TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/7 D7 405361-1/2009

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Veröffentlicht am 07.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 405361-1/2009/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Ein XXXX Jahre älterer Bruder des Beschwerdeführers reiste zusammen mit seiner Familie von Tschetschenien kommend nach Österreich und brachte am 05.02.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, Zahl 04 01.985-BAT, ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zahl 256.772/3-XIX/61/06, wurde diesem Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.1. Ein römisch 40 Jahre älterer Bruder des Beschwerdeführers reiste zusammen mit seiner Familie von Tschetschenien kommend nach Österreich und brachte am 05.02.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, Zahl 04 01.985-BAT, ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zahl 256.772/3-XIX/61/06, wurde diesem Bruder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste erst fünf Jahre nach der Einreise seines Bruders bzw. erst über zwei Jahre nach dessen Asylgewährung ebenfalls unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen vier, damals minderjährigen, Töchtern in das Bundesgebiet und brachte am 24.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und zum Nachweis seiner Identität einen nationalen Führersein und sein russisches Militärbuch vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 9 bis 23).

Am 24.02.2009 wurde der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, und danach beim Bundesasylamt jeweils in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 27 bis 53).

Am 05.03.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch niederschriftlich befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 57 bis 79).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 105 bis 167).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 105 bis 167).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, persönlich zugestellt am 09.03.2009 (siehe Übernamebestätigung im Akt des Bundesasylamtes), richtet sich gegenständliche fristgerecht am 23.03.2009 von einem mittlerweile bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 175 bis 205).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl 09 02.365-BAT, persönlich zugestellt am 09.03.2009 (siehe Übernamebestätigung im Akt des Bundesasylamtes), richtet sich gegenständliche fristgerecht am 23.03.2009 von einem mittlerweile bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 175 bis 205).

Mit Aktenvermerk vom 14.04.2009 teilte die bis dahin zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung D/6 dem Vorsteher der Geschäftsstelle des Asylgerichtshofes mit, dass die Gerichtsabteilung D/6 vermeine gemäß § 20 AsylG 2005 im Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zahl D6 405360-1/2009) für diesen Akt und somit auch für die Verfahren aller Familienmitglieder unzuständig zu sein.Mit Aktenvermerk vom 14.04.2009 teilte die bis dahin zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung D/6 dem Vorsteher der Geschäftsstelle des Asylgerichtshofes mit, dass die Gerichtsabteilung D/6 vermeine gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 im Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zahl D6 405360-1/2009) für diesen Akt und somit auch für die Verfahren aller Familienmitglieder unzuständig zu sein.

I.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde daher der Gerichtsabteilung D/6 abgenommen und gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes am 20.04.2009 der nunmehr zu Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde daher der Gerichtsabteilung D/6 abgenommen und gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes am 20.04.2009 der nunmehr zu Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 30.11.2009 langte beim Asylgerichtshof die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung der Vertretung des Beschwerdeführers ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010, Zahl D7 405361-1/2009/5Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010, Zahl D7 405361-1/2009/5Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.

Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 25.05.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom XXXX, das den Verfahrensparteien zusammen mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt wurde.Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 25.05.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom römisch 40 , das den Verfahrensparteien zusammen mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt wurde.

Für den 10.11.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und ein informierter Vertreter des Bundesasylamtes teilnahmen.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.02.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.02.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der am 10.11.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachtens von Herrn XXXX im Beschwerdeverfahren.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der am 10.11.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachtens von Herrn römisch 40 im Beschwerdeverfahren.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Töchtern und konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation am 22.02.2009 ohne Probleme den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten. Er hatte Arbeit und war finanziell sehr gut gestellt. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht ein depressives Zustandsbild, das diagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.1) vom Ausprägungsgrad aber auch einer leichtergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.0) zuzuordnen ist. An Symptomatik findet sich derzeit subdepressive Stimmungslage, leichtgradige Affektauffälligkeiten, subjektive Antriebsverminderung und subjektiv berichtete Nervositätsgefühle und erhöhte Reizbarkeit. Die Symptomatik wird seit ca. 2,5 Jahren bestehend angeführt und im Zusammenhang mit Belastungen im Herkunftsland beschrieben und auch mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation und soziale Situation. Der Betroffene befindet sich seit einem Jahr in einer unregelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, ist medikamentös eingestellt und gibt eine Besserung der Symptomatik an. Die Symptomatik ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit äußeren Belastungsfaktoren als reaktive Depression diagnostisch zu sehen.

Betreffend der Fragestellung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass eine Rückführung entgegen den Wünschen und Zielen des Betroffenen steht und eine neuerliche psychische Irritation verursachen könnte und eine zumindestens vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verstärkung der derzeit bestehenden Anpassungsstörung nicht ausschließbar ist.

Betreffend Behandlung ist festzuhalten, dass der Betroffene sich in einer nervenärztlichen Behandlung befindet, auch entsprechend medikamentös eingestellt ist, was auch bereits zu einer Besserung der angeführten Beschwerdesymptomatik geführt hat und dass diese Behandlung aus psychiatrischer Sicht fortzusetzen, indiziert ist.

Die beim Betroffenen fassbare psychiatrische Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit derzeit nur geringgradig. Es ist der Betroffene aus psychiatrischer Sicht ausreichend in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen.

II.3.4. Der ledige Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei minderjährigen Töchtern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Die vierte, mittlerweile erwachsene und verheiratete Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind in einem anderen Bundesland. Der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen in Österreich geborenen Enkelin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl 10 12.013-BAT, gemäß § 3 iVm § 34 Absatz 2 AsylG 2005 wegen ihres Vaters stattgegeben und der Enkelin des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Enkelin des Beschwerdeführers kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Folge wurde der Beschwerde der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2011, Zahl D7 405359-1/2009/13E, stattgegeben und ihr wegen der Asylgewährung im Verfahren ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der volljährigen Tochter damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Wie bereits aufgeführt, leben diese Tochter und die Enkelin des Beschwerdeführers mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem anderen Bundesland. Ein XXXX Jahre älterer Bruder des Beschwerdeführers lebte bereits fünf Jahre vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem älteren Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern ca. 150 km entfernt und sieht diesen nur ca. ein oder zwei Mal im Monat. Fünf weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso die Eltern seiner Lebensgefährtin, drei Brüder und zwei Schwestern seiner Lebensgefährtin mit deren Familien. Der Beschwerdeführer verbringt seine Tage in Österreich üblicherweise damit, nichts zu tun. Manchmal hilft er seinem Unterkunftgeber eine Tür zu reparieren oder besorgt Holz. Ansonsten sitzt der Beschwerdeführer, schaut Fern oder kümmert sich um seine Kinder. Manchmal geht er einen Freund besuchen und hilft, wenn jemand vorbeikommt, bei der Reparatur eines Autos. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Ausbildung als KFZ Mechaniker. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben in Österreich ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreichrömisch zwei.3.4. Der ledige Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei minderjährigen Töchtern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Die vierte, mittlerweile erwachsene und verheiratete Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind in einem anderen Bundesland. Der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen in Österreich geborenen Enkelin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl 10 12.013-BAT, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005 wegen ihres Vaters stattgegeben und der Enkelin des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Enkelin des Beschwerdeführers kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Folge wurde der Beschwerde der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2011, Zahl D7 405359-1/2009/13E, stattgegeben und ihr wegen der Asylgewährung im Verfahren ihrer minderjährigen Tochter gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der volljährigen Tochter damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Wie bereits aufgeführt, leben diese Tochter und die Enkelin des Beschwerdeführers mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem anderen Bundesland. Ein römisch 40 Jahre älterer Bruder des Beschwerdeführers lebte bereits fünf Jahre vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem älteren Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern ca. 150 km entfernt und sieht diesen nur ca. ein oder zwei Mal im Monat. Fünf weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso die Eltern seiner Lebensgefährtin, drei Brüder und zwei Schwestern seiner Lebensgefährtin mit deren Familien. Der Beschwerdeführer verbringt seine Tage in Österreich üblicherweise damit, nichts zu tun. Manchmal hilft er seinem Unterkunftgeber eine Tür zu reparieren oder besorgt Holz. Ansonsten sitzt der Beschwerdeführer, schaut Fern oder kümmert sich um seine Kinder. Manchmal geht er einen Freund besuchen und hilft, wenn jemand vorbeikommt, bei der Reparatur eines Autos. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Ausbildung als KFZ Mechaniker. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben in Österreich ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich

keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht immer noch kaum Deutsch. Er hat in Österreich Freunde gefunden, es handelt sich um andere Asylwerber und drei österreichische Staatsbürger namens XXXX, XXXX und XXXX, von denen der Beschwerdeführer jedoch nicht die Familiennamen kennt.keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht immer noch kaum Deutsch. Er hat in Österreich Freunde gefunden, es handelt sich um andere Asylwerber und drei österreichische Staatsbürger namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , von denen der Beschwerdeführer jedoch nicht die Familiennamen kennt.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemeines

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93 % der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 5. April 2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009; E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins; Martin Malek, Understanding Chechen Culture; Der Standard vom 19.01.2010)

2. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzen und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009; Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009; E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins; APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009)

3. Verfolgungsgefahr

3. a. Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehemaligen Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5. Juli 2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

(Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009)

3. b. Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehemalige Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72 % reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22. September 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15. Juni 2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Jänner 2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7.000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

(Quellen: Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09.09.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009)

4. Rückkehrer

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; die Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Menschenrechts-Organisationen beklagen eine Zunahme von Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschenrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an zweiter Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d.h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

(Quellen: E-Mail des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA;

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009;

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der internat. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat)

5. Medizinische Versorgung

Es können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.

Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:

UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.

Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.

Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.

Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Führerscheins und eines russischen Wehrdienstbuches beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte ebenfalls bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Führerscheins und eines russischen Wehrdienstbuches beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte ebenfalls bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 24.02.2009, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengenfasst an, dass er am 22.02.2009 die Russische Föderation, zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den vier gemeinsamen Töchtern verlassen habe, jedoch keinerlei Angaben zur Reiseroute machen könne.

Der Beschwerdeführer hätte bei der Ausreise seinen Reisepass und seinen Inlandspass mit sich geführt. Der Reisepass sei beim Schlepper zurückgeblieben. Für die Reise habe der Beschwerdeführer ¿ 4000.- bezahlt.

Der Beschwerdeführer habe von 2007 bis 2008 in XXXX als Kraftfahrer und Wächter gearbeitet:Der Beschwerdeführer habe von 2007 bis 2008 in römisch 40 als Kraftfahrer und Wächter gearbeitet:

".... 7. Beruflicher Werdegang: [...] 4. Beruf Portiere, Wächter von

00.00.2001 bis 00.00.2003 in XXXX, Dienstgeber XXXX, Art der Beschäftigung Wächter, Kraftfahrer; 5. Beruf Fuhrwerksunternehmer, Kraftfahrer von 00.00.2007 bis 00.00.2008 in XXXX, Dienstgeber Bauunternehmer "XXXX", Art der Beschäftigung Kraftfahrer, Wächter.00.00.2001 bis 00.00.2003 in römisch 40 , Dienstgeber römisch 40 , Art der Beschäftigung Wächter, Kraftfahrer; 5. Beruf Fuhrwerksunternehmer, Kraftfahrer von 00.00.2007 bis 00.00.2008 in römisch 40 , Dienstgeber Bauunternehmer "XXXX", Art der Beschäftigung Kraftfahrer, Wächter.

8. Letzte Wohnadresse im Heimatland

XXXXrömisch 40

9. ..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009, Akt des Bundesasylamtes Seite 29).

Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2009 auch zum Grund für seine Ausreise aus der Russischen Föderation am 22.02.2009 befragt und gab diesbezüglich wörtlich an:

"... 8. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

(Die Befragung hat sich gem. § 19 Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)(Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)

1998 bis 1999 wurde ich als Widerstandskämpfer registriert, jedoch war ich nie ein Widerstandskämpfer. Mein Zwillingsbruder XXXX befindet sich derzeit in XXXX in Haft wegen der Teilnahme an Widerstandsbewegungen. Im Jahr 1998 wurde ich vom FSB für einen Monat angehalten.1998 bis 1999 wurde ich als Widerstandskämpfer registriert, jedoch war ich nie ein Widerstandskämpfer. Mein Zwillingsbruder römisch 40 befindet sich derzeit in römisch 40 in Haft wegen der Teilnahme an Widerstandsbewegungen. Im Jahr 1998 wurde ich vom FSB für einen Monat angehalten.

Die letzten eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens XXXX, da ich Angst hatte.Die letzten eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens römisch 40 , da ich Angst hatte.

Weil ich seit dem Jahr 2007 kamen ein paar Mal Kadirovci zu uns in XXXX nach Hause. Sie wollten wissen wo mein Bruder in Österreich lebt. Ich habe Angst um mein Leben und um das meiner Familie.Weil ich seit dem Jahr 2007 kamen ein paar Mal Kadirovci zu uns in römisch 40 nach Hause. Sie wollten wissen wo mein Bruder in Österreich lebt. Ich habe Angst um mein Leben und um das meiner Familie.

9. Zusatzfragen ..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009, Akt des Bundesasylamtes Seiten 45 bis 53).

Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2009 ausführlich niederschriftlich, in Anwesenheit einer Dolmetscherin, beim Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen befragt und gab zusammengefasst an, dass er seinen Inlandspass bei der Ehegattin seines Zwillingsbruders zurückgelassen hätte. Sein Reisepass sei in einer Tasche gewesen, die verloren gegangen sei.

Der Beschwerdeführer sei bereits Anfang 1998 von Tschetschenien ins 3000 km entfernte XXXX gezogen. Es habe keinen besonderen Grund für den Umzug von Tschetschenien nach XXXX Anfang 1998 gegeben, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie einfach nur ein besseres Leben führen wollen. Zunächst habe der Beschwerdeführer Probleme gehabt eine Probiska (Niederlassungsbewilligung) zu bekommen, nachdem er aber ein Zimmer in einer Wohnung in XXXX gekauft habe, hätte der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme wegen der Probiska gehabt. Der Beschwerdeführer sei immer noch offiziell als Wächter und Fahrer bei einer Firma angestellt und das sei auch der Grund, weshalb er sein Arbeitsbuch in der Russischen Föderation zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Firma ziemlich gut verdient und habe seinen Verdienst zu seiner Lebensgefährtin nach XXXX geschickt.Der Beschwerdeführer sei bereits Anfang 1998 von Tschetschenien ins 3000 km entfernte römisch 40 gezogen. Es habe keinen besonderen Grund für den Umzug von Tschetschenien nach römisch 40 Anfang 1998 gegeben, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie einfach nur ein besseres Leben führen wollen. Zunächst habe der Beschwerdeführer Probleme gehabt eine Probiska (Niederlassungsbewilligung) zu bekommen, nachdem er aber ein Zimmer in einer Wohnung in römisch 40 gekauft habe, hätte der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme wegen der Probiska gehabt. Der Beschwerdeführer sei immer noch offiziell als Wächter und Fahrer bei einer Firma angestellt und das sei auch der Grund, weshalb er sein Arbeitsbuch in der Russischen Föderation zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Firma ziemlich gut verdient und habe seinen Verdienst zu seiner Lebensgefährtin nach römisch 40 geschickt.

Der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit dem FSB gehabt, aber mit der 6. Abteilung, der Miliz zur Terrorismusbekämpfung. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 festgenommen worden und im Jahr 1998 einen Monat lang angehalten worden. Ab Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges sei der Beschwerdeführer einmal monatlich mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre lang immer wieder mitgenommen worden, hätte aber gedacht, dass es besser werden würde:

"...LA: Sie haben sich 10 Jahre mitnehmen lassen und dachten, es würde besser werden.

AW: Zum Schluss kamen dann auch noch Tschetschenen. Das andere war mir egal, aber das nicht mehr.

LA: Was war mit den Tschetschenen?

AW: Sie kamen nach Hause zu mir und fragten nach mir. Bei den Tschetschenen wird weitergegeben wo der andere ist. Ich könnte hier auch jeden finden. Unter den Tschetschenen ist das ganz einfach. Aber bei der Miliz würde man das niemals weitergeben.

LA: Was soll das bedeuten?

AW: Die wollten damals, dass ich für sie arbeite. Aber das würde ich nie tun.

LA: Wann habe Sie mit den Tschetschenen gesprochen?

AW: Ich habe mit einem gesprochen, aber mir war klar, dass er von Kadyrov kommt. Ich habe dann meine Familie in Sicherheit gebracht nach XXXX, 120 km entfernt von XXXX.AW: Ich habe mit einem gesprochen, aber mir war klar, dass er von Kadyrov kommt. Ich habe dann meine Familie in Sicherheit gebracht nach römisch 40 , 120 km entfernt von römisch 40 .

LA: Was war mit dem Tschetschenen?

AW: Es war eine Art Kaffeehaus in XXXX "XXXX". Er ist mit einem Bekannten auf mich zugekommen. Dann hat sich ein Gespräch entwickelt und er hat hin und wieder eine Frage eingeschoben. Ich fragte dann, ob er vom FSB sei, dass er solche Fragen stellt. Er fragte, wie es der Familie geht, dem Bruder. Daraufhin habe ich ihn gefragt. Ich habe ihm zu verstehen gegeben, dass er mit mir darüber nicht sprechen kann. Dann sind sie schon mit der Miliz gemeinsam zu mir nachhause gekommen und haben auch ihre Ausweise hergezeigt. Meine Frau und die Kinder waren wohl zuhause, ich war nicht da. Meine Frau sagte mir, dass da irgendwelche Leute da waren. Ich machte mir Sorgen um meinen Bruder. Ich nähte mir sogar die Hosentaschen zugenäht, damit man mir nichts untergeschoben wird. Meinem Bruder wurden dann Drogen untergeschoben. Ich habe mit Drogen nichts zu tun.AW: Es war eine Art Kaffeehaus in römisch 40 "XXXX". Er ist mit einem Bekannten auf mich zugekommen. Dann hat sich ein Gespräch entwickelt und er hat hin und wieder eine Frage eingeschoben. Ich fragte dann, ob er vom FSB sei, dass er solche Fragen stellt. Er fragte, wie es der Familie geht, dem Bruder. Daraufhin habe ich ihn gefragt. Ich habe ihm zu verstehen gegeben, dass er mit mir darüber nicht sprechen kann. Dann sind sie schon mit der Miliz gemeinsam zu mir nachhause gekommen und haben auch ihre Ausweise hergezeigt. Meine Frau und die Kinder waren wohl zuhause, ich war nicht da. Meine Frau sagte mir, dass da irgendwelche Leute da waren. Ich machte mir Sorgen um meinen Bruder. Ich nähte mir sogar die Hosentaschen zugenäht, damit man mir nichts untergeschoben wird. Meinem Bruder wurden dann Drogen untergeschoben. Ich habe mit Drogen nichts zu tun.

LA: Hatten Sie außer dem einen Mal noch Kontakt zu Tschetschenen?

AW: Nein, nicht in dieser Form. ..."

Der Beschwerdeführer gab an, er sei jedenfalls zum letzten Mal im November 2008 festgenommen worden. Man habe den Beschwerdeführer angerufen und aufgefordert zur 6. Abteilung der Miliz zu kommen.

"... LA: Sie verstecken die Familie, weil Sie Probleme haben, Sie

haben die Schläge satt, bleiben aber für die Behörden durch Ihre legale Arbeit greifbar.

AW: Ich bin mir egal, sie wollten mich ja auch ins Gefängnis bringen, hatten aber keinen Grund. Mir geht es um meine Familie. Gegen mich hatten Sie nichts in der Hand. [...]

LA: Sie blieben noch mehr als ein Jahr im Land.

AW: Das stimmt schon, mein Bruder war ja beim OMON. Aber wenn man nicht greifbar ist, nehmen sie ein Kind.

LA: Sie waren ja greifbar, Sie haben sich ja nicht versteckt.

AW: In der Firma konnten sie mich nicht leicht bekommen, ich war ja in verschiedenen Gebäuden. Wenn Sie mir nicht glauben, geben sie mir meine Dokumente und ich gehe woanders hin.

LA: Die Behörden hätten ja alle Möglichkeiten gehabt Sie aus der Firma zu bekommen. Sie hätten ja nur behaupten müssen, dass Sie ein Terrorist sind. Sie hätten Sie nur in der Arbeit abholen müssen.

AW: Ich bin ja kein Feigling, ich habe keine Angst dort gehabt. Ich hatte keine Angst vor den Konsequenzen.

LA: Ihr Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Sie haben keine Angst gehabt, die Kinder verstecken Sie dennoch. Aber es bestand ja offensichtlich kein Interesse an Ihrer Person, sonst wären Sie eingesperrt worden.

AW: Ich mache mir Sorgen um meine Familie.

LA: Von wem wurde die Familie bedroht?

AW: Die Tschetschenen haben die Familie bedroht. Sie sagten zu meiner Frau und den Kindern, dass sie sie vergewaltigen werden.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Meine Frau hat mir das gesagt.

LA: Ihre Frau sagt, Sie hätten Ihr davon erzählt.

AW: Mir wurde schon so viel gesagt, da reicht der Computer nicht aus. [...]

LA: Wie oft wurden Sie nach 2007 mitgenommen?

AW: Drei oder viermal vielleicht. Bis 2005 einmal monatlich, dann hat es sich beruhigt. Bis 2006 wurde ich in Ruhe gelassen. 2007 im September begann es dann ernstlich.

LA: Wurden Sie damals mitgenommen?

AW: Ja, da haben sie mich völlig fertig gemacht.

LA: Wie lange brauchten Sie, um sich zu regenerieren?

AW: Zwei Wochen. Mir wurden die Arme am Rücken mit einer Handfessel gebunden. Dann wurde ich mit einer Wasserflasche geschlagen.

LA: War das bevor oder nachdem sie die Familie versteckt haben?

AW: Vorher.

LA: Wie lange vorher?

AW: Zwei oder drei Monate. Vielleicht auch nur einen Monat oder zwei Monate.

LA: Wann haben Sie die Familie versteckt?

AW: Im November waren sie schon dort. Am 30.10.2007 wurde mein Bruder mitgenommen, dann habe ich die Familie in Sicherheit gebracht.

LA: Ihre Frau sagte, es wäre Anfang September gewesen, als die Schule begann.

AW: Kann auch sein. ..." (niederschriftliche Befragung am 05.03.2009, Akt des Bundesasylamtes Seiten 57 bis 79).

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes aus. Der Asylwerber habe angegeben, Tschetschenien im Jahr 1998 ohne gewichtigen Grund verlassen zu haben, somit auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern dass er nur sein Leben verbessern habe wollen. Im Zuge der Einvernahme habe der Asylwerber jedoch behauptet, dass er seine Familie versteckt hätte, da in XXXX von Tschetschenen nach ihm gefragt worden sei. Es sei ganz offensichtlich gewesen, dass der Asylwerber diesbezüglich nicht von selbst Erlebtem berichtet habe, sondern versuchte seine Verfolgung durch die Leute Kadyrows zu behaupten. Der Asylwerber hätte behauptet, dass im Jahr 2007 nach ihm gefragt worden sei, nachdem er einem Tschetschenen im Kaffeehaus aufgefordert hätte, keine weiteren Fragen zu stellen. Danach seien angeblich Tschetschenen in Begleitung der Miliz beim Asylwerber gewesen und hätten nach ihm gefragt.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes aus. Der Asylwerber habe angegeben, Tschetschenien im Jahr 1998 ohne gewichtigen Grund verlassen zu haben, somit auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern dass er nur sein Leben verbessern habe wollen. Im Zuge der Einvernahme habe der Asylwerber jedoch behauptet, dass er seine Familie versteckt hätte, da in römisch 40 von Tschetschenen nach ihm gefragt worden sei. Es sei ganz offensichtlich gewesen, dass der Asylwerber diesbezüglich nicht von selbst Erlebtem berichtet habe, sondern versuchte seine Verfolgung durch die Leute Kadyrows zu behaupten. Der Asylwerber hätte behauptet, dass im Jahr 2007 nach ihm gefragt worden sei, nachdem er einem Tschetschenen im Kaffeehaus aufgefordert hätte, keine weiteren Fragen zu stellen. Danach seien angeblich Tschetschenen in Begleitung der Miliz beim Asylwerber gewesen und hätten nach ihm gefragt.

Nähere Angaben hätte der Asylwerber erst auf Nachfrage gemacht, als er behauptet habe, die Männer hätten seiner Gattin angedroht, sie und ihre Kinder zu vergewaltigen, sollte der Asylwerber nicht greifbar sein. Im vollkommenen Widerspruch dazu habe die Gattin des Asylwerbers jedoch gesagt, dass diese Warnung dem Asylwerber gegenüber ausgesprochen worden wäre und es der Asylwerber dann seiner Gattin erzählt hätte. Es sei durch diesen Widerspruch offensichtlich gewesen, dass der Asylwerber nicht von einer wahren Begebenheit berichtet habe, sondern diese angebliche Drohung konstruiert habe, um eine Verfolgung seiner Familie glaubhaft zu machen. Auch habe die Gattin bei der Ersteinvernahme angegeben, dass sie selbst nicht verfolgt worden wäre.

Bei der Ersteinvernahme habe der Asylwerber noch behauptet, dass die Kadyrow Leute mehrfach zu ihm gekommen wären und auch nach seinem Bruder, der in Österreich aufhältig sei, gefragt hätten. Bei der folgenden Einvernahme hätte der Asylwerber das nicht mehr behauptet, sondern habe angegeben, dass er gar nicht von den Tschetschenen zuhause angetroffen worden wäre. Dadurch hätte der Asylwerber offenbar versucht, eine Verbindung zu seinem in Österreich lebenden Bruder und seiner Flucht herzustellen. Seine Frau wiederum habe angegeben, dass sie nicht einmal mehr die Tür geöffnet hätte. Es sei somit offensichtlich gewesen, dass der Asylwerber nicht nach seinem Bruder gefragt worden sei. Viel mehr seien die divergierenden Angaben auch ein Zeichen für eine Konstruktion dieses Teils seines Vorbringens gewesen.

Auch habe der Asylwerber immer nur allgemein angegeben, dass die Tschetschenen gewollt hätten, dass man für sie arbeite, der Asylwerber habe nicht erwähnt, dass es ihm gegenüber ebenfalls geäußert wurde. Es sei somit offensichtlich gewesen, dass der Asylwerber mit den Anhängern von Kadyrow keine Schwierigkeiten in der Russischen Föderation gehabt habe und er auch keiner Verfolgung durch diese ausgesetzt war.

Bezüglich des in XXXX lebenden Bruders des Asylwerbers habe der Asylwerber bei der Ersteinvernahme noch angegeben, dass er wegen der Beteiligung an der Widerstandsbewegung inhaftiert sei, bei der folgenden Einvernahme habe der Asylwerber jedoch behauptet, dass ihm Drogen untergeschoben worden wären.Bezüglich des in römisch 40 lebenden Bruders des Asylwerbers habe der Asylwerber bei der Ersteinvernahme noch angegeben, dass er wegen der Beteiligung an der Widerstandsbewegung inhaftiert sei, bei der folgenden Einvernahme habe der Asylwerber jedoch behauptet, dass ihm Drogen untergeschoben worden wären.

Bezüglich der angeblichen Mitnahmen sei auffällig gewesen, dass diese der Asylwerber bei seiner Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, sondern lediglich die Inhaftierung im Jahr 1998 und die Probleme mit Kadyrow behauptet habe. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass diese entweder von nicht gravierender Intensität gewesen seien, oder aber, dass dieser Teil des Vorbringens ebenfalls konstruiert gewesen sei.

Es sei auch nicht von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen, so habe der Asylwerber behauptet, dass er über 9 Jahre lang mehrmals im Jahr mitgenommen und geschlagen worden wäre, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen. Trotz der vielen Mitnahmen, wäre der Asylwerber dann von einem Gespräch mit einem Tschetschenen so beunruhigt gewesen, dass er seine Familie für eineinhalb Jahre versteckt gehalten habe, bevor er weitere Schritte unternommen haben soll. Dies sei jedoch, wie oben bereits ausgeführt, in keinster Weise schlüssig.

Auch sei es nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Asylwerber während der ganzen Zeit über legal in einer Arbeitsstelle arbeiten habe können, ohne Furcht eingesperrt zu werden. Der Asylwerber habe sogar behauptet, dass er auch noch während der Zeit, in der er angeblich seine Familie versteckt gehalten habe, mitgenommen worden wäre.

Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass sich der Asylwerber, wie er bei seiner ersten Einvernahme noch angegeben habe, eineinhalb Jahre in einem alten Haus versteckt gehalten habe, aber weiterhin an derselben Arbeitsstelle einer legalen und registrierten Arbeit nachgegangen und sogar mitgenommen worden sei. Dieser Teil des Vorbringens sei besonders unglaubwürdig, es sei nicht ersichtlich, dass der Asylwerber zwar den Wohnort wechsle, aber die registrierte Arbeitsstelle weiterhin aufsuche. Dies deute vielmehr darauf hin, dass der Asylwerber keine Angst vor Verfolgung haben musste, sondern die Familie aus anderen Gründen und möglicherweise auch für eine kürzere Dauer als behauptet in ein altes Haus gezogen sei.

Auch sei die Gattin mit ihrem Kind während dieser Zeit legal im Krankenhaus aufhältig gewesen, was als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit zu verstehen sei. Wäre der Asylwerber tatsächlich jede Woche zu seiner Familie gefahren und hätte ein Interesse an seiner Familie und seiner Person bestanden, so wären dem Asylwerber seine angeblichen Verfolger doch viel eher an die neue Wohnadresse gefolgt. Da der Asylwerber angeblich immer wieder festgenommen habe werden können, hätten die Behörden somit seinen Aufenthaltsort gekannt.

Der Asylwerber habe auch seine angeblichen Festnahmen nicht näher ausführen können, sei bei den Zeitangaben ganz oberflächlich geblieben und habe jede Konkretisierung vermieden. Einzig die erste Festnahme habe der Asylwerber ausgeführt und eine Festnahme im Jahr 2007. Der Asylwerber habe angegeben, dass er im September 2007 mitgenommen worden sei und danach zwei Wochen benötigt hätte, um wieder gesund zu werden. Nach ein bis drei Monaten hätte er dann seine Gattin und die Kinder versteckt, auf Nachfrage, nach dem 30.10.2007, dem Tag an dem sein Bruder eingesperrt worden sei. Seine Gattin habe jedoch im Widerspruch dazu angegeben, dass der Asylwerber nur zwei Tage lang krank gewesen sei und der Asylwerber sie und die Familie unmittelbar danach in das alte Haus gebracht hätte. Danach sei erst sein Bruder eingesperrt worden. Dieser Widerspruch sei nur dadurch zu erklären, dass der Asylwerber nicht von einer wahren Begebenheit berichtet habe.

Auch seien die Angaben der Kinder des Asylwerbers zu den angeblich eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in dem alten Haus äußerst unglaubwürdig gewesen und hätten sie auch auf Nachfrage nicht angeben können, was in dieser Zeit passiert sei.

Der Asylwerber und seine Familienangehörigen hätten bei der Einvernahme den Eindruck gemacht, dass das Vorbringen im Groben abgesprochen worden sei, man jedoch keine Details überlegt habe. Auch habe der Asylwerber den Eindruck erweckt, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise keinen Verfolgungshandlungen durch die Miliz oder andere Einrichtungen ausgesetzt gewesen sei. Er selbst habe angegeben, dass es seit 2005 ruhiger geworden wäre und die Ausführungen zu den Vorfällen 2007 seien nicht glaubhaft gewesen. Der Asylwerber habe bis zur Ausreise einer geregelten Arbeit nachgehen können.

Abschließend sei zu bemerken, dass der Asylwerber offensichtlich ein konstruiertes Vorbringen mit seiner Familie abgesprochen habe. Dies sei auch bei der Einvernahme sichtbar gewesen, wobei jedoch betont werden müsse, dass sich gerade in den wesentlichen Teilen des Vorbringens, den Mitnahmen und der Verfolgung durch Kadyrow Widersprüche befunden hätten, die nur darauf zurückzuführen gewesen seien, dass der Asylwerber nicht von tatsächlichen Geschehnissen berichtet habe. Somit sei dem Vorbringen eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu entnehmen gewesen.

Anzumerken sei auch, dass der Asylwerber nur manche Inlandspässe vorlegen habe können, manche jedoch nicht. Auch habe der Asylwerber nur eine Geburtsurkunde der jüngsten Tochter vorgelegt. Es sei aufgrund der Fluchtgeschichte nicht auszuschließen, dass der Asylwerber durch das Zurückhalten von Dokumenten versuche Fakten, die seinem Vorbringen widersprechen würden, zu verbergen (Bescheid Seiten 10 und 23 bis 25 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seiten 123 und 149 bis 153).

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten und zusammengefasst angegeben, dass der Beschwerdeführer zuerst in XXXX und danach in XXXX gelebt hätte, bevor er mit seiner Familie ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei von 1998 bis 1999 als Widerstandskämpfer registriert gewesen. Sein Zwillingsbruder sei Widerstandskämpfer gewesen und befinde sich derzeit in Haft, wegen der Teilnahme an Widerstandsbewegungen. Im Jahr 2007 seien Männer von Kadyrow zum Beschwerdeführer gekommen und hätten wissen wollen, wo sich ein anderer Bruder des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer sei unzählige Male festgenommen und misshandelt worden und hätte sich danach versteckt. Nun sei seine Familie mit Vergewaltigung und Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr auch seine Familie versteckt und sei durch diese Ereignisse schwer traumatisiert.In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten und zusammengefasst angegeben, dass der Beschwerdeführer zuerst in römisch 40 und danach in römisch 40 gelebt hätte, bevor er mit seiner Familie ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei von 1998 bis 1999 als Widerstandskämpfer registriert gewesen. Sein Zwillingsbruder sei Widerstandskämpfer gewesen und befinde sich derzeit in Haft, wegen der Teilnahme an Widerstandsbewegungen. Im Jahr 2007 seien Männer von Kadyrow zum Beschwerdeführer gekommen und hätten wissen wollen, wo sich ein anderer Bruder des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer sei unzählige Male festgenommen und misshandelt worden und hätte sich danach versteckt. Nun sei seine Familie mit Vergewaltigung und Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr auch seine Familie versteckt und sei durch diese Ereignisse schwer traumatisiert.

Die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Gattin mögen zwar richtig sein, doch bei der Vielzahl der Ereignisse und der Gefahr, verhaftet und ermordet zu werden, sei dies normal. Wenn Warnungen von Dritten ausgesprochen würden, dann sei dies eine Gefahr für den Beschwerdeführer und seine Familie und es sei völlig gleichgültig, wer wem dies erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe durch seine Angaben auch nicht versucht eine Verbindung zwischen seinem in Österreich lebenden Bruder herzustellen. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass dieser Bruder ein anerkannter Flüchtling sei mit einem ähnlichen Asylvorbringen wie der Beschwerdeführer und seine Familie. Zu der Unzumutbarkeit nach Tschetschenien zurückgeschoben zu werden, werde auf den beiliegenden Länderbericht verwiesen (Anmerkung: der Beschwerde war jedoch kein Länderbericht beigelegt, sondern allgemeine Länderfeststellungen vom September 2008). Als Tschetschene würde es keine innerstaatliche Fluchtalternative geben. Ein Leben im Baltikum oder anderen Teilen Russlands sei für den Beschwerdeführer und seine Familie auf Grund des Probiskasystems unmöglich.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zu den behaupteten Gründen für deren Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Zunächst fiel dem erkennenden Senat auf, dass der Beschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt behauptete, keinerlei Angaben zur Reiseroute machen zu können. Dieses Verhalten ist zunächst Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren bewusst Tatsachen verschweigt, was nicht gerade für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Aber dieser Umstand wäre für sich alleine keinesfalls geeignet, automatisch auch auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen zu schließen:

"... Wir fuhren über mit unbekannte Länder Richtung Österreich. ..."

(niederschriftliche Befragung am 24.02.2009, Seite 2 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 47).

"...VR: Sie haben im Asylverfahren keinerlei Angaben zu Ihrem Reiseweg gemacht.

BF1: Ich habe gesagt, dass ich mit einem LKW gekommen bin. Ich sagte, dass ich entweder über Litauen oder Polen gefahren bin.

VR: Das geben Sie heute zum ersten Mal an. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 6).

Weiters fiel auf, dass der Beschwerdeführer auch bei einfachen Angaben zum Verbleib seines Reisepasses und seines Inlandspasses widersprüchliche Angaben machte. Für den erkennenden Senat wurde dadurch offenbar, dass der Beschwerdeführer nichts dabei fand, im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zu machen. Hatte der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2009 in Anwesenheit einer Dolmetscherin noch behauptet, dass er mit seinem Reisepass und seinem Inlandspass die Russische Föderation verlassen habe und sein Reisepass beim Schlepper zurückgeblieben sei, behauptet er widersprüchlich dazu nur wenige Tage später in der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin, dass er nicht wie am 24.02.2009 behauptet seinen Inlandspass mitgenommen, sondern dass er seinen Inlandspass in der Russischen Föderation zurückgelassen habe und nicht, dass er seinen Reisepass beim Schlepper zurückgelassen habe, sondern, dass sein Reisepass in einer Tasche gewesen sei, die verloren gegangen sei:

"... Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem

ausgestellt?)

Mit Auslands- und Inlandsreisepass, ausgest. Passamt XXXXMit Auslands- und Inlandsreisepass, ausgest. Passamt römisch 40

Wo befindet sich der Reisepass?

Beim Schlepper. ...." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009, Seite 2 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 47).

"... LA: Welche Dokument habe sie je besessen und wo befinden sich

diese?

AW: Inlandspass, der bleib in XXXX bei der Frau meines Zwillingsbruders. Der Auslandspass war in der Tasche, die verloren ging. ..." (niederschriftliche Befragung am 04.03.2009, Seite 3 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 61).AW: Inlandspass, der bleib in römisch 40 bei der Frau meines Zwillingsbruders. Der Auslandspass war in der Tasche, die verloren ging. ..." (niederschriftliche Befragung am 04.03.2009, Seite 3 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 61).

Der Beschwerdeführer wurde zu seinen widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 10.11.2010 befragt:

"...VR: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes, dass Sie bei der Ausreise Ihren Reisepass und Ihrer Inlandspass, ausgestellt im November 2008, bei sich hatten (Einvernahme vom 24.02.2009, Akt BAA Seite 47). Ist es korrekt, dass Sie diese im Asylverfahren bis heute nie im Original vorgelegt haben?

BF1: Das stimmt. Ich hatte Beweise darüber, wie man mich zusammengeschlagen hat. Als wir mit dem Auto gefahren sind, wurden die Dokumente im Auto versteckt. Der Mann sagte uns aber, dass wir die Kopie aller wichtigen Dokumente bei uns haben sollen, falls wir angehalten werden. Die Dokumente blieben im Schlepperauto und das Auto fuhr dann weiter, daher habe ich nur Kopien davon.

VR: Warum haben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2009 angegeben, dass Sie mit Ihrem Inlandspass ausgereist sind (Akt BAA Seite 47) und haben widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2009 behauptet, dass Ihr Inlandspass in XXXX bei der Frau Ihres Zwillingsbruders geblieben sein soll (Akt BAA Seite 61). Was sagen Sie dazu?VR: Warum haben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2009 angegeben, dass Sie mit Ihrem Inlandspass ausgereist sind (Akt BAA Seite 47) und haben widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2009 behauptet, dass Ihr Inlandspass in römisch 40 bei der Frau Ihres Zwillingsbruders geblieben sein soll (Akt BAA Seite 61). Was sagen Sie dazu?

BF1: Mein Pass ist bei meinem Bruder geblieben, auch jetzt noch in XXXX. Die anderen Pässe, die von meiner Frau und den Kindern blieben im Auto. Ich meine damit die Inlands- und Auslandspässe. Mein Auslandspass ist aber auch im Auto geblieben. Mein Inlandspass ist in XXXX. Wenn Sie den brauchen, kann ich ihn mir schicken lassen. Mein Bruder ist derzeit im Gefängnis, daher wäre es etwas schwieriger.BF1: Mein Pass ist bei meinem Bruder geblieben, auch jetzt noch in römisch 40 . Die anderen Pässe, die von meiner Frau und den Kindern blieben im Auto. Ich meine damit die Inlands- und Auslandspässe. Mein Auslandspass ist aber auch im Auto geblieben. Mein Inlandspass ist in römisch 40 . Wenn Sie den brauchen, kann ich ihn mir schicken lassen. Mein Bruder ist derzeit im Gefängnis, daher wäre es etwas schwieriger.

Nach Rückübersetzung wird ergänzt: Wir hatten Angst, dass man die Dokumente bei uns findet, daher wurden sie versteckt. [...]

VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?

BF1: Nein. Die Auslandspässe waren außerdem schon abgelaufen. Ich wollte das auf gesetzlichem Wege regeln. Ich wollte neue Reisepässe ausstellen lassen, das hätte aber sehr lange gedauert.

VR: Das heißt, Sie haben die Zeit nicht abwarten wollen?

BF1: Das ist korrekt. Ehrlich gesagt wollte ich so schnell wie möglich wegfahren. Ich hatte Angst.

VR: Wann und wo haben Sie Ihren Reisepass beantragt?

BF1: Ich habe das nicht gemacht. Ich wollte nur einen Reisepass beantragen. Ich habe das dann aber nicht gemacht. Dort gibt es Firmen, die das machen. Dort hat man mir den Ratschlag gegeben, dass es besser wäre, das nicht zu machen, weil es so lange dauert. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 5 und 6f).

Der Beschwerdeführer hatte somit widersprüchlich zu seinen Angaben anlässlich der letzten niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt nicht behauptet, dass sein Reisepass in einer Tasche gewesen sei, die verloren gegangen wäre. Zudem fiel auf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Bedenken gehabt hätte, bei den russischen Behörden einen Reisepass zu beantragen. Es spricht nicht gerade für eine Verfolgungsgefahr, wenn man keinerlei Angst davor hat, sich mit offiziellen Anträgen an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden. Wenn jemand bereits bei allgemeinen Fragen nach dem Verbleib seiner Dokumente lügt, spricht das nicht gerade für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Aber auch dieser Umstand wäre für sich alleine noch nicht geeignet gewesen, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen für seine Ausreise zu schließen.

Ähnlich widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hatte vor Beginn der Befragung zu seinen Ausreisegründen anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 24.02.2009 ab 12.45 Uhr in Anwesenheit einer Dolmetscherin angegeben, dass seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat in seinem Geburtsort XXXX in Tschetschenien gewesen wäre. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am selben Tag ab 13.31 Uhr, in Anwesenheit der selben Dolmetscherin zwar die gleiche Adresse an, ergänzte jedoch, dass er seit 1998 in XXXX leben würde. Neuerlich widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer kurz danach in derselben Einvernahme zwei Mal an, dass er die letzten eineinhalb Jahre in einem Städtchen namens XXXX gelebt hätte. Widersprüchlich dazu behauptete der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde neu, dass er zuerst in XXXX gelebt hätte und danach in XXXX, was jedoch den Angaben seiner Lebensgefährtin widersprach, die angab, dass nur sie und die Kinder, aber nicht der Beschwerdeführer, in XXXX gelebt hätten (Einvernahme der Lebensgefährtin am 05.03.2009, Seite 3f bzw. Akt des Bundesasylamtes der Lebensgefährtin, Zahl 09 02.372-BAT, Seiten 77 und 78):Ähnlich widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hatte vor Beginn der Befragung zu seinen Ausreisegründen anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 24.02.2009 ab 12.45 Uhr in Anwesenheit einer Dolmetscherin angegeben, dass seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat in seinem Geburtsort römisch 40 in Tschetschenien gewesen wäre. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am selben Tag ab 13.31 Uhr, in Anwesenheit der selben Dolmetscherin zwar die gleiche Adresse an, ergänzte jedoch, dass er seit 1998 in römisch 40 leben würde. Neuerlich widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer kurz danach in derselben Einvernahme zwei Mal an, dass er die letzten eineinhalb Jahre in einem Städtchen namens römisch 40 gelebt hätte. Widersprüchlich dazu behauptete der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde neu, dass er zuerst in römisch 40 gelebt hätte und danach in römisch 40 , was jedoch den Angaben seiner Lebensgefährtin widersprach, die angab, dass nur sie und die Kinder, aber nicht der Beschwerdeführer, in römisch 40 gelebt hätten (Einvernahme der Lebensgefährtin am 05.03.2009, Seite 3f bzw. Akt des Bundesasylamtes der Lebensgefährtin, Zahl 09 02.372-BAT, Seiten 77 und 78):

"...8. Letzte Wohnadresse im Heimatland

XXXXrömisch 40

9. Militärdienst ...." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009 ab 12.45 Uhr, Akt des Bundesasylamtes, Seite 29).

"... 5. Angaben zur Wohnadresse im Herkunftsland:

Anschrift (Ort, Straße)

XXXXrömisch 40

6. angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthaltsorten sowie Ort des Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung:

Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegung begonnen?

XXXX (eineinhalb Jahre lebte ich vor meiner Abreise in XXXX).römisch 40 (eineinhalb Jahre lebte ich vor meiner Abreise in römisch 40 ).

Wann und womit haben Sie [...]

8. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund) [...]

Die letzen eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens XXXX, da ich Angst hatte. ..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009 Beginn 13.31 Uhr, Akt des Bundesasylamtes, Seite 47 und 51).Die letzen eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens römisch 40 , da ich Angst hatte. ..." (niederschriftliche Befragung am 24.02.2009 Beginn 13.31 Uhr, Akt des Bundesasylamtes, Seite 47 und 51).

"... Der Beschwerdeführer lebte zuerst in XXXX und danach in XXXX,"... Der Beschwerdeführer lebte zuerst in römisch 40 und danach in römisch 40 ,

bevor er und seine Familie ausreiste. ..." (Beschwerde Seite 2 bzw. Akt des Bundesasylamtes, Seite 177).

"...VR: Warum haben Sie in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2009 behauptet, dass Sie die letzten eineinhalb Jahre in einem

Städtchen namens XXXX gelebt hätten, da Sie Angst hatten: "... DieStädtchen namens römisch 40 gelebt hätten, da Sie Angst hatten: "... Die

letzten eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens XXXX, da ich Angst hatte. ..." (Akt BAA Seite 51), wenn Sie in der Einvernahme am 05.03.2009 widersprüchlich dazu angeben, dass nicht Sie, sondern nur Ihre Familie in XXXX gelebt hätte. Sie hätten sogar bis zu Ihrer Ausreise im Februar 2009 in XXXX legal und offiziell bei einer Firma als Fahren und Wächter gearbeitet (Akt BAA Seite 61). Ihre Lebensgefährtin hat angegeben, dass Sie nicht in XXXX gelebt hätten, sondern Ihre Lebensgefährtin und die Kinder nur ca. zwei Mal im Monat besucht hätten:letzten eineinhalb Jahre lebte ich in einem Städtchen namens römisch 40 , da ich Angst hatte. ..." (Akt BAA Seite 51), wenn Sie in der Einvernahme am 05.03.2009 widersprüchlich dazu angeben, dass nicht Sie, sondern nur Ihre Familie in römisch 40 gelebt hätte. Sie hätten sogar bis zu Ihrer Ausreise im Februar 2009 in römisch 40 legal und offiziell bei einer Firma als Fahren und Wächter gearbeitet (Akt BAA Seite 61). Ihre Lebensgefährtin hat angegeben, dass Sie nicht in römisch 40 gelebt hätten, sondern Ihre Lebensgefährtin und die Kinder nur ca. zwei Mal im Monat besucht hätten:

"... AW: Seit wann er dort gearbeitet hat, weiß ich nicht. Er war

dort offiziell angestellt und ist es offiziell immer noch. Er hat dort praktisch auch gewohnt. [...] LA: Wie oft kam der Mann? AW: Ca. zweimal pro Monat. Wie es ihm halt ausgegangen ist. ...."

(Einvernahme der Lebensgefährtin BF2 am 05.03.2010, Akt BF2 Seite 79).

BF1: Das ist korrekt. Bei der zweiten Einvernahme wollte ich gar nichts mehr sagen, der Mann hat sich wie beim FSB aufgeführt. Der Mann hat mir gesagt, dass er mir nicht glaube, das war die ganze Zeit so, er hat mich provoziert. Ich spreche von der langen Einvernahme beim BAA, wo mir sehr sehr viele Fragen gestellt wurden.

VR: Diese Angabe haben Sie allerdings nicht bei der lange Einvernahme vor dem BAA gemacht, sondern bei einer kurzen Erstbefragung am 24.02.2009.

BF1: Es gab keine kurze Einvernahme. XXXX glaube ich heißt er, oder so ähnlich. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. ..."BF1: Es gab keine kurze Einvernahme. römisch 40 glaube ich heißt er, oder so ähnlich. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 13).

Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vergeblich versuchte eine Ausrede für seine Widersprüche zu konstruieren und dabei nicht davor zurückschreckte, einen Beamten des Bundesasylamtes fälschlich zu beschuldigen. Dabei übersah der Beschwerdeführer jedoch, dass er die Angaben bezüglich seines angeblichen Aufenthaltes in XXXX während der beiden kurzen Befragungen am 24.02.2009 gemacht hatte und nicht, anlässlich der langen Befragung am 05.03.2009, weshalb die offensichtliche Ausrede, dass der Beschwerdeführer nur deswegen XXXX genannt hätte, weil sich der Referent des Bundesasylamtes während der langen Einvernahme wie ein FSB Mitarbeiter aufgeführt hätte, der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich in XXXX gelebt hätte, nicht zum Erfolg führen konnte. Dazu kommt auch noch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben hat, zu einem früheren Zeitpunkt in XXXX gelebt zu haben, was von seiner Lebensgefährtin jedoch bestritten wurde.Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vergeblich versuchte eine Ausrede für seine Widersprüche zu konstruieren und dabei nicht davor zurückschreckte, einen Beamten des Bundesasylamtes fälschlich zu beschuldigen. Dabei übersah der Beschwerdeführer jedoch, dass er die Angaben bezüglich seines angeblichen Aufenthaltes in römisch 40 während der beiden kurzen Befragungen am 24.02.2009 gemacht hatte und nicht, anlässlich der langen Befragung am 05.03.2009, weshalb die offensichtliche Ausrede, dass der Beschwerdeführer nur deswegen römisch 40 genannt hätte, weil sich der Referent des Bundesasylamtes während der langen Einvernahme wie ein FSB Mitarbeiter aufgeführt hätte, der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich in römisch 40 gelebt hätte, nicht zum Erfolg führen konnte. Dazu kommt auch noch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben hat, zu einem früheren Zeitpunkt in römisch 40 gelebt zu haben, was von seiner Lebensgefährtin jedoch bestritten wurde.

Behauptete der Beschwerdeführer somit in der Beschwerdeverhandlung, sich an die lange Einvernahme beim Bundesasylamt erinnern zu können, behauptete er nur wenig später in derselben Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu, dass er sich nicht mehr an diese Einvernahme erinnern könne. Eine plausible Erklärung für einen gravierenden Widerspruch in seinen Angaben blieb er jedenfalls schuldig:

"...VR: Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus. Dies unter anderem deshalb, weil Sie anlässlich der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.02.2009 noch behauptet haben, dass seit dem Jahr 2007 ein paar Mal Mitarbeiter Kadyrows zu Ihnen nach XXXX nach Hause gekommen seien, die wissen wollten wo Ihr Bruder XXXX in Österreich lebe (Akt BAA Seite 51), in der nachfolgenden Einvernahme am 05.03.2009 behaupteten Sie jedoch widersprüchlich dazu, dass Sie gar nicht von den Tschetschenen zu Hause angetroffen worden seien. Ihre Lebensgefährtin habe jedoch angegeben, dass diese diesen Männern nicht die Tür geöffnet habe, wodurch sie offensichtlich nicht nach Ihrem Bruder XXXX gefragt werden konnte. Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche?"...VR: Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus. Dies unter anderem deshalb, weil Sie anlässlich der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.02.2009 noch behauptet haben, dass seit dem Jahr 2007 ein paar Mal Mitarbeiter Kadyrows zu Ihnen nach römisch 40 nach Hause gekommen seien, die wissen wollten wo Ihr Bruder römisch 40 in Österreich lebe (Akt BAA Seite 51), in der nachfolgenden Einvernahme am 05.03.2009 behaupteten Sie jedoch widersprüchlich dazu, dass Sie gar nicht von den Tschetschenen zu Hause angetroffen worden seien. Ihre Lebensgefährtin habe jedoch angegeben, dass diese diesen Männern nicht die Tür geöffnet habe, wodurch sie offensichtlich nicht nach Ihrem Bruder römisch 40 gefragt werden konnte. Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche?

BF1: Ich wurde nur einmal einvernommen, warum sagen, Sie spätere Einvernahme?

VR: Sie wurden am 24.02.2009 und 05.03.2009 einvernommen.

Anmerkung VR zeigt BF1 die Einvernahmen im Akt des BAA.

BF1: Ok. Ich hatte zwei Einvernahmen. Als wir nach Traiskirchen kamen, mussten wir 8 Stunden warten und weil die Kinder nichts zu Essen bekamen, deswegen habe ich mich nicht an die Einvernahme erinnert.

VR: Wollen Sie zu der vorletzten Fragen etwas angeben?

BF1 (wird laut): Nein, die Tschetschenen waren nie bei mir zu Hause, denn wenn sie mich dort angetroffen hätten, wäre ich heute nicht hier. Es wäre damals außerdem zu einer Schlägerei gekommen. ... (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 17).

Dem Beschwerdeführer (BF1) und seiner Lebensgefährtin (BF2) wurde in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit geboten, zu ihren widersprüchlichen Angaben beim Bundesasylamt Stellung zu nehmen. Beide waren jedoch nicht in der Lage, die Widersprüche plausibel zu erklären:

"...VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass die Tschetschenen Ihre Familie bedroht hätten:

"... LA: Von wem wurde die Familie bedroht?

AW: Die Tschetschenen haben die Familie bedroht. Sie sagten zu meiner Frau und den Kindern, dass sie die vergewaltigen werden.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Meine Frau hat mir das gesagt. ..." (Einvernahme Seite 10 bzw. Akt BAA Seite 75).

Widersprüchlich dazu gab Ihre Lebensgefährtin in der Einvernahme am selben Tag an:

"... LA: Warum versteckten Sie sich dann erst das letzte Jahr?

AW: Letztes Jahr haben wir uns entschlossen auszureisen, weil dann ja Kadirovleute kamen. Die haben meinem Mann auch angedeutet, dass er ja jetzt erwachsene Töchter hat. Ich kann ja nicht jede Minute auf die Kinder aufpassen. [...]

LA: War Ihr Gatte zuhause, als die Tschetschenen kamen?

AW: Nein, so eine Situation gab es nicht.

LA: Sie haben aber gesagt, dass die Kadyrovleute Ihrem Mann gesagt hätten, dass die Töchter schon alt sind.

AW: Das war als er außerhalb war. ..." (Einvernahme der Lebensgefährtin BF2 am 05.03.2009 Seite 9 bzw. Akt BAA BF2 Seite 89).

Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche?

BF1: Meine Angaben sind korrekt. Wenn man mir das gesagt hätte, dann hätte ich ihnen dort eine versetzt. Dann hätte ich keine Fragen gestellt. [...]

VR: Ihr Lebensgefährte behauptet anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass die Tschetschenen Ihre Familie bedroht hätten:

"... LA: Von wem wurde die Familie bedroht?

AW: Die Tschetschenen haben die Familie bedroht. Sie sagten zu meiner Frau und den Kindern, dass sie die vergewaltigen werden.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Meine Frau hat mir das gesagt. ..." (Einvernahme BF1 Seite 10 bzw. Akt BAA BF1 Seite 75).

Widersprüchlich dazu gaben Sie in der Einvernahme am selben Tag an:

"... LA: Warum versteckten Sie sich dann erst das letzte Jahr?

AW: Letztes Jahr haben wir uns entschlossen auszureisen, weil dann ja Kadirovleute kamen. Die haben meinem Mann auch angedeutet, dass er ja jetzt erwachsene Töchter hat. Ich kann ja nicht jede Minute auf die Kinder aufpassen. [...]

LA: War Ihr Gatte zuhause, als die Tschetschenen kamen?

AW: Nein, so eine Situation gab es nicht.

LA: Sie haben aber gesagt, dass die Kadyrovleute Ihrem Mann gesagt hätten, dass die Töchter schon alt sind.

AW: Das war als er außerhalb war. ..." (Einvernahme am 05.03.2009 Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 89). Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche.

BF2: Einmal kamen sie zu mir nach Hause, damals lebten wir in XXXX. Mir wurde das gesagt, in tschetschenischer Sprache. Man hat mich gefragt, ob mein Mann zu Hause ist und ich sagte nein, er ist nicht da, und ich nicht weiß wo er ist. Man sagte, dass sie wissen, dass wir Töchter haben und dass sie entsprechend vorgehen würde. Mir war klar„ was sie meine was sie den Töchtern antun wollen. ..."BF2: Einmal kamen sie zu mir nach Hause, damals lebten wir in römisch 40 . Mir wurde das gesagt, in tschetschenischer Sprache. Man hat mich gefragt, ob mein Mann zu Hause ist und ich sagte nein, er ist nicht da, und ich nicht weiß wo er ist. Man sagte, dass sie wissen, dass wir Töchter haben und dass sie entsprechend vorgehen würde. Mir war klar„ was sie meine was sie den Töchtern antun wollen. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 17 und 22).

Der erkennende Senat ist auf Grund der Widersprüche in den Angaben davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin eine Geschichte frei erfunden, allerdings nur grob und nicht im Detail abgesprochen haben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers versuchte zwar noch ihre Angaben jeden ihres Lebensgefährten in der Beschwerdeverhandlung anzupassen, was aber keine plausible Erklärung für die gravierenden Widersprüche in den Angaben des Paares darstellt. Den Behauptungen in der Beschwerde, dass wenn Warnungen von Dritten ausgesprochen würden, dies eine Gefahr für den Beschwerdeführer und seine Familie sei und es völlig gleichgültig sei, wer wem dies erzählt habe, kann vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. Es ist Aufgabe der Asylbehörden die Glaubwürdigkeit von Asylwerbern zu beurteilen und nachdem die behaupteten einprägsamen Vorfälle dermaßen widersprüchlich dargestellt wurden, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass dieses widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin aufzeigt, dass ihre Angaben frei erfunden sind.

Die Beiden waren in der Beschwerdeverhandlung auch nicht in der Lage, andere Widersprüche in ihrem Vorbringen plausibel zu erklären:

"...VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Sie Ihre Familie nach XXXX geschickt hätten, nachdem Sie im September 2007 massiv belästigt worden seien. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen und es seien auch konkrete Fragen nach Ihrem Bruder XXXX in Österreich gestellt worden, weshalb Sie davon ausgehen, dass es sich um Mitarbeiter des FSB gehandelt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 63)."...VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Sie Ihre Familie nach römisch 40 geschickt hätten, nachdem Sie im September 2007 massiv belästigt worden seien. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen und es seien auch konkrete Fragen nach Ihrem Bruder römisch 40 in Österreich gestellt worden, weshalb Sie davon ausgehen, dass es sich um Mitarbeiter des FSB gehandelt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 63).

Widersprüchlich dazu geben Sie nur etwas später in derselben Einvernahme an, dass Sie, weil Sie mit einem Mitarbeiter Kadyrows gesprochen hätten - die Tschetschenen hätten damals gewollt, dass Sie für diese arbeiten - Ihre Familie nach XXXX in Sicherheit gebracht hätten (Einvernahme Seite 7 bzw. Akt BAA Seite 69).Widersprüchlich dazu geben Sie nur etwas später in derselben Einvernahme an, dass Sie, weil Sie mit einem Mitarbeiter Kadyrows gesprochen hätten - die Tschetschenen hätten damals gewollt, dass Sie für diese arbeiten - Ihre Familie nach römisch 40 in Sicherheit gebracht hätten (Einvernahme Seite 7 bzw. Akt BAA Seite 69).

Wenn ich Angst um meine Familie hätte und deshalb nicht davor zurückschrecke, sie eineinhalb Jahre angeblich in einer Scheune in XXXX unterzubringen, würde ich doch wohl wissen, was der unmittelbare Anlass dafür war, und diesbezüglich nicht innerhalb nur einer Einvernahme unterschiedliche Angaben machen. Wollen Sie sich dazu äußern?Wenn ich Angst um meine Familie hätte und deshalb nicht davor zurückschrecke, sie eineinhalb Jahre angeblich in einer Scheune in römisch 40 unterzubringen, würde ich doch wohl wissen, was der unmittelbare Anlass dafür war, und diesbezüglich nicht innerhalb nur einer Einvernahme unterschiedliche Angaben machen. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF1: Beide Angaben in meiner Einvernahme waren korrekt. Sie führen ja ein so gutes Leben, aber wenn man Sie nicht in Ruhe gelassen hätte, jeden Monat, ich meine die Gefahr lauerte einfach überall. Wie weit kann man jemanden bringen? Deswegen war die Gefahr einfach da. Ich wäre früher oder später im Gefängnis gelandet, es ging nur um die Zeit, wann das passiert wäre. Was die Tschetschenen mir vorgeschlagen haben wissen eh alle. Ich werde nie mit ihnen zusammenarbeiten.

VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Sie Ihre Familie nach XXXX geschickt hätten, nachdem Sie im September 2007 massiv belästigt worden seien. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen und es seien auch konkrete Fragen nach Ihrem Bruder in Österreich gestellt worden, weshalb Sie davon ausgehen, dass es sich um Mitarbeiter des FSB gehandelt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 63).VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Sie Ihre Familie nach römisch 40 geschickt hätten, nachdem Sie im September 2007 massiv belästigt worden seien. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen und es seien auch konkrete Fragen nach Ihrem Bruder in Österreich gestellt worden, weshalb Sie davon ausgehen, dass es sich um Mitarbeiter des FSB gehandelt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 63).

Etwas später in derselben Einvernahme führen Sie dazu aus, dass Sie Ihre Familie im November bereits versteckt hätten, aber erwähnen als Grund nicht mehr Ihre Befragung im September 2007, sondern dass am 30.10.2007 Ihr Bruder mitgenommen worden sei und Sie dann Ihre Familie in Sicherheit gebracht hätten (Einvernahme Seite 11 bzw. Akt BAA Seite 77).

Widersprüchlich dazu hat Ihre Lebensgefährtin jedoch angegeben, dass Sie so um den 08. bis 10. September weggefahren seien, nachdem Sie aus der Haft zurückgekehrt seien, was so um den 05. oder 06. gewesen sein müsse (Einvernahme BF2 Seite 11 bzw. Akt BAA BF2 Seite 93). Haben Sie eine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben?

BF1: Ich wurde mehrmals mitgenommen und geschlagen. Als ich das letzte Mal zusammengeschlagen wurde, brauchte ich 2 Wochen, bis ich zu mir kam.

VR: Haben Sie einen Erklärung dafür, dass Ihre Lebensgefährtin die Haftentlassung als Grund angibt und Sie nicht?

BF1: Ich habe vieles nicht gesagt, wenn ich alles gesagt hätte, würde ich bis zum Abend reden.

VR: Wollen Sie zu den Angaben Ihrer Lebensgefährtin etwas sagen?

BF1: Nein, ich weiß nicht warum sie das gesagt hat.

[...]

VR: Ihr Lebensgefährte behauptete anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass er Ihre Familie nach XXXX geschickt hätte, nachdem er im September 2007 massiv belästigt worden sei. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen (Einvernahme BF1 Seite 4 bzw. Akt BAA BF1 Seite 63).VR: Ihr Lebensgefährte behauptete anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass er Ihre Familie nach römisch 40 geschickt hätte, nachdem er im September 2007 massiv belästigt worden sei. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen (Einvernahme BF1 Seite 4 bzw. Akt BAA BF1 Seite 63).

Etwas später in derselben Einvernahme führen er dazu aus, dass er Ihre Familie im November bereits versteckt hätte aber erwähnte als Grund nicht mehr Ihre Befragung im September 2007, sondern dass am 30.10.2007 sein Bruder mitgenommen worden sei und er dann Ihre Familie in Sicherheit gebracht hätte (Einvernahme BF1 Seite 11 bzw. Akt BAA BF1 Seite 77).

Widersprüchlich dazu habe Sie jedoch angegeben, dass Sie so um den 08. bis 10. September weggefahren seien, nachdem Ihr Lebensgefährte aus der Haft zurückgekehrt sei, was so um den 05. oder 06. gewesen sein müsse (Einvernahme Seite 11 bzw. Akt BAA Seite 93). Haben Sie eine Erklärung für Ihre widersprüchlichen Angaben?

BF2: Er hat uns Anfang September nach XXXX gebracht. Ich wusste, dass es deshalb war, weil Gefahr für unsere Familie bestand, weil Tschetschenen in XXXX erschienen sind. Der Anlass, warum uns mein Mann nach XXXX geschickt hat war, dass Tschetschenen nach XXXX kamen und sich für meinen Mann interessiert haben. ..."BF2: Er hat uns Anfang September nach römisch 40 gebracht. Ich wusste, dass es deshalb war, weil Gefahr für unsere Familie bestand, weil Tschetschenen in römisch 40 erschienen sind. Der Anlass, warum uns mein Mann nach römisch 40 geschickt hat war, dass Tschetschenen nach römisch 40 kamen und sich für meinen Mann interessiert haben. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 16 und 23).

Auch in diesem Fall versuchte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch ihre Angaben jenen ihres Lebensgefährten in der Beschwerdeverhandlung anzupassen, was aber keine plausible Erklärung für die gravierenden Widersprüche in den ursprünglichen Angaben des Paares beim Bundesasylamt darstellt. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass auch dieses Vorbringen frei erfunden ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 05.03.2009 behauptet, dass einer seiner Brüder seit 20 Jahren in XXXX leben würde und dort keine Probleme hätte. Widersprüchlich dazu behauptet der Beschwerdeführe jedoch in der Beschwerdeverhandlung am 10.11.2010, dass sein Bruder in XXXX doch Probleme hätte und er dort, ebenso wie seine Kinder, misshandelt würde. Nachdem dem Beschwerdeführer seine Widersprüche von der Verhandlungsleiterin zur Kenntnis gebracht wurden, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben:Der Beschwerdeführer hatte in seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 05.03.2009 behauptet, dass einer seiner Brüder seit 20 Jahren in römisch 40 leben würde und dort keine Probleme hätte. Widersprüchlich dazu behauptet der Beschwerdeführe jedoch in der Beschwerdeverhandlung am 10.11.2010, dass sein Bruder in römisch 40 doch Probleme hätte und er dort, ebenso wie seine Kinder, misshandelt würde. Nachdem dem Beschwerdeführer seine Widersprüche von der Verhandlungsleiterin zur Kenntnis gebracht wurden, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben:

"... LA: Hat ihr Bruder in XXXX auch solche Probleme?"... LA: Hat ihr Bruder in römisch 40 auch solche Probleme?

AW: Mein Bruder hat keine Probleme, weil er schon seit 20 Jahren dort lebt.

LA: Sie haben auch in XXXX gelebt, gab es Probleme?LA: Sie haben auch in römisch 40 gelebt, gab es Probleme?

AW. Nein das war ja noch vor dem Krieg. In XXXX ist man wenigstens 3000 Kilometer von Tschetschenien entfernt. XXXX ist 400 km entfernt. Mein Bruder lebte ja nie in Tschetschenien, so wie ich. ..." (niederschriftliche Befragung am 05.03.2009, Akt des Bundesasylamtes, Seite 73).AW. Nein das war ja noch vor dem Krieg. In römisch 40 ist man wenigstens 3000 Kilometer von Tschetschenien entfernt. römisch 40 ist 400 km entfernt. Mein Bruder lebte ja nie in Tschetschenien, so wie ich. ..." (niederschriftliche Befragung am 05.03.2009, Akt des Bundesasylamtes, Seite 73).

"...Warum sind Sie nicht sofort nach den ersten Problemen in XXXX nach XXXX umgezogen, wo Sie doch gute Erfahrungen hatten und von Ihrem dort lebenden Bruder unterstützt hätten werden können, sondern sind dennoch zehn Jahre lang bis Februar 2009 in XXXX geblieben?"...Warum sind Sie nicht sofort nach den ersten Problemen in römisch 40 nach römisch 40 umgezogen, wo Sie doch gute Erfahrungen hatten und von Ihrem dort lebenden Bruder unterstützt hätten werden können, sondern sind dennoch zehn Jahre lang bis Februar 2009 in römisch 40 geblieben?

BF1: Es ist so, dass das Ergebnis letztendlich gleich wäre. Im Gegenteil, ich hätte noch größere Schwierigkeiten in XXXX bekommen. Sie können sich die Situation im Fernsehen und im Internet anschauen. Dort gibt es Kosaken, die man an der Kleidung erkennt. Sie sind gewalttätig und schreien, dass Russland den Russen gehört.BF1: Es ist so, dass das Ergebnis letztendlich gleich wäre. Im Gegenteil, ich hätte noch größere Schwierigkeiten in römisch 40 bekommen. Sie können sich die Situation im Fernsehen und im Internet anschauen. Dort gibt es Kosaken, die man an der Kleidung erkennt. Sie sind gewalttätig und schreien, dass Russland den Russen gehört.

VR: Ihr Bruder lebt seit über 20 Jahren dort und ist auch Tschetschene.

BF1: Er lebt. Manchmal wird er misshandelt, die Kinder auch. Er hat auch Probleme, ich möchte so ein Leben nicht führen. Er muss dort bleiben. Nur die Kinder werden dort geschlagen, er nicht.

VR: Hat der Bruder konkrete Problem oder nur die Kinder?

BF1: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt. Ich glaube nicht, dass er Probleme dort hat, er lebt ja noch dort.

VR: Warum haben Sie widersprüchlich dazu in der Einvernahme am 05.03.2009 (Akt BAA Seite 73) angegeben: "Mein Bruder hat keine Probleme, weil er schon seit 20 Jahren dort lebt".

BF1: Er selbst hat ja keine Probleme, das habe ich nie gesagt. Ich würde dort Probleme bekommen. Er lebt ja dort, er wird dort schon zurecht kommen. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 13).

Dieser Ausschnitt aus der Verhandlungsschrift ist ein Beispiel dafür, wie der Beschwerdeführer versuchte, durch möglichst vage Angaben weitere Widersprüche in seinem Vorbringen zu vermeiden. Dieses Verhalten in Verbindung mit den Widersprüchen spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner ersten niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt angegeben, dass er nie Widerstandskämpfer gewesen sei. Auch in der zweiten niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er nie an Kriegshandlungen und auch nicht am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte. Der Beschwerdeführer schreckte offensichtlich nicht davor zurück, auch noch in der Beschwerdeverhandlung sein diesbezügliches Vorbringen zu steigern, was gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spricht:

"... 8. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

(Die Befragung hat sich gem. § 19 Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)(Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.)

1998 bis 1999 wurde ich als Widerstandskämpfer registriert, jedoch war ich nie ein Widerstandskämpfer. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 24.02.2009 Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 51).

"... Ich habe an Kriegshandlungen nicht teilgenommen, gehörte aber

zur Volksarmee. [...]

1996 wurde Tschetschenien anerkannt. Dann war meine Hilfe nicht mehr von Nöten. Daher ging ich weg, um mich um mein eigenes Leben zu führen. Ich habe ja am Krieg nicht teilgenommen. ..."

(niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 05.03.2009 Seite 4f bzw. Akt des Bundesasylamtes Seiten 63 und 65).

"...VR: Gibt es etwas was Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF1: Ja. Ehrlich gesagt, wäre es für mich leichter, wenn ich das nochmals wiederholen könnte, einfach nur vollständiger.

VR: Über das, was Sie bisher angegeben haben, werden wir noch zu sprechen kommen, gibt es noch etwas das Sie ergänzen wollen?

BF1: Die Daten stimmen vielleicht nicht, ich kann nur die Jahreszahlen angeben.

VR: Gibt es noch etwas ganz Neues, das Sie angeben wollen?

BF1: Besser ist, dass Sie mir Fragen stellen.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Nein. Es gibt nichts Neues. [...]

VR: Warum wäre Ihr Leben in XXXX in Gefahr gewesen.VR: Warum wäre Ihr Leben in römisch 40 in Gefahr gewesen.

BF1: Damals war es nicht gefährlich, aber dann als die Truppen wieder nach Tschetschenen gekommen sind, wäre es gefährlich geworden. Ich meine damit 1998/99. Ich hätte 20 Jahre Haft bekommen oder arbeiten im Norden im Wald, denn viele solche Leute wie ich wurden entweder in Haft genommen oder umgebracht, weil ich und mein Bruder, der im Gefängnis sitzt, uns an Kampfhandlungen beteiligt hatten.

VR: Wann haben Sie sich an Kampfhandlungen beteiligt?

BF1: Nur bis 1996, von 1994 bis 1996. Aber das habe ich noch nicht angegeben.

VR: Warum haben Sie das heute nicht gesagt, als ich Sie gefragt, ob Sie etwas Neues vorbringen wollen?

BF1: Ehrlich gesagt, ist meine Psyche nicht mehr in Ordnung. Ich habe Probleme mit meiner Hand und meinem Bein. Meine Psyche ist nicht normal. Ich kann nicht darüber sprechen. Meine Nerven reichen nicht aus. Ich schlafe nächtelang nicht mehr. Ich wurde aber erst in XXXX so, vorher war ich normal. So geht es mir aber seit 1999, 2000. 2008, eigentlich bis 2009, weil damals bin ich geflüchtet. Ich konnte ja nicht länger in solch einer Angst leben. Ich möchte, dass meine Kinder ein normales Leben führen. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 10 und 12).BF1: Ehrlich gesagt, ist meine Psyche nicht mehr in Ordnung. Ich habe Probleme mit meiner Hand und meinem Bein. Meine Psyche ist nicht normal. Ich kann nicht darüber sprechen. Meine Nerven reichen nicht aus. Ich schlafe nächtelang nicht mehr. Ich wurde aber erst in römisch 40 so, vorher war ich normal. So geht es mir aber seit 1999, 2000. 2008, eigentlich bis 2009, weil damals bin ich geflüchtet. Ich konnte ja nicht länger in solch einer Angst leben. Ich möchte, dass meine Kinder ein normales Leben führen. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 10 und 12).

Beim Beschwerdeführer war nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Auf Grund des im Beschwerdeverfahren eingeholten psychiatrisch-neurologisches Gutachtens von Herrn XXXX vom XXXX ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausreichend in der Lage war, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine "Psyche nicht normal" sei, kann daher nur als der Versuch gewertet werden, eine Ausrede für die Steigerung des Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung zu finden. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Beim Beschwerdeführer war nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Auf Grund des im Beschwerdeverfahren eingeholten psychiatrisch-neurologisches Gutachtens von Herrn römisch 40 vom römisch 40 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausreichend in der Lage war, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine "Psyche nicht normal" sei, kann daher nur als der Versuch gewertet werden, eine Ausrede für die Steigerung des Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung zu finden. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Dem nicht genug behauptete der Beschwerdeführer neu in der Beschwerdeverhandlung, dass nicht nur sein Zwillingsbruder, sondern auch sein Bruder XXXX vor der Ausreise des Beschwerdeführers in Haft gekommen, zwei oder drei Jahre Haft verbüßt hätte und noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation freigelassen worden sei. Dabei schien es dem Beschwerdeführer nicht aufzufallen, dass dieses Vorbringen nicht nur neu, sondern auch noch widersprüchlich war, da er unmittelbar vor der Verhandlungspause noch behauptet hatte, dass XXXX 4,5 Jahre im Gefängnis gewesen sei - und nicht wie wenig später behauptet - doch nur zwei bis drei Jahre:Dem nicht genug behauptete der Beschwerdeführer neu in der Beschwerdeverhandlung, dass nicht nur sein Zwillingsbruder, sondern auch sein Bruder römisch 40 vor der Ausreise des Beschwerdeführers in Haft gekommen, zwei oder drei Jahre Haft verbüßt hätte und noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation freigelassen worden sei. Dabei schien es dem Beschwerdeführer nicht aufzufallen, dass dieses Vorbringen nicht nur neu, sondern auch noch widersprüchlich war, da er unmittelbar vor der Verhandlungspause noch behauptet hatte, dass römisch 40 4,5 Jahre im Gefängnis gewesen sei - und nicht wie wenig später behauptet - doch nur zwei bis drei Jahre:

"...VR: Warum behaupten Sie in der niederschriftlichen Befragung beim BAA am 05.03.2009, dass Ihrem Zwillingsbruder, der wegen seiner Teilnahme an der Widerstandsbewegung seit 30.10.2007 in Haft sein soll (Einvernahme Seite 11 bzw. Akt BAA Seite 77), Drogen untergeschoben wurden und Sie aus Angst davor, dass das auch Ihnen passieren könnte, Ihre Hosentaschen zugenäht hätten (Einvernahme Seite 7 bzw. Akt BAA Seite 69), verlassen aber trotz Ihrer angeblichen Befürchtungen erst im Februar 2009 Ihren Herkunftsstaat und gehen noch dazu bis zum letzen Tag einer offiziellen Arbeit nach?

BF1: Ich kann das erklären. Nicht nur meinem Bruder XXXX wurden die Drogen untergeschoben, auch XXXX wurden die Drogen untergeschoben. XXXX wird in Tschetschenien bis jetzt gesucht. XXXX war 4,5 Jahre im Gefängnis, und zwar grundlos. XXXX sitzt bis heute grundlos im Gefängnis. Jetzt haben wir einen Anwalt für XXXX beauftragt, er ist im Berufungsverfahren.BF1: Ich kann das erklären. Nicht nur meinem Bruder römisch 40 wurden die Drogen untergeschoben, auch römisch 40 wurden die Drogen untergeschoben. römisch 40 wird in Tschetschenien bis jetzt gesucht. römisch 40 war 4,5 Jahre im Gefängnis, und zwar grundlos. römisch 40 sitzt bis heute grundlos im Gefängnis. Jetzt haben wir einen Anwalt für römisch 40 beauftragt, er ist im Berufungsverfahren.

Anmerkung: VR unterbricht die Verhandlung für 15 Minuten von 14.37 Uhr bis 14.52 Uhr.

VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Sie Ihre Familie nach XXXX geschickt hätten, nachdem Sie im September 2007 massiv belästigt worden seien. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen und es seien auch konkrete Fragen nach Ihrem Bruder in Österreich gestellt worden, weshalb Sie davon ausgehen, dass es sich um Mitarbeiter des FSB gehandelt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 63). Somit wäre im September 2007 der erste Zwischenfall nach Ihrer Anhaltung für einen Monat im Jänner 1998 mit dem FSB gewesen. Denn immerhin haben Sie ja in derselben Einvernahme angegeben, dass Sie zunächst einen Monat vom FSB im Jänner 1998 angehalten wurden und danach hätten Sie keine Probleme mehr mit dem FSB, sondern mit der 6. Abteilung, Milizabteilung zur Terrorismusbekämpfung, gehabt, von der Sie ein Mal im Monat mitgenommen worden seien (Einvernahme Seite 5 bzw. Akt BAA Seite 65).VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Sie Ihre Familie nach römisch 40 geschickt hätten, nachdem Sie im September 2007 massiv belästigt worden seien. Die Miliz habe Sie aus dem Kaffeehaus mitgenommen und es seien auch konkrete Fragen nach Ihrem Bruder in Österreich gestellt worden, weshalb Sie davon ausgehen, dass es sich um Mitarbeiter des FSB gehandelt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 63). Somit wäre im September 2007 der erste Zwischenfall nach Ihrer Anhaltung für einen Monat im Jänner 1998 mit dem FSB gewesen. Denn immerhin haben Sie ja in derselben Einvernahme angegeben, dass Sie zunächst einen Monat vom FSB im Jänner 1998 angehalten wurden und danach hätten Sie keine Probleme mehr mit dem FSB, sondern mit der 6. Abteilung, Milizabteilung zur Terrorismusbekämpfung, gehabt, von der Sie ein Mal im Monat mitgenommen worden seien (Einvernahme Seite 5 bzw. Akt BAA Seite 65).

Ihr Vorbringen ist für mich nicht plausibel. Sie behaupten zuletzt im September 2007 vom FSB befragt worden zu sein. Glauben Sie nicht, dass die russischen Behörden, darunter auch der FSB, Ihrer Person jederzeit habhaft werden hätte können, wenn man Sie tatsächlich verdächtigt hätte, so wie Ihr Zwillingsbruder, am Widerstand teilgenommen zu haben oder über Ihren Bruder XXXX in Österreich etwas wissen hätte wollen? Immerhin waren Sie offiziell mit Probiska in XXXX gemeldet und hatten bis zu Ihrer Ausreise im Februar 2009 eine legale, offizielle Arbeit und waren daher jederzeit für die Behörden erreichbar? Der FSB soll sich aber nur im Jänner 1998 und angeblich ein zweites Mal im September 2007 für Sie interessiert haben.Ihr Vorbringen ist für mich nicht plausibel. Sie behaupten zuletzt im September 2007 vom FSB befragt worden zu sein. Glauben Sie nicht, dass die russischen Behörden, darunter auch der FSB, Ihrer Person jederzeit habhaft werden hätte können, wenn man Sie tatsächlich verdächtigt hätte, so wie Ihr Zwillingsbruder, am Widerstand teilgenommen zu haben oder über Ihren Bruder römisch 40 in Österreich etwas wissen hätte wollen? Immerhin waren Sie offiziell mit Probiska in römisch 40 gemeldet und hatten bis zu Ihrer Ausreise im Februar 2009 eine legale, offizielle Arbeit und waren daher jederzeit für die Behörden erreichbar? Der FSB soll sich aber nur im Jänner 1998 und angeblich ein zweites Mal im September 2007 für Sie interessiert haben.

BF1: Mhm. Der FSB ist so eine Behörde, dort wird nichts schnell gemacht. Die 6. Abteilung, sie verwendet alles Mögliche, Flaschen, Gummiknüppel. Sie meinen Wohl, warum der FSB nicht im Stande war mich offiziell in Haft zu nehmen, das möchte ich erklären. Es gab offiziell keine Dokumente darüber, ob ich am Widerstand teilgenommen habe oder nicht. Aber will uns alle nach Tschetschenien bringen und uns dort das Ende bereiten, freiwillig oder nicht. Ich sitze vor Ihnen, bin ein stolzer Mann, ich werde vor niemanden niederknien. Mir ist es lieber zu sterben. Der FSB wäre schon nach und nach tätig geworden, zuerst wurde ja mein Bruder XXXX verhaftet. Das war ungefähr vor 5 Jahren. Das war vor meiner Ausreise aus der Russischen Föderation, 2004 oder 2005, ich weiß es nicht mehr genau.BF1: Mhm. Der FSB ist so eine Behörde, dort wird nichts schnell gemacht. Die 6. Abteilung, sie verwendet alles Mögliche, Flaschen, Gummiknüppel. Sie meinen Wohl, warum der FSB nicht im Stande war mich offiziell in Haft zu nehmen, das möchte ich erklären. Es gab offiziell keine Dokumente darüber, ob ich am Widerstand teilgenommen habe oder nicht. Aber will uns alle nach Tschetschenien bringen und uns dort das Ende bereiten, freiwillig oder nicht. Ich sitze vor Ihnen, bin ein stolzer Mann, ich werde vor niemanden niederknien. Mir ist es lieber zu sterben. Der FSB wäre schon nach und nach tätig geworden, zuerst wurde ja mein Bruder römisch 40 verhaftet. Das war ungefähr vor 5 Jahren. Das war vor meiner Ausreise aus der Russischen Föderation, 2004 oder 2005, ich weiß es nicht mehr genau.

VR: Wurde XXXX in Haft genommen?VR: Wurde römisch 40 in Haft genommen?

BF1: Man hat ihm auch was untergeschoben. Man hat ihm gesagt, dass er entweder als Kämpfer verurteilt wird, oder aufgrund der ungeschobenen Sachen.

VR: Wann und wie kam XXXX frei?VR: Wann und wie kam römisch 40 frei?

BF1: Zuerst hat man ihn in den Norden, dann nach XXXX geschickt, weil er dort gemeldet war, von dort wurde er freigelassen. Wann genau, kann ich nicht sagen, ich war weit weg. Er hat mich nicht von der Freilassung verständigt. Er hat 4,5 oder 5 Jahre bekommen, wurde aber früher freigelassen, er hat glaube ich nur 2 oder 3 Jahre abgesessen. Bevor ich ausgereist bin, habe ich gewusst, dass er entlassen wurde, weil er mich von der Ukraine aus angerufen hat.BF1: Zuerst hat man ihn in den Norden, dann nach römisch 40 geschickt, weil er dort gemeldet war, von dort wurde er freigelassen. Wann genau, kann ich nicht sagen, ich war weit weg. Er hat mich nicht von der Freilassung verständigt. Er hat 4,5 oder 5 Jahre bekommen, wurde aber früher freigelassen, er hat glaube ich nur 2 oder 3 Jahre abgesessen. Bevor ich ausgereist bin, habe ich gewusst, dass er entlassen wurde, weil er mich von der Ukraine aus angerufen hat.

VR: Warum haben Sie die Haft Ihres Bruders vor dem BAA nicht angegeben?

BF1: Ich habe das gesagt.

VR: Das stimmt nicht, Sie haben ausschließlich davon gesprochen, dass Ihr Zwillingsbruder in Haft war und XXXX mit keinem Wort erwähnt.VR: Das stimmt nicht, Sie haben ausschließlich davon gesprochen, dass Ihr Zwillingsbruder in Haft war und römisch 40 mit keinem Wort erwähnt.

BF1: Man hat mich vorwiegend nach dem Zwillingsbruder gefragt. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 15).

Auch diese offensichtliche Steigerung im Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nichts dabei fand, auch noch vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unwahre Angaben zu machen und immer wieder neue angebliche Bedrohungsszenarien zu erfinden.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben nicht versucht habe eine Verbindung zwischen seinem in Österreich lebenden Bruder herzustellen, dass allerdings darauf hinzuweisen sei, dass dieser Bruder mit einem ähnlichen Asylvorbringen wie der Beschwerdeführer und seine Familie ein anerkannter Flüchtling sei, kann diesen Ausführungen vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, im Gegensatz zu jenem seines Bruders, unglaubwürdig ist. Dazu kommt auch noch, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits fünf Jahre vor dem Beschwerdeführer wegen Problemen deren gemeinsame Heimat verlassen hatte - und entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Asylverfahren nicht angegeben hat, bei OMON gewesen zu sein - ein anderes Fluchtvorbringen hatte (Kopie des Bescheides des Bruders vom 30.11.2006, Zahl 256.772/3-XIX/61/06, liegt im Akt ein).

Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers fand offensichtlich nichts dabei, ihr Vorbringen jederzeit durch neue und unglaubwürdige Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung zu ergänzen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.03.2009 behauptet, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der seit 2004 in Österreich lebt und 2006 als Flüchtling anerkannt wurde, bei OMON gewesen wäre. Der Beschwerdeführer (BF1) wurde dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt und bestätigte die Angaben seiner Lebensgefährtin beim Bundesasylamt, wobei er ergänzte, dass nur dieser in Österreich lebende Bruder bei OMON gewesen sei. Auffällig war jedoch, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (BF2) in der Beschwerdeverhandlung ihr diesbezügliches Vorbringen je nach Bedarf ergänzte, was nicht gerade für ihre Glaubwürdigkeit spricht:

"... LA: Warum haben die Tschetschenen Ihren Mann dann nicht

mitgenommen?

AW: Das weiß ich nicht. Sie haben auch nach dem Bruder in Österreich gefragt, der ja bei OMON gearbeitet hat. ..." (niederschriftliche Befragung der Lebensgefährtin am 05.03.2009, Seite 9 bzw. Akt des Bundesasylamtes der Lebensgefährtin, Zahl 09 02.365-BAT, Seite 89).

"...VR: War einer Ihrer Brüder bei OMON?

BF1: Ja.

VR: Wer?

BF1: XXXX. Er ist jetzt in Österreich.BF1: römisch 40 . Er ist jetzt in Österreich.

VR: War er der Einzige?

BF1: Ja, er war der einzige Bruder bei der OMON.

VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Ihrem Bruder dem etwas untergeschoben wurde und der in XXXX in Haft sein soll, bei OMON war (Einvernahme Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 73) und Ihre Lebensgefährtin behauptet widersprüchlich dazu, dass Ihr Bruder in Österreich bei OMON gewesen sei (Einvernahme BF2 Seite 9 bzw. Akt BAA BF2 Seite 89). Ihr Bruder XXXX hat in seinem Asylverfahren in Österreich jedoch nie behauptet, dass er bei OMON gearbeitet hat. Was sagen Sie dazu?VR: Sie behaupten anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass Ihrem Bruder dem etwas untergeschoben wurde und der in römisch 40 in Haft sein soll, bei OMON war (Einvernahme Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 73) und Ihre Lebensgefährtin behauptet widersprüchlich dazu, dass Ihr Bruder in Österreich bei OMON gewesen sei (Einvernahme BF2 Seite 9 bzw. Akt BAA BF2 Seite 89). Ihr Bruder römisch 40 hat in seinem Asylverfahren in Österreich jedoch nie behauptet, dass er bei OMON gearbeitet hat. Was sagen Sie dazu?

BF1: XXXX war bei der OMON.BF1: römisch 40 war bei der OMON.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA behauptet, dass Ihr Bruder in XXXX bei der OMON war (Einvernahme Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 73).VR: Warum haben Sie vor dem BAA behauptet, dass Ihr Bruder in römisch 40 bei der OMON war (Einvernahme Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 73).

BF: Mein Bruder war bei der Landwehr, das ist eine zivile Bevölkerung, die sich bewaffnet und kämpft. Die OMON sind offiziell Truppen. Vielleicht wurde ich damals nicht richtig verstanden. Was XXXX angegeben hat, weiß ich nicht. Fragen Sie ihn danach. [...]BF: Mein Bruder war bei der Landwehr, das ist eine zivile Bevölkerung, die sich bewaffnet und kämpft. Die OMON sind offiziell Truppen. Vielleicht wurde ich damals nicht richtig verstanden. Was römisch 40 angegeben hat, weiß ich nicht. Fragen Sie ihn danach. [...]

VR: Ihr Lebensgefährte behauptete anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass seinem Bruder XXXX dem etwas untergeschoben wurde und der in XXXX in Haft sein soll, bei OMON gewesen sei (Einvernahme BF1 Seite 9 bzw. Akt BAA BF1 Seite 73) und Sie behaupteten widersprüchlich dazu am selben Tag, dass der Bruder Ihres Lebensgefährten namens XXXX der in Österreich lebt, bei OMON sei (Einvernahme Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 89). Ihr Schwager XXXX hat in seinem Asylverfahren in Österreich aber nie behauptet, dass er bei OMON gearbeitet hat. Was sagen Sie dazu?VR: Ihr Lebensgefährte behauptete anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2009, dass seinem Bruder römisch 40 dem etwas untergeschoben wurde und der in römisch 40 in Haft sein soll, bei OMON gewesen sei (Einvernahme BF1 Seite 9 bzw. Akt BAA BF1 Seite 73) und Sie behaupteten widersprüchlich dazu am selben Tag, dass der Bruder Ihres Lebensgefährten namens römisch 40 der in Österreich lebt, bei OMON sei (Einvernahme Seite 9 bzw. Akt BAA Seite 89). Ihr Schwager römisch 40 hat in seinem Asylverfahren in Österreich aber nie behauptet, dass er bei OMON gearbeitet hat. Was sagen Sie dazu?

BF2: XXXX hat bei OMON gearbeitet. Über XXXX wurde ich nicht gefragt. Ich weiß nicht, ob XXXX bei OMON war, aber man sprach darüber, dass XXXX bei OMON war.BF2: römisch 40 hat bei OMON gearbeitet. Über römisch 40 wurde ich nicht gefragt. Ich weiß nicht, ob römisch 40 bei OMON war, aber man sprach darüber, dass römisch 40 bei OMON war.

VR: Wer konkret sprach darüber, dass XXXX bei OMON war?VR: Wer konkret sprach darüber, dass römisch 40 bei OMON war?

BF2: Mein Mann und seine Brüder sprachen darüber, dass XXXX bei OMON war. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 11 und 21f).BF2: Mein Mann und seine Brüder sprachen darüber, dass römisch 40 bei OMON war. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 11 und 21f).

Diese Passage aus dem Vorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (BF2) zeigt, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wichtiger war, ihr Vorbringen "je nach Bedarf" durch neue Behauptungen zu ergänzen, als gleichbleibende und damit glaubhafte Angaben zu machen. Dieses Verhalten spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Dass der in Österreich als Flüchtling anerkannte Bruder des Beschwerdeführers in seinem Verfahren nie behauptet hat, jemals bei OMON gewesen zu sein (siehe Bescheid im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, Zahl 256.772/3-XIX/61/06 vom 30.11.2006, liegt im Akt des Beschwerdeführers ein) rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ab.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das ständige Austauschen von Fluchtvorbringen in Verbindung mit den oben angeführten zahlreichen gravierenden Widersprüchen und Steigerungen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu seiner Situation in Österreich und zu Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (II.3.3. und II.3.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 10.11.2010 und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom XXXX (Gutachten Seiten 8 bis 10). Auf Grund des Gutachtens von Herrn XXXX vom XXXX konnten die in der Beschwerde vom 23.03.2010, ohne Vorlage medizinischer Unterlagen, nur allgemein in den Raum gestellten Behauptungen, dass der Beschwerdeführer durch die Ereignisse in seinem Herkunftsstaat schwer traumatisiert sei, nicht nachvollzogen werden.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu seiner Situation in Österreich und zu Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 10.11.2010 und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom römisch 40 (Gutachten Seiten 8 bis 10). Auf Grund des Gutachtens von Herrn römisch 40 vom römisch 40 konnten die in der Beschwerde vom 23.03.2010, ohne Vorlage medizinischer Unterlagen, nur allgemein in den Raum gestellten Behauptungen, dass der Beschwerdeführer durch die Ereignisse in seinem Herkunftsstaat schwer traumatisiert sei, nicht nachvollzogen werden.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation am 22.02.2009 ohne Probleme den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte, Arbeit hatte, finanziell sehr gut gestellt war und ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 10.11.2010 (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 6 und 9). Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde, ergeben sich aus den guten finanziellen Lebensumständen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise im Jahr 2009.

Die Behauptungen in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer und seiner Familie auf Grund des Probiskasystems unmöglich sein soll in die Russischen Föderation zurückzukehren, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung widerspricht einerseits den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2009, wonach der Beschwerdeführer zwar zunächst Probleme gehabt habe eine Probiska (Niederlassungsbewilligung) zu bekommen, nachdem er aber ein Zimmer in einer Wohnung in XXXX gekauft habe, keine weiteren Probleme wegen der Probiska gehabt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 63) und andererseits ist auch auf Grund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder in der Russischen Föderation leben und dort wie bereits vor seiner Ausreise eine Probiska erhalten kann (siehe Feststellungen II.3.5.4. Rückkehr).Die Behauptungen in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer und seiner Familie auf Grund des Probiskasystems unmöglich sein soll in die Russischen Föderation zurückzukehren, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung widerspricht einerseits den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2009, wonach der Beschwerdeführer zwar zunächst Probleme gehabt habe eine Probiska (Niederlassungsbewilligung) zu bekommen, nachdem er aber ein Zimmer in einer Wohnung in römisch 40 gekauft habe, keine weiteren Probleme wegen der Probiska gehabt hätte (Einvernahme Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes Seite 63) und andererseits ist auch auf Grund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder in der Russischen Föderation leben und dort wie bereits vor seiner Ausreise eine Probiska erhalten kann (siehe Feststellungen römisch zwei.3.5.4. Rückkehr).

II.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Bundesasylamtes - ledig ist (II.3.4.), ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet ist, sondern bloß nach moslemischem Ritus getraut wurde:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Bundesasylamtes - ledig ist (römisch zwei.3.4.), ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet ist, sondern bloß nach moslemischem Ritus getraut wurde:

"...VR: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (Einvernahme vom 24.02.2009, Akt BAA Seite 27), dass Sie nicht standesamtlich verheiratet sind. Ist das immer noch aktuell?

BF1: Ja, ich bin nur nach moslemischem Ritus mit meiner Lebensgefährtin verheiratet. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seite 6).

Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei minderjährigen Töchtern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 10.11.2010 (Verhandlungsschrift, Seiten 6).

Die Feststellungen, wonach die vierte, mittlerweile volljährige Tochter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind in einem anderen Bundesland leben (II.3.4.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift, Seiten 6). Die Feststellungen zum Asylverfahren dieser Tochter ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2011, Zahl D7 405359-1/2009/13E.Die Feststellungen, wonach die vierte, mittlerweile volljährige Tochter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind in einem anderen Bundesland leben (römisch zwei.3.4.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift, Seiten 6). Die Feststellungen zum Asylverfahren dieser Tochter ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2011, Zahl D7 405359-1/2009/13E.

Die Feststellungen, wonach ein älterer Bruder des Beschwerdeführers bereits fünf Jahre länger als der Beschwerdeführer in Österreich lebt und ihm mehr als zwei Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden war (II.3.4.) ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zahl 256.772/3-XIX/61/06 (Kopie liegt im Akt ein). Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer mit diesem älteren Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern ca. 150 km entfernt lebt und diesen nur ca. ein oder zwei Mal im Monat sieht, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 8). Dass fünf weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 7). Dass die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit ihren Familien ebenfalls im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus den Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 20).Die Feststellungen, wonach ein älterer Bruder des Beschwerdeführers bereits fünf Jahre länger als der Beschwerdeführer in Österreich lebt und ihm mehr als zwei Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden war (römisch zwei.3.4.) ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zahl 256.772/3-XIX/61/06 (Kopie liegt im Akt ein). Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer mit diesem älteren Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern ca. 150 km entfernt lebt und diesen nur ca. ein oder zwei Mal im Monat sieht, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 8). Dass fünf weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 7). Dass die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit ihren Familien ebenfalls im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus den Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 20).

Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Österreich ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben, von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig sind, der Beschwerdeführer üblicherweise den Tag in Österreich damit verbringt nichts zu tun, manchmal seinem Unterkunftgeber hilft eine Tür zu reparieren oder Holz zu besorgen, ansonsten sitzt und fernsieht oder sich um seine Kinder kümmert, manchmal einen Freund besucht und wenn jemand vorbeikommt, bei der Reparatur eines Autos hilft, aber über keine Ausbildung als KFZ Mechaniker verfügt, keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht, in Österreich keiner Arbeit nachgeht, nicht Mitglied eines Vereines ist, der Beschwerdeführer kaum die deutsche Sprache versteht und spricht, in Österreich andere Asylwerber und drei österreichische Staatsbürger namens XXXX, XXXX und XXXX, von denen er jedoch nicht die Familiennamen kennt gefunden hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 6 bis 9).Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Österreich ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben, von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig sind, der Beschwerdeführer üblicherweise den Tag in Österreich damit verbringt nichts zu tun, manchmal seinem Unterkunftgeber hilft eine Tür zu reparieren oder Holz zu besorgen, ansonsten sitzt und fernsieht oder sich um seine Kinder kümmert, manchmal einen Freund besucht und wenn jemand vorbeikommt, bei der Reparatur eines Autos hilft, aber über keine Ausbildung als KFZ Mechaniker verfügt, keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht, in Österreich keiner Arbeit nachgeht, nicht Mitglied eines Vereines ist, der Beschwerdeführer kaum die deutsche Sprache versteht und spricht, in Österreich andere Asylwerber und drei österreichische Staatsbürger namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , von denen er jedoch nicht die Familiennamen kennt gefunden hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.11.2010, Seiten 6 bis 9).

II.4.5. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung in der Russischen Föderation glaubhaft machen konnte, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation (wie in der Beschwerde auf Seite 3 gefordert) unterbleiben. Die zusammen mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Feststellungen sind nicht aktuell, sondern stammen vom September 2008, weshalb sie diesem Verfahren nicht zugrunde gelegt wurden. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 10.11.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 24 bis 26). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.5. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung in der Russischen Föderation glaubhaft machen konnte, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation (wie in der Beschwerde auf Seite 3 gefordert) unterbleiben. Die zusammen mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Feststellungen sind nicht aktuell, sondern stammen vom September 2008, weshalb sie diesem Verfahren nicht zugrunde gelegt wurden. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 10.11.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 24 bis 26). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung, einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen geht der erkennende Senat davon aus, dass auch derzeit keine asylrelevante Verfolgung von Tschetschenen, alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, vorliegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er fünf Jahre nach seinem älteren Bruder die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er fünf Jahre nach seinem älteren Bruder die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaktes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt ese unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Fünf Brüder und eine Schwester, samt deren Familien, leben nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwereführers. Ebenso die Eltern der Lebensgefährtin, drei Brüder und zwei Schwestern der Lebensgefährtin mit ihren Familien. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre und nicht auf die Unterstützung durch seine zahlreichen Angehörige zählen könnte oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation problemlos seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der XXXX Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der römisch 40 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Wie bereits oben ausgeführt (siehe Begründung II.4.3.) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde behauptet traumatisiert ist. Der Beschwerdeführer findet sich zwar aus psychiatrischer Sicht ein depressives Zustandsbild, das diagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.1) vom Ausprägungsgrad aber auch einer leichtergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.0) zuzuordnen ist. Weiters findet sich bei ihm derzeit eine subdepressive Stimmungslage, leichtgradige Affektauffälligkeiten, subjektive Antriebsverminderung und subjektiv berichtete Nervositätsgefühle und erhöhte Reizbarkeit. Die Symptomatik wird seit ca. 2,5 Jahren bestehend angeführt und im Zusammenhang mit Belastungen im Herkunftsland beschrieben und auch mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation und soziale Situation. Der Betroffene befindet sich seit einem Jahr in einer unregelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, ist medikamentös eingestellt und gibt eine Besserung der Symptomatik an. Die Symptomatik ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit äußeren Belastungsfaktoren als reaktive Depression diagnostisch zu sehen. Bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheiten handelt es sich keineswegs um außergewöhnliche Krankheiten und diese sind in der Russischen Föderation behandelbar (siehe dazu auch Länderfeststellungen II.3.5.5. Medizinische Versorgung). Sollte der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Der Beschwerdeführer kann zudem mit umfassender Unterstützung durch seine zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle desWie bereits oben ausgeführt (siehe Begründung römisch zwei.4.3.) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde behauptet traumatisiert ist. Der Beschwerdeführer findet sich zwar aus psychiatrischer Sicht ein depressives Zustandsbild, das diagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.1) vom Ausprägungsgrad aber auch einer leichtergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.0) zuzuordnen ist. Weiters findet sich bei ihm derzeit eine subdepressive Stimmungslage, leichtgradige Affektauffälligkeiten, subjektive Antriebsverminderung und subjektiv berichtete Nervositätsgefühle und erhöhte Reizbarkeit. Die Symptomatik wird seit ca. 2,5 Jahren bestehend angeführt und im Zusammenhang mit Belastungen im Herkunftsland beschrieben und auch mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation und soziale Situation. Der Betroffene befindet sich seit einem Jahr in einer unregelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, ist medikamentös eingestellt und gibt eine Besserung der Symptomatik an. Die Symptomatik ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit äußeren Belastungsfaktoren als reaktive Depression diagnostisch zu sehen. Bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheiten handelt es sich keineswegs um außergewöhnliche Krankheiten und diese sind in der Russischen Föderation behandelbar (siehe dazu auch Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.5. Medizinische Versorgung). Sollte der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Der Beschwerdeführer kann zudem mit umfassender Unterstützung durch seine zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des

Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der körperlich gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der körperlich gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Ein XXXX Jahre älterer Bruder des Beschwerdeführers lebte bereits fünf Jahre vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit diesem älteren Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern ca. 150 km entfernt und sieht diesen nur ca. ein oder zwei Mal im Monat, weshalb im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, bezüglich dieses Bruders ebenfalls kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.Ein römisch 40 Jahre älterer Bruder des Beschwerdeführers lebte bereits fünf Jahre vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit diesem älteren Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern ca. 150 km entfernt und sieht diesen nur ca. ein oder zwei Mal im Monat, weshalb im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, bezüglich dieses Bruders ebenfalls kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.

Einer erwachsenen Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2011, Zahl D7 405359-1/2009/13E, stattgegeben und ihr wegen der Asylgewährung im Verfahren ihrer minderjährigen in Österreich geborenen Tochter gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese volljährige Tochter des Beschwerdeführers ist jedoch verheiratet und lebt mit dem Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Kindern nicht im gemeinesamen Haushalt, sondern in einem anderen Bundesland. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren zudem angegeben, dass er von niemandem im Österreich auf irgendeine Weise abhängig ist, weshalb diesbezüglich im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.Einer erwachsenen Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2011, Zahl D7 405359-1/2009/13E, stattgegeben und ihr wegen der Asylgewährung im Verfahren ihrer minderjährigen in Österreich geborenen Tochter gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese volljährige Tochter des Beschwerdeführers ist jedoch verheiratet und lebt mit dem Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Kindern nicht im gemeinesamen Haushalt, sondern in einem anderen Bundesland. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren zudem angegeben, dass er von niemandem im Österreich auf irgendeine Weise abhängig ist, weshalb diesbezüglich im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin noch drei weitere, allerdings minderjährige, Kinder mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Deren Verfahren sind derzeit beim Asylgerichtshof anhängig und werden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt und es daher diesbezüglich auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin noch drei weitere, allerdings minderjährige, Kinder mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Deren Verfahren sind derzeit beim Asylgerichtshof anhängig und werden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, weshalb diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt und es daher diesbezüglich auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Fünf weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso die Eltern, drei Brüder und zwei Schwester der Lebensgefährtin mit deren Familien. Im konkreten Fall stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer behauptet am 24.02.2009 illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur rund zwei Wochen und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er versteht und spricht kaum Deutsch. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde gefunden, darunter Asylwerber und drei österreichische Staatsbürger von denen er nur die Vornamen kennt. Ein besonderes Maß an Integration hat der Beschwerdeführer jedoch insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der erst als rund XXXX nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über zahlreiche Angehörige verfügt.Der Beschwerdeführer behauptet am 24.02.2009 illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur rund zwei Wochen und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er versteht und spricht kaum Deutsch. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde gefunden, darunter Asylwerber und drei österreichische Staatsbürger von denen er nur die Vornamen kennt. Ein besonderes Maß an Integration hat der Beschwerdeführer jedoch insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der erst als rund römisch 40 nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über zahlreiche Angehörige verfügt.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, Befragung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Familienverband, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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