Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
D12 316210-5/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, FZ. 07 08.235-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, FZ. 07 08.235-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag über seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Der gesetzliche Vertreter wurde vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass eine Wiederholung entfallen kann. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe der Mutter.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. In seiner Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Fluchtgründe der Mutter.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde der Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 34 AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abermals abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abermals abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen Spruchpunkt I dieses am 02.04.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses am 02.04.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BAA vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt II.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies wie folgt:
Das Verhalten des Beschwerdeführers weise deutlich darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre sogar gesteigert habe. Er habe durchwegs schwere Verbrechen begangen. In Übereinstimmung von hL und Judikatur stellen vor allem "Raub und Körperverletzung" besonders schwere Verbrechen dar.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.08.2010 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich bei den weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers nur um eine Zusatzstrafe handle, es handle sich daher rein rechtlich nur um eine Vorstrafe, von einer Wiederholungstäterschaft könne deshalb nicht gesprochen werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Jugenddelikte handle. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich aus den Straftaten nicht ableiten.
Auch habe er die in der Begründung des Bescheides für die Aberkennung des subsidiären Schutzes angeführten Delikte "Raub und schwere Körperverletzung" nicht begangen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zl. D12 316210-4/2010/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zl. D12 316210-4/2010/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründet wurde dies wie folgt:
"Wie sich aus der im Akt einliegenden Strafregisteranfrage ergibt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen eines Raubdeliktes noch wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt. Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 können aber nur rechtskräftige Verurteilungen als Straffälligkeit gewertet werden."Wie sich aus der im Akt einliegenden Strafregisteranfrage ergibt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen eines Raubdeliktes noch wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 können aber nur rechtskräftige Verurteilungen als Straffälligkeit gewertet werden.
Beim Beschwerdeführer scheinen in der Strafregisterauskunft zwar Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstählen auf und können diese möglicherweise ebenso zu einer Entziehung des subsidiären Schutzes führen, die Begründung des Bundesasylamtes lautete jedoch auf "Raub und Körperverletzung", was zweifelsfrei aktenwidrig ist."
Mit Bescheid des BAA vom 19.11.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten abermals gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt II.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 19.11.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten abermals gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe mehrere Verbrechenstatbestände begangen, welche sich gegen fremdes Vermögen gerichtet haben, er sei ein Wiederholungstäter. Es liege auch ein vorläufiges Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Das Verhalten des Beschwerdeführers weise deutlich darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre sogar gesteigert habe. Die Zahl der Verurteilungen zeige durchaus die vorhandene kriminelle Energie und Neigung des Beschwerdeführers, ein Resozialisierungsbemühen sei nicht erkennbar, weshalb keine positive Zukunftsprognose für das weitere Verhalten des Beschwerdeführers gestellt werden könne.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.12.2010 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bei der geltend gemachten weiteren Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung noch keine Verurteilung vorliege und diese deshalb nicht verwendet werden dürfe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Jugenddelikte handle. Durch den Verlust des subsidiären Schutzes verliere er die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Dies wäre aber für seine Resozialisierung sehr wichtig. Mit einer bloßen Duldung würde er seiner Familie zur Last fallen und sei zur Untätigkeit verurteilt.
Während seines Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten:
01)LG XXXX01)LG römisch 40
PAR 15 127 129/1 STGB
GELDSTRAFE VON 220 TAGS ZU JE 2,00 EUR (440,00 EUR) IM NEF 110 TAGE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE
ANORDNUNG DER BEWAEHRUNGSHILFE - JUGENDSTRAFTAT
02)LG XXXX02)LG römisch 40
PAR 12 (3. FALL) 15 127 129/1 STGB
GELDSTRAFE VON 50 TAGS ZU JE 2,00 EUR (100,00 EUR) IM NEF 25 TAGE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE
ZUSATZSTRAFE GEMAESS PAR. 31 UND 40 STGB UNTER BEDACHTNAHME AUF LG
XXXX - JUGENDSTRAFTATrömisch 40 - JUGENDSTRAFTAT
03)LG XXXX03)LG römisch 40
PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 129/4 130 (2. SATZ 2. FALL) PAR 135/1 STGB
FREIHEITSSTRAFE 2 MONATE ZUSATZSTRAFE GEMAESS PAR. 31 UND 40 STGB
UNTER BEDACHTNAHME AUF LG XXXXUNTER BEDACHTNAHME AUF LG römisch 40
ZUSATZSTRAFE GEMAESS PAR. 31 UND 40 STGB UNTER BEDACHTNAHME AUF LG
XXXX - JUGENDSTRAFTATrömisch 40 - JUGENDSTRAFTAT
VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40
Am 28.01.2011 langt ein Schreiben der XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Am 28.01.2011 langt ein Schreiben der römisch 40 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag über seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer drei Mal von einem Landesgericht wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (§§ 15, 127 129/1 StGB), und zum Teil wegen versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127, 129/1, 129/2, 129/4, 130 2.Satz 2. Fall StGB) zu einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafen von 2 Monaten verurteilt.Nach der Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer drei Mal von einem Landesgericht wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (Paragraphen 15, 127, 129/1 StGB), und zum Teil wegen versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, 129 /, 2, 129 /, 4, 130, 2.Satz 2. Fall StGB) zu einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafen von 2 Monaten verurteilt.
Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, welche sich in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 5 - 56 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, welche sich in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 5 - 56 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit bzw. zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI, welcher sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befindet.
Den Feststellungen des Bundesasylamtes darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und daher diese unzulässig ist, war im Ergebnis zuzustimmenDen Feststellungen des Bundesasylamtes darüber, dass im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und daher diese unzulässig ist, war im Ergebnis zuzustimmen
Die derzeit behaupteten Rückkehrbefürchtungen vermochte der Beschwerdeführer, wie schon das Bundesasylamt in seinem Bescheid angibt, glaubwürdig und plausible darzulegen, somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zwar zulässig ist, dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation jedoch für unzulässig zu erklären war.Die derzeit behaupteten Rückkehrbefürchtungen vermochte der Beschwerdeführer, wie schon das Bundesasylamt in seinem Bescheid angibt, glaubwürdig und plausible darzulegen, somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zwar zulässig ist, dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation jedoch für unzulässig zu erklären war.
Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 21.12.2010.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Es ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Es ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Da dem Beschwerdeführer am 26.03.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung.Da dem Beschwerdeführer am 26.03.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:
"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."
Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:
"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."
Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.
3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.2.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z1 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Z1 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.
Wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - unter Bedachtnahme auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen nicht vor.Wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - unter Bedachtnahme auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen nicht vor.
Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (§§ 15, 127 129/1 StGB), zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127, 129/1, 129/2, 129/4, 130 2.Satz 2. Fall StGB), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 zweiter Satz 2. Fall StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von einem Jahr bis zu zehn Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Paragraphen 15, 127, 129/1 StGB), zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, 129 /, 2, 129 /, 4, 130, 2.Satz 2. Fall StGB), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 130, zweiter Satz 2. Fall StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von einem Jahr bis zu zehn Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Auch wenn im Jugenstrafrecht nur die halbe Strafdrohung gilt, liegt deshalb noch immer ein Verbrechenstatbestand vor. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich bei den weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers nur um eine Zusatzstrafe handle, es handle sich daher rein rechtlich nur um eine Vorstrafe, von einer Wiederholungstäterschaft könne deshalb nicht gesprochen werden, kann nicht gefolgt werden, da laut Strafregisterauskunft drei verschiedene Verurteilungen vorliegen.
Wie sich aus dem im Akt inliegenden Urteil des LG XXXX ergibt, hat der Beschwerdeführer bei dieser Verurteilung auch an insgesamt sieben Einbruchsdiebstählen teilgenommen, welche zu einem Urteil zusammengefasst wurden.Wie sich aus dem im Akt inliegenden Urteil des LG römisch 40 ergibt, hat der Beschwerdeführer bei dieser Verurteilung auch an insgesamt sieben Einbruchsdiebstählen teilgenommen, welche zu einem Urteil zusammengefasst wurden.
Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 04.09.2009 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 04.09.2009 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).
Der Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, ist deshalb zuzustimmen.
Seitens der Polizeiinspektion XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, da er eine Waffe vorschriftswidrig verwahrt hatte und dadurch jemand verletzt wurde. Dies ist zwar nicht bei den erfolgten Verurteilungen zu berücksichtigen, zeigt jedoch, dass in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden kann.Seitens der Polizeiinspektion römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, da er eine Waffe vorschriftswidrig verwahrt hatte und dadurch jemand verletzt wurde. Dies ist zwar nicht bei den erfolgten Verurteilungen zu berücksichtigen, zeigt jedoch, dass in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden kann.
Sämtliche Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der Judikatur des VfGH zur Zl. U 1769/10-7 vom 16.12.2010.
Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.
3.3. Bezüglich des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
03.03.2011