Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 267294-4/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2010, Zl. 08 08.659-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2010, Zl. 08 08.659-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 4. Oktober 2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Hauptsächlich stützte er sich darauf, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation diskriminiert zu werden. Kosaken hätten ihn, nachdem sie seinen Bruder schwer verletzt hätten, angegriffen, woraufhin er einen der Angreifer schwer verletzt habe. Er habe fliehen müssen, da er der armenischen Minderheit angehöre und aufgrund seiner Tat sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen müsste.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 4. Oktober 2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Hauptsächlich stützte er sich darauf, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation diskriminiert zu werden. Kosaken hätten ihn, nachdem sie seinen Bruder schwer verletzt hätten, angegriffen, woraufhin er einen der Angreifer schwer verletzt habe. Er habe fliehen müssen, da er der armenischen Minderheit angehöre und aufgrund seiner Tat sein ganzes Leben im Gefängnis verbringen müsste.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005, Zl. 04 20.303-BAG, wies das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dies begründete das Bundesasylamt damit, dass die vagen Behauptungen nicht geeignet seien, den geschilderten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat ein, zog diese jedoch am 13. August 2007 wieder zurück. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs solcherart am 13. August 2007 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005, Zl. 04 20.303-BAG, wies das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dies begründete das Bundesasylamt damit, dass die vagen Behauptungen nicht geeignet seien, den geschilderten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat ein, zog diese jedoch am 13. August 2007 wieder zurück. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs solcherart am 13. August 2007 in Rechtskraft.
2. Am 16.September 2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stützte sich auf dieselben Fluchtgründe wie bei seiner ersten Asylantragstellung und brachte ergänzend vor, dass er seit etwa zwei Jahren suchtgiftabhängig und an Hepatitis C erkrankt sei. Auch habe er seit mehreren Jahren ein Nierenleiden. In der Russischen Föderation gäbe es für ihn keine Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten. Aus den von der Erstaufnahmestelle West angeforderten Befunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Fall aus der Haft nicht entlassen zu werden, Selbstmordabsichten äußerte.
Mit Bescheid vom 27. September 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. September 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die Drogenabhängigkeit als auch die Hepatitis C Erkrankung sowie das Nierenleiden in der Russischen Föderation kostenlos behandelbar seien. Grundsätzlich sei die medizinische Grundversorgung im Herkunftsland ausreichend. Bezüglich der behaupteten Unfähigkeit, die Abschiebung in die Russische Föderation zu überstehen, und der Suizidgefahr in diesem Falle, sei auf eine Entscheidung des EGMR (EGMR 28. 9. 2000, Aküz gegen Deutschland) zu verweisen, wonach die Androhung des Suizides einer Person, deren Abschiebung angeordnet worden sei, den Vertragsstaat nicht an der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme hindere. Eine Verschlechterung des mentalen Gesundheitszustandes durch die Abschiebung ("mentaler Stress") sei nicht auseichend.Mit Bescheid vom 27. September 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16. September 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die Drogenabhängigkeit als auch die Hepatitis C Erkrankung sowie das Nierenleiden in der Russischen Föderation kostenlos behandelbar seien. Grundsätzlich sei die medizinische Grundversorgung im Herkunftsland ausreichend. Bezüglich der behaupteten Unfähigkeit, die Abschiebung in die Russische Föderation zu überstehen, und der Suizidgefahr in diesem Falle, sei auf eine Entscheidung des EGMR (EGMR 28. 9. 2000, Aküz gegen Deutschland) zu verweisen, wonach die Androhung des Suizides einer Person, deren Abschiebung angeordnet worden sei, den Vertragsstaat nicht an der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme hindere. Eine Verschlechterung des mentalen Gesundheitszustandes durch die Abschiebung ("mentaler Stress") sei nicht auseichend.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2008 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründet wurde die Beschwerde hauptsächlich damit, dass keine entschiedene Sache vorliege, weil der Beschwerdeführer körperlich krank (Hepatitis C und Nierenleiden) und von Suchtmitteln abhängig sei. Die Gesundheitsversorgung sei in der Russischen Föderation für ethnische Minderheiten und von Armut betroffene Personen so schlecht, dass solcherart erkrankte Menschen den Tod oder eine extreme Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten hätten.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, Zl. D2 267294-2/2008/3E, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. November 2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, hob den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vorliegenden Erkrankungen zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorlagen. Daher hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt.Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. November 2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, hob den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vorliegenden Erkrankungen zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorlagen. Daher hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt.
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Dr. XXXX, und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, vom 30. Juli 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD 10:32.0) und einer Abhängigkeit von Suchtmitteln leide. Suizidgefährdung bestehe derzeit keine.Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Dr. römisch 40 , und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 30. Juli 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD 10:32.0) und einer Abhängigkeit von Suchtmitteln leide. Suizidgefährdung bestehe derzeit keine.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das medizinische Sachverständigengutachten vom 30. Juli 2009 gemeinsam mit Länderfeststellungen, die allgemeine Lage und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation betreffend, zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 2. September 2009 äußerte sich der rechtsfreundliche Vertreter zum eben erwähnten Schreiben des Bundesasylamtes dergestalt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Dieser sei geflüchtet, da ihm die Begehung einer Straftat unterstellt werde und müsse er in seinem Heimatstaat mit der Verhängung einer Haft rechnen. Die Gefahr für Kaukasier, im russischen Polizeigewahrsam Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden, sei groß. Hievon sei der Beschwerdeführer betroffen, weil seine Mutter Tschetschenin und sein Vater Armenier sei. Betreffend die Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation sei es zwar richtig, dass es eine Grundkrankenversicherung gäbe, dennoch sei medizinische Hilfe oftmals eine Kostenfrage. Der Beschwerdeführer hätte daher im Falle einer Rückkehr mit einer extremen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und mit einem frühen Tod zu rechnen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009, Zl. 08 08.659-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009, Zl. 08 08.659-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:
Im Hinblick auf die bestehende depressive Episode könne kein einer möglichen Rückkehr in das Heimatland entgegenstehender Grund festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nehme zwar Drogen ein, jedoch bestehe diesbezüglich weder chronische Abhängigkeit noch massive Entzugssymptomatik. Insgesamt sei die Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht derartig gravierend, dass eine Ausweisung in die Russische Föderation unzulässig wäre. Die ärztliche Versorgungslage im Herkunftsstaat sei ausreichend und kostenlos, weshalb von der Möglichkeit der Behandlung aller vorliegenden Erkrankungen ausgegangen werden könne. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, da dieser in beiden Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Sein Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe habe sich bereits in den vorherigen Verfahren als widersprüchlich, unplausibel und inkonsistent, somit als unglaubwürdig erwiesen. Das Bundesasylamt sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und er in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Man gehe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht von einer Gefahrensituation aus, welche den Beschwerdeführer in eine derartige Situation versetzen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen und eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zum Privat- und Familienleben hielt die belangte Behörde fest, dass keine Umstände feststellbar seien, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19. Dezember 2009 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, wobei auf den Inhalt der Stellungnahme vom 2. September 2009 hingewiesen wurde.
Der Asylgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 09 267294-3/2009/3E, statt, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf fehlende Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation von Angehörigen der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation hingewiesen.Der Asylgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 09 267294-3/2009/3E, statt, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf fehlende Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation von Angehörigen der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation hingewiesen.
3. Am 19. Mai 2010 übermittelte die belangte Behörde, Außenstelle Wien, eine schriftliche Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, um die Situation der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, insbesondere in der Region und Stadt XXXX, abzuklären und Informationen über eine dortige Behandelbarkeit von Hepatitis C, Drogenabhängigkeit und Nierenerkrankungen zu erlangen.3. Am 19. Mai 2010 übermittelte die belangte Behörde, Außenstelle Wien, eine schriftliche Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, um die Situation der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, insbesondere in der Region und Stadt römisch 40 , abzuklären und Informationen über eine dortige Behandelbarkeit von Hepatitis C, Drogenabhängigkeit und Nierenerkrankungen zu erlangen.
Am 25. Mai 2010 erstattete die Staatendokumentation des Bundesasylamtes die Anfragebeantwortung zum Auskunftsersuchen der belangten Behörde, Außenstelle Wien, vom 19. Mai 2010 und wurde diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. August 2010 zum Parteiengehör übermittelt.
Der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 27. August 2010 eine kurze Stellungnahme, wobei auf den bisherigen Akteninhalt verwiesen und hinsichtlich Änderungen im Privat- und Familienleben angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Stiefschwester im gemeinsamen Haushalt lebe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. September 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. September 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen auf die bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2009, Zl. 08 08.659-BAW, festgehaltenen Argumente, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers "als widersprüchlich, unplausibel und inkonsistent, somit als unglaubwürdig" zu werten gewesen wäre; in Bezug auf die vom Asylgerichtshof gerügten fehlenden Feststellungen zur Situation von armenischen Volksgruppenangehörigen in der Russischen Föderation wurde auf die entsprechende Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vom 25. Mai 2010 hingewiesen, wonach zwar fremdenfeindliche Übergriffe in der Heimatregion vorkämen, eine maßgebliche Gefahr von Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 oder die reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. deren 6. und 13 Zusatzprotokolle im Hinblick auf den Beschwerdeführer aber nicht angenommen werden könne. Auch im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung spreche in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kein besonderer Umstand für einen Verbleib im Bundesgebiet, da das behauptete Familienleben mit der Mutter und der Stiefschwester erst begründet worden sei, nachdem der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gekommen sei und aufgrund der Volljährigkeit aller Beteiligten dieses ohnehin zu relativieren sei.In der Bescheidbegründung verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen auf die bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2009, Zl. 08 08.659-BAW, festgehaltenen Argumente, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers "als widersprüchlich, unplausibel und inkonsistent, somit als unglaubwürdig" zu werten gewesen wäre; in Bezug auf die vom Asylgerichtshof gerügten fehlenden Feststellungen zur Situation von armenischen Volksgruppenangehörigen in der Russischen Föderation wurde auf die entsprechende Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vom 25. Mai 2010 hingewiesen, wonach zwar fremdenfeindliche Übergriffe in der Heimatregion vorkämen, eine maßgebliche Gefahr von Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, oder die reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. deren 6. und 13 Zusatzprotokolle im Hinblick auf den Beschwerdeführer aber nicht angenommen werden könne. Auch im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung spreche in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kein besonderer Umstand für einen Verbleib im Bundesgebiet, da das behauptete Familienleben mit der Mutter und der Stiefschwester erst begründet worden sei, nachdem der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gekommen sei und aufgrund der Volljährigkeit aller Beteiligten dieses ohnehin zu relativieren sei.
Am 13. September 2010 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, wo unter Verweis auf einen beigefügten Bericht von Amnesty International namens "Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien" vom 25. Juli 2007 auf die allgemein schlechte Situation ethnischer Minderheiten in der Russischen Föderation hingewiesen wurde und drohten dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der Tatsache, dass sich dieser im Falle der Rückkehr einen neuen Inlandspass ausstellen lassen müsse, Schwierigkeiten. Zudem sei der Beschwerdeführer drogensüchtig und drohe ihm in Russland die Obdachlosigkeit, da dieser nicht in der Lage sein werde, seine Existenz zu sichern.
Die Beschwerde vom 13. September 2010 langte am 21. September 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur aktuellen und für dieses Verfahren relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Identität steht nicht fest. Er stellte seit seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anfang Oktober 2004 zwei Asylanträge und befindet sich seit dem Zeitpunkt seiner Erstantragstellung durchgehend in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist suchtmittelabhängig und mit Hepatitis C infiziert. Er geht in Österreich keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und verfügt über keine hinreichend intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in bzw. zu Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, diese bedingt nachgesehen auf drei Jahre Probezeit, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, diese bedingt nachgesehen auf drei Jahre Probezeit, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB und Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes festgehalten:
I. Politik und Wahlenrömisch eins. Politik und Wahlen
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/ RussischeFoederation.html, Zugriff 01.02.2010)
Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.
(Quelle: CIA World Factbook: Russia, Stand 19.01.2010, https://www.cia.gov/library/
publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 01.02.2010)
Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.
(Quelle: Ria Novosti: Medwedew und Putin wollen mit Statthalter Blutvergießen im Nordkaukasus beenden - Russlands Presse, 20.01.2010, http://de.rian.ru /russia/20100120/124764386.html, Zugriff 22.02.2010 / Reliefweb: Kremlin Picks Outsider As New Caucasus Overlord, 19.01.2010,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ ADGO-7ZUSG3?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 22.02.2010)
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.
Föderative Elemente: Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 waren weder frei noch fair, und wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit in der Staatsduma brachte. Dies bereitete den Weg für ebenso wenig freie Präsidentschaftswahlen 2008. Auch diese waren laut Wahlbeobachtern, darunter die Parlamentarische Versammlung des Europarates, nicht frei und fair. Der Zugang der Parteien zu den Medien während der Wahlkampagne war unausgeglichen, der Registrierungsprozess der Kandidaten ist kompliziert. Die OSZE hatte ihre Wahlbeobachtermission letztendlich abgesagt, da die Beschränkungen, die Russland ihr auferlegt hatte, so streng waren, dass eine professionelle Arbeit nicht möglich gewesen wäre.
(Quelle: BBC News: OSCE to boycott election, 7.2.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7232389.stm, Zugriff 01.02.2010 /
Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 /
Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / The
Guardian: Russia election not free or fair, say observers, 3.3.2008, http://www.guardian.co.uk/world/2008/mar/03/russia.eu Zugriff 01.02.2010)
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)
Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt, ebenso wie Regionalwahlen in der Stadt Moskau. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit (Moskau: Einiges Russland 66,25 %, KPRF 13,30 %, Wahlbeteiligung 35,25 %) Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.
(Quelle: Länder-analysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen190.pdf, Zugriff 01.02.2010)
II. Menschenrechterömisch zwei. Menschenrechte
II.1. Allgemeine Situationrömisch zwei.1. Allgemeine Situation
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind häufig Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für die ersten acht Monate 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, vorläufig 44 Todesopfer und 247 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für den analogen Zeitraum 2008: 86 Todesopfer und 332 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine hinreichend energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für die ersten acht Monate 2009 31 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
II.2. Zur Situation ethnischer Armenier in der Russischen Föderationrömisch zwei.2. Zur Situation ethnischer Armenier in der Russischen Föderation
Nach Art. 3 Teil 1 der russischen Verfassung ist der Träger der Souveränität und soll die einzige Quelle der Macht in der Russischen Föderation sein multinationales Volk sein. Von einem rein gesetzlichen Standpunkt her statuiert die Verfassung gleiche Rechte für alle Völker, die in der Russischen Föderation leben. Im Kapitel 2 unter Art. 29 Teil 2 steht geschrieben, dass Propaganda, die sozialen, rassischen, nationalen oder religiösen Hass verbreiten, nicht erlaubt sein soll und die Propaganda sozialer, rassischer, nationaler, religiöser oder sprachlicher Höherwertigkeit verboten wird.Nach Artikel 3, Teil 1 der russischen Verfassung ist der Träger der Souveränität und soll die einzige Quelle der Macht in der Russischen Föderation sein multinationales Volk sein. Von einem rein gesetzlichen Standpunkt her statuiert die Verfassung gleiche Rechte für alle Völker, die in der Russischen Föderation leben. Im Kapitel 2 unter Artikel 29, Teil 2 steht geschrieben, dass Propaganda, die sozialen, rassischen, nationalen oder religiösen Hass verbreiten, nicht erlaubt sein soll und die Propaganda sozialer, rassischer, nationaler, religiöser oder sprachlicher Höherwertigkeit verboten wird.
Die Russische Föderation hat eine Reihe internationaler Abkommen, unter anderem auch relevante UNO-Konventionen und Dokumente, die sich mit dem Respekt und dem Schutz von Menschen und Grundrechten beschäftigen, unterzeichnet, z.B. auch die Rahmenkonvention des Europarates über den Schutz nationaler Minderheiten.
Während das verfassungsrechtliche und einfach gesetzliche Rahmenwerk zum Schutze der nationalen Minderheiten in der Russischen Föderation gut ausgearbeitet ist, ist die Umsetzung dieser gesetzlichen Mechanismen nicht zufriedenstellend. Diese Einschätzung wird von internationalen, staatlichen, überstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen wie dem amerikanischen Außenministerium, dem Europarat und amnesty international geteilt. Während hohe Politiker auf Bundesebene den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz auf ihre Fahnen heften und eine ganze Anzahl von Programmen zur Umsetzung von gesetzlichen Regelungen eingeführt wurden, ist in der Praxis die Zahl der rassische motivierten, gewalttätigen Übergriffe in der Russischen Föderation alarmierend gestiegen und ist auch die Verbreitung von Hass in den Medien und in der politischen Auseinandersetzung mehr üblich geworden.
II. 3. Zur speziellen Situation der Armenier in der Region Krasnodar:römisch zwei. 3. Zur speziellen Situation der Armenier in der Region Krasnodar:
Während in der Sowjetzeit die Armenier die drittgrößte Volksgruppe nach den Russen und den Ukrainern in dieser Region waren, sind sie nach einer Emigrationswelle aus Armenien sogar nunmehr die zweitgrößte Volksgruppe. Derzeit sind nach offiziellen Statistiken ca. 275000 ethnische Armenier in der Region Krasnodar aufhältig, nach inoffiziellen Angaben sogar bis zu 500000. Die armenische Community in dieser Gegend hat sich schon in den vergangenen Jahrzehnten etabliert und hat seit 1992, wo sie offiziell registriert wurde, Aktivitäten in zwei Richtungen entfaltet, nämlich einerseits den rechtlichen Schutz ethnischer Armenier und andererseits kulturelle Aktivitäten, um die Zusammengehörigkeit und die Identität zu bewahren. Die Republik Armenien hat in der Region Krasnodar ein Konsulat, das sich mit armenischen Staatsbürgern, die dort leben, beschäftigt. Die armenische Community in Krasnodar ist gut organisiert, sowohl in der Hauptstadt Krasnodar, als auch in anderen Städten. Es gibt wohl auch eine Anzahl von patriotischen und kulturellen Organisationen als auch Sonntagsschulen, wo junge Armenier ihre Sprache und Geschichte lernen können. Es gibt auch armenische Zeitschriften, sowie die monatliche Zeitung Jerkramas, die seit 1996 mit einer Auflage von 17 000 Stück in ganz Russland Verbreitung findet. Sitz der Diözese der armenischen Kirche von Südrussland ist in der Stadt Krasnodar, die das geistliche Leben der armenischen Diaspora in dieser Region zu konsolidieren helfen soll.
Es haben sich jedoch in den letzten Jahren im Gebiet Krasnodar unerfreuliche Entwicklungen ereignet: Die Überfälle auf die armenische Bevölkerung begann im Jahre 1966 mit zunächst sporadischen Attacken von Kosaken auf armenische Geschäftsleute, Wohnungen und Kulturdenkmäler. Die kosakische paramilitärische Organisation ist für diese Attacken verantwortlich (bekannt als AKCA), hat ca. 3500 Mitglieder und genießt die Unterstützung der regionalen Regierung. Die Spannungen zwischen den Armeniern und den Kosaken dauerten die nächsten Jahre an und forderten die armenischen Anführer konkrete Schritte der lokalen Verwaltung, um die antiarmenische Gewalt und Diskriminierung zu beenden. Im März 2000 schändete eine Gruppe von 20 Jugendlichen den armenischen Friedhof in Krasnodar, wobei diese Aktion als Provokation vom Gouverneur verurteilt wurde. Im September 2000 begannen einige hundert Männer nach dem Mord eines ethnischen Russen an einem anderen ethnischen Russen in einem Restaurant, das einem Armenier gehört, mit der Zerstörung armenischer Geschäfte und Restaurants unter dem Ruf antiarmenischer Parolen, wobei die Polizei nicht in der Lage war, die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im April 2000 schlugen ca. 50 bis 60 Jugendliche mit Ketten und anderen Waffen Armenier, Meschkeken und Russen mit dunkler Hautfarbe in einem Nachtlokal, wobei 30 Personen verletzt wurden. Nachdem ein kosakischer Ataman (hoher Offizier der kosakischen Garde) in einen Skandal in einem Restaurant verwickelt wurde, zerstörte im März 2005 eine Gruppe von 200 bewaffneten Männern Geschäfte und Cafés und schlug unschuldige Menschen. In der Zeit von Februar bis Juni 2008 wurden ein Haus und ein Auto durch Brandanschläge zerstört, im Juli 2008 zeigte die armenische NGO "Kantch" auf, dass versucht wurde, ihre Häuser und Niederlassungen zu zerstören.
Es gibt zahlreiche Fälle von Fremdenhass in der Region Krasnodar. In den Schulen werden slawische und nichtslawische Schüler getrennt und in einer großen Anzahl von Schulen ist das lernen der armenischen Sprache verboten. Der Gouverneur der Region Krasnodar Alexander TACHOV hat vor allem in der ersten Hälfte des Jahres 2000 offen fremdenfeindliche Äußerungen getätigt. Der Anführer der Union der Armenier in Russland wies darauf hin, dass seit dem Jahr 2006 es bereits zum siebenten Mord an ethnischen Armeniern gekommen ist und kritisierte, dass die Regierung der wachsenden Fremdenfeindlichkeit in diesem Land zu wenig Aufmerksamkeit widme. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Regierung der Region Krasnodar auch einige konkrete Maßnahmen unternommen hat, um der wachsenden Welle der Fremdenfeindlichkeit, insbesondere gegen Armenier, Herr zu werden und beispielsweise am 28. Februar 2007 ein zielorientiertes Programm zur Harmonisierung der zwischenethnischen Beziehungen beschlossen hat, aber es verbleibt der Eindruck, dass diese guten Vorhaben hauptsächlich auf dem Papier verbleiben. Von Seiten der führenden Kosaken wird den Armeniern - ungestraft - vorgeworfen, das sie die russischen Gesetze nicht respektieren würden, sondern nur ihre eigenen Ideen nach ihren eigenen Vorstellungen leben und nur das Geldverdienen und ihre eigenen Landsleute schätzen würden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die armenische Community in der Region Krasnodar, obwohl sie eigene Strukturen durch NGO¿s entwickelt hat und es einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz ihrer Rechte, ihrer Sprache und ihrer Kultur gibt, trotzdem verwundbar ist, da der verfassungrechtliche und einfachgesetzliche Rahmen zu ihrem Schutz häufig nur auf dem Papier besteht. Die staatlichen Autoritäten sind häufig gegenüber Aktionen von Kosaken und Skinheads blind. Man muss hinzufügen, dass der Besitz der russischen Staatsbürgerschaft ein positives Element ist, aber die russische Staatsbürgerschaft per se ist keine ausreichende Garantie dafür ist, staatlichen Minderheitenrechte auch tatsächlich in der Praxis zu erhalten.
II.4. Zur wirtschaftlichen und sozialen Situation ethnischer Armenier in der Region Krasnodarrömisch zwei.4. Zur wirtschaftlichen und sozialen Situation ethnischer Armenier in der Region Krasnodar
Es ist wichtig, festzuhalten, dass die armenische Community in Krasnodar nicht homogen ist: Ein beachtlicher Teil der Armenier, die sogenannten "Hamshen-Armenier", welche von der türkischen Küste des Schwarzen Meeres stammen, sind bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts nach Russland eingewandert. Andere Armenier kamen von Aserbaidschan oder aus Berg-Karabach, welche in den späten 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts geflohen sind und wieder andere kamen aus der armenisch besiedelten Region Georgiens und schließlich ein beachtlicher Teil aus Armenien selbst, vor allem in den frühen 90iger Jahren des 20. Jahrhunderts, um dort bessere Lebensbedingungen für sich und ihre Kinder zu finden. Die alt-einsässigen Armenier haben sich sozial und wirtschaftlich integriert, während die Neuankömmlinge mit Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhaltes einer Niederlassungs- und einer Arbeitsbewilligung zu kämpfen haben und wird diesen häufig medizinische Versorgung und Bildung vorenthalten. Nach russischen Medienberichten begann die Regierung im April 2002 ein Ausweisungsprogramm hinsichtlich der 13 000 illegalen meschketischen Türken, aber auch Kurden, Abchasier, Georgier und Armenier, die ohne legale Niederlassungsbewilligung dort leben, wobei die Definition illegaler Migranten auch unregistrierte russische Bürger umfasst. Der Human Rights Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums hat 2008 erwähnt, dass in der Russischen Föderation etwa staatliche Diskriminierung, aber auch verbreitete soziale Diskriminierung als auch rassistisch begründete Übergriffe auf ethnische Minderheiten stetig ansteigen würden, wobei zur sozialen Diskriminierung auch noch die weit verbreitete Korruption hinzu komme. Nach Krasnodar sind immer wieder Armenier zugezogen, weil dort schon Armenier wohnen und hat die armenische Community einen Modus vivendi mit der lokalen Verwaltung und der lokalen Bevölkerung gefunden mit Ausnahme von offensichtlich nationalistischen Elementen, wie den Kosaken und den Skinheads. Viele Armenier in dieser Gegend besitzen kleine Unternehmen wie Geschäfte und Restaurants und finden immer wieder Armenier in Unternehmen, die von Armeniern geführt werden, Arbeit. Diese Situation ist aber nach wie vor sehr instabil. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Region Krasnodar eine der wichtigsten Destinationen für die Immigration von Armeniern aus Aserbaidschan, Georgien und Armenien darstellt und armenische Immigranten auf eine gewisse armenische "Infrastruktur" zurückgreifen können, jedoch trotzdem einer Reihe von schweren Problemen ausgesetzt sind. Die schwersten Probleme sind die gesetzlichen und in der Praxis bestehenden Hindernisse, um den Aufenthalt zu legalisieren, verbunden mit der weit verbreiteten Korruption. Die meisten ethnischen Armenier der neuen Einwanderungswelle bleiben ausgegrenzt. Der zweite Aspekt ist die permanente Furcht vor Pogromen und Übergriffen nationalistischer Elemente. Es gibt keine Sicherheit und keine Garantie, dass selbst, wenn sich Armenier im wirtschaftlichen Leben etablieren können, sie nicht Opfer von gewalttätigen und aggressiven Aktionen von Kosaken und Skinheads werden.
(Quelle: Asylgerichtshof: Erkenntnis zu Geschäftszahl D3 231138-5/2008, 1.7.2009,
http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20090701_D3_231_138_5_2008_00, Zugriff 18.5.2010; Russland.ru: Freundschaftsbrücke zwischen Russland und Armenien, ohne Datum, http://russland.ru/armenien/ morenews.php?iditem=11, Zugriff 18.5.2010)
II. 5. Verteilung der Volksgruppen in der Russischen Föderationrömisch zwei. 5. Verteilung der Volksgruppen in der Russischen Föderation
Auch im postsowjetischen Russland spielen Armenier eine wesentliche Rolle. Artur Tschilingarow ist bereits in der 3. Legislaturperiode Staatsduma-Abgeordneter und seit rund zehn Jahren Vize-Sprecher des russischen Parlamentsunterhauses. Der stellvertretende Vorsitzende der Zentralbank Russlands, Gennadi Melikjan, war früher Arbeitsminister der RF. Die Vereinigung der russischen Banken wird von Garegin Tossunjan geleitet. Zu den populärsten russischen Filmschauspielern gehören Armen Dschigarchanjan und Dmitri Charatjan. Nahezu alle von ihnen sowie der seinerzeit berühmte Fussballspieler Nikita Simonjan, der namfhafte Politologe Prof. Andranik Migranjan und der Vorsteher der Armenischen Apostelkirche von Russland und Nowo-Nachitschewan, Ersas Nersissjan, nehmen an der Arbeit des Verbandes der Armenier Russlands aktiv teil.
Der Verband hat Abteilungen und Vertretungen in 62 Regionen und 140 Städten der Russischen Föderation und wird vom namhaften Unternehmer Ara Abramjan geleitet. Dieser hatte auch die Gründung einer Weltorganisation der Armenier initiiert, deren Gründungskongress vor kurzem in Moskau stattgefunden hat. Für seinen großen Beitrag zur Festigung der bürgerlichen Gesellschaft in Russland wurde Ara Abramjan mit dem Nationalpreis "Person des Jahres 2001" ausgezeichnet. Im Jahre 1999 erhielt er eine UNESCO-Ehrenurkunde für seine Teilnahme an der Rekonstruktion des Kreml. Abramjan wurde mit dem Orden des Heiligen Konstantin des Großen und dem Freundschaftsorden Russlands ausgezeichnet.
In der Festigung der jahrhundertelangen Freundschaft zwischen den Völkern Russlands und Armeniens sehen sowohl Ara Abramjan, als auch der von ihm geleitete Verband ihre Hauptaufgabe. Der Verband der Armenier Russlands setzt sich für einen starken russischen Staat, für Stabilität, Frieden und Ordnung ein. Der Verband der Armenier Russlands sieht seine Pflicht darin, zur Aufrechterhaltung der nationalen Eigenart, der Sprache und der Konfession beizutragen, an der Festigung der vielfältigen Bündnis- und Integrationsbeziehungen zwischen Russland und Armenien aktiv mitzuwirken, die russische und die russischsprachige Bevölkerung im nahen und im fernen Ausland zu unterstützen, die Entwicklung der russischen Sprache und Kultur in Armenien sowie das Zusammenwirken in der Wirtschaft und im Investitionsbereich im Interesse beider Völker zu unterstützen. So formuliert Verbandspräsident Ara Abramjan die Ziele des Verbandes, an deren Umsetzung intensiv gearbeitet wird.
Dank den Bemühungen des Verbandes der Armenier Russlands wurde ein Zentrum für die Entwicklung der russischen Sprache in Jerewan eröffnet. Der Verband unterstützt die slawische Universität in der armenischen Hauptstadt sowohl mit notwendigen Ausrüstungen, als auch mit Stipendien für die besten Studenten. An der Moskauer Staatlichen linguistischen Universität wurde 2001 dank der aktiven Teilnahme des Verbands ein Zentrum zum Studium der armenischen Sprache und Literatur eröffnet. Der Verband eröffnete ein Armenisches Institut für Völkerrecht und Politologie in Moskau. Dort werden thematische Seminare veranstaltet, zu denen führende Experten auf den Gebieten Orientalistik, Recht, Diplomatie und Sicherheit eingeladen werden.
Schon seit den Zarenzeiten gibt es in Moskau ein armenisches Gymnasium, das nach seinem Gründer, dem namhaften armenischen Mäzenen Lasarew, benannt ist. In der russischen Hauptstadt gibt es armenische Schulen und einen Kindergarten, der mit einer Schule kombiniert ist. "Wir helfen bei der Eröffnung von Kindergärten und Schulen für die armenische Diaspora in ganz Russland und bei der Bildung nationaler Ensembles, damit die Menschen ihre Sprache und Kultur nicht vergessen", sagt Ara Abramjan. "Natürlich haben wir auch ein großes soziales Programm der Unterstützung Armeniens. Wir befassen uns beispielsweise mit der Computerisierung armenischer Schulen." Der Verband der Armenier Russlands hilft aber auch russischen Schulen in Russland. Abramjan selbst betreut nach eigenen Worten seit zehn Jahren ein Kinderheim im Gebiet Archangelsk. Der Verband der Armenier Russlands hilft sowohl der russisch-orthodoxen wie auch der armenischen Apostel-Kirche. Geplant ist der Bau einer großen armenischen Kathedrale in Moskau. Sie soll spätestens in zwei Jahren errichtet werden.
Auf die Frage, wie es den Armeniern in Russland geht, antwortet Ara Abramjan üblicherweise: "Nicht schlecht. Man könnte zwar auch besser leben, die Armenier in Russland leben aber wie die Russen selbst."
Natürlich sollte die Situation, in der sich die Armenier in Russland befinden, nicht idealisiert werden. Man darf nicht vergessen, dass die durch den UdSSR-Zerfall bedingte erzwungene Migration von mehreren Hunderttausend Menschen verschiedener Nationalitäten, darunter auch Armenier, zahlreiche Probleme nach sich gezogen hat. So haben sich Zehntausende Armenier, die zwischen 1988 und 1990 aus Aserbaidschan vertrieben wurden, in Russland niedergelassen. Ein Teil von ihnen hat in Moskau und im Moskauer Umland Fuß gefasst. Viele siedelten sich im Süden Russlands an, in den Regionen Stawropol und Krasnodar, die in klimatischer Hinsicht Armenien ähnlich sind. Ein solcher Zustrom von Flüchtlingen in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit für die russische Bevölkerung hat zu negativen Reaktionen von Einheimischen geführt und eine Explosion von Xenophobie und nationalistischer Stimmungen ausgelöst, die von einigen gewissenlosen Politikern angeheizt wurden. Mancherorts kam es zu ethnischen Konflikten. Besonders akut wurden sie in der Region Krasnodar, wo schon vor dem Zustrom an Flüchtlingen recht viele Armenier lebten. Es kam sogar zu einem Pogrom auf einem armenischen Friedhof.
(Quelle: NATIONAL COMPOSITION OF POPULATION FOR REGIONS OF THE RUSSIAN FEDERATION, ohne Datum, http://www.perepis2002.ru/ct/doc/English/4-2.xls, Zugriff 18.5.2010)
Das Leben in Moskau ist für ethnische Minderheiten nie leicht, besonders für Menschen aus dem Kaukasus. Sie werden routinemäßig Opfer von Diskriminierung, Belästigung, Angriffen und erniedrigenden Dokumentenüberprüfungen durch die Polizei. Doch der Groll zwischen slawischen und anderen Bewohnern der Stadt wird größer, wenn aufgrund von Terrorangriffen die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Konflikt im Nordkaukasus gelenkt wird.
Das Sova Zentrum in Moskau, das rassistisch motivierte Übergriffe beobachtet, berichtete von Angriffen auf fünf Mitglieder ethnischer Minderheiten in drei separaten Vorfällen seit dem 29. März. Unter den Angegriffenen waren drei Frauen - ein 17-jähriges Mädchen und zwei muslimische Frauen, die Kopftücher trugen.
(Quelle: Radio Free Europe/Radio Liberty: For Moscow's Ethnic Minorities, A Fresh Sense Of Fear, 1.4.2010, http://www.rferl.org/content/For_Moscows_Ethnic_Minorities_A_Fresh_ Sense_Of_Fear/2000262.html, Zugriff 18.5.2010)
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/ RussischeFoederation.html, Zugriff 18.5.2010)
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Ihre soziale und wirtschaftliche Lage, insbesondere der Afghanen, ist schlecht, doch geht es vielen Einheimischen nicht besser. Ihr Existenzminimum ist gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist nach Einschätzung des UNHCR unwahrscheinlich. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat in seinem Jahresbericht 2008 bemängelt, dass es in der russischen Gesetzgebung keine Rechtsnormen gibt, die eine Abschiebung für den Fall verbieten, dass dem Betroffenen im Zielstaat die Todesstrafe droht. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31.12.2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während Armenier überwiegend eingebürgert wurden, leben Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
Im Oktober 2009 veröffentlichte das Moskauer Büro für Menschenrechtsaufzeichnungen eine Liste xenophobischer Angriffe vom Zeitraum Jänner bis Oktober 2009. Dieser Liste zufolge gab es im Berichtszeitraum in Krasnodar weder Tote noch Verletzte infolge von xenophoben Angriffen. In ganz Russland starben in diesem Zeitraum 3 Armenier bei solchen Angriffen und 14 wurden verwundet. (Refugee Documentation Centre (Ireland): Treatment of Georgians in Russia, 15.12.2009)
IV. Rechtsschutzrömisch vier. Rechtsschutz
IV. 1. Justizrömisch vier. 1. Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, schlechter Qualität der Verteidigung und zu wenig qualifiziertem Personal, das die Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive sicherstellen kann. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Richter, die politische Fälle verhandeln, darunter auch Hassverbrechen und Fälle aus dem Nordkaukasus, sind dem Druck der Behörden ausgesetzt. Jurygerichte sind zugelassen, die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Seit Ende 2008 können bei Verbrechen "terroristischer Art" keine Jurygerichte mehr eingesetzt werden. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 / Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Ob diese Aufgabenteilung auch zu einer Teilung der Macht der Generalstaatsanwaltschaft führen wird, ist noch nicht absehbar.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessengruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Im Dezember 2009 traten zwei Verfassungsrichter zurück, nachdem auf sie Druck ausgeübt wurde, da sie in den Medien ihre Meinung über den zunehmenden Druck der Exekutive auf das Justizsystem zum Ausdruck gebracht hatten.
(Quelle: Jamestown Foundation: EDM Volume: 6 Issue: 224 - Putin Reassures his Audience and Reduces Medvedev to Irrelevance, 07.12.2009 / Stratfor: The Latest Moves in the Clan Wars, 04.12.2009 http://www.stratfor.com/analysis/20091204_russia_ latest_moves_ clan_wars, Zugriff 01.02.2010)
Es gab weiterhin Klagen über mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Gerichtsprozesse genügten nicht immer den internationalen Standards für ein faires Verfahren. In einigen Fällen mit politischem Hintergrund wurden Tatverdächtige in einer Weise behandelt, die Verfolgung gleichkam. Immer wieder gab es Verstöße gegen das Recht der Verdächtigen, sich im Ermittlungsverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen.
(Quelle: Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)
IV. 2. Sicherheitsbehördenrömisch vier. 2. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Laut dem Präsidenten des Rechnungshofes und Co-Vorsitzender des russischen Juristenverbandes Sergej Stepaschin wird im Zuge der angekündigten Reform des russischen Innenministeriums die Miliz nach fast hundert Jahren Existenz wieder in Polizei ungetauft werden. Die russische Polizei heißt seit 1917 Miliz. Sie war nach der Oktober-Revolution von den Bolschewiki als Arbeiter- und Bauern-Miliz gegründet worden und hatte die zaristische Polizei abgelöst.
(Quelle: Ria Novosti: Reform des Innenministeriums: Russische Miliz soll wieder zur Polizei werden, 21.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100121/124778744.html, Zugriff 01.02.2010)
IV. 5. Nichtregierungsorganisationenrömisch vier. 5. Nichtregierungsorganisationen
Es sind inländische und internationale Menschenrechtsgruppen in Russland tätig, ihr Arbeitsgebiet ist jedoch eingeschränkt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) Russlands unterliegen weiterhin staatlichem Druck. Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, wird gegenüber NRO die nicht befürwortet werden strenger angewandt. Viele NRO haben Probleme damit, die schweren Voraussetzungen zu erfüllen. Viele NRO sind von ausländischen Geldgebern abhängig, Das Gesetz 2006 ermöglicht umfassende Kontrolle dieser Mittel. 2008 hob Putin die Steuererleichterungen für die meisten westlichen Stiftungen und NRO auf, wodurch diese mit 2009 24% Steuer zahlen müssen. Des Weiteren wurde die Arbeit unliebsamer NRO durch das Verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, wie vermehrte Steuerprüfungen, behindert. Vor allem Menschenrechtsorganisationen wurden zum Teil schikaniert.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009 - Russia, 30.6.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia. 16.07.2009 / U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
In Einzelfällen wird auf NRO über Strafverfahren Druck ausgeübt. So wurden 2007 gegen die Nowgoroder "Stiftung für Toleranz" und die Wahlrechts-NRO "Golos" in Samara Strafverfahren wegen der angeblichen Verwendung nicht lizenzierter Software eingeleitet.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Am 20. Juli 2009 unterzeichnete Präsident Medwedew eine Gesetzesänderung, die den NRO die Registrierung erleichtert. Weiters wird die Berichterstattung der NRO gegenüber der Regierung wieder erleichtert und die regelmäßigen Kontrollen der offiziellen Behörden werden auch limitiert.
Das oben erwähnte NRO-Gesetz von 2006 wurde von Experten und NRO stark kritisiert. Die vergangenen Änderungen haben die restriktive Natur des NRO-Gesetzes nicht abgeändert. Zum Beispiel begrenzte die russische Regierung letztes Jahr (2008) die Anzahl von ausländischen Spenderorganisationen, deren Subventionen keiner Besteuerung in Russland unterworfen sind, von 101 auf 12.
Laut der Leiterin des Helsinki Rights Group in Moskau, Lyudmila Alekseeva, hat sich die Anzahl der NRO in Russland in den letzten Jahren stark verringert (im Jahr 2002: 600.000; im Jahr 2008:
200.000).
(Quelle: Jamestown Foundation: EDM: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009)
Das NGO Gesetz wurde auch im Anschluss an die Abänderungen im Juli 2009 weiter überprüft. Im November 2009 brachte Medwedew Korrekturen zum Gesetz über nicht staatliche Organisationen in die Duma ein. Medwedew hatte die Novelle mit den Worten angekündigt, das Gesetz sei nicht ideal und müsse zur Stärkung der Bürgergesellschaft in Russland verbessert werden.
(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg following his visit to the Russian Federation (Chechen Republic and the Republic of Ingushetia) on 2 -11 September 2009, 24.11.2009 / Die Presse: Russland: Medwedew ändert Putins NGO-Gesetz, 23.11.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/523730/index.do?_vl_backlink=/home/ politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 02.02.2010)
IV. 6. Ombudsmannrömisch vier. 6. Ombudsmann
Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.
Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.
Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.
Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab.(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
V. Rückkehrfragenrömisch fünf. Rückkehrfragen
V. 1. Grundversorgungrömisch fünf. 1. Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.
Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
V. 2. Medizinische Versorgungrömisch fünf. 2. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich vereinzelte Erfolge. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 08.02.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt. (Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.
Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
(Quelle: WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)
V.3. Behandlungsmöglichkeiten von HIV in der Russischen Föderationrömisch fünf.3. Behandlungsmöglichkeiten von HIV in der Russischen Föderation
Es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten.
Menschen, die nicht in Moskau leben, sollen einen Reisepass der Russischen Föderation, eine Police der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen sollen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Detoxification hospital # 19
Address: 109390 Moscow, Lyublinskaya Street, 37/1 (nearest metro station "Tekstilshchiki")
Tel: +7 499 178 35 05, 178 27 59 (admission office), 919 88 34 (information), 178 10 73 (for hepatitis- and HIV-carriers)
Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit
Moscow, 2nd Shchemilovskiy pereulok, 4a, Building 4).
Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS Moscow, 8th Street Sokolinoy Gory, 15/2, tel. +7 495 365 30 09, 366 05, 18
Es gibt adäquate Möglichkeiten für Drogenentzug in der Russischen Föderation.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Patienten haben die Möglichkeit der Teilnahme in Rehabilitationsprogrammen.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.
Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder am Ort der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Peginterferon alpha-2b, Ribaverin und Interferon werden auf Kosten des Staatsbudgets beschafft und kostenlos durch die regionalen AIDS-Zentren an die Patienten verteilt.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Interferon ist für die Patienten in den regionalen AIDS-Zentren kostenlos erhältlich.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
V. 4. Behandlung von Hepatitisrömisch fünf. 4. Behandlung von Hepatitis
Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis-B- und drei bis vier Millionen Hepatitis-C-Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
Die Behandlung von Menschen die an HIV/Hepatitis C leiden und von Drogensüchtigen ist vom Staat garantiert. Doch der Staat kompensiert nicht alle Kosten der HIV/Hepatits C Behandlung (beispielsweise Transportkosten, Unterbringung während der notwendigen Untersuchungen, Kompensation für das Fehlen am Arbeitsplatz), adäquate Behandlung verlangt manchmal materielle Investitionen des Patienten. Dies ist besonders für Menschen relevant, die in kleinen Städten wohnen, in denen keine regionalen AIDS-Zentren zur Verfügung stehen.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Im Apothekennetzwerk betragen die Kosten von Peginterferon alpha-2b 100mg zwischen 7500 RUR bis 18900 RUR (USD 250 - 600)und von Ribavirin 200mg zwischen RUR 2900 und RUR 7500 (USD 100 bis 250).
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Abseits der regionalen AIDS Zentren bieten NGOs Unterstützung für HIV-Infizierte, Menschen mit Hepatitis C und Drogenabhängige.
(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Beispielsweise:
League of patients' defence
The All-Russian Union of People Living with HIV
Fund "Your Choice" (This fund is providing information on contacts and addresses of the organisations dealing with the problem of HIV all over the Russian Federation; the database contains 292 organisations from 83 subdivisions of the Russian Federation)
V.5. Behandlung von Drogenerkrankungenrömisch fünf.5. Behandlung von Drogenerkrankungen
Der Gebrauch unerlaubter Drogen ist heute in Russland ein ernsthaftes Problem. Die Nutzer werden auf zwischen 3 und 6 Millionen Menschen geschätzt. Viele von ihnen entwickelten eine Drogenabhängigkeit. Wie Menschen mit anderen Krankheiten haben Drogenabhängige Personen ein Recht auf medizinische Behandlung, sowohl nach russischem als auch nach internationalem Recht. Russland hat ein umfassendes System staatlicher Suchtkliniken, die Dienste für Alkohol- und Drogenabhängigkeit bieten und investierte in den letzten paar Jahren beträchtliche finanzielle Mitte, in die Entwicklung von Rehabilitationszentren für Drogenabhängige.
Doch obwohl die russische Regierung die Wichtigkeit der Behandlung von Drogenabhängigkeit anerkennt, zeigen Nachforschungen von HRW, dass die überwiegende Mehrheit der Drogenabhängigen keinen Zugang zu evidenzbasierter medizinischer Versorgung um ihre Abhängigkeit zu behandeln.
Entgiftungsbehandlung ist in Russland weitgehend erhältlich, aber Rehabilitationsbehandlung bleibt in vielen Landesteilen unerreichbar. Private Suchtkliniken, die evidenzbasierte Rehabilitation bieten, sind oft für die Drogenabhängigen nicht leistbar.
(Quelle: Human Rights Watch: Rehabilitation Required: Russia's Human Rights Obligation to Provide Evidence-based Drug Dependence Treatment, November 2007)
V. 6. Kosten medizinischer Behandlungen und Versorgung mit Medikamentenrömisch fünf. 6. Kosten medizinischer Behandlungen und Versorgung mit Medikamenten
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).
Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIV-Infektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich kostenlos über das Internet online medizinisch beraten zu lassen. Diese Beratungen werden von einigen (sowohl staatlichen also auch privaten) Kliniken angeboten.
Ausländische Bürger haben in Russland lediglich Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d. h. Notfallversorgung. Andere medizinische Dienste werden in Rechnung gestellt, sei es durch direkte Zahlungen an die Kliniken oder über die Versicherungsgesellschaft, wenn ein ausländischer Bürger privat versichert ist.
Für die kostenpflichtige medizinische Versorgung gibt es private medizinische Einrichtungen, die ihre medizinischen Dienste unabhängig von der Staatsbürgerschaft erbringen. Umfragen zufolge nutzen ca. 35 % der russischen Bevölkerung medizinische Dienstleistungen gegen Entgelt; aufgrund der hohen Preise kommt diese Option für einen Großteil der Bevölkerung nicht in Betracht.
Neben dem System der Krankenpflichtversicherung, die eine kostenlose medizinische Versorgung beinhaltet, auf die alle russischen Bürger Anspruch haben, haben sowohl russische Bürger als auch ausländischer Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige, kostenpflichtige Krankenversicherung (DMS) abzuschließen. Dieser Bereich entwickelt sich in Russland derzeit sehr rasch. In Russland ist ein Netz von Versicherungsgesellschaften entstanden, die diese Dienstleistungen anbieten. Der Preis für Versicherungen liegt zwischen 308 und mehreren Tausend Euro, je nach Art der medizinischen Einrichtungen und Paket der gewünschten medizinischen Dienstleistungen. Diese Gesellschaften arbeiten bevorzugt mit öffentlichen Einrichtungen zusammen; in den letzten zehn Jahren ist aber ein rascher Ausbau der Versicherungsprogramme für Privatpersonen zu beobachten.
VI. Behandlung nach Rückkehrrömisch sechs. Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.
(Quelle: Freedom House, Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen im Hinblick auf das gegenständliche Verfahrens relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Negativfeststellung der Identität des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser im Rahmen seines Asylverfahrens keine diesbezügliche unbedenkliche Urkunde vorgelegt hat und auch sonst seine Identität nicht glaubhaft zu machen vermochte. Aufgrund seiner diesbezügliche Angaben und der Sprach- und Ortskenntnisse sowie mangels sonstiger Anhaltspunkte war jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Russischen Föderation stammt und armenischer Volksgruppenzugehöriger ist.
Die Negativfeststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat beruht auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach ordnungsgemäßer, schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausgeht, den der Beschwerdeführer seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zu Grunde legte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 30. Juli 2009.
Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kam die belangte Behörde aufgrund der widersprüchlichen, unplausiblen und inkonsistenten Schilderung des gesamten Vorbringens sowie insbesondere der behaupteten fluchtrelevanten Begebenheit zum Schluss, dass eine tatsächlich bestehende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht angenommen werden könne.
Dieser Einschätzung substantiiert entgegenzutreten ist der Inhalt der Beschwerde vom 13. September 2010 aber keineswegs im Stande. Statt sich mit der Beweiswürdigung in Bezug auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wird darin nämlich lediglich einmal mehr auf die Drogensucht und auf die "vielen Schmerzen in den Gelenken und im Rücken" des Beschwerdeführers, eine allfällige Obdachlosigkeit im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie - ganz allgemein - auf die schlechte Behandlung von Minderheiten in der Russischen Föderation hingewiesen.
Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch weder eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes noch ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Tatsächlich setzte sich die belangte Behörde nämlich mit den in der Beschwerde angesprochenen Punkten im angefochtenen Bescheid nach Einholung zweier Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Situation armenischer Volksgruppenangehöriger in der Russischen Föderation und zur Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Krankheitsbilder ausdrücklich und hinreichend umfangreich und in aus Sicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes nicht zu beanstandender Weise auseinander.
Wenn das Bundesasylamt, gestützt auf die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse, denen der Beschwerdeführer - wie bereits bemerkt - nicht entgegentritt, solcherart zum Ergebnis gelangt, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowohl Maßnahmen zur Behandelbarkeit seiner Hepatitis C als auch diverse Möglichkeiten zur Entwöhnung von Suchtmittelabhängigen grundsätzlich verfügbar sind und unter Hinweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 30. Juli 2009, wonach der Beschwerdeführer lediglich an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD 10:32.0) leide und keine aktuelle Selbstmordgefährdung explorierbar sei, insgesamt zum Ergebnis kommt, dass im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes keine Gründe für eine Zuerkennung glaubhaft gemacht werden konnten, ist dieser Auffassung aus Sicht des Asylgerichtshofes zu folgen.
Aber auch aus dem der Beschwerde beigefügten "Asylgutachten" der Organisation "Amnesty International" vom 25. Juli 2007, welches zwar den Titel "Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien" trägt - wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäß eigenen Angaben tatsächlich aus der in Südrussland gelegenen Stadt XXXX und nicht aus Tschetschenien stammt - , und wo es bereits zu Beginn des Berichts einschränkend heißt, dass "amnesty international keine Referenzfälle zur Situation armenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vorliegen" und daher nur Aussagen hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie zur Situation ethnischer Minderheiten in den übrigen Teilen der Russischen Föderation getroffen werden könnten, lässt sich keine - wie auch immer geartete konkrete Gefahrensituation für den Beschwerdeführer schlüssig ableiten. Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hier den Umstand anführt, dass sich sein Mandant im Falle seiner Rückkehr einen neuen Inlandspass ausstellen lassen müsse und damit - nicht näher genannte - Schwierigkeiten für diesen verbunden seien, bleibt im Dunkeln, inwiefern damit eine asylrelevante oder im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes maßgebliche Gefahr verbunden sei. Aus der allgemein gehaltenen Aussage, dass die - für alle Staatsbürger gleichermaßen geltenden - Registrierungsvorschriften in Russland immer wieder als Vorwand für Identitätskontrollen dienten, welche wiederum zu willkürlicher Festnahme und Inhaftierung, verbunden mit der Gefahr von Misshandlung, führen könnten, kann eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer allein wegen dessen Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe, die gemäß den Erhebungen des Bundesasylamtes in seiner Heimatregion immerhin die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe darstellt, jedenfalls nicht abgeleitet werden.Aber auch aus dem der Beschwerde beigefügten "Asylgutachten" der Organisation "Amnesty International" vom 25. Juli 2007, welches zwar den Titel "Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien" trägt - wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäß eigenen Angaben tatsächlich aus der in Südrussland gelegenen Stadt römisch 40 und nicht aus Tschetschenien stammt - , und wo es bereits zu Beginn des Berichts einschränkend heißt, dass "amnesty international keine Referenzfälle zur Situation armenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vorliegen" und daher nur Aussagen hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie zur Situation ethnischer Minderheiten in den übrigen Teilen der Russischen Föderation getroffen werden könnten, lässt sich keine - wie auch immer geartete konkrete Gefahrensituation für den Beschwerdeführer schlüssig ableiten. Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hier den Umstand anführt, dass sich sein Mandant im Falle seiner Rückkehr einen neuen Inlandspass ausstellen lassen müsse und damit - nicht näher genannte - Schwierigkeiten für diesen verbunden seien, bleibt im Dunkeln, inwiefern damit eine asylrelevante oder im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes maßgebliche Gefahr verbunden sei. Aus der allgemein gehaltenen Aussage, dass die - für alle Staatsbürger gleichermaßen geltenden - Registrierungsvorschriften in Russland immer wieder als Vorwand für Identitätskontrollen dienten, welche wiederum zu willkürlicher Festnahme und Inhaftierung, verbunden mit der Gefahr von Misshandlung, führen könnten, kann eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer allein wegen dessen Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe, die gemäß den Erhebungen des Bundesasylamtes in seiner Heimatregion immerhin die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe darstellt, jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Dem Beschwerdeführer ist es somit zusammengefasst nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen wären und wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit zum Schluss kommt, dass ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen bereits einmal ausdrücklich geäußerten Wunsch, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, trotz des - auch allgemeinen Medienberichten zu entnehmenden - vermehrten Aufkommens fremdenfeindlicher Übergriffe in der Russischen Föderation weder von einer asylrelevanten Gefährdung noch von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen sei, ist dieser Auffassung aus Sicht des Asylgerichtshofes - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nichts entgegenzusetzen.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16. September 2008 gestellt, weshalb hier die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich zur Anwendung gelangen.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16. September 2008 gestellt, weshalb hier die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich zur Anwendung gelangen.
3. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und ist daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und ist daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. 3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (auch zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (auch zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Es ergeben sich - ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers - und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine konkreten Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre.Es ergeben sich - ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers - und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine konkreten Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre.
Weiters liegen trotz der beim Beschwerdeführer festgestellten Krankheitsbilder keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor (vgl. hierzu: EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.55/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515), die eine Abschiebung im konkreten Fall als unzulässig erscheinen lassen würden.Weiters liegen trotz der beim Beschwerdeführer festgestellten Krankheitsbilder keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor vergleiche hierzu: EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.55/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515), die eine Abschiebung im konkreten Fall als unzulässig erscheinen lassen würden.
Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die (umfangreiche) Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. 3. 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, verwiesen und sinngemäß festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine solche Schwere aufweisen, dass hier ein Fall vorläge, wo die "hohe Schwelle" (¿high threshold'), die Art. 3 EMRK insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit (¿direct responsibility') des Vertragsstaates fällt, überschritten wird (vgl. hierzu EGMR 6. 2. 2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die (umfangreiche) Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. 3. 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, verwiesen und sinngemäß festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine solche Schwere aufweisen, dass hier ein Fall vorläge, wo die "hohe Schwelle" (¿high threshold'), die Artikel 3, EMRK insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit (¿direct responsibility') des Vertragsstaates fällt, überschritten wird vergleiche hierzu EGMR 6. 2. 2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).
Der Verfassungsgerichtshof führt im eben erwähnten Erkenntnis unter Zitierung zahlreicher Entscheidungen des EGMR (EGMR 22.6.2004, Ndangoya v. Sweden, Appl. 17.868/03 [HIV-Infektion]; 29.6.2004, Salkic and others v. Sweden, Appl. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, Ovdienko v. Finland, Appl. 1383/04 [schwere Depression mit Suizidgefahr];
27.9.2005, Hukic v. Sweden, Appl. 17416/05 [Down-Syndrom];
7.11.2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05 [schwere Traumatisierung;
Depressionen; Selbstmorddrohung]; 3.5.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31.246/06 [psychische Erkrankung; Suiziddrohung]) zusammenfassend aus, "(...) dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. (...)"
Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Feststellungen weiters bemerkt, dass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheiten bzw. die bei ihm gegebene Suchtmittelabhängigkeit Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat bestehen und weiters auf noch in seiner Heimat lebende Verwandte und Freunde hinweist, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes weder der in der Beschwerde vom 13. September 2010 vorgetragene Einwand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit von Obdachlosigkeit bedroht sei noch die Behauptung, dass dieser nicht in der Lage sein werde, seine Existenz zu sichern nachvollzogen werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden; (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden; (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28.05.1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28.05.1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).
Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).
Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt somit jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt somit jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nunmehr mit seiner im September 2009 nach Österreich nachgekommenen Mutter und Stiefschwester in einem gemeinsamen Haushalt. Insbesondere seine Mutter gebe ihm im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit Halt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 908).
Wie die belangte Behörde schon darauf hingewiesen hat, kann im vorliegenden Fall jedoch allein aus dem Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts unter Berücksichtigung der Volljährigkeit aller beteiligten Personen und der Tatsache, dass der gemeinsame Haushalt mit den seit September 2009 im Bundesgebiet befindlichen Familienmitgliedern erst vor wenigen Monaten und damit zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo der Beschwerdeführer keinesfalls auf einen weiteren Aufenthalt in Österreich hoffen durfte, kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK abgeleitet werden, da hier überdies weder ein besonders hinreichendes Nahverhältnis etwa im Sinne eines psychischen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses noch sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität vorliegen. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Tatsache, dass die Mutter ihrem im 38. Lebensjahr befindlichen Sohn Halt im Zusammenhang mit dessen Drogensucht gebe, vermag daran aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts zu ändern.Wie die belangte Behörde schon darauf hingewiesen hat, kann im vorliegenden Fall jedoch allein aus dem Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts unter Berücksichtigung der Volljährigkeit aller beteiligten Personen und der Tatsache, dass der gemeinsame Haushalt mit den seit September 2009 im Bundesgebiet befindlichen Familienmitgliedern erst vor wenigen Monaten und damit zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo der Beschwerdeführer keinesfalls auf einen weiteren Aufenthalt in Österreich hoffen durfte, kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK abgeleitet werden, da hier überdies weder ein besonders hinreichendes Nahverhältnis etwa im Sinne eines psychischen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses noch sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität vorliegen. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Tatsache, dass die Mutter ihrem im 38. Lebensjahr befindlichen Sohn Halt im Zusammenhang mit dessen Drogensucht gebe, vermag daran aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts zu ändern.
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit über sechs Jahren in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt aber nur durch seinen Asylantrag vom Oktober 2004 bzw. seinen Antrag auf internationalen Schutz vom September 2008, welche sich letztlich beide als unbegründet erwiesen haben, möglich. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die jeweils damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer geht weiters keiner regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach und wurde zudem bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt, sodass insgesamt von keiner hinreichenden Integration ausgegangen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216).Der Beschwerdeführer geht weiters keiner regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach und wurde zudem bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt, sodass insgesamt von keiner hinreichenden Integration ausgegangen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung (weiterer) zukünftiger strafbarer Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
16.02.2011