits zuvor am 03.02.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 05.02.2001 einen Asylantrag gestellt. Für die zum Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin wurde von der gesetzlichen Vertretung am 12.11.2002 bezogen auf den Antrag ihres Vaters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 ein Asylerstreckungsantrag gestellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2003 gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde der zuvor genannte Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.03.2007, Zl. 235.310/0/1E-III/09/03, ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegen den Vater der Beschwerdeführerin erlassene, abweisende Asylbescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.02.2007, Zl. 222.672/0/6E-III/09/01, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei. Somit habe aber der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid seine Grundlage verloren.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2003 gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde der zuvor genannte Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.03.2007, Zl. 235.310/0/1E-III/09/03, ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegen den Vater der Beschwerdeführerin erlassene, abweisende Asylbescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.02.2007, Zl. 222.672/0/6E-III/09/01, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei. Somit habe aber der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid seine Grundlage verloren.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 09.05.2007 gab die Beschwerdeführrein auf konkretes Nachfragen an, dass sie den Asylerstreckungsantrag nicht aufrechterhalte und einen Asylantrag wolle.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der "Asylantrag" der Beschwerdeführerin vom "12.11.2002" gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo gem. § 8 Abs. AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihre Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der "Asylantrag" der Beschwerdeführerin vom "12.11.2002" gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo gem. Paragraph 8, Abs. AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihre Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben.

2. Im Zuge einer am 14.12.2010 vor dem Asylgerichthof abgehaltenen mündlichen Verhandlung konnte hg. festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2002 - also seit über acht Jahren - ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es lag gegen die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es auch zu keiner wiederholten Antragstellung (Vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-8). Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 15 Jahren als Minderjährige mit ihrer gesamten Kernfamilie nach Österreich, welche sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält, wobei bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B6 222.672-2/2008/9E, festgestellt wurde, dass dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i. d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Während ihres Aufenthalts in Österreich beendete sie ihre (Pflicht-)Schulbildung, baute sich im Bundesgebiet einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis auf und konnte sich gute Deutschkenntnisse aneignen. Im Jahr 2007 heiratete die Beschwerdeführerin im Inland, wobei ihr Gatte über eine Niederlassungsbewilligung und ein Arbeitsvisum verfügt. Die Beschwerdeführerin ist zudem Mutter eines einjährigen Sohnes. Sie ist unbescholten und lebt mit ihrem Gatten sowie ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.2. Im Zuge einer am 14.12.2010 vor dem Asylgerichthof abgehaltenen mündlichen Verhandlung konnte hg. festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2002 - also seit über acht Jahren - ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es lag gegen die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es auch zu keiner wiederholten Antragstellung (Vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-8). Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 15 Jahren als Minderjährige mit ihrer gesamten Kernfamilie nach Österreich, welche sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält, wobei bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B6 222.672-2/2008/9E, festgestellt wurde, dass dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i. d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Während ihres Aufenthalts in Österreich beendete sie ihre (Pflicht-)Schulbildung, baute sich im Bundesgebiet einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis auf und konnte sich gute Deutschkenntnisse aneignen. Im Jahr 2007 heiratete die Beschwerdeführerin im Inland, wobei ihr Gatte über eine Niederlassungsbewilligung und ein Arbeitsvisum verfügt. Die Beschwerdeführerin ist zudem Mutter eines einjährigen Sohnes. Sie ist unbescholten und lebt mit ihrem Gatten sowie ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung i.d.F. BGBl I 2003/101 anzuwenden.1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 anzuwenden.

Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Regelung des § 23 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt war, das AVG anzuwenden war.Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Regelung des Paragraph 23, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt war, das AVG anzuwenden war.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Am 12.11.2002 wurde für die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung bezogen auf den Asylantrag ihres Vaters vom 05.02.2001 ein Asylerstreckungsantrag nach den §§ 10, 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 gestellt.2.1. Am 12.11.2002 wurde für die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung bezogen auf den Asylantrag ihres Vaters vom 05.02.2001 ein Asylerstreckungsantrag nach den Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 gestellt.

Die Bestimmungen des §§ 10 und 11 AsylG haben folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen des Paragraphen 10 und 11 AsylG haben folgenden Wortlaut:

§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.Paragraph 10, (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Paragraph 11, (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird."(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird."

In den Erläuterungen zu § 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 in der Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 20 f.) wurde unter anderem ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 in der Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 20 f.) wurde unter anderem ausgeführt:

"...Aus verfahrensökonomischen Gründen soll die Asylerstreckung nicht ohne jede Rechtsbedingung kumulativ neben die Asylgewährung nach § 7 treten. Damit soll auch eine Rechtsgrundlagenanhäufung vermieden werden. Es wird daher vorgesehen, dass die Asylgewährung Vorrang vor der Asylerstreckung hat. Es entspricht dem Prinzip der Subsidiarität der Asylerstreckung gegenüber der Asylgewährung, wenn Bescheide, welche eine Asylerstreckung zum Gegenstand haben, von Gesetzes wegen außer Kraft treten, wenn der betreffenden Person gemäß § 7 Asyl gewährt wird. Wird ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so werden die der Sache nach damit verbundenen (zulässigen) Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen (§ 3) umgedeutet, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich verzichtet. Ausdrücklich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass am Erklärungsinhalt kein Zweifel bestehen darf. Verzichtet der Betroffene, kommt es zu keiner Umdeutung und die Asylerstreckungsanträge sind abzuweisen. Mit Rechtskraft dieser Abweisung entsteht ex lege eine Sperrfrist von 30 Tagen für (neuerliche) Asylanträge.""...Aus verfahrensökonomischen Gründen soll die Asylerstreckung nicht ohne jede Rechtsbedingung kumulativ neben die Asylgewährung nach Paragraph 7, treten. Damit soll auch eine Rechtsgrundlagenanhäufung vermieden werden. Es wird daher vorgesehen, dass die Asylgewährung Vorrang vor der Asylerstreckung hat. Es entspricht dem Prinzip der Subsidiarität der Asylerstreckung gegenüber der Asylgewährung, wenn Bescheide, welche eine Asylerstreckung zum Gegenstand haben, von Gesetzes wegen außer Kraft treten, wenn der betreffenden Person gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird. Wird ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so werden die der Sache nach damit verbundenen (zulässigen) Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen (Paragraph 3,) umgedeutet, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich verzichtet. Ausdrücklich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass am Erklärungsinhalt kein Zweifel bestehen darf. Verzichtet der Betroffene, kommt es zu keiner Umdeutung und die Asylerstreckungsanträge sind abzuweisen. Mit Rechtskraft dieser Abweisung entsteht ex lege eine Sperrfrist von 30 Tagen für (neuerliche) Asylanträge."

2.2. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.05.2007 gab die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin auf konkretes Nachfragen ausdrücklich an, dass sie den Asylerstreckungsantrag nicht aufrechterhalte wolle und einen Asylantrag begehre.

Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Umdeutung nach § 11 Abs 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 lagen somit jedenfalls nicht vor, zumal der Asylantrag des Vaters, auf den sich der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin bezog, weder als "unzulässig zurückgewiesen" noch als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen wurde (vgl. dazu § 6 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126).Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Umdeutung nach Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 lagen somit jedenfalls nicht vor, zumal der Asylantrag des Vaters, auf den sich der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin bezog, weder als "unzulässig zurückgewiesen" noch als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen wurde vergleiche dazu Paragraph 6, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126).

Auch eine zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages kann im konkreten Sachverhalt nicht erkannt werden, zumal deren Zulässigkeit dann nicht mehr besteht, wenn die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG durch die Änderung überschritten wird bzw. derart geändert wird, dass im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab eine ihrem Wesen nach andere Sache vorliegt (vgl. VwGH vom 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH vom 09.05.2001, Zl. 2001/04/0007). In Hinblick auf den Prüfungsmaßstab kann aber zwischen einem Asylerstreckungsantrag nach §§ 10, 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 und einem Asylantrag nach § 7 AsylG leg.cit. eine Sachidentität im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG - wie sich auch aus der oben zitierten Regierungsvorlage ergibt - nicht mehr erkannt werden. Auch eine Umdeutung im Wege der Auslegung war im konkreten Fall nicht vorzunehmen. Die Antragsstellung durch die gesetzliche Vertretung am 12.11.2002 war eindeutig als Asylerstreckungsantrag zu qualifizieren und wurde vom Bundesasylamt auch so verstanden, wie auch dessen Entscheidung vom 05.02.2003 beweist. Eine nachträgliche Umdeutung des Antrages im Wege der Interpretation ist somit ebenso unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 09.05.2007 zudem ausführte, den Asylerstreckungsantrag "nicht mehr" aufrechterhalten zu wollen.Auch eine zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages kann im konkreten Sachverhalt nicht erkannt werden, zumal deren Zulässigkeit dann nicht mehr besteht, wenn die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Änderung überschritten wird bzw. derart geändert wird, dass im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab eine ihrem Wesen nach andere Sache vorliegt vergleiche VwGH vom 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH vom 09.05.2001, Zl. 2001/04/0007). In Hinblick auf den Prüfungsmaßstab kann aber zwischen einem Asylerstreckungsantrag nach Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 und einem Asylantrag nach Paragraph 7, AsylG leg.cit. eine Sachidentität im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - wie sich auch aus der oben zitierten Regierungsvorlage ergibt - nicht mehr erkannt werden. Auch eine Umdeutung im Wege der Auslegung war im konkreten Fall nicht vorzunehmen. Die Antragsstellung durch die gesetzliche Vertretung am 12.11.2002 war eindeutig als Asylerstreckungsantrag zu qualifizieren und wurde vom Bundesasylamt auch so verstanden, wie auch dessen Entscheidung vom 05.02.2003 beweist. Eine nachträgliche Umdeutung des Antrages im Wege der Interpretation ist somit ebenso unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 09.05.2007 zudem ausführte, den Asylerstreckungsantrag "nicht mehr" aufrechterhalten zu wollen.

Vielmehr wäre hinsichtlich der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 09.05.2007 von einer ausdrücklichen Zurückziehung ihres Asylerstreckungsantrages vom 12.11.2002 und einer erstmaligen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 auszugehen gewesen. Über letzteren Antrag wurde seitens des Bundesasylamts jedoch nicht abgesprochen. Stattdessen wurde über den Antrag vom 12.11.2002 entschieden. Diesbezüglich lag jedoch mit der Zurückziehung des Asylerstreckungsantrages keine Entscheidungskompetenz des Bundesasylamtes mehr vor, weshalb - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - nicht mehr abzusprechen gewesen wäre.

Über den sohin offenen Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 9.5.2007 wird das Bundesasylamt in weiterer Folge unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen unter I.2. zu entscheiden haben.Über den sohin offenen Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 9.5.2007 wird das Bundesasylamt in weiterer Folge unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen unter römisch eins.2. zu entscheiden haben.

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nachgewiesenen guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin konnte von einer Übersetzung des Spruches abgesehen werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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