TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/4 D9 252930-0/2008

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Veröffentlicht am 04.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 252930-0/2008/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kasachstan, vertreten durch Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Kasachstan unzulässig ist.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Kasachstan unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. August 2003 in Österreich um die Gewährung von Asyl, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. August 2003 in Österreich um die Gewährung von Asyl, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist war.

Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nannte der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Personalien und gab an, dass er ursprünglich aus der russischen Stadt XXXX stamme, zuletzt aber im kasachischen Ort XXXX gelebt habe.Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nannte der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Personalien und gab an, dass er ursprünglich aus der russischen Stadt römisch 40 stamme, zuletzt aber im kasachischen Ort römisch 40 gelebt habe.

Ausschlaggebender Grund für seine Flucht sei die Tatsache gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden hätte. In Kasachstan sei kein normales Leben für (ethnische) Russen möglich. Alle Russen, die die Chance hätten, Kasachstan zu verlassen, würden dies auch tun. Weiters sei er in religiöser Hinsicht ein "Starower" und hätte seine Gemeinschaft im Gebiet XXXX eine Kirche gehabt, die aber zerstört worden sei und hätte er als gläubiger Mensch nun keine Möglichkeit mehr gehabt, zu beten.Ausschlaggebender Grund für seine Flucht sei die Tatsache gewesen, dass er sich in Lebensgefahr befunden hätte. In Kasachstan sei kein normales Leben für (ethnische) Russen möglich. Alle Russen, die die Chance hätten, Kasachstan zu verlassen, würden dies auch tun. Weiters sei er in religiöser Hinsicht ein "Starower" und hätte seine Gemeinschaft im Gebiet römisch 40 eine Kirche gehabt, die aber zerstört worden sei und hätte er als gläubiger Mensch nun keine Möglichkeit mehr gehabt, zu beten.

Begonnen habe alles bereits im Jahre 1993, als er Schuss- und Messerwunden durch unbekannte Kriminelle erlitten habe. Ab dem Jahr 1997 hätten dann kriminelle Kasachen von ihm verlangt, dass er aus dem Haus, in dem er gewohnt habe, welches aber eigentlich seiner Lebensgefährtin gehört habe, ausziehen solle. Zudem habe man ihn aufgefordert, seine Lebensgefährtin, welche islamischen Glaubens gewesen sei, zu verlassen bzw. versucht, ihn zur Konversion zum Islam zu zwingen. Er sei täglich bedroht worden, zudem habe man ihm verschiedene Körperteile gebrochen und auf ihn geschossen. Der letzte diesbezügliche Vorfall habe sich im Jänner 2003 ereignet, als eine Gruppe von Kasachen zu ihm nach Hause gekommen sei.

An die Miliz habe er sich wegen derartiger Übergriffe nicht wenden können, da er sich "praktisch illegal" in Kasachstan aufgehalten und keinen Pass besessen habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er alle drei bis vier Monate von Milizbeamten aufgehalten und zur Wache mitgenommen worden sei, um seine Identität zu überprüfen. Dabei habe man dann immer versucht, ihm irgendetwas "zur Last zu legen". Er hätte Geständnisse unterschreiben sollen, dass er an Diebstählen oder Drogengeschäften beteiligt gewesen sei, da die Sicherheitsbehörden in den ehemaligen GUS-Staaten eine gewisse Quote bei der Verbrechensaufklärung zu erfüllen hätten, die dann oft mit Hilfe falscher Geständnisse zu erreichen versucht worden sei. Dies habe er aber abgelehnt und sei dann misshandelt worden. Im Laufe der Zeit habe man ihm etwa das Schlüsselbein, den Unterschenkel und einen Finger gebrochen. Anfang Mai 2003 sei er dann zu einem Freund in die Ukraine gereist, hätte dort zwar keine Probleme gehabt, sei aber nach etwa zweimonatigem Aufenthalt nach Kiew und dann weiter nach Österreich gereist.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, den Asylantrag vom 27. August 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, den Asylantrag vom 27. August 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, da sich dieses als widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar dargestellt habe.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20. August 2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 3. September 2004 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Am 13. September 2004 langte bei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde eine fachärztliche Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX, Psychosozialer Dienst (PSD), ein, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose paranoide Psychose in psychiatrischer Behandlung befinde.Am 13. September 2004 langte bei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde eine fachärztliche Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 , Psychosozialer Dienst (PSD), ein, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose paranoide Psychose in psychiatrischer Behandlung befinde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt, unter gleichzeitigem Ausspruch einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt, unter gleichzeitigem Ausspruch einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 (1. Fall), 15, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe des Urteils vom 10. Oktober 2005 verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe des Urteils vom 10. Oktober 2005 verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.

Am 18. April 2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Oberarztes der Abteilung für XXXX, ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2006 wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befinde.Am 18. April 2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Oberarztes der Abteilung für römisch 40 , ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2006 wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befinde.

Am 31. Juli 2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Ergänzung der Berufung vom 3. September 2004 ein, worin der nunmehrige Beschwerdeführer darauf aufmerksam macht, dass er an Schizophrenie leide, was die Folge von Misshandlungen chauvinistischer und korrupter kasachischer Beamter und deren Handlager sei. Er gehöre der russischen Volksgruppe an und sei deshalb in Kasachstan misshandelt, gefoltert und gezwungen worden, seine eigene Wohnstätte zu verlassen. Er habe aufgrund der Gewaltanwendung von Milizbeamten mehrere Knochenbrüche erlitten und sei letztendlich gezwungen gewesen, Kasachstan zu verlassen.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde - der Unabhängige Bundesasylsenat - aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur Verfahrenssachwalterin und einstweiligen Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Verfahrenssachwalterin und einstweiligen Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt.

Am 21. Dezember 2009 langte beim Asylgerichtshof das vom Bezirksgericht XXXX im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Doz. Dr. XXXX, vom 24. November 2009 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer neuropsychiatrischen Erkrankung, nämlich einer Schizophrenie, paranoider Subtypus, leide. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Fortsetzung der psychiatrisch- pharmakologischen Behandlung in Teilbereichen möglich, könne zeitlich jedoch nicht prognostiziert werden.Am 21. Dezember 2009 langte beim Asylgerichtshof das vom Bezirksgericht römisch 40 im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Doz. Dr. römisch 40 , vom 24. November 2009 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer neuropsychiatrischen Erkrankung, nämlich einer Schizophrenie, paranoider Subtypus, leide. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Fortsetzung der psychiatrisch- pharmakologischen Behandlung in Teilbereichen möglich, könne zeitlich jedoch nicht prognostiziert werden.

Am 7. Oktober 2010 gab die nunmehrige Sachwalterin des Beschwerdeführers, die XXXX, dem Asylgerichtshof bekannt, dass nunmehr die Rechtsanwältin Maga. Nadja Lorenz mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren beauftragt sei.Am 7. Oktober 2010 gab die nunmehrige Sachwalterin des Beschwerdeführers, die römisch 40 , dem Asylgerichtshof bekannt, dass nunmehr die Rechtsanwältin Maga. Nadja Lorenz mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren beauftragt sei.

Am 13. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB nachdem dieser im Zeitraum Ende Juli 2010 bis Mitte November 2010 viermal mit Strafe bedrohte Handlungen begangen habe, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien und nach seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehe.Am 13. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nachdem dieser im Zeitraum Ende Juli 2010 bis Mitte November 2010 viermal mit Strafe bedrohte Handlungen begangen habe, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien und nach seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehe.

Am 18. Jänner 2011 wurde dem Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin, Dr. XXXX, vom 22. November 2010 übermittelt, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig sei, da bei diesem ein akut psychotisches Zustandsbild vorliege. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 11 StGB vorlägen und insgesamt aufgrund der paranoiden Schizophrenie, der Persönlichkeitsstruktur und des zunehmenden Konsums an Alkohol, Benzodiazepinen etc. sowie in Anbetracht der Ereignisse des letzten Jahres davon ausgegangen werden müssen, dass dieser weitere Gewalttaten im Sinne von Körperverletzungen begehen werde. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB lägen vor.Am 18. Jänner 2011 wurde dem Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin, Dr. römisch 40 , vom 22. November 2010 übermittelt, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig sei, da bei diesem ein akut psychotisches Zustandsbild vorliege. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB vorlägen und insgesamt aufgrund der paranoiden Schizophrenie, der Persönlichkeitsstruktur und des zunehmenden Konsums an Alkohol, Benzodiazepinen etc. sowie in Anbetracht der Ereignisse des letzten Jahres davon ausgegangen werden müssen, dass dieser weitere Gewalttaten im Sinne von Körperverletzungen begehen werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB lägen vor.

Am 20. Jänner 2011 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurückgezogen.Am 20. Jänner 2011 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurückgezogen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte, medizinischen Gutachten, Gerichtsurteile und sonstigen Schriftstücke sowie der im Rahmen der Entscheidungsfindung herangezogenen Hintergrundberichte zur relevanten aktuellen Situation in der Republik Kasachstan wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist kasachischer Staatsangehöriger. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er hält sich seit Ende August 2003 durchgehend in Österreich auf, ist ledig und befindet sich derzeit in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft.

Der Beschwerdeführer ist an paranoider Schizophrenie erkrankt. Aufgrund seines Geisteszustandes befand sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bereits mehrere Male stationär in psychiatrischer Behandlung, erhält bis heute eine entsprechende psychopharmakologische Medikation und ist gerichtlich besachwaltet. Wegen seiner anhaltenden geistigen Störung und des evidenten Vorhandenseins eines Suchtmittelproblems sowie der Tatsache, dass im Laufe des Jahres 2010 eine deutliche Verschlechterung der Compliance und eine Zunahme des Suchtmittelkonsums hervorgekommen ist, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin intensiver medizinischer, insbesondere psychiatrischer Behandlung bedarf.

Es kann somit im Rahmen einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat weiters nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser aufgrund der oben angeführten Umstände in eine ausweglose Situation bzw. unmenschliche Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2005 und 2006 wegen der Begehung von Vermögensdelikten, welche jeweils mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (somit Verbrechen im Sinne des § 17 StGB) zweimal strafgerichtlich verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2005 und 2006 wegen der Begehung von Vermögensdelikten, welche jeweils mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (somit Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB) zweimal strafgerichtlich verurteilt.

Auf Grundlage der herangezogenen Quellen ergeben sich folgende Länderfeststellungen:

Allgemeine Lage

Das neuntgrößte Land der Erde mit seinen knapp drei Millionen Quadratkilometern ist zugleich der [wirtschaftlich] stärkste der fünf zentralasiatischen Staaten. Aufgrund des großen Rohstoffreichtums - insbesondere Erdöl und -gas - verzeichnete das Land innerhalb der letzten Jahre ein beachtliches Wirtschaftswachstum. Der 1991 unabhängig gewordene Staat wird seitdem von Staatspräsident Nursultan Nasarbajew geführt; unter den etwa 15 Millionen Einwohnern leben 113 registrierte Ethnien friedlich zusammen. Die Hauptstadt von Kasachstan heißt seit Mai 1998 Astana und liegt im Zentrum des Landes. Für eine Reihe von Firmen, Organisationen und Vertretungen spielt nach wie vor die ehemalige Hauptstadt, Almaty, eine wichtige Rolle, obwohl für viele langfristig eine Verlegung ihrer Aktivitäten nach Astana ansteht.

(Quelle: FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, Last Update: 15.09.2010, http://www.fes.uz/Country/kzger.htm)

Ein organisierter "kasachischer" Terrorismus bzw. islamischer Extremismus existiert in Kasachstan nicht. Aber der zunehmend grenzüberschreitend operierende islamistische Fundamentalismus wird von der kasachischen Führung als konkreter werdende Bedrohung behandelt. Die Zuwanderung, auch die Arbeitsmigration aus Usbekistan, wird streng kontrolliert.

(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Apr. 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)

Innenpolitik

Das Parlament besteht aus Senat (Oberhaus) und Maschilis (Unterhaus). Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen, d.h. je Gebietskörperschaft (Oblast = Gebiet) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslichate) gewählt. 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Einer von ihnen, Gani Kasymow, ist Vorsitzender der Partei der Patrioten, also nicht Angehöriger der Präsidenten-Partei "Nur Otan".

Im Maschilis sitzen seit Mai 2007 (Verfassungsänderung) insgesamt 107 Abgeordnete. Neun Abgeordnete werden von der Assemblée des Volkes Kasachstans, einem Konsultativorgan mit Verfassungsrang, gestellt. Das Parlament wird auf der Grundlage von Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Parlament und Regierung haben das Recht der Gesetzesinitiative. Gesetzesentwürfe bedürfen zum Inkrafttreten der Unterzeichnung durch den Präsidenten. Lehnt das Parlament das Budget ab, kann der Präsident das Parlament auflösen.

Die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 brachte insgesamt eine weitere Verstärkung der bereits bisher sehr starken Stellung des Präsidenten, insbesondere die Aufhebung des bisherigen Verbots der politischen Tätigkeit des Präsidenten in einer Partei. So wurde die Wahlperiode des Präsidenten zwar von sieben auf fünf Jahre reduziert. Gleichzeitig brachte die Verfassungsänderung aber eine Aufhebung der bisher auf zwei Wahlperioden begrenzten Mandatsbeschränkung für den "Ersten Präsidenten" Kasachstans, so dass Staatspräsident Nasarbajew die Möglichkeit erhielt, auch nach 2012 erneut für die Präsidentschaft zu kandidieren.

(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Apr. 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)

Die Abgeordneten des Unterhauses des kasachischen Parlaments (Madshilisi) haben am 5. Mai 2010 den Vorschlag eingebracht, dem amtierenden Präsidenten Nursultan Nasarbajew den Titel "Führer der Nation" zu geben und ihm sowie seiner Familie lebenslang Immunität vor straf- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung zu gewähren. Am 12. Mai 2010 haben die kasachischen Parlamentsabgeordneten schließlich das Gesetz, mit dem Präsident Nasarbajew der Titel "Führer der Nation" verliehen wird, einstimmig verabschiedet. Obwohl es vom Präsidenten selbst nicht unterschrieben wurde, trat es am 15. Juni 2010 endgültig in Kraft.

(Quelle: HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Quartal: April bis Juni 2010)

Opposition

Im Parlament ist bislang keine Oppositionspartei vertreten. Die Parlamentswahlen 1999, 2004 und 2007 wurden von der OSZE wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten kritisiert. Obwohl an den Maschilis-Wahlen vom 18. August 2007 ein breiteres Parteienspektrum teilnahm als früher, erreichte wegen der 7%-Hürde kein einziger Abgeordneter einer Oppositionspartei einen Parlamentssitz. Folglich ist der Maschilis faktisch ein Einparteien-Parlament. Schließlich brachte die Verfassungsänderung eine verstärkte Kontrolle der Mandatsträger durch Abschaffung des Verbots des imperativen Mandats.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)

Justiz

Die Verfassung beschränkt die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt bedeutsam. Richter sind der Bestechung und politischer Beeinflussung unterworfen, und Korruption ist überall im gerichtlichen System offensichtlich. Polizisten beleidigen zuweilen Häftlinge während der Verhaftung und Befragung, um Geständnisse zu erhalten; willkürliche Verhaftung und Haft bleiben problematisch. Kasachstan lag im Korruptionsindex 2009 von "Transparancy International" auf Platz 120 von insgesamt 180 Ländern.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Country Report, Kazakhstan, 2010 Edition, 05.2010)

Das Gesetz stellt keine unabhängige Justiz bereit. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Im Gerichtssystem gibt es 3 Ebenen: "District courts" (Bezirksgericht) - "Regional courts" (Regionalgerichte, Landgerichte) und "Supreme Court" (Oberster Gerichtshof).

Das Bezirksgericht ist erste Instanz für fast alle Kriminalfälle, Regionalgerichte verhandeln schwere Verbrechen und Fälle von Bezirken ohne Bezirksgericht. Entscheidungen des Bezirksgerichts können beim Regionalgericht berufen werden und Entscheidungen des Regionalgerichts können beim Obersten Gerichtshof berufen werden. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)

Sicherheitsbehörden / Korruption

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z.B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt.

Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen.

Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung. Die Regierung verhaftet gelegentlich Regierungsgegner und -kritiker wegen kleiner Vergehen. Trotzdem gibt es keine Angaben über länger andauernde Haft für politische Gegner.

Korruption unter den Polizeibeamten ist gegenwärtig; im Jahr 2009 wurden 61 Beamte wegen Korruption entlassen. Das Innenministerium kooperiert mit NGOs bei der Bereitstellung von Menschenrechtsschulungen für die lokale Polizei.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)

Der Inlandsgeheimdienst (KNB), der Sondereinsätze zur Wahrung der nationalen Sicherheit und gegen Korruption durchführt, ging nach wie vor mit Antiterrormaßnahmen gegen Minderheiten vor, denen unterstellt wurde, dass sie die nationale und regionale Sicherheit gefährden könnten. Besonders betroffene Gruppen waren Asylsuchende und Flüchtlinge aus Usbekistan sowie Mitglieder oder vermeintliche Mitglieder islamischer Gruppierungen oder islamitischer Parteien, die in Kasachstan entweder nicht registriert oder verboten waren.

(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010)

NGOs

Es existieren in Kasachstan mehr als 15.000 registrierte nichtstaatliche Organisationen und Kasachstan beauftragt sie jährlich, soziale Dienstleistungen im Wert mehr als 13 Millionen Dollar bereitzustellen.

(Quelle: United Nations / General Assembly: Kasachstan: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Kazakhstan [A/HRC/14/10], March 23rd 2010)

Menschenrechte

In Kasachstan sind keine systematischen Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen, jedoch eine Reihe von gravierenden Einzelfällen. Gerichtsprozesse und Strafvollzug entsprechen oft nicht westlichen Standards. Für die Todesstrafe gilt seit 2004 ein Moratorium.

(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Apr. 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)

Im Mai 2009 stimmte Staatspräsident Nursultan Nasarbajew einem Nationalen Handlungsplan für Menschenrechte für die Jahre 2009 bis 2012 zu, um die Besorgnis einheimischer sowie internationaler Menschenrechtsorganisationen zu zerstreuen, dass Kasachstan kurz vor Übernahme des Vorsitzes der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Januar 2010 seinen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht nachkomme.

(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010)

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Kasachstan hat das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes noch nicht ratifiziert. Es ist wichtig zu beachten, dass Kasachstan das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen gegen Folter im Oktober 2008 ratifiziert hat. Jedoch beabsichtigt die Regierung gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls, eine Erklärung abzugeben, die die Umsetzung ihrer Verpflichtungen verschiebt, so lange das Gesetz zur Entwicklung des NPM (der Öffentlichen Reformverwaltung) noch diskutiert wird.Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Kasachstan hat das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes noch nicht ratifiziert. Es ist wichtig zu beachten, dass Kasachstan das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen gegen Folter im Oktober 2008 ratifiziert hat. Jedoch beabsichtigt die Regierung gemäß Artikel 24, des Fakultativprotokolls, eine Erklärung abzugeben, die die Umsetzung ihrer Verpflichtungen verschiebt, so lange das Gesetz zur Entwicklung des NPM (der Öffentlichen Reformverwaltung) noch diskutiert wird.

Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt römisch zwei der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.

(Quelle: Die Vereinten Nationen / Generalversammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienfreiheit gilt nur eingeschränkt. Das Internet ist aber grundsätzlich frei und wird von Oppositionskreisen weitgehend genutzt. In bestimmten Einzelfällen werden Internetseiten blockiert. Die Religions- und Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Religiöse Gruppen außerhalb des "Mainstreams" werden ebenso wie politische Oppositionsbewegungen als Gefährdung wahrgenommen.

(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)

Religionsfreiheit

Gewissensfreiheit ist in Kasachstan in der Verfassung (Artikel 22) verankert, Religionsfreiheit im Gesetz der Republik Kasachstan vom 15.1.1992 über die Freiheit des Glaubens und der religiösen Gemeinschaften. Es erfolgt allerdings in der Praxis eine differenzierte Behandlung der traditionellen und Weltreligionen einerseits und der kleineren Religionsgemeinschaften andererseits. Skepsis herrscht gegenüber Sekten, die sich seit dem Zerfall der Sowjetunion auch in Kasachstan stark ausgebreitet haben. Hare Krishna, 7 Tage Adventisten, Zeugen Jehovas etc. werden Sekten gleichgesetzt und strenger als die traditionellen und Weltreligionen unter die Lupe genommen und mitunter administrativen Hürden und Schikanen ausgesetzt. Christen und Angehörige orthodoxer Glaubensrichtungen werden in Kasachstan nicht verfolgt.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis. Die im Allgemeinen freundschaftliche Beziehung zwischen den Religionen trägt zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft. Die Bevölkerung, besonders die ländliche, ist manchmal etwas skeptisch gegenüber Religionen, die für die Regierung als "nicht-traditionell" gelten.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)

Todesstrafe

Artikel 15.2 der Verfassung besagt, dass "das Gesetz die Todesstrafe als extraordinäre Strafmaßnahme für außergewöhnlich schwere Verbrechen vorsieht und, dass dem Verurteilten das Recht, um Begnadigung zu bitten, garantiert wird". Artikel 49 des Strafgesetzbuches zählt diese Verbrechen auf. Ein unbegrenztes Moratorium des Präsidenten um das Thema Todesstrafe trat am 1. Jänner 2004 in Kraft. Nach offiziellen Angaben fand die letzte Exekution am 1. Dezember 2003 statt. Das letzte Todesurteil wurde am 1. August 2006 verkündet. Am 6. Dezember 2007 wurden die letzten 31 Todesurteile zu lebenslanger Haft umgewandelt.

(Quelle: Die Vereinten Nationen / Generalversammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)

Minderheiten

Die Republik Kasachstan ist ein Vielvölkerstaat, in dem bei einer Gesamtbevölkerung von 15 Millionen ca. 120 ethnische Gruppen und 45 Religionsgemeinschaften friedlich zusammenleben. Die offizielle Politik der Regierung spricht sich gegen jede Diskriminierung aus. In der Praxis kann Diskriminierung jedoch nicht ausgeschlossen werden.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Das als Nichtregierungsorganisation organisierte ¿Zentrum für soziale und politische Untersuchungen' hat auf einer Pressekonferenz vom 17. August 2010 seine Analyse zu den Ereignissen des kirgisischen Volksaufstands (April 2010) und dem inter-ethnischen Konflikt in den Regierungsbezirken Osch und Dschalal-Abad (Juni 2010) vorgestellt. Demnach sind ähnliche Entwicklungen in Kasachstan nicht zu erwarten, da andersartige Bedingungen vorherrschten: Das große Staatsterritorium, die niedrige Bevölkerungsdichte, die Existenz einer starken präsidialen Macht in Person von Nasarbajew, handlungsfähige und operativ handelnde Machtstrukturen, die auf Toleranz und Geduld ausgerichtete Mentalität des kasachischen Volkes, bessere sozio-ökonomische Lebensbedingungen und allgemein eine stabilere materielle Grundlage der Bevölkerung.

(Quelle: HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Quartal: Juli - September 2010)

Russische Minderheit

Die Kasachen umfassen die Hälfte der Bevölkerung, die Russen ein Viertel, der Rest setzt sich aus Ukrainern, Deutschen, Tschetschenen, Kurden, Koreanern und zentralasiatisch ethnischen Gruppen zusammen. Im Allgemeinen leben diese Gruppen harmonisch zusammen, jedoch kritisieren ethnische Russen das Fehlen einer Doppelstaatsbürgerschaft und, dass sie einen Sprachtest in Kasachisch bestehen müssen, um bei der Regierung oder bei Behörden arbeiten zu können.

(Quelle: BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated March 11th 2010,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm)

Die größte ethnische Minderheit ist die russische mit derzeit ca. 25% (2008). Der Anteil des Titularvolkes lag 2008 bei knapp 60%. 1989 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen ca. 40 % : 37 %. Vor allem im ersten Jahrzehnt nach der Erlangung der Unabhängigkeit (1991) sind zahlreiche Russen, aber auch Vertreter anderer ethnischer Gruppen - zunächst bedingt durch die katastrophalen Wirtschaftsbedingungen, später auch durch die zunehmende Bevorzugung von Kasachen z.B. bei der Postenvergabe und die Forcierung der kasachischen Sprache - ausgewandert. 1999 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen 53,4 %: 30 %. Die russische Sprache ist derzeit noch die lingua franca zwischen den verschiedenen Minderheiten, die Sprache der Wissenschaft und Technik sowie der gebildeten Schicht. Nach wie vor verwenden auch zahlreiche Kasachen vor allem in den Städten das Russische als ein Kommunikationsmittel untereinander. Dennoch ist das Russische in den vergangenen Jahren immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden. Seit 1.1.2009 ist die Beherrschung der kasachischen Sprache eine Voraussetzung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst - ein Erfordernis, das auch viele Kasachen nicht erfüllen. Die russische Minderheit lebt vor allem in den Großstädten Almaty, Astana und Karaganda sowie in den an Russland grenzenden Oblasten im Norden (Nordkasachstan, Pawlodar, Petropawlowsk, Kostanai, Aqtöbe). In führenden Positionen in der Politik, im Sicherheitsapparat oder in der Wirtschaft sind Russen kaum mehr anzutreffen, sehr wohl aber auf Stellvertreterebene. Mit der Abwanderung der gebildeten Russen hat ein starker "brain drain" stattgefunden, welchen Kasachstan nur schwer ausgleichen kann. Ohne russische Handwerker würde im Alltag vieles nicht funktionieren.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Versorgungslage

Im Zeitraum Januar - August 2010 ist das kasachische Bruttoinlandsprodukt im Vergleich zum Vorjahr um 9,0 % gestiegen. Die industrielle Produktion stieg dabei um 10,9 %. Die jährliche Inflation wurde im August 2010 mit 4,6 % registriert. Das Außenhandelsvolumen stieg im Zeitraum Januar - Juli 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 34,8 %: Der Export stieg dabei um 63,9 % auf 34,4 Millionen USD, der Import fiel um 4,3 % auf 14,9 Millionen

USD.

(Quelle: HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Quartal: Juli - September 2010)

Modernisierungs- und Reformvorhaben sind primär auf wirtschaftliche Ziele gerichtet (Implementierung der Entwicklungsstrategien), aber auch - mit zunehmender Tendenz - auf den Abbau sozialer Diskrepanzen (u.a. Anhebung des Mindestlohns, Anhebung des Existenzminimums). Größtes Hindernis für die Modernisierung ist die Korruption (Schwerpunkt in Zoll und Justiz), die jetzt energischer bekämpft wird. Premierminister Massimow, ein pragmatischer Modernisierer, hat dieses ehrgeizige Projekt entschlossen in seine Hände genommen. Auch die Partei des Präsidenten, Nur Otan, will mit Ausschüssen und Aktionen die Korruption bekämpfen.

(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)

Gesundheitswesen

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung ist in der Verfassung (Artikel 29) verankert. Das Gesundheitswesen wird in Kasachstan nicht durch Versicherungsbeiträge, sondern zu 100 % aus dem Budget finanziert. Die medizinische Versorgung ist allerdings nur in dem Gebiet (Oblast) kostenlos, in dem man gemeldet ist. Ist die Behandlung in einer Oblast nicht möglich, wird man vom behandelnden Arzt und dem regionalen Gesundheitsamt auf der Basis eines Quotensystems in eine andere Oblast, nach Almaty oder Astana überwiesen. Dieses System ist sehr korruptionsfördernd. Auf privater Basis und gegen Bezahlung besteht die Möglichkeit, sich auch außerhalb seines Gebietes von einem Wahlarzt behandeln zu lassen.

Der Zerfall der Sowjetunion und die damit einhergehende Abwanderung russischer Wissenschaftler, Ärzte und Krankenschwestern haben sich besonders negativ auf den Medizinbereich ausgewirkt. Die Ausbildung an den kasachischen Universitäten entspricht nicht den internationalen Standards, die Ausrüstung der Krankenhäuser ist großteils veraltet und es herrscht ein Mangel an motiviertem Fach- und Pflegepersonal.

Die Reform und Modernisierung des Gesundheitsbereichs ist daher eine der Prioritäten der kasachischen Regierung. Im Rahmen des staatlichen Programms "100 Schulen und Krankenhäuser" werden landesweit Kliniken nach dem neusten Stand der Technik gebaut und zahlreiche junge Leute zum Medizinstudium ins Ausland geschickt.

Psychische Krankheiten sind auch in Kasachstan behandelbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Therapien den westlichen Standards entsprechen.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Kasachstan erlebte in den letzten Jahren einen deutlichen Aufschwung. Das Wirtschaftswachstum betrug in den vergangenen Jahren durchschnittlich 9,4 %, das BIP hat sich seit 2001 verdoppelt. Die Modernisierung des kasachischen Gesundheitswesens stellt eine der Prioritäten des Präsidenten dar, entsprechend wird Entwicklung und Investition im Gesundheitswesen nachhaltig verfolgt. Die Umstrukturierung von postsowjetischer Gesundheitsversorgung zu moderner Gesundheitswirtschaft mit "Krankenhäusern der Zukunft" hat laut Prof. Dr. Almaz Sharman, CEO der National Medical Holding, höchste Dringlichkeit.

Die National Medical Holding wurde von der Kasachischen Regierung mit dem ambitionierten Ziel gegründet, das Kasachische Gesundheitssystem zu revolutionieren und ein Paradebeispiel für gelungene Umstrukturierung innerhalb der zentralasiatischen Region zu werden. Ergänzend zur medizinischen Betriebsführung der Krankenhäuser sucht die National Medical Holding nach innovativen Wegen für Wissens- und Technologietransfer. Das im Juli 2007 eröffnete Krankenhaus "National Center of Maternal and Child Health" ist mit einer für den gesamten zentralasiatischen Raum einzigartigen Technologie ausgestattet. Dem ärztlichen Team steht modernste Technik für Diagnostik und Behandlung zur Verfügung. Das klinische Spektrum des "National Center for Maternal and Child Health" umfasst sämtliche Leistungen der Geburtshilfe und Frauenheilkunde inklusive der Reproduktionsmedizin sowie praktisch den gesamten Leistungsbereich der Kinderheilkunde. Das National "Center for Maternal and Child Health" ist mit 500 Betten das größte Krankenhaus der NMH und überzeugt auch hinsichtlich seiner Mitarbeiterstruktur mit rund 1.000 Mitarbeitern, davon 250 Ärzten. Von den 500 Betten sind 240 Betten der Pädiatrie zugeteilt und 260 Betten stehen der Geburtshilfe und Gynäkologie zur Verfügung. Innerhalb seines Leistungsspektrums stellt das Mutter-Kind Zentrum die medizinische Versorgung der Kasachischen Bevölkerung sicher. Die hohe Qualität der technologischen Ausstattung sowie die Investition in Ausbildung soll einerseits sicherstellen, dass künftig auch schwer erkrankten Patientinnen, die bisher zur Behandlung ins Ausland gereist sind, die Möglichkeit zur Behandlung in Kasachstan geboten werden kann und andererseits bietet es die Basis dafür, dass sich das Krankenhaus ferner gesundheitstouristisch in den umliegenden Regionen positionieren kann. Um dem hohen Qualitätsstandard international Rechnung tragen zu können, hat die National Medical Holding die Akkreditierung nach JCI bis Ende 2010 zum Ziel gesetzt.

(Quelle: Medizinische Universität Wien: National Research Center for Maternal and Child Health in Kasachstan, http://www.meduniwien.ac.at/homepage/content/allgemeine-informationen/muvi-die-internationalen-aktivitaeten-der-meduni-wien/national-research-centerfor-maternal-and-child-health-in-kasachstan/de/)

Rückkehr

Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze auch im Generellen. Eine Ausnahme ist das Gesetz zur Nationalen Sicherheit, das Personen die Zugang zu Staatsgeheimnissen hatten verbietet, für fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen.

(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)

Politische Wirren, Kriege, Hungernöte etc. haben im vergangenen Jahrhundert auch in Kasachstan Migrationswellen ausgelöst. Derzeit leben ca. 4,1 Millionen Kasachen - mittlerweile als Staatsbürger anderer Länder - außerhalb Kasachstans, vor allem in Usbekistan, China, Russland, der Mongolei, Afghanistan etc. Kasachstan steht einer Rückkehr dieser Menschen (oralmany) überaus offen gegenüber (um den Anteil der Kasachen in Kasachstan zu erhöhen).

Laut Statistik sind zwischen 1993 und 2008 insgesamt etwa 730.000 oralmany nach Kasachstan zurückgekehrt. Die Dunkelziffer dürfte bei 1 Million liegen. Zwischen 2005 und 2008 betrug die jährliche Rückkehrerquote 15.000 Familien, 2009 wurde die Quote auf 20.000 Familien erhöht. Die oralmany erhalten vom Staat Unterkünfte, finanzielle Unterstützung und relativ rasch die kasachische Staatsbürgerschaft. Die finanzielle Zuwendung wird häufig nach der Erlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft eingestellt, was diese Menschen dann vor größere Probleme stellen kann. In der Regel integrieren sich die oralmany jedoch relativ rasch. Gegenüber den illegal eingereisten oralmany zeigen sich die kasachischen Behörden sehr nachsichtig.

Kasachstan ist außerdem bemüht, ehemaligen kasachischen Staatsbürgern, die ab 1991 ausgewandert sind und nun wieder zurückkehren wollen, die Reintegration in Kasachstan zu erleichtern und ihnen die rasche Wiedererlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Auf die beiden o.a. Gruppen kommt das so genannte "Nationale Programm für Rückkehrer (oralmany) und ehemalige Staatsbürger" zur Anwendung. Wie oftmals in Kasachstan können auch hier Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Sehr viel hängt von der Kooperationsbereitschaft und der Kompetenz der Lokalbehörden ab. Mögliche administrative Hürden würden sich, so IOM, allerdings nicht gegen bestimmte ethnische Gruppen richten.

Keine staatliche Unterstützung gibt es laut IOM für kasachische Staatsbürger, die eine Zeit lang im Ausland ihr Glück versucht haben und wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen. Diese Rückkehrer werden im Rahmen des Assisted Voluntary Return -Programmes von IOM unterstützt (Flugtickets, kleinere Darlehen für KMU-Gründungen etc.).

Laut Auskunft von IOM gibt es keine eigenen Einrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern. Wenn Frauen in eine der beiden o.a. Kategorien (oralmany oder zurückkehrende ehemalige Staatsbürgerinnen) fallen, erhalten sie jedoch eine staatliche Unterstützung. Es existiert ein Netz von NGOs, das sich mit Rückkehrern beschäftigt.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20. Jänner 2011, Einsicht in die von der Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegten ärztlichen Befundberichte, medizinischen Gutachten, in die ihn betreffenden Gerichtsurteile und den Antrag auf Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, alle sonstigen eingebrachten Schriftstücke sowie der im Rahmen der Entscheidungsfindung herangezogenen Hintergrundberichte zur relevanten aktuellen Situation in der Republik Kasachstan inklusive Einholung zweier Anfragebeantwortungen durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau der namentlich angeführten aktuellen Hintergrundberichte diverser international anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein grundsätzlich übereinstimmendes und inhaltlich ausgewogenes Bild, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellung der kasachischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben seines rechtsfreundlichen Vertreters in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Jänner 2011 und ging auch bereits die belangte Behörde von einer kasachischen Staatsangehörigkeit aus. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als nur vorgetäuscht anzusehen wären, sind im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, da im Rahmen seines Asylverfahrens bis zuletzt kein dementsprechendes unbedenkliches Dokument in Vorlage gebracht werden konnte und dieser auch sonst seine Identität nicht glaubhaft zu machen vermochte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24. November 2009 im Zuge des Antrages auf Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX und dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 22. November 2010 im Zuge eines von der Staatsanwaltschaft XXXX in Aussicht genommenen Antrages auf Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie mehreren im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden ärztlichen Stellungnahmen bzw. Befundberichten und Attesten.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24. November 2009 im Zuge des Antrages auf Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 und dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 22. November 2010 im Zuge eines von der Staatsanwaltschaft römisch 40 in Aussicht genommenen Antrages auf Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie mehreren im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden ärztlichen Stellungnahmen bzw. Befundberichten und Attesten.

Die Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, durch unterschiedliche Angehörige von Gesundheitsberufen unterfertigt und waren im konkreten Verfahren als Beweis für den Krankheitszustand des Beschwerdeführers anzuerkennen.

Hervorzuheben ist nochmals, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Jänner 2011 nach entsprechender Rechtsbelehrung durch den vorsitzenden Richter des erkennenden Senats die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, zurückgezogen hat.Hervorzuheben ist nochmals, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20. Jänner 2011 nach entsprechender Rechtsbelehrung durch den vorsitzenden Richter des erkennenden Senats die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, zurückgezogen hat.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Nach § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Nach Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 10 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

3. 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. 2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).

Mit der im Rahmen der am 20. Jänner 2011 stattgefunden mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit der im Rahmen der am 20. Jänner 2011 stattgefunden mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. August 2004, Zl. 03 25.910-BAT, erwuchs dieser in Rechtskraft.

3. 3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3. 3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

§ 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, besagt, dass wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, besagt, dass wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, besagt, dass wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wennParagraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, besagt, dass wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Kasachstan keine im Hinblick auf § 8 Asylgesetz 1997 relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Kasachstan keine im Hinblick auf Paragraph 8, Asylgesetz 1997 relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.

Wie sich aus den bereits oben angeführten Sachverständigengutachten und medizinischen Stellungnahmen eindeutig ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner schweren psychischen Erkrankung weiterhin regelmäßige Betreuung und medikamentöse Behandlung benötigt und es ihm aufgrund dessen überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit unmöglich wäre, sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Relevanz von "natürlich auftretenden Krankheiten" im Hinblick auf Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Abschiebungen sowie der grundsätzlichen Behandelbarkeit von geistigen Erkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers war im konkreten Fall aufgrund der Schwere der Krankheit und der daraus zu schließenden Unmöglichkeit der Erwirtschaftung eines Existenzminimums von der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auszugehen.Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Relevanz von "natürlich auftretenden Krankheiten" im Hinblick auf Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Abschiebungen sowie der grundsätzlichen Behandelbarkeit von geistigen Erkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers war im konkreten Fall aufgrund der Schwere der Krankheit und der daraus zu schließenden Unmöglichkeit der Erwirtschaftung eines Existenzminimums von der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auszugehen.

Da der Beschwerdeführer jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 75 Abs. 10 leg. cit. keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 75, Absatz 10, leg. cit. keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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