Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D11 310711-1/2009/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. März 2007, FZ 05 18.486-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. März 2007, FZ 05 18.486-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - ihren Angaben zufolge - am 30.10.2005 per Flugzeug in Wien Schwechat ein und wurde am selben Tag von der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen zu ihrer Identität und zu ihren Fluchtgründen befragt und gab im Wesentlichen an, dass sie vom Flughafen Naltschik abgeflogen und über Polen nach Wien gekommen sei. Etwaige Reisedokumente und Flugunterlagen könne sie nicht in Vorlage bringen, zumal sie von einem unbekannten Schlepper zum hiesigen Flughafen gebracht worden sei. In Österreich seien zwei Töchter und ein Sohn namens XXXX aufhältig. Ihr Sohn und ihre Töchter hätten aufgrund von Verfolgungshandlungen durch die Behörden fliehen müssen. Aufgrund der Flucht ihrer Kinder sei sie in weiterer Folge von der Behörden verfolgt worden, sodass sie ebenfalls die Flucht ergreifen habe müssen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - ihren Angaben zufolge - am 30.10.2005 per Flugzeug in Wien Schwechat ein und wurde am selben Tag von der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen zu ihrer Identität und zu ihren Fluchtgründen befragt und gab im Wesentlichen an, dass sie vom Flughafen Naltschik abgeflogen und über Polen nach Wien gekommen sei. Etwaige Reisedokumente und Flugunterlagen könne sie nicht in Vorlage bringen, zumal sie von einem unbekannten Schlepper zum hiesigen Flughafen gebracht worden sei. In Österreich seien zwei Töchter und ein Sohn namens römisch 40 aufhältig. Ihr Sohn und ihre Töchter hätten aufgrund von Verfolgungshandlungen durch die Behörden fliehen müssen. Aufgrund der Flucht ihrer Kinder sei sie in weiterer Folge von der Behörden verfolgt worden, sodass sie ebenfalls die Flucht ergreifen habe müssen.
I.2. Am 01.11.2005 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen erstbefragt und gab kurz zusammengefasst an, dass sie in Tschetschenien Angst um ihr Leben gehabt habe, nachdem sie im Mai 2005 russische Militärbehörden verklagt habe. Die erste Klage habe sie in Tschetschenien eingebracht, woraufhin sie von einem Mitarbeiter des Kadyrow aufgesucht und zur Zurückziehung der Klage aufgefordert worden sei, allenfalls weitere Drohungen bevorstünden. Im September 2005 habe sie eine Klage in Moskau eingebracht, woraufhin sie von ihrem Anwalt gewarnt und den Rat erhalten habe, dass sie die Russischen Föderation verlassen solle.römisch eins.2. Am 01.11.2005 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen erstbefragt und gab kurz zusammengefasst an, dass sie in Tschetschenien Angst um ihr Leben gehabt habe, nachdem sie im Mai 2005 russische Militärbehörden verklagt habe. Die erste Klage habe sie in Tschetschenien eingebracht, woraufhin sie von einem Mitarbeiter des Kadyrow aufgesucht und zur Zurückziehung der Klage aufgefordert worden sei, allenfalls weitere Drohungen bevorstünden. Im September 2005 habe sie eine Klage in Moskau eingebracht, woraufhin sie von ihrem Anwalt gewarnt und den Rat erhalten habe, dass sie die Russischen Föderation verlassen solle.
I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 16.11.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zunächst zu ihrer beruflichen Tätigkeit ihm Herkunftsstaat an, von 1987 bis 1991 in XXXX in der Landwirtschaft eines staatlichen Betriebes gearbeitet zu haben. Von 1991 bis 2005 sei sie arbeitslos gewesen. Von Frühling 2005 bis Mitte September 2005 habe sie in Moskau als Putzfrau in einem achtstöckigen Bürogebäude gearbeitet. Der Eigentümer sei ein Tschetschene gewesen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ihre Zutrittskarte für das Bürogebäude vor.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 16.11.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zunächst zu ihrer beruflichen Tätigkeit ihm Herkunftsstaat an, von 1987 bis 1991 in römisch 40 in der Landwirtschaft eines staatlichen Betriebes gearbeitet zu haben. Von 1991 bis 2005 sei sie arbeitslos gewesen. Von Frühling 2005 bis Mitte September 2005 habe sie in Moskau als Putzfrau in einem achtstöckigen Bürogebäude gearbeitet. Der Eigentümer sei ein Tschetschene gewesen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ihre Zutrittskarte für das Bürogebäude vor.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie in XXXX im Juni 2005 bei Gericht eine Anzeige gegen die Kadyrow-Leute und gegen das russische Militär eingebracht habe, woraufhin sie von den Kadyrow-Leuten zur Zurückziehung ihrer Klage gezwungen worden sei. Mitte September 2005 habe sie abermals eine Klage bei einem Moskauer Gericht gegen die Kadyrow-Leute und das russische Militär erstattet. Daraufhin habe ihr ihr Rechtsanwalt zum Verlassen ihres Heimatlandes geraten. Nach dem Inhalt der Anzeigen befragt führte sie aus, dass ihr Sohn und ihre Tochter, die im Heimatland studiert hätten, zwei Mal mitgenommen worden seien und sie für deren Freilassung Lösegeld bezahlen habe müssen. Deshalb habe sie die Anzeige gegen die Militärs und die Leute des Kadyrow erstattet.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie in römisch 40 im Juni 2005 bei Gericht eine Anzeige gegen die Kadyrow-Leute und gegen das russische Militär eingebracht habe, woraufhin sie von den Kadyrow-Leuten zur Zurückziehung ihrer Klage gezwungen worden sei. Mitte September 2005 habe sie abermals eine Klage bei einem Moskauer Gericht gegen die Kadyrow-Leute und das russische Militär erstattet. Daraufhin habe ihr ihr Rechtsanwalt zum Verlassen ihres Heimatlandes geraten. Nach dem Inhalt der Anzeigen befragt führte sie aus, dass ihr Sohn und ihre Tochter, die im Heimatland studiert hätten, zwei Mal mitgenommen worden seien und sie für deren Freilassung Lösegeld bezahlen habe müssen. Deshalb habe sie die Anzeige gegen die Militärs und die Leute des Kadyrow erstattet.
Allfällige Kopien dieser Anzeigen befinden sich im Herkunftsstaat. Sie werde versuchen, dass sie sich diese schicken lasse.
Über Befragen, wann ihr Sohn und ihre Tochter mitgenommen worden seien, führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass ihr Sohn XXXX im April 2002 das erste Mal und im Februar 2003 das zweite Mal mitgenommen worden sei. Ihre Tochter XXXX sei am 21.05.2005 aus ihrer Wohnung mitgenommen worden. Für die Freilassung ihrer Tochter habe sie US $ 10.000 bezahlt, für die zweite Freilassung ihres Sohnes habe sie US $ 8.000 bezahlt. Die erste Freilassung ihres Sohnes sei ohne Bezahlung eines Lösegeldes passiert.Über Befragen, wann ihr Sohn und ihre Tochter mitgenommen worden seien, führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass ihr Sohn römisch 40 im April 2002 das erste Mal und im Februar 2003 das zweite Mal mitgenommen worden sei. Ihre Tochter römisch 40 sei am 21.05.2005 aus ihrer Wohnung mitgenommen worden. Für die Freilassung ihrer Tochter habe sie US $ 10.000 bezahlt, für die zweite Freilassung ihres Sohnes habe sie US $ 8.000 bezahlt. Die erste Freilassung ihres Sohnes sei ohne Bezahlung eines Lösegeldes passiert.
Auf die Frage, welchen konkreten Verfolgungshandlungen sie persönlich ausgesetzt gewesen sei, antwortete sie, dass sie nicht geschlagen worden sei, lediglich einmal sei sie gegen die Wand gestoßen worden, ansonsten sei ihr nichts angetan worden. Bei dem einmaligen Vorfall habe es sich um sechs Personen gehandelt, zwei Tschetschenen und Russen. Diese seien uniformiert und maskiert gewesen. Der Vorfall habe sich am 21.05.2005 zugetragen, als es zur Mitnahme ihrer Tochter gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst umgebracht zu werden.
Im XXXX lebe ihre Tochter namens XXXX, ansonsten verfüge sie über keine weiteren Familienangehörigen.Im römisch 40 lebe ihre Tochter namens römisch 40 , ansonsten verfüge sie über keine weiteren Familienangehörigen.
I.4. Am 20.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und bestätigte zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben.römisch eins.4. Am 20.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und bestätigte zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel in Vorlage:
Krankenhausbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 03.07.2006;Krankenhausbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 03.07.2006;
Kopie des russischen Inlandsreisepasses Nr. XXXX;Kopie des russischen Inlandsreisepasses Nr. römisch 40 ;
Vorladung zum Gericht vom 13.05.2005, wobei der Grund der Vorladung nicht leserlich ist;
Antwortschreiben auf ihre eingebrachte Anzeige; Ausgestellt unbekannt von der Abteilung für Innere Angelegenheiten;
Schreiben vom Bezirksgericht in Moskau über den Erhalt einer Kopie einer Weisung vom 21.09.2005.
Sie sei im Besitz eines Inlandsreisepasses, dieser sei am 15.02.2002 in XXXX ausgestellt worden. Im Reisepass habe sich kein Visum befunden. Ohne Pass könne man sich in der Russischen Föderation nicht bewegen, darüber hinaus sei sie mit dem Inlandsreisepass ausgereist, woraufhin der Organwalter anmerkte, dass sie im Rahmen der ersten Einvernahmen behauptet habe, denn Pass zu Hause gelassen zu haben und dass sie sich diesen nachschicken lassen würde (AS 43). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr der Pass von der Schlepperin in Wien abgenommen und zu ihrem Bruder XXXX nach XXXX geschickt worden sei.Sie sei im Besitz eines Inlandsreisepasses, dieser sei am 15.02.2002 in römisch 40 ausgestellt worden. Im Reisepass habe sich kein Visum befunden. Ohne Pass könne man sich in der Russischen Föderation nicht bewegen, darüber hinaus sei sie mit dem Inlandsreisepass ausgereist, woraufhin der Organwalter anmerkte, dass sie im Rahmen der ersten Einvernahmen behauptet habe, denn Pass zu Hause gelassen zu haben und dass sie sich diesen nachschicken lassen würde (AS 43). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr der Pass von der Schlepperin in Wien abgenommen und zu ihrem Bruder römisch 40 nach römisch 40 geschickt worden sei.
Nach dem 18.09.2005 habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst. Von Frühling 2005 bis Oktober 2005 habe sie in Moskau bei Bekannten gewohnt, worauf der einvernehmende Organwalter vorhielt, im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme Mitte September 2005 angegeben zu haben, worauf sie erwiderte, sie habe den genauen Zeitrahmen vergessen.
In Tschetschenien verfüge sie noch über eine Tochter und drei Brüder.
Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Bei der Ausreise aus der Russischen Föderation sei sie an der Grenze kontrolliert worden.
Ihr Tochter XXXX habe Richterin werden wollen, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Den Grund ihrer Entführung kenne sie nicht, aber das konkrete Datum könne sie benennen. Ihre Tochter sei am 21.05. entführt und für ca. zwei Wochen festgehalten worden, wobei ihre Tochter aus der Wohnung in XXXX entführt worden sei. Dabei habe es sich um die Wohnung XXXX gehandelt. Das exakte Jahr könne sie nicht angeben. Der Organwalter merkte dazu an, ihre Tochter habe angegeben, dass sie am 21.05.2004 aus ihrem Elternhaus entführt worden sei, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, dies sei korrekt, sie habe wohl im Rahmen der ersten Einvernahme das Jahr verwechselt.Ihr Tochter römisch 40 habe Richterin werden wollen, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Den Grund ihrer Entführung kenne sie nicht, aber das konkrete Datum könne sie benennen. Ihre Tochter sei am 21.05. entführt und für ca. zwei Wochen festgehalten worden, wobei ihre Tochter aus der Wohnung in römisch 40 entführt worden sei. Dabei habe es sich um die Wohnung römisch 40 gehandelt. Das exakte Jahr könne sie nicht angeben. Der Organwalter merkte dazu an, ihre Tochter habe angegeben, dass sie am 21.05.2004 aus ihrem Elternhaus entführt worden sei, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, dies sei korrekt, sie habe wohl im Rahmen der ersten Einvernahme das Jahr verwechselt.
Weiters befragt, aus welchen Gründen sie ihre Heimat verlassen habe, gab sie an, gegen die herrschende Politik in Tschetschenien gewesen zu sein und dass sie dazu nicht schweigen habe können. Letztlich habe ihr Anwalt zur Ausreise geraten, zumal er gemeint habe, sie solle nicht mit dem Feuer spielen. Sie habe ausreisen müssen, weil sie sich an die Gerichte gewandt habe und in weiterer Folge zur Zurückziehung ihrer eingebrachten Anzeige in XXXX gezwungen worden sei. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen und habe daraufhin eine Anzeige in Moskau getätigt. Dabei sei jedoch nicht herausgekommen.Weiters befragt, aus welchen Gründen sie ihre Heimat verlassen habe, gab sie an, gegen die herrschende Politik in Tschetschenien gewesen zu sein und dass sie dazu nicht schweigen habe können. Letztlich habe ihr Anwalt zur Ausreise geraten, zumal er gemeint habe, sie solle nicht mit dem Feuer spielen. Sie habe ausreisen müssen, weil sie sich an die Gerichte gewandt habe und in weiterer Folge zur Zurückziehung ihrer eingebrachten Anzeige in römisch 40 gezwungen worden sei. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen und habe daraufhin eine Anzeige in Moskau getätigt. Dabei sei jedoch nicht herausgekommen.
Sie sei von Männern in Militäruniform bedroht worden.
Sie habe über die Entführung ihrer Tochter eine Anzeige gemacht, wobei dies ein höherrangiger Polizist (XXXX), welcher in einem Nachbarhaus gewohnt habe, erledigt habe. Dieser Polizist habe sehr viel gewusst und habe ihr zum Schweigen geraten. Ferner habe er ihr geholfen ihre Tochter XXXX zurückzuholen. Letztlich habe sie die Anzeige zurückgezogen.Sie habe über die Entführung ihrer Tochter eine Anzeige gemacht, wobei dies ein höherrangiger Polizist (römisch 40 ), welcher in einem Nachbarhaus gewohnt habe, erledigt habe. Dieser Polizist habe sehr viel gewusst und habe ihr zum Schweigen geraten. Ferner habe er ihr geholfen ihre Tochter römisch 40 zurückzuholen. Letztlich habe sie die Anzeige zurückgezogen.
Über Befragen, die Entführung ihrer Tochter zu schildern, gab sie an, bereits geschlafen zu haben, als es plötzlich geklopft habe. Mehrere Männer seien in das Zimmer gestürmt und hätten nach XXXX und den beiden Mädchen gefragt, zumal - ihren Aussagen zufolge - bekannt gewesen wäre, dass es sich bei diesen um Terroristen handeln würde. XXXX sei in der Küche gesessen und sei zu ihr gekommen, woraufhin ihr ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Sie selbst sei weggestoßen und ihre Tochter sei weggebracht worden.Über Befragen, die Entführung ihrer Tochter zu schildern, gab sie an, bereits geschlafen zu haben, als es plötzlich geklopft habe. Mehrere Männer seien in das Zimmer gestürmt und hätten nach römisch 40 und den beiden Mädchen gefragt, zumal - ihren Aussagen zufolge - bekannt gewesen wäre, dass es sich bei diesen um Terroristen handeln würde. römisch 40 sei in der Küche gesessen und sei zu ihr gekommen, woraufhin ihr ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Sie selbst sei weggestoßen und ihre Tochter sei weggebracht worden.
Auf die Frage, wie der Inhalt der Anzeige bzw. Klage gelautet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie zum Gericht in XXXX gefahren sei und beim Staatsanwalt XXXX das Protokoll des bekannten Polizeioffiziers abgegeben habe. Am übernächsten Tag habe sie das Protokoll wieder zurückgenommen. Daraufhin habe sie eine Anzeige in Moskau eingebracht, wobei ihr von einem tschetschenischen Abgeordneten namens XXXX ein Anwalt zur Verfügung gestellt worden sei und dieser habe die Anzeige an viele Stellen geschickt. In diesem Schreiben sei darüber berichtet worden, dass ihr Sohn mehrere Male entführt worden sei, ebenso ihre Tochter. Weiters sei in dem Schreiben festgehalten worden, dass ihr Ehemann umgebracht worden sei.Auf die Frage, wie der Inhalt der Anzeige bzw. Klage gelautet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie zum Gericht in römisch 40 gefahren sei und beim Staatsanwalt römisch 40 das Protokoll des bekannten Polizeioffiziers abgegeben habe. Am übernächsten Tag habe sie das Protokoll wieder zurückgenommen. Daraufhin habe sie eine Anzeige in Moskau eingebracht, wobei ihr von einem tschetschenischen Abgeordneten namens römisch 40 ein Anwalt zur Verfügung gestellt worden sei und dieser habe die Anzeige an viele Stellen geschickt. In diesem Schreiben sei darüber berichtet worden, dass ihr Sohn mehrere Male entführt worden sei, ebenso ihre Tochter. Weiters sei in dem Schreiben festgehalten worden, dass ihr Ehemann umgebracht worden sei.
Auf Vorhalt, sie habe angegeben, dass sie kurz vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation nach Tschetschenien zu ihrem Bruder gereist sei und sich angesichts dessen offensichtlich keiner Gefahr ausgesetzt gesehen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Gefahr mehr gesehen, zumal sie die Anzeige zurückgezogen habe. Sie sei in Moskau von einem Revierbeamten provoziert worden. Daraufhin habe sie über ihren Rechtsanwalt ein Schreiben an den Polizeikommandanten schicken lassen.
Über Befragen, was der Inhalt des Schreibens vom Bezirksgericht ("Erhalt einer Weisung") bedeute, führte sie aus, damit zur Vorlag von Beweisen aufgefordert worden zu sein.
Danach sei nichts mehr passiert. Am 30.10.2005 habe sie ihr Heimatland verlassen, nachdem ihr Bruder mitgeteilt habe, dass alle Vorbereitungen getroffen seien.
Auf die Frage, was sie für den Fall ihrer Rückkehr befürchte, antwortete sie, sie wisse es nicht, aber sie hätte im Herkunftsstaat keine Ruhe.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 09.03.2007, FZ. 05 18.486-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen bezüglich einer vergangenen bzw. aktuellen Bedrohungssituation in der Russischen Föderation kein Glauben geschenkt werden könne. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im gesamten Herkunftsstaat Verfolgung drohe und wies den Asylantrag aus diesem Grunde ab. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 09.03.2007, FZ. 05 18.486-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen bezüglich einer vergangenen bzw. aktuellen Bedrohungssituation in der Russischen Föderation kein Glauben geschenkt werden könne. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im gesamten Herkunftsstaat Verfolgung drohe und wies den Asylantrag aus diesem Grunde ab. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin führte dazu weiters aus, dass sie aufgrund eines derzeitigen Krankenhausaufenthaltes eine ausführliche Darstellung der Beschwerdegründe nachreichen werde und legte diesbezüglich eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 19.03.2007.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin führte dazu weiters aus, dass sie aufgrund eines derzeitigen Krankenhausaufenthaltes eine ausführliche Darstellung der Beschwerdegründe nachreichen werde und legte diesbezüglich eine Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 vom 19.03.2007.
I.7. Am 23.04.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, worin die Beschwerdeführerin zum einen auf die vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen verwies und zum anderen handschriftlich in russischer Sprache ergänzend ausführte, dass sie nach Österreich gekommen sei, um vor einer gesetzwidrigen und unbegründeten Verfolgung ihrer Familie und ihrer Person durch die Behörden Schutz zu finden. Sie habe sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland versucht Gerechtigkeit zu finden und habe erkennen müssen, dass dies zwecklos sei. Nachdem sie um ihr Leben und um ihre Gesundheit gefürchtet habe, sei sie zur Ausreise gezwungen gewesen. Sie sei nach Österreich gekommen, nachdem sich ihre gesamte Familie in Österreich aufhalte und sie gemäß den Traditionen der Tschetschenen nur in der Nähe in der Familie wohnen könne. Sie benötige die Unterstützung ihrer Kinder, weil sie oft Gedächtnisstörungen habe. Sie habe es nicht darauf abgesehen sich vom österreichischen Staat oder ihren Kindern aushalten zu lassen. Sie sei überzeugt, dass sich durch Beschäftigung und Arbeit ihr Gesundheitszustand wieder bessern werde.römisch eins.7. Am 23.04.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, worin die Beschwerdeführerin zum einen auf die vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen verwies und zum anderen handschriftlich in russischer Sprache ergänzend ausführte, dass sie nach Österreich gekommen sei, um vor einer gesetzwidrigen und unbegründeten Verfolgung ihrer Familie und ihrer Person durch die Behörden Schutz zu finden. Sie habe sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland versucht Gerechtigkeit zu finden und habe erkennen müssen, dass dies zwecklos sei. Nachdem sie um ihr Leben und um ihre Gesundheit gefürchtet habe, sei sie zur Ausreise gezwungen gewesen. Sie sei nach Österreich gekommen, nachdem sich ihre gesamte Familie in Österreich aufhalte und sie gemäß den Traditionen der Tschetschenen nur in der Nähe in der Familie wohnen könne. Sie benötige die Unterstützung ihrer Kinder, weil sie oft Gedächtnisstörungen habe. Sie habe es nicht darauf abgesehen sich vom österreichischen Staat oder ihren Kindern aushalten zu lassen. Sie sei überzeugt, dass sich durch Beschäftigung und Arbeit ihr Gesundheitszustand wieder bessern werde.
I.8. Am 15.03.2010 langten beim Asylgerichtshof eine ärztliche Stellungnahme vom 03.03.2010 und mehrere Kassabons über den Einkauf von Medikamenten ein. In der ärztlichen Stellungnahme des MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.03.2010 werden bezugnehmend auf die Beschwerdeführerin folgende relevante Diagnosen festgehalten: Hypertonie, Coronarsklerose (Coronarangio am 10.04.2007), Asymptomatisches WPW-Syndrom mit anteroseptaler akzessorischer Leitungsbahn, Hypercholesterinämie, Adipositas, Cholecystolithiasis, Depressionen, Breitbasige Protrusion mit Pelottierung des Duralsackes L4/L5 - recid. Lumbalgien.römisch eins.8. Am 15.03.2010 langten beim Asylgerichtshof eine ärztliche Stellungnahme vom 03.03.2010 und mehrere Kassabons über den Einkauf von Medikamenten ein. In der ärztlichen Stellungnahme des MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.03.2010 werden bezugnehmend auf die Beschwerdeführerin folgende relevante Diagnosen festgehalten: Hypertonie, Coronarsklerose (Coronarangio am 10.04.2007), Asymptomatisches WPW-Syndrom mit anteroseptaler akzessorischer Leitungsbahn, Hypercholesterinämie, Adipositas, Cholecystolithiasis, Depressionen, Breitbasige Protrusion mit Pelottierung des Duralsackes L4/L5 - recid. Lumbalgien.
I.9. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesen aktuellen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat trat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen.römisch eins.9. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesen aktuellen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat trat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen.
I.10. Am 10.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.10. Am 10.11.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst ihren Gesundheitszustand betreffend an, dass sie an Diabetes erkrankt sei und legte diesbezüglich eine aktuelle ärztliche Bestätigung vom 08.10.2010 vor. Weiters gab sie an, in Österreich erfolgreich am Herz operiert worden zu sein und nach wie vor in Behandlung zu stehen. Darüber hinaus habe sie Probleme mit ihrer Wirbelsäule. Bezüglich ihrer genannten Erkrankungen nehme sie Medikamente ein. In Tschetschenien habe sie keine Medikamente eingenommen, nachdem sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht krank gewesen sei.
Auf die Frage, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen eine Erklärung bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie erst heute sagen wolle, warum sie wirklich geflohen sei. Erst vor kurzem habe sie erfahren, dass vor einem halben Jahr in ihrem Haus Bomben vorbereitet worden seien. Der Neffe ihres Ehemannes habe die Bomben vorbereitet. Dies sei die Wahrheit. Ferner entspreche es der Wahrheit, dass sie Lösegeld für ihre Kinder bezahlt habe. Über die genauen Hintergründe, insbesondere wann der Neffe ihres Ehemannes in ihrem Haus Bomben vorbereitet habe, könne ihr Sohn berichten. Sie selbst wisse es nicht. Auch ihre bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Sie habe alles gesagt.
Zu ihrer Person befragt gab sie an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Sie sei verwitwet, ihr Ehemann sei am 05.04.2000 umgebracht worden. Sie sei Mutter von fünf Kindern, wobei vier ihre leiblichen Kinder seien. Bei dem fünften Kind handle es sich um die Nichte ihres Ehemannes, diese sei bei ihr aufgewachsen. Der Name ihres fünften Kindes laute XXXX und sei diese in etwa 1970 oder 1980 geboren. Ihre Tochter XXXX lebe in Traun und habe einen positiven Bescheid bekommen.Zu ihrer Person befragt gab sie an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie sei verwitwet, ihr Ehemann sei am 05.04.2000 umgebracht worden. Sie sei Mutter von fünf Kindern, wobei vier ihre leiblichen Kinder seien. Bei dem fünften Kind handle es sich um die Nichte ihres Ehemannes, diese sei bei ihr aufgewachsen. Der Name ihres fünften Kindes laute römisch 40 und sei diese in etwa 1970 oder 1980 geboren. Ihre Tochter römisch 40 lebe in Traun und habe einen positiven Bescheid bekommen.
Über Befragen, welches ihrer leiblichen Kinder älter oder jünger sei als XXXX, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie dies wisse, nach Wiederholung der Frage führte sie hingegen aus, dass eine Rekonstruktion schwierig sei. Anlässlich der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Pflegetochter älter als ihre leibliche Tochter XXXX sei.Über Befragen, welches ihrer leiblichen Kinder älter oder jünger sei als römisch 40 , gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie dies wisse, nach Wiederholung der Frage führte sie hingegen aus, dass eine Rekonstruktion schwierig sei. Anlässlich der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Pflegetochter älter als ihre leibliche Tochter römisch 40 sei.
Sowohl ihre älteste Tochter als auch ihre drei Brüder leben in Tschetschenien. In Frankreich lebe eine Schwester, drei Kinder leben in Österreich. Sie lebe bei ihrem Sohn XXXX.Sowohl ihre älteste Tochter als auch ihre drei Brüder leben in Tschetschenien. In Frankreich lebe eine Schwester, drei Kinder leben in Österreich. Sie lebe bei ihrem Sohn römisch 40 .
Sie sei russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Sie habe 8 Klassen die Schule besucht, danach 2 Jahre Berufsschule für Verkäufer. Im Herkunftsstaat habe sie als Landwirtin im Bezirk XXXX gearbeitet, dies sei von 1978 bis 1991 gewesen. Danach sei sie nach Tschetschenien gegangen und sei als Hausfrau tätig gewesen. Ihr Ehemann sei einer Beschäftigung nachgegangen. Auf die Frage, wovon sie in den letzten Jahren und Monaten vor ihrer Ausreise gelebt habe, antwortete sie, ihr Ehemann habe gearbeitet, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, laut ihren Angaben sei ihr Ehemann im Jahr 2000 verstorben. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, danach in einem Zeltlager gewohnt zu haben. Nochmals nachgefragt, wovon sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise gelebt habe, führte sie aus, in einem Büro in Moskau als Reinigungskraft gearbeitet zu haben und nannte einen Zeitraum von 2004 bis 2005 und gab dazu weiters an, als Reinigungskraft fast ein Jahr lang gearbeitet zu haben. Bis kurz vor ihrer Ausreise.Sie habe 8 Klassen die Schule besucht, danach 2 Jahre Berufsschule für Verkäufer. Im Herkunftsstaat habe sie als Landwirtin im Bezirk römisch 40 gearbeitet, dies sei von 1978 bis 1991 gewesen. Danach sei sie nach Tschetschenien gegangen und sei als Hausfrau tätig gewesen. Ihr Ehemann sei einer Beschäftigung nachgegangen. Auf die Frage, wovon sie in den letzten Jahren und Monaten vor ihrer Ausreise gelebt habe, antwortete sie, ihr Ehemann habe gearbeitet, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, laut ihren Angaben sei ihr Ehemann im Jahr 2000 verstorben. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, danach in einem Zeltlager gewohnt zu haben. Nochmals nachgefragt, wovon sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise gelebt habe, führte sie aus, in einem Büro in Moskau als Reinigungskraft gearbeitet zu haben und nannte einen Zeitraum von 2004 bis 2005 und gab dazu weiters an, als Reinigungskraft fast ein Jahr lang gearbeitet zu haben. Bis kurz vor ihrer Ausreise.
1991 sei sie nach Tschetschenien gegangen und habe mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in XXXX gelebt. Dort hätten sie bis zum Beginn des Krieges und bis zur Ermordung ihres Ehemannes gelebt. Danach habe sie in ein Zeltlager in Inguschetien gelebt, insgesamt vier Jahre lang. In weiterer Folge sei sie nach Moskau gegangen. Nach diesen Angaben behauptete die Beschwerdeführerin, bereits im September 1999 nach Inguschetien ins Zeltlager gegangen zu sein.1991 sei sie nach Tschetschenien gegangen und habe mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in römisch 40 gelebt. Dort hätten sie bis zum Beginn des Krieges und bis zur Ermordung ihres Ehemannes gelebt. Danach habe sie in ein Zeltlager in Inguschetien gelebt, insgesamt vier Jahre lang. In weiterer Folge sei sie nach Moskau gegangen. Nach diesen Angaben behauptete die Beschwerdeführerin, bereits im September 1999 nach Inguschetien ins Zeltlager gegangen zu sein.
Über Befragen, wie oft und wann sie in den letzten vier, fünf Jahren vor ihrer Ausreise in Tschetschenien gewesen sei, gab sie an, nur kurz dort gewesen zu sein, nachdem sie keine Unterkunft gehabt habe. Sie habe in Tschetschenien zwei Wohnungen besessen. Insgesamt sei sie vielleicht vier oder fünf Mal bei ihrem Bruder in XXXX zu Besuch gewesen. Diese Besuche hätten jeweils zwei oder drei Tage gedauert. Ansonsten sei sie nicht in Tschetschenien aufhältig gewesen.Über Befragen, wie oft und wann sie in den letzten vier, fünf Jahren vor ihrer Ausreise in Tschetschenien gewesen sei, gab sie an, nur kurz dort gewesen zu sein, nachdem sie keine Unterkunft gehabt habe. Sie habe in Tschetschenien zwei Wohnungen besessen. Insgesamt sei sie vielleicht vier oder fünf Mal bei ihrem Bruder in römisch 40 zu Besuch gewesen. Diese Besuche hätten jeweils zwei oder drei Tage gedauert. Ansonsten sei sie nicht in Tschetschenien aufhältig gewesen.
Sie sei direkt von Inguschetien nach Moskau gegangen, woraufhin der vorsitzende Richter mit ihren erstinstanzlichen Angaben konfrontierte, wonach sie noch längere Zeit in XXXX gelebt habe (AS 73). Die Beschwerdeführerin gab wörtlich an: "Lange habe ich dort nicht mehr gelebt." Nach einer Erklärung befragt führte sie aus, ihre Tochter habe Prüfungen abgelegt.Sie sei direkt von Inguschetien nach Moskau gegangen, woraufhin der vorsitzende Richter mit ihren erstinstanzlichen Angaben konfrontierte, wonach sie noch längere Zeit in römisch 40 gelebt habe (AS 73). Die Beschwerdeführerin gab wörtlich an: "Lange habe ich dort nicht mehr gelebt." Nach einer Erklärung befragt führte sie aus, ihre Tochter habe Prüfungen abgelegt.
Auf die weitere Frage, was mit den beiden Wohnungen geschehen sei, antwortete sie, dass es noch ein Grundstück gebe. Nach Wiederholung der Frage änderte sie ihre Angaben dahingehend ab, dass sie insgesamt drei Wohnungen und ein Haus besessen habe. Das Haus sei zerstört, aber das Grundstück gehöre ihr noch. Sie habe die drei Wohnungen verkauft, um das geforderte Lösegeld für ihre Kinder zu bezahlen.
Auf die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete sie, dass es zwar in Moskau nicht aber in Tschetschenien Probleme gegeben habe. Konkret nach den Problemen befragt führte sie aus, dass der Bezirkspolizist ständig etwas von ihr gewollt und sie gefragt habe, warum sie hier sei. Damals seien alle Tschetschenen verfolgt worden. Zwei Mal habe sie dem Bezirkspolizisten 500 Rubel gegeben. Ansonsten habe es keine Probleme gegeben. In weiterer Folge habe sie diesen Polizisten bei Gericht angezeigt, zumal sie einen guten Anwalt gehabt habe.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht anzugeben führte sie aus, zunächst sei ihr Ehemann am 05.04.2000 getötet worden, wobei damals 100 Leute getötet worden seien. Die Kinder seien zu Zeugen geworden. Nach Ende ihrer freien Erzählung forderte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin zur Darlegung weiterer Details auf, woraufhin die Beschwerdeführerin ausführte, dass ständig Soldaten oder sonstige Banditen in das Haus gestürmt seien, wobei sie nunmehr den Grund dafür benennen könne. Der Hauptgrund sei der Neffe ihres Ehemannes gewesen, den man bei ihr gesucht habe. Der Neffe ihres Ehemannes sei jetzt durch Kadyrow zu Tode verurteilt worden.
Über Befragen, näheres über die Probleme ihrer Kinder zu schildern, gab sie an, sie könne nur erzählen, dass ihre Kinder Probleme gehabt hätten und dass Soldaten zu ihnen ins Haus hineingestürmt seien. Ihre Kinder hätten ihr nicht über ihre Probleme erzählt. Ihr Sohn behaupte noch heute, es sei nichts gewesen. Der vorsitzende Richter merkte dazu zunächst an, dann dürfe ihr Sohn nicht asylberechtigt sein. Außerdem sei unglaubwürdig, dass sie mit ihrem Sohn in Österreich zusammenlebe und nichts über dessen Fluchtgründe wisse, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie ihren Sohn mehrmals gefragt habe. Ihr Sohn habe immer nur davon gesprochen, dass er Zeuge gewesen sei, aber selbst nichts gemacht habe.
Weiters bezüglich den behaupteten Lösegeldzahlungen befragt führte sie aus, dass sie das Geld an XXXX bezahlt habe, nachdem dieser viele Bekannte gehabt habe. Einmal habe sie XXXX US $ 10.000 und ein weiteres Mal US $ 8.000 gegeben. Beim dritten Mal habe sie nur Schmiergeld in Moskau bezahlt. Nochmals nachgefragt, wann sie ihm wofür Geld gegeben habe, gab sie an wörtlich an: "Für XXXX zahlte ich....sie wurde im Mai abgeholt, an das Jahr kann ich mich nicht erinnern...(denkt nach und schweigt)...(nach längerer Pause) ich glaube, es war 2003 für den ersten Sohn XXXX."Weiters bezüglich den behaupteten Lösegeldzahlungen befragt führte sie aus, dass sie das Geld an römisch 40 bezahlt habe, nachdem dieser viele Bekannte gehabt habe. Einmal habe sie römisch 40 US $ 10.000 und ein weiteres Mal US $ 8.000 gegeben. Beim dritten Mal habe sie nur Schmiergeld in Moskau bezahlt. Nochmals nachgefragt, wann sie ihm wofür Geld gegeben habe, gab sie an wörtlich an: "Für römisch 40 zahlte ich....sie wurde im Mai abgeholt, an das Jahr kann ich mich nicht erinnern...(denkt nach und schweigt)...(nach längerer Pause) ich glaube, es war 2003 für den ersten Sohn römisch 40 ."
Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie werde sich doch erinnern, wann sie für XXXX gezahlt habe, worauf die Beschwerdeführerin behauptete, ihre Tochter sei nicht lange dort gewesen. Diesbezüglich nachgefragt, was sie unter "nicht lange" verstehe, gab sie an, dass Leute immer wieder entführt werden würden. Nach neuerlicher Widerholung der Frage entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nochmals bezüglich des Datums der Mitnahme ihrer Tochter befragt bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, dass ihre Tochter im Mai entführt worden sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren heutigen Angaben, wonach sie ab Ende 2004 in Moskau gewesen sei, wo sie in etwa für ein Jahr gearbeitet habe und fragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nochmals, ob ihre Tochter im Mai 2004 oder Mai 2005 entführt worden sei. Darauf gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, nunmehr falle es ihr wieder ein, die Entführung ihrer Tochter sei im Sommer 2004 gewesen. Sie sei zu jenem Zeitpunkt zwischen Tschetschenien und Moskau hin und her gefahren. Der vorsitzende Richter konfrontierte in diesem Zusammenhang mit den Angaben ihrer Tochter, zumal diese behauptet habe, im Mai 2004 entführt worden zu sein, wenngleich im Rahmen ihrer Einvernahme das Datum 21.05.2005 zu finden sei (AS 41). Auf Vorhalt dieses Widerspruches schwieg die Beschwerdeführerin zunächst. Nach Aufforderung, ob sie dazu etwas sagen wolle, behauptete sie, die Angaben ihrer Tochter seien schon möglich, sie könne sich an die Jahreszahl nicht mehr erinnern. Der vorsitzende Richter merkte erneut an, sie könne taggenau die Ermordung ihres Ehemannes angeben, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, an diesem Tag seien mehr als 100 Leute umgebracht worden.Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie werde sich doch erinnern, wann sie für römisch 40 gezahlt habe, worauf die Beschwerdeführerin behauptete, ihre Tochter sei nicht lange dort gewesen. Diesbezüglich nachgefragt, was sie unter "nicht lange" verstehe, gab sie an, dass Leute immer wieder entführt werden würden. Nach neuerlicher Widerholung der Frage entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nochmals bezüglich des Datums der Mitnahme ihrer Tochter befragt bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, dass ihre Tochter im Mai entführt worden sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren heutigen Angaben, wonach sie ab Ende 2004 in Moskau gewesen sei, wo sie in etwa für ein Jahr gearbeitet habe und fragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nochmals, ob ihre Tochter im Mai 2004 oder Mai 2005 entführt worden sei. Darauf gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, nunmehr falle es ihr wieder ein, die Entführung ihrer Tochter sei im Sommer 2004 gewesen. Sie sei zu jenem Zeitpunkt zwischen Tschetschenien und Moskau hin und her gefahren. Der vorsitzende Richter konfrontierte in diesem Zusammenhang mit den Angaben ihrer Tochter, zumal diese behauptet habe, im Mai 2004 entführt worden zu sein, wenngleich im Rahmen ihrer Einvernahme das Datum 21.05.2005 zu finden sei (AS 41). Auf Vorhalt dieses Widerspruches schwieg die Beschwerdeführerin zunächst. Nach Aufforderung, ob sie dazu etwas sagen wolle, behauptete sie, die Angaben ihrer Tochter seien schon möglich, sie könne sich an die Jahreszahl nicht mehr erinnern. Der vorsitzende Richter merkte erneut an, sie könne taggenau die Ermordung ihres Ehemannes angeben, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, an diesem Tag seien mehr als 100 Leute umgebracht worden.
Über Befragen, wer XXXX sei, gab sie an, dass es sich dabei um einen Nachbar gehandelt habe, welcher vor kurzem an einem Herzinfarkt verstorben sei. Dieser habe helfen können, zumal er über Bekannte verfügt habe. XXXX sei bei der Miliz tätig gewesen und er (XXXX) sei mit ihr in Kontakt getreten und habe ihr mitgeteilt, dass für das Mädchen (ihre Tochter) dringend Geld bezahlt werden müsse, damit dieser nichts passiere. Der vorsitzende Richter forderte die Beschwerdeführerin auf, sie solle erzählen, warum ihre Tochter entführt worden sei, woraufhin sie angab, sie seien in der Nacht zu Hause gewesen und es habe kein Licht und keinen Strom gegeben. Sie hätten geklopft und seien in die Wohnung gekommen. XXXX sei gesessen und habe sich auf die Prüfungen vorbereitet. Sie (die Männer) hätten nicht gesagt und ihre Tochter einfach geschnappt. Sie selbst habe ihre Tochter verteidigen wollen. Diesbezüglich nachgefragt, wie sich ihre Tochter ohne Licht und ohne Strom auf Prüfungen vorbereiten habe können, gab die Beschwerdeführerin nach einer Nachdenkpause an, dass ihre Tochter eine Petroleumlampe gehabt habe.Über Befragen, wer römisch 40 sei, gab sie an, dass es sich dabei um einen Nachbar gehandelt habe, welcher vor kurzem an einem Herzinfarkt verstorben sei. Dieser habe helfen können, zumal er über Bekannte verfügt habe. römisch 40 sei bei der Miliz tätig gewesen und er (römisch 40 ) sei mit ihr in Kontakt getreten und habe ihr mitgeteilt, dass für das Mädchen (ihre Tochter) dringend Geld bezahlt werden müsse, damit dieser nichts passiere. Der vorsitzende Richter forderte die Beschwerdeführerin auf, sie solle erzählen, warum ihre Tochter entführt worden sei, woraufhin sie angab, sie seien in der Nacht zu Hause gewesen und es habe kein Licht und keinen Strom gegeben. Sie hätten geklopft und seien in die Wohnung gekommen. römisch 40 sei gesessen und habe sich auf die Prüfungen vorbereitet. Sie (die Männer) hätten nicht gesagt und ihre Tochter einfach geschnappt. Sie selbst habe ihre Tochter verteidigen wollen. Diesbezüglich nachgefragt, wie sich ihre Tochter ohne Licht und ohne Strom auf Prüfungen vorbereiten habe können, gab die Beschwerdeführerin nach einer Nachdenkpause an, dass ihre Tochter eine Petroleumlampe gehabt habe.
Nachgefragt, was sie nach der Entführung ihrer Tochter unternommen habe, führte sie aus, sie sei im Zuge der Mitnahme an die Wand geschleudert worden und habe das Bewusstsein verloren, worauf der vorsitzende Richter vorhielt, dass erstinstanzlich von Bewusstlosigkeit kein Rede sei (AS 43). Sie habe zwar zu Protokoll gegeben, dass sie gegen die Wand gestoßen worden sei, von Bewusstlosigkeit habe sie hingegen nicht gesprochen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie danach nicht gefragt worden sei. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie sei auch nicht gefragt worden, ob sie gegen die Wand gestoßen worden sei, dennoch habe sie davon berichtet. Neuerlich antwortete die Beschwerdeführerin erst nach einer Nachdenkpause, dass sie bis heute nicht gefragt worden sei, wie sie aus der Wohnung gebracht worden sei. Sie habe damals angegeben, gegen die Wand geschleudert worden zu sein.
Insgesamt seien vielleicht vier oder fünf Personen in die Wohnung gestürmt. Einer habe Tschetschenisch mit Akzent gesprochen, die anderen Personen hätten geschwiegen. Erneut konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach es sechs Personen gewesen seien, zwei Tschetschenen und vier Russen (AS 43). Die Beschwerdeführerin antwortete bejahend und gab an, dass es sich um zwei Tschetschenen gehandelt habe, wobei die anderen Personen geschwiegen hätten, daher habe sie angenommen, dass es sich um Russen gehandelt habe. Diese hätten Tücher auf dem Kopf getragen, eine unübliche Kleidung für Tschetschenen. Diese hätten Militärkleidung getragen.
Nochmals nachgefragt, was sie nach der Entführung ihrer Tochter unternommen habe, gab sie an, dass die Nachbarn anwesend gewesen seien und dass sie geweint habe. Nach Wiederholung der Frage behauptete sie, sie habe gar nichts tun können. Nach neuerlicher Wiederholung behauptete sie nunmehr, dass XXXX in die Wohnung gekommen sei und seine Hilfe angeboten habe. Sie wisse bis heute nicht, wo ihre Tochter hingebracht worden sei, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, dies sei äußerst unglaubwürdig, dass sie mit ihrer Tochter über den Vorfall nicht gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie habe sich Sorgen gemacht, zumal ihre Tochter noch keinen Ehemann gehabt habe. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, es sei äußerst unglaubwürdig, dass sie trotz Bezahlung des Lösegeldes nicht mit ihrer Tochter über deren Entführung gesprochen habe, worauf sie nunmehr zur Antwort gab, mit ihrer Tochter gesprochen zu haben, welche gemeint hätte, sie solle sich keine Sorgen machen.Nochmals nachgefragt, was sie nach der Entführung ihrer Tochter unternommen habe, gab sie an, dass die Nachbarn anwesend gewesen seien und dass sie geweint habe. Nach Wiederholung der Frage behauptete sie, sie habe gar nichts tun können. Nach neuerlicher Wiederholung behauptete sie nunmehr, dass römisch 40 in die Wohnung gekommen sei und seine Hilfe angeboten habe. Sie wisse bis heute nicht, wo ihre Tochter hingebracht worden sei, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, dies sei äußerst unglaubwürdig, dass sie mit ihrer Tochter über den Vorfall nicht gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie habe sich Sorgen gemacht, zumal ihre Tochter noch keinen Ehemann gehabt habe. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, es sei äußerst unglaubwürdig, dass sie trotz Bezahlung des Lösegeldes nicht mit ihrer Tochter über deren Entführung gesprochen habe, worauf sie nunmehr zur Antwort gab, mit ihrer Tochter gesprochen zu haben, welche gemeint hätte, sie solle sich keine Sorgen machen.
Auf die Frage, wie lange ihre Tochter weggewesen sei, antwortete sie zunächst wörtlich: "Immer diese Fragen!", worauf der vorsitzende Richter anmerkte, dass ihr Vorgebrachtes äußerst unglaubwürdig wirke. Daraufhin wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie es nicht mehr genau wisse, vielleicht eine Woche oder auch zwei. Ihr Sohn sei zwei Mal mitgenommen worden. Für die Freilassung ihrer Tochter habe sie insgesamt US $ 10.000 bezahlt. Ihr Bruder habe ihr das Geld gegeben, nachdem dieser akademischer Maler sei. Neuerlich konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren heutigen Angaben, wonach der Erlös des Wohnungsverkaufes (insgesamt drei Wohnungen) für die Bezahlung des Lösegeldes herangezogen worden sei, worauf die Beschwerdeführerin zur Antwort gab, sie habe ihrem Bruder vor ihrer Ausreise mitgeteilt, dass er die Wohnungen verkaufen und den Erlös für seine Auslagen einbehalten solle.
Aufgefordert, etwas über ihren Sohn XXXX zu erzählen, gab sie an, sie glaube, ihr Sohn habe viele Tote gesehen. Auf die Frage, was mit XXXX geschehen sei, antwortete sie, ihr Sohn sei zwei Mal abgeholt worden, wobei sie ihn nach der ersten Mitnahme "gratis" zurückbekommen hätten, nach der zweiten Mitnahme habe sie Geld bezahlt. Über Befragen wann diese Vorfälle gewesen seien, gab sie an, nachdem ihr Ehemann gestorben sei. Nach Wiederholung der Frage erwiderte sie, sie glaube, die Vorfälle hätten sich im Jahr 2003 zugetragen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ihr Ehemann sie bereits im Jahr 2000 verstorben. Die Beschwerdeführerin erwiderte erneut, dass sie sich nicht mehr erinnern könne.Aufgefordert, etwas über ihren Sohn römisch 40 zu erzählen, gab sie an, sie glaube, ihr Sohn habe viele Tote gesehen. Auf die Frage, was mit römisch 40 geschehen sei, antwortete sie, ihr Sohn sei zwei Mal abgeholt worden, wobei sie ihn nach der ersten Mitnahme "gratis" zurückbekommen hätten, nach der zweiten Mitnahme habe sie Geld bezahlt. Über Befragen wann diese Vorfälle gewesen seien, gab sie an, nachdem ihr Ehemann gestorben sei. Nach Wiederholung der Frage erwiderte sie, sie glaube, die Vorfälle hätten sich im Jahr 2003 zugetragen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ihr Ehemann sie bereits im Jahr 2000 verstorben. Die Beschwerdeführerin erwiderte erneut, dass sie sich nicht mehr erinnern könne.
Der vorsitzende Richter konfrontierte in weiterer Folge sowohl mit ihren eigenen Angaben als auch mit den Angaben ihres Sohnes, der nur von einer einzigen Festnahme gesprochen habe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, ihr Sohn sei zwei Mal mitgenommen worden, wenngleich er beim ersten Mal sogleich wieder entlassen worden sei. Nochmals nachgefragt, wie lange XXXX beim ersten Mal weggewesen sei, gab sie an, sie glaube, er habe dort nicht einmal geschlafen. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der ersten und der zweiten Festnahme ihres Sohnes vergangen sei, antwortete sie, "nicht lange", aber sie könne sich nicht mehr erinnern. Nach neuerlicher Aufforderung zur Angabe von konkreten Daten behauptete sie, dass in etwa ein Monat vergangen sei, es können aber auch zwei Monate gewesen sein. Auf weiteren Vorhalt, ob es auch 8 Monate gewesen sein können (AS 41), antwortete sie verneinend und behauptete, dies sei zu lange. Der vorsitzende Richter konfrontierte erneut mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach sie April 2002 und Feber 2003 genannt habe. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dies sei nicht korrekt, es sei Oktober 2002 gewesen.Der vorsitzende Richter konfrontierte in weiterer Folge sowohl mit ihren eigenen Angaben als auch mit den Angaben ihres Sohnes, der nur von einer einzigen Festnahme gesprochen habe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, ihr Sohn sei zwei Mal mitgenommen worden, wenngleich er beim ersten Mal sogleich wieder entlassen worden sei. Nochmals nachgefragt, wie lange römisch 40 beim ersten Mal weggewesen sei, gab sie an, sie glaube, er habe dort nicht einmal geschlafen. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der ersten und der zweiten Festnahme ihres Sohnes vergangen sei, antwortete sie, "nicht lange", aber sie könne sich nicht mehr erinnern. Nach neuerlicher Aufforderung zur Angabe von konkreten Daten behauptete sie, dass in etwa ein Monat vergangen sei, es können aber auch zwei Monate gewesen sein. Auf weiteren Vorhalt, ob es auch 8 Monate gewesen sein können (AS 41), antwortete sie verneinend und behauptete, dies sei zu lange. Der vorsitzende Richter konfrontierte erneut mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach sie April 2002 und Feber 2003 genannt habe. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dies sei nicht korrekt, es sei Oktober 2002 gewesen.
Für die Freilassung von XXXX habe sie US $ 8.000 bezahlt. Das Geld habe sie wiederum XXXX gegeben, welches sie von ihrem Bruder Wacha erhalten habe. Wacha sei ihr älterer Bruder und habe ein Autobusunternehmen, sodass er nie Geldprobleme gehabt habe.Für die Freilassung von römisch 40 habe sie US $ 8.000 bezahlt. Das Geld habe sie wiederum römisch 40 gegeben, welches sie von ihrem Bruder Wacha erhalten habe. Wacha sei ihr älterer Bruder und habe ein Autobusunternehmen, sodass er nie Geldprobleme gehabt habe.
Auf die Frage, was in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise geschehen sei, antwortete sie, wegen ihrer Kinder verfolgt worden zu sein. Sie habe versucht in Moskau eine Anzeige zu erstatten und sei zu einem Abgeordneten namens XXXX gefahren. Sie habe aufzeigen und beweisen wollen, dass sie Leid erlitten und dafür Geld bezahlen habe müssen. Dieser Abgeordnete habe ihr einen Anwalt gegeben. Den Namen des Anwalts könne sie nicht angeben, diesen habe sie vergessen. Sie glaube, dessen Name sei XXXX gewesen. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie habe heute angegeben, dass es sich um einen guten Anwalt gehandelt habe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, der Anwalt sei sogar berühmt gewesen. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, umso ungewöhnlicher erscheine es dann, dass sie sich den Namen nicht gemerkt habe, worauf sie nochmals entgegnete, den Namen vergessen zu haben. Die Anzeige habe sie im Jahr 2004 erstattet, worauf der vorsitzende Richter vorhielt, im Akt eine andere Jahreszahl vermerkt zu haben. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, in der Niederschrift seien alle Daten falsch protokolliert worden, worauf der vorsitzende Richter erneut darauf hinwies, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie die Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, woraufhin die Beschwerdeführerin lediglich erneut behauptete, dass trotzdem alles falsch sei.Auf die Frage, was in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise geschehen sei, antwortete sie, wegen ihrer Kinder verfolgt worden zu sein. Sie habe versucht in Moskau eine Anzeige zu erstatten und sei zu einem Abgeordneten namens römisch 40 gefahren. Sie habe aufzeigen und beweisen wollen, dass sie Leid erlitten und dafür Geld bezahlen habe müssen. Dieser Abgeordnete habe ihr einen Anwalt gegeben. Den Namen des Anwalts könne sie nicht angeben, diesen habe sie vergessen. Sie glaube, dessen Name sei römisch 40 gewesen. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie habe heute angegeben, dass es sich um einen guten Anwalt gehandelt habe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, der Anwalt sei sogar berühmt gewesen. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, umso ungewöhnlicher erscheine es dann, dass sie sich den Namen nicht gemerkt habe, worauf sie nochmals entgegnete, den Namen vergessen zu haben. Die Anzeige habe sie im Jahr 2004 erstattet, worauf der vorsitzende Richter vorhielt, im Akt eine andere Jahreszahl vermerkt zu haben. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, in der Niederschrift seien alle Daten falsch protokolliert worden, worauf der vorsitzende Richter erneut darauf hinwies, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie die Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, woraufhin die Beschwerdeführerin lediglich erneut behauptete, dass trotzdem alles falsch sei.
Weiters befragt, wie viele Anzeigen sie insgesamt erstattet habe, führte sie aus, dass sie bereits in XXXX eine Anzeige erstattet habe, wobei sie diese wieder zurückgezogen habe, weil sie Angst bekommen habe. Danach habe sie in Moskau XXXX aufgesucht, wobei ihr von diesem mitgeteilt worden sei, dass sie nicht mit dem Feuer spielen solle. Nochmals nachgefragt, wann sie diese beiden Anzeigen erstattet habe, nannte die Beschwerdeführerin das Jahr 2005, woraufhin der vorsitzende Richter erneut auf einen Widerspruch aufmerksam machte, zumal sie vor wenigen Minuten behauptete, die Anzeige im Jahr 2004 erstattet zu haben. Auch erstinstanzlich seien hinsichtlich der ersten Anzeige unterschiedliche Angaben auszumachen, zumal sie einmal Juni 2005 (AS 41) und ein weiteres Mal Mai 2005 (AS 7) angegeben habe. Die Beschwerdeführerin führte dazu lediglich aus, dass sie alles verwechseln würde.Weiters befragt, wie viele Anzeigen sie insgesamt erstattet habe, führte sie aus, dass sie bereits in römisch 40 eine Anzeige erstattet habe, wobei sie diese wieder zurückgezogen habe, weil sie Angst bekommen habe. Danach habe sie in Moskau römisch 40 aufgesucht, wobei ihr von diesem mitgeteilt worden sei, dass sie nicht mit dem Feuer spielen solle. Nochmals nachgefragt, wann sie diese beiden Anzeigen erstattet habe, nannte die Beschwerdeführerin das Jahr 2005, woraufhin der vorsitzende Richter erneut auf einen Widerspruch aufmerksam machte, zumal sie vor wenigen Minuten behauptete, die Anzeige im Jahr 2004 erstattet zu haben. Auch erstinstanzlich seien hinsichtlich der ersten Anzeige unterschiedliche Angaben auszumachen, zumal sie einmal Juni 2005 (AS 41) und ein weiteres Mal Mai 2005 (AS 7) angegeben habe. Die Beschwerdeführerin führte dazu lediglich aus, dass sie alles verwechseln würde.
Über Befragen, wann sie die zweite Anzeige erstattet habe, gab sie an, dass sie Probleme mit ihren Kindern gehabt habe und daher hierher gekommen sei. Wenn sie zurückkehre, dann komme sie nicht ins Gefängnis, zumal sie nichts angestellt habe. Sie brauche nichts zu befürchten. Sie sei wegen ihrer Kinder hier.
Der vorsitzende Richter merkte in diesem Zusammenhang an, wenn sie selbst zu Protokoll gebe, dass sie nichts befürchten müsse, dann stelle sich ihr Asylantrag ad absurdum, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, ihr Nachbar sei freiwillig zurückgekehrt und sei nunmehr verschwunden. Der vorsitzende Richter merkte erneut an, dass die Rückkehrer von internationalen Organisationen betreut würden und daher ein plötzliches Verschwinden nicht vorstellbar sei.
Auf die weitere Frage, warum sie die Anzeige in XXXX wieder zurückgezogen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Sie habe eine Anzeige gegen diese Leute erstattet, sie hätten sie vielleicht töten können. Der vorsitzende Richter merkte an, dies habe sie doch bereits vor Erstattung einer Anzeige auch schon gewusst, worauf sie verneinend antwortete und behauptete, dies nicht gewusst zu haben. Nochmals nachgefragt, von wem sie über die Gefährlichkeit ihrer Anzeige informiert worden sei, gab sie zunächst wörtlich an: "Als man zu ihr kam und mir sagte, dass ich die Anzeige zurückziehen soll." Diesbezüglich nochmals nachgefragt, wen sie mit "man" meine, nannte die Beschwerdeführerin Männer in Uniform, worauf der vorsitzende Richter erneut sein Unverständnis anmerkte, zumal bereits die (erste) diesbezüglich Frage, "warum die Anzeige zurückgezogen wurde?", klar formuliert gewesen sei, woraufhin die Beschwerdeführerin erwiderte, vielleicht die Frage falsch verstanden zu haben und behauptete weiters, dazu nichts mehr sagen zu können. Die weitere Frage, ob sie eine Kopie der Anzeigen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin verneinend und behauptete, natürlich keine Kopie erhalten zu haben. Erneut konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach sie eine Kopie habe und diese auch vorlegen würde (AS 41), worauf sie erwiderte, dass sie eine Bestätigung aus Moskau habe. Nochmals merke der vorsitzende Richter an, dass sich die Frage vor dem Bundesasylamt auf die Anzeige in XXXX bezogen habe, worauf sie erwiderte, sie könne dies nicht gesagt haben.Auf die weitere Frage, warum sie die Anzeige in römisch 40 wieder zurückgezogen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Sie habe eine Anzeige gegen diese Leute erstattet, sie hätten sie vielleicht töten können. Der vorsitzende Richter merkte an, dies habe sie doch bereits vor Erstattung einer Anzeige auch schon gewusst, worauf sie verneinend antwortete und behauptete, dies nicht gewusst zu haben. Nochmals nachgefragt, von wem sie über die Gefährlichkeit ihrer Anzeige informiert worden sei, gab sie zunächst wörtlich an: "Als man zu ihr kam und mir sagte, dass ich die Anzeige zurückziehen soll." Diesbezüglich nochmals nachgefragt, wen sie mit "man" meine, nannte die Beschwerdeführerin Männer in Uniform, worauf der vorsitzende Richter erneut sein Unverständnis anmerkte, zumal bereits die (erste) diesbezüglich Frage, "warum die Anzeige zurückgezogen wurde?", klar formuliert gewesen sei, woraufhin die Beschwerdeführerin erwiderte, vielleicht die Frage falsch verstanden zu haben und behauptete weiters, dazu nichts mehr sagen zu können. Die weitere Frage, ob sie eine Kopie der Anzeigen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin verneinend und behauptete, natürlich keine Kopie erhalten zu haben. Erneut konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach sie eine Kopie habe und diese auch vorlegen würde (AS 41), worauf sie erwiderte, dass sie eine Bestätigung aus Moskau habe. Nochmals merke der vorsitzende Richter an, dass sich die Frage vor dem Bundesasylamt auf die Anzeige in römisch 40 bezogen habe, worauf sie erwiderte, sie könne dies nicht gesagt haben.
Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit einem weiteren Widerspruch, zumal sie heute behauptet habe (wörtlich): "Wir waren in der Nacht zu Hause, es gab kein Licht, keinen Strom. Sie klopften und kamen in die Wohnung. XXXX ist gesessen und bereitete sich auf die Prüfungen vor. Sie sagten nichts und haben sie einfach geschnappt. Ich wollte sie verteidigen." Vor dem Bundesasylamt habe sie wiederum einen anderen Ablauf geschildert, nämlich dass die Personen auch Fragen gestellt und etwas gesagt hätten. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass diese natürlich etwas gesagt hätten, dabei habe es sich um lauter Beschimpfungen gehandelt. Auf die Frage, wie XXXX weggebracht worden sei, behauptete sie, sich könne sich erinnern, dass ihrer Tochter etwas über den Kopf gestülpt worden sei und sie selbst geschrien, geweint und gebettelt habe. Weiters befragt, wo sie die Anzeige in XXXX abgegeben habe, nannte die Beschwerdeführerin den Rayon XXXX bei der Miliz. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter erneut mit einem Widerspruch, zumal sie vor dem Bundesasylamt behauptet habe, die Anzeige vor Gericht bzw. vor einem Staatsanwalt getätigt zu haben (AS 75), worauf die Beschwerdeführerin erneut behauptete, diese Angabe nicht getätigt zu haben. Der vorsitzende Richter hielt erneut vor, dass sie vor dem Bundesasylamt sogar den Namen des Staatsanwaltes genannt habe, worauf sie erwiderte, sie habe lediglich angegeben, wer damals generell Staatsanwalt gewesen sei. Nach dem Namen des damaligen Staatsanwaltes befragt, behauptete sie erneut, dessen Namen vergessen zu haben.Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit einem weiteren Widerspruch, zumal sie heute behauptet habe (wörtlich): "Wir waren in der Nacht zu Hause, es gab kein Licht, keinen Strom. Sie klopften und kamen in die Wohnung. römisch 40 ist gesessen und bereitete sich auf die Prüfungen vor. Sie sagten nichts und haben sie einfach geschnappt. Ich wollte sie verteidigen." Vor dem Bundesasylamt habe sie wiederum einen anderen Ablauf geschildert, nämlich dass die Personen auch Fragen gestellt und etwas gesagt hätten. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass diese natürlich etwas gesagt hätten, dabei habe es sich um lauter Beschimpfungen gehandelt. Auf die Frage, wie römisch 40 weggebracht worden sei, behauptete sie, sich könne sich erinnern, dass ihrer Tochter etwas über den Kopf gestülpt worden sei und sie selbst geschrien, geweint und gebettelt habe. Weiters befragt, wo sie die Anzeige in römisch 40 abgegeben habe, nannte die Beschwerdeführerin den Rayon römisch 40 bei der Miliz. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter erneut mit einem Widerspruch, zumal sie vor dem Bundesasylamt behauptet habe, die Anzeige vor Gericht bzw. vor einem Staatsanwalt getätigt zu haben (AS 75), worauf die Beschwerdeführerin erneut behauptete, diese Angabe nicht getätigt zu haben. Der vorsitzende Richter hielt erneut vor, dass sie vor dem Bundesasylamt sogar den Namen des Staatsanwaltes genannt habe, worauf sie erwiderte, sie habe lediglich angegeben, wer damals generell Staatsanwalt gewesen sei. Nach dem Namen des damaligen Staatsanwaltes befragt, behauptete sie erneut, dessen Namen vergessen zu haben.
Über Befragen, woher sie von dem neuen Problem bezüglich des Neffen ihres Ehemannes wisse, gab sie an, im Internet über dessen Verurteilung erfahren zu haben und auch XXXX habe ihr erzählt, dass sie nicht gewusst habe, dass er mit seinem Freund in der Wohnung "diese Sachen" gebastelt habe. Nachgefragt, wo sie sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe, nannte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in XXXX. Auf die weitere Frage, wo in der Wohnung der Neffe ihres Ehemannes die Bomben gebastelt habe, antwortete sie nunmehr, zu jenem Zeitpunkt im Zeltlager in Inguschetien gewesen zu sein. Der Neffe habe ihre Wohnung (XXXX) dafür missbraucht. Sie wisse nicht, wo er die Bomben gebastelt habe. Der vorsitzende Richter hielt nochmals fest, dass sie nun doch nicht zu Hause gewesen sei, obwohl sie zunächst bejahend geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin gab an, zu jenem Zeitpunkt in Inguschetien gewesen zu sein und behauptete, vielleicht die Frage nicht verstanden zu haben. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie habe eingangs behauptet, dass sie die Tätigkeit des Neffen als Begründung dafür sehe, warum immer wieder Personen in ihre Wohnung gekommen seien, worauf die Beschwerdeführerin bejahend antwortete und dazu ausführte, dies sei ihre Erklärung für die Durchsuchungen. Der vorsitzende Richter konfrontierte in weiterer Folge mit dem Umstand, wie sie sich dann erklären könne, während der Kontrollen niemals nach ihren Neffen gefragt worden zu sein, worauf sie antwortete, ihr Neffe sei damals sehr jung gewesen. Auf diese Antwort äußerte der vorsitzende Richter erneut seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, zumal es äußerst unplausibel sei, dass man zwar wiederholt sie selbst und ihre Wohnung kontrolliere, aber sie kein einziges Mal auf ihren Neffen anspreche, egal welchen Alters. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, ihr Neffe sei damals auch dort gewesen, aber niemand habe ihn gefragt, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, umso mehr sei es dann ausgeschlossen, dass die Tätigkeit ihres Neffen der Grund für die zahlreichen Durchsuchungen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behauptete lediglich, damals seien sie überall herumgegangen und hätten alles kontrolliert.Über Befragen, woher sie von dem neuen Problem bezüglich des Neffen ihres Ehemannes wisse, gab sie an, im Internet über dessen Verurteilung erfahren zu haben und auch römisch 40 habe ihr erzählt, dass sie nicht gewusst habe, dass er mit seinem Freund in der Wohnung "diese Sachen" gebastelt habe. Nachgefragt, wo sie sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe, nannte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in römisch 40 . Auf die weitere Frage, wo in der Wohnung der Neffe ihres Ehemannes die Bomben gebastelt habe, antwortete sie nunmehr, zu jenem Zeitpunkt im Zeltlager in Inguschetien gewesen zu sein. Der Neffe habe ihre Wohnung (römisch 40 ) dafür missbraucht. Sie wisse nicht, wo er die Bomben gebastelt habe. Der vorsitzende Richter hielt nochmals fest, dass sie nun doch nicht zu Hause gewesen sei, obwohl sie zunächst bejahend geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin gab an, zu jenem Zeitpunkt in Inguschetien gewesen zu sein und behauptete, vielleicht die Frage nicht verstanden zu haben. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, sie habe eingangs behauptet, dass sie die Tätigkeit des Neffen als Begründung dafür sehe, warum immer wieder Personen in ihre Wohnung gekommen seien, worauf die Beschwerdeführerin bejahend antwortete und dazu ausführte, dies sei ihre Erklärung für die Durchsuchungen. Der vorsitzende Richter konfrontierte in weiterer Folge mit dem Umstand, wie sie sich dann erklären könne, während der Kontrollen niemals nach ihren Neffen gefragt worden zu sein, worauf sie antwortete, ihr Neffe sei damals sehr jung gewesen. Auf diese Antwort äußerte der vorsitzende Richter erneut seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, zumal es äußerst unplausibel sei, dass man zwar wiederholt sie selbst und ihre Wohnung kontrolliere, aber sie kein einziges Mal auf ihren Neffen anspreche, egal welchen Alters. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, ihr Neffe sei damals auch dort gewesen, aber niemand habe ihn gefragt, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, umso mehr sei es dann ausgeschlossen, dass die Tätigkeit ihres Neffen der Grund für die zahlreichen Durchsuchungen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behauptete lediglich, damals seien sie überall herumgegangen und hätten alles kontrolliert.
Außer den genannten Anzeigen habe sie keinen (weiteren) Schutz in ihrem Herkunftsstaat gesucht (z.B. bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs).
Auf die Frage, was sie für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, antwortete sie zunächst, sie wolle bei ihrer Familie bleiben. Nach Wiederholung der Frage behauptete die Beschwerdeführerin, es gebe immer wieder Vorfälle und sie habe Angst.
Ihre Tochter XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Diese habe Asyl im Familienverfahren bekommen.Ihre Tochter römisch 40 habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Diese habe Asyl im Familienverfahren bekommen.
Sie habe in Österreich bislang weder eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt noch einen Deutschkurs besucht. Sie sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.
I.11. Am 16.11.2010 langten beim Asylgerichtshof eine Kopie der Aufenthalts-berechtigungskarte ihrer nicht leiblichen Tochter XXXX sowie eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung deren minderjährigen Tochter ein.römisch eins.11. Am 16.11.2010 langten beim Asylgerichtshof eine Kopie der Aufenthalts-berechtigungskarte ihrer nicht leiblichen Tochter römisch 40 sowie eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung deren minderjährigen Tochter ein.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10.11.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
II.2.1.1 Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, und am XXXX geboren. Sie gelangte am 30.10.2005 via Flugzeug über Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.11.2005 einen Asylantrag.römisch zwei.2.1.1 Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, und am römisch 40 geboren. Sie gelangte am 30.10.2005 via Flugzeug über Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.11.2005 einen Asylantrag.
II.2.1.2 Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.1.2 Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
II.2.1.3 Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sowohl der Sohn als auch eine Tochter leben in Österreich als anerkannte Flüchtlinge. Eine weitere Tochter lebt als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Zu den Töchtern besteht unregelmäßiger Kontakt. In der Russischen Föderation leben eine Tochter sowie drei Brüder, mit denen die Beschwerdeführerin in Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie hat keine Sprachkurse oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen besucht. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.römisch zwei.2.1.3 Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sowohl der Sohn als auch eine Tochter leben in Österreich als anerkannte Flüchtlinge. Eine weitere Tochter lebt als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Zu den Töchtern besteht unregelmäßiger Kontakt. In der Russischen Föderation leben eine Tochter sowie drei Brüder, mit denen die Beschwerdeführerin in Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie hat keine Sprachkurse oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen besucht. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland:
(Stand Februar 2010)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt römisch 40 wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
Martin Malek, Understanding Chechen Culture
Der Standard vom 19.01.2010
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere XXXX) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere römisch 40 ) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in XXXX verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in römisch 40 verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:
Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in XXXX entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in römisch 40 entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.
Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in XXXX tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar warenSarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in römisch 40 tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren
Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.
Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.
Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt
Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,
vom 26.11.2009
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz
Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt
Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of
Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
4. Frauen und Kinder
Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien
1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt
2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes
3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.
5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II. 3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage einer unbedenklichen Personenstandsurkunde (Kopie im Akt einliegend) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei. 3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage einer unbedenklichen Personenstandsurkunde (Kopie im Akt einliegend) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
II.3.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
II.3.4. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.4. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum einen sind, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, schon die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen getätigten Angaben teilweise nicht miteinander in Einklang zu bringen. Zum anderen untermauerten die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretenen massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten den bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Eindruck der Unglaubwürdigkeit.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihren Reisedokumenten an, in Besitz eines Inlandsreisepasses gewesen zu sein, welchen sie der Schlepperin überlassen habe (AS 5), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2005 im Widerspruch dazu angab, dass sich ihr Inlandsreisepass zu Hause befinde und dass sie sich diesen nachschicken lassen würde (AS 39). Entgegen ihren Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2006, dass sie mit ihrem Inlandsreisepass aus der russischen Föderation ausgereist sei, wobei ihr dieser in weiterer Folge von der Schlepperin in Wien abgenommen und zu ihrem Bruder XXXX nach XXXX geschickt worden sei (AS 71). Dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres Reisepasses problemlos ausreisen konnte, deutet bereits darauf hin, dass die Behörden kein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben, was insbesondere auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt wird, dass sie im Zuge ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation an der Grenze kontrolliert worden sei und etwaige Probleme seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden.Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihren Reisedokumenten an, in Besitz eines Inlandsreisepasses gewesen zu sein, welchen sie der Schlepperin überlassen habe (AS 5), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2005 im Widerspruch dazu angab, dass sich ihr Inlandsreisepass zu Hause befinde und dass sie sich diesen nachschicken lassen würde (AS 39). Entgegen ihren Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2006, dass sie mit ihrem Inlandsreisepass aus der russischen Föderation ausgereist sei, wobei ihr dieser in weiterer Folge von der Schlepperin in Wien abgenommen und zu ihrem Bruder römisch 40 nach römisch 40 geschickt worden sei (AS 71). Dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres Reisepasses problemlos ausreisen konnte, deutet bereits darauf hin, dass die Behörden kein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben, was insbesondere auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt wird, dass sie im Zuge ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation an der Grenze kontrolliert worden sei und etwaige Probleme seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden.
Hinsichtlich der Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, sowohl in XXXX als auch in Moskau eine Anzeige gegen die Kadyrow-Leute und gegen das russische Militär erstattet zu haben, welche sie mit der Entführung ihrer Tochter und ihres Sohnes sowie der jeweiligen Bezahlung eines Lösegeldes begründet habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin zwar zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben, führte jedoch in diesem Zusammenhang weiters aus, erst vor Kurzem erfahren zu haben, dass man vor einem halben Jahr in ihrem Haus Bomben vorbereitet habe und dass der Neffe ihres Ehemannes dafür verantwortlich gewesen sei. Diesen neuen Fluchtgrund stellte die Beschwerdeführerin nunmehr in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen und begründete die genannten Wohnungsdurchsuchungen mit der Tätigkeit ihres Neffen in ihrer Wohnung XXXX.Hinsichtlich der Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, sowohl in römisch 40 als auch in Moskau eine Anzeige gegen die Kadyrow-Leute und gegen das russische Militär erstattet zu haben, welche sie mit der Entführung ihrer Tochter und ihres Sohnes sowie der jeweiligen Bezahlung eines Lösegeldes begründet habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin zwar zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben, führte jedoch in diesem Zusammenhang weiters aus, erst vor Kurzem erfahren zu haben, dass man vor einem halben Jahr in ihrem Haus Bomben vorbereitet habe und dass der Neffe ihres Ehemannes dafür verantwortlich gewesen sei. Diesen neuen Fluchtgrund stellte die Beschwerdeführerin nunmehr in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen und begründete die genannten Wohnungsdurchsuchungen mit der Tätigkeit ihres Neffen in ihrer Wohnung römisch 40 .
Zunächst ist dazu ausführen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht plausibel erklären konnte, von wem bzw. wie sie von der (behaupteten) Tätigkeit des Neffen ihres Ehemannes Kenntnis erlangt hat, sodass bereits diese vagen und detailarmen Angaben nicht für die Glaubwürdigkeit ihres neues Fluchtvorbringens sprechen mögen. Darüber hinaus taten sich nach mehrmaliger konkreter Fragestellung den behaupteten Konnex die angeblichen Wohnungsdurchsuchungen und die Tätigkeit des Neffen ihres Ehemannes betreffend massive Widersprüche auf, die einmal mehr die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens untermauern. So gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst an, in der Zeit, als der Neffe ihres Ehemannes in ihrer Wohnung Bomben gebastelt habe, auch in der Wohnung in XXXX gewesen zu sein, um nur wenig später zu behaupten, während jener Zeit bereits im Zeltlager in Inguschetien gewesen zu sein und dass der Neffe ihres Ehemannes in jener Zeit ihre Wohnung für seine Aktivitäten missbraucht habe. Auf ihren Widerspruch aufmerksam gemacht erwiderte sie lediglich, vielleicht die Frage nicht verstanden zu haben. Völlig unplausibel beantwortete die Beschwerdeführerin auch in weiterer Folge die Fragestellung, warum sie während der behaupteten Hausdurchsuchungen bzw. Kontrollen niemals auf den Neffen ihres Ehemannes angesprochen worden sei, worauf sie zur Antwort gab, dass dieser damals noch sehr jung gewesen wäre. Dem Vorhalt des vorsitzenden Richters, insbesondere die Unplausibilität ihrer Aussagen betreffend, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass der Neffe damals auch dort (wohl: in der Wohnung) gewesen und von niemandem befragt worden sei (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts dessen stellt sich nicht nur der behauptete Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Frage, sondern auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Zusammenhang der Wohnungsdurchsuchungen aufgrund der Tätigkeit des Neffen ihres Ehemannes. Unabhängig davon, insbesondere unter Berücksichtigung der Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen.Zunächst ist dazu ausführen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht plausibel erklären konnte, von wem bzw. wie sie von der (behaupteten) Tätigkeit des Neffen ihres Ehemannes Kenntnis erlangt hat, sodass bereits diese vagen und detailarmen Angaben nicht für die Glaubwürdigkeit ihres neues Fluchtvorbringens sprechen mögen. Darüber hinaus taten sich nach mehrmaliger konkreter Fragestellung den behaupteten Konnex die angeblichen Wohnungsdurchsuchungen und die Tätigkeit des Neffen ihres Ehemannes betreffend massive Widersprüche auf, die einmal mehr die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens untermauern. So gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst an, in der Zeit, als der Neffe ihres Ehemannes in ihrer Wohnung Bomben gebastelt habe, auch in der Wohnung in römisch 40 gewesen zu sein, um nur wenig später zu behaupten, während jener Zeit bereits im Zeltlager in Inguschetien gewesen zu sein und dass der Neffe ihres Ehemannes in jener Zeit ihre Wohnung für seine Aktivitäten missbraucht habe. Auf ihren Widerspruch aufmerksam gemacht erwiderte sie lediglich, vielleicht die Frage nicht verstanden zu haben. Völlig unplausibel beantwortete die Beschwerdeführerin auch in weiterer Folge die Fragestellung, warum sie während der behaupteten Hausdurchsuchungen bzw. Kontrollen niemals auf den Neffen ihres Ehemannes angesprochen worden sei, worauf sie zur Antwort gab, dass dieser damals noch sehr jung gewesen wäre. Dem Vorhalt des vorsitzenden Richters, insbesondere die Unplausibilität ihrer Aussagen betreffend, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass der Neffe damals auch dort (wohl: in der Wohnung) gewesen und von niemandem befragt worden sei vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts dessen stellt sich nicht nur der behauptete Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Frage, sondern auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Zusammenhang der Wohnungsdurchsuchungen aufgrund der Tätigkeit des Neffen ihres Ehemannes. Unabhängig davon, insbesondere unter Berücksichtigung der Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen.
Darüber hinaus taten sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch massive Widersprüche und Unstimmigkeiten das Basisvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend auf, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung entstehen lassen. Zunächst bedarf der Zeitraum ihres behaupteten Aufenthaltes in Moskau einer Berücksichtigung, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, von Frühling 2005 bis Oktober 2005 in Moskau gewesen zu sein und als Reinigungskraft gearbeitet zu haben (AS 73), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu angab, von 2004 bis 2005 in Moskau in einem Büro als Reinigungskraft gearbeitet zu haben und die Aufenthaltsdauer mit "fast ein Jahr" bezeichnete. Die widersprüchliche Angabe den Zeitrahmen ihres behaupteten Aufenthaltes in Moskau betreffend spiegelt sich in weiterer Folge auch in ihren Ausführungen hinsichtlich der (angeblichen) Entführung ihrer Tochter XXXX wieder. So nannte die Beschwerdeführerin den 21.05.2005 als den Tag der behaupteten Entführung ihrer Tochter XXXX, welche insgesamt, ihren Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge, zwei Wochen entführt gewesen sein soll (AS 41). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte die Beschwerdeführerin zunächst eine konkrete zeitliche Angabe bezüglich der Entführung ihrer Tochter XXXX und traf lediglich eine vage zeitliche Einordnung und gab diesbezüglich den Monat Mai an. Auf Vorhalt ihrer Angaben bezüglich des Aufenthaltszeitraumes in Moskau behauptete die Beschwerdeführerin, entgegen ihren bisherigen Angaben, dass sich der Vorfall rund um ihre Tochter im Sommer 2004 zugetragen habe und führte erklärend dazu aus, zwischen Tschetschenien und Moskau immer wieder hin und her gefahren zu sein. Erneut mit ihrem Widerspruch konfrontiert, zumal ihre Tochter die angebliche Entführung in den Mai 2004 datiert und sie selbst erstinstanzlich den 21. Mai 2005 zu Protokoll gegeben hatte (AS 41), flüchtete sich die Beschwerdeführerin in die Schutzbehauptung, sich nicht mehr erinnern zu können.Darüber hinaus taten sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch massive Widersprüche und Unstimmigkeiten das Basisvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend auf, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung entstehen lassen. Zunächst bedarf der Zeitraum ihres behaupteten Aufenthaltes in Moskau einer Berücksichtigung, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, von Frühling 2005 bis Oktober 2005 in Moskau gewesen zu sein und als Reinigungskraft gearbeitet zu haben (AS 73), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu angab, von 2004 bis 2005 in Moskau in einem Büro als Reinigungskraft gearbeitet zu haben und die Aufenthaltsdauer mit "fast ein Jahr" bezeichnete. Die widersprüchliche Angabe den Zeitrahmen ihres behaupteten Aufenthaltes in Moskau betreffend spiegelt sich in weiterer Folge auch in ihren Ausführungen hinsichtlich der (angeblichen) Entführung ihrer Tochter römisch 40 wieder. So nannte die Beschwerdeführerin den 21.05.2005 als den Tag der behaupteten Entführung ihrer Tochter römisch 40 , welche insgesamt, ihren Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge, zwei Wochen entführt gewesen sein soll (AS 41). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte die Beschwerdeführerin zunächst eine konkrete zeitliche Angabe bezüglich der Entführung ihrer Tochter römisch 40 und traf lediglich eine vage zeitliche Einordnung und gab diesbezüglich den Monat Mai an. Auf Vorhalt ihrer Angaben bezüglich des Aufenthaltszeitraumes in Moskau behauptete die Beschwerdeführerin, entgegen ihren bisherigen Angaben, dass sich der Vorfall rund um ihre Tochter im Sommer 2004 zugetragen habe und führte erklärend dazu aus, zwischen Tschetschenien und Moskau immer wieder hin und her gefahren zu sein. Erneut mit ihrem Widerspruch konfrontiert, zumal ihre Tochter die angebliche Entführung in den Mai 2004 datiert und sie selbst erstinstanzlich den 21. Mai 2005 zu Protokoll gegeben hatte (AS 41), flüchtete sich die Beschwerdeführerin in die Schutzbehauptung, sich nicht mehr erinnern zu können.
Widersprüchlich sind überdies die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Entführung ihrer Tochter XXXX. Vor dem Bundesasylamt behauptete die Beschwerdeführerin, dass mehrere Männer in das Zimmer gestürmt seien und nach ihrem Sohn XXXX sowie ihren Töchtern, vermeintlichen Terroristen, gefragt hätten (AS 75), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Protokoll gab, dass die Männer nichts gesagt und ihre Tochter XXXX einfach geschnappt hätten (Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Gänzlich unplausibel schilderte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass sich die Entführung ihrer Tochter XXXX in der Nacht zugetragen habe, zumal sie sich ohne Licht und Strom in der Wohnung aufgehalten hätten, wobei sich ihre Tochter XXXX auf eine Prüfung vorbereitet habe. Dem entsprechenden Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters, wie ihre Tochter ohne Licht und ohne Strom lernen habe können, trat die Beschwerdeführerin nach einer kurzen Nachdenkpause mit dem durchwegs schlagfertigen Argument entgegen, dass ihre Tochter eine Petroleumlampe gehabt habe (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Unabhängig von den bisher genannten Unplausibilitäten verstrickte sie sich in einen weiteren Widerspruch sie selbst betreffend, zumal sie in der mündlichen Verhandlung - entgegen ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt - behauptete, im Zuge der Entführung von den Männern gegen die Wand geschleudert worden zu sein, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe. Erneut mit der Unstimmigkeit konfrontiert erwiderte die Beschwerdeführerin, nicht danach gefragt worden zu sein, vermochte demgegenüber aber nicht plausibel zu erklären, warum sie - ohne dezidierte Nachfrage - auch vor dem Bundesasylamt berichtet hatte, gegen die Wand gestoßen worden zu sein. Eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben.Widersprüchlich sind überdies die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Entführung ihrer Tochter römisch 40 . Vor dem Bundesasylamt behauptete die Beschwerdeführerin, dass mehrere Männer in das Zimmer gestürmt seien und nach ihrem Sohn römisch 40 sowie ihren Töchtern, vermeintlichen Terroristen, gefragt hätten (AS 75), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Protokoll gab, dass die Männer nichts gesagt und ihre Tochter römisch 40 einfach geschnappt hätten (Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Gänzlich unplausibel schilderte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass sich die Entführung ihrer Tochter römisch 40 in der Nacht zugetragen habe, zumal sie sich ohne Licht und Strom in der Wohnung aufgehalten hätten, wobei sich ihre Tochter römisch 40 auf eine Prüfung vorbereitet habe. Dem entsprechenden Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters, wie ihre Tochter ohne Licht und ohne Strom lernen habe können, trat die Beschwerdeführerin nach einer kurzen Nachdenkpause mit dem durchwegs schlagfertigen Argument entgegen, dass ihre Tochter eine Petroleumlampe gehabt habe (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Unabhängig von den bisher genannten Unplausibilitäten verstrickte sie sich in einen weiteren Widerspruch sie selbst betreffend, zumal sie in der mündlichen Verhandlung - entgegen ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt - behauptete, im Zuge der Entführung von den Männern gegen die Wand geschleudert worden zu sein, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe. Erneut mit der Unstimmigkeit konfrontiert erwiderte die Beschwerdeführerin, nicht danach gefragt worden zu sein, vermochte demgegenüber aber nicht plausibel zu erklären, warum sie - ohne dezidierte Nachfrage - auch vor dem Bundesasylamt berichtet hatte, gegen die Wand gestoßen worden zu sein. Eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch ein weiterer Widerspruch, nachdem die Beschwerdeführerin erstinstanzlich sechs Männer zu Protokoll gegeben hatte, welche in die Wohnung gestürmt seien, wobei es sich - gemäß ihren erstinstanzlichen Angaben - um zwei Tschetschenen und vier Russen gehandelt haben soll (AS 43). Widersprüchlich dazu behauptete sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass vier oder fünf Personen in die Wohnung gestürmt seien, wobei einer Tschetschenisch mit Akzent gesprochen habe und die anderen Personen geschwiegen hätten. Wiederum mit ihren divergierenden Angaben konfrontiert, gelang der Beschwerdeführerin keine glaubwürdige Erklärung für ihr divergierendes Aussageverhalten.
Auch hinsichtlich die behaupteten Mitnahmen ihren Sohn XXXX betreffend taten sich Widersprüche auf, welche von der Beschwerdeführerin nicht plausibel und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. So behauptete die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ihr Sohn XXXX zwei Mal mitgenommen worden sei und datierte erstinstanzlich die beiden (angeblichen) Mitnahmen in den April 2002 und den Feber 2003 (AS 41). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantwortete sie die Frage, wann sich die beiden Mitnahmen ihres Sohnes zugetragen hätten, zunächst ausweichend und mit der Schutzbehauptung, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können. Erst nach mehrmaliger Nachfrage traf sie eine vage zeitliche Einordnung und nannte das Jahr 2003, wobei sie den Zeitraum zwischen erster und zweiter Mitnahme lediglich auf ein Monat beschränkte und dezidierte verneinte, dass es acht Monate, so wie erstinstanzlich behauptet, gewesen sein könnten (Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Anzumerken und besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Befragung lediglich eine Mitnahme zu Protokoll gegeben hatte und vermochte auch dieser Widerspruch von der Beschwerdeführerin nicht plausibel aufgeklärt zu werden.Auch hinsichtlich die behaupteten Mitnahmen ihren Sohn römisch 40 betreffend taten sich Widersprüche auf, welche von der Beschwerdeführerin nicht plausibel und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. So behauptete die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ihr Sohn römisch 40 zwei Mal mitgenommen worden sei und datierte erstinstanzlich die beiden (angeblichen) Mitnahmen in den April 2002 und den Feber 2003 (AS 41). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantwortete sie die Frage, wann sich die beiden Mitnahmen ihres Sohnes zugetragen hätten, zunächst ausweichend und mit der Schutzbehauptung, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können. Erst nach mehrmaliger Nachfrage traf sie eine vage zeitliche Einordnung und nannte das Jahr 2003, wobei sie den Zeitraum zwischen erster und zweiter Mitnahme lediglich auf ein Monat beschränkte und dezidierte verneinte, dass es acht Monate, so wie erstinstanzlich behauptet, gewesen sein könnten (Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Anzumerken und besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Befragung lediglich eine Mitnahme zu Protokoll gegeben hatte und vermochte auch dieser Widerspruch von der Beschwerdeführerin nicht plausibel aufgeklärt zu werden.
Ebenso wenig konnten die Ausführungen hinsichtlich der Bezahlung des Lösegeldes als glaubhaft erachtet werden, da die Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass der Erlös der Wohnungsverkäufe für die Bezahlung des Lösegeldes ihrer Tochter und ihres Sohnes verwenden worden sei, während sie nur wenig später ihre beiden Brüder als Geldgeber nannte, welche zur Freilassung ihrer Kinder beigetragen hätten. Erneut mit ihren divergierenden Ausführungen, selbst in ein und derselben Befragung, konfrontiert, behauptete sie nunmehr, die Wohnungen nach ihrer Ausreise ihrem Bruder überlassen zu haben, damit dieser mit einem Verkauf seine Auslagen abdecken könne. Warum sie die zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, woher sie das Geld zu Bezahlung des Lösegeldes gehabt habe, nicht gleich mit der Antwort quittierte, dass sie das Geld von ihren Brüdern bekommen habe, vermochte sie erneut nicht schlüssig zu erklären.
Gänzlich unplausibel sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten eingebrachten Anzeigen in XXXX und in Moskau, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt die getätigten Anzeigen in den Juni 2005 (XXXX) und in den September 2005 (Moskau) datierte und dazu näher ausgeführt hatte, dass sie die erste Anzeige in XXXX bei Gericht eingebracht habe, wobei sie in diesem Zusammenhang den Staatsanwalt XXXX nannte, welchen sie persönlich aufgesucht haben will. Die zweite Anzeigeerstattung brachte sie in Zusammenhang mit einem berühmten Anwalt vor, welcher ihr von einem tschetschenischen Abgeordneten empfohlen worden sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung datierte die Beschwerdeführerin die behaupteten Anzeigen zunächst in das Jahr 2004 und erklärte auf Vorhalt, dass alle erstinstanzlich protokollierten Daten falsch seien, obwohl sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung dezidiert nach etwaigen erstinstanzlichen Richtigstellungen bzw. Ergänzungen befragt worden ist. Angesichts dessen muss diese Behauptung der Beschwerdeführerin, dass jegliche Daten der erstinstanzlichen Protokoll falsch seien, als unglaubwürdig gewertet werden, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin allfällige Missverständnisse konkrete Daten betreffend nach der Rückübersetzung der in Rede stehenden Einvernahmeprotokolle berichtigt und nicht deren Wahrheitsgehalt mit ihrer Unterschrift bestätigt hätte. Trotz Aufklärungsversuches seitens des vorsitzenden Richters blieb die Beschwerdeführerin bei ihrer Behauptung, wonach alle Angaben falsch seien, datierte jedoch auf nochmalige Fragestellung hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Anzeigeerstattung diese in das Jahr 2005. Erneut konfrontierte der vorsitzende Richter mit dem Widerspruch und machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam dass sie vor wenigen Minuten das Jahr 2004 genannt hatte und verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Tage getretenen Unstimmigkeiten, zumal hinsichtlich der 1. Anzeige einmal Juni 2005 (AS 41) und ein andermal Mai 2005 (AS 7) zu finden sei. Erneut blieb die Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare Erklärung schuldig und stützte sich wiederum auf die bereits mehrmals genannte Schutzbehauptung, sich nicht mehr erinnern zu können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt die Zurückziehung der ersten Anzeige damit begründet hatte, von Kadyrow-Leuten aufgesucht und zur Zurückziehung der Anzeige aufgefordert worden zu sein (AS 41), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die konkrete Frage, warum sie die Anzeige wieder zurückgezogen habe, zur Antwort gab, Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Abgesehen von der unplausiblen Antwort, zumal der Beschwerdeführerin wohl bereits mit Erstattung ihrer Anzeige die Gefährlichkeit ihres Tun bewusst gewesen sein muss, vermochte sie erneut nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie erst nach mehrmals wiederholter Fragestellung zu Protokoll gegeben hatte, von Männer in Uniform aufgesucht worden zu sein (AS 13 der Verhandlungsniederschrift).Gänzlich unplausibel sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten eingebrachten Anzeigen in römisch 40 und in Moskau, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt die getätigten Anzeigen in den Juni 2005 (römisch 40 ) und in den September 2005 (Moskau) datierte und dazu näher ausgeführt hatte, dass sie die erste Anzeige in römisch 40 bei Gericht eingebracht habe, wobei sie in diesem Zusammenhang den Staatsanwalt römisch 40 nannte, welchen sie persönlich aufgesucht haben will. Die zweite Anzeigeerstattung brachte sie in Zusammenhang mit einem berühmten Anwalt vor, welcher ihr von einem tschetschenischen Abgeordneten empfohlen worden sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung datierte die Beschwerdeführerin die behaupteten Anzeigen zunächst in das Jahr 2004 und erklärte auf Vorhalt, dass alle erstinstanzlich protokollierten Daten falsch seien, obwohl sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung dezidiert nach etwaigen erstinstanzlichen Richtigstellungen bzw. Ergänzungen befragt worden ist. Angesichts dessen muss diese Behauptung der Beschwerdeführerin, dass jegliche Daten der erstinstanzlichen Protokoll falsch seien, als unglaubwürdig gewertet werden, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin allfällige Missverständnisse konkrete Daten betreffend nach der Rückübersetzung der in Rede stehenden Einvernahmeprotokolle berichtigt und nicht deren Wahrheitsgehalt mit ihrer Unterschrift bestätigt hätte. Trotz Aufklärungsversuches seitens des vorsitzenden Richters blieb die Beschwerdeführerin bei ihrer Behauptung, wonach alle Angaben falsch seien, datierte jedoch auf nochmalige Fragestellung hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Anzeigeerstattung diese in das Jahr 2005. Erneut konfrontierte der vorsitzende Richter mit dem Widerspruch und machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam dass sie vor wenigen Minuten das Jahr 2004 genannt hatte und verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Tage getretenen Unstimmigkeiten, zumal hinsichtlich der 1. Anzeige einmal Juni 2005 (AS 41) und ein andermal Mai 2005 (AS 7) zu finden sei. Erneut blieb die Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare Erklärung schuldig und stützte sich wiederum auf die bereits mehrmals genannte Schutzbehauptung, sich nicht mehr erinnern zu können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt die Zurückziehung der ersten Anzeige damit begründet hatte, von Kadyrow-Leuten aufgesucht und zur Zurückziehung der Anzeige aufgefordert worden zu sein (AS 41), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die konkrete Frage, warum sie die Anzeige wieder zurückgezogen habe, zur Antwort gab, Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Abgesehen von der unplausiblen Antwort, zumal der Beschwerdeführerin wohl bereits mit Erstattung ihrer Anzeige die Gefährlichkeit ihres Tun bewusst gewesen sein muss, vermochte sie erneut nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie erst nach mehrmals wiederholter Fragestellung zu Protokoll gegeben hatte, von Männer in Uniform aufgesucht worden zu sein (AS 13 der Verhandlungsniederschrift).
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach sie die Anzeige in XXXX bei Gericht eingebracht und den Staatsanwalt XXXX aufgesucht habe (AS 75), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, im Rayon XXXX bei der Miliz ihre (erste) Anzeige abgegeben zu haben und auf entsprechenden Vorhalt ihrer erstinstanzlichen Angaben deren Wahrheitsgehalt verneinte, obwohl sie deren Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte. Ebenso wenig vermochte sie den Namen des Staatsanwaltes oder des berühmten Anwalts, mit dessen Hilfe sie die Anzeige in Moskau eingebracht haben will, zu benennen, weshalb der erkennende Senat dieses Vorbringen jedenfalls nicht für glaubhaft hält.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach sie die Anzeige in römisch 40 bei Gericht eingebracht und den Staatsanwalt römisch 40 aufgesucht habe (AS 75), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, im Rayon römisch 40 bei der Miliz ihre (erste) Anzeige abgegeben zu haben und auf entsprechenden Vorhalt ihrer erstinstanzlichen Angaben deren Wahrheitsgehalt verneinte, obwohl sie deren Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte. Ebenso wenig vermochte sie den Namen des Staatsanwaltes oder des berühmten Anwalts, mit dessen Hilfe sie die Anzeige in Moskau eingebracht haben will, zu benennen, weshalb der erkennende Senat dieses Vorbringen jedenfalls nicht für glaubhaft hält.
Was den Beweiswert der vorgelegten Schriftstücke betrifft, welche mit Mai und September 2005 datiert sind, ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin die Schriftstücke erst im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.12.2006 vorgelegt hat, nachdem sie sich diese, gemäß ihren Angaben, aus ihrem Heimatland schicken habe lassen. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen damit begründete, aufgrund der getätigten Anzeigen ins Blickfeld der russischen Behörden geraten zu sein, erscheint es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes äußerst unplausibel, warum die Beschwerdeführerin die (nachträglich) vorgelegten Schriftstücke (Schreiben vom Bezirksgericht in Moskau über den Erhalt einer Weisung vom 21.09.2005, Vorladung zum Gericht vom 13.05.2005), welche bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in ihrem Besitz gewesen sein sollen, nicht bereits zu Beginn des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens in Vorlage gebracht hat. Angesichts dieser Umstände sowie in Anbetracht der erwähnten Widersprüche vermag der erkennende Senat den vorgelegten Schriftstücken keinen entscheidungsrelevanten Beweiswert zuzuerkennen; vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Schriftstücke handelt, die der Beschwerdeführerin aus Gefälligkeitsgründen ohne realen Hintergrund mit dem Zweck ausgestellt wurden, diese im Asylverfahren zur Asylerlangung vorzulegen.
Gegen die Annahme einer Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation spricht schließlich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihre behauptete Verfolgungsgefahr durch die Aussage, dass sie im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, in Frage gestellt hat, zumal im Fall einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat jedenfalls Rückkehrbefürchtungen geäußert worden wären. Im Übrigen merkte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters an, wegen ihrer Kinder in Österreich zu sein, was ebenso wenig dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben eine Tochter und vier Brüder der Beschwerdeführerin weiterhin (unbehelligt) in Tschetschenien. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Die Beschwerdeführerin konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben eine Tochter und vier Brüder der Beschwerdeführerin weiterhin (unbehelligt) in Tschetschenien. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997. BGBl. I 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997. Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.4.3. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anfang Juni 2008), einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, in Tschetschenien, seit Anfang Juni 2008 diesbezüglich verschlechtert hätten und lässt sich aus den Quellen ebenso wenig eine systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen ableiten.
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie im Detail ausgeführt - schon mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche ihres Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus der Russischen Föderation bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.4.4. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannte Diabetes Erkrankung und die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des Herzens stellen keine außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen dar, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation sprechen. Hinsichtlich ihrer Herzbeschwerden gab die Beschwerdeführerin selbst an, in Österreich erfolgreich am Herzen operiert worden zu sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin behauptete, diesbezüglich nach wie vor in Behandlung zu sein, brachte sie keine aktuelle ärztliche Bestätigung vor, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabil ist und sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund ihrer Erkrankung[en] bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zu teil. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannte Diabetes Erkrankung und die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des Herzens stellen keine außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen dar, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation sprechen. Hinsichtlich ihrer Herzbeschwerden gab die Beschwerdeführerin selbst an, in Österreich erfolgreich am Herzen operiert worden zu sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin behauptete, diesbezüglich nach wie vor in Behandlung zu sein, brachte sie keine aktuelle ärztliche Bestätigung vor, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabil ist und sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund ihrer Erkrankung[en] bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zu teil. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter, die nach ihren Angaben in der Russischen Föderation immer wieder berufstätig war und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es kam im Verfahren nicht hervor, warum sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt, nachdem sowohl eine Tochter als auch drei Brüder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien leben.Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter, die nach ihren Angaben in der Russischen Föderation immer wieder berufstätig war und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es kam im Verfahren nicht hervor, warum sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt, nachdem sowohl eine Tochter als auch drei Brüder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien leben.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
II.4.6.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.6.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn und dessen Familie, denen im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde, im gemeinsamen Haushalt. Die Bindung zu ihrem als Flüchtling in Österreich lebenden Sohn und dessen Familie wird nicht als Familieleben qualifiziert, nachdem kein besonders intensives Beziehungs- geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht vorgebracht wurde und auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnte. Auch die Bindung zu ihren als Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigten in Österreich lebenden Töchtern wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben und außer Besuchen kein besonders intensives Beziehungs- geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn und dessen Familie, denen im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde, im gemeinsamen Haushalt. Die Bindung zu ihrem als Flüchtling in Österreich lebenden Sohn und dessen Familie wird nicht als Familieleben qualifiziert, nachdem kein besonders intensives Beziehungs- geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht vorgebracht wurde und auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnte. Auch die Bindung zu ihren als Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigten in Österreich lebenden Töchtern wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben und außer Besuchen kein besonders intensives Beziehungs- geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.6.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.6.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach. Sie versteht und spricht kaum Deutsch. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu ihren Töchtern, die in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht unregelmäßiger Kontakt. Die familiären Bande zwischen den Töchtern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile ihre eigenen Familien gegründet haben, und der Beschwerdeführerin selbst waren mehrere Jahre unterbrochen und lebte die Beschwerdeführerin auch schon vor deren Ausreise nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Töchtern. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dessen Familie, die in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde weder eine besonders enge und intensive Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von ihren Verwandten in Österreich vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach. Sie versteht und spricht kaum Deutsch. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu ihren Töchtern, die in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht unregelmäßiger Kontakt. Die familiären Bande zwischen den Töchtern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile ihre eigenen Familien gegründet haben, und der Beschwerdeführerin selbst waren mehrere Jahre unterbrochen und lebte die Beschwerdeführerin auch schon vor deren Ausreise nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Töchtern. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dessen Familie, die in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde weder eine besonders enge und intensive Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von ihren Verwandten in Österreich vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;
26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.6.c. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.6.c. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Befragung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Hausdurchsuchung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
09.03.2011