Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B3 213.818-4/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (FrÄG 2009) abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (FrÄG 2009) abgewiesen.
2. Gemäß § 10 Abs. 5 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stammt aus Belgrad und stellte am 7. Juli 1999 einen Asylantrag. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, er habe seinen Wehrdienst verweigert und sei deswegen von Arkan-Anhängern misshandelt worden. Weiters legte er seinen serbischen Personalausweis vor.
2. Mit Bescheid vom 3. November 1999, Zl. 99 10.712-BAE, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig.2. Mit Bescheid vom 3. November 1999, Zl. 99 10.712-BAE, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig.
3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit am 21. Juni 2004 verkündeten und am 23. Juni 2004 ausgefertigten Bescheid, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" für nicht zulässig und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. Juni 2005. Die Refoulement-Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die politische Lage in Serbien und Montenegro nicht verbessert habe und insbesondere jene Personen, die sich lange Zeit außerhalb des Herkunftslandes aufgehalten hätten, im Falle einer Rückkehr mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten rechnen müssten, wenn es darum gehe, Unterkunft und Arbeit zu finden. Von dieser Situation seien besonders Personen ohne ausgeprägten familiären Rückhalt betroffen. Auch seien im Herkunftsland bereits eine Großzahl von intern Vertriebenen und Flüchtlingen vorhanden, sodass die Aufnahmekapazitäten ausgelastet seien. Staatlicherseits werde keine Unterkunft gewährt. Es gebe auch keine Hilfestellung durch Behörden. Die unerlaubte Wohnungsnahme sei einem Rückkehrer nicht zumutbar. Die Leistungen der Sozialhilfe seien für Rückkehrer nicht existenzsichernd. Wenn persönliche Dokumente fehlen würden - wie vorliegend - erweise es sich als nahezu unmöglich, die notwendige Registrierung zu erhalten. Daher könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht ohne Verletzung der anzuwendenden Bestimmungen der EMRK stattfinden. Überdies sei festzuhalten, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine zwischenzeitliche vollständige Integration im Bundesgebiet öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufe. Dazu komme, dass die zwangsweise Rückführung jedenfalls in die schutzwürdigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers eingreifen würde.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit am 21. Juni 2004 verkündeten und am 23. Juni 2004 ausgefertigten Bescheid, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" für nicht zulässig und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. Juni 2005. Die Refoulement-Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die politische Lage in Serbien und Montenegro nicht verbessert habe und insbesondere jene Personen, die sich lange Zeit außerhalb des Herkunftslandes aufgehalten hätten, im Falle einer Rückkehr mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten rechnen müssten, wenn es darum gehe, Unterkunft und Arbeit zu finden. Von dieser Situation seien besonders Personen ohne ausgeprägten familiären Rückhalt betroffen. Auch seien im Herkunftsland bereits eine Großzahl von intern Vertriebenen und Flüchtlingen vorhanden, sodass die Aufnahmekapazitäten ausgelastet seien. Staatlicherseits werde keine Unterkunft gewährt. Es gebe auch keine Hilfestellung durch Behörden. Die unerlaubte Wohnungsnahme sei einem Rückkehrer nicht zumutbar. Die Leistungen der Sozialhilfe seien für Rückkehrer nicht existenzsichernd. Wenn persönliche Dokumente fehlen würden - wie vorliegend - erweise es sich als nahezu unmöglich, die notwendige Registrierung zu erhalten. Daher könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht ohne Verletzung der anzuwendenden Bestimmungen der EMRK stattfinden. Überdies sei festzuhalten, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine zwischenzeitliche vollständige Integration im Bundesgebiet öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufe. Dazu komme, dass die zwangsweise Rückführung jedenfalls in die schutzwürdigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers eingreifen würde.
4. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
5. Mit Bescheid vom 21. Juni 2005, Zl. 99 10.712/1-BAE, erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. Juni 2006.5. Mit Bescheid vom 21. Juni 2005, Zl. 99 10.712/1-BAE, erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. Juni 2006.
6. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. Juni 2007. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges (nur) Folgendes aus:6. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. Juni 2007. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges (nur) Folgendes aus:
"Da die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Dauer der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005.Die Dauer der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005.
Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte gemäß § 58 Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen."Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte gemäß Paragraph 58, Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen."
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass ihm die Verlängerung für mehr als ein Jahr hätte gewährt werden müssen.
8. Mit Bescheid vom 28. August 2007, Zl. 213.818/0/35E-VIII/23/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß "§ 8 iVm § 15 Abs. 2 AsylG" ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe zu Unrecht bereits die Rechtslage des AsylG 2005 angewendet. Vielmehr hätten gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem FrÄG 2009) und § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die §§ 8 und 15 AsylG 1997 angewendet werden müssen. Dieser dem Bundesasylamt "unterlaufene Fehler" führe jedoch nicht zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, da sich die Lage "im Kosovo" im Verhältnis zum Jahr 1999 stark gebessert habe ("kein Krieg mehr, Konsolidierung des politischen Prozesses, auch wenn es nach wie vor Ungereimtheiten gibt, die sich jedoch mehr auf diplomatischer Ebene abspielen"). In seiner Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen berufen, ohne jedoch auf die angesprochene aktuelle, sich zusehends normalisierende Situation "im Kosovo" einzugehen. Gerade die derzeitige Lage gebiete es jedoch, den "Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten" mit einem Jahr zu befristen.8. Mit Bescheid vom 28. August 2007, Zl. 213.818/0/35E-VIII/23/99, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß "§ 8 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG" ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe zu Unrecht bereits die Rechtslage des AsylG 2005 angewendet. Vielmehr hätten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009) und Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Paragraphen 8 und 15 AsylG 1997 angewendet werden müssen. Dieser dem Bundesasylamt "unterlaufene Fehler" führe jedoch nicht zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, da sich die Lage "im Kosovo" im Verhältnis zum Jahr 1999 stark gebessert habe ("kein Krieg mehr, Konsolidierung des politischen Prozesses, auch wenn es nach wie vor Ungereimtheiten gibt, die sich jedoch mehr auf diplomatischer Ebene abspielen"). In seiner Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen berufen, ohne jedoch auf die angesprochene aktuelle, sich zusehends normalisierende Situation "im Kosovo" einzugehen. Gerade die derzeitige Lage gebiete es jedoch, den "Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten" mit einem Jahr zu befristen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unten Punkt 18.), der dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte.
10. Am 18. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer (erneut) einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
11. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2008, Zl. 99 10.712/3-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, (siehe oben Punkt 3.) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und erklärte seine Zurückschiebung, Zurückweisung und Abweisung nach Serbien für zulässig.11. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2008, Zl. 99 10.712/3-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, (siehe oben Punkt 3.) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und erklärte seine Zurückschiebung, Zurückweisung und Abweisung nach Serbien für zulässig.
12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. Juni 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, statt und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. Juni 2009.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. Juni 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, statt und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. Juni 2009.
13. Am 12. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und beantragte, die Aufenthaltsberechtigung auf die höchstzulässige Dauer zu verlängern. Dazu gab er an, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nach wie vor einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem sei auch "der Grad der Integration zu berücksichtigen". Dazu legte er einen Nachweis eines Deutschkurses vom 4. August 2008 vor, wonach der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 diesen auf A1-Niveau abgeschlossen habe, sowie eine Bestätigung seines im August und September 2008 positiv beendeten EDV-Grundlagenkurses. Weiters gab er an, dass er in Österreich regelmäßig einer Arbeit nachgegangen sei, und zwar von 2000 bis 2002 bei der FirmaXXXX, von 2002 bis 2004 bei der Firma XXXX Wien und von 2005 bis 2008 bei der XXXX.13. Am 12. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein und beantragte, die Aufenthaltsberechtigung auf die höchstzulässige Dauer zu verlängern. Dazu gab er an, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nach wie vor einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem sei auch "der Grad der Integration zu berücksichtigen". Dazu legte er einen Nachweis eines Deutschkurses vom 4. August 2008 vor, wonach der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 diesen auf A1-Niveau abgeschlossen habe, sowie eine Bestätigung seines im August und September 2008 positiv beendeten EDV-Grundlagenkurses. Weiters gab er an, dass er in Österreich regelmäßig einer Arbeit nachgegangen sei, und zwar von 2000 bis 2002 bei der FirmaXXXX, von 2002 bis 2004 bei der Firma römisch 40 Wien und von 2005 bis 2008 bei der römisch 40 .
14. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien Angst vor den Leuten habe, die für Milosevic und Arkan gearbeitet hätten. Denn diese gebe es in Belgrad trotz des Todes der beiden. Es handle sich bei ihnen um jene Leute, die den Beschwerdeführer bereits vor 10 Jahren in den Kosovo hätten schicken wollen. Der Vater des Beschwerdeführers lebe in Belgrad und dieser habe ihm erzählt, dass in den vergangenen 10 Jahren mehrmals "Leute" nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer im Ausland sei. Der Beschwerdeführer habe Angst, von diesen Leuten geschlagen und gezwungen zu werden, in den Kosovo zu gehen. Sollte er nach Serbien zurückkehren, müsse er im Kosovo, wo "die Kriminalität regier[e]", für die Kriminellen als Drogenverkäufer oder Zuhälter arbeiten. Aufgrund der Drohungen solcher Leute sei er geflüchtet, denn die Leute von Arkan hätten ihn geschlagen und in das kosovarische Kriegsgebiet schicken wollen. Auf Vorhalt, dass es derzeit keinen Krieg zwischen Serbien und dem Kosovo gebe und auch keine serbischen Truppen im Kosovo stationiert seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Zu seinen familiären Verhältnissen und seiner Integration führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 10 Jahren in Österreich lebe und keine familiären Beziehungen habe. Er habe sich in dieser Zeit durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und die meiste Zeit gearbeitet. Dazu legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom März 2009 vor. Derzeit sei er beschäftigungslos und besuche einen vom AMS finanzierten Kurs namens "XXXX" und einen ebenfalls vom AMS finanzierten sechswöchigen EDV-Grundkurs. In seinem Herkunftsstaat halte sich noch sein Vater auf, zu dem er regelmäßigen Kontakt habe; es gehe seinem Vater gut. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Belgrad in der Wohnung seines Vaters gelebt. Was sein Vater mit dieser Wohnung damit gemacht habe, wisse er allerdings nicht. In Serbien habe er die "Baumittelschule" besucht und danach 9 Jahre lange bei der Post gearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht und ihm dazu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
15. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (lediglich) aus, dass die Sicherheitslage im Kosovo bedenklich sei. Den Reiseinformationen des österreichischen Außenministeriums sei zu entnehmen, dass die Lage im Kosovo nach wie vor angespannt sei und von Reisen in den nördlichen Teil des Kosovo abgeraten werde.
16. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juni 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, (siehe oben Punkt 12.) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und erklärte gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet für vorübergehend unzulässig. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien. Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass dessen Identität aufgrund des vorgelegten Personalausweises erwiesen sei. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung der vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch den unabhängigen Bundesasylsenat aufgrund der angespannten Lage im Kosovo und den Auswirkungen auf Serbien sowie aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt sei. Die Lage in Serbien habe sich verbessert und könne als stabil bezeichnet werden. Unruhen aufgrund der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo seien ausgeblieben. Aus den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers enthaltenen Auskünften des österreichischen Außenministeriums könne kein Hinweis für eine "drohende Eskalation der Gewalt im Kosovo" erkannt werden. Diese seien somit nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Serbien, wonach die Lage ruhig und gefahrlos sei, in Zweifel zu ziehen. Von einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Einerseits lebe der Vater - zu dem Kontakt bestehe - noch in Belgrad, andererseits habe der Beschwerdeführer die Baumittelschule und somit eine Schulausbildung absolviert. Des Weiteren bestünde im Falle einer wirtschaftlichen Notsituation die Möglichkeit, staatliche Hilfe zu erlangen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK erkannt werden könne. Jedoch sei eine Ausweisungsentscheidung derzeit unzulässig, weil der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (siehe oben Punkt 9.).16. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juni 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, (siehe oben Punkt 12.) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet für vorübergehend unzulässig. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien. Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass dessen Identität aufgrund des vorgelegten Personalausweises erwiesen sei. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung der vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch den unabhängigen Bundesasylsenat aufgrund der angespannten Lage im Kosovo und den Auswirkungen auf Serbien sowie aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt sei. Die Lage in Serbien habe sich verbessert und könne als stabil bezeichnet werden. Unruhen aufgrund der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo seien ausgeblieben. Aus den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers enthaltenen Auskünften des österreichischen Außenministeriums könne kein Hinweis für eine "drohende Eskalation der Gewalt im Kosovo" erkannt werden. Diese seien somit nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Serbien, wonach die Lage ruhig und gefahrlos sei, in Zweifel zu ziehen. Von einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Einerseits lebe der Vater - zu dem Kontakt bestehe - noch in Belgrad, andererseits habe der Beschwerdeführer die Baumittelschule und somit eine Schulausbildung absolviert. Des Weiteren bestünde im Falle einer wirtschaftlichen Notsituation die Möglichkeit, staatliche Hilfe zu erlangen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben nach Artikel 8, EMRK erkannt werden könne. Jedoch sei eine Ausweisungsentscheidung derzeit unzulässig, weil der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (siehe oben Punkt 9.).
17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
18. Mit Erkenntnis vom 31. März 2010, Zl. 2007/01/1216, hob der Verwaltungsgerichtshof den oben unter Punkt 8. angeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zugekommen, sodass ihm mit In-Kraft-Treten des AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gegolten habe und die Verlängerung daher auch - wie das Bundesasylamt zutreffend erkannt habe - nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu beurteilen gewesen sei. Während § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiere (arg.: "gilt ein Jahr"), sei für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine derartige Gültigkeitsdauer nicht18. Mit Erkenntnis vom 31. März 2010, Zl. 2007/01/1216, hob der Verwaltungsgerichtshof den oben unter Punkt 8. angeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zugekommen, sodass ihm mit In-Kraft-Treten des AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gegolten habe und die Verlängerung daher auch - wie das Bundesasylamt zutreffend erkannt habe - nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu beurteilen gewesen sei. Während Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiere (arg.: "gilt ein Jahr"), sei für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine derartige Gültigkeitsdauer nicht
vorgesehen (arg.: "wird ... verlängert"). Am Fehlen einer
Gültigkeitsdauer für die Verlängerung in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ändere auch die mit dem FrÄG 2009, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 (§ 73 Abs. 7), erfolgte Änderung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nichts, nach der (auch) die Verlängerung nur für ein weiteres Jahr zu erteilen sei. Diese Änderung könne vielmehr als Argument dafür gesehen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in diese Richtung für erforderlich gehalten habe. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung und damit auch ihrer Dauer ergebe sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen habe. Dies entspreche auch Art. 16 der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter sei, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert hätten, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül sei auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. Ausgehend von dieser Rechtslage habe der unabhängige Bundesasylsenat bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil er ohne erkennbaren Grund davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus Serbien, sondern aus dem Kosovo stamme.Gültigkeitsdauer für die Verlängerung in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ändere auch die mit dem FrÄG 2009, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 (Paragraph 73, Absatz 7,), erfolgte Änderung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nichts, nach der (auch) die Verlängerung nur für ein weiteres Jahr zu erteilen sei. Diese Änderung könne vielmehr als Argument dafür gesehen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in diese Richtung für erforderlich gehalten habe. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung und damit auch ihrer Dauer ergebe sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen habe. Dies entspreche auch Artikel 16, der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter sei, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert hätten, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül sei auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. Ausgehend von dieser Rechtslage habe der unabhängige Bundesasylsenat bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil er ohne erkennbaren Grund davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus Serbien, sondern aus dem Kosovo stamme.
19. Mit Erkenntnis vom 5. November 2010, Zlen. B3 213.818-4/2010/47E und B3 213.818-3/2009/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, statt, behob diesen Bescheid und verwies die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Spruchteil 1.), und wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurück (Spruchteil 2.). Begründend führte der Asylgerichtshof zu Spruchteil 1. im Wesentlichen aus, in dem (oben unter Punkt 3.) dargestellten rechtskräftig gewordenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates seien als tragende Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes folgende ins Treffen geführt worden: Die politische Lage in Serbien und Montenegro habe sich nicht verbessert und insbesondere jene Personen, die sich lange Zeit außerhalb des Herkunftslandes aufgehalten und keinen ausgeprägten familiären Rückhalt hätten, müssten im Falle einer Rückkehr mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten rechnen, wenn es darum gehe, Unterkunft und Arbeit zu finden. Die Aufnahmekapazitäten seien ausgelastet. Staatlicherseits werde keine Unterkunft gewährt. Es gebe auch keine Hilfestellung durch Behörden. Die Leistungen der Sozialhilfe seien für Rückkehrer nicht existenzsichernd. Wenn persönliche Dokumente fehlen würden - wie vorliegend - erweise es sich als nahezu unmöglich, die notwendige Registrierung zu erhalten. Sofern im genannten Bescheid überdies auf integrative Gesichtspunkte Bezug genommen worden sei, könne der Asylgerichtshof diese nicht als tragend erkennen: Denn dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Annahme, eine Rückführung des Beschwerdeführers würde die EMRK (und zwar - wie sich aus dem Zusammenhang zwingend ergibt - dessen Art. 3) verletzen, allein auf die zuvor dargestellte Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gestützt worden sei. Weiters sei Art. 3 EMRK aufgrund seines absoluten Charakters die sodann erkennbar vorgenommene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen fremd. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 31. März 2010, Zl. 2007/01/1216, (siehe oben Punkt 18.) erkannt, dass auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu prüfen sei, ob sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände so wesentlich verändert hätten, dass die dafür Anspruchberechtigten tatsächlich nicht länger Gefahr laufen würden, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Inwiefern dies im Falle des Beschwerdeführers anzunehmen sei, sei dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, nicht zu entnehmen. Darin werde bloß ausgeführt, dass "die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen" bzw. eine nähere Begründung habe entfallen können, weil dem Antrag "vollinhaltlich stattgegeben" worden sei. Zur individuellen Prüfung sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Zu Spruchteil 2. seiner Entscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, welcher ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juni 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, zuerkannt worden sei. Im Hinblick auf das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer - bei einer ex post-Betrachtung - im Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Status jedoch ein solcher bereits zugekommen, sodass eine weitere Zuerkennung nicht in Betracht gekommen wäre. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, und dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates der geforderte untrennbare Verfahrenszusammenhang bestehe. Da dieser Bescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, fehle es der Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen sei.19. Mit Erkenntnis vom 5. November 2010, Zlen. B3 213.818-4/2010/47E und B3 213.818-3/2009/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, statt, behob diesen Bescheid und verwies die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Spruchteil 1.), und wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurück (Spruchteil 2.). Begründend führte der Asylgerichtshof zu Spruchteil 1. im Wesentlichen aus, in dem (oben unter Punkt 3.) dargestellten rechtskräftig gewordenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates seien als tragende Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes folgende ins Treffen geführt worden: Die politische Lage in Serbien und Montenegro habe sich nicht verbessert und insbesondere jene Personen, die sich lange Zeit außerhalb des Herkunftslandes aufgehalten und keinen ausgeprägten familiären Rückhalt hätten, müssten im Falle einer Rückkehr mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten rechnen, wenn es darum gehe, Unterkunft und Arbeit zu finden. Die Aufnahmekapazitäten seien ausgelastet. Staatlicherseits werde keine Unterkunft gewährt. Es gebe auch keine Hilfestellung durch Behörden. Die Leistungen der Sozialhilfe seien für Rückkehrer nicht existenzsichernd. Wenn persönliche Dokumente fehlen würden - wie vorliegend - erweise es sich als nahezu unmöglich, die notwendige Registrierung zu erhalten. Sofern im genannten Bescheid überdies auf integrative Gesichtspunkte Bezug genommen worden sei, könne der Asylgerichtshof diese nicht als tragend erkennen: Denn dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Annahme, eine Rückführung des Beschwerdeführers würde die EMRK (und zwar - wie sich aus dem Zusammenhang zwingend ergibt - dessen Artikel 3,) verletzen, allein auf die zuvor dargestellte Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gestützt worden sei. Weiters sei Artikel 3, EMRK aufgrund seines absoluten Charakters die sodann erkennbar vorgenommene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen fremd. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 31. März 2010, Zl. 2007/01/1216, (siehe oben Punkt 18.) erkannt, dass auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu prüfen sei, ob sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände so wesentlich verändert hätten, dass die dafür Anspruchberechtigten tatsächlich nicht länger Gefahr laufen würden, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Inwiefern dies im Falle des Beschwerdeführers anzunehmen sei, sei dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, nicht zu entnehmen. Darin werde bloß ausgeführt, dass "die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen" bzw. eine nähere Begründung habe entfallen können, weil dem Antrag "vollinhaltlich stattgegeben" worden sei. Zur individuellen Prüfung sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Zu Spruchteil 2. seiner Entscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, welcher ihm mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juni 2008, Zl. 213.818-2/2E-VIII/23/08, zuerkannt worden sei. Im Hinblick auf das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer - bei einer ex post-Betrachtung - im Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Status jedoch ein solcher bereits zugekommen, sodass eine weitere Zuerkennung nicht in Betracht gekommen wäre. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2009, Zl. 99 10.712/4-BAE, und dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates der geforderte untrennbare Verfahrenszusammenhang bestehe. Da dieser Bescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, fehle es der Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen sei.
20. Am 1. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Angst vor den Kriminellen, die andere angreifen würden. Sein Vater habe ihm im August 2009 telefonisch mitgeteilt, dass diese Kriminellen "hie und da" gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe auch Kontakt zu seinen Freunden in Belgrad. Zu seiner Integration in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zurzeit geringfügig für die XXXX arbeite und zuletzt einen "Individualcoachingkurs" des AMS besucht habe.20. Am 1. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Angst vor den Kriminellen, die andere angreifen würden. Sein Vater habe ihm im August 2009 telefonisch mitgeteilt, dass diese Kriminellen "hie und da" gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe auch Kontakt zu seinen Freunden in Belgrad. Zu seiner Integration in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zurzeit geringfügig für die römisch 40 arbeite und zuletzt einen "Individualcoachingkurs" des AMS besucht habe.
21. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2010, Zahl 99 10.712/5-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. "2" (gemeint offenbar: 4) leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2005, Zl. 99 10.712/1-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien. Darin wird u.a. ausgeführt, dass Serbien seit 7. Juli 2008 eine Regierung habe, die sich klar zum EU-Kurs des Landes bekenne und ihren Willen zur Veränderung in vielen Bereichen unter Beweis stelle. Dies sei von der EU durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 7. Dezember 2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19. Dezember 2009 "honoriert" worden. An 22. Dezember 2009 habe Serbien einen EU-Beitrittsantrag gestellt. Weiters sei die Sicherheitslage grundsätzlich stabil; regionale Problemzonen würden Südserbien und der Sandzak bilden. Das Justizsystem sei weiter verbessert worden. Die Professionalität von Richtern und Staatsanwälten sei relativ hoch. Spezielle Anti-Korruptionseinheiten würden innerhalb der Polizei, des Staatsanwalts und dem Belgrader Bezirksgericht existieren; die Kooperation zwischen diesen Institutionen sei auf einem zufrieden stellenden Niveau. Die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität seien sehr aktiv, was sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestiere. Neben dem bundesweiten Ombudsmann, der 2007 seine Arbeit aufgenommen habe, gebe es diese Institution schon seit Jahren in vielen Gemeinden Serbiens. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschrechtsgruppen könne ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei gesichert. Sozialhilfe, wofür die Registrierung des Antragstellers Voraussetzung sei, werde Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig seien und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten bzw. die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern könnten. Alle Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass dessen Identität aufgrund des vorgelegten Personalausweises erwiesen sei. Dem Beschwerdeführer drohe keine existenzbedrohende Situation im Falle einer Rückkehr. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch den unabhängigen Bundesasylsenat aufgrund der angespannten politischen und sozialen Situation in Serbien erfolgt sei. Die Lage in Serbien habe sich maßgeblich gebessert. Unruhen aufgrund der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo seien ausgeblieben. Von einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Einerseits lebe der Vater - zu dem Kontakt bestehe - noch in Belgrad, andererseits habe der Beschwerdeführer die Baumittelschule und somit eine Schulausbildung absolviert. Des Weiteren bestünde im Falle einer wirtschaftlichen Notsituation die Möglichkeit, staatliche Hilfe zu erlangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte von Kriminellen verfolgt zu werden, beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig; dies deshalb, da er nicht habe darlegen können, warum über den langen Zeitraum von 11 Jahren ein Interesse einer persönlichen Verfolgung bestehen sollte. Abgesehen davon sei der fluchtauslösende Grund die Weigerung des Beschwerdeführers, sich am Kosovofeldzug der Serben zu beteiligen, gewesen. Überdies bestehe effektiver Schutz durch die serbischen Behörden bei Übergriffen Dritter. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben nach Art 8 EMRK erkannt werden könne.21. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2010, Zahl 99 10.712/5-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Abs. "2" (gemeint offenbar: 4) leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2005, Zl. 99 10.712/1-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien. Darin wird u.a. ausgeführt, dass Serbien seit 7. Juli 2008 eine Regierung habe, die sich klar zum EU-Kurs des Landes bekenne und ihren Willen zur Veränderung in vielen Bereichen unter Beweis stelle. Dies sei von der EU durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 7. Dezember 2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19. Dezember 2009 "honoriert" worden. An 22. Dezember 2009 habe Serbien einen EU-Beitrittsantrag gestellt. Weiters sei die Sicherheitslage grundsätzlich stabil; regionale Problemzonen würden Südserbien und der Sandzak bilden. Das Justizsystem sei weiter verbessert worden. Die Professionalität von Richtern und Staatsanwälten sei relativ hoch. Spezielle Anti-Korruptionseinheiten würden innerhalb der Polizei, des Staatsanwalts und dem Belgrader Bezirksgericht existieren; die Kooperation zwischen diesen Institutionen sei auf einem zufrieden stellenden Niveau. Die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität seien sehr aktiv, was sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestiere. Neben dem bundesweiten Ombudsmann, der 2007 seine Arbeit aufgenommen habe, gebe es diese Institution schon seit Jahren in vielen Gemeinden Serbiens. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschrechtsgruppen könne ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei gesichert. Sozialhilfe, wofür die Registrierung des Antragstellers Voraussetzung sei, werde Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig seien und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten bzw. die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern könnten. Alle Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass dessen Identität aufgrund des vorgelegten Personalausweises erwiesen sei. Dem Beschwerdeführer drohe keine existenzbedrohende Situation im Falle einer Rückkehr. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch den unabhängigen Bundesasylsenat aufgrund der angespannten politischen und sozialen Situation in Serbien erfolgt sei. Die Lage in Serbien habe sich maßgeblich gebessert. Unruhen aufgrund der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo seien ausgeblieben. Von einer wirtschaftlichen Notlage bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Einerseits lebe der Vater - zu dem Kontakt bestehe - noch in Belgrad, andererseits habe der Beschwerdeführer die Baumittelschule und somit eine Schulausbildung absolviert. Des Weiteren bestünde im Falle einer wirtschaftlichen Notsituation die Möglichkeit, staatliche Hilfe zu erlangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte von Kriminellen verfolgt zu werden, beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig; dies deshalb, da er nicht habe darlegen können, warum über den langen Zeitraum von 11 Jahren ein Interesse einer persönlichen Verfolgung bestehen sollte. Abgesehen davon sei der fluchtauslösende Grund die Weigerung des Beschwerdeführers, sich am Kosovofeldzug der Serben zu beteiligen, gewesen. Überdies bestehe effektiver Schutz durch die serbischen Behörden bei Übergriffen Dritter. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben nach Artikel 8, EMRK erkannt werden könne.
22. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch immer durch Gefolgsleuten von Sloboban Milosevic und ¿eljko Ra¿natovic bedroht werde. Sie hätten sich - wie er von seinem Vater erfahren habe - nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt. Aus diesem Grund seien bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien seine körperliche und seelische Unversehrtheit sowie sein Leben bedroht. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, eine entsprechende Gefahrenprognose anzustellen. Auch sei die Existenz des Beschwerdeführers in Serbien aufgrund seiner Mittellosigkeit nur unzureichend gesichert. Weiters sei er aufgrund seiner abgeschlossenen Deutsch- und EDV-Kurse in Österreich gut integriert und habe die meiste Zeit während seines Aufenthalts gearbeitet. Hier habe er sich ein umfangreiches Privatleben aufgebaut; demgegenüber habe er in Serbien nur seinen Vater und kein weiteres soziales Netzwerk.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Situation in Serbien:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation in Serbien stützen sich auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen an (siehe dazu auch unten Punkt 2.4.1.2.).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX in Belgrad geboren. Er ist serbischer Staatsbürger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise aus Serbien am 23. Juni 1999 lebte er in Belgrad. Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. In der Zeit von Jänner bis September 2000, April 2005 bis Juli 2007, November 2007 bis Februar 2009 arbeitete er als Taglöhner (geringfügige Beschäftigung) für die XXXX der Stadt Wien, für die er seit November 2010 wieder arbeitet. Von Juli 2000 bis Jänner 2002 war er als Arbeiter bei der XXXX angestellt und von März 2002 bis November 2004 bei der Fa. XXXX beschäftigt. Von Mai 2007 bis Juli 2007 arbeitete der Beschwerdeführer bei der XXXX. Er absolvierte mehrere Deutsch- und AMS-Kurse. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Mutter lebt in Deutschland und sein Vater in Belgrad.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 in Belgrad geboren. Er ist serbischer Staatsbürger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise aus Serbien am 23. Juni 1999 lebte er in Belgrad. Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. In der Zeit von Jänner bis September 2000, April 2005 bis Juli 2007, November 2007 bis Februar 2009 arbeitete er als Taglöhner (geringfügige Beschäftigung) für die römisch 40 der Stadt Wien, für die er seit November 2010 wieder arbeitet. Von Juli 2000 bis Jänner 2002 war er als Arbeiter bei der römisch 40 angestellt und von März 2002 bis November 2004 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Von Mai 2007 bis Juli 2007 arbeitete der Beschwerdeführer bei der römisch 40 . Er absolvierte mehrere Deutsch- und AMS-Kurse. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Mutter lebt in Deutschland und sein Vater in Belgrad.
Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, den vorgelegten Unterlagen und der eingeholten Strafregisterauskunft vom 26. Jänner 2011.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Dem Beschwerdeführer wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt; gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu führen.2.1. Dem Beschwerdeführer wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt; gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu führen.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.4.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.2.4.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
§ 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;
8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480;
21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
2.4.1.2. Tragende Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren folgende: Die politische Lage in Serbien und Montenegro habe sich nicht verbessert und insbesondere jene Personen, die sich lange Zeit außerhalb des Herkunftslandes aufgehalten und keinen ausgeprägten familiären Rückhalt hätten, müssten im Falle einer Rückkehr mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten rechnen, wenn es darum gehe, Unterkunft und Arbeit zu finden. Die Aufnahmekapazitäten seien ausgelastet. Staatlicherseits werde keine Unterkunft gewährt. Es gebe auch keine Hilfestellung durch Behörden. Die Leistungen der Sozialhilfe seien für Rückkehrer nicht existenzsichernd. Wenn persönliche Dokumente fehlen würden - wie vorliegend - erweise es sich als nahezu unmöglich, die notwendige Registrierung zu erhalten.
Diese für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände haben sich aus nachstehenden Gründen so wesentlich verändert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden:
Eine Gefährdung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers kann nicht (mehr) angenommen werden, da einerseits die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist (vgl. dazu neben den Länderfeststellungen auch den Bericht des dt. auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, 19). Andererseits handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein muss, seine Existenzgrundlage in Serbien zu sichern. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, da sein Vater nach wie vor dort lebt. Sollte der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, seine Existenzgrundlage zu sichern, besteht für den in Serbien registrierten Beschwerdeführer (siehe dazu seinen vorgelegten Personalausweis [oben Punkt I.1.]) die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe (vgl. den zitierten Bericht, 21). Zusätzlich werden Rückkehrer in Serbien vom serbischen Flüchtlingskommissariat bei der Wohnraum- und Arbeitssuche als auch beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem unterstützt (vgl. den zuvor zitierten Bericht, 24f).Eine Gefährdung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers kann nicht (mehr) angenommen werden, da einerseits die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist vergleiche dazu neben den Länderfeststellungen auch den Bericht des dt. auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, 19). Andererseits handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein muss, seine Existenzgrundlage in Serbien zu sichern. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, da sein Vater nach wie vor dort lebt. Sollte der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, seine Existenzgrundlage zu sichern, besteht für den in Serbien registrierten Beschwerdeführer (siehe dazu seinen vorgelegten Personalausweis [oben Punkt römisch eins.1.]) die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe vergleiche den zitierten Bericht, 21). Zusätzlich werden Rückkehrer in Serbien vom serbischen Flüchtlingskommissariat bei der Wohnraum- und Arbeitssuche als auch beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem unterstützt vergleiche den zuvor zitierten Bericht, 24f).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten ließe: Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation in Serbien - und zwar auch nach Unabhängigwerdung des Kosovo - nach wie vor stabil ist. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters ist selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, von dritter Seite verfolgt zu werden, (obwohl das Bundesasylamt zu Recht die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens dargelegt hat und dieses kein Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes darstellte) von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden auszugehen, da etwa das Amt des Ombudsmannes besteht, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren.Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten ließe: Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation in Serbien - und zwar auch nach Unabhängigwerdung des Kosovo - nach wie vor stabil ist. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters ist selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, von dritter Seite verfolgt zu werden, (obwohl das Bundesasylamt zu Recht die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens dargelegt hat und dieses kein Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes darstellte) von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden auszugehen, da etwa das Amt des Ombudsmannes besteht, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren.
2.4.2.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.2.4.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.
2.4.2.2. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.2.4.2.2. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.
2.4.3.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009) gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg. cit. mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h leg. cit. - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.2.4.3.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h leg. cit. - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
2.4.3.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers dessen Recht auf Privat- und Familienleben verletzen:
Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 1999 in Österreich und hielt sich hier aufgrund der ihm (mehrfach) erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen auf. Somit ist dessen Privatleben in Österreich zu einem großen Teil in einem Zeitraum entstanden, in dem ihm subsidiärer Schutz zukam, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, gesagt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 18. Juni 2010, Zl. B1 252.826-2/2010/3E u.a. und vom 12. März 2010, Zl. B4 238.362-2/2009/2E). Weiters ging er während eines großen Teiles seines Aufenthaltes in Österreich - wenn meist auch nur tageweise im Rahmen einer geringfügigen Anstellung - einer legalen Beschäftigung nach (vgl. zum Gewicht einer mehrjährigen legalen Arbeitstätigkeit vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560). Überdies ist er Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und hat mehrere Deutsch- und AMS-Kurse absolviert.Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 1999 in Österreich und hielt sich hier aufgrund der ihm (mehrfach) erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen auf. Somit ist dessen Privatleben in Österreich zu einem großen Teil in einem Zeitraum entstanden, in dem ihm subsidiärer Schutz zukam, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, gesagt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 18. Juni 2010, Zl. B1 252.826-2/2010/3E u.a. und vom 12. März 2010, Zl. B4 238.362-2/2009/2E). Weiters ging er während eines großen Teiles seines Aufenthaltes in Österreich - wenn meist auch nur tageweise im Rahmen einer geringfügigen Anstellung - einer legalen Beschäftigung nach vergleiche zum Gewicht einer mehrjährigen legalen Arbeitstätigkeit vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560). Überdies ist er Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und hat mehrere Deutsch- und AMS-Kurse absolviert.
Damit überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (siehe des Weiteren auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124, und vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0374, in denen bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung für unverhältnismäßig erachtet wurde; vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2003, Zl. 2002/18/0293 und vom 11. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0124, wonach bei langjährigen Asylverfahren und einem 10 Jahre dauernden Aufenthalt die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet - auch ohne gewichtige familiäre oder sonst festgestellte Bindungen - regelmäßig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen).Damit überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (siehe des Weiteren auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124, und vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0374, in denen bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung für unverhältnismäßig erachtet wurde; vergleiche auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2003, Zl. 2002/18/0293 und vom 11. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0124, wonach bei langjährigen Asylverfahren und einem 10 Jahre dauernden Aufenthalt die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet - auch ohne gewichtige familiäre oder sonst festgestellte Bindungen - regelmäßig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen).
Die Ausweisung des Beschwerdeführers war daher für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
25.02.2011