TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/2 D3 400280-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 400280-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 06.257-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 06.257-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. und II. gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 i.d.F. BGBl Nr. 135/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gelangte am 09.07.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.07.2007 wurde sie auf der Erstaufnahmestelle West erstmals zu ihrem Asylantrag einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Mutter bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und auch ihr Onkel sich hier befände. Sie habe am 28.07.2007 nach moslemischem Ritus ihren Ehemann XXXX geheiratet, sie wisse jedoch nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Sie habe auch ihren Inlandsreisepass während der Reise verloren und habe nur mehr eine Geburtsurkunde. Einen Führerschein habe sie niemals besessen. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen, welcher bei der Polizeispezialeinheit "XXXX" als XXXX beschäftigt gewesen sei. Ihrem Mann sei vorgeworfen worden, dass er eine Beziehung zu Terroristen gehabt habe und an der Vorbereitung eines Terroranschlages mitgewirkt habe, wobei sein Dienstwagen in die Luft gesprengt hätte werden sollen. Es seien in dem Wagen sogar Teile für ein Attentat gefunden worden und sei ihr Mann nicht in der Lage gewesen, seine Unschuld zu beweisen. Dieser Vorfall liege bereits 2 Jahre zurück. Ihr Mann habe sich dann nicht mehr zuhause aufgehalten und hätten sich unbekannte Personen nach seinem Aufenthaltsort bei ihr erkundigt. Die Leute seien immer wieder gekommen und sei dies für sie nicht mehr auszuhalten gewesen. Ihre epileptischen Anfälle hätten auch immer öfter stattgefunden. Als sie ihn eines Tages telefonisch habe erreichen können, sei er damit einverstanden gewesen, von Dagestan wegzuziehen, und zwar seien sie nach XXXX gegangen, wo sie bei Freunden gelebt hätten. Sie hätten jedoch dort ständig Angst gehabt, gefunden zu werden. So hätten sie sich entschlossen, ins Ausland zu gehen, sie hätten jedoch für eine gemeinsame Ausreise zu wenig Geld gehabt und sei sie zuerst weggefahren. In XXXX hätten ihnen Freunde ihres Mannes geholfen. Sie hätten sich dort ein paar Monate lang versteckt, sie wisse aber nicht genau, wie lange. Sie selbst habe jedoch weder mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen Probleme gehabt, auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kumykin habe sie keine Probleme gehabt und politisch sei sie auch nicht tätig gewesen. Sie selbst werde auch in der Russischen Föderation nicht gesucht, ihr Mann hingegen schon. Sie sei krank und in Österreich sei auch ihre Mutter. Ihre Mutter leide auch an Krebs. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, ermordet oder eingesperrt zu werden. Anschließend wurde der Asylwerberin mitgeteilt, dass ihr Verfahren zulässig sei.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gelangte am 09.07.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.07.2007 wurde sie auf der Erstaufnahmestelle West erstmals zu ihrem Asylantrag einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Mutter bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und auch ihr Onkel sich hier befände. Sie habe am 28.07.2007 nach moslemischem Ritus ihren Ehemann römisch 40 geheiratet, sie wisse jedoch nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Sie habe auch ihren Inlandsreisepass während der Reise verloren und habe nur mehr eine Geburtsurkunde. Einen Führerschein habe sie niemals besessen. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen, welcher bei der Polizeispezialeinheit "XXXX" als römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Ihrem Mann sei vorgeworfen worden, dass er eine Beziehung zu Terroristen gehabt habe und an der Vorbereitung eines Terroranschlages mitgewirkt habe, wobei sein Dienstwagen in die Luft gesprengt hätte werden sollen. Es seien in dem Wagen sogar Teile für ein Attentat gefunden worden und sei ihr Mann nicht in der Lage gewesen, seine Unschuld zu beweisen. Dieser Vorfall liege bereits 2 Jahre zurück. Ihr Mann habe sich dann nicht mehr zuhause aufgehalten und hätten sich unbekannte Personen nach seinem Aufenthaltsort bei ihr erkundigt. Die Leute seien immer wieder gekommen und sei dies für sie nicht mehr auszuhalten gewesen. Ihre epileptischen Anfälle hätten auch immer öfter stattgefunden. Als sie ihn eines Tages telefonisch habe erreichen können, sei er damit einverstanden gewesen, von Dagestan wegzuziehen, und zwar seien sie nach römisch 40 gegangen, wo sie bei Freunden gelebt hätten. Sie hätten jedoch dort ständig Angst gehabt, gefunden zu werden. So hätten sie sich entschlossen, ins Ausland zu gehen, sie hätten jedoch für eine gemeinsame Ausreise zu wenig Geld gehabt und sei sie zuerst weggefahren. In römisch 40 hätten ihnen Freunde ihres Mannes geholfen. Sie hätten sich dort ein paar Monate lang versteckt, sie wisse aber nicht genau, wie lange. Sie selbst habe jedoch weder mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen Probleme gehabt, auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kumykin habe sie keine Probleme gehabt und politisch sei sie auch nicht tätig gewesen. Sie selbst werde auch in der Russischen Föderation nicht gesucht, ihr Mann hingegen schon. Sie sei krank und in Österreich sei auch ihre Mutter. Ihre Mutter leide auch an Krebs. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, ermordet oder eingesperrt zu werden. Anschließend wurde der Asylwerberin mitgeteilt, dass ihr Verfahren zulässig sei.

Am 18.03.2008 erfolgte eine ergänzende Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Sie leide an chronischer Epilepsie und habe auch niedrigen Blutdruck. Sie sei wegen Blutungen im Krankenhaus gewesen und hätte man dort festgestellt, dass ihre bisherige Unfruchtbarkeit keine körperlichen, sondern seelische Gründe habe. Einen Auslandsreisepass habe sie nie besessen, ihren Inlandsreisepass habe sie bereits in XXXX verloren. Sie wisse nach wie vor nicht, wo sich ihr nach moslemischem Ritus angetrauter Ehemann befinde. Sie sei in XXXX in Dagestan geboren und habe in der Siedlung XXXX gelebt. Sie habe dort 11 Klassen der Schule besucht und in der Folge keinen Beruf erlernt. Sie habe dann geheiratet und sei mit ihrem Mann nach XXXX gezogen, sie wisse jedoch nicht mehr wann. Ihr Mann sei XXXX bei der "XXXX" gewesen. Er habe auch keinen Beruf erlernt. Sie hätten sich fast 2 Jahre lang in XXXX aufgehalten, dann seien sie nach XXXX in der Nähe von Moskau wegen der beruflichen Probleme ihres Mannes umgezogen. Sie hätten dann ca. 2 Jahre lang in XXXX gelebt, und zwar bei Freunden ihres Mannes, welche sie unterstützt hätten. Sie habe am 01.07.2007 ihren Heimatstaat verlassen, den Fluchtentschluss habe sie jedoch schon viel früher gefasst. Sie habe auch auf der Erstaufnahmestelle West die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher auch einwandfrei verstanden. In ihrer Heimat habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt, staatliche Fahndungsmaßnahmen hätte es nur gegen ihren Mann gegeben. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe auch weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit dort irgendwelche Probleme gehabt. Als sie gemeinsam mit ihrem Mann in XXXX gewohnt habe, habe ihr Mann bei der "XXXX" als XXXX des Leiters dieser Organisation gearbeitet, er sei jedoch beschuldigt worden, dass er mit Terroristen zusammenarbeite, die das Auto, das er gefahren ist, in den Luft hätten sprengen wollen, und sei auch ein Sprengmechanismus gefunden worden. Anschließend habe er sich verstecken müssen, da er seine Unschuld nicht habe beweisen können, und habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Sie habe dies nicht mehr ausgehalten und habe sie ihm vorgeschlagen, dass sie wegziehen sollten, und hätten sie dann 2 Jahre lang in XXXX gelebt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann das Auto des Leiters der "XXXX" hätte in die Luft gesprengt werden sollen, sie könne weder Jahreszeit noch genau sagen, wann das gewesen sei, sie glaube aber, dass es Frühling gewesen sei, denn man habe schon Sakkos getragen. Auch den Namen des Leiters der "XXXX" kenne sie nicht, sie wisse auch nicht, wo sich der Sitz der "XXXX" in XXXX befunden habe. Über Vorhalt, dass es nicht schlüssig sei, dass ihr Mann als Täter angesehen werden sollte, wenn er als XXXX selbst Opfer dieses Anschlages werden würde, gab sie an, dass er seine Unschuld nicht habe beweisen können. Nach seinem Untertauchen seien Leute von der "XXXX" bei ihr gewesen und hätten verlangt, dass sich ihr Mann stelle. Sie seien fast jeden zweiten Tag zu ihr gekommen und hätten ihr auch gedroht, dass sie festgenommen würde, wenn sich ihr Mann nicht stellen würde und habe sie daraufhin Angst bekommen. Seit ihrer Einreise nach Österreich habe sie bereits zwei epileptische Anfälle gehabt, in Russland habe sie jedoch öfter solche Anfälle gehabt. Sie habe deswegen auch Schwierigkeiten mit ihrem Gedächtnis. Ihre Mutter habe ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht und habe diese bereits bei der Einvernahme im Jahre 2006 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei. Sie bestritt jedoch dies und meinte, dass es nur ein Familienstreit gewesen sei. Nach diesem Streit sei ihre Mutter nach Österreich gefahren. Wenn sie zurückkehren würde, würde sie entweder hinter Gitter gebracht oder getötet werden. Ihre Mutter habe einen positiven § 8-Bescheid. Sie lebe mit ihr zusammen, sie arbeite jedoch nicht und besuche auch hier keine Schule. Sie wisse auch nicht, wo sich ihr Lebensgefährte aufhalte.Am 18.03.2008 erfolgte eine ergänzende Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Sie leide an chronischer Epilepsie und habe auch niedrigen Blutdruck. Sie sei wegen Blutungen im Krankenhaus gewesen und hätte man dort festgestellt, dass ihre bisherige Unfruchtbarkeit keine körperlichen, sondern seelische Gründe habe. Einen Auslandsreisepass habe sie nie besessen, ihren Inlandsreisepass habe sie bereits in römisch 40 verloren. Sie wisse nach wie vor nicht, wo sich ihr nach moslemischem Ritus angetrauter Ehemann befinde. Sie sei in römisch 40 in Dagestan geboren und habe in der Siedlung römisch 40 gelebt. Sie habe dort 11 Klassen der Schule besucht und in der Folge keinen Beruf erlernt. Sie habe dann geheiratet und sei mit ihrem Mann nach römisch 40 gezogen, sie wisse jedoch nicht mehr wann. Ihr Mann sei römisch 40 bei der "XXXX" gewesen. Er habe auch keinen Beruf erlernt. Sie hätten sich fast 2 Jahre lang in römisch 40 aufgehalten, dann seien sie nach römisch 40 in der Nähe von Moskau wegen der beruflichen Probleme ihres Mannes umgezogen. Sie hätten dann ca. 2 Jahre lang in römisch 40 gelebt, und zwar bei Freunden ihres Mannes, welche sie unterstützt hätten. Sie habe am 01.07.2007 ihren Heimatstaat verlassen, den Fluchtentschluss habe sie jedoch schon viel früher gefasst. Sie habe auch auf der Erstaufnahmestelle West die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher auch einwandfrei verstanden. In ihrer Heimat habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt, staatliche Fahndungsmaßnahmen hätte es nur gegen ihren Mann gegeben. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe auch weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit dort irgendwelche Probleme gehabt. Als sie gemeinsam mit ihrem Mann in römisch 40 gewohnt habe, habe ihr Mann bei der "XXXX" als römisch 40 des Leiters dieser Organisation gearbeitet, er sei jedoch beschuldigt worden, dass er mit Terroristen zusammenarbeite, die das Auto, das er gefahren ist, in den Luft hätten sprengen wollen, und sei auch ein Sprengmechanismus gefunden worden. Anschließend habe er sich verstecken müssen, da er seine Unschuld nicht habe beweisen können, und habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Sie habe dies nicht mehr ausgehalten und habe sie ihm vorgeschlagen, dass sie wegziehen sollten, und hätten sie dann 2 Jahre lang in römisch 40 gelebt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann das Auto des Leiters der "XXXX" hätte in die Luft gesprengt werden sollen, sie könne weder Jahreszeit noch genau sagen, wann das gewesen sei, sie glaube aber, dass es Frühling gewesen sei, denn man habe schon Sakkos getragen. Auch den Namen des Leiters der "XXXX" kenne sie nicht, sie wisse auch nicht, wo sich der Sitz der "XXXX" in römisch 40 befunden habe. Über Vorhalt, dass es nicht schlüssig sei, dass ihr Mann als Täter angesehen werden sollte, wenn er als römisch 40 selbst Opfer dieses Anschlages werden würde, gab sie an, dass er seine Unschuld nicht habe beweisen können. Nach seinem Untertauchen seien Leute von der "XXXX" bei ihr gewesen und hätten verlangt, dass sich ihr Mann stelle. Sie seien fast jeden zweiten Tag zu ihr gekommen und hätten ihr auch gedroht, dass sie festgenommen würde, wenn sich ihr Mann nicht stellen würde und habe sie daraufhin Angst bekommen. Seit ihrer Einreise nach Österreich habe sie bereits zwei epileptische Anfälle gehabt, in Russland habe sie jedoch öfter solche Anfälle gehabt. Sie habe deswegen auch Schwierigkeiten mit ihrem Gedächtnis. Ihre Mutter habe ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht und habe diese bereits bei der Einvernahme im Jahre 2006 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei. Sie bestritt jedoch dies und meinte, dass es nur ein Familienstreit gewesen sei. Nach diesem Streit sei ihre Mutter nach Österreich gefahren. Wenn sie zurückkehren würde, würde sie entweder hinter Gitter gebracht oder getötet werden. Ihre Mutter habe einen positiven Paragraph 8 -, B, e, s, c, h, e, i, d, Sie lebe mit ihr zusammen, sie arbeite jedoch nicht und besuche auch hier keine Schule. Sie wisse auch nicht, wo sich ihr Lebensgefährte aufhalte.

Nach Einräumung des Parteiengehörs zu Feststellungen der Russischen Föderation erließ das Bundesasylamt am 19.06.2008 zu Zl. 07 06.257-BAL einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2007 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten der Antragstellerin nicht zuerkannt wurde, unter Spruchteil II. ihr auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt wurde und sie gem. § 10 Abs. 1 leg cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen, welche auch solche zur Stadt XXXX enthielten. Beweiswürdigend wurde anschließend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde den Eindruck gewonnen habe, dass die Antragstellerin ihre wahre Identität verschleiern wolle, da sie einerseits auf der Erstaufnahmestelle West gesagt habe, dass sie ihren Inlandspass im Rahmen der Ausreise verloren habe, am Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hingegen, dass sie diesen bereits in der Russischen Föderation bei Bekannten in XXXX im Haus gelassen habe und die vorgelegte Geburtsurkunde kein unbedenklicher Beweis der Identität sei. Es hätten sich bei dem Sachvortrag erhebliche Ungereimtheiten ergeben, wenn die Antragstellerin auch eine gleichbleibende Rahmengeschichte präsentiert habe. Auch hätten sich Widersprüche zu den Angaben ihrer Mutter in deren Asylverfahren ergeben, insbesondere hinsichtlich der Wohnsitze und hinsichtlich des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin bereits geschieden sei bzw. schon im Herkunftsland geschieden gewesen sei. Insgesamt habe die Antragstellerin die Geschehnisse äußerst vage und allgemein berichtet und keinerlei detailreiche Schilderung geliefert. Die Antragstellerin hätte sich überdies auch außerhalb von Dagestan in der Russischen Föderation niederlassen können, zumal sie 2 Jahre lang bei Freunden ihres Lebensgefährten in XXXX gelebt habe. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass die Antragstellerin im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden seien, welche Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wäre, zumal sie auch an keiner Erkrankung leide, welche ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 50 FPG darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in die Russische Föderation für die Antragstellerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Anknüpfungspunkt zu Angehörigen der Familie (Mutter in Österreich) vorliege, das private Interesse am gemeinsamen Aufenthalt mit der Mutter sei im gegenständlichen Falle jedoch geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich i.S.d. Unterbindung von Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle und könne zudem nicht erkannt werden, dass die Mutter der Antragstellerin ohne ihre Unterstützung in Österreich hilfsbedürftig wäre bzw. ohne deren Hilfe nicht überleben könnte, da sie auch bisher hier ausreichend versorgt gewesen sei.Nach Einräumung des Parteiengehörs zu Feststellungen der Russischen Föderation erließ das Bundesasylamt am 19.06.2008 zu Zl. 07 06.257-BAL einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2007 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten der Antragstellerin nicht zuerkannt wurde, unter Spruchteil römisch zwei. ihr auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt wurde und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen, welche auch solche zur Stadt römisch 40 enthielten. Beweiswürdigend wurde anschließend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde den Eindruck gewonnen habe, dass die Antragstellerin ihre wahre Identität verschleiern wolle, da sie einerseits auf der Erstaufnahmestelle West gesagt habe, dass sie ihren Inlandspass im Rahmen der Ausreise verloren habe, am Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hingegen, dass sie diesen bereits in der Russischen Föderation bei Bekannten in römisch 40 im Haus gelassen habe und die vorgelegte Geburtsurkunde kein unbedenklicher Beweis der Identität sei. Es hätten sich bei dem Sachvortrag erhebliche Ungereimtheiten ergeben, wenn die Antragstellerin auch eine gleichbleibende Rahmengeschichte präsentiert habe. Auch hätten sich Widersprüche zu den Angaben ihrer Mutter in deren Asylverfahren ergeben, insbesondere hinsichtlich der Wohnsitze und hinsichtlich des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin bereits geschieden sei bzw. schon im Herkunftsland geschieden gewesen sei. Insgesamt habe die Antragstellerin die Geschehnisse äußerst vage und allgemein berichtet und keinerlei detailreiche Schilderung geliefert. Die Antragstellerin hätte sich überdies auch außerhalb von Dagestan in der Russischen Föderation niederlassen können, zumal sie 2 Jahre lang bei Freunden ihres Lebensgefährten in römisch 40 gelebt habe. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass die Antragstellerin im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden seien, welche Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wäre, zumal sie auch an keiner Erkrankung leide, welche ein Abschiebungshindernis i.S.d. Paragraph 50, FPG darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in die Russische Föderation für die Antragstellerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Anknüpfungspunkt zu Angehörigen der Familie (Mutter in Österreich) vorliege, das private Interesse am gemeinsamen Aufenthalt mit der Mutter sei im gegenständlichen Falle jedoch geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich i.S.d. Unterbindung von Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle und könne zudem nicht erkannt werden, dass die Mutter der Antragstellerin ohne ihre Unterstützung in Österreich hilfsbedürftig wäre bzw. ohne deren Hilfe nicht überleben könnte, da sie auch bisher hier ausreichend versorgt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin rechtzeitig Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Sie sei aufgrund ihres Mannes von der "XXXX", einer Spezialeinheit der dagestanischen Polizei verfolgt worden und stelle diese Verfolgung eine solche durch staatliche Sicherheitskräfte dar, wobei die Behörde es unterlassen habe, Berichte zu dieser Spezialtruppe einzuholen. Das Verfahren sei auch deswegen mangelhaft, weil die von ihr vorgelegte Geburtsurkunde keiner eingehenden Überprüfung unterzogen worden sei. Hinsichtlich des Inlandsreisepasses sei auszuführen, dass kaum ein sprachlicher Unterschied zwischen "verloren" und "nicht mehr gefunden" zu sehen sei und die Behörde auch nicht dargelegt habe, warum sie wissentlich gewisse Umstände verschleiern wolle. Die Behörde hätte auch für die Beurteilung des Zusammenhanges zwischen ihrer Krankheit und allfälligen Widersprüchen ein medizinisches Gutachten einholen müssen. Sowohl hinsichtlich der "Hausbesuche" der "XXXX" als auch hinsichtlich der Wohnsitze lägen keine Widersprüche vor. Sie sei in XXXX aufhältig gewesen, habe zuvor in XXXX gelebt und wiederum zuvor in XXXX in Dagestan, wo sie ursprünglich herkomme. Ihre Mutter habe vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt, zuvor jedoch in XXXX. Aufgrund des Umstandes, dass sich ihr Mann in XXXX nicht legal aufgehalten habe, sei eine Arbeitsaufnahme von vornherein unmöglich gewesen. Sie hätten auch in jedem anderen Teil Russlands gefunden werden können und hätten auch keine Dokumente gehabt, um sich niederzulassen. Sie beantrage daher ihre Einvernahme sowie die Beiziehung eines länderkundlichen und eines psychologischen bzw. medizinischen Sachverständigen. In ihrer Heimat könne überdies ihre Erkrankung nur wenig bis gar nicht behandelt werden und würden ihr überdies die finanziellen Mittel fehlen, sodass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde, zumal ihre Großmutter selbst krank sei und ihr Bruder auch Probleme habe, sodass sie auch auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin rechtzeitig Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Sie sei aufgrund ihres Mannes von der "XXXX", einer Spezialeinheit der dagestanischen Polizei verfolgt worden und stelle diese Verfolgung eine solche durch staatliche Sicherheitskräfte dar, wobei die Behörde es unterlassen habe, Berichte zu dieser Spezialtruppe einzuholen. Das Verfahren sei auch deswegen mangelhaft, weil die von ihr vorgelegte Geburtsurkunde keiner eingehenden Überprüfung unterzogen worden sei. Hinsichtlich des Inlandsreisepasses sei auszuführen, dass kaum ein sprachlicher Unterschied zwischen "verloren" und "nicht mehr gefunden" zu sehen sei und die Behörde auch nicht dargelegt habe, warum sie wissentlich gewisse Umstände verschleiern wolle. Die Behörde hätte auch für die Beurteilung des Zusammenhanges zwischen ihrer Krankheit und allfälligen Widersprüchen ein medizinisches Gutachten einholen müssen. Sowohl hinsichtlich der "Hausbesuche" der "XXXX" als auch hinsichtlich der Wohnsitze lägen keine Widersprüche vor. Sie sei in römisch 40 aufhältig gewesen, habe zuvor in römisch 40 gelebt und wiederum zuvor in römisch 40 in Dagestan, wo sie ursprünglich herkomme. Ihre Mutter habe vor ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt, zuvor jedoch in römisch 40 . Aufgrund des Umstandes, dass sich ihr Mann in römisch 40 nicht legal aufgehalten habe, sei eine Arbeitsaufnahme von vornherein unmöglich gewesen. Sie hätten auch in jedem anderen Teil Russlands gefunden werden können und hätten auch keine Dokumente gehabt, um sich niederzulassen. Sie beantrage daher ihre Einvernahme sowie die Beiziehung eines länderkundlichen und eines psychologischen bzw. medizinischen Sachverständigen. In ihrer Heimat könne überdies ihre Erkrankung nur wenig bis gar nicht behandelt werden und würden ihr überdies die finanziellen Mittel fehlen, sodass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde, zumal ihre Großmutter selbst krank sei und ihr Bruder auch Probleme habe, sodass sie auch auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne.

Mit Schreiben vom 22.03.2010 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht an Dr. XXXX vor, welcher auch per Email um eine zeitnahe Verhandlung ersuchte und den nunmehrigen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin XXXX als Zeugen beantragte.Mit Schreiben vom 22.03.2010 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht an Dr. römisch 40 vor, welcher auch per Email um eine zeitnahe Verhandlung ersuchte und den nunmehrigen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeugen beantragte.

Daraufhin beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, für die sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge erschien. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Teilnahmebestätigung von einem Deutsch-Grundkurs vor und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Deutschkurs besuchen werde, sowie Bestätigungen über die Integration der Beschwerdeführerin sowie zum Beweise des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Lebensgefährten aktuelle Melderegisterauszüge und einen Mietvertrag. Weiters wurde vorgebracht, dass das Verfahren hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ihrer Mutter beim Asylgerichtshof anhängig sei und sich dort auch die Dokumente hinsichtlich der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin befänden. Die Beschwerdeführerin hielt eingangs der Verhandlung ihr Vorbringen aufrecht und bestätigte die Aktualität der bisher vorgebrachten Fluchtgründe und brachte weiters vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Dagestan auch gravierende religiöse Probleme hätte. Sie sei Kumykin und gehöre der moslemischen Religion an und sei am XXXX in XXXX in Dagestan geboren, aber in XXXX aufgewachsen. Sie habe dort 11 Klassen die Schule besucht und diese abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe sie jedoch nicht erhalten. Sie sei auch nie selbst berufstätig gewesen. Nach ihrer religiösen Heirat am XXXX sei sie mit ihrem Mann nach XXXX gezogen. Ihr Mann sei XXXX bei der "XXXX"-Spezialeinheit der Polizei gewesen. Es sei eine Bombe in das Auto, das er gelenkt habe, gelegt worden, welche jedoch vor der Explosion entdeckt worden sei. Sie glaube, dass dies im Frühjahr 2005 gewesen sei. Ihr Mann sei verdächtigt worden, diesen Bombenanschlag geplant zu haben; über Vorhalt, dass dies nur dann einen Sinn machen würde, wenn ihr Mann ein Selbstmordattentäter gewesen wäre, gab sie an, dass er deswegen in Verdacht geraten sei, weil er immer den Schlüssel des Autos bei sich gehabt habe. Sie wisse nichts von irgendwelchen Kontakten ihres Mannes zu tschetschenischen Kämpfern oder terroristischen Gruppen. Er sei auch kein strenggläubiger Moslem gewesen. Ihr Mann habe sich daraufhin versteckt gehalten, sei jedoch nicht verhaftet worden und sei sie daraufhin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Als er einmal angerufen habe, habe sie ihm gesagt, dass sie weg müssten und seien sie daraufhin nach XXXX gefahren. Wie lange ihr Mann abwesend gewesen sei, könne sie nicht sagen, vielleicht 1 Monat oder ein bisschen länger. Sie wisse auch nicht, wie oft Personen sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Es seien uniformierte Mitarbeiter der "XXXX" gewesen. Sie sei körperlich nicht angegriffen worden, aber sie sei damit bedroht worden, dass sie selbst ins Gefängnis gesteckt würde, wenn sie ihren Mann nicht finden würden, und zwar lebenslang. In XXXX hätten sie keine Probleme gehabt, sie seien jedoch auch dort nicht lange gewesen, sondern seien dann nach XXXX weitergezogen. Sie hätten bei Freunden gewohnt, ihr Mann hätte ein bisschen Geld gehabt. Sie hätten sich jedoch in XXXX nicht offiziell angemeldet und hätte sie kaum die Wohnung verlassen. Sie seien auch in XXXX gesucht worden. Freunde ihres Mannes hätten sie unterstützt. Diese Freunde seien etwas komisch gewesen, aber sie seien keine extremen Moslems gewesen. Erst später sei ihr der Verdacht gekommen, dass ihr Mann tatsächlich etwas mit der Bombe in dem Auto hätte zu tun haben können. Zu den näheren Umständen der Ausreise befragt, gab sie an, dass sie mit dem Auto abgeholt worden sei, als ihr Mann schon abwesend gewesen sei. Über Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, dass sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann zusammengewesen sei, gab sie an, dass sie in XXXX in der Wohnung mit ihm zusammen gewesen sei. Auf die Frage, wann sie das letzte Mal etwas von ihrem Mann gehört habe, gab sie an, dass sie als sie nach Österreich eingereist sei, nichts mehr von ihm gehört habe. Über Frage des beisitzenden Richters gab sie an, dass sie am 01.07.2000 am Vormittag ihren Mann zum letzten Mal gesehen habe und dann sei sie mit dem Auto abgeholt worden und ausgereist. Sie sei sich sicher, dass er ebenfalls Russland verlassen habe, wo er sich befinde, wisse sie bis heute nicht. Über Vorhalt, dass ihre Mutter angegeben habe, dass sie schon vor ihrer Ausreise geschieden gewesen sei, gab sie an, dass dies nur eine Auseinandersetzung, aber keine Scheidung gewesen sei. Nach ihrer Ausreise wollte sie aber keinen Kontakt mehr mit ihm haben. Die Jahre mit ihm seien sehr schlimm gewesen, weil er gesucht worden sei. Als sie in XXXX gewohnt habe, habe sie ihren Inlandsreisepass und ihre Geburtsurkunde bei sich gehabt. Bei der Ausreise habe sie jedoch den Inlandsreisepass nicht mehr gefunden und sei sie ohne Dokumente mit Hilfe ihres Cousins ausgereist. In der Russischen Föderation lebe ihre Oma, ihr Bruder und auch Tanten. Mit ihrem Bruder und mit ihrer Oma, welche in XXXX wohnten, habe sie noch Kontakt, ihr Bruder pflege ihre kranke Oma. Sie habe jedoch von diesen nichts gehört, was sie selbst betreffe. Mit den Verwandten ihres früheren Mannes habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe in Österreich Deutschkurse besucht und beginne einen Kurs der Stufe A2. Sie möchte in Österreich Rechtswissenschaften studieren. Ihren Lebensgefährten kenne sie nunmehr 2 1/2 Jahre, ca. ein halbes Jahr wohnten sie zusammen. Er sei anerkannter Flüchtling und sie seien religiös verheiratet. Er habe auch eine Bestätigung, welche ihr allerdings gestohlen worden sei, und habe sie sich nunmehr ein Duplikat ausstellen lassen. Ihr Mann arbeite bei der Firma XXXX und hätten sie auch die Absicht, standesamtlich zu heiraten. Dies sei jedoch wegen mangelnder Dokumente derzeit nicht möglich gewesen. Sie sei derzeit nicht schwanger und habe zahlreiche österreichische Bekannte. Ihre Mutter sei an Krebs erkrankt, sei jedoch nach wie vor berufstätig und sehe sie ihre Mutter nur am Wochenende. Sie habe wohl nach wie vor epileptische Anfälle, aber nicht mehr so häufig. Sie glaube, dass sie den letzten vor ca. 1 1/2 Monaten gehabt habe. Außerdem habe sie Probleme mit dem Herzen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie überdies, dass sie in eine extreme religiöse Organisation eintreten müsste. Jedenfalls habe sie darüber gehört. Außerhalb Dagestans würde man sie ebenfalls finden und auf die Spuren ihres Mannes kommen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass sie entweder umgebracht würde oder ins Gefängnis gesteckt, die Rückkehr für sie sei jedenfalls sehr gefährlich.Daraufhin beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, für die sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge erschien. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Teilnahmebestätigung von einem Deutsch-Grundkurs vor und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Deutschkurs besuchen werde, sowie Bestätigungen über die Integration der Beschwerdeführerin sowie zum Beweise des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Lebensgefährten aktuelle Melderegisterauszüge und einen Mietvertrag. Weiters wurde vorgebracht, dass das Verfahren hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ihrer Mutter beim Asylgerichtshof anhängig sei und sich dort auch die Dokumente hinsichtlich der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin befänden. Die Beschwerdeführerin hielt eingangs der Verhandlung ihr Vorbringen aufrecht und bestätigte die Aktualität der bisher vorgebrachten Fluchtgründe und brachte weiters vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Dagestan auch gravierende religiöse Probleme hätte. Sie sei Kumykin und gehöre der moslemischen Religion an und sei am römisch 40 in römisch 40 in Dagestan geboren, aber in römisch 40 aufgewachsen. Sie habe dort 11 Klassen die Schule besucht und diese abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe sie jedoch nicht erhalten. Sie sei auch nie selbst berufstätig gewesen. Nach ihrer religiösen Heirat am römisch 40 sei sie mit ihrem Mann nach römisch 40 gezogen. Ihr Mann sei römisch 40 bei der "XXXX"-Spezialeinheit der Polizei gewesen. Es sei eine Bombe in das Auto, das er gelenkt habe, gelegt worden, welche jedoch vor der Explosion entdeckt worden sei. Sie glaube, dass dies im Frühjahr 2005 gewesen sei. Ihr Mann sei verdächtigt worden, diesen Bombenanschlag geplant zu haben; über Vorhalt, dass dies nur dann einen Sinn machen würde, wenn ihr Mann ein Selbstmordattentäter gewesen wäre, gab sie an, dass er deswegen in Verdacht geraten sei, weil er immer den Schlüssel des Autos bei sich gehabt habe. Sie wisse nichts von irgendwelchen Kontakten ihres Mannes zu tschetschenischen Kämpfern oder terroristischen Gruppen. Er sei auch kein strenggläubiger Moslem gewesen. Ihr Mann habe sich daraufhin versteckt gehalten, sei jedoch nicht verhaftet worden und sei sie daraufhin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Als er einmal angerufen habe, habe sie ihm gesagt, dass sie weg müssten und seien sie daraufhin nach römisch 40 gefahren. Wie lange ihr Mann abwesend gewesen sei, könne sie nicht sagen, vielleicht 1 Monat oder ein bisschen länger. Sie wisse auch nicht, wie oft Personen sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Es seien uniformierte Mitarbeiter der "XXXX" gewesen. Sie sei körperlich nicht angegriffen worden, aber sie sei damit bedroht worden, dass sie selbst ins Gefängnis gesteckt würde, wenn sie ihren Mann nicht finden würden, und zwar lebenslang. In römisch 40 hätten sie keine Probleme gehabt, sie seien jedoch auch dort nicht lange gewesen, sondern seien dann nach römisch 40 weitergezogen. Sie hätten bei Freunden gewohnt, ihr Mann hätte ein bisschen Geld gehabt. Sie hätten sich jedoch in römisch 40 nicht offiziell angemeldet und hätte sie kaum die Wohnung verlassen. Sie seien auch in römisch 40 gesucht worden. Freunde ihres Mannes hätten sie unterstützt. Diese Freunde seien etwas komisch gewesen, aber sie seien keine extremen Moslems gewesen. Erst später sei ihr der Verdacht gekommen, dass ihr Mann tatsächlich etwas mit der Bombe in dem Auto hätte zu tun haben können. Zu den näheren Umständen der Ausreise befragt, gab sie an, dass sie mit dem Auto abgeholt worden sei, als ihr Mann schon abwesend gewesen sei. Über Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, dass sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann zusammengewesen sei, gab sie an, dass sie in römisch 40 in der Wohnung mit ihm zusammen gewesen sei. Auf die Frage, wann sie das letzte Mal etwas von ihrem Mann gehört habe, gab sie an, dass sie als sie nach Österreich eingereist sei, nichts mehr von ihm gehört habe. Über Frage des beisitzenden Richters gab sie an, dass sie am 01.07.2000 am Vormittag ihren Mann zum letzten Mal gesehen habe und dann sei sie mit dem Auto abgeholt worden und ausgereist. Sie sei sich sicher, dass er ebenfalls Russland verlassen habe, wo er sich befinde, wisse sie bis heute nicht. Über Vorhalt, dass ihre Mutter angegeben habe, dass sie schon vor ihrer Ausreise geschieden gewesen sei, gab sie an, dass dies nur eine Auseinandersetzung, aber keine Scheidung gewesen sei. Nach ihrer Ausreise wollte sie aber keinen Kontakt mehr mit ihm haben. Die Jahre mit ihm seien sehr schlimm gewesen, weil er gesucht worden sei. Als sie in römisch 40 gewohnt habe, habe sie ihren Inlandsreisepass und ihre Geburtsurkunde bei sich gehabt. Bei der Ausreise habe sie jedoch den Inlandsreisepass nicht mehr gefunden und sei sie ohne Dokumente mit Hilfe ihres Cousins ausgereist. In der Russischen Föderation lebe ihre Oma, ihr Bruder und auch Tanten. Mit ihrem Bruder und mit ihrer Oma, welche in römisch 40 wohnten, habe sie noch Kontakt, ihr Bruder pflege ihre kranke Oma. Sie habe jedoch von diesen nichts gehört, was sie selbst betreffe. Mit den Verwandten ihres früheren Mannes habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe in Österreich Deutschkurse besucht und beginne einen Kurs der Stufe A2. Sie möchte in Österreich Rechtswissenschaften studieren. Ihren Lebensgefährten kenne sie nunmehr 2 1/2 Jahre, ca. ein halbes Jahr wohnten sie zusammen. Er sei anerkannter Flüchtling und sie seien religiös verheiratet. Er habe auch eine Bestätigung, welche ihr allerdings gestohlen worden sei, und habe sie sich nunmehr ein Duplikat ausstellen lassen. Ihr Mann arbeite bei der Firma römisch 40 und hätten sie auch die Absicht, standesamtlich zu heiraten. Dies sei jedoch wegen mangelnder Dokumente derzeit nicht möglich gewesen. Sie sei derzeit nicht schwanger und habe zahlreiche österreichische Bekannte. Ihre Mutter sei an Krebs erkrankt, sei jedoch nach wie vor berufstätig und sehe sie ihre Mutter nur am Wochenende. Sie habe wohl nach wie vor epileptische Anfälle, aber nicht mehr so häufig. Sie glaube, dass sie den letzten vor ca. 1 1/2 Monaten gehabt habe. Außerdem habe sie Probleme mit dem Herzen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie überdies, dass sie in eine extreme religiöse Organisation eintreten müsste. Jedenfalls habe sie darüber gehört. Außerhalb Dagestans würde man sie ebenfalls finden und auf die Spuren ihres Mannes kommen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass sie entweder umgebracht würde oder ins Gefängnis gesteckt, die Rückkehr für sie sei jedenfalls sehr gefährlich.

Ihr Lebensgefährte gab an, dass sie sich vor da. 3 Jahren im Internet kennen gelernt hätten und dass er auch aus Dagestan stamme. Vor 7 Monaten hätten sie nach islamischem Recht geheiratet und lebten nunmehr zusammen. Sie wollten unbedingt heiraten. Er arbeite bei der Firma XXXX, und zwar mache er die Grundreinigung und lackiere Böden.Ihr Lebensgefährte gab an, dass sie sich vor da. 3 Jahren im Internet kennen gelernt hätten und dass er auch aus Dagestan stamme. Vor 7 Monaten hätten sie nach islamischem Recht geheiratet und lebten nunmehr zusammen. Sie wollten unbedingt heiraten. Er arbeite bei der Firma römisch 40 , und zwar mache er die Grundreinigung und lackiere Böden.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt:

Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation vom September 2010

Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Dagestan vom Juli 2009

Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb gleicher Frist eine Urkunde über die Eheschließung nach islamischem Recht sowie allfällige medizinische Befunde vorzulegen.

Mit Schreiben vom 06.11.2010 wurden die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation zur Lage in Dagestan (kommentarlos) zur Kenntnis genommen und weiters ein Verdienstnachweis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie einen Befund über ein Routine-EEG des XXXX, das zum Ergebnis gelangt, dass das EEG der Beschwerdeführerin altersentsprechend und unauffällig sei, und schließlich eine Trauungsurkunde des XXXX vorgelegt.Mit Schreiben vom 06.11.2010 wurden die Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation zur Lage in Dagestan (kommentarlos) zur Kenntnis genommen und weiters ein Verdienstnachweis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie einen Befund über ein Routine-EEG des römisch 40 , das zum Ergebnis gelangt, dass das EEG der Beschwerdeführerin altersentsprechend und unauffällig sei, und schließlich eine Trauungsurkunde des römisch 40 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.01.2011 wurden weiters eine Einstellungszusage der XXXX vom XXXX sowie der Fa. XXXX vorgelegt.Mit Schreiben vom 13.01.2011 wurden weiters eine Einstellungszusage der römisch 40 vom römisch 40 sowie der Fa. römisch 40 vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und gehört der kumykischen Volksgruppe sowie der moslemischen Religion an und wurde am XXXX in XXXX in Dagestan geboren. Sie wuchs in der Ortschaft XXXX, ebenfalls in Dagestan, auf, wo sie auch 11 Klassen die Schule besuchte und diese abschloss. Eine weitere Berufsausbildung erhielt sie nicht. Am XXXX hat sie ihren (ersten) Mann religiös geheiratet, welcher XXXX bei der "XXXX"-Spezialeinheit der Polizei war, und zog sie mit diesem nach XXXX. Hinsichtlich der weiteren Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2005 zog sie mit ihrem Mann nach XXXX und nach kurzer Zeit weiter nach XXXX, wo sie ca. 2 Jahre mit diesem bei dessen Freunden lebte, wobei es sich bei diesen um keine extremistischen Moslems handelte. Sie hatte dort keine Probleme mit staatlichen Organen (oder auch Privatpersonen), verließ allerdings nach eigenen Angaben auch die Wohnung nicht. Mit Hilfe ihres Cousins reiste sie am 01.07.2007 aus Dagestan aus und in der Folge aus der Russischen Föderation. Sie hat seit diesem Zeitpunkt ihren Mann nicht mehr gesehen, ist aber davon überzeugt, dass er ebenfalls ausgereist ist, und will mit ihm auch keinen Kontakt mehr haben. Seit ca. 2 1/2 - 3 Jahren hat sie einen neuen Lebensgefährten, welchen sie auch nach islamischem Recht zwischenzeitig geehelicht hat. Ihr religiös angetrauter Ehemann XXXX ist anerkannter Flüchtling und arbeitet bei der Firma XXXX. Die Beschwerdeführerin gibt an, unter Epilepsie und Herzproblemen zu leiden, der vorgelegte EEG-Befund ist allerdings unauffällig, und führt sie auch an, dass sie in Österreich nur mehr seltener epileptische Anfälle habe. Ihre Mutter ist wohl an Krebs erkrankt, aber nach wie vor berufstätig. Sie sieht sie nur am Wochenende. Die Beschwerde über die Ablehnung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist beim Asylgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrere Deutschkurse (zuletzt Niveau A2) besucht und möchte in Österreich Rechtswissenschaft studieren und ihren religiös angetrauten Ehemann auch standesamtlich heiraten. Ihr Bruder und ihre Großmutter wohnen weiterhin in XXXX, Dagestan. Ihr Bruder pflegt die kranke Großmutter. Sie hat von diesen nichts gehört, was sie selbst betreffen würde. Die Beschwerdeführerin hat auch österreichische Freunde, die auch bereit waren, sie durch ein Schreiben zu unterstützen.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und gehört der kumykischen Volksgruppe sowie der moslemischen Religion an und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Dagestan geboren. Sie wuchs in der Ortschaft römisch 40 , ebenfalls in Dagestan, auf, wo sie auch 11 Klassen die Schule besuchte und diese abschloss. Eine weitere Berufsausbildung erhielt sie nicht. Am römisch 40 hat sie ihren (ersten) Mann religiös geheiratet, welcher römisch 40 bei der "XXXX"-Spezialeinheit der Polizei war, und zog sie mit diesem nach römisch 40 . Hinsichtlich der weiteren Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2005 zog sie mit ihrem Mann nach römisch 40 und nach kurzer Zeit weiter nach römisch 40 , wo sie ca. 2 Jahre mit diesem bei dessen Freunden lebte, wobei es sich bei diesen um keine extremistischen Moslems handelte. Sie hatte dort keine Probleme mit staatlichen Organen (oder auch Privatpersonen), verließ allerdings nach eigenen Angaben auch die Wohnung nicht. Mit Hilfe ihres Cousins reiste sie am 01.07.2007 aus Dagestan aus und in der Folge aus der Russischen Föderation. Sie hat seit diesem Zeitpunkt ihren Mann nicht mehr gesehen, ist aber davon überzeugt, dass er ebenfalls ausgereist ist, und will mit ihm auch keinen Kontakt mehr haben. Seit ca. 2 1/2 - 3 Jahren hat sie einen neuen Lebensgefährten, welchen sie auch nach islamischem Recht zwischenzeitig geehelicht hat. Ihr religiös angetrauter Ehemann römisch 40 ist anerkannter Flüchtling und arbeitet bei der Firma römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gibt an, unter Epilepsie und Herzproblemen zu leiden, der vorgelegte EEG-Befund ist allerdings unauffällig, und führt sie auch an, dass sie in Österreich nur mehr seltener epileptische Anfälle habe. Ihre Mutter ist wohl an Krebs erkrankt, aber nach wie vor berufstätig. Sie sieht sie nur am Wochenende. Die Beschwerde über die Ablehnung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist beim Asylgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrere Deutschkurse (zuletzt Niveau A2) besucht und möchte in Österreich Rechtswissenschaft studieren und ihren religiös angetrauten Ehemann auch standesamtlich heiraten. Ihr Bruder und ihre Großmutter wohnen weiterhin in römisch 40 , Dagestan. Ihr Bruder pflegt die kranke Großmutter. Sie hat von diesen nichts gehört, was sie selbst betreffen würde. Die Beschwerdeführerin hat auch österreichische Freunde, die auch bereit waren, sie durch ein Schreiben zu unterstützen.

Zur Russischen Föderation wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Allgemeine Lage

Innenpolitik

Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat fast 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 09.08.2010)

Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.

CIA World Factbook: Russia, Stand 27.07.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.

Ria Novosti: Medwedew und Putin wollen mit Statthalter Blutvergießen im Nordkaukasus beenden - Russlands Presse, 20.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100120/124764386.html / Reliefweb:

Kremlin Picks Outsider As New Caucasus Overlord, 19.01.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ADGO-7ZUSG3?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste Elemente sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure (bzw. in einigen Föderationssubjekten Präsidenten) der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staats-Präsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.

Durch Präsidialdekret (Juli 2000) - und damit nicht im Verfassungsrang - wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 09.08.2010)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit im Unterhaus, das in der Praxis aber machtlos ist, brachte. Die Präsidentschaftswahlen 2008 zeigten die staatliche Dominanz über die Medien, es gab keine Diskussionen, dem Amtsinhaber Putin gelang es, das Amt an seinen von ihm gewählten Nachfolger, Dmitri Medwedew, weiterzureichen.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Im derzeitigen politischen System ist Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und die Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive.

Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Seit 2007 werden die Sitze in der Duma durch Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen gewinnen, um in der Duma vertreten zu sein. Wahlbündnisse können nicht geschlossen werden. Um als Partei registriert zu werden, muss eine Partei mindestens 50.000 Mitglieder haben und in der Hälfte der 83 Föderationssubjekte vertreten sein. Diese neuen Bestimmungen machen es - zusammen mit den streng kontrollierten Medien, dem Missbrauch administrativer Ressourcen, darunter auch der Gerichte - für Oppositionsparteien schwer, eine Vertretung zu gewinnen. Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte durch die Regionalparlamente, üblicherweise ist der föderale Einfluss groß. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt.

Nach Verfassungsänderungen 2008 beträgt die Amtszeit des Präsidenten ab nun sechs Jahre (vormals vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Amtszeit der Duma wurde von vier auf fünf Jahre verlängert.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 09.08.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochgestellte russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Wer hierfür verantwortlich ist, ist noch nicht geklärt. Das wenige Stunden später erfolge Bekennerschreiben der rechtsextremen Gruppe Combat 18 (Ingermanlandija) wurde von den Behörden als nicht glaubwürdig eingestuft. Wenige Tage später wurde ein Bekennerschreiben auf Kavkaz.com veröffentlicht, demzufolge der tschetschenische Rebellenführer Doku Umarow den Befehl für den Anschlag gegeben haben soll. Solche Sabotageakte würden fortgesetzt, solange das Töten muslimischer Zivilisten im Kaukasus nicht aufhöre.

DerSpiegel.de: Russland fürchtet Rückkehr des Terrors, 28.11.2010, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,664066,00.html, /

DiePresse.at: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück, 29.11.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, / KavkazCenter.com: Caucasian Mujahideen reported successful sabotage operation against the 'Nevsky Express, 02.12.2009, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2009/12/02/11221.shtml

Am 29. März 2010 sprengten sich in der Moskauer U-Bahn zwei vermutlich aus Dagestan stammende Selbstmordattentäterinnen in die Luft. Die Anschläge kosteten letztlich 40 Menschen das Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Der selbsternannte Emir des Kaukasischen Emirats, Dokku Umarow, bekannte sich zu den Anschlägen.

BBC News: Moscow Metro hit by deadly suicide bombings, 29.03.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/8592190.stm, / The Moscow Times: 2 Bombs Explode in Moscow Metro, 29.03.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/2-bombs-explode-in-moscow-metro/402714.html

Am 31. März 2010 kam es in Kizlyar/Republik Dagestan ebenfalls zu einem Selbstmordanschlag. Die beiden Explosionen erfolgten im Abstand von 20 Minuten. Eine Autobombe wurde zunächst gezündet, als ein Polizeiwagen vorbeifuhr. Als dann die Ermittler vor Ort eintrafen, sprengte sich ein zweiter Selbstmordattentäter in die Luft. Der als Stadtbewohner identifizierte zweite Attentäter trug Polizeiuniform. Nach Angaben gab es insgesamt zwölf Todesopfer, 29 Menschen wurden verletzt.

Ria Novosti: Terrorattacke in Dagestan: "Wie bei Atomexplosion", 31.03.2010, http://de.rian.ru/safety/20100331/125705598.html

Am 21. Juli 2010 kamen bei einem Anschlag auf ein Wasserkraftwerk in Baksansk/Republik Kabardino-Balkarien 2 Sicherheitswachen ums Leben. Rebellen, vermeintlich unter der Leitung des Emirs des Jarmuk-Dschamaats Wagabow, griffen zunächst eine Polizeiwache an. Nachdem die Polizei dadurch abgelenkt war, stürmten rund sechs Rebellen das Wasserkraftwerk und zündeten fünf Bomben. Das Werk geriet in Brand und musste zum Teil vom Netz genommen werden. Der Betreiber RusHydro teilte am Donnerstag mit, der Wiederaufbau werde zwei bis zweieinhalb Jahre in Anspruch nehmen.

Ria Novosti: Nach Anschlag auf Kraftwerk: Medwedew setzt Silowiki Daumenschrauben an, 22.07.2010, http://de.rian.ru/russia/20100722/127214739.html, / Stratfor:

Russia: Coordinated Attacks in the Caucasus, 21.07.2010

Nordkaukasus

Der islamistische Widerstand in den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien scheint sich 2009 verschärft zu haben. Todesfälle unter Zivilisten und Exekutivbehörden nahmen zu. Im April 2009 war die Antiterroristische Operation der föderalen Behörden in Tschetschenien offiziell beendet worden. Trotzdem finden weiterhin einzelne antiterroristische Operationen in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien statt, bei diesen kommen weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschwinden und extralegale Tötungen vor. Die meisten dieser Verbrechen bleiben straffrei. Fälle von kollektiver Bestrafung, wie etwa das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von (vermeintlichen) Rebellen kommen vor. Bis November 2009 waren 119 Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen, die Russland für Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich machen. In den drei Republiken kommt es zudem zu Angriffen auf öffentlich Bedienstete und Sicherheitskräfte.

(Human Rights Watch: World Report 2010 - Russia, 20.01.2010)

Auch 2009 trafen aus Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan Berichte über widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendung, Fälle von "Verschwindenlassen", Folter und andere Misshandlungen im Gewahrsam sowie willkürliche Inhaftierungen ein. Bewaffnete Gruppen waren für die Tötung von Vertretern der Staatsorgane verantwortlich. Bei Selbstmordattentaten kamen Angehörige der Polizeikräfte und Zivilisten ums Leben. Opfer von Menschenrechtsverstößen, die ihr Recht einforderten, mussten mit Repressalien rechnen.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)

Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Frauen in Russland haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 14% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Sie haben keinerlei Schlüsselpositionen in der Bundesregierung inne, die Gouverneurin von St. Petersburg stellt hier eine Ausnahme auf regionaler Ebene dar.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um.

Vergewaltigung ist illegal, es gibt jedoch keine gesetzlichen Unterscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Täter und Opfer (etwa bei Vergewaltigung in der Ehe). NROen zufolge berichteten viele Frauen aufgrund des sozialen Stigmas und der mangelhaften staatlichen Unterstützung oft nicht über Vergewaltigung oder Gewalt. Das Syostry Call Center, das Opfern von sexuellem Missbrauch hilft, berichtete im Dezember, dass es während des Jahres in Moskau über

3.500 Anrufe erhalten habe.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Mit März verwaltete das Innenministerium Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Schätzungen des Ministeriums zufolge wurde alle 40 Minuten eine Frau durch ihren Mann, Freund, oder andere Familienmitglieder umgebracht, und mehr als 80% der Frauen hätten mindestens einmal im Leben häusliche Gewalt erfahren.

Gewalt gegenüber Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt stellt ein großes Problem dar. Rechtsschutzbehörden reagieren oft nicht auf Vorwürfe betreffend häuslicher Gewalt. Es gibt keine offiziellen Statistiken, die Anzahl von Gewaltvorfällen gegen Frauen wird von Behörden auf 250.000 pro Jahr geschätzt. Wenige Fälle werden strafrechtlich verfolgt. In einigen Städten, in denen NRO¿s mit der Polizei zusammenarbeiten, kam es jedoch schrittweise auch zu Verbesserungen. Sexuelle Belästigung ist nicht gesetzlich verboten, Frauen haben diesbezüglich nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Rund 3.000 Männer würden dem Ministerium zufolge jährlich durch ihre Frauen oder Freundinnen, die sie geschlagen hatten, getötet. Aufgrund dessen, dass Opfer häusliche Gewalt nur nachlässig berichteten, fehlt es jedoch an verlässlichen statistischen Daten. Exekutivbehörden reagierten oft nicht auf Berichte häuslicher Gewalt.

Es gibt über 600 Zentren der Regierung für soziale Rehabilitation und Unterkünfte für verschiedene Gruppen. Es ist unklar, wie viele der Zentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen. Zudem gibt es 20 Krisenzentren mit insgesamt 200 Betten, 90% davon werden von NROs geführt. Drei davon befinden sich im Gebiet Moskau. Die Krisenzentren kümmern sich nicht ausschließlich um Gewalt gegen Frauen, aber einige boten Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt an, darunter auch vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Untersuchungen verschiedener NROs belegten, dass Gewalt gegen Frauen im familiären Umfeld weit verbreitet war. Offizielle Statistiken gab es dazu nicht. Telefonische Beratungseinrichtungen und Zentren zur Unterstützung der Opfer erhielten nach wie vor kaum staatliche Unterstützung. Im ganzen Land gab es nur etwa 20 Frauenhäuser. Viele davon standen nur Frauen offen, die in der entsprechenden Region offiziell gemeldet waren. Dies galt auch für das einzige Moskauer Frauenhaus, das nur zehn schutzbedürftigen Frauen Unterkunft bieten konnte. Es gab weiterhin keine Gesetze zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in der Familie.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitete unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft war die Anzahl an Fällen, die gegen Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauchs eröffnet wurden, in den ersten neun Monaten 2009 höher als im Vergleichszeitraum 2008.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Die von den russischen Medien bereits als "radikalste Umstellungen der letzten Jahre" getauften Reformen in den russischen Innenbehörden kosten u. a. die stellvertretenden Innenminister Nikolai Owtschinnikow und Arkadi Jedelew den Posten. Letztgenannter war verantwortlich für die schwierige Kaukasus-Region. Seine Bemühungen zur Verbesserung der Lage dort waren wenig erfolgreich, weshalb seine Entlassung seit Längerem erwartet wurde. Insgesamt wurden 16 regionale Leiter der Innenbehörden gefeuert, außer einem sind sie allesamt Generäle der Miliz. Unter ihnen sind die Innenminister der Teilrepubliken Tywa, Karatschajewo-Tscherkessien und Burjatien.

Russland-News: Reform im Innenministerium: Medwedew lässt Köpfe rollen, 18.02.2010,

http://www.russland-news.de/reform_im_innenministerium_medwedew_laesst_koepfe _rollen_26345.html

Präsident Medwedew will das Personal im Innenministerium von aktuell

19.900 Mitarbeitern auf etwa 10.000 halbieren. In der obersten Führungsriege der Miliz soll es zu personellen Veränderungen kommen. Milizgeneräle sollen künftig aus einer Liste rekrutiert werden, die als "Präsidententausend" bezeichnet wird. Innenminister Raschid Nurgalijew soll innerhalb eines Monats einen Plan zur Bekämpfung der Korruption in seinem Ministerium vorlegen. Medwedew will ein Gesetz auf den Weg bringen, das Rechtsverletzungen von Milizangehörigen als kriminelle Straftaten behandelt. Es soll künftig auch leichter werden, einen Milizionär aus dem Dienst zu entlassen. Teil der Reform ist weiterhin eine engere Spezialisierung der Polizei. Medwedew hat eine Weisung unterschrieben, mit der die Miliz von einigen Aufgaben befreit wird.

Russland-Aktuell: Medwedew bringt umfangreiche Milizreform auf den Weg, 18.02.2010,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/medwedew_bringt_umfangreiche_milizreform_auf_den_weg_3912.html

In einem Interview im Juni 2010 sagte Innenminister Nurgalijew, dass in den letzten beiden Monaten die Struktur und Mitarbeiterzahl des Zentralen Verwaltungsrates des Innenministeriums im Föderationskreis Nordkaukasus festgelegt worden war sowie eine Optimierung des Zentralen Verwaltungsrates im Föderationskreis Süd einem Ende nahe ist. Zudem seien Interregionale Zentren und Operative Büros des Innenministeriums eingerichtet worden. In Zukunft müssen - um der Korruption vorzubeugen - Angestellte in Führungspositionen und später auch alle Bediensteten der Miliz Einkommensteuererklärungen abgeben.

MOI Russia: Topic "Thread of reform of the Ministry of Interior" discussed during radio broadcast "Conversation with the Minister" at radio station "Militia wave", 02.06.2010, http://eng.mvdrf.ru/news/16338/

Einem im Juli verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSB-Mitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel.

Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 02.08.2010, http://de.rian.ru/analysis/20100802/127343814.html

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen.

Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist im ersten Quartal 2010 auf 20,6 Millionen gestiegen, das sind 14,7 Prozent von der gesamten russischen Bevölkerung, teilt die russische Statistikbehörde am Freitag mit. Die Bevölkerung Russlands macht nach Angaben per 1. Mai insgesamt 141,9 Millionen aus.

Die von der russischen Regierung festgelegten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pro Kopf der Bevölkerung haben von Januar bis März 5.518 Rubel (umgerechnet 141,5 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei umgerechnet 152,7 Euro, für die Rentner bei 112,7 Euro, für die Kinder bei 136,2 Euro. Im vierten Quartal 2009 betrug die Zahl der sozial Schwachen in Russland 13,1 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 18,5 Millionen Einwohner. Ihre Lebenshaltungskosten waren damals um 7,3 Prozent geringer.

Ria Novosti: Immer mehr Russen leben unter der Armutsgrenze, 23.07.2010, http://de.rian.ru/society/20100723/127230379.html

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen. Im Jahr 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (232 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV Positive oder AIDS-Kranken immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten.

Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 TBC-Kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden. Allerdings decken sich die Angaben des Gesundheitsministeriums nicht mit denen der Weltgesundheitsorganisation. Laut WHO-Bericht von 2009 gab es in Russland im Jahre 2007 landesweit 157.000 neue TBC-Fälle.

Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis-B- und drei bis vier Millionen Hepatitis-C-Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.

(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.

Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken sowie Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrages zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die unter Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten. Nicht in Moskau ansässige Personen müssen einen russischen Reisepass, eine Polizze der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen müssen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.

Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.

Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder am Ort der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau.

Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIV-Infektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).

(Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2005)

Rückkehrergefährdung

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Zu Dagestan wird folgendes festgestellt:

Allgemein

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Makhachkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. Aliyev wurde von Präsident Putin nominiert und von dagestanischen Parlament bestätigt.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

In Dagestan haben sich die Lebensumstände für die Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit eher verschlechtert. Der Nordkaukasus bleibt ein Unruheherd, die ganze Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Dagestan verschärft sich seit einigen Monaten wieder, die Unsicherheit breitet sich zunehmend in den Süden aus. Es kam zu mehreren Angriffen, auch in den letzten Tagen und Wochen. Mehrere Dutzend Menschen starben, darunter sowohl Rebellen als auch dagestanische Polizisten und Behörden.

(Institute for War and Peace Reporting, Troops Hunt Rebels in Dagestan Mountains, 9.1.2008)

(Kommersant, Rebels paid in Advance for Terrorism, 19.11.2007)

(Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus: Instability In Daghestan Spreads To South, 15.2.2008)

(Reliefweb, Chechnya - The week in brief: 14 - 20 Jan 2008, 20.1.2008)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, bis hin zu Folter.

Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

In Dagestan verschwanden 2007 einige Dutzend Männer, eine Demonstration von Angehörigen von "Verschwundenen" in der Hauptstadt Makhachkala wurde im August 2007 gewaltsam aufgelöst.

(Amnesty International, Russian Federation - Russia: human rights concerns19.9.2008)

Russische Streitkräfte sind immer wieder Ziel kleinerer Angriffe. Die Gewalt ging 2006 weiter, mit mehreren Explosionen und Schusswechseln, die auch zahlreiche Tote zur Folge hatten. Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten. Aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellen einen wichtigen Grund dar.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Der Konflikt bleibt insbesondere auch in Dagestan und Inguschetien virulent. Föderale und republikanische Sicherheitskräfte sowie Rebellen kämpfen gegeneinander und begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Vor allem in Haftanstalten soll es zu Misshandlungen und Folter kommen. Ende letzten Jahres wurde ein Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivist von Unbekannten erschossen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

(Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008)

Die aktiven Rebellen aus Tschetschenien weichen immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan aus. Die Lage im Nordkaukasus bleibt instabil.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 16.07.2007 und am 18.03.2008 (BAL) sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, im Zuge derer auch der nunmehr religiös angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, als Zeuge befragt wurde, weiters durch Einbeziehung der Niederschrift im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof sowie durch Vorlage einer Geburtsurkunde (welche übersetzt wurde) sowie einer Trauungsurkunde (nach islamischem Ritus), von Meldenachweisen, eines Mietvertrages, eines Verdienstnachweises des Ehemannes, eines Befundes über ein Routine-EEG sowie Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben durch die Beschwerdeführerin.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 16.07.2007 und am 18.03.2008 (BAL) sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, im Zuge derer auch der nunmehr religiös angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Zeuge befragt wurde, weiters durch Einbeziehung der Niederschrift im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof sowie durch Vorlage einer Geburtsurkunde (welche übersetzt wurde) sowie einer Trauungsurkunde (nach islamischem Ritus), von Meldenachweisen, eines Mietvertrages, eines Verdienstnachweises des Ehemannes, eines Befundes über ein Routine-EEG sowie Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben durch die Beschwerdeführerin.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Russischen Föderation (im allgemeinen) und zu Dagestan (im Besonderen) wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt) entnommen und jene Passagen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen, welche im Bezug zu dem vorliegenden Fall stehen. Die Dokumente wurden beide dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu das Bundesasylamt keine Stellungnahme abgegeben und die Beschwerdeführerin diese (kommentarlos) zur Kenntnis genommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist - wie schon das Bundesasylamt zurecht feststellte - passagenweise sehr vage:

Beispielsweise konnte die Beschwerdeführerin jenen Vorfall, den sie ihrem Fluchtvorbringen zugrunde gelegt hat, nämlich dass man ihrem Ex-Mann unterstellt hat, eine Bombe in das von ihm gelenkte Auto gelegt zu haben, nicht näher zeitlich eingrenzen ("Das war etwa 2 Jahre vor meiner Ausreise..."). Auch die wesentliche Frage, warum ihr Mann in diesen Verdacht geraten sei, konnte sie nur vage damit beantworten, dass ihr Mann der Lenker dieses Autos gewesen sei. Weiters konnte sie nicht angeben, ob ihr Mann irgendwelche Kontakte zu tschetschenischen Kämpfern oder terroristischen Gruppierungen gehabt habe und konnte auch nicht näher sagen, wie lange er - nachdem er in diesen Verdacht geraten ist - von zuhause abwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin war somit nicht in der Lage, zentrale Teile ihres Fluchtvorbringens konkret detailliert und nachvollziehbar zu schildern.

Das Vorbringen ist auch in mehreren Punkten unschlüssig bzw. widersprüchlich, da sie unterschiedlich zu ihrer Mutter angegeben hat, dass sie bis zu ihrer Ausreise (religiös) verheiratet gewesen sei. Sie konnte auch nicht schlüssig ausführen, wie lange sie mit ihrem Mann zusammen gewesen ist, zumal sie angegeben hat, dass ihr Mann schon abwesend gewesen sei, als sie mit dem Auto abgeholt worden sein soll, kurz zuvor aber noch gesagt hat, dass sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann zusammen gewesen sei und über Vorhalt dieses Umstandes nur ausweichend ausführte, dass sie in XXXX in der Wohnung mit ihrem Mann zusammen gewesen sei. Auch konnte sie nicht schlüssig erklären, wie es ihr möglich gewesen sei, mit Hilfe ihres Cousins XXXX auszureisen, obwohl sie gleichzeitig behauptet habe, dass sie zu ihm keinen Kontakt gehabt habe. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle angegeben, dass sie ihren Inlandsreisepass auf der Ausreise verloren habe, während sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, und auch in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie den Pass wohl in der Wohnung der Freunde ihres Mannes in XXXX gehabt habe, aber ihn vor der Ausreise nicht mehr gefunden habe.Das Vorbringen ist auch in mehreren Punkten unschlüssig bzw. widersprüchlich, da sie unterschiedlich zu ihrer Mutter angegeben hat, dass sie bis zu ihrer Ausreise (religiös) verheiratet gewesen sei. Sie konnte auch nicht schlüssig ausführen, wie lange sie mit ihrem Mann zusammen gewesen ist, zumal sie angegeben hat, dass ihr Mann schon abwesend gewesen sei, als sie mit dem Auto abgeholt worden sein soll, kurz zuvor aber noch gesagt hat, dass sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann zusammen gewesen sei und über Vorhalt dieses Umstandes nur ausweichend ausführte, dass sie in römisch 40 in der Wohnung mit ihrem Mann zusammen gewesen sei. Auch konnte sie nicht schlüssig erklären, wie es ihr möglich gewesen sei, mit Hilfe ihres Cousins römisch 40 auszureisen, obwohl sie gleichzeitig behauptet habe, dass sie zu ihm keinen Kontakt gehabt habe. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle angegeben, dass sie ihren Inlandsreisepass auf der Ausreise verloren habe, während sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, und auch in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie den Pass wohl in der Wohnung der Freunde ihres Mannes in römisch 40 gehabt habe, aber ihn vor der Ausreise nicht mehr gefunden habe.

Es ist außerdem äußerst unplausibel, dass ihr früherer Mann nur deswegen in den Verdacht geraten ist, einen Sprengstoffanschlag auf das Auto, das er beruflich gelenkt hat, geplant zu haben, "weil er immer den Schlüssel des Autos bei sich hatte". Wie der vorsitzende Richter in der Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführerin vorgehalten hat, würde dieser Verdacht nur dann einen Sinn machen, wenn ihr Ex-Mann ein Selbstmordattentäter gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise hat bestätigen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Die Beschwerdeführerin hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber zum Beweise ihrer Identität nur eine Geburtsurkunde (kein Lichtbildausweis) vorgelegt, war jedoch bemüht, ihre Integration durch zahlreiche Urkunden in umfassender Weise unter Beweis zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat erstmals (und das auch sehr vage) in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, aus religiösen Gründen bei einer Rückkehr nach Dagestan verfolgt zu werden, weil sie in eine extreme religiöse Organisation eintreten müsste und hat sie dieses Vorbringen somit unbegründet verspätet erstattet.

Als Person machte die Beschwerdeführerin auf den erkennenden Senat aufgrund der vagen widersprüchlichen und auch nicht plausiblen Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck, es erscheint jedoch glaubwürdig, dass sie sich persönlich um ihre Integration in Österreich bemüht.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie bereits ausgeführt erscheinen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat nicht glaubwürdig.

Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ausgehen würde, so sprechen mehrere rechtliche Gründe trotzdem gegen eine Asylgewährung: Die Beschwerdeführerin war - mit Ausnahme einer vorgebrachten Drohung, sie lebenslang ins Gefängnis zu bringen, wenn man ihren Ehemann nicht findet - keinen asylrelevanten Eingriffen in ihre zu schützende persönliche Sphäre vor ihrer Ausreise ausgesetzt.

Weiters war ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen den Suchmaßnahmen gegen den Ex-Mann der Beschwerdeführerin und ihrer Ausreise festzustellen, mag die Beschwerdeführerin sich in XXXX auch immer in der Wohnung aufgehalten haben (bei einer ernsthaften und zielgerichteten Suche nach ihrem Mann wäre sie wohl auch dort von Behördenorganen aufgesucht worden). Es ist daher festzustellen, dass jene Umstände, die letztlich zur Flucht der Beschwerdeführerin geführt haben, sich schon länger vor derselben ereignet haben und die Verfolgungsgefahr offenbar nicht bis zur Ausreise angedauert hat, wobei derartige Umstände asylrechtlich nicht beachtlich sind (s. schon VwGH v. 07.11.1995, Zl. 95/20/0025; VwGH v. 10.10.1996, Zl. 95/20/0150 u.v.a.m.).Weiters war ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen den Suchmaßnahmen gegen den Ex-Mann der Beschwerdeführerin und ihrer Ausreise festzustellen, mag die Beschwerdeführerin sich in römisch 40 auch immer in der Wohnung aufgehalten haben (bei einer ernsthaften und zielgerichteten Suche nach ihrem Mann wäre sie wohl auch dort von Behördenorganen aufgesucht worden). Es ist daher festzustellen, dass jene Umstände, die letztlich zur Flucht der Beschwerdeführerin geführt haben, sich schon länger vor derselben ereignet haben und die Verfolgungsgefahr offenbar nicht bis zur Ausreise angedauert hat, wobei derartige Umstände asylrechtlich nicht beachtlich sind (s. schon VwGH v. 07.11.1995, Zl. 95/20/0025; VwGH v. 10.10.1996, Zl. 95/20/0150 u.v.a.m.).

Auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden ist und die behaupteten fluchtrelevanten Vorfälle sich vor mehr als 5 Jahren ereignet haben, fehlt es im vorliegenden Fall an der Aktualität der vorgebrachten Fluchtgründe im Zeitpunkt der Entscheidung.

Das nunmehr zuletzt in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, dass sie Probleme aus religiösen Gründen hätte, weil sie gezwungen wäre, in eine extreme religiöse Organisation (Wahabiten) einzutreten, erscheint vor dem Hintergrund der obigen aktuellen Feststellungen zu Dagestan und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine extrem religiöse Frau handelt, keineswegs plausibel und hat die Beschwerdeführerin ihre Befürchtung auch nur vom "Hörensagen".

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien (und den angrenzenden Republiken wie Dagestan) derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien (und den angrenzenden Republiken wie Dagestan) derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl.

D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u. a.).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2010, was mit der Beschwerdeführerin geschehen würde, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie entweder ins Gefängnis müsste oder umgebracht würde und dass sie sich das nicht vorstellen könne und um Hilfe bitte. Damit nimmt sie auf das oben als unglaubwürdig bzw. rechtlich unzutreffend qualifizierte Vorbringen zu ihren Fluchtgründen Bezug, ob sie sich eine Rückkehr vorstellen könne, ist aufgrund der gestellten Frage nicht relevant. Hinsichtlich der Bitte um Hilfe wird auf die Ausführungen zu Spruchteil III. verwiesen.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2010, was mit der Beschwerdeführerin geschehen würde, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie entweder ins Gefängnis müsste oder umgebracht würde und dass sie sich das nicht vorstellen könne und um Hilfe bitte. Damit nimmt sie auf das oben als unglaubwürdig bzw. rechtlich unzutreffend qualifizierte Vorbringen zu ihren Fluchtgründen Bezug, ob sie sich eine Rückkehr vorstellen könne, ist aufgrund der gestellten Frage nicht relevant. Hinsichtlich der Bitte um Hilfe wird auf die Ausführungen zu Spruchteil römisch drei. verwiesen.

Die Beschwerdeführerin leidet wohl unter Epilepsie (dazu siehe unten), hat jedoch bereits Deutschkurse besucht und möchte studieren, sodass ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen ist, und verfügt sie im Herkunftsland insbesondere in ihrer Heimatrepublik Dagestan auch über ein familiäres Netzwerk (insbesondere Großmutter und Bruder), sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine derart lebensbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.Die Beschwerdeführerin leidet wohl unter Epilepsie (dazu siehe unten), hat jedoch bereits Deutschkurse besucht und möchte studieren, sodass ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen ist, und verfügt sie im Herkunftsland insbesondere in ihrer Heimatrepublik Dagestan auch über ein familiäres Netzwerk (insbesondere Großmutter und Bruder), sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine derart lebensbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, an Epilepsie und Herzbeschwerden zu leiden (legte aber einen unauffälligen EEG-Befund vor).

Zur Außerlandesschaffung unheilbar erkrankter Personen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Folgendes ausgeführt:

Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):Zu Artikel 3, EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):

"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom Gerichtshof in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz

angedeihen zu lassen (vgl. z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Zangedeihen zu lassen vergleiche z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Z

44).

Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Artikel 3, im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Artikel 3, zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Artikel 3, in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."

In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen (vgl. 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen vergleiche 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).

Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin angegebenen Krankheitsbildern keineswegs um derart schwere Erkrankungen, dass so außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, im Herkunftsland Medikamente erhalten zu haben (siehe S 10 der Niederschrift über die Beschwerdeverhandlung vom 6.10.2010).Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin angegebenen Krankheitsbildern keineswegs um derart schwere Erkrankungen, dass so außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, im Herkunftsland Medikamente erhalten zu haben (siehe S 10 der Niederschrift über die Beschwerdeverhandlung vom 6.10.2010).

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Ehegatten ipso iure bejaht.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Ehegatten ipso iure bejaht.

Die Beschwerdeführerin ist seit rund 3 1/2 Jahren in Österreich (nach illegaler Einreise) aufhältig, ebenso ihre Mutter XXXX, welche allerdings auch hier nicht dauernd aufenthaltsberechtigt ist (das Verfahren hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig). Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Krebserkrankung unterstützt die Beschwerdeführerin ihre Mutter, wenn sie auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.Die Beschwerdeführerin ist seit rund 3 1/2 Jahren in Österreich (nach illegaler Einreise) aufhältig, ebenso ihre Mutter römisch 40 , welche allerdings auch hier nicht dauernd aufenthaltsberechtigt ist (das Verfahren hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig). Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Krebserkrankung unterstützt die Beschwerdeführerin ihre Mutter, wenn sie auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

Sie ist jedoch zwischenzeitig mit einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden (anerkannter Flüchtling) nach islamischem Recht verheiratet und ist im Sinne der Rechtsprechung von einem unzweifelhaften Bestehen eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten auszugehen. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens durch eine gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in die Russische Föderation scheidet daher auf längere Sicht aus. Überdies ist die Beschwerdeführerin bereits in Österreich gut integriert, hat Deutschkurse besucht, zwei Einstellungszusagen vorgelegt und Unterstützungsschreiben österreichischer Freunde. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind relativ gering, wenn auch ihr Bruder und ihre Großmutter noch in ihrer Heimatrepublik leben. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Wenn die Beschwerdeführerin auch seinerzeit illegal nach Österreich eingereist ist, so überwiegen aus der Sicht des erkennenden Senates insbesondere in Anbetracht des unzweifelhaften Familienlebens mit einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden mit Asylstatus in Österreich (und der Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat) die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich sprechenden Gründe die dagegensprechenden.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchpunkt III. war daher Folge zu geben.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. war daher Folge zu geben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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