Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S3 407.730-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, GZ 09 06.572-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, GZ 09 06.572-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, Zl. S3 407.730-1/2009/4E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 AsylG 2005 von Amts wegen aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, Zl. S3 407.730-1/2009/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 von Amts wegen aufgehoben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte am 04.06.2009 durch ihren Vater den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte am 04.06.2009 durch ihren Vater den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt übermittelte am 16.06.2009 eine Mitteilung nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung an die griechische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 19.11.2007, eingelangt am 23.11.2007, hatte Griechenland den Aufnahmeersuchen betreffend den Vater, die Mutter und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt und insbesondere auch mitgeteilt, dass diese bei ihrer Ankunft einen Asylantrag stellen können.Das Bundesasylamt übermittelte am 16.06.2009 eine Mitteilung nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung an die griechische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 19.11.2007, eingelangt am 23.11.2007, hatte Griechenland den Aufnahmeersuchen betreffend den Vater, die Mutter und die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt und insbesondere auch mitgeteilt, dass diese bei ihrer Ankunft einen Asylantrag stellen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb eine Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung der nach Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie dem 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Menschenrechte darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 02.05.2008 den Beschwerden der Eltern und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Außerdem sei in Griechenland kein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährleistet, dazu wird auf mehrere Länderberichte verwiesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb eine Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung der nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie dem 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Menschenrechte darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 02.05.2008 den Beschwerden der Eltern und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Außerdem sei in Griechenland kein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährleistet, dazu wird auf mehrere Länderberichte verwiesen.
Mit Beschluss vom 21.07.2009 erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde vorerst gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 21.07.2009 erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde vorerst gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, S3 407.730-1/2009/4E, wurde sodann die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 vorübergehend unzulässig ist. In der Begründung wurde zu Spruchpunkt II. insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass diese faktischen Abschiebeschutz genießen; eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei jedoch nur gemeinsam mit ihren Eltern und daher jedenfalls nicht vor Abschluss der die Eltern betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, S3 407.730-1/2009/4E, wurde sodann die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 vorübergehend unzulässig ist. In der Begründung wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass diese faktischen Abschiebeschutz genießen; eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei jedoch nur gemeinsam mit ihren Eltern und daher jedenfalls nicht vor Abschluss der die Eltern betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.
In der Folge wurden die Berufungsbescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.2008 betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2010, Zlen. 2008/19/0603 bis 0606, mit folgender Begründung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben:
"Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich einer von Amts wegen veranlassten medizinischen Untersuchung am 4. Dezember 2007 eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt. Nach Einschätzung der untersuchenden Ärztin stehe diese einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen, zumal ihre Behandlung in jedem Land der EU möglich sein sollte. Dies sei jedoch - so die Ärztin in ihrer Stellungnahme - von der Behörde zu klären.
Die beschwerdeführenden Parteien führten sowohl in ihren erstinstanzlichen Einvernahmen als auch in den Berufungen die ihrer Ansicht nach menschenrechtswidrige Behandlung von Fremden bzw. Asylsuchenden in Griechenland als Grund ihrer Weiterreise nach Österreich an. Im Rechtsmittelverfahren traten sie auch der Einschätzung des Bundesasylamtes, die Unterbringung und Versorgung sei in Griechenland gesichert, unter Hinweis auf einen gegenteiligen Bericht von "Pro Asyl" vom Oktober 2007 entgegen. Sie verwiesen überdies auf Ungereimtheiten in den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, zumal dort auch ein Bericht des US Department of State vom März 2007 zitiert worden sei, wonach unzureichend ausgestattete Aufnahmelager und das mangelhaft entwickelte System der Flüchtlingsversorgung und Wohlfahrt kritisiert würden.
4. Bei dieser Sachlage reichen die Erhebungen der Asylbehörden nicht aus, um eine abschließende Beurteilung der Beschwerdefälle zu ermöglichen.
...
Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie die Rückkehrsituation einer Familie mit einer psychisch erkrankten Frau und zwei minderjährigen Kindern (sie waren bei Bescheiderlassung fünf und sechs Jahre alt) zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen durch das Bundesasylamt zu veranlassen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Eine solche individuelle Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden lag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht vor."Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie die Rückkehrsituation einer Familie mit einer psychisch erkrankten Frau und zwei minderjährigen Kindern (sie waren bei Bescheiderlassung fünf und sechs Jahre alt) zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen durch das Bundesasylamt zu veranlassen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK ausschließen zu können vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Eine solche individuelle Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden lag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht vor."
In den fortgesetzten Verfahren betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gab der Asylgerichtshof durch die für diese Verfahren zuständige Einzelrichterin Dr. ZOPF jeweils mit Erkenntnissen vom 08.02.2011 den Beschwerden unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob die betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes.In den fortgesetzten Verfahren betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gab der Asylgerichtshof durch die für diese Verfahren zuständige Einzelrichterin Dr. ZOPF jeweils mit Erkenntnissen vom 08.02.2011 den Beschwerden unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob die betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG können Entscheidungen des Asylgerichtshofes, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, vom Asylgerichtshof von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG können Entscheidungen des Asylgerichtshofes, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, vom Asylgerichtshof von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennNach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Im vorliegenden Fall ist zwar hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs dem Bundesasylamt beizupflichten, dass Griechenland gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist.Im vorliegenden Fall ist zwar hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs dem Bundesasylamt beizupflichten, dass Griechenland gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist.
Es liegt jedoch im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Wie sich nun aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.Es liegt jedoch im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Wie sich nun aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen gemeinsam ("unter einem"), d. h. im Rahmen eines Familienverfahrens, zu führen. Die Entscheidungen im Familienverfahren sollen möglichst zeitnah erlassen werden (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktNach der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen gemeinsam ("unter einem"), d. h. im Rahmen eines Familienverfahrens, zu führen. Die Entscheidungen im Familienverfahren sollen möglichst zeitnah erlassen werden vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt
zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den
Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).
Ergibt demnach die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß § 4 oder § 5 AsylG 2005 oder gemäß § 68 Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 zu erschließen ist - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Somit ist aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind.Ergibt demnach die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 5, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 zu erschließen ist - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Somit ist aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind.
Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, folgendermaßen:
"3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN)."3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN)."5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN)."
Da nun im gegenständlichen Familienverfahren mittlerweile der Asylgerichtshof den Beschwerden der Angehörigen der Beschwerdeführerin stattgab und die betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes aufhob, sind diese Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig. Daher kann, wie sich aus § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt, auch die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin keinen Bestand haben und war in diesem Verfahren ebenso vorzugehen wie in den Verfahren über die Anträge der Angehörigen der Beschwerdeführerin.Da nun im gegenständlichen Familienverfahren mittlerweile der Asylgerichtshof den Beschwerden der Angehörigen der Beschwerdeführerin stattgab und die betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes aufhob, sind diese Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig. Daher kann, wie sich aus Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt, auch die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin keinen Bestand haben und war in diesem Verfahren ebenso vorzugehen wie in den Verfahren über die Anträge der Angehörigen der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
19.07.2011