Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S22 416.440-2/2010-2E
S22 416.440-1/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, Zl. 10 06.575-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, Zl. 10 06.575-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 06.575-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 06.575-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 26.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 26.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23).
I.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, FZ: 10 06.575-EAST-West, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18.7 i.V.m. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.römisch eins.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, FZ: 10 06.575-EAST-West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Punkt 7, in Verbindung mit 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
I.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 wurde der BF am 29.09.2010 im PAZ Salzburg ausgefolgt und die Ausfolgung von der BF auf dem im Akt befindlichen Zustellschein bestätigt (AS 251). Die Beschwerdefrist begann daher am 29.09.2010 zu laufen.römisch eins.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 wurde der BF am 29.09.2010 im PAZ Salzburg ausgefolgt und die Ausfolgung von der BF auf dem im Akt befindlichen Zustellschein bestätigt (AS 251). Die Beschwerdefrist begann daher am 29.09.2010 zu laufen.
I.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde mit Schriftsatz vom 25.10.2010 (eingebracht mit Telefax vom 25.10.2010) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den am 30.09.2010 [richtig: 29.09.2010] zugestellten Bescheid der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 gestellt; gleichzeitig wurde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit diesem Schriftsatz wurde auch die versäumte Prozesshandlung, nämlich Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid, nachgeholt und Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (AS 317 - 355).römisch eins.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde mit Schriftsatz vom 25.10.2010 (eingebracht mit Telefax vom 25.10.2010) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den am 30.09.2010 [richtig: 29.09.2010] zugestellten Bescheid der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 gestellt; gleichzeitig wurde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit diesem Schriftsatz wurde auch die versäumte Prozesshandlung, nämlich Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid, nachgeholt und Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (AS 317 - 355).
I.5. Mit Telefax vom selben Tag (25.10.2010) wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Empfehlung des EGMR gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung - die BF sollte nicht nach Griechenland abgeschoben werden - übermittelt (AS 311 - 315).römisch eins.5. Mit Telefax vom selben Tag (25.10.2010) wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Empfehlung des EGMR gemäß Artikel 39, der Verfahrensordnung - die BF sollte nicht nach Griechenland abgeschoben werden - übermittelt (AS 311 - 315).
I.6. Mit Bescheid vom 03.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 03.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesasylamt legte dar, dass vor der Einvernahme der BF durch das BAA am 08.09.2010 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsberatungsgespräch mit einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren von 13.45 Uhr - 14.15 Uhr stattgefunden habe, wobei auch eine Dolmetscherin zur Verfügung gestellt worden sei. Damit stehe zweifellos fest, dass sie über die Sach- und Rechtslage bereits am 08.09.2010 in einer ihr verständlichen Sprache ausführlich und umfassend beraten worden sei. Im Zuge dieses Rechtsberatungsgespräches habe sie die Möglichkeit gehabt, sich ausführlich über ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Verfahrensperspektiven zu informieren. Auch im Stande der Schubhaft habe sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, binnen offener Rechtsmittelfrist vermittels eines selbstverfassten Schreibens den gegenständlichen Bescheid in Beschwerde zu ziehen. Auch vor dem Hintergrund der bestehenden Schubhaftbetreuung im PAZ Salzburg, sowie des Berufsbildes eines Schubhaftbetreuers, erscheine ihr Vorbringen hinsichtlich des gänzlichen Fehlens von Beratung und Information im PAZ nicht nachvollziehbar.
Die verhängte Schubhaft sei - ebenso wie die mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (s B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, Slg 10309 A) - für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der von der Antragstellerin aufgezeigten Umstände (sie bringe vor, sie habe mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermöge ohne Hinzutreten eines sie konkret betreffenden Hinderungsgrundes, der über die Situation eines in Schubhaft befindlichen Menschen hinausgehe, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.
Dementsprechend würden die vorgebrachten Argumente und Umstände keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen und sei die verspätete Einbringung der Beschwerde als grobe Sorgfaltswidrigkeit zu bewerten.
Die aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages sei vor dem Hintergrund der ergangenen vorläufigen Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuzuerkennen gewesen.Die aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages sei vor dem Hintergrund der ergangenen vorläufigen Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuzuerkennen gewesen.
I.7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.11.2010 wurde Beschwerde gegen Spruchteil I. des am 03.11.2010 zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West vom 03.11.2010, AZ 10 06.575, erhoben. Zugleich wurde Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG zur Vertretung in dem durch diese Beschwerde eingeleiteten Rechtsmittelverfahren vor dem Asylgerichtshof gestellt.römisch eins.7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.11.2010 wurde Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des am 03.11.2010 zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West vom 03.11.2010, AZ 10 06.575, erhoben. Zugleich wurde Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG zur Vertretung in dem durch diese Beschwerde eingeleiteten Rechtsmittelverfahren vor dem Asylgerichtshof gestellt.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 29.09.2010 im Polizeianhaltezentrum in Salzburg in Schubhaft befunden habe. Der Bescheid sei zur Gänze in deutscher Sprache abgefasst, nur die Rechtsmittelbelehrung sei auch in Somalisch übersetzt. Der BF seien keinerlei Informationen gegeben worden, wie sie in dieser Situation nunmehr ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid aus der Schubhaftsituation heraus verfassen oder verfassen lassen könne. Sie sei ohne jedwede Information gelassen worden und habe aus der Schubhaft heraus im PAZ Salzburg auch keinerlei Möglichkeit gehabt, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.
Insbesondere habe es für sie keine Möglichkeit gegeben, sich mit einem Rechtsberater im Sinne von § 66 AsylG in Verbindung zu setzen und zu erreichen, dass dieser sie besuche und ihre Vertretung zum Zwecke der Abfassung der gegenständlichen Beschwerde übernehme.Insbesondere habe es für sie keine Möglichkeit gegeben, sich mit einem Rechtsberater im Sinne von Paragraph 66, AsylG in Verbindung zu setzen und zu erreichen, dass dieser sie besuche und ihre Vertretung zum Zwecke der Abfassung der gegenständlichen Beschwerde übernehme.
Die BF sei im PAZ Salzburg von der Außenwelt vollkommen abgeschnitten und isoliert gewesen. Der Verein Menschenrechte leiste im PAZ Salzburg nur Rückkehrberatung, jedoch keine Rechtsberatung, insbesondere keine Rechtsberatung im Zusammenhang mit Rechtsmitteln gegen ablehnende oder zurückweisende Asylentscheidungen. Sonstige Rechtsberatungsmöglichkeiten stünden in Schubhaft gehaltenen Asylsuchenden im PAZ Salzburg nicht zur Verfügung.
Es sei daher für die BF gleichsam höhere Gewalt gewesen, dass sie die ohnehin äußerst knapp bemessene, 1-wöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid nicht habe nutzen können.
Ohne jedwede Information darüber, an wen man sich wegen eines derartigen Rechtsmittels wenden könne und wie dabei vorzugehen sei, sei es für einen Asylwerber schlichtweg unmöglich, dieses Rechtsmittelrecht auch tatsächlich für sich in Anspruch zu nehmen. Ohne Sprachkenntnisse, ohne Geldmittel, ohne Hilfspersonen, ohne Kontakt- und Informationsmöglichkeiten sei es der BF schlichtweg unmöglich gewesen, das ihr theoretisch zustehende Rechtsmittelrecht im vorliegenden Fall auch tatsächlich für sich in Anspruch zu nehmen.
Ein Verschulden der BF an dieser Fristversäumnis sei nicht erkennbar.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme in den vorigen Stand seien in hohem Maße gegeben.
Außerdem habe sich die BF mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - die BF habe die in die somalische Sprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden - nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei vorgebracht worden, dass die von der österreichischen Asylbehörde in dieser Rechtsmittelbelehrung verwendete "somalische Kunst- und Amtssprache" sich so stark von der somalischen Umgangssprache unterscheide, dass diese Belehrung von der BF deshalb nicht verstanden werden konnte.
Mit diesem Vorbringen habe sich die Erstbehörde nicht auseinandergesetzt. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrens-, Begründungs- und Ermittlungsmangel dar, zumal dazu die BF als Auskunftsperson einvernommen hätte werden müssen und als Beweismittel weiters die Erklärung von Hersi Abdi angeführt worden sei, "auch er würde diese Rechtsmittelbelehrung aufgrund der darin verwendeten Amts- und Kunstsprache nicht verstehen".
Für die BF spreche weiters die Tatsache, dass sie sehr wohl im Verfahren erster Instanz eine schriftliche Stellungnahme zu ihrer Lebenssituation in Griechenland abgegeben habe. Dies zeige auf, dass die BF im Verfahren erster Instanz ihre Rechte durchaus initiativ und aktiv wahrgenommen habe.
Auch dies sei ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, das die BF die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 29.09.2010 nicht verstanden habe, aus der Haftsituation heraus überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich über den Inhalt des Bescheides, dessen rechtliche Bedeutung und die Möglichkeiten einer Rechtsmittelerhebung dagegen zu informieren und keine Möglichkeit hatte, für eine derartige Rechtsmittelerhebung die notwendige und unumgängliche rechtliche Hilfe zu erhalten.
I.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010 wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters entsprochen und ein solcher bestellt.römisch eins.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010 wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters entsprochen und ein solcher bestellt.
I.9. Vom Asylgerichtshof wurden im Hinblick auf die BF und eine weitere Beschwerdeführerin (es handelte sich dabei um die gemeinsam mit der BF am 24.07.2010 mit dem Flugzeug illegal aus Griechenland nach Innsbruck einreisende Begleiterin der BF) Erhebungen hinsichtlich Dauer der Anhaltung, Umstände von Schubhaftbetreuung und Anhaltung im PAZ der BPD Salzburg getätigt. Es wurde berichtet, dass beide Beschwerdeführerinnen sich dort in der Zeit zwischen 21.09.2010 und 25.10.2010 für die BPD Innsbruck in Schubhaft befunden hatten und während der Anhaltezeit 13 bzw. 15 Mal vom Verein für Menschenrechte betreut worden waren. Beide Frauen waren in Gemeinschaftszellen untergebracht gewesen und hatten beim täglichen Spaziergang die Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Am 01.10.2010 hatten beide Frauen zur gleichen Zeit eine Schubhaftbetreuung durch den Verein für Menschenrechte.römisch eins.9. Vom Asylgerichtshof wurden im Hinblick auf die BF und eine weitere Beschwerdeführerin (es handelte sich dabei um die gemeinsam mit der BF am 24.07.2010 mit dem Flugzeug illegal aus Griechenland nach Innsbruck einreisende Begleiterin der BF) Erhebungen hinsichtlich Dauer der Anhaltung, Umstände von Schubhaftbetreuung und Anhaltung im PAZ der BPD Salzburg getätigt. Es wurde berichtet, dass beide Beschwerdeführerinnen sich dort in der Zeit zwischen 21.09.2010 und 25.10.2010 für die BPD Innsbruck in Schubhaft befunden hatten und während der Anhaltezeit 13 bzw. 15 Mal vom Verein für Menschenrechte betreut worden waren. Beide Frauen waren in Gemeinschaftszellen untergebracht gewesen und hatten beim täglichen Spaziergang die Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Am 01.10.2010 hatten beide Frauen zur gleichen Zeit eine Schubhaftbetreuung durch den Verein für Menschenrechte.
Dieses Erhebungsergebnis (e-mail-Verkehr mit dem PAZ Salzburg) wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF mit Schreiben vom 16.12.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt.Dieses Erhebungsergebnis (e-mail-Verkehr mit dem PAZ Salzburg) wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF mit Schreiben vom 16.12.2010 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt.
I.10. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.12.2010 wurde dazu Stellung genommen. Aus der Anfragebeantwortung des PAZ Salzburg gehe nicht hervor, ob die BF auch während der nur 1-wöchigen Beschwerdefrist nach der am 29.09.2010 erfolgten Zustellung des Bescheides in den Räumlichkeiten des PAZ Salzburg Kontakt zum Verein für Menschenrechte hatte.römisch eins.10. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.12.2010 wurde dazu Stellung genommen. Aus der Anfragebeantwortung des PAZ Salzburg gehe nicht hervor, ob die BF auch während der nur 1-wöchigen Beschwerdefrist nach der am 29.09.2010 erfolgten Zustellung des Bescheides in den Räumlichkeiten des PAZ Salzburg Kontakt zum Verein für Menschenrechte hatte.
Ein Kontakt der BF zum Verein für Menschenrechte bedeute noch nicht, dass diese auch rechtlich beraten worden sei: Der Verein für Menschenrechte führe nur Sozialbetreuung, jedoch keine Rechtsberatung durch. Es falle daher nicht in seine Obliegenheiten, Asylwerber in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten, zu betreuen und zu unterstützen. Außerdem sei ein derartiger Kontakt nur zielführend, wenn auch ein Dolmetscher dabei sei, der eine Kommunikation zwischen der BF und der Person des Vereins für Menschenrechte gewährleisten könne.
Die BF wünsche, dass sie auch zum bestellten Rechtsberater ein Vollmachtsverhältnis begründe.
Der Rechtsberater habe die Möglichkeit unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers mit der BF ein ergänzendes Informationsgespräch zu führen, um die noch offenen, für die Wiedereinsetzung relevanten Tatsachenfragen zu besprechen und zu klären; es werde daher beantragt, eine Frist bis zum 15.01.2011 für eine abschließende Stellungnahme einzuräumen.
Eine solche abschließende Stellungnahme ging bis dato nicht ein.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Zusätzlich zum bisherigen Akteninhalt wurden die Erhebungsergebnisse aus dem PAZ Salzburg herangezogen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Verweise
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Wenn die Beschwerde ausführt, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 - womit der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18.7 i.V.m. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wurde und demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei - sei zur Gänze in deutscher Sprache abgefasst, nur die Rechtsmittelbelehrung sei auch auf Somalisch übersetzt (AS 457), so ist das insoferne unrichtig. In dem betreffenden Bescheid wurde auch der Spruch vollständig in die somalische Sprache übersetzt. Der BF musste also bei Erhalt dieses Bescheides bewusst sein, dass es sich um eine negative Entscheidung über ihren in Österreich gestellten Asylantrag handelt, dies umso mehr, als ihr in der Einvernahme am 08.09.2010 die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes (vgl. AS 139) zur Kenntnis gebracht worden war und sie sich ablehnend dazu geäußert hatte. Zudem war ihr dies mit Verfahrensanordnung am 02.08.2010 mitgeteilt worden (vgl. AS 107). Dass die BF den Spruch nicht verstanden hätte, wurde von ihr in der Beschwerde auch nicht vorgebracht (AS 457).Wenn die Beschwerde ausführt, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 - womit der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Punkt 7, in Verbindung mit 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wurde und demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei - sei zur Gänze in deutscher Sprache abgefasst, nur die Rechtsmittelbelehrung sei auch auf Somalisch übersetzt (AS 457), so ist das insoferne unrichtig. In dem betreffenden Bescheid wurde auch der Spruch vollständig in die somalische Sprache übersetzt. Der BF musste also bei Erhalt dieses Bescheides bewusst sein, dass es sich um eine negative Entscheidung über ihren in Österreich gestellten Asylantrag handelt, dies umso mehr, als ihr in der Einvernahme am 08.09.2010 die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes vergleiche AS 139) zur Kenntnis gebracht worden war und sie sich ablehnend dazu geäußert hatte. Zudem war ihr dies mit Verfahrensanordnung am 02.08.2010 mitgeteilt worden vergleiche AS 107). Dass die BF den Spruch nicht verstanden hätte, wurde von ihr in der Beschwerde auch nicht vorgebracht (AS 457).
Die BF verfügt lt. ihren Angaben über gute Sprachkenntnisse in Somalisch und schlechte Sprachkenntnisse in Englisch (vgl. AS 3 bzw. 49), sie besuchte von 1999 bis 2004 die Schule (AS 3, 49 und 67); die BF war in Somalia Buchhalterin (AS 67). Die BF verfügt über gute geographische Kenntnisse, sie kann Einzelheiten bzw. genaue Stationen ihrer Reise benennen (so nannte sie beispielsweise, Kenia, Nairobi, Sudan, Syrien, Türkei, Griechenland, Athen, Lefkas, Innsbruck - AS 7, 69) und bezeichnete auch die verschiedenen politischen Akteure in ihrer Heimat (11); sie verfügt daher zudem noch über nicht unerhebliche politische Bildung. Aufgrund dieser angeführten Fakten ist erschließbar, dass die BF nicht nur über Kenntnisse der somalischen Umgangssprache verfügt, sondern auch über solche der somalischen Amtssprache. Die BF hatte im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, sie habe für die dortige Regierung arbeiten wollen (AS 67), was wohl die Beherrschung der dortigen Amtssprache voraussetzt.Die BF verfügt lt. ihren Angaben über gute Sprachkenntnisse in Somalisch und schlechte Sprachkenntnisse in Englisch vergleiche AS 3 bzw. 49), sie besuchte von 1999 bis 2004 die Schule (AS 3, 49 und 67); die BF war in Somalia Buchhalterin (AS 67). Die BF verfügt über gute geographische Kenntnisse, sie kann Einzelheiten bzw. genaue Stationen ihrer Reise benennen (so nannte sie beispielsweise, Kenia, Nairobi, Sudan, Syrien, Türkei, Griechenland, Athen, Lefkas, Innsbruck - AS 7, 69) und bezeichnete auch die verschiedenen politischen Akteure in ihrer Heimat (11); sie verfügt daher zudem noch über nicht unerhebliche politische Bildung. Aufgrund dieser angeführten Fakten ist erschließbar, dass die BF nicht nur über Kenntnisse der somalischen Umgangssprache verfügt, sondern auch über solche der somalischen Amtssprache. Die BF hatte im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, sie habe für die dortige Regierung arbeiten wollen (AS 67), was wohl die Beherrschung der dortigen Amtssprache voraussetzt.
Die BF verfasste am 10.09.2010 ein handschriftliches Schreiben (vgl. AS 153) und wurde dieses per Telefax vom 14.09.2010 an das Bundesasylamt übermittelt. In diesem Schreiben legte sie zusammengefasst ihre bisherigen Argumente im Verfahren dar. Sie kommunizierte also von sich aus (unaufgefordert) aus der Schubhaft heraus - während des laufenden Verfahrens - mit dem Bundesasylamt und war diese Kontaktaufnahme problemlos möglich. Dieses Schreiben stammt von der BF und ist mit ihrer Unterschrift versehen.Die BF verfasste am 10.09.2010 ein handschriftliches Schreiben vergleiche AS 153) und wurde dieses per Telefax vom 14.09.2010 an das Bundesasylamt übermittelt. In diesem Schreiben legte sie zusammengefasst ihre bisherigen Argumente im Verfahren dar. Sie kommunizierte also von sich aus (unaufgefordert) aus der Schubhaft heraus - während des laufenden Verfahrens - mit dem Bundesasylamt und war diese Kontaktaufnahme problemlos möglich. Dieses Schreiben stammt von der BF und ist mit ihrer Unterschrift versehen.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesasylamtes verstanden hat. Aus dem Wort Rechtsmittelbelehrung (dieses wurde, wie die gesamte nachfolgende Rechtsmittelbelehrung in die somalische Sprache übersetzt) ist erschließbar, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes möglich ist. Das Fehlen einer Reaktion der BF auf den Bescheid des BAA - wie angeführt funktionierte die Kommunikation der BF mit dem Bundesasylamt - auch nicht in der Zeit nach Ablauf einer Woche, indiziert daher die Annahme, dass die BF die Entscheidung des BAA akzeptierte und nicht aufgrund fehlenden Verständnisses der Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel nicht ergriff; die BF kommunizierte auch nicht, dass sie etwas an dem Bescheid nicht verstanden hätte. Der BF wäre jederzeit möglich gewesen, ein Schreiben an das BAA zu schicken und ist dazu jedenfalls nicht die Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes erforderlich; auch bestehen sonst keine besonderen Formerfordernisse und sind an die Notwendigkeit einer Begründung sehr geringe Anforderungen gestellt. Allenfalls - bei Fehlen einer Begründung - wäre ein Verbesserungsauftrag zu erlassen gewesen.
Wenn die BF schon aus eigenem Antrieb, unaufgefordert und völlig selbständig im Zuge des Verfahrens eine Eingabe an die entscheidende Behörde macht, dann kann von ihr erst recht erwartet werden, dass sie nach Zustellung des Bescheides - wovon der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in somalischer Sprache abgefasst wurden - auf die selbe Weise Beschwerde erhebt, selbst wenn sie die Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig verstanden hat. Dass sie den Spruch nicht verstanden hätte, wurde von ihr übrigens im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Wie die Erhebungen im PAZ der BPD Salzburg ergaben, hatte die BF - zur gleichen Zeit wie die ebenso Beschwerde führende XXXX - am 01.10.2010 (der Einwand in der Stellungnahme vom 23.12.2010 ist damit nicht zutreffend) eine Schubhaftbetreuung durch den Verein Menschenrechte (vgl. e-mail vom 15.12.2010, 12.14 h). Diese Betreuung fand also zwei Tage nach Zustellung des erstinstanzlichen zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes (am 29.09.2010) statt. Dass dabei der in Rede stehende Bescheid nicht releviert worden ist, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, ebenso, dass ihr der Zugang zu entsprechender rechtlicher Beratung verwehrt worden wäre, hätte sie eine solche denn beanspruchen wollen. Dass die Qualität der Schubhaftbetreuung in Innsbruck und in Salzburg vergleichbar sind, darf vorausgesetzt werden, ebenso die Anhaltebedingung in den Polizeianhaltezentren Innsbruck und Salzburg.Wie die Erhebungen im PAZ der BPD Salzburg ergaben, hatte die BF - zur gleichen Zeit wie die ebenso Beschwerde führende römisch 40 - am 01.10.2010 (der Einwand in der Stellungnahme vom 23.12.2010 ist damit nicht zutreffend) eine Schubhaftbetreuung durch den Verein Menschenrechte vergleiche e-mail vom 15.12.2010, 12.14 h). Diese Betreuung fand also zwei Tage nach Zustellung des erstinstanzlichen zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes (am 29.09.2010) statt. Dass dabei der in Rede stehende Bescheid nicht releviert worden ist, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, ebenso, dass ihr der Zugang zu entsprechender rechtlicher Beratung verwehrt worden wäre, hätte sie eine solche denn beanspruchen wollen. Dass die Qualität der Schubhaftbetreuung in Innsbruck und in Salzburg vergleichbar sind, darf vorausgesetzt werden, ebenso die Anhaltebedingung in den Polizeianhaltezentren Innsbruck und Salzburg.
Selbst wenn die die Betreuung durchführende Person des Vereines Menschenrechte nicht der somalischen Sprache kundig oder kein Dolmetscher zugegen gewesen wäre, dann konnte die Kommunikation jedenfalls in Englisch (die BF verfügt über - zwar schlechte - Englischkenntnisse) erfolgen. Die Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag (AS 327), dass es für die BF in Schubhaft keinerlei Informations- und Beratungsmöglichkeit gegeben habe, ist damit widerlegt. Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde hatte sie in Schubhaft auch die Möglichkeit, sich sprachlich zu verständigen, wie das Erhebungsergebnis aus dem PAZ Salzburg zeigt. Dass ihr eine Rechtsmittelerhebung tatsächlich nicht unmöglich gewesen wäre, ist auch schon aus ihrer eigenen handschriftlichen Eingabe vom 10.09.2010 - die sie zuvor im laufenden Verfahren vor dem Bundesasylamt gemacht hatte - erschließbar.
Die BF erhielt am 08.09.2010 in der Zeit zwischen 13.45 Uhr und 14.15 Uhr durch den Rechtsberater im Zulassungsverfahren eine Rechtsberatung (vgl. AS 135). Dieser Rechtsberater war auch während der folgenden Einvernahme beim Bundesasylamt anwesend (AS 135 - 143). In dieser Einvernahme wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen (AS 139). Sie nahm dazu Stellung und wurden ihr in dieser Einvernahme Feststellungen zu Griechenland zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsberater der BF stellte eine Zusatzfrage (AS 143). In der Folge musste die BF daher mit einer Entscheidung des Bundesasylamtes rechnen; das war ihr auch bewusst, was durch die Eingabe vom 10.09.2010 zum Ausdruck kommt. Demgemäß erwartete sie eine negative Entscheidung und legte nochmals ihre Argumente dar.Die BF erhielt am 08.09.2010 in der Zeit zwischen 13.45 Uhr und 14.15 Uhr durch den Rechtsberater im Zulassungsverfahren eine Rechtsberatung vergleiche AS 135). Dieser Rechtsberater war auch während der folgenden Einvernahme beim Bundesasylamt anwesend (AS 135 - 143). In dieser Einvernahme wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen (AS 139). Sie nahm dazu Stellung und wurden ihr in dieser Einvernahme Feststellungen zu Griechenland zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsberater der BF stellte eine Zusatzfrage (AS 143). In der Folge musste die BF daher mit einer Entscheidung des Bundesasylamtes rechnen; das war ihr auch bewusst, was durch die Eingabe vom 10.09.2010 zum Ausdruck kommt. Demgemäß erwartete sie eine negative Entscheidung und legte nochmals ihre Argumente dar.
Der BF wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes am 29.09.2010 im PAZ Salzburg tatsächlich ausgefolgt. Ihre Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung und in der Zeit nach der Bescheidzustellung war gegeben (diese wurde auch nie bestritten) - der ungenützte Ablauf der Rechtsmittelfrist ist ihr also zurechenbar. Rechtliche Hilfe ist zur Beschwerdeerhebung zwar hilfreich, aber nicht unumgänglich notwendig. Ein Schreiben - wie die Eingabe der BF vom 10.09.2010 - hätte jedenfalls ausgereicht.
Ein unabwendbares Ereignis lag daher - angesichts der bei der BF persönlich vorliegenden Verhältnisse - nicht vor, weshalb die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erfolgte.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass auch der vom rechtsfreundlichen Vertreter mitgebrachte Dolmetscher die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat, so ist in der Beschwerde nicht angeführt, welche Qualifikationen dieser besitzt und ob dieser sowohl die somalische Umgangssprache, als auch die somalische Amtssprache beherrscht.
Die BF war im Zuge der polizeilichen Vernehmung - wegen der Verwendung gefälschter Dokumente - gefragt worden, ob sie eine Schubhaftbetreuung wünsche, worauf sie zur Antwort gab, sie werde bereits betreut (AS 71), diese Betreuung bereits zu diesem Zeitpunkt (26.07.2010) als ausreichend empfand.
Der Asylgerichtshof war nur im Rahmen des Beschwerdevorbringens (Anfechtung von Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2010) entscheidungsbefugt; die Empfehlung des EGMR wird daher von der Fremdenpolizei im Rahmen der Durchführung der Ausweisungsentscheidung mit zu berücksichtigen sein.Der Asylgerichtshof war nur im Rahmen des Beschwerdevorbringens (Anfechtung von Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2010) entscheidungsbefugt; die Empfehlung des EGMR wird daher von der Fremdenpolizei im Rahmen der Durchführung der Ausweisungsentscheidung mit zu berücksichtigen sein.
4. Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:
"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit 29.09.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Ausfolgung bzw. Übernahme des Bescheides gegen Bestätigung auf dem Zustellschein im PAZ Salzburg an die BF selbst.
Die Beschwerdefrist begann daher am 29.09.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 06.10.2010; die mit Telefax vom 25.10.2010 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher - mangels Stattgabe des gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages - als verspätet.
Ein gesonderter Verspätungsvorhalt war nicht erforderlich, weil der Umstand der Verspätung der BF bewusst war.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
11.03.2011