Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 303862-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die damalige gesetzliche Vertreterin (Mutter) hat für den Beschwerdeführer (BF) am 13.04.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, wobei sie anführte, dass dieser den Namen XXXX führe, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren sei.Die damalige gesetzliche Vertreterin (Mutter) hat für den Beschwerdeführer (BF) am 13.04.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, wobei sie anführte, dass dieser den Namen römisch 40 führe, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl. 05 05.238- BAI, vom 11.07.2006, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig befunden und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl. 05 05.238- BAI, vom 11.07.2006, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig befunden und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gesetzliche Vertreterin (Mutter) brachte für den Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Berufung (jetzt Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.
Mit Bescheid (jetzt Erkenntnis) des Unabhängigem Bundesasylsenates (jetzt: Asylgerichtshof) vom 05.06.2007, Zahl:
303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der mj. Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme.
Dieser Bescheid erwuchs mit 11.06.2007 in Rechtskraft.
Beim Bundesasylamt langten folgende Berichte über strafrechtliche Anzeigen bzw. Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer ein.
"Am 14.03.2008 und am 22.07.2008 langten Berichte der PI XXXX ein."Am 14.03.2008 und am 22.07.2008 langten Berichte der PI römisch 40 ein.
Am 23.07.2008 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein.Am 23.07.2008 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein.
Am 08.08.2008 langte eine Durchschrift der Anzeige an die XXXX durch die PI XXXX ein.Am 08.08.2008 langte eine Durchschrift der Anzeige an die römisch 40 durch die PI römisch 40 ein.
Am 14.08.2008 langte ein Bericht der PI XXXX ein.Am 14.08.2008 langte ein Bericht der PI römisch 40 ein.
Am 14.08.2008 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX einAm 14.08.2008 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein
Am 18.08.2008 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein.Am 18.08.2008 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein.
Am 25.09.2008 langte eine Durchschrift der Anzeige an die XXXX durch das XXXX Kriminalreferat ein.Am 25.09.2008 langte eine Durchschrift der Anzeige an die römisch 40 durch das römisch 40 Kriminalreferat ein.
Am 23.12.2008 langte ein Bericht der PI XXXX ein.Am 23.12.2008 langte ein Bericht der PI römisch 40 ein.
Am 30.01.2009 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein.Am 30.01.2009 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein.
Am 18.05.2009 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein.Am 18.05.2009 langte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 ein.
Am 16.09.2009 langte eine Mitteilung der XXXX ein, dass Sie in die JA XXXX eingeliefert wurden.Am 16.09.2009 langte eine Mitteilung der römisch 40 ein, dass Sie in die JA römisch 40 eingeliefert wurden.
Am 02.11.2009 langte ein Abschlussbericht des XXXX Kriminalreferat ein.Am 02.11.2009 langte ein Abschlussbericht des römisch 40 Kriminalreferat ein.
Am 25.11.2009 langte ein Nachtrag zu zuvor angeführtem Abschlussbericht ein.
Am 17.12.2009 langte eine Durchschrift der Anzeige an die XXXX durch das XXXX Kriminalreferat einAm 17.12.2009 langte eine Durchschrift der Anzeige an die römisch 40 durch das römisch 40 Kriminalreferat ein
Am 17.12.2009 wurde das LG XXXX schriftlich ersucht, die vom LG XXXX ergangenen Urteile zu Zl: XXXX und XXXX dem BAA zu übermitteln.Am 17.12.2009 wurde das LG römisch 40 schriftlich ersucht, die vom LG römisch 40 ergangenen Urteile zu Zl: römisch 40 und römisch 40 dem BAA zu übermitteln.
Am 29.12.2009 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom BG XXXX, vom XXXX Vergehen der Sachbeschädigung gem § 125 STGB, ein, in welcher der BF zu einer Geldstrafe von 50 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 25 Tage Ersatzfreiheits-trafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurden.Am 29.12.2009 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom BG römisch 40 , vom römisch 40 Vergehen der Sachbeschädigung gem Paragraph 125, STGB, ein, in welcher der BF zu einer Geldstrafe von 50 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 25 Tage Ersatzfreiheits-trafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurden.
Am 26.02.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 1217, 129/1 PAR 15, 105/1 STGB, ein, in welcher der BF zu einer Geldstrafe von 240 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX verurteilt wurden.Am 26.02.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 1217, 129 /, eins, PAR 15, 105/1 STGB, ein, in welcher der BF zu einer Geldstrafe von 240 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 verurteilt wurden.
Am 28.04.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 (1.Satz 1.Fall) STGB, ein, in welcher der BF zu einer Geldstrafe von 120 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 60 TAGS Ersatzfreiheits-strafe, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX verurteilt wurden.Am 28.04.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (1.Satz 1.Fall) STGB, ein, in welcher der BF zu einer Geldstrafe von 120 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 60 TAGS Ersatzfreiheits-strafe, Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 verurteilt wurden.
Am 26.07.2010 langte eine Urteilsausfertigung vom LG XXXX, vom XXXX wegen §§ 142/1, 143 (1.Fall), 127, 129/1, 130 (4.Fall), 83/1, 84/1 STGB, ein, in welcher der BF zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Aufgrund der eingebrachten Berufung setzte das OLG XXXX die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herab."Am 26.07.2010 langte eine Urteilsausfertigung vom LG römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, (1.Fall), 127, 129/1, 130 (4.Fall), 83/1, 84/1 STGB, ein, in welcher der BF zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Aufgrund der eingebrachten Berufung setzte das OLG römisch 40 die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herab."
Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden. Zuletzt sei er vom Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge werden die Anzeigen bzw. Gerichtsurteile aufgelistet. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion am XXXX ein Waffenverbot erlassen worden.Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden. Zuletzt sei er vom Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge werden die Anzeigen bzw. Gerichtsurteile aufgelistet. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion am römisch 40 ein Waffenverbot erlassen worden.
Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zum Aberkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zum Aberkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dazu eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 02.11.2010, eingelangt beim BAA am 04.11.2010, eingebracht. Der Beschwerdeführer gibt an, er hätte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit dem Jahre 2006 in Österreich und spreche auch schon gut Deutsch. Seine Familie sei bereit, weiterhin Unterhalt für ihn zu leisten und ihn finanziell und moralisch zu unterstützen. Er habe sich den Folgen seines kriminellen Verhaltens gestellt und trage dessen Konsequenzen. Sein kriminelles Verhalten sei nicht auf mangelnde Verbundenheit mit gesellschaftlichen Grundwerten zurückzuführen, sondern auf sein jugendliches Alter und Unbesonnenheit. Seine Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien sei unzumutbar, da dort nicht nur Widerstandskämpfer sondern auch die Zivilbevölkerung gefährdet seien.
Selbstmordanschläge zielten nachweislich auch auf die Tötung von Zivilisten ab. Es liege eine Traumatisierung seiner Person vor, auch wenn er sich keiner psychotherapeutischen oder psychologischen Behandlung unterzogen habe, da er schlimme Erinnerungen an sein Heimatland habe. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ohne jegliche familiäre Bindung und Unterstützung hätte er keine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden und daher keine Lebensgrundlage.
Das Bundesasylamt hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates (jetzt: Asylgerichtshof) vom 05.06.2007, Zahl:
303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, (richtig: Absatz 4,) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründet wurde vom Bundesasylamt die Aberkennung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne.
Auch die Steigerung der Schwere der Taten - erste polizeiliche Amtshandlung musste gegen den BF wegen Ladendiebstahl, die letzte wegen schwerem Raubes und gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch geführt werden - zeige deutlich, dass der BF über ein großes Maß an krimineller Energie verfügen und nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen.
Auch wurde angeführt, dass der BF die strafbaren Handlungen begange haben während noch ein Verfahren gegen ihn anhängig war. So eine Vorgangsweise sei als Ignoranz gegenüber rechtmäßigem Verhalten zu werten.
Aber nicht nur die Steigerung der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, sondern auch die gesteigerte Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen habe die erkennende Behörde zur Ansicht kommen lassen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des BF ausfallen müsse. Aufgrund all der zuvor angeführten Fakten könne auf keinem Fall angenommen werden, dass der BF sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen bzw. ein Resozialisierungsprozess erfolgreich sein werde.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Unter Spruchpunkt III. stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.Unter Spruchpunkt römisch drei. stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, seit seiner Einreise nach Österreich stets versucht zu haben sich zu integrieren. In weiterer Folge werden die in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010 angeführten Integrationsgründe wiederholt. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer an, die Unterbrechung der bestehenden, harmonischen und intensiven familiären Beziehungen mit seinen Eltern würden vor allem für die Psyche der Mutter des Beschwerdeführers, welche wegen eines Karzinoms operiert wurde, eine unabsehbare Belastung bewirken und gravierende Folgen zeitigen. Im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung seiner Mutter, aber auch bezüglich der anderen Familienangehörigen, würde die Aberkennung des Asylstatus und seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben darstellen. Eine Trennung von seiner Familie über das Ende seiner Strafhaft hinaus würden alle Mitglieder der Familie mit Sicherheit seelisch nicht verkraften. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass seine Familienangehörigen, welche er in der Stellungnahme als Zeugen für seine Integration angeboten habe, vom Bundesasylamt nicht einvernommen worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Dass er einen Freundeskreis habe, sei von der erkennenden Behörde ignoriert worden. Bezüglich seiner aus dem Krieg stammenden angeblichen Traumatisierung beantragt der Beschwerdeführer die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie. Weiters sei es unzulässig vom Bundesasylamt gewesen, ihm sämtliche Anzeigen der Polizei vorzuhalten, da er nicht in allen Fällen verurteilt worden sei. Auch die Feststellung des Bundesasylamtes, dass er in seinem Herkunftsland noch Familienangehörige habe, sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgt, da es sich bei den Familienangehörigen um weitentfernte Verwandte handle, mit denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mehr habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass seine Familienangehörigen bereit seien, für seinen Unterhalt in Österreich zu sorgen. Wenn die erkennende Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer ein "schweres Verbrechen" begangen habe, so sei ihr entgegen zu halten, dass das österreichische Strafrecht diesen Begriff nicht kennt, es unterscheidet lediglich zwischen Vergehen und Verbrechen. Auch die Annahme einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei durch die Beweisergebnisse absolut nicht gedeckt. Hiefür wäre die nunmehr beantragte Einholung sämtlicher Polizei- und Strafakten erforderlich gewesen, dies sei jedoch unterblieben. Voraussetzung für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sei, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Zweiteres treffe auf den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls zu, dieser sei resozialisierungswillig. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führt der Beschwerdeführer die gleichen Gründe an, wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).
Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da dieser erst im Jahre 2007 Asyl erhalten hat.
II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (Vorläuferbestimmung) maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (Vorläuferbestimmung) maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt des bewaffneten Raubes wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt des bewaffneten Raubes wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.
Laut Strafregisteranfrage wurde der BF zu folgenden Delikten rechtskräftig verurteilt:
vom BG XXXX vom XXXX, § 125 STGB zu einer Geldstrafe von 50 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 25 Tage Ersatzfreiheits-strafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt;vom BG römisch 40 vom römisch 40 , Paragraph 125, STGB zu einer Geldstrafe von 50 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 25 Tage Ersatzfreiheits-strafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt;
vom LG XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127, 129/1, §§ 15, 105/1 STGB zu einer Geldstrafe von 240 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX verurteilt;vom LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129 /, eins,, Paragraphen 15, 105 /, eins, STGB zu einer Geldstrafe von 240 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 verurteilt;
vom LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 (1.Satz 1.Fall) STGB zu einer Geldstrafe von 120 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 60 TAGS Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gem. PAR 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX verurteilt.vom LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (1.Satz 1.Fall) STGB zu einer Geldstrafe von 120 TAGS zu je 2,00 ¿ im NEF 60 TAGS Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gem. PAR 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 verurteilt.
vom LG XXXX vom XXXX wegen §§ 142/1, 143 (2.Fall), 127, 129/1, 130 (4.Fall), 83/1, 84/1 STGB, zu einer Frei-heitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei aber die Freiheitsstrafe vom OLG XXXX auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde.vom LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 142 /, eins, 143, (2.Fall), 127, 129/1, 130 (4.Fall), 83/1, 84/1 STGB, zu einer Frei-heitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei aber die Freiheitsstrafe vom OLG römisch 40 auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde.
Nicht in Verwendung gezogen wurde für das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers die im kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheinenden zweiundzwanzig Anzeigen sowie die von der Polizei übermittelten Anzeigen, welche nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führten. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtigerweise argumentiert hat, dürfe aus der Zahl der Anzeigen nicht auf das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, es wurden daher nur jene rechtskräftigen Vorstrafen, welche in der Strafregisterauskunft aufscheinen, verwendet.
Ins Leere geht jedoch die Argumentation des Beschwerdeführers - es seien nicht alle Gerichtsakten angefordert worden - weshalb dies jetzt beantragt werde - da bei allen Urteilen welche im Strafregister eingetragen sind die Urteile im Akt einliegen.
Das vom Beschwerdeführer zuletzt verübte Delikt gemäß § 142 143 (2.Fall) StGB (bewaffneter Raub) - zu welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Das vom Beschwerdeführer zuletzt verübte Delikt gemäß Paragraph 142, 143 (2.Fall) StGB (bewaffneter Raub) - zu welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Mildernd wurden nur die teilweise geständige Verantwortung, sowie die Sicherstellung der Raubbeute gewertet.
Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Raub und Einbruchsdiebstahl) und einem Vergehen, einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall, die Begehung während anhängigen Verfahrens, Tätermehrheit und Opfermehrheit gewertet.
Die Tat (bewaffneter Raub) hat sich sohin auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dargestellt.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - erfüllt.
Die belangte Behörde hat dahingehend bereits ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer durch die Steigerung der Schwere der Taten - erste polizeiliche Amtshandlung musste gegen den BF wegen Ladendiebstahl, die letzte wegen schwerem Raubes und gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch geführt werden - zeige deutlich, dass der BF über ein großes Maß an krimineller Energie verfügen und nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen.
Auch sei anzuführen, dass der BF die strafbaren Handlungen begangen haben während noch ein Verfahren gegen ihn anhängig war. So eine Vorgangsweise sei als Ignoranz gegenüber rechtmäßigem Verhalten zu werten.
Aber nicht nur die Steigerung der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, sondern auch die gesteigerte Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen lasse die erkennende Behörde zur Ansicht kommen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des BF ausfallen muss. Aufgrund all der zuvor angeführten Fakten kann auf keinem Fall angenommen werden, dass der BF sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen bzw. ein Resozialisierungsprozess erfolgreich sein werde.
Die Zukunftsprognose konnte damit nicht positiv ausfallen, der BF hat mit mehreren Komplizen, mehrere Einbruchsdiebstähle begangen, sowie mehrere Raubüberfälle gegen verschiedene Personen, wobei ein Komplize eine Waffe verwendet hat, welche zwar nicht sichergestellt werden konnte, deren Verwendung aber durch Zeugenaussagen belegt ist. Auch die mutwillige schwere Körperverletzung die der BF begangen hat spricht gegen eine positive Zukunftsprognose.
Der BF hat am 15.09.2009 einen jungen Mann, welcher auf einem Podest vor einem Lokal saß - nach einer verbalen Auseinandersetzung in einem Lokal - an welcher der Verletzte nicht beteiligt war, ohne Ankündigung und unvermittelt einen Fußtritt in das Gesicht versetzt, dieser erlitt dadurch einen verschobenen Nasenbeinbruch.
Daraus ergibt sich die Unberechenbarkeit des BF, welcher ohne jeglichen Anlass, nur um sich abzureagieren, Körperverletzungen an ihm nicht bekannten Personen begeht.
Deshalb kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft - wenn er in eine ähnlich gelagerte Situation gerät - ähnlich reagiert und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer ist nach seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen, welches von der Mutter vorgebracht wurde, als 12-jähriger Junge mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen. Er hat keine eigenen Verfolgungsgründe, sonder erhielt im Rahmen des Familienverfahrens Asyl. Es gibt daher keine Anhaltspunkte welche für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF in der Russischen Föderation sprechen.
Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat zudem den Feststellungen nichts Substantiiertes entgegenhalten können und behauptet, dass er aufgrund seiner muslimischen Religion verfolgt werden könnte bzw. dass er einer Gefährdung ausgesetzt sei, da in Tschetschenien auch Sprengstoffanschläge gegen Zivilisten durchgeführt werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine konkrete Verfolgungsgefahr, welche den Beschwerdeführer betreffen würde, sondern um eine abstrakte Annahme, welche für alle in Tschetschenien Lebenden gilt und es ist daher kein besonderes Gefährdungspotenzial für den Beschwerdeführer ableitbar. Die Mehrheit der Bewohner Tschetschenien ist moslemischen Glaubens und ist allein aus diesem Umstand keine konkrete persönliche Verfolgungsgefahr ableitbar.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.
II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt nicht darlegen können. Weites hat er auch überhaupt keine Anhaltspunkte geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre. Eine Solche Gefahr ist auch aufgrund der vorgelegten Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich.
Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.
Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Der Antrag des BF ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fach der Psychiatrie zu erstellen, da er mit Sicherheit traumatisiert sei, was schwere Verhaltensstörungen zur Folge habe, wird abgewiesen, da sich aus den Länderfeststellungen des BAA (siehe Seite 712 des erstinstanzlichen Aktes) ergibt, dass auch posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation behandelt werden können. Deshalb ist das Vorliegen einer solchen Erkrankung für das Verfahren unerheblich. Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme angibt, während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich niemals eine medizinische Behandlung bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung in Anspruch genommen zu haben.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Eine völlige Perspektivlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über Verwandte verfügt. Auch wenn er derzeit keinen Kontakt mit diesen hat, werden ihm diese auf Ersuchen helfen.
Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, welchen zumutbar ist, bei einer Rückkehr, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Irgendwelche Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie z.B. eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinisch Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Eltern und seinen Geschwistern - allesamt anerkannte Flüchtlinge - im Bundesgebiet und liegt sohin wie das Bundesasylamt festgestellt hat (wegen des Zusammenlebens mit der Kernfamilie, sowie deren finanzieller Unterstützung) ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK vor.Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Eltern und seinen Geschwistern - allesamt anerkannte Flüchtlinge - im Bundesgebiet und liegt sohin wie das Bundesasylamt festgestellt hat (wegen des Zusammenlebens mit der Kernfamilie, sowie deren finanzieller Unterstützung) ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die durch das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geschützt sind.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die durch das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geschützt sind.
Allerdings hat der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens und der Schulzeit im Herkunftsstaat verbracht, auch befinden sich noch Verwandte im Herkunftsstaat.
Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so entfremdet von den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat ist, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.
Das Bundesasylamt hat, wie aus dem erstinstanzlichen Akt (AS 727-733) ersichtlich, eine ausführliche Interessenabwägung durchgeführt und ist völlig zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass die Interessen des österreichischen Staates auf eine Ausweisung des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich stark überwiegen. Zu Recht hat das Bundesasylamt auf die Einvernahme der Familienangehörigen als Zeugen verzichtet, da aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten die Unterstützung der Familie nicht ins Gewicht fällt. Auch kann die Erkrankung der Mutter keinen Einfluss auf die Ausweisungsentscheidung haben, da der Ehemann zur Betreuung dieser weiterhin in Österreich vorhanden ist.
Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, bildet das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des bewaffneten Raubes eine besonders schwere Straftat und ist unter Spruchpunkt I. ausführlich dargelegt worden, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht.Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, bildet das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des bewaffneten Raubes eine besonders schwere Straftat und ist unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich dargelegt worden, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: mehrere Einbruchsdiebstähle, bewaffneter Raub, schwere Körperverletzung, Nötigung) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit sechs Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.
Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien eine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleichgelagerten Fall angeführt.
Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach etwa siebeneinhalbjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet mit familiärer Bindung zur dreijährigen Tochter und dem Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und eine Beschäftigung aufzunehmen, sowie strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen wurde, hat es der Verwaltungsgerichtshof diese Ausweisung bestätigt (siehe VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258).
Liegt beim Beschwerdeführer doch ein wiederholtes Fehlverhalten vor, ist aufgrund der besonderen Schwere der Straftat sowie der dargelegten Zukunftsprognose jedenfalls auch im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und die Wertung aus der soeben zitierten Rechtsprechung für den vorliegenden Beschwerdefall anwendbar.
Im Zeitalter moderner Medien ist auch deren Nutzung zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Familienmitgliedern in Österreich möglich.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen eines Abstandnahms von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, besonders schweres Verbrechen, EMRK, non refoulement, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
03.03.2011