TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/3 S1 416801-2/2011

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Veröffentlicht am 03.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 416.801-2/2011/3E

S1 416.802-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zahl 10 09.651 EAST Ost,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zahl 10 09.651 EAST Ost,

2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater KONRAD gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zahl 10 09.650 EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater KONRAD gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zahl 10 09.650 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 15.10.2010 die Anträge ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 22.11.2010, Zahl: 10 09.651-EAST Ost, (ad. 1.), 10 09.650-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Die Spruchpunkte I dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 22.11.2010, Zahl: 10 09.651-EAST Ost, (ad. 1.), 10 09.650-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Die Spruchpunkte römisch eins dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

3. In Erledigung der Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. S9 416.801-1/2010/3E (ad 1.-Beschwerdeführer) und S9 416.802-1/2010/3E (ad 2. Beschwerdeführerin) die einzig angefochtenen jeweiligen Spruchpunkte

II der Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2010 gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF., behoben.römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2010 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF., behoben.

4. Am 30.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein Verständigungsformular über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer ein.

5. In der Folge hat das Bundesasylamt mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.01.2011, Zahl: 10 09.651-EAST Ost, (ad. 1.), 10 09.650-EAST Ost (ad. 2.) die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Unter den Feststellungen wurde angeführt, dass die 2.-Beschwerdeführerin im 8. Monat schwanger sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen würde, da mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag auch der Asylantrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen worden sei. Auch hätten sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Gründe für einen Ausweisungsaufschub ergeben.5. In der Folge hat das Bundesasylamt mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.01.2011, Zahl: 10 09.651-EAST Ost, (ad. 1.), 10 09.650-EAST Ost (ad. 2.) die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Unter den Feststellungen wurde angeführt, dass die 2.-Beschwerdeführerin im 8. Monat schwanger sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzen würde, da mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag auch der Asylantrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen worden sei. Auch hätten sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Gründe für einen Ausweisungsaufschub ergeben.

6. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer persönlich und durch seine gewillkürte Vertretung, die Zweitbeschwerdeführerin durch den Rechtsberater, der unter anderem anführte, er hätte für die Zweitbeschwerdeführerin auch die Vertretung seitens der gewillkürten Vertretung des Erstbeschwerdeführers genehmigt und persönlich) fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Die Beschwerden langten am 31.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

8. Die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer gegen die sie treffende Zurückweisungsentscheidung nach §§ 5, 10 AsylG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. S1 416.803-2/2010/2E gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als unzulässig zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesasylamt im Laufe des Verfahrens zu Unrecht die minderjährige Mutter als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet hat. Da zusätzlich aufgrund eines Zustellmangels gegenüber der Tochter kein Bescheid wirksam erlassen wurde, sei ihr Verfahren nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichem Vertreter entsprechend fortzusetzen.8. Die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer gegen die sie treffende Zurückweisungsentscheidung nach Paragraphen 5, 10, AsylG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. S1 416.803-2/2010/2E gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als unzulässig zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesasylamt im Laufe des Verfahrens zu Unrecht die minderjährige Mutter als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet hat. Da zusätzlich aufgrund eines Zustellmangels gegenüber der Tochter kein Bescheid wirksam erlassen wurde, sei ihr Verfahren nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichem Vertreter entsprechend fortzusetzen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren nach § 10 AsylG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren nach Paragraph 10, AsylG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

2.1. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).2.1. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

3. Wie bereits oben unter Punkt I.8. ausgeführt, wurde die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zl. 10 09.652 EAST Ost, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. S1 416.803-2/2010) als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr gegenüber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen wurde. Das Verfahren der minderjährigen Tochter ist damit nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.3. Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.8. ausgeführt, wurde die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer gegen die sie betreffende Erledigung des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zl. 10 09.652 EAST Ost, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. S1 416.803-2/2010) als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr gegenüber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen wurde. Das Verfahren der minderjährigen Tochter ist damit nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.

In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hat das Bundesasylamt jedoch zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich im vorliegenden Familienverfahren für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben hätte. Durch die Ausweisung aller Familienmitglieder nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die gegenständliche Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde.In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hat das Bundesasylamt jedoch zu den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich im vorliegenden Familienverfahren für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben hätte. Durch die Ausweisung aller Familienmitglieder nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die gegenständliche Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.1. Da jedoch gegenüber der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich keine asylrechtliche Ausweisung nach Polen erfolgt ist, erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer ohne diese das Bundesgebiet verlassen müsste. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen ist, ist die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben (vgl. zB. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; 28.04.2009, Zl. 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, Zl. 2008/23/0276 bis 0278).3.1. Da jedoch gegenüber der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich keine asylrechtliche Ausweisung nach Polen erfolgt ist, erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer ohne diese das Bundesgebiet verlassen müsste. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen ist, ist die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben vergleiche zB. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; 28.04.2009, Zl. 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, Zl. 2008/23/0276 bis 0278).

3.2. Weiters geht aus den Akten eindeutig hervor, wie es auch das Bundesasylamt im Bescheid der 2.-Beschwerdeführerin festgestellt hat, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes im achten Monat schwanger war, weshalb das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren beim allfälligen Ausspruch einer neuen Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG darauf geeignet Bedacht zu nehmen haben wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Sonderverfahren zuständigen Kammer des AsylGH, dass Überstellungen während des Mutterschutzes regelmäßig nicht zulässig sind, auch darüber hat sich die Verwaltungsbehörde mit der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin hinweggesetzt.3.2. Weiters geht aus den Akten eindeutig hervor, wie es auch das Bundesasylamt im Bescheid der 2.-Beschwerdeführerin festgestellt hat, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes im achten Monat schwanger war, weshalb das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren beim allfälligen Ausspruch einer neuen Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG darauf geeignet Bedacht zu nehmen haben wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Sonderverfahren zuständigen Kammer des AsylGH, dass Überstellungen während des Mutterschutzes regelmäßig nicht zulässig sind, auch darüber hat sich die Verwaltungsbehörde mit der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin hinweggesetzt.

4. Da die gegenständlichen Verfahren aufgrund der in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei dieser Sachlage ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf den Antrag über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Da die gegenständlichen Verfahren aufgrund der in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei dieser Sachlage ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf den Antrag über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist noch klarzustellen, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer jedenfalls neuerlich persönlich zu befragen haben wird, wobei auch die Frage der möglichen freiwilligen Rückkehr zu erörtern sein wird. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin ein neues Kind bekommen und dieses einen Asylantrag stellen, können neuerliche Ausweisungsentscheidungen nach § 10 AsylG in den vorliegenden Fällen nur gemeinsam mit den allfälligen Unzuständigkeits- und Ausweisungsentscheidungen der (dann 2) Kinder ergehen.5. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist noch klarzustellen, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer jedenfalls neuerlich persönlich zu befragen haben wird, wobei auch die Frage der möglichen freiwilligen Rückkehr zu erörtern sein wird. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin ein neues Kind bekommen und dieses einen Asylantrag stellen, können neuerliche Ausweisungsentscheidungen nach Paragraph 10, AsylG in den vorliegenden Fällen nur gemeinsam mit den allfälligen Unzuständigkeits- und Ausweisungsentscheidungen der (dann 2) Kinder ergehen.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Schwangerschaft, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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