Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 268685-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, FZ. 10 03.224-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, FZ. 10 03.224-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 04.03.2004 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX (Zl. D13 268686-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 25.03.2004 sowie am 17.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 04.03.2004 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 (Zl. D13 268686-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 25.03.2004 sowie am 17.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte sie vor, dass sie seit dem Jahr 2000 mit ihrem Ehegatten XXXX (Zl. D15 245422-0/2008/14E) verheiratet sei und dieser sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Ehe entstamme das gemeinsame Kind XXXX, aus ihrer ersten Ehe entstamme auch eine Tochter, welche aber in der Ukraine geblieben sei.Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte sie vor, dass sie seit dem Jahr 2000 mit ihrem Ehegatten römisch 40 (Zl. D15 245422-0/2008/14E) verheiratet sei und dieser sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Ehe entstamme das gemeinsame Kind römisch 40 , aus ihrer ersten Ehe entstamme auch eine Tochter, welche aber in der Ukraine geblieben sei.
Ihre Probleme hätten damit begonnen, dass ihr Ehemann im Jahr 2000 der Partei der damaligen Oppositionsführerin XXXX beigetreten sei und mit Parteigenossen Dokumente gesammelt habe. In weiterer Folge sei ihr Auto gestohlen worden und habe sich später herausgestellt, dass die Diebe zwei Polizeibeamte gewesen seien, welche von ihrem Ehemann die Herausgabe von Dokumenten und Geld gefordert hätten. Im Zuge der Geldübergabe seien diese Polizeibeamten festgenommen und dem Ehemann das Fahrzeug retourniert worden. Danach sei es zu einigen Gerichtsverfahren sowohl gegen die korrupten Polizisten als auch gegen ihren Ehemann gekommen und sei ihrem Mann mitgeteilt worden, dass auch er verhaftet werde, weswegen er im Juni 2002 aus der Ukraine nach Österreich geflohen sei. Am nächsten Tag, dem 11.06.2002, seien Beamte des XXXX in ihr Haus gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung ohne einen entsprechenden Durchsuchungsbefehl vorgenommen. Diese hätten Disketten und irgendwelche Dokumente mitgenommen. Am nächsten Tag, dem 12.06.2002, sei eine weitere Hausdurchsuchung, diesmal unter Vorlage eines Durchsuchungsbefehls, erfolgt. Alle ihre persönlichen Sachen, wie Haushaltsgeräte, Audio- und Videotechnik und Goldschmuck, seien beschlagnahmt worden und habe sie diese auch nach verschiedenen Behördenwegen nicht wiedererlangt. Nach den Hausdurchsuchungen sei sie von diesen Leuten weiter aufgesucht worden und hätten sie diese - auch gegen Geldzahlungen - aufgefordert, die von ihrem Ehemann gesammelten Dokumente, welche brisante Aufzeichnungen betreffend Korruption bzw. Missstände beinhaltet hätten, auszuhändigen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin das Gefängnis drohe und ihre Kinder in ein Kinderheim gebracht werden. Diese Gründe haben die Beschwerdeführerin letztlich zur Flucht veranlasst.Ihre Probleme hätten damit begonnen, dass ihr Ehemann im Jahr 2000 der Partei der damaligen Oppositionsführerin römisch 40 beigetreten sei und mit Parteigenossen Dokumente gesammelt habe. In weiterer Folge sei ihr Auto gestohlen worden und habe sich später herausgestellt, dass die Diebe zwei Polizeibeamte gewesen seien, welche von ihrem Ehemann die Herausgabe von Dokumenten und Geld gefordert hätten. Im Zuge der Geldübergabe seien diese Polizeibeamten festgenommen und dem Ehemann das Fahrzeug retourniert worden. Danach sei es zu einigen Gerichtsverfahren sowohl gegen die korrupten Polizisten als auch gegen ihren Ehemann gekommen und sei ihrem Mann mitgeteilt worden, dass auch er verhaftet werde, weswegen er im Juni 2002 aus der Ukraine nach Österreich geflohen sei. Am nächsten Tag, dem 11.06.2002, seien Beamte des römisch 40 in ihr Haus gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung ohne einen entsprechenden Durchsuchungsbefehl vorgenommen. Diese hätten Disketten und irgendwelche Dokumente mitgenommen. Am nächsten Tag, dem 12.06.2002, sei eine weitere Hausdurchsuchung, diesmal unter Vorlage eines Durchsuchungsbefehls, erfolgt. Alle ihre persönlichen Sachen, wie Haushaltsgeräte, Audio- und Videotechnik und Goldschmuck, seien beschlagnahmt worden und habe sie diese auch nach verschiedenen Behördenwegen nicht wiedererlangt. Nach den Hausdurchsuchungen sei sie von diesen Leuten weiter aufgesucht worden und hätten sie diese - auch gegen Geldzahlungen - aufgefordert, die von ihrem Ehemann gesammelten Dokumente, welche brisante Aufzeichnungen betreffend Korruption bzw. Missstände beinhaltet hätten, auszuhändigen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin das Gefängnis drohe und ihre Kinder in ein Kinderheim gebracht werden. Diese Gründe haben die Beschwerdeführerin letztlich zur Flucht veranlasst.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor:
Ukrainischer Inlandsreisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vonUkrainischer Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von
XXXX;römisch 40 ;
Duplikat der Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX mit XXXX die Ehe geschlossen hat;Duplikat der Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 mit römisch 40 die Ehe geschlossen hat;
Verschiedene Unterlagen über die Hausdurchsuchungen bzw. die von der Beschwerdeführerin dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren von der Staatsanwaltschaft Winnyzja und der Verwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten;
Mit Bescheid vom 14.02.2006, Zahl: 04 03.735-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.02.2006, Zahl: 04 03.735-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.03.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Mit Schreiben vom 27.12.2007 an das Bundesministerium für Justiz ersuchte die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft um Auslieferung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Strafverfolgung. Aus der Übersetzung der beiliegenden Dokumente geht hervor, dass der moldawische Staatsangehörige XXXX nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen in neun Fällen an die Rechtsschutzorgane der Ukraine auszuliefern sei. Aus der beiliegenden übersetzten Note des Innenministeriums der Ukraine vom XXXX geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt in neun Fällen - nach österreichischem Recht vorwiegend wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls, sowie wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung und wegen Übertretung des Waffengesetzes - begangen im Zeitraum zwischen Oktober 2000 bis Juli 2002, zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden soll.Mit Schreiben vom 27.12.2007 an das Bundesministerium für Justiz ersuchte die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft um Auslieferung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Strafverfolgung. Aus der Übersetzung der beiliegenden Dokumente geht hervor, dass der moldawische Staatsangehörige römisch 40 nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen in neun Fällen an die Rechtsschutzorgane der Ukraine auszuliefern sei. Aus der beiliegenden übersetzten Note des Innenministeriums der Ukraine vom römisch 40 geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt in neun Fällen - nach österreichischem Recht vorwiegend wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls, sowie wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung und wegen Übertretung des Waffengesetzes - begangen im Zeitraum zwischen Oktober 2000 bis Juli 2002, zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden soll.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Auslieferung des moldawischen Staatsangehörigen XXXX, in die Ukraine bewilligt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des XXXX vom XXXX keine Folge gegeben und im Wesentlichen festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin moldawischer Staatsangehöriger sei. Die von diesem behauptete Verfolgung aus politischen Gründen in der Ukraine sei in keiner Weise nachvollziehbar und objektiviert und habe dieser die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht durch Vorlage geeigneter Beweise entkräften können. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen, dass die ukrainischen Behörden detailliert zu jedem einzelnen Faktum angeführt haben, woraus sich der Tatverdacht ergibt, weswegen das XXXX zum klaren Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu erwarten habe.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Auslieferung des moldawischen Staatsangehörigen römisch 40 , in die Ukraine bewilligt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und im Wesentlichen festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin moldawischer Staatsangehöriger sei. Die von diesem behauptete Verfolgung aus politischen Gründen in der Ukraine sei in keiner Weise nachvollziehbar und objektiviert und habe dieser die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht durch Vorlage geeigneter Beweise entkräften können. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen, dass die ukrainischen Behörden detailliert zu jedem einzelnen Faktum angeführt haben, woraus sich der Tatverdacht ergibt, weswegen das römisch 40 zum klaren Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu erwarten habe.
Am 16.12.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben und in welcher die Beschwerdeführerin ihre vor dem Bundesasylamt geltend gemachten Angaben nicht ergänzte. Mit Erkenntnis vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.02.2006 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Am 16.12.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben und in welcher die Beschwerdeführerin ihre vor dem Bundesasylamt geltend gemachten Angaben nicht ergänzte. Mit Erkenntnis vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.02.2006 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.2. Am 14.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens nicht verlassen habe. Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, da ihr Ehemann am 07.04.2009 in die Ukraine abgeschoben worden sei. Dort sei er im Gefängnis schwer misshandelt worden. Sie habe ein Foto ihres Mannes, welches dies belege. Im Falle ihrer Abschiebung und jener ihres Sohnes fürchte sie, dass auch sie und ihr Kind dort misshandelt würden und habe sie Angst um ihr Leben und jenes ihres Sohnes. Über die Misshandlungen an ihrem Ehemann wisse sie seit Juli 2009. Sie stelle jetzt einen neuen Antrag, um eine Abschiebung in die Ukraine zu verhindern, da sie vor einer Woche einen Brief der Fremdenpolizei Wien erhalten habe, wonach sie binnen sechs Wochen Österreich zu verlassen habe
Am 22.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe einen neuen Asylantrag gestellt, da sie Angst um ihr Leben und jenes ihres Sohnes habe. Sie wolle mit allen Mitteln verhindern, in die Ukraine abgeschoben zu werden. In der Ukraine habe sich Vieles verändert. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2009 in die Ukraine abgeschoben worden sei, sei er dort ins Gefängnis gekommen. Dort werde er misshandelt und wisse sie nicht einmal, ob er seinen Gefängnisaufenthalt überleben werde. Sie und ihr Sohn seien auch gefährdet, falls sie in die Ukraine zurückkehren würden. Im Gefängnis sei es jemandem gelungen, ein Foto von ihrem Ehemann aufzunehmen. Ihre Tochter aus erster Ehe habe ihr dieses Foto dann via MMS geschickt. Zudem rufe sie ihr Ehemann regelmäßig aus dem Gefängnis an, dort hätten alle ein Handy, da man solche gegen Bezahlung an die Justizwachebeamten erhalten könne. Diesbezüglich würden die Verwandten den Justizwachebeamten ein Handy geben und diese bezahlen, damit die Handys an die Insassen weitergegeben würden. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er mit dem Umbringen bedroht werde. Der Feind ihres Ehemannes sei zur Zeit der Bürgermeister der Stadt XXXX und stehe die korrupte Polizei auf dessen Seite. Ihr Mann befinde sich unschuldig im Gefängnis und sei Opfer dieser korrupten Männer geworden. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann von anderen Insassen oder dem Personal geschlagen werde, doch nehme sie an, dass die Misshandlungen vom Gefängnispersonal ausgehen. Ihre Schwiegermutter sei wegen dieser Misshandlungen auch zu einem Anwalt gegangen und habe Anzeige erstatten wollen, doch habe ihr der Rechtsanwalt von einer Anzeigeerstattung abgeraten, da ihr Ehemann dann vielleicht sogar getötet werde. Sie habe bis auf das Foto ihres misshandelten Ehemannes keine Beweise über dessen Misshandlungen. Ihr Ehemann sei wegen seiner Verletzungen nicht medizinisch behandelt worden. Ihre Schwiegermutter habe gemeint, dass sie dies absichtlich gemacht hätten, da der Arzt in seinem Protokoll die Ursachen für die Verletzungen vermerken müsste und sie dies verhindern hätten wollen. Sie habe dann den Anwalt in der Ukraine angerufen und gesagt, dass sie eine große Aktion starten werde, da die ukrainischen Behörden vor der Auslieferung aus Österreich versichert hätten, dass ihrem Ehemann nichts passieren werde. Falls sie nun zurückkehren würde, würde sich ihre komplette Familie wieder in der Ukraine befinden. Dann könnten "sie" mit ihnen machen, was sie wollten. Sie glaube auch, dass ihr Ehemann noch nicht getötet worden sei, da sie im Westen lebe und dann etwas machen könnte. Im Falle der Rückkehr würde sie von der ukrainischen Polizei bedroht werden. Diese habe ihr noch vor ihrer Ausreise gesagt, dass man dafür sorgen werde, dass sie ins Gefängnis komme und ihr Kind ins Waisehaus geschickt werde. Die letzte Bedrohung habe vor etwa sechs Jahren stattgefunden, vor ihrer Ausreise.Sie habe einen neuen Asylantrag gestellt, da sie Angst um ihr Leben und jenes ihres Sohnes habe. Sie wolle mit allen Mitteln verhindern, in die Ukraine abgeschoben zu werden. In der Ukraine habe sich Vieles verändert. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2009 in die Ukraine abgeschoben worden sei, sei er dort ins Gefängnis gekommen. Dort werde er misshandelt und wisse sie nicht einmal, ob er seinen Gefängnisaufenthalt überleben werde. Sie und ihr Sohn seien auch gefährdet, falls sie in die Ukraine zurückkehren würden. Im Gefängnis sei es jemandem gelungen, ein Foto von ihrem Ehemann aufzunehmen. Ihre Tochter aus erster Ehe habe ihr dieses Foto dann via MMS geschickt. Zudem rufe sie ihr Ehemann regelmäßig aus dem Gefängnis an, dort hätten alle ein Handy, da man solche gegen Bezahlung an die Justizwachebeamten erhalten könne. Diesbezüglich würden die Verwandten den Justizwachebeamten ein Handy geben und diese bezahlen, damit die Handys an die Insassen weitergegeben würden. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er mit dem Umbringen bedroht werde. Der Feind ihres Ehemannes sei zur Zeit der Bürgermeister der Stadt römisch 40 und stehe die korrupte Polizei auf dessen Seite. Ihr Mann befinde sich unschuldig im Gefängnis und sei Opfer dieser korrupten Männer geworden. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann von anderen Insassen oder dem Personal geschlagen werde, doch nehme sie an, dass die Misshandlungen vom Gefängnispersonal ausgehen. Ihre Schwiegermutter sei wegen dieser Misshandlungen auch zu einem Anwalt gegangen und habe Anzeige erstatten wollen, doch habe ihr der Rechtsanwalt von einer Anzeigeerstattung abgeraten, da ihr Ehemann dann vielleicht sogar getötet werde. Sie habe bis auf das Foto ihres misshandelten Ehemannes keine Beweise über dessen Misshandlungen. Ihr Ehemann sei wegen seiner Verletzungen nicht medizinisch behandelt worden. Ihre Schwiegermutter habe gemeint, dass sie dies absichtlich gemacht hätten, da der Arzt in seinem Protokoll die Ursachen für die Verletzungen vermerken müsste und sie dies verhindern hätten wollen. Sie habe dann den Anwalt in der Ukraine angerufen und gesagt, dass sie eine große Aktion starten werde, da die ukrainischen Behörden vor der Auslieferung aus Österreich versichert hätten, dass ihrem Ehemann nichts passieren werde. Falls sie nun zurückkehren würde, würde sich ihre komplette Familie wieder in der Ukraine befinden. Dann könnten "sie" mit ihnen machen, was sie wollten. Sie glaube auch, dass ihr Ehemann noch nicht getötet worden sei, da sie im Westen lebe und dann etwas machen könnte. Im Falle der Rückkehr würde sie von der ukrainischen Polizei bedroht werden. Diese habe ihr noch vor ihrer Ausreise gesagt, dass man dafür sorgen werde, dass sie ins Gefängnis komme und ihr Kind ins Waisehaus geschickt werde. Die letzte Bedrohung habe vor etwa sechs Jahren stattgefunden, vor ihrer Ausreise.
Sie befinde sich in psychologischer Behandlung und suche ihren Psychologen alle zwei Wochen auf.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Folgende Unterlagen vor:
Drei Deutschkursbestätigung der Volkshochschule XXXX vom 04.10.2007, vom 15.02.2008 und vom 21.04.2008, wonach die Beschwerdeführerin zwei Basiskurse Deutsch Stufe A1 und einen auf Stufe A2 besucht hat;Drei Deutschkursbestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 04.10.2007, vom 15.02.2008 und vom 21.04.2008, wonach die Beschwerdeführerin zwei Basiskurse Deutsch Stufe A1 und einen auf Stufe A2 besucht hat;
Beglaubigte Übersetzung einer E-Mail, gesendet von der Emailadresse von XXXX am XXXX um 11:09 Uhr: "Ich, XXXX, Mutter von XXXX, habe versucht, eine Besuchserlaubnis für den Besuch meines Sohnes am 07.05.2009 zu bekommen. Aus mir unbekannten Gründen wurde mir der Besuch verweigert. Ich habe danach erfahren, dass er verprügelt wurde. XXXX ersuchte dir auszurichten, dass du XXXX, und XXXX im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in Gefahr sein würdet. Ich liebe euch, Bussi. Mama."Beglaubigte Übersetzung einer E-Mail, gesendet von der Emailadresse von römisch 40 am römisch 40 um 11:09 Uhr: "Ich, römisch 40 , Mutter von römisch 40 , habe versucht, eine Besuchserlaubnis für den Besuch meines Sohnes am 07.05.2009 zu bekommen. Aus mir unbekannten Gründen wurde mir der Besuch verweigert. Ich habe danach erfahren, dass er verprügelt wurde. römisch 40 ersuchte dir auszurichten, dass du römisch 40 , und römisch 40 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in Gefahr sein würdet. Ich liebe euch, Bussi. Mama."
Beglaubigte Übersetzung einer SMS-Nachricht, gesendet von der Nummer XXXX am 19.05.2009 um 13:30:24 Uhr: "XXXX, man bringt mich hier um. Denke nicht daran, in die Ukraine zurückzukehren."Beglaubigte Übersetzung einer SMS-Nachricht, gesendet von der Nummer römisch 40 am 19.05.2009 um 13:30:24 Uhr: "XXXX, man bringt mich hier um. Denke nicht daran, in die Ukraine zurückzukehren."
Beglaubigte Übersetzung einer SMS-Nachricht, gesendet von der Nummer XXXX am 19.05.2009 um 21:11:18 Uhr: "XXXX, wenn du und das Kind zurückkehrt, droht euch Gefahr. XXXX."Beglaubigte Übersetzung einer SMS-Nachricht, gesendet von der Nummer römisch 40 am 19.05.2009 um 21:11:18 Uhr: "XXXX, wenn du und das Kind zurückkehrt, droht euch Gefahr. römisch 40 ."
Farbfoto eines kahlköpfigen Mannes, welcher offensichtlich Verletzungsspuren (Brillenhämatome) aufweist.
Am 28.04.2010 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt persönlich eine fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX, ärztlicher Leiter des XXXX vom 26.04.2010 vor, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in muttersprachlicher psychiatrischer Behandlung mit stützenden Gesprächen sei. Diagnostisch leide sie unter eine massiv depressiv gefärbten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10. F 43.1) mit comorbid auftretenden Panikattacken, psychosomatischen Schmerzzuständen und Herzrasen. Nach einer akuten Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2009, habe diese nunmehr nach vielen Gesprächen relativ stabilisiert werden können, doch würden nach wie vor wöchentlich Behandlungstermine stattfinden. Neben der Gesprächstherapie erhalte die Beschwerdeführerin auch eine medikamentöse Therapie. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stelle aus nervenärztlicher Sicht eine Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit, des Behandlungsverlaufs und -erfolges dar.Am 28.04.2010 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt persönlich eine fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 , ärztlicher Leiter des römisch 40 vom 26.04.2010 vor, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in muttersprachlicher psychiatrischer Behandlung mit stützenden Gesprächen sei. Diagnostisch leide sie unter eine massiv depressiv gefärbten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10. F 43.1) mit comorbid auftretenden Panikattacken, psychosomatischen Schmerzzuständen und Herzrasen. Nach einer akuten Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2009, habe diese nunmehr nach vielen Gesprächen relativ stabilisiert werden können, doch würden nach wie vor wöchentlich Behandlungstermine stattfinden. Neben der Gesprächstherapie erhalte die Beschwerdeführerin auch eine medikamentöse Therapie. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stelle aus nervenärztlicher Sicht eine Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit, des Behandlungsverlaufs und -erfolges dar.
Dieser Stellungnahme ist eine Tabelle mit den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamenten angehängt.
Am 29.04.2010 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.04.2010 ein, in welcher ausgeführt wird, dass aus aktueller Sicht nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliege. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse und die vorliegenden und explorierten Symptome würden die Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD 10 rechtfertigen. Um Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen, müsste entsprechend des ICD 10 ein traumatisierendes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes vorliegen. Dies habe zum Untersuchungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin nicht exploriert werden können. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien anzuraten. Die Beschwerdeführerin solle die bereits etablierte medikamentöse Therapie sowie die stützend-stabilisierenden Gespräche fortsetzen. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat könnte zu einer Verschlechterung der oben beschriebenen Symptomatik führen.Am 29.04.2010 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.04.2010 ein, in welcher ausgeführt wird, dass aus aktueller Sicht nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliege. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse und die vorliegenden und explorierten Symptome würden die Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD 10 rechtfertigen. Um Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen, müsste entsprechend des ICD 10 ein traumatisierendes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes vorliegen. Dies habe zum Untersuchungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin nicht exploriert werden können. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien anzuraten. Die Beschwerdeführerin solle die bereits etablierte medikamentöse Therapie sowie die stützend-stabilisierenden Gespräche fortsetzen. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat könnte zu einer Verschlechterung der oben beschriebenen Symptomatik führen.
Nachdem das Bundesasylamt am 19.05.2010 eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinanteilung, Staatendokumentation gestellt hatte, langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung am 02.06.2010 beim Bundesasylamt ein und wird in dieser im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Im Internet habe bezüglich XXXX nichts gefunden werden können. Gemäß Art. 102 des Strafvollzugsgesetzes der Ukraine sei es verboten, dass Gefangene Mobiltelefone in der Haft besitzen. Auf die Frage, ob der Besitz von Mobiltelefonen vom Gefängnispersonal überprüft werde, wird ausgeführt, dass die Regeln der inneren Ordnung (Befehl Nr. XXXX vom 25.12.2003) genau die Ordnung und den Zeitraum der Kontrollen der Gefangenen durch das Gefängnispersonal festlegen.Im Internet habe bezüglich römisch 40 nichts gefunden werden können. Gemäß Artikel 102, des Strafvollzugsgesetzes der Ukraine sei es verboten, dass Gefangene Mobiltelefone in der Haft besitzen. Auf die Frage, ob der Besitz von Mobiltelefonen vom Gefängnispersonal überprüft werde, wird ausgeführt, dass die Regeln der inneren Ordnung (Befehl Nr. römisch 40 vom 25.12.2003) genau die Ordnung und den Zeitraum der Kontrollen der Gefangenen durch das Gefängnispersonal festlegen.
Am 22.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Auf Vorhalt, dass die Anfrage an die Staatendokumentation ergeben habe, dass das ukrainische Strafvollzugsgesetz den Besitz von Mobiltelefonen im Strafvollzug verbiete und dies durch das Gefängnispersonal auch regelmäßig kontrolliert werde, weswegen es nicht glaubhaft sei, dass die vorgelegten Fotos vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Mobiltelefon im Gefängnis gemacht worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch gesagt habe, dass Mobiltelefone im Gefängnis verboten seien. Aber gegen Geld würde man solche bekommen, da die Leute dort sehr korrupt seien. Schaue man auf die inoffizielle Webseite der Stadt XXXX finde man einen Eintrag aus April 2009, dass ein gefährlicher Verbrecher aus Wien in die Ukraine überstellt worden sei. Ihr Ehemann sei dabei aber nicht namentlich genannt worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass ein gefährlicher Verbrecher, der in Österreich große Geschäfte im Bauwesen gemacht habe, in die Ukraine abgeschoben werde. Nachgefragt stimme es, dass es vom Bundesasylamt nicht verifiziert werden könne, ob es sich bei diesem Mann um ihren Ehemann handle, da dessen Name nicht genannt werde. Im Falle der Rückkehr fürchte sie sich vor den Behörden und dem Bürgermeister, der immer noch dort tätig sei. Zudem sei sie in gesundheitlich schlechter Verfassung und wisse sie nicht einmal, ob sie in der Ukraine ankommen würde. Weiters sei ihr der Aufenthalt ihres Ehemannes unbekannt und habe dieser überhaupt keine Ausweisdokumente. Auch ihr Sohn stehe unter Stress. Im Falle der Rückkehr könnte sie umgebracht werden oder ihr das Gleiche wie ihrem Ehemann passieren. Vor dem Bürgermeister fürchte sie sich, wegen der Vorfälle und Hausdurchsuchungen, die vor ihrer Flucht vorgefallen seien.Auf Vorhalt, dass die Anfrage an die Staatendokumentation ergeben habe, dass das ukrainische Strafvollzugsgesetz den Besitz von Mobiltelefonen im Strafvollzug verbiete und dies durch das Gefängnispersonal auch regelmäßig kontrolliert werde, weswegen es nicht glaubhaft sei, dass die vorgelegten Fotos vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Mobiltelefon im Gefängnis gemacht worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch gesagt habe, dass Mobiltelefone im Gefängnis verboten seien. Aber gegen Geld würde man solche bekommen, da die Leute dort sehr korrupt seien. Schaue man auf die inoffizielle Webseite der Stadt römisch 40 finde man einen Eintrag aus April 2009, dass ein gefährlicher Verbrecher aus Wien in die Ukraine überstellt worden sei. Ihr Ehemann sei dabei aber nicht namentlich genannt worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass ein gefährlicher Verbrecher, der in Österreich große Geschäfte im Bauwesen gemacht habe, in die Ukraine abgeschoben werde. Nachgefragt stimme es, dass es vom Bundesasylamt nicht verifiziert werden könne, ob es sich bei diesem Mann um ihren Ehemann handle, da dessen Name nicht genannt werde. Im Falle der Rückkehr fürchte sie sich vor den Behörden und dem Bürgermeister, der immer noch dort tätig sei. Zudem sei sie in gesundheitlich schlechter Verfassung und wisse sie nicht einmal, ob sie in der Ukraine ankommen würde. Weiters sei ihr der Aufenthalt ihres Ehemannes unbekannt und habe dieser überhaupt keine Ausweisdokumente. Auch ihr Sohn stehe unter Stress. Im Falle der Rückkehr könnte sie umgebracht werden oder ihr das Gleiche wie ihrem Ehemann passieren. Vor dem Bürgermeister fürchte sie sich, wegen der Vorfälle und Hausdurchsuchungen, die vor ihrer Flucht vorgefallen seien.
Der Rechtsberater der Beschwerdeführerin führte noch aus, dass sich aus der Anfragebebantwortung allein nicht ergebe, dass Häftlinge in der Ukraine trotz Verbotes an keine Handys kommen könnten. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und zu einer Gefährdung des Kindeswohles führen. Bereits seit April 2010 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin lebe seit sechs Jahren in Österreich, spreche die deutsche Sprache und arbeite ab und zu in Österreich. Ihr Sohn spreche fließend Deutsch und ansonsten keine Sprache. Eine Abschiebung der beiden in die Ukraine würde zu einer Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK führen.Der Rechtsberater der Beschwerdeführerin führte noch aus, dass sich aus der Anfragebebantwortung allein nicht ergebe, dass Häftlinge in der Ukraine trotz Verbotes an keine Handys kommen könnten. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und zu einer Gefährdung des Kindeswohles führen. Bereits seit April 2010 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin lebe seit sechs Jahren in Österreich, spreche die deutsche Sprache und arbeite ab und zu in Österreich. Ihr Sohn spreche fließend Deutsch und ansonsten keine Sprache. Eine Abschiebung der beiden in die Ukraine würde zu einer Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK führen.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine weitere fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX, ärztlicher Leiter des XXXX vom 18.06.2010 vor, in welcher ergänzend zur vorangegangenen Stellungnahme ausgeführt wird, dass es nach der fachärztlichen Untersuchung im April diesen Jahres bei der Beschwerdeführerin wieder zu einem verstärkten Aufflammen der Symptome - Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, Antriebslosigkeit, Angstattacken, Kopfschmerzen und Gewichtsverlust (mehr als 10 Kilogramm in zwei Wochen). Es sei eine Anpassung der psychopharmakologischen Therapie und einer Vermehrung der stützenden Gespräche erfolgt. Das Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführerin in die ukrainischen Einrichtungen und Behandelnde sei extrem belastet, sodass aus nervenärztlicher Sicht die Befürchtung bestehe, dass es dort zu keiner erfolgreichen therapeutischen Situation komme. Für das weitere Leben der Beschwerdeführerin wäre es wichtig Stabilität in den Alltag zu bringen. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stelle aus nervenärztlicher Sicht eine Gefährdung der psychischen Gesundheit, des Behandlungsverlaufs und -erfolges dar. Auch das Kindeswohl würde dadurch gefährdet werden.In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine weitere fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 , ärztlicher Leiter des römisch 40 vom 18.06.2010 vor, in welcher ergänzend zur vorangegangenen Stellungnahme ausgeführt wird, dass es nach der fachärztlichen Untersuchung im April diesen Jahres bei der Beschwerdeführerin wieder zu einem verstärkten Aufflammen der Symptome - Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, Antriebslosigkeit, Angstattacken, Kopfschmerzen und Gewichtsverlust (mehr als 10 Kilogramm in zwei Wochen). Es sei eine Anpassung der psychopharmakologischen Therapie und einer Vermehrung der stützenden Gespräche erfolgt. Das Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführerin in die ukrainischen Einrichtungen und Behandelnde sei extrem belastet, sodass aus nervenärztlicher Sicht die Befürchtung bestehe, dass es dort zu keiner erfolgreichen therapeutischen Situation komme. Für das weitere Leben der Beschwerdeführerin wäre es wichtig Stabilität in den Alltag zu bringen. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stelle aus nervenärztlicher Sicht eine Gefährdung der psychischen Gesundheit, des Behandlungsverlaufs und -erfolges dar. Auch das Kindeswohl würde dadurch gefährdet werden.
Nachdem das Bundesasylamt am 24.06.2010 dem ärztlicher Leiter des XXXX ein Ersuchen dahingehend gestellt hatte, dem Bundesasylamt bekannt zu geben, wieso aus nervenärztlicher Sicht die Befürchtung bestehe, dass es in der Ukraine zu keiner erfolgreichen therapeutischen Situation der Beschwerführerin komme und auf welche Quellen diese Aussage gestützt werde, langte am 01.07.2010 die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. XXXX ein, in welcher dieser Folgendes ausführte:Nachdem das Bundesasylamt am 24.06.2010 dem ärztlicher Leiter des römisch 40 ein Ersuchen dahingehend gestellt hatte, dem Bundesasylamt bekannt zu geben, wieso aus nervenärztlicher Sicht die Befürchtung bestehe, dass es in der Ukraine zu keiner erfolgreichen therapeutischen Situation der Beschwerführerin komme und auf welche Quellen diese Aussage gestützt werde, langte am 01.07.2010 die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 ein, in welcher dieser Folgendes ausführte:
Die Ausführungen, dass es in der Ukraine keine ausreichende psychiatrische Versorgung gebe, werden auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst gestützt (In Weiterer Folge wird der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zusammengefasst wiedergegeben bzw. zum Teil zitiert). Aus diesem Bericht ergebe sich, dass ungeachtet einer gesetzlich vorgeschriebenen Kostenfreiheit für bestimmte Behandlungen, sämtliche Dienstleistungen in der Realität nur gegen offizielle und inoffizielle Bezahlungen erbracht würden. Die Beschwerdeführerin müsste daher für die Medikamente, Untersuchungen, Gespräche mit Ärzten, etc. bezahlen. Diese Kosten könnte sie sich sicherlich nicht leisten, zumal ihr Ehemann zwar auf Bewährung aus der Haft entlassen worden, jedoch arbeitslos sei und keine soziale Absicherung bestehe.
Am 29.07.2010 langte beim Bundesasylamt eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.07.2010 ein, welche der ersten gutachterlichen Stellungnahme inhaltlich entspricht.Am 29.07.2010 langte beim Bundesasylamt eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.07.2010 ein, welche der ersten gutachterlichen Stellungnahme inhaltlich entspricht.
Am 19.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und dieser die gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.07.2010 vorgelegt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Zustand ständig verschlechtere. Sie habe bereits Herzbeschwerden, Kopfschmerzen sowie Haarausfall und besuche alle zwei bis drei Wochen einen Arzt. Das Leben in der ständigen Erwartung und Angst mit ihrem Kind abgeschoben zu werden, sei sehr schlimm. Jeden Tag wenn sie zum Briefkasten gehe, zittere sie.Am 19.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und dieser die gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 28.07.2010 vorgelegt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Zustand ständig verschlechtere. Sie habe bereits Herzbeschwerden, Kopfschmerzen sowie Haarausfall und besuche alle zwei bis drei Wochen einen Arzt. Das Leben in der ständigen Erwartung und Angst mit ihrem Kind abgeschoben zu werden, sei sehr schlimm. Jeden Tag wenn sie zum Briefkasten gehe, zittere sie.
Der Rechtsberater der Beschwerdeführerin beantragte abschließend die Abschiebung für einige Zeit auszusetzen, bis sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, da laut Gutachten von Dr. XXXX eine Überstellung zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen werde.Der Rechtsberater der Beschwerdeführerin beantragte abschließend die Abschiebung für einige Zeit auszusetzen, bis sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, da laut Gutachten von Dr. römisch 40 eine Überstellung zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen werde.
Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zahl: 10 03.224-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Kriterien der Glaubhaftigkeit nicht erfülle. Sie habe die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgründe zur Gänze auch die behauptete Verfolgung ihres Ehemannes und in keiner Weise auf sich selbst gestützt. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskräftig als unglaubwürdig befunden wurden und dessen Verfahren abgeschlossen sei. Mehrmals auf die die Beschwerdeführerin persönlich betreffende, von ihr befürchtete Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat angesprochen, habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, von wem sie selbst bedroht werden solle bzw. habe sie auch nicht konkretisieren können, was sie bei einer Rückkehr in die Ukraine tatsächlich zu befürchten hätte. So habe die Beschwerdeführerin angeführt, von der Polizei bedroht zu werden, doch habe sie auf konkrete Nachfrage angegeben, dass die letzte derartige Bedrohung vor ihrer Ausreise vor sechs Jahren gewesen sei. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin ihre nach wie vor bestehende Bedrohungsgefahr auf jenes Vorbringen gestützt, welches sie bereits in ihrem Vorverfahren geltend gemacht habe bzw. auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Was die vorgelegten Bescheinigungsmittel (Mitschrift von SMS und Mails bzw. Fotos) angeht, so können diese nicht als unabhängige Beweismittel gewertet und auch nicht zur Wahrheitsfindung herangezogen werden. Bezüglich der Fotos werde noch angemerkt, dass alleinig aufgrund deren Vorlage weder festgestellt werden könne, wann und wo diese aufgenommen worden seien noch von wem der Ehemann der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Bezüglich einer möglichen Inhaftierung ihres Ehemannes, habe die Beschwerdeführerin weder Bestätigungen vorlegen können, noch hätten durch den Polizeiattaché in den ukrainischen Medien dementsprechende Artikel gefunden werden können. Das Bundesasylamt komme daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese an einer Anpassungsstörung leide. Aus medizinischer Sicht spreche jedoch nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin in die Ukraine, da sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung oder Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne somit nicht erblickt werden. Zudem habe Dr. XXXX entgegen der fachärztlichen Stellungnahmen des psychosozialen Zentrums kein verstärktes Aufflammen der Symptome erkennen können. Auch die vom psychosozialen Zentrum diagnostizierte depressiv gefärbte posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) habe diese nicht bestätigen können. Den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX vom 28.04.2010 und 28.07.2010 komme jedoch ein höherer Stellenwert zu, als den fachärztlichen Stellungnahmen des psychosozialen Zentrums, da diese zum einen aktueller seien - zumindest jene vom 28.07.2010 - und diese zum anderen den Kriterien eines Gutachtens entsprechen, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet seien. In der fachärztlichen Stellungnahme des psychosozialen Zentrums würde sich keine einzige Begründung für die von den Ärzten gestellten Diagnosen finden und wie zu diesen Untersuchungsergebnissen gelangt werde. Dr. XXXX verfüge über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern und sei diese daher fachlich als qualifiziert für die Untersuchung der Beschwerdeführerin anzusehen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG und auch keine Gründe ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gedrängt werden würde. Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine führte das Bundesasylamt aus, dass diese Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinde sich lediglich ihr minderjähriger Sohn, dessen Asylantrag jedoch ebenfalls abgewiesen worden sei, weswegen dieser im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin greife daher nicht in deren Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin müsse ausgeführt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in Österreich aufhalte, deren Aufenthalt jedoch nur aufgrund ihrer illegalen Einreise und der Stellung zweier Asylanträge, von denen einer bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, möglich gewesen sei. Die Dauer des Aufenthaltes allein könne im Fall der Beschwerdeführerin daher nicht als gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gewertet werden und seien die durch den Aufenthalt entstandenen privaten Interessen nur minder schutzwürdig. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine sei daher geboten.Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zahl: 10 03.224-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Kriterien der Glaubhaftigkeit nicht erfülle. Sie habe die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgründe zur Gänze auch die behauptete Verfolgung ihres Ehemannes und in keiner Weise auf sich selbst gestützt. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskräftig als unglaubwürdig befunden wurden und dessen Verfahren abgeschlossen sei. Mehrmals auf die die Beschwerdeführerin persönlich betreffende, von ihr befürchtete Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat angesprochen, habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, von wem sie selbst bedroht werden solle bzw. habe sie auch nicht konkretisieren können, was sie bei einer Rückkehr in die Ukraine tatsächlich zu befürchten hätte. So habe die Beschwerdeführerin angeführt, von der Polizei bedroht zu werden, doch habe sie auf konkrete Nachfrage angegeben, dass die letzte derartige Bedrohung vor ihrer Ausreise vor sechs Jahren gewesen sei. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin ihre nach wie vor bestehende Bedrohungsgefahr auf jenes Vorbringen gestützt, welches sie bereits in ihrem Vorverfahren geltend gemacht habe bzw. auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Was die vorgelegten Bescheinigungsmittel (Mitschrift von SMS und Mails bzw. Fotos) angeht, so können diese nicht als unabhängige Beweismittel gewertet und auch nicht zur Wahrheitsfindung herangezogen werden. Bezüglich der Fotos werde noch angemerkt, dass alleinig aufgrund deren Vorlage weder festgestellt werden könne, wann und wo diese aufgenommen worden seien noch von wem der Ehemann der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Bezüglich einer möglichen Inhaftierung ihres Ehemannes, habe die Beschwerdeführerin weder Bestätigungen vorlegen können, noch hätten durch den Polizeiattaché in den ukrainischen Medien dementsprechende Artikel gefunden werden können. Das Bundesasylamt komme daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese an einer Anpassungsstörung leide. Aus medizinischer Sicht spreche jedoch nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin in die Ukraine, da sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung oder Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK könne somit nicht erblickt werden. Zudem habe Dr. römisch 40 entgegen der fachärztlichen Stellungnahmen des psychosozialen Zentrums kein verstärktes Aufflammen der Symptome erkennen können. Auch die vom psychosozialen Zentrum diagnostizierte depressiv gefärbte posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) habe diese nicht bestätigen können. Den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 vom 28.04.2010 und 28.07.2010 komme jedoch ein höherer Stellenwert zu, als den fachärztlichen Stellungnahmen des psychosozialen Zentrums, da diese zum einen aktueller seien - zumindest jene vom 28.07.2010 - und diese zum anderen den Kriterien eines Gutachtens entsprechen, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet seien. In der fachärztlichen Stellungnahme des psychosozialen Zentrums würde sich keine einzige Begründung für die von den Ärzten gestellten Diagnosen finden und wie zu diesen Untersuchungsergebnissen gelangt werde. Dr. römisch 40 verfüge über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern und sei diese daher fachlich als qualifiziert für die Untersuchung der Beschwerdeführerin anzusehen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG und auch keine Gründe ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage gedrängt werden würde. Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine führte das Bundesasylamt aus, dass diese Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinde sich lediglich ihr minderjähriger Sohn, dessen Asylantrag jedoch ebenfalls abgewiesen worden sei, weswegen dieser im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin greife daher nicht in deren Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin müsse ausgeführt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in Österreich aufhalte, deren Aufenthalt jedoch nur aufgrund ihrer illegalen Einreise und der Stellung zweier Asylanträge, von denen einer bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, möglich gewesen sei. Die Dauer des Aufenthaltes allein könne im Fall der Beschwerdeführerin daher nicht als gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gewertet werden und seien die durch den Aufenthalt entstandenen privaten Interessen nur minder schutzwürdig. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine sei daher geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 07.04.2009 von Österreich in die Ukraine ausgeliefert worden, wo er in weiterer Folge im Gefängnis schwer misshandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin fürchte seither für den Fall ihrer Abschiebung um ihr Leben. Der Beschwerdeführerin sei keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zur aktuellen Situation in der Ukraine gegeben worden, da ihr der Ländervorhalt nicht zur Kenntnis gebracht und damit der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Die erfolgten dokumentierten Misshandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin würden zweifellos deren Vorbringen, politisch motivierte Übergriffe zu befürchten, stärken. Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, ob überhaupt irgendwelche Ermittlungen zu den zentralen Punkten des Vorbringens der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Auch habe das Bundesasylamt nicht darauf hingewirkt, aufzuklären, in welchem Gefängnis sich der Ehemann der Beschwerdeführerin aufhalte. Sie selbst habe dazu leider keine Angaben machen können, da der unmittelbare Kontakt zu ihrem Ehemann abgerissen und ihr dessen Aufenthalt unbekannt sei. Das Bundesasylamt habe zudem verkannt, dass die Beschwerdeführerin als schwer chronisch kranke, alleinerziehende Frau nicht dazu in der Lage sein werde, den Unterhalt für sich und ihren Sohn zu sichern. Sie verfüge in der Ukraine über keine Unterkunft oder Vermögen und habe auch nicht die Möglichkeit dort eine Beschäftigung anzunehmen. Aufgrund der geschilderten Übergriffe hätte sich das Bundesasylamt insbesondere auch näher mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auseinandersetzen müssen. Weiters habe sich das Bundesasylamt in seiner Begründung ausschließlich auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Behandlungsunterlagen in Vorlage gebracht habe. Es könne auch nicht daran gezweifelt werden, dass die Fachärzte des XXXX auf dem Gebiet der Psychiatrie über ausreichende Qualifikationen und auch Erfahrung im Umgang mit traumatisierten Asylwerbern verfügen, um die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin aus fachmedizinischer Sicht richtig zu beurteilen. Zudem stehe die Beschwerdeführerin dort in ständiger Behandlung, sodass das XXXX jedenfalls eher in der Lage sei, einen umfassenden Einblick in den Gesundheitszustande und die Erforderlichkeit einer Therapie bei der Beschwerdeführerin zu gewinnen als Dr. XXXX. Hinsichtlich der Aktualität der Untersuchung werde eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme vom 16.09.2010 vorgelegt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Bundesasylamt die Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erachtet habe, um die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Flucht schwer unter den Umständen, die zu ihrer Flucht geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe diese Umstände detailreich geschildert und auch Fotos von ihrem misshandelten Mann vorgelegt, Drohungen dokumentiert und die Sorge um sich und ihr Kind mehrfach zum Ausdruck gebracht. Soweit das Bundesasylamt ausgeführt habe, dass die Internetrecherche hinsichtlich des Gefängnisaufenthaltes des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Ergebnisse gebracht habe, müsse ausgeführt werden, dass sich daraus nicht schließen lasse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich in Haft sei, da auch ukrainische Gefängnisse wohl keine Häftlingslisten ins Internet stellen werden. Der Beschwerdeführerin verfüge in der Ukraine über kein soziales Netz mehr, ihr Ehemann befinde sich in Haft. Sie habe ihren langjährigen Aufenthalt dahingehend genutzt, intensive private Bindungen in Österreich aufzubauen. Sie habe Deutschkurse absolviert, sich sozial vollständig integriert und sei unbescholten. Sie Beschwerdeführerin nehme an Schulveranstaltungen und Elternabenden in der Schule ihres Sohnes teil, verfüge über einen großen Freundeskreis und könnte nach Erteilung der erforderlichen Bewilligung jederzeit eine Beschäftigung antreten.Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 07.04.2009 von Österreich in die Ukraine ausgeliefert worden, wo er in weiterer Folge im Gefängnis schwer misshandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin fürchte seither für den Fall ihrer Abschiebung um ihr Leben. Der Beschwerdeführerin sei keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zur aktuellen Situation in der Ukraine gegeben worden, da ihr der Ländervorhalt nicht zur Kenntnis gebracht und damit der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Die erfolgten dokumentierten Misshandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin würden zweifellos deren Vorbringen, politisch motivierte Übergriffe zu befürchten, stärken. Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, ob überhaupt irgendwelche Ermittlungen zu den zentralen Punkten des Vorbringens der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Auch habe das Bundesasylamt nicht darauf hingewirkt, aufzuklären, in welchem Gefängnis sich der Ehemann der Beschwerdeführerin aufhalte. Sie selbst habe dazu leider keine Angaben machen können, da der unmittelbare Kontakt zu ihrem Ehemann abgerissen und ihr dessen Aufenthalt unbekannt sei. Das Bundesasylamt habe zudem verkannt, dass die Beschwerdeführerin als schwer chronisch kranke, alleinerziehende Frau nicht dazu in der Lage sein werde, den Unterhalt für sich und ihren Sohn zu sichern. Sie verfüge in der Ukraine über keine Unterkunft oder Vermögen und habe auch nicht die Möglichkeit dort eine Beschäftigung anzunehmen. Aufgrund der geschilderten Übergriffe hätte sich das Bundesasylamt insbesondere auch näher mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auseinandersetzen müssen. Weiters habe sich das Bundesasylamt in seiner Begründung ausschließlich auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Behandlungsunterlagen in Vorlage gebracht habe. Es könne auch nicht daran gezweifelt werden, dass die Fachärzte des römisch 40 auf dem Gebiet der Psychiatrie über ausreichende Qualifikationen und auch Erfahrung im Umgang mit traumatisierten Asylwerbern verfügen, um die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin aus fachmedizinischer Sicht richtig zu beurteilen. Zudem stehe die Beschwerdeführerin dort in ständiger Behandlung, sodass das römisch 40 jedenfalls eher in der Lage sei, einen umfassenden Einblick in den Gesundheitszustande und die Erforderlichkeit einer Therapie bei der Beschwerdeführerin zu gewinnen als Dr. römisch 40 . Hinsichtlich der Aktualität der Untersuchung werde eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme vom 16.09.2010 vorgelegt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Bundesasylamt die Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erachtet habe, um die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Flucht schwer unter den Umständen, die zu ihrer Flucht geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe diese Umstände detailreich geschildert und auch Fotos von ihrem misshandelten Mann vorgelegt, Drohungen dokumentiert und die Sorge um sich und ihr Kind mehrfach zum Ausdruck gebracht. Soweit das Bundesasylamt ausgeführt habe, dass die Internetrecherche hinsichtlich des Gefängnisaufenthaltes des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Ergebnisse gebracht habe, müsse ausgeführt werden, dass sich daraus nicht schließen lasse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich in Haft sei, da auch ukrainische Gefängnisse wohl keine Häftlingslisten ins Internet stellen werden. Der Beschwerdeführerin verfüge in der Ukraine über kein soziales Netz mehr, ihr Ehemann befinde sich in Haft. Sie habe ihren langjährigen Aufenthalt dahingehend genutzt, intensive private Bindungen in Österreich aufzubauen. Sie habe Deutschkurse absolviert, sich sozial vollständig integriert und sei unbescholten. Sie Beschwerdeführerin nehme an Schulveranstaltungen und Elternabenden in der Schule ihres Sohnes teil, verfüge über einen großen Freundeskreis und könnte nach Erteilung der erforderlichen Bewilligung jederzeit eine Beschäftigung antreten.
In der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX, ärztlicher Leiter des XXXX vom 16.09.2010, in welcher wortgleich wie in den vorangegangenen Stellungnahmen der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wiedergegeben wird;Fachärztliche Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 , ärztlicher Leiter des römisch 40 vom 16.09.2010, in welcher wortgleich wie in den vorangegangenen Stellungnahmen der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wiedergegeben wird;
Medikamentenvorschreibung.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Ukraine) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S.
12 - 30 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen
auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen XXXX (Zl. D13 268686-2/2010), der in Österreich ebenfalls Asylwerber ist.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 268686-2/2010), der in Österreich ebenfalls Asylwerber ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Ukraine festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen wird festgestellt, dass diese Leiden keinen dem Refoulement-Schutz in die Ukraine entgegenstehenden Krankheitswert erreichen bzw. diese in der Ukraine behandelbar sind und medizinische Einrichtungen im Hinblick auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Ukraine in ausreichendem Maße vorhanden sind.
Die Beschwerdeführerin verfügt - abgesehen von ihrem minderjährigen Sohn - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) ukrainischen Inlandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Ukraine an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. Die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin im XXXX aufgrund eines Einzelberichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe geltend gemachten Missstände im ukrainischen Gesundheitssystem, sind daher nicht geeignet zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beizutragen.Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. Die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin im römisch 40 aufgrund eines Einzelberichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe geltend gemachten Missstände im ukrainischen Gesundheitssystem, sind daher nicht geeignet zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beizutragen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, dass ihr die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und deswegen ihr Recht auf Parteiengehör verletzt sei, muss ausgeführt werden, dass diese Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör nach ständiger Rechtsprechung dadurch geheilt wird, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen (vgl. etwa VwGH 15.12.2004, 2001/18/0230). Da im o.a. Bescheid der bisherige Verfahrensgang und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere die Länderfeststellungen ausführlich und detailliert dargelegt wurden, gilt die Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin als geheilt.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, dass ihr die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und deswegen ihr Recht auf Parteiengehör verletzt sei, muss ausgeführt werden, dass diese Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör nach ständiger Rechtsprechung dadurch geheilt wird, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen vergleiche etwa VwGH 15.12.2004, 2001/18/0230). Da im o.a. Bescheid der bisherige Verfahrensgang und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere die Länderfeststellungen ausführlich und detailliert dargelegt wurden, gilt die Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin als geheilt.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 03.09.2010, Zahl: 10 03.224-EAST Ost, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Die Beschwerdeführerin hat ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Ehemann nach seiner Abschiebung aus Österreich in die Ukraine im April 2009 in Haft genommen und dort schwer misshandelt worden sei. Dieser sei der Begehung verschiedener Strafdelikte allein deswegen beschuldigt worden, da er für die ukrainischen Behörden als ehemaliger Mitarbeiter in der Partei von XXXX und Inhaber wichtiger Dokumente nach wie vor eine große Gefahr darstelle und diese daher ein großes Interesse daran gehabt hätten, ihres Ehemannes habhaft zu werden. Da auch sie aufgrund der politischen Verfolgung ihres Ehemannes bereits vor ihrer Flucht einer Verfolgung durch die ukrainischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, fürchte sie im Falle ihrer Ausweisung und Abschiebung in die Ukraine, dass auch ihr eine "unschuldige" Inhaftierung und Misshandlungen drohen. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführerin jedoch zunächst entgegen gehalten werden, dass dieses den neuen Angaben der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Vorbringen (insbesondere im Hinblick auf den Grund der Inhaftierung ihres Ehemannes), sowohl im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch in ihrem Erstverfahren, nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden wurde und deren beider Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden (vgl. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E und GZ. D15 245422-0/2008/14E). Mit ihrem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits im Hinblick darauf, dass diese im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass diese ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Ukraine zu Unrecht in Haft befindet - so dies überhaupt der Fall ist - und diesem verschiedene Strafdelikte allein deswegen zur Last gelegt werden, da dieser als Mitglied der Oppositionspartei für die ukrainischen Behörden eine Gefahr darstelle, kann vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in Anbetracht der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes daher in keiner Weise als glaubwürdig befunden werden bzw. kann ausgeschlossen werden, dass diese Befürchtungen der Beschwerdeführerin, selbst Opfer solcher politischer Machenschaften zu werden, auch nur ansatzweise der Wahrheit entsprechen. Vielmehr kann aus Sicht des erkennende Senates die neuerliche Geltendmachung dieses Vorbringens durch die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass diese ihren Angaben im gegenständlichen zweiten Asylverfahren offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte.Die Beschwerdeführerin hat ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Ehemann nach seiner Abschiebung aus Österreich in die Ukraine im April 2009 in Haft genommen und dort schwer misshandelt worden sei. Dieser sei der Begehung verschiedener Strafdelikte allein deswegen beschuldigt worden, da er für die ukrainischen Behörden als ehemaliger Mitarbeiter in der Partei von römisch 40 und Inhaber wichtiger Dokumente nach wie vor eine große Gefahr darstelle und diese daher ein großes Interesse daran gehabt hätten, ihres Ehemannes habhaft zu werden. Da auch sie aufgrund der politischen Verfolgung ihres Ehemannes bereits vor ihrer Flucht einer Verfolgung durch die ukrainischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, fürchte sie im Falle ihrer Ausweisung und Abschiebung in die Ukraine, dass auch ihr eine "unschuldige" Inhaftierung und Misshandlungen drohen. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführerin jedoch zunächst entgegen gehalten werden, dass dieses den neuen Angaben der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Vorbringen (insbesondere im Hinblick auf den Grund der Inhaftierung ihres Ehemannes), sowohl im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch in ihrem Erstverfahren, nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden wurde und deren beider Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden vergleiche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E und GZ. D15 245422-0/2008/14E). Mit ihrem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits im Hinblick darauf, dass diese im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass diese ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Ukraine zu Unrecht in Haft befindet - so dies überhaupt der Fall ist - und diesem verschiedene Strafdelikte allein deswegen zur Last gelegt werden, da dieser als Mitglied der Oppositionspartei für die ukrainischen Behörden eine Gefahr darstelle, kann vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes in Anbetracht der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes daher in keiner Weise als glaubwürdig befunden werden bzw. kann ausgeschlossen werden, dass diese Befürchtungen der Beschwerdeführerin, selbst Opfer solcher politischer Machenschaften zu werden, auch nur ansatzweise der Wahrheit entsprechen. Vielmehr kann aus Sicht des erkennende Senates die neuerliche Geltendmachung dieses Vorbringens durch die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass diese ihren Angaben im gegenständlichen zweiten Asylverfahren offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin muss zudem insbesondere entgegen gehalten werden, dass ihr Ehemann nicht wegen angeblich ihm von politischen Machthabern unterstellter Straftaten in der Ukraine inhaftiert worden ist, sondern wegen des ihm dort zur Last gelegten strafrechtswidrigen Verhaltens. In den von den ukrainischen Behörden den österreichischen Justizbehörden im Dezember 2007 vorgelegten Unterlagen bezüglich der Auslieferung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wird - wie bereits oben im Verfahrensgang dargestellt - detailliert zu jedem einzelnen der neun gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bestehenden Fakten Stellung genommen und angeführt, woraus sich der Tatverdacht gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ergibt. Erst nach eingehender Prüfung durch das Landesgericht XXXX und das XXXX, ob das Auslieferungsbegehren der Ukraine hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht besteht und insbesondere auch einer Prüfung dahingehend, ob diesem in der Ukraine eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohen würde, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin am 07.04.2009 an die Ukraine ausgeliefert worden. Mangels Bestehens eines Tatverdachtes gegen die Beschwerdeführerin sowie von dieser begangener Straftaten in der Ukraine und eines diesbezüglichen Auslieferungsbegehrens der ukrainischen Behörden, kann aus Sicht des erkennenden Senates jedoch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in Haft genommen würde und dort Misshandlungen ausgesetzt wäre.Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin muss zudem insbesondere entgegen gehalten werden, dass ihr Ehemann nicht wegen angeblich ihm von politischen Machthabern unterstellter Straftaten in der Ukraine inhaftiert worden ist, sondern wegen des ihm dort zur Last gelegten strafrechtswidrigen Verhaltens. In den von den ukrainischen Behörden den österreichischen Justizbehörden im Dezember 2007 vorgelegten Unterlagen bezüglich der Auslieferung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wird - wie bereits oben im Verfahrensgang dargestellt - detailliert zu jedem einzelnen der neun gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bestehenden Fakten Stellung genommen und angeführt, woraus sich der Tatverdacht gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ergibt. Erst nach eingehender Prüfung durch das Landesgericht römisch 40 und das römisch 40 , ob das Auslieferungsbegehren der Ukraine hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Recht besteht und insbesondere auch einer Prüfung dahingehend, ob diesem in der Ukraine eine Artikel 3, EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohen würde, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin am 07.04.2009 an die Ukraine ausgeliefert worden. Mangels Bestehens eines Tatverdachtes gegen die Beschwerdeführerin sowie von dieser begangener Straftaten in der Ukraine und eines diesbezüglichen Auslieferungsbegehrens der ukrainischen Behörden, kann aus Sicht des erkennenden Senates jedoch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in Haft genommen würde und dort Misshandlungen ausgesetzt wäre.
Soweit sich die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin darauf gründen, aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich und anschließenden Ausweisung und allenfalls Abschiebung in die Ukraine, dort der massiven Gefahr einer Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt zu sein, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes, in Anbetracht der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Inhaftierung alleine aus dem Grund ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Österreich drohen sollte. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt (vgl. insbesondere Seite 26 des o.a. Bescheides), werden in die Ukraine zurückkehrende Personen vielmehr von NGO's zunächst unterstützt, bis diese in der Lage sind, ihren Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten, und wird diesen auch danach nachhaltig Hilfe angeboten, um sich in der Ukraine reintegrieren zu können. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich somit in keiner Weise, dass Personen, die die Ukraine für längere Zeit verlassen haben und unter Umständen im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, unschuldig Opfer von Inhaftierungen allein aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes würden. Zudem muss der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden, dass den ukrainischen Behörden im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, der Grund ihrer Ausreise und der Umstand ihrer zweimaligen Asylantragstellung in Österreich nicht einmal bekannt werden würde.Soweit sich die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin darauf gründen, aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich und anschließenden Ausweisung und allenfalls Abschiebung in die Ukraine, dort der massiven Gefahr einer Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt zu sein, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes, in Anbetracht der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Inhaftierung alleine aus dem Grund ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Österreich drohen sollte. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt vergleiche insbesondere Seite 26 des o.a. Bescheides), werden in die Ukraine zurückkehrende Personen vielmehr von NGO's zunächst unterstützt, bis diese in der Lage sind, ihren Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten, und wird diesen auch danach nachhaltig Hilfe angeboten, um sich in der Ukraine reintegrieren zu können. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich somit in keiner Weise, dass Personen, die die Ukraine für längere Zeit verlassen haben und unter Umständen im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, unschuldig Opfer von Inhaftierungen allein aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes würden. Zudem muss der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden, dass den ukrainischen Behörden im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, der Grund ihrer Ausreise und der Umstand ihrer zweimaligen Asylantragstellung in Österreich nicht einmal bekannt werden würde.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann befinde sich in Haft und werde dort schwer misshandelt, ist aber auch auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin bis auf die Vorlage dreier Fotos, zweier SMS Nachrichten und einer Email, nicht möglich gewesen ist, nähere Angaben über die Haft und Misshandlungen ihres Ehemannes zu machen. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres gesamten zweiten Asylverfahrens nicht möglich gewesen ist anzugeben, in welcher ukrainischen Haftanstalt sich ihr Ehemann befindet. Dies obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann laut eigenen Angaben in der Einvernahme am 22.04.2010 in regelmäßigem telefonischem Kontakt steht und ihr daher eine Rückfrage nach dessen Aufenthaltsort ohne Weiteres möglich (gewesen) wäre (vgl. AS 77 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, "Er ruft mich regelmäßig vom Gefängnis an."). Weiters lässt sich der Email der nach wie vor in der Ukraine lebenden Schwiegermutter der Beschwerdeführerin vom 20.05.2009 entnehmen, dass diese den Versuch angestellt hat, eine Besuchserlaubnis für ihren Sohn zu erhalten. Aus diesem Umstand kann jedoch geschlossen werden, dass der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin - zumindest im Mai 2009 - durchaus bekannt gewesen ist, in welcher Haftanstalt der Ehemann der Beschwerdeführerin aufhältig gewesen ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie die von ihr in Vorlage gebrachten Fotos per MMS Nachricht von ihrer in der Ukraine lebenden Tochter aus erster Ehe erhalten hat, welche diese Fotos wiederum vom Ehemann der Beschwerdeführerin via MMS aus dem Gefängnis erhalten hat, woraus ebenfalls geschlossen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit deren Ehemann in Kontakt steht - oder zumindest gestanden ist - und es dieser daher auch möglich gewesen wäre, dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Wenn es für die Beschwerdeführerin daher schon nicht aus eigenem Antrieb machbar gewesen ist, den Namen und die Adresse der Haftanstalt, in welcher ihr Ehemann inhaftiert (gewesen) ist, in Erfahrung zu bringen, so wären dieser verschiedene Wege zur Verfügung gestanden, um über ihre Verwandten in der Ukraine den Aufenthaltsort ihres Ehemannes aufklären zu lassen, weswegen vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin während ihres gesamten - nunmehr schon wieder über ein Jahr andauernden - zweiten Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen ist, die Haftanstalt, in welcher ihr Ehemann inhaftiert ist, zu nennen.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann befinde sich in Haft und werde dort schwer misshandelt, ist aber auch auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin bis auf die Vorlage dreier Fotos, zweier SMS Nachrichten und einer Email, nicht möglich gewesen ist, nähere Angaben über die Haft und Misshandlungen ihres Ehemannes zu machen. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres gesamten zweiten Asylverfahrens nicht möglich gewesen ist anzugeben, in welcher ukrainischen Haftanstalt sich ihr Ehemann befindet. Dies obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann laut eigenen Angaben in der Einvernahme am 22.04.2010 in regelmäßigem telefonischem Kontakt steht und ihr daher eine Rückfrage nach dessen Aufenthaltsort ohne Weiteres möglich (gewesen) wäre vergleiche AS 77 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, "Er ruft mich regelmäßig vom Gefängnis an."). Weiters lässt sich der Email der nach wie vor in der Ukraine lebenden Schwiegermutter der Beschwerdeführerin vom 20.05.2009 entnehmen, dass diese den Versuch angestellt hat, eine Besuchserlaubnis für ihren Sohn zu erhalten. Aus diesem Umstand kann jedoch geschlossen werden, dass der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin - zumindest im Mai 2009 - durchaus bekannt gewesen ist, in welcher Haftanstalt der Ehemann der Beschwerdeführerin aufhältig gewesen ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie die von ihr in Vorlage gebrachten Fotos per MMS Nachricht von ihrer in der Ukraine lebenden Tochter aus erster Ehe erhalten hat, welche diese Fotos wiederum vom Ehemann der Beschwerdeführerin via MMS aus dem Gefängnis erhalten hat, woraus ebenfalls geschlossen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit deren Ehemann in Kontakt steht - oder zumindest gestanden ist - und es dieser daher auch möglich gewesen wäre, dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Wenn es für die Beschwerdeführerin daher schon nicht aus eigenem Antrieb machbar gewesen ist, den Namen und die Adresse der Haftanstalt, in welcher ihr Ehemann inhaftiert (gewesen) ist, in Erfahrung zu bringen, so wären dieser verschiedene Wege zur Verfügung gestanden, um über ihre Verwandten in der Ukraine den Aufenthaltsort ihres Ehemannes aufklären zu lassen, weswegen vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin während ihres gesamten - nunmehr schon wieder über ein Jahr andauernden - zweiten Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen ist, die Haftanstalt, in welcher ihr Ehemann inhaftiert ist, zu nennen.
Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich ist, die ukrainische Haftanstalt, in welcher ihr Ehemann inhaftiert ist zu nennen, zieht deren Vorbringen, ihr Ehemann werde im ukrainischen Gefängnis schwer misshandelt, jedoch bereits in seinen Eckpfeilern und seinem Grunde nach massiv in Zweifel. Wie bereits das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides dargelegt hat, stellen auch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Fotos, SMS, Email) keine ausreichenden Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens dar. Bezüglich der Fotos ist insbesondere auszuführen, dass diesen - abgesehen von dem Umstand, dass es für den erkennenden Senat nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem auf den Fotos abgelichteten Mann um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt - nicht entnommen werden kann, ob es sich bei diesen Fotos um aktuelle Aufnahmen handelt und wer dem abgebildeten Mann die - durchaus ersichtlichen - Verletzungen zugefügt hat. Diese Fotos geben insbesondere auch keine Auskunft dahingehend, ob sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (nach wie vor) in der Ukraine in Haft befindet und ob ihm die ersichtlichen Misshandlungsspuren in dieser Haft zugefügt worden sind. Mit anderen Worten kann diesen Fotos in keiner Weise entnommen werden, wann und wo diese Aufnahmen entstanden sind, wer der darauf abgebildete Mann ist und von wem die diesem Mann zugefügten Verletzungen stammen, weswegen diese Bilder in keiner Weise ein ausreichendes Beweismittel zur Untermauerung der Angaben der Beschwerdeführerin darstellen. Im gleichen Lichte sind auch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten SMS Nachrichten sowie die Email zu betrachten, da aus diesen in keiner Weise ersichtlich ist, dass diese tatsächlich vom Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. von ihrer Schwiegermutter stammen. Der in Vorlage gebrachten Email kann als Absenderadresse lediglich ein gewisser XXXX entnommen werden, doch kann dieser vom erkennenden Senat mit der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Verbindung gebracht werden. Bei den aus den SMS Nachrichten entstammenden Telefonnummern handelt es sich laut Ländervorwahl zwar um ukrainische Nummern, doch könnten diese SMS von jeder beliebigen Person aus der Ukraine gesendet worden sein, um der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren eine Gefälligkeit zu erweisen. Auch ist es verwunderlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin laut deren Angaben bereits seit April 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt in Haft befindet und dort regelmäßig schweren Misshandlungen ausgesetzt ist, es diesem in der Haft einerseits ohne Weiteres möglich sein soll, an ein Mobiltelefon zu gelangen und die Beschwerdeführerin über Wochen hinweg in regelmäßigem Kontakt zu diesem gestanden ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser andererseits - trotz aufrechtem Kontakt und der Möglichkeit der ständigen Nutzung eines Handy - lediglich zwei SMS geschickt hat, welche zudem in einem zeitlichen Abstand von knappen acht Stunden (erste SMS am 19.05.2009 um 13:30:24 Uhr, zweite SMS am 19.05.2009 um 21:11:18 Uhr) versendet worden sind. Wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich über Monate hinweg schweren Misshandlungen in seiner Haft ausgesetzt und stünde diesem mit einfachsten Geldmitteln nahezu ständig die Nutzung eines Mobiltelefons zur Verfügung, kann aus Sicht des erkennenden Senates davon ausgegangen werden, dass dieser der Beschwerdeführerin nicht nur zwei SMS an einem Tag geschickt, sondern seine körperliche und mentale Belastung in dieser Haft regelmäßig via SMS der Beschwerdeführerin kundgetan und die Beschwerdeführerin diese Nachrichten zur Untermauerung und Rechtfertigung ihres Asylvorbringens auch zu speichern gesucht hätte, um einen Beweis für ihr Vorbringen erbringen zu können.Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich ist, die ukrainische Haftanstalt, in welcher ihr Ehemann inhaftiert ist zu nennen, zieht deren Vorbringen, ihr Ehemann werde im ukrainischen Gefängnis schwer misshandelt, jedoch bereits in seinen Eckpfeilern und seinem Grunde nach massiv in Zweifel. Wie bereits das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides dargelegt hat, stellen auch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Fotos, SMS, Email) keine ausreichenden Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens dar. Bezüglich der Fotos ist insbesondere auszuführen, dass diesen - abgesehen von dem Umstand, dass es für den erkennenden Senat nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem auf den Fotos abgelichteten Mann um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt - nicht entnommen werden kann, ob es sich bei diesen Fotos um aktuelle Aufnahmen handelt und wer dem abgebildeten Mann die - durchaus ersichtlichen - Verletzungen zugefügt hat. Diese Fotos geben insbesondere auch keine Auskunft dahingehend, ob sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (nach wie vor) in der Ukraine in Haft befindet und ob ihm die ersichtlichen Misshandlungsspuren in dieser Haft zugefügt worden sind. Mit anderen Worten kann diesen Fotos in keiner Weise entnommen werden, wann und wo diese Aufnahmen entstanden sind, wer der darauf abgebildete Mann ist und von wem die diesem Mann zugefügten Verletzungen stammen, weswegen diese Bilder in keiner Weise ein ausreichendes Beweismittel zur Untermauerung der Angaben der Beschwerdeführerin darstellen. Im gleichen Lichte sind auch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten SMS Nachrichten sowie die Email zu betrachten, da aus diesen in keiner Weise ersichtlich ist, dass diese tatsächlich vom Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. von ihrer Schwiegermutter stammen. Der in Vorlage gebrachten Email kann als Absenderadresse lediglich ein gewisser römisch 40 entnommen werden, doch kann dieser vom erkennenden Senat mit der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Verbindung gebracht werden. Bei den aus den SMS Nachrichten entstammenden Telefonnummern handelt es sich laut Ländervorwahl zwar um ukrainische Nummern, doch könnten diese SMS von jeder beliebigen Person aus der Ukraine gesendet worden sein, um der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren eine Gefälligkeit zu erweisen. Auch ist es verwunderlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin laut deren Angaben bereits seit April 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt in Haft befindet und dort regelmäßig schweren Misshandlungen ausgesetzt ist, es diesem in der Haft einerseits ohne Weiteres möglich sein soll, an ein Mobiltelefon zu gelangen und die Beschwerdeführerin über Wochen hinweg in regelmäßigem Kontakt zu diesem gestanden ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser andererseits - trotz aufrechtem Kontakt und der Möglichkeit der ständigen Nutzung eines Handy - lediglich zwei SMS geschickt hat, welche zudem in einem zeitlichen Abstand von knappen acht Stunden (erste SMS am 19.05.2009 um 13:30:24 Uhr, zweite SMS am 19.05.2009 um 21:11:18 Uhr) versendet worden sind. Wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich über Monate hinweg schweren Misshandlungen in seiner Haft ausgesetzt und stünde diesem mit einfachsten Geldmitteln nahezu ständig die Nutzung eines Mobiltelefons zur Verfügung, kann aus Sicht des erkennenden Senates davon ausgegangen werden, dass dieser der Beschwerdeführerin nicht nur zwei SMS an einem Tag geschickt, sondern seine körperliche und mentale Belastung in dieser Haft regelmäßig via SMS der Beschwerdeführerin kundgetan und die Beschwerdeführerin diese Nachrichten zur Untermauerung und Rechtfertigung ihres Asylvorbringens auch zu speichern gesucht hätte, um einen Beweis für ihr Vorbringen erbringen zu können.
Letztlich muss dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie eingangs bereits dargelegt - aber insbesondere entgegen gehalten werden, dass selbst wenn ihr Ehemann nach Abschiebung in die Ukraine tatsächlich - aus welchem Grund auch immer - inhaftiert worden und in dieser Haft massiven Misshandlungen ausgesetzt ist, aus diesem Umstand nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrem minderjähriger Sohn im Falle der Rückkehr dieselbe Behandlung drohen würde. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin - so sich dieser überhaupt jemals in Haft befunden hat - wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten inhaftiert worden und nicht aufgrund des Umstandes, dass dieser in Österreich einen Asylantrag gestellt hat oder er als Mitglied der Oppositionspartei und Inhaber angeblicher wichtiger Dokumente eine Gefahr für die ukrainischen Behörden darstellt. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Falle der Rückkehr wegen der angeblichen politischen Verfolgung ihres Ehemannes - welche von den österreichischen Asylbehörden wie oben bereits ausgeführt rechtskräftig als in keiner Weise glaubhaft und daher als nicht der Wahrheit entsprechend qualifiziert worden ist - oder auch wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich, im Falle der Abschiebung in die Ukraine ebenfalls in Haft genommen zu werden, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes - auch in Anbetracht der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen - als absolut ausgeschlossen angesehen werden und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, die für ihren Ehemann und daher auch für sie selbst bestehende politische Verfolgung durch die ukrainischen Behörden sei nach wie vor aktuell, muss der Beschwerdeführerin zudem auch entgegen gehalten werden, dass diese in ihrer Beschwerde zwar ausgeführt hat, ihr Ehemann würde sich nach wie vor in Haft befinden, sich aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 01.07.2010 jedoch ergibt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Therapeuten aus dem psychosozialen Zentrum aber offensichtlich bereits im Juli 2010 mitgeteilt hat, dass ihr Ehemann auf Bewährung aus der Haft entlassen worden ist und sich nunmehr auf freiem Fuß befindet (vgl. AS 187 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin daher lediglich aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Oppositionspartei von XXXX inhaftiert gewesen ist - wovon der erkennende Senat in keiner Weise ausgeht - kann davon ausgegangen werden, dass dessen Entlassung aus der Haft damit gleichzusetzen wäre, dass die ukrainischen Behörden am Ehemann der Beschwerdeführerin das Interesse verloren haben und weder er noch die Beschwerdeführerin in der Ukraine in irgendeiner Weise noch einer Bedrohung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin abschließend auch noch entgegen gehalten werden, dass sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass es in der Ukraine in den letzen Jahren massive Veränderungen im Verwaltungsapparat und insbesondere in den Reihen der Sicherheitsbehörden gegeben hat, und zumindest zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch einzelne politische Machthaber - wie den Bürgermeister ihrer Stadt - Schutz vor diesen Bedrohungen durch die ukrainischen Sicherheitsbehörden finden könnte. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden kann in Anbetracht der im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen als gegeben und auch qualifiziert angesehen werden und würden der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und einer allfällig bestehenden Bedrohung verschiedene Rechtsschutzeinrichtungen in der Ukraine zur Verfügung stehen.Letztlich muss dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie eingangs bereits dargelegt - aber insbesondere entgegen gehalten werden, dass selbst wenn ihr Ehemann nach Abschiebung in die Ukraine tatsächlich - aus welchem Grund auch immer - inhaftiert worden und in dieser Haft massiven Misshandlungen ausgesetzt ist, aus diesem Umstand nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrem minderjähriger Sohn im Falle der Rückkehr dieselbe Behandlung drohen würde. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin - so sich dieser überhaupt jemals in Haft befunden hat - wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten inhaftiert worden und nicht aufgrund des Umstandes, dass dieser in Österreich einen Asylantrag gestellt hat oder er als Mitglied der Oppositionspartei und Inhaber angeblicher wichtiger Dokumente eine Gefahr für die ukrainischen Behörden darstellt. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Falle der Rückkehr wegen der angeblichen politischen Verfolgung ihres Ehemannes - welche von den österreichischen Asylbehörden wie oben bereits ausgeführt rechtskräftig als in keiner Weise glaubhaft und daher als nicht der Wahrheit entsprechend qualifiziert worden ist - oder auch wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich, im Falle der Abschiebung in die Ukraine ebenfalls in Haft genommen zu werden, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes - auch in Anbetracht der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen - als absolut ausgeschlossen angesehen werden und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, die für ihren Ehemann und daher auch für sie selbst bestehende politische Verfolgung durch die ukrainischen Behörden sei nach wie vor aktuell, muss der Beschwerdeführerin zudem auch entgegen gehalten werden, dass diese in ihrer Beschwerde zwar ausgeführt hat, ihr Ehemann würde sich nach wie vor in Haft befinden, sich aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 01.07.2010 jedoch ergibt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Therapeuten aus dem psychosozialen Zentrum aber offensichtlich bereits im Juli 2010 mitgeteilt hat, dass ihr Ehemann auf Bewährung aus der Haft entlassen worden ist und sich nunmehr auf freiem Fuß befindet vergleiche AS 187 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin daher lediglich aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Oppositionspartei von römisch 40 inhaftiert gewesen ist - wovon der erkennende Senat in keiner Weise ausgeht - kann davon ausgegangen werden, dass dessen Entlassung aus der Haft damit gleichzusetzen wäre, dass die ukrainischen Behörden am Ehemann der Beschwerdeführerin das Interesse verloren haben und weder er noch die Beschwerdeführerin in der Ukraine in irgendeiner Weise noch einer Bedrohung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin abschließend auch noch entgegen gehalten werden, dass sich aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass es in der Ukraine in den letzen Jahren massive Veränderungen im Verwaltungsapparat und insbesondere in den Reihen der Sicherheitsbehörden gegeben hat, und zumindest zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch einzelne politische Machthaber - wie den Bürgermeister ihrer Stadt - Schutz vor diesen Bedrohungen durch die ukrainischen Sicherheitsbehörden finden könnte. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden kann in Anbetracht der im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen als gegeben und auch qualifiziert angesehen werden und würden der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und einer allfällig bestehenden Bedrohung verschiedene Rechtsschutzeinrichtungen in der Ukraine zur Verfügung stehen.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin auch mit den in ihrem zweiten Asylantrag geltend gemachten Bedrohungsbefürchtungen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Asylantragstellung neuerlich versucht hat, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, und diese die Ukraine nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 14.04.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 14.04.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zum Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 03.09.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylantrages aufgrund des Umstandes, dass diese auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig befundenes Fluchtvorbringen aufbauen und auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar und plausibel sind, nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylantrag, im Falle der Rückkehr in die Ukraine ebenso wie ihr Ehemann inhaftiert und dort misshandelt zu werden, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben II.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es der Beschwerdeführerin mit ihren unplausiblen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben, die insbesondere keine Deckung in der im o. a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen finden, nicht möglich, glaubwürdig eine ihr in der Ukraine drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin, um ein allgemein in den Raum gestelltes, in keiner Weise fundiertes Fluchtvorbringen, das keinerlei Wahrheitsgehalt aufweist. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass sie in der Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 03.09.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylantrages aufgrund des Umstandes, dass diese auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig befundenes Fluchtvorbringen aufbauen und auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar und plausibel sind, nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylantrag, im Falle der Rückkehr in die Ukraine ebenso wie ihr Ehemann inhaftiert und dort misshandelt zu werden, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben römisch zwei.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es der Beschwerdeführerin mit ihren unplausiblen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben, die insbesondere keine Deckung in der im o. a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen finden, nicht möglich, glaubwürdig eine ihr in der Ukraine drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin, um ein allgemein in den Raum gestelltes, in keiner Weise fundiertes Fluchtvorbringen, das keinerlei Wahrheitsgehalt aufweist. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass sie in der Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat bzw. ihre zweite Asylantragstellung maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat bzw. ihre zweite Asylantragstellung maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, zu den von ihr im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Erkrankungen und zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine Art. 2, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, zu den von ihr im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Erkrankungen und zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zweiten Asylantrag erstmals geltend gemacht an psychischen Beschwerden zu leiden. Diesbezüglich hat sie insgesamt vier Bestätigungen von Prim. Dr. XXXX, ärztlicher Leiter des XXXX von April, Juni, Juli und September 2010, in Vorlage gebracht, welcher bei der Beschwerdeführerin eine depressiv gefärbte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) mit comorbid auftretenden Panikattacken, psychosomatischen Schmerzzuständen und Herzrasen diagnostiziert hat. Entgegen der in den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten ärztlichen Stellungnahmen wird in den vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.04.2010 und 28.07.2010 bei der Beschwerdeführerin (lediglich) eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Weiters wird ausgeführt, um Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen, müsste entsprechend des ICD 10 ein traumatisierendes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigern Ausmaßes vorliegen. Dies habe zum Untersuchungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin nicht exploriert werden können. Dr. XXXX schließt bei der Beschwerdeführerin somit das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung dezidiert aus.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zweiten Asylantrag erstmals geltend gemacht an psychischen Beschwerden zu leiden. Diesbezüglich hat sie insgesamt vier Bestätigungen von Prim. Dr. römisch 40 , ärztlicher Leiter des römisch 40 von April, Juni, Juli und September 2010, in Vorlage gebracht, welcher bei der Beschwerdeführerin eine depressiv gefärbte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) mit comorbid auftretenden Panikattacken, psychosomatischen Schmerzzuständen und Herzrasen diagnostiziert hat. Entgegen der in den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten ärztlichen Stellungnahmen wird in den vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 28.04.2010 und 28.07.2010 bei der Beschwerdeführerin (lediglich) eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Weiters wird ausgeführt, um Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen, müsste entsprechend des ICD 10 ein traumatisierendes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigern Ausmaßes vorliegen. Dies habe zum Untersuchungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin nicht exploriert werden können. Dr. römisch 40 schließt bei der Beschwerdeführerin somit das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung dezidiert aus.
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun an einer Anpassungsstörung und/oder einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, muss dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch entgegen gehalten werden, dass beide psychischen Erkrankungen in der Ukraine behandelbar sind. Diesbezüglich muss insbesondere auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in der Ukraine verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass die Qualität des Gesundheitssystems in der Ukraine durch zahlreiche Reformen maßgebend verbessert wurde. Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten und hat in der Ukraine jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). In jeder Polyklinik im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, doch existieren auch andere psychiatrische Institutionen. Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer - manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus -, dafür mit Fachärzten besetzt). Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes daher davon ausgegangen werden, dass die Behandlung sowie die medizinische Versorgungslage im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin - sowohl bezüglich einer Anpassungsstörung als auch hinsichtlich einer posttraumatische Belastungsstörung - in der Ukraine ausreichend gewährleistet ist. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren psychischen Störung erkrankt wäre, dass schon die bloße Überstellung in die Ukraine trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sowohl von Dr. XXXX als auch von Dr. XXXX wurde lediglich ausgeführt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte. Dr. XXXX hat dies insbesondere als eine vorübergehende Verschlechterung, die mit den geänderten Lebensverhältnissen meist einhergeht, dargestellt. Dr. XXXX hat seine diesbezüglichen Bedenken in der Stellungnahme am 01.07.2010 nicht mit der durch die Ausweisung bedingten privaten und persönlichen Veränderungen im Leben der Beschwerdeführerin sondern mit den schlechten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine begründet. Bezüglich des von Dr. XXXX zitierten und wiedergegebenen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kann jedoch nur erneut - wie bereits oben in der Beweiswürdigung - darauf hingewiesen werden, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. Neuerlich kann daher nur ausgeführt werden, dass die von Dr. XXXX aufgrund eines Einzelberichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe geltend gemachten Missstände im ukrainischen Gesundheitssystem, nicht geeignet sind zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen - aus welchen sich wie oben ausgeführt die Behandlungsmöglichkeit der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin eindeutig ergibt - beizutragen.Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun an einer Anpassungsstörung und/oder einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, muss dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch entgegen gehalten werden, dass beide psychischen Erkrankungen in der Ukraine behandelbar sind. Diesbezüglich muss insbesondere auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in der Ukraine verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass die Qualität des Gesundheitssystems in der Ukraine durch zahlreiche Reformen maßgebend verbessert wurde. Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten und hat in der Ukraine jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). In jeder Polyklinik im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, doch existieren auch andere psychiatrische Institutionen. Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer - manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus -, dafür mit Fachärzten besetzt). Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes daher davon ausgegangen werden, dass die Behandlung sowie die medizinische Versorgungslage im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin - sowohl bezüglich einer Anpassungsstörung als auch hinsichtlich einer posttraumatische Belastungsstörung - in der Ukraine ausreichend gewährleistet ist. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren psychischen Störung erkrankt wäre, dass schon die bloße Überstellung in die Ukraine trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sowohl von Dr. römisch 40 als auch von Dr. römisch 40 wurde lediglich ausgeführt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte. Dr. römisch 40 hat dies insbesondere als eine vorübergehende Verschlechterung, die mit den geänderten Lebensverhältnissen meist einhergeht, dargestellt. Dr. römisch 40 hat seine diesbezüglichen Bedenken in der Stellungnahme am 01.07.2010 nicht mit der durch die Ausweisung bedingten privaten und persönlichen Veränderungen im Leben der Beschwerdeführerin sondern mit den schlechten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine begründet. Bezüglich des von Dr. römisch 40 zitierten und wiedergegebenen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kann jedoch nur erneut - wie bereits oben in der Beweiswürdigung - darauf hingewiesen werden, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. Neuerlich kann daher nur ausgeführt werden, dass die von Dr. römisch 40 aufgrund eines Einzelberichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe geltend gemachten Missstände im ukrainischen Gesundheitssystem, nicht geeignet sind zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen - aus welchen sich wie oben ausgeführt die Behandlungsmöglichkeit der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin eindeutig ergibt - beizutragen.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Es gilt weiters zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen ist, die ukrainische sowie die russische Sprache beherrscht und eine Ausbildung zur Nageldesigner gemacht hat. Der Beschwerdeführerin wäre es im Falle der Rückkehr in die Ukraine daher zumutbar, den von ihr erlernten Beruf wieder aufzunehmen und kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - mangels ersichtlicher Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit - in der Ukraine ihren Unterhalt durch Arbeitsaufnahme gewährleisten könnte.
Gemäß den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung in der Ukraine gegeben. Die Beschwerdeführerin könnte bei ihren Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen. Dies gilt auch für eine allfällige Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Sohnes (vgl. Seite 25 und 26 des o.a. Bescheides, wonach wohltätige Nichtregierungsorganisationen bei der Reintegration Unterstützung leisten). Weiters verfügt die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in der Ukraine nach wie vor über ihre mittlerweile volljährige Tochter, ihren - offensichtlich wieder in Freiheit befindlichen - Ehemann und ihre Schwiegermutter, welche ihr im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft - welche nach sechsjähriger Ortsabwesenheit möglicherweise schwierig sein könnte - erleichtern können. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.Gemäß den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung in der Ukraine gegeben. Die Beschwerdeführerin könnte bei ihren Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen. Dies gilt auch für eine allfällige Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Sohnes vergleiche Seite 25 und 26 des o.a. Bescheides, wonach wohltätige Nichtregierungsorganisationen bei der Reintegration Unterstützung leisten). Weiters verfügt die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in der Ukraine nach wie vor über ihre mittlerweile volljährige Tochter, ihren - offensichtlich wieder in Freiheit befindlichen - Ehemann und ihre Schwiegermutter, welche ihr im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft - welche nach sechsjähriger Ortsabwesenheit möglicherweise schwierig sein könnte - erleichtern können. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 03.09.2010 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich lediglich ihr Sohn, welcher ebenfalls Asylwerber ist. Da dessen Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurde, ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 03.09.2010 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich lediglich ihr Sohn, welcher ebenfalls Asylwerber ist. Da dessen Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurde, ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2004 fortlaufend in Österreich. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind; dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den mehr als sechsjährigen Aufenthalt persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von zwei gestellten Asylanträgen bzw. Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Der Beschwerdeführerin hat bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung - und umso mehr nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens und somit bei Stellung ihres zweiten Asylantrages - klar gewesen sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihrer Asylanträge lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf die mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen werden, dass diese weder zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch zu jenem ihrer Asylantragstellung asylrelevant verfolgt gewesen ist und sie im Wissen darüber dennoch zwei Asylanträge gestellt hat (vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169). In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen werden, dass diese ihre Asylverfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen und die Durchsetzung ihrer im ersten Asylverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidung durch Einbringung ihres Folgeantrages zu vereiteln versucht hat. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2004 fortlaufend in Österreich. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind; dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den mehr als sechsjährigen Aufenthalt persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von zwei gestellten Asylanträgen bzw. Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Der Beschwerdeführerin hat bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung - und umso mehr nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens und somit bei Stellung ihres zweiten Asylantrages - klar gewesen sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihrer Asylanträge lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf die mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen werden, dass diese weder zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch zu jenem ihrer Asylantragstellung asylrelevant verfolgt gewesen ist und sie im Wissen darüber dennoch zwei Asylanträge gestellt hat vergleiche VwGH 02.10.1996, 95/21/0169). In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen werden, dass diese ihre Asylverfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen und die Durchsetzung ihrer im ersten Asylverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidung durch Einbringung ihres Folgeantrages zu vereiteln versucht hat. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Im vorliegenden Fall musste die Beschwerdeführerin gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Februar 2006 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Im vorliegenden Fall musste die Beschwerdeführerin gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Februar 2006 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen der Beschwerdeführerin schließen lassen:
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Die Beschwerdeführerin ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Was ihre Kenntnisse der deutschen Sprache anbelangt, ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass diese drei Deutschkurse absolviert hat, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad mächtig ist, doch kann aus diesem Umstand allein nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden. Sonstige Fortbildungsangebote hat die Beschwerdeführerin nicht absolviert bzw. ist sie auch nicht Mitglied in einem Verein. Trotz ihrer anwaltlichen Vertretung ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Unterlagen über sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Das von der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich in besonderer Weise integriert hätte. Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der über sechsjährigen Aufenthaltsdauer (und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache) - kein allzu großes Gewicht zu.Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Die Beschwerdeführerin ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Was ihre Kenntnisse der deutschen Sprache anbelangt, ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass diese drei Deutschkurse absolviert hat, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad mächtig ist, doch kann aus diesem Umstand allein nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden. Sonstige Fortbildungsangebote hat die Beschwerdeführerin nicht absolviert bzw. ist sie auch nicht Mitglied in einem Verein. Trotz ihrer anwaltlichen Vertretung ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Unterlagen über sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Das von der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich in besonderer Weise integriert hätte. Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der über sechsjährigen Aufenthaltsdauer (und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache) - kein allzu großes Gewicht zu.
Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E, Österreich nicht freiwillig verlassen hat, sondern im April 2010 neuerlich einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und neuerlich - wie oben ersichtlich - keine glaubhaften neue Gründe dargelegt hat. Diese Vorgangsweise drängt den Eindruck auf, dass der vorliegende Antrag lediglich der Verlängerung des Aufenthaltes, nicht aber der Geltendmachung verfahrensrelevanter Gründe gedient hat. In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der zufolge Personen regelmäßig keine Berechtigung zum Erhalt eines Aufenthaltstitels haben, wenn sie die staatlichen Behörden mit ihrem Aufenthalt als fait accompli konfrontiert haben (vgl. etwa EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande). Der erkennende Senat verweist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirke.Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E, Österreich nicht freiwillig verlassen hat, sondern im April 2010 neuerlich einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und neuerlich - wie oben ersichtlich - keine glaubhaften neue Gründe dargelegt hat. Diese Vorgangsweise drängt den Eindruck auf, dass der vorliegende Antrag lediglich der Verlängerung des Aufenthaltes, nicht aber der Geltendmachung verfahrensrelevanter Gründe gedient hat. In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der zufolge Personen regelmäßig keine Berechtigung zum Erhalt eines Aufenthaltstitels haben, wenn sie die staatlichen Behörden mit ihrem Aufenthalt als fait accompli konfrontiert haben vergleiche etwa EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande). Der erkennende Senat verweist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirke.
Weiters führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt, da ihre volljährige Tochter, ihr Ehemann und ihre Schwiegermutter nach wie vor in der Ukraine leben und sich auch das sonstige soziale Umfeld der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat befindet. Aufgrund dieses sozialen Netzes kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin - trotz der langen Ortsabwesenheit - ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die ukrainische sowie die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Im vorliegenden Fall ist daher von einer Reintegration der Beschwerdeführerin in der Ukraine trotz der über sechsjährigen Ortsabwesenheit, auszugehen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Weiters führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt, da ihre volljährige Tochter, ihr Ehemann und ihre Schwiegermutter nach wie vor in der Ukraine leben und sich auch das sonstige soziale Umfeld der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat befindet. Aufgrund dieses sozialen Netzes kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin - trotz der langen Ortsabwesenheit - ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die ukrainische sowie die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Im vorliegenden Fall ist daher von einer Reintegration der Beschwerdeführerin in der Ukraine trotz der über sechsjährigen Ortsabwesenheit, auszugehen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine als zulässig.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.03.2011