Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E9 238.581-2/2011/4E
E9 303.172-2/2011/3E
E9 303.175-2/2011/3E
E9 401.313-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
1. des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.297 - East-West;1. des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.297 - East-West;
2. der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.298 -East-West;2. der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.298 -East-West;
3. der mj. XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.299 -East-West;3. der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.299 -East-West;
4. der mj. XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.300 -East-West;4. der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 10 08.300 -East-West;
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte am 19.11.2002 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.11.2002 unter dem im Spruch angeführten Alias-Namen einen ersten Asylantrag.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er vor, in Aserbaidschan geboren zu sein, der armenischen Volksgruppe anzugehören und armenischer Staatsbürger zu sein. Bis 1995 habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in Tschetschenien gelebt, nach Beginn des Krieges sei er ausgereist und habe "unangemeldet" in verschiedenen Städten innerhalb der russischen Föderation gelebt. Vor circa einem Monat sei er mit seiner Schwester und deren Familie nach Moldawien gefahren, wo es ihm jedoch nicht gelungen sei, Erwerbsarbeit zu finden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, nach Europa zu kommen.
Etwa 25 Tage vor seiner Ankunft in Österreich habe er Moldawien gemeinsam mit seiner Schwester und deren Familie verlassen und sie seien mit der Unterstützung von Schleppern nach Österreich gelangt. Er sei niemals politisch verfolgt worden. In Österreich wolle er bleiben, um Arbeit zu suchen.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2003 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in einer Stadt in der ehemaligen Sowjetunion, mittlerweile Staatsgebiet von Aserbaidschan, geboren worden zu sein.
1987 sei er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Tschetschenien gezogen, wo sie bis 1996 gelebt hätten. Nach Beginn des Krieges sei die Familie in eine andere Stadt in der Russischen Föderation ausgereist, wo die Familie bis 2002 aufhältig gewesen sei.
Im Juni 2002 hätten sie diese Stadt verlassen, weil es dort vermehrt zu Konflikten zwischen Moslems und Christen gekommen sei. Einmal, im Jahr 2000, sei er zusammengeschlagen worden. Nach einem vier bis fünf Monate langem Aufenthalt in einer anderen Stadt habe er diese gemeinsam mit seiner Schwester und deren Familie auf der Ladefläche eines LKW verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan sei sein Leben auf Grund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Armenier angehöre, in Gefahr.
In der nunmehrigen Russischen Föderation hätte er sich stets legal und offiziell aufgehalten und er hätte die jeweils erforderlichen Aufenthaltsbewilligungen besessen. Welche Staatsbürgerschaft er besitze, wisse er nicht, er könne nur sagen, dass er weder die aserbaidschanische noch die russische Staatsbürgerschaft beantragt habe.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2003, Zahl 02 33.614-BAE, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2003, Zahl 02 33.614-BAE, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei.
Die Identität und Nationalität des Erstbeschwerdeführers stünden nicht fest. Es stehe fest, dass er kein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan sei. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. mit solchen zu rechnen hätte.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer keinerlei Umstände vorgebracht habe, die auf eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen hindeuten würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.06.2003 fristgerecht Berufung.
6. Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte am 15.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter dem im Spruch angeführten Alias-Namen und der Angabe, russische Staatsangehörige zu sein, einen ersten Asylantrag.
7. Bei der am 17.02.2005 durchgeführten Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, am 07.02.2005 ihre Heimatstadt mit einem Kleinbus verlassen zu haben und am 15.02.2005 in Wien angekommen zu sein.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater Spieler sei und am 03.02.2005 USD 80.000,- verspielt habe. Dieser Betrag sei ihrem Vater zuvor von seinem Arbeitgeber geborgt worden. Der Gläubiger ihres Vaters habe der Zweitbeschwerdeführerin erklärt, dass sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Vaters für dessen Spielschulden "mit ihrem Körper bezahlen" müsse und sie zwei Mal vergewaltigt. Nach der ersten Vergewaltigung sei sie zur Polizei gegangen, wo man ihr jedoch keinen Glauben geschenkt habe. Am 05.02.2005 sei sie in ihrer Wohnung erneut vom Arbeitgeber ihres Vaters und von fünf seiner Begleitpersonen vergewaltigt worden. Der Gläubiger ihres Vaters hätte ihr nach der zweiten Vergewaltigung erklärt, dass sie ihm noch US $ 79.000 schuldig sei und sie ihn nicht bei der Polizei anzuzeigen brauche, da sie ohnedies keine Chance gegen ihn habe. Danach habe sie nur noch an eine Flucht gedacht und sich bei ihrem Freund versteckt.
Auf die Frage, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin sich nicht in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes niedergelassen habe, erklärte sie, dass ihr Vergewaltiger große Macht und Kontakte im ganzen Land habe, weshalb er die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil der Russischen Föderation finden würde. Von den geschilderten Vorfällen abgesehen, habe die Beschwerdeführerin keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt. Auch habe sie niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr irgendwelche Probleme erwarte, antwortete sie, nicht nach Hause zu wollen, da sie dort niemanden habe.
8. Bereits wenige Tage nach ihrer Antragstellung reiste die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer nach Frankreich und brachte dort unter einem anderen Namen und der Behauptung, armenische Staatsbürgerin zu sein, einen Asylantrag ein.
In der Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt und die Fortsetzung ihrer beiden zwischenzeitig eingestellten Asylverfahren veranlasst.
9. Am 09.12.2005 wurde die mj. Drittbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
Mit Schreiben vom 29.12.2005 wurde für sie durch ihre Mutter unter dem im Spruch angeführten Alias-Namen ein "Antrag auf Gewährung des selben Schutzes" gestellt.
10. Am 17.05.2006 wurde die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte sie vor psychisch angeschlagen zu sein. Sie stehe jedoch nicht in Behandlung, würde eine solche jedoch gerne in Anspruch nehmen.
Weiters brachte sie vor, telefonischen Kontakt zu ihrem Vater gehabt zu haben. In weiterer Folge sei sie von dem Mann, vor dem sie geflüchtet sei, angerufen worden. Er hätte gesagt, dass sie ihren Vater gefunden hätten und auch sie kriegen würden.
Ihr Vater habe sehr viel Geld verloren und habe sie gebeten, bei seinem Gläubiger, dem Direktor eines Weinbaubetriebes, für ihn vorzusprechen. Dieser hätte sie vergewaltigt, was sie angezeigt hätte.
Ihr Land habe sie verlassen, als sie begriffen hatte, dass ihr die russischen Behörden nicht helfen wollten oder könnten. Der Direktor des Weinbaubetriebes sei daraufhin zu ihr gekommen, habe ihr mitgeteilt, dass er die Polizei bezahle, und sie nochmals vergewaltigt.
Ihre Tochter, die mj. Drittbeschwerdeführerin, habe keine eigenen Fluchtgründe.
Wenn sie wüsste, dass ihr durch ihren Vergewaltiger keine Gefahr mehr drohe, würde sie in die Heimat zurückkehren.
11. Mit Bescheid, vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, wurde der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.11. Mit Bescheid, vom 16.06.2006, Zahl 05 02.131-BAS, wurde der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und der russischen Volksgruppe angehöre. Eine Verfolgung in der Russischen Föderation könne nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Daher könne ihr kein Asyl gewährt werden. Auch bestünden keine stichhaltiegen Gründe für die Annahme, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr drohe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Daher könne ihr kein Asyl gewährt werden. Auch bestünden keine stichhaltiegen Gründe für die Annahme, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr drohe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 06 00.141-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der mj. Drittbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und jene gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 06 00.141-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der mj. Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und jene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wird im Wesentlichen auf den Bescheid der Mutter der mj. Drittbeschwerdeführerin verwiesen.
12. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 26.06.2006 fristgerecht Berufung (Beschwerde) erhoben.
13. Am 24.07.2008 wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2008 stellt sie durch ihren Vater unter dem im Spruch angeführten Alias-Namen einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
14. Mit Bescheid vom 22.08.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters der Antrag gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen auf die Verfahren der Eltern der mj. Viertbeschwerdeführerin verwiesen. Zumal beim Vater keine Ausweisungsentscheidung getroffen worden sei, wurde diese auch bei der mj. Viertbeschwerdeführerin unterlassen.14. Mit Bescheid vom 22.08.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen auf die Verfahren der Eltern der mj. Viertbeschwerdeführerin verwiesen. Zumal beim Vater keine Ausweisungsentscheidung getroffen worden sei, wurde diese auch bei der mj. Viertbeschwerdeführerin unterlassen.
15. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.
16. Die gegen den Bescheid des Erstbeschwerdeführers erhobene Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) wurde vom - nunmehr zuständigen - Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 238.581-0/2008/14E, gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997, als unbegründet abgewiesen.16. Die gegen den Bescheid des Erstbeschwerdeführers erhobene Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) wurde vom - nunmehr zuständigen - Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 238.581-0/2008/14E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, als unbegründet abgewiesen.
Die gegen den Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 303.172-1/2008/11E, gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und Spruchpunkt III. behoben.Die gegen den Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 303.172-1/2008/11E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. behoben.
Die gegen den Bescheid der mj. Drittbeschwerdeführerin erhobene Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 303.175-1/2008/11E, gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Die gegen den Bescheid der mj. Drittbeschwerdeführerin erhobene Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 303.175-1/2008/11E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.
Die gegen den Bescheid der mj. Viertbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 401.313-1/2008/7E, gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid der mj. Viertbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.04.2010, Zl. D7 401.313-1/2008/7E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt der Asylgerichtshof hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aus, dass dessen Vorbringen bezüglich seiner Ausreisegründe nicht glaubhaft sei, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin legte der Asylgerichtshof ebenfalls dar, dass deren Vorbringen bezüglich ihrer Ausreisegründe nicht glaubhaft sei. Deshalb sei ihr kein Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführerin verwies der Asylgerichtshof auf das Verfahren der Eltern. Die Ausweisung der mj. Drittbeschwerdeführerin sei jedoch zu beheben gewesen, weil bei deren Vater (dem Erstbeschwerdeführer) aufgrund der damaligen Gesetzeslage keine Ausweisung verfügt worden war. Aus diesem Grund sei auch die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin als deren Mutter zu beheben gewesen.
Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern jeweils am 10.05.2010 zugestellt und damit rechtskräftig.
17. Am 07.09.2010 stellten die Beschwerdeführer, wiederum unter den im Spruch angeführten Alias-Namen, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 08.09.2010 durchgeführten Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie "von verschiedenen Nationen" seien, und zwar sei der Erstbeschwerdeführer aserbaidschanischer Staatsangehöriger und gehöre der armenischen Volksgruppe an, die Zweitbeschwerdeführerin sei aus Russland. Sie könnten weder in seiner noch in ihrer Heimat zusammen leben. Wenn sie abgeschoben würden, würden sie voneinander getrennt werden. Sie seien in Österreich auch schon gut integriert, ihre Kinder gingen hier in den Kindergarten und sie würden zuhause Deutsch sprechen.
Sie stellten erst jetzt einen neuen Asylantrag, weil sie zunächst auf die Erteilung des Bleiberechts gehofft hätten.
Die Angaben würden auch für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin gelten.
18. Am 09.09.2010 wurde den Beschwerdeführern eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.18. Am 09.09.2010 wurde den Beschwerdeführern eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
19. Nur wenige Tage später erklärten die Beschwerdeführer, nunmehr unter den im Spruch genannten Namen, freiwillig zurückkehren zu wollen.
20. Am 21.10.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Dabei wies sich der Erstbeschwerdeführer mit einem auf dem im Spruch genannten Namen lautenden armenischen Reisepass, ausgestellt im Juli 2002 vom Passamt Jerewan, aus. Die Zweitbeschwerdeführerin wies sich mit einem ukrainischen Inlandspass, lautend auf den im Spruch angeführten Namen, aus.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, die freiwillige Rückkehr antreten zu wollen. Er sei informiert, dass er visumsfrei in die Ukraine einreisen und sich dort zusammen mit seiner Familie niederlassen könne.
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, seit fünf Jahren eine Zyste zu haben, welche er aber aus persönlichen Gründen nicht operieren lassen wolle. Weiters lebe eine Cousine zweiten Grades von ihm in Österreich, zu dieser habe er aber seit dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr.
Zur beabsichtigten Ausweisung nach Armenien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sowieso freiwillig mit seiner Familie in die Ukraine ausreisen werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab, auch für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin, an, dass sie ihre Personalien korrigieren möchte. Der unmittelbare Grund für die neuerliche Antragstellung sei gewesen, dass ihr und ihren Kindern einerseits bzw. dem Erstbeschwerdeführer andererseits die Abschiebung in verschiedene Staaten gedroht habe. Einzig diese getrennte Ausweisung habe sie zur neuerlichen Antragstellung bewogen. Sie würden jedoch durch die freiwillige Ausreise in die Ukraine einer Abschiebung vorbeugen.
21. Laut Aktenvermerk vom 20.12.2010 habe sich jedoch in der Folge herausgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht mehr zur freiwilligen Ausreise bereit seien.
22. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 21.12.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).22. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 21.12.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen, die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. Dritt- sowie die mj. Viertbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen, die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. Dritt- sowie die mj. Viertbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Identität der Beschwerdeführer habe nunmehr aufgrund vorgelegter Personaldokumente festgestellt werden können. Der Erstbeschwerdeführer sei armenischer Staatsangehöriger, die Zweitbis Viertbeschwerdeführerinnen ukrainische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführer hätten in ihren ersten Verfahren keinen in der GFK erfassten Fluchtgrund glaubhaft machen können. In ihren neuerlichen Asylverfahren hätten sie keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Es existierten auch keine Umstände, welche der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Armenien bzw. der Ausweisung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen in die Ukraine entgegenstünden.
Der Erstbeschwerdeführer könne sich problemlos im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin, der Ukraine, niederlassen.
Die maßgebliche Lage in Armenien bzw. der Ukraine habe sich seit Rechtskraft der letzten Asylverfahren nicht geändert.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Umstand, dass nunmehr andere Staatsangehörigkeiten als im Vorverfahren festgestellt werden konnten, zwar eine geänderte Sachlage mit sich bringe, jedoch das Verfahren keiner neuen Prüfung zu unterziehen sei, weil dies in völligem Eigenverschulden der Beschwerdeführer liege. Diese hätten bewusst über ihre Herkunft getäuscht.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstverfahren keine Verfolgung hätten glaubhaft machen können. Die gegenständlichen Verfahren bauten lediglich auf Gründe auf, die zum einen nicht asylrelevant und zum anderen von den Beschwerdeführern selbst verschuldet seien.
Auch die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, wonach sich die Lage in den tatsächlichen Herkunftsstaaten seit Rechtskraft der Vorverfahren zum Negativen verändert hätte. Es sei daher auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide führte das Bundesasylamt jeweils aus, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen andererseits zwar in verschiedene Staaten ausgewiesen würden, jedoch ein gemeinsames Zusammenleben in der Ukraine möglich sei. Es liege daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide führte das Bundesasylamt jeweils aus, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen andererseits zwar in verschiedene Staaten ausgewiesen würden, jedoch ein gemeinsames Zusammenleben in der Ukraine möglich sei. Es liege daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor.
Zum Recht auf Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung jeweils zum Ergebnis, dass ein Eingriff in dieses gerechtfertigt sei.
23. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 29.12.2010 Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass sich als maßgeblich veränderter Sachverhalt im Vergleich zu den ersten Verfahren die inzwischen richtiggestellten und daher unterschiedlichen Herkunftsländer darstellten. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Ausweisung bzw. Abschiebung die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Es seien jedoch keine Länderfeststellungen getroffen worden.Darin wird ausgeführt, dass sich als maßgeblich veränderter Sachverhalt im Vergleich zu den ersten Verfahren die inzwischen richtiggestellten und daher unterschiedlichen Herkunftsländer darstellten. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Ausweisung bzw. Abschiebung die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es seien jedoch keine Länderfeststellungen getroffen worden.
Überdies hätte die Ausweisung in verschiedene Herkunftsländer eine Trennung der Familie und damit eine Verletzung von Art 8 EMRK zur Folge.Überdies hätte die Ausweisung in verschiedene Herkunftsländer eine Trennung der Familie und damit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zur Folge.
Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
24. Am 12.01.2011 wurden die Beschwerden samt Verfahrensakten des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 135/2009 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zum Spruch:
3.1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41 Abs 2, § 37 Abs 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Ab. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41 Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Ab. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die maßgeblichen Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, am 10.05.2010 in Rechtskraft erwachsen.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst (vgl. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).
3.3.3. Die Vergleichsentscheidungen bezogen sich aufgrund der damaligen unrichtigen Angaben der Beschwerdeführer auf die Russische Föderation als deren Herkunftsstaat und enthielten auch Feststellungen zur dortigen Lage.
In den nunmehrigen Verfahren hat der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat unter Vorlage von Dokumenten jedoch auf Armenien berichtigt, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ihren Herkunftsstaat, ebenfalls unter Vorlage eines Dokuments, auf die Ukraine.
Bereits aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, wenn das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausführt, dass sich die Lage in Armenien bzw. in der Ukraine seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert habe.
Die Vergleichsentscheidungen enthielten nämlich aufgrund der von den Beschwerdeführern in den Vorverfahren falsch angegebenen Herkunftsländer keine Refoulement-Prüfungen in Bezug auf die in den Folgeverfahren festgestellten Herkunftsstaaten Armenien (Erstbeschwerdeführer) bzw. Ukraine (Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin).
Wie aus einer aktuellen Entscheidung des VwGH vom 11.11.2010, 2008/20/0002, hervorgeht, war es dem Bundesasylamt daher verwehrt, ohne fallbezogene Prüfung subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Armenien bzw. der Ukraine und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Armenien bzw. in die Ukraine betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es habe über diese "Sache" bereits entschieden.
Bereits aus diesem Grund war die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG verfehlt.Bereits aus diesem Grund war die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG verfehlt.
3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher inhaltliche Entscheidungen zu treffen haben, in welchen - für den Fall, das kein Asyl gewährt wird - hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Refoulementprüfung in Bezug auf Armenien, hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen eine solche in Bezug auf die Ukraine vorzunehmen sein wird.
4. Da sohin eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG) nicht zulässig war, zumal hinsichtlich der Refoulementprüfung keine entschiedene Sache vorgelegen war, war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.4. Da sohin eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, AVG) nicht zulässig war, zumal hinsichtlich der Refoulementprüfung keine entschiedene Sache vorgelegen war, war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.
III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.römisch drei. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
09.03.2011