Norm
AVG §71 Abs2Spruch
C8 241719-0/2008/11E
C8 241719-0/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2003, FZ 03 09.654-BAT, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 17.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2003, FZ 03 09.654-BAT, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 17.11.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag vom 14.12.2010 das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wiedereinzusetzen, wird gemäß § 71 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag vom 14.12.2010 das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wiedereinzusetzen, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Am 27.03.2002 brachte der Beschwerdeführer einen Asylantrag bei der Bundespolizeidirektion Schwechat, Abteilung Flughafen, ein.
In der mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Traiskirchen aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er ein Mitglied der Moslem League gewesen sei. Auf die Frage, ob er politisch tätig gewesen wäre, gab dieser an, dass er den Leuten bei der Partei beigestanden sei. Ein richtiges Mitglied sei er aber eigentlich nicht.
Auf die Frage, was sein ausschlaggebender Grund gewesen wäre, dass er Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass sein Schwager XXXX inhaftiert worden wäre, als die Armee an die Macht gekommen sei.Auf die Frage, was sein ausschlaggebender Grund gewesen wäre, dass er Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass sein Schwager römisch 40 inhaftiert worden wäre, als die Armee an die Macht gekommen sei.
Eines Tages seien Leute der gegnerischen Partei ins Dorf gekommen und hätten das Feuer eröffnet. Dabei sei der Bruder seines Schwagers gestorben. Er habe sehr oft mit diesem zusammengearbeitet und habe ihn bei seiner politischen Tätigkeit unterstützt.
Die Leute der gegnerischen Partei hätten geglaubt, dass er auch ein Parteimitglied sei und hätten angefangen auch ihn zu verfolgen. Sie hätten auch eine Anzeige bei der Polizei wegen Mordes erstattet.
Die Männer der gegnerischen Partei seien auch zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Sie hätten seinen Eltern mit ihren Waffen gedroht, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht preisgeben würden. Sie seien wegen dieser Angelegenheit ein zweites Mal zur Polizei gegangen und hätten um Schutz gebeten. Die Polizei habe ihnen aber nicht helfen können. Er habe dann mit dem Sohn seines Schwagers, welcher den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt habe, gesprochen und ihm zur Flucht verholfen.
Auf die Frage, von welcher Armee der Beschwerdeführer sprechen würde und wann dieser an die Macht gekommen sei, gab dieser an, dass er das Militär meine. Das Militär sei im Oktober 1999 unter der Führung des Musharaf an die Macht gekommen.
Auf die Frage, wann sein Schwager inhaftiert worden wäre, gab dieser an, dass er glaube, dass dies im Februar 2001 gewesen sei. Sein Schwager sei "XXXX" gewesen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er inhaftiert worden wäre. Es sei ihm Korruption vorgeworfen worden.
Am XXXX sei die gegnerische Partei ins Dorf gekommen. Der Bruder seines Schwagers sei am selben Tag gestorben.Am römisch 40 sei die gegnerische Partei ins Dorf gekommen. Der Bruder seines Schwagers sei am selben Tag gestorben.
Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer geglaubt habe, dass die gegnerische Partei gemeint habe, dass auch er ein Parteimitglied gewesen sei, gab dieser an, weil er sehr engen Kontakt zu dem Bruder seines Schwagers gehabt habe und er mit diesem sehr oft gesehen worden sei.
Sie seien oft zu ihnen nach Hause gekommen, um den Beschwerdeführer zu finden und hätten in der Nachbarschaft sehr oft um ihn gefragt. Das erste Mal seien sie ca. 15 Tage nach dem Mord gekommen. Es seien Leute der PPP gewesen. Seine Eltern erzählten ihm, dass es sieben bis acht Männer gewesen wären.
Persönlichen Kontakt habe er zu diesen Männern nicht gehabt, da er sich immer verstecken konnte oder zufällig nicht anwesend gewesen sei.
Auf die Frage, wie oft die Männer gekommen seien, gab dieser an, dass die Männer nach zehn Tagen ein zweites Mal gekommen seien. Er könne aber nicht sagen, ob es dieselben Männer gewesen wären, da auch seine Familie nicht zu Hause gewesen sei.
Auf Nachfrage, gab dieser an, dass die Leute in der Nachbarschaft erzählt hätten, dass Männer da gewesen wären.
Die Frage, ob es im Anschluss weitere Vorfälle gegeben hätte, verneinte dieser.
Seine Familie und er hätten danach das Dorf verlassen. Er habe danach keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt und wisse auch nicht genau, wo diese seien. Er habe von den Dorfbewohnern erfahren, dass sie das Dorf verlassen hätten. Er sei in verschiedenen Orten aufhältig gewesen. Er habe viele Freunde und Verwandte.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerführer nicht schon frührer das Dorf verlassen habe, gab dieser an, dass er früher keine Probleme gehabt hätte.
Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2002 bis März 2003 aufgehalten habe, gab dieser an, dass er sich bei Verwandten und Freunden aufgehalten habe.
Die Flucht habe er ergriffen, weil er regelmäßig mit den Dorfbewohnern in Kontakt gekommen sei und erfahren habe, dass die Leute immer wieder ins Dorf kommen und nach ihm suchen würden. Er habe gedacht, dass es vielleicht wieder aufhören würde. Dem sei aber nicht so gewesen. Deshalb habe er die Flucht ergriffen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden oder gesucht werden würde, gab dieser an, dass die Polizei einmal im Monat ins Dorf kommen würde, um nach ihm zu fragen. Die Leute der gegnerischen Partei hätten eine Anzeige gegen ihn erstattet.
Er wisse nicht, weshalb gegen ich eine Anzeige erstattet worden sei.
Auf die Frage, woher er dann wisse, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei, gab dieser an, dass er es eigentlich nicht genaue wisse. Er wisse nur von den Dorfbewohnern, dass die Polizei im Dorf sei, um nach ihm zu suchen. Vielleicht sei sie aber auch wegen einer anderen Sache im Dorf gewesen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nun von den heimatlichen Behörden verfolgt werden würde, gab dieser an, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestehen würde.
Auf die Frage, wann die Polizei das erste Mal ins Dorf gekommen sei, um nach ihn zu suchen, gab dieser an sich an das Datum nicht mehr zu erinnern können. Es sei ca. zwei Monate nach dem Mord gewesen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er zweimal bei der Polizei gewesen sei und daher wissen müsste, warum er gesucht werde, gab dieser an, eigentlich nicht genau sagen zu können, ob die Polizei wegen ihm im Dorf gewesen sei.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer damit gemeint habe, dass ihm die Polizei nicht helfen hätte können, als er eine Anzeige erstattet habe, gab dieser an, dass die Verfolgung von Seiten der gegnerischen Partei nicht aufgehört habe. Die Polizei habe ihm aber keinen Schutz zur Verfügung stellen können. Warum sie ihm keinen Schutz gegeben hätten, könne er nicht sagen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er einen Schutz erhalten würde, bekommen habe er ihn aber letztendlich nie. Er glaube, dass die Leute der gegnerischen Partei, die PPP, sehr einflussreich seien und mit der Polizei gesprochen hätten.
Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer das Dorf verlassen habe, gab dieser an, dass dies im März 2003 gewesen sei.
Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer dann vorhin angegeben habe, dass er das Dorf im Juli 2002 verlassen habe, gab dieser an, dass Dorf 2002 verlassen zu haben. Im Anschluss habe er dann bei Verwandten und Freunden gelebt.
Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung angegeben habe, bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt zu haben, gab dieser an sich geirrt zu haben.
Auf die Frage, wieso er glauben würde, dass ein derartiges Verfolgungsinteresse von Seiten der PPP gegen seine Person bestanden habe, gab dieser an, dass er jeden Tag mit dem Bruder seines Schwagers zusammen gewesen sei. Er habe ihn zu allen seinen politischen Treffen und politischen Versammlungen begleitet.
Auf die Frage, wieso er sich nicht in einen anderen Stadtteil Pakistans begeben habe, gab dieser an, dass er kurz vor seiner Ausreise einige Zeit in Karachi gewesen sei und dort von Leuten der gegnerischen Partei verfolgt worden wäre.
Er sei in Karachi als Taxifahrer beschäftigt gewesen. Eines Tages sei ein Gast eingestiegen und habe verlangt, dass er ihn zu einem bestimmten Platz fahren solle. Sein Gesicht sei mit einem Tuch verhüllt gewesen. Als er im Auto gesessen sei und das Tuch von seinem Gesicht entfernt habe, hätte er ihn erkannt. Er habe das Auto sofort gestoppt und ihn aufgefordert auszusteigen. Er sei dann auch ausgestiegen.
Auf die Frage, wer dieser Mann gewesen sei, gab dieser an, dass es ein Mann der gegnerischen Partei gewesen sei.
Er wisse es, weil er die Männer der PPP kennen würde. Seine Leute seien aus einem Nachbardorf von ihm.
In seiner Gegend würde die PPP die Mehrheit haben. Sie würde von Abdula Wirg angeführt.
Auf die Frage, wann die PPP an die Macht gekommen sei, gab dieser an, dass die PPP von 1995 bis 1997 an der Macht gewesen sei. 1997 sei Navas Sharif, welcher von der Moslem League sei, an die Macht gekommen. 1999 sei er vom Militär gestürzt worden.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zu seinen Dorfbewohnern Kontakt gehabt habe, gab dieser an, dass er seine Verwandten und einen Freund im Dorf regelmäßig angerufen habe.
Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan würde er von Leuten der PPP weiter verfolgt werden. Da ihn diese Leute bis nach Karachi verfolgt hätten, würden sie bald erfahren, dass er wieder in Pakistan wäre.
Auf die Frage, ob es in Karachi weitere Vorfälle gegeben habe, gab dieser an, dass es der einzige gewesen wäre.
Der Mann habe im Übrigen nichts mit ihm besprochen. Er habe ihn gleich erkannt. Er befürchte, dass er versuchen würde ihn zu entführen. Er befürchte dies deshalb, weil er ein Mann der PPP gewesen sei und von dieser verfolgt worden wäre.
2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II).2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.11.2003 Beschwerde.
4. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 17.11.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"Nach Aufruf der Sache um 13.00 Uhr ist der BF nicht zur Verhandlung erschienen.
Mit dem Beginn der Verhandlung wird zugewartet.
Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 13.40 Uhr ist der BF noch immer nicht erschienen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dem BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 09.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Festgehalten wird, dass der BF unentschuldigt zur heutigen Verhandlung nicht erschienen ist.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 11.03.2010
Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: September 2008
UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 18.01.2010
UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009
XXXX, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlagerömisch 40 , Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage
Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.
Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren.
Es kommt immer wieder zu "sektiererischen Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") zwischen radikalen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen
Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.
Medizinische Versorgung:
In den staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen - ausreichend dazu ist die Erklärung, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Eine offizielle Definition von Bedürftigkeit gibt es nicht; allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen. Die Grundversorgung mit Medikamenten ist sichergestellt. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten vorgetragenen Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge gekauft werden.
Der VR gibt weiters bekannt, dass sich das Vorbringen des BF in der mit ihm am 30.07.2003 aufgenommenen Niederschrift vor dem BAA hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung von Mitgliedern der PPP bzw. der Polizei sehr vage dargestellt hat.
So ergab sich unter anderem, wie bereits das BAA in der Begründung des Bescheides vom 29.08.2003 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Verfolgung der Polizei nicht in sich schlüssige Angaben gemacht wurden, als der BF zunächst behauptete, dass die Polizei auf Grund einer Anzeige der Mitglieder der PPP in das Dorf gekommen wäre, um den BF zu suchen. Später dazu aber ausführte nichts darüber zu wissen, weshalb eine Anzeige erstattet worden wäre bzw. aus welchem Grund die Polizei in das Dorf gekommen wäre.
Ebenso lässt sich, wie bereits das BAA ausgeführt hat, nicht erkennen, inwieweit der BF einer Entführung ausgesetzt gewesen sein soll, zumal der vom BF als Täter beschuldigte Mann nach verbaler Aufforderung das Taxi des BF umgehend verlassen hat, ohne Anzeichen einer Entführungsabsicht gemacht haben.
Unabhängig davon hat der BF in der Zeit vom Juli 2002 bis März 2003 bei Verwandten und Freunden gewohnt. Abgesehen von der Darstellung des BF hinsichtlich des Fahrgastes, welcher in sein Taxi gestiegen sein soll, hat er keine etwaigen Zwischenfälle bzw. Verfolgungshandlungen hinsichtlich seiner Person angegeben.
Der Asylgerichtshof geht sohin davon aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig ist. Überdies hat sich der BF durch sein heutiges unentschuldigtes Fernbleiben an der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit genommen, seine persönliche Glaubwürdigkeit darzutun bzw. eine andere Einschätzung der Lage in Pakistan abzugeben.
Die Beisitzerin stimmt dieser Einschätzung zu."
5. Am 14.12.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf dem Postweg eine Ladung für den 17.11.2010 erhalten habe. Die Postkästen in seinem Wohnhaus seien entsprechend den beiliegenden Beweisfotos beschädigt bzw. offen. Der Benachrichtungszettel sei von ihm das erste Mal am 23.11.2010 oben auf den Briefkästen aufliegend gesehen worden. Am darauffolgenden Tag, den 24.11.2010, habe der Beschwerdeführer das Schreiben des Asylgerichtshofes abgeholt und habe feststellen müssen, dass der Ladungstermin für die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bereits am 17.11.2010 gewesen sei.
Am 14.12.2010 habe der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof vorgesprochen und sei ihm mitgeteilt worden, dass er diesen Sachverhalt schriftlich, per Fax und Post, samt Fotos mitteilen solle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Punjab. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Entsprechung der Angaben vor dem Bundesasylamt fest.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.2. Zum Herkunftsstaat Pakistan:
Zur Lage in Pakistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 17.11.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, den Ausführungen in der Verhandlung, und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Einklang mit dem Akteninhalt.
2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers müssen als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation durch die Mitglieder der PPP näher und tätigte nicht einmal zu den einzelnen polizeilichen Anhaltungen substantiierte Aussagen. Auch vermochte er nicht konkret und plausibel darzulegen, warum gerade er den Übergriffen der gegnerischen Partei ausgesetzt gewesen sein soll, wo doch dieser nicht einmal Mitglied einer Partei gewesen ist. Seine Erzählungen erschöpften sich insofern in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.
Unabhängig davon ergeben sich darüber hinaus, wie auch das Bundesasylamt bereits in der Begründung des Bescheides vom 29.08.2003 angeführt hat, insofern grobe Widersprüche, als der Beschwerdeführer ursprünglich angab, dass die Polizei in sein Dorf gekommen ist, um nach ihm zu fragen. Grund dafür soll eine Anzeige der gegnerischen Partei gewesen sein.
Auf genaueres Hinterfragen, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet worden sein soll, gab dieser dann an dies nicht zu wissen. Er räumte in diesem Zusammenhang in der Folge sogar ein, dass er nicht genau weiß, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden ist. Er weiß von den Dorfbewohnern lediglich, dass die Polizei im Dorf gewesen ist, um nach ihm zu suchen und führt gleichzeitig im Widerspruch dazu aber aus, dass sie vielleicht wegen einer anderen Sache im Dorf gewesen ist.
Letztendlich verneint der Beschwerdeführer sogar die Frage, ob er jemals von den heimatlichen Behörden verfolgt worden ist und gibt an, dass es keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben hat.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer angab, dass am XXXX bzw. zehn Tage später Mitglieder der gegnerischen Partei ins Dorf gekommen sind und er daraufhin das Dorf verlassen hat, während er später im Widerspruch dazu ausführte, dass dies erst im März 2003 gewesen ist. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer ursprünglich ausführte, dass dies im Juli 2002 gewesen sei, gab dieser an im März 2003 sein Dorf verlassen zu haben, worauf er sich unmittelbar darauf korrigierte und angab gemeint zu haben Pakistan zu diesem Zeitpunkt verlassen zu haben.Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer angab, dass am römisch 40 bzw. zehn Tage später Mitglieder der gegnerischen Partei ins Dorf gekommen sind und er daraufhin das Dorf verlassen hat, während er später im Widerspruch dazu ausführte, dass dies erst im März 2003 gewesen ist. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer ursprünglich ausführte, dass dies im Juli 2002 gewesen sei, gab dieser an im März 2003 sein Dorf verlassen zu haben, worauf er sich unmittelbar darauf korrigierte und angab gemeint zu haben Pakistan zu diesem Zeitpunkt verlassen zu haben.
Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor ausgeführt hat, dass er das Dorf im Juli 2002 verlassen hat, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er das Dorf im Jahr 2002 verlassen hat und im Anschluss daran bei Freunden bzw. Verwandten gewohnt hat.
Die Behauptung, dass er sich hinsichtlich seiner widersprüchlichen Aussagen geirrt hat, kann jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden, als es sich bei diesem Datum offenbar um ein für die Flucht des Beschwerdeführers aus Pakistan einschlägiges Ereignis gehandelt hat und diesem im Hinblick des zum erlebten Ereignis nahe liegenden Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers besonders erinnerlich sein musste.
Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Karachi von politischen Gegnern verfolgt worden sein soll.
Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang an, dass er als Taxifahrer am XXXX gearbeitet hat und bei ihm eines Tages ein mit einem Tuch sein Gesicht verhüllter Mann eingestiegen sein soll. Nachdem dieser Mann sein Tuch entfernt hat, will ihn der Beschwerdeführer aufgefordert haben aus dem Taxi auszusteigen, da es sich um ein Mitglied der gegnerischen Partei gehandelt hat.Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang an, dass er als Taxifahrer am römisch 40 gearbeitet hat und bei ihm eines Tages ein mit einem Tuch sein Gesicht verhüllter Mann eingestiegen sein soll. Nachdem dieser Mann sein Tuch entfernt hat, will ihn der Beschwerdeführer aufgefordert haben aus dem Taxi auszusteigen, da es sich um ein Mitglied der gegnerischen Partei gehandelt hat.
Auf Grund dieser Schilderungen lässt sich für den Asylgerichtshof allerdings nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer jemals einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Hätte die gegnerische Partei den Beschwerdeführer, wie dieser später vor dem Bundesasylamt behauptet, tatsächlich entführen wollen, so hätte der Fahrgast nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen Anlass gehabt sein Tuch zu entfernen und wäre dieser der Aufforderung des Beschwerdeführers aus dem Auto auszusteigen bestimmt nicht nachgekommen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihn der Fahrgast genötigt hätte die angegebene Fahrtroute aufzunehmen, um ihn später gegebenenfalls körperlichen Übergriffen auszusetzen.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer alle Männer der PPP in seiner Gegend und dem Nachbardorf gekannt haben will, wenn diese zu dem damaligen Zeitpunkt die Mehrheit gestellt haben wollen.
Hinzu kommt, dass aus den Länderberichten nicht geschlossen werden kann, dass Mitglieder bzw. Unterstützer einer Partei, im gegenständlichen Fall der Moslem League, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Da der Beschwerdeführer gemäß eigenen Angaben kein richtiges Mitglied der Moslem League gewesen ist und er lediglich seinen Schwager bei politischen Aktivitäten unterstützt hat, ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund dieser Tätigkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen, wenn auch nach mehreren widersprüchlichen Aussagen selbst ein, dass gegen ihn kein Haftbefehl besteht.
Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof, wie auch bereits für das Bundesasylamt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in G. gelebt hat, obwohl dieser von Mitgliedern der gegnerischen Partei bedroht worden sein will. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist in einem solchen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Stadt in Pakistan Unterschlupf gesucht hätte, andernfalls der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von den politischen Gegnern leicht aufgesucht werden hätte können.
2.4.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch ein bzw. mehrere Mitglieder der PML-N ist weiters auszuführen, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier Mitglieder einer gegnerischen Partei, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er bei der Polizei zweimal eine Anzeige erstattet hat, die Polizei ihm Schutz zugebilligt hat, er ihn letztendlich aber nicht bekommen hat, doch kann daraus nicht unmittelbar geschlossen werden, dass die Polizei von etwaigen noch notwendig durchzuführenden Ermittlungen abgesehen hätte, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass auch in demokratischen Staaten westlichen Standards nur unter bestimmten Voraussetzungen die Untersuchungshaft verhängt und Täter oftmals nur auf freiem Fuß angezeigt werden.
2.4.3. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Gujranwla, der behaupteten Verfolgung durch die Angehörigen der gegnerischen Partei entgehen. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (junger, gesunder Mann, Familienangehörige in Pakistan). Der Beschwerdeführer räumt überdies selbst ein sich in der Zeit von Juli 2002 bis März 2003 bei Verwandten und Freunden aufgehalten zu haben. Darüber hinaus ist es den politischen Gegnern, abgesehen davon, dass diese kein derartiges Interesse gehabt haben den Beschwerdeführer in ganz Pakistan zu suchen, nicht gelungen den Beschwerdeführer, trotz Aufsuchens seines Elternhauses, aufzuspühren.
Abschließend ist außerdem zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof die Möglichkeit genommen hat, seine persönliche Glaubwürdigkeit darzutun bzw. eine andere Einschätzung der Lage in Pakistan abzugeben.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
2.5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung genannten und dem Parteiengehör unterworfenen Quellen.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.2.2. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenem, gesundem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Eltern in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenem, gesundem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Eltern in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.
3.2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Pakistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Was die Folgen des Hochwassers des vergangenen Jahres in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass Karachi, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, nicht zu den betroffenen Gebieten gehört, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist.Was die Folgen des Hochwassers des vergangenen Jahres in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass Karachi, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, nicht zu den betroffenen Gebieten gehört, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 10 AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 10 AsylG 2005 iVm § 75 AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 10, AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.
Ad II:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Ladung für die Verhandlung am 17.11.2010 vor dem Asylgerichtshof ordnungsgemäß zugestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer an der Abgabestelle allerdings nicht angetroffen werden konnte, wurde diesem am 08.11.2010 im Briefkasten eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß hinterlegt.
Der Beschwerdeführer gibt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2010 dazu an, dass er den Benachrichtigungszettel erstmals am 23.11.2010 auf den Briefkasten aufliegend gesehen hat und sich das Schriftstück gleich am darauffolgenden Tag vom Asylgerichtshof abgeholt hat.
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers geht allerdings auch hervor, dass sich dieser erst am 14.12.2010 in seiner Angelegenheit an den Asylgerichtshof gewandt hat, obwohl diesem der Umstand der Versäumnis seiner Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eigenen Angaben nach spätestens bereits am 24.11.2010 bekannt gewesen ist. Demnach hätte der Beschwerdeführer spätestens am 08.12.2010 dem Asylgerichtshof das unabwendbare, unvorhergesehene Ereignis darlegen müssen, welches ihn an der Teilnahme an der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gehindert hat.
Da der Beschwerdeführer den (konkludenten) Antrag auf Wiedereinsetzung mit der entsprechenden Begründung allerdings erst am 14.12.2010 gestellt hat und darin zum ersten Mal seine Hinderungsgründe dargelegt hat, ist der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
10.06.2011