Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 316457-1/2008/22E
E10 316459-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2007, Zl. 0602.698-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2007, Zl. 0602.698-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2007, Zl. 0602.699-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2007, Zl. 0602.699-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, beide Staatsangehörige von Armenien, reisten laut ihren eigenen unwiderlegten Angaben am 06.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, beide Staatsangehörige von Armenien, reisten laut ihren eigenen unwiderlegten Angaben am 06.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein.
Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter des minderjährigen BF2.
Im Rahmen der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2006 brachte die BF1 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vor, dass ihr Ehegatte für die russische Armee als Lagerchef und Finanzverwalter gearbeitet habe. Ihr Gatte habe von illegalen Waffen- und Benzinverkäufen erfahren. Man habe ihm aus diesem Grunde Schweigegeld angeboten. In weiterer Folge sei seine Kündigung nicht angenommen worden, stattdessen habe man gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft und höheren Stellen Anzeige erstattet. Am 19.09.2005 habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt und hierbei die BF1 und ihren Gatten geschlagen. Dieser sei am 21.09.2005 weggegangen und nie wieder zurückgekommen. Die BF1 hätte einige Tage nach dem Verschwinden ihres Gatten eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei einer Menschenrechtsvereinigung (Frau XXXX) erstattet. Danach sei sie am 11.02.2005 zu Hause seitens der Polizei misshandelt worden und aufgefordert worden, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Letztendlich hätte sie sich an den Obersten Gerichtshof gewandt. Am 25.10.2005 hätte sie eine Verlustanzeige in einer armenischen Zeitung aufgegeben. Letztmals sei es am 22.02.2006 in ihrer Wohnung zu Misshandlugen durch die Polizei gekommen.Im Rahmen der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2006 brachte die BF1 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vor, dass ihr Ehegatte für die russische Armee als Lagerchef und Finanzverwalter gearbeitet habe. Ihr Gatte habe von illegalen Waffen- und Benzinverkäufen erfahren. Man habe ihm aus diesem Grunde Schweigegeld angeboten. In weiterer Folge sei seine Kündigung nicht angenommen worden, stattdessen habe man gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft und höheren Stellen Anzeige erstattet. Am 19.09.2005 habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt und hierbei die BF1 und ihren Gatten geschlagen. Dieser sei am 21.09.2005 weggegangen und nie wieder zurückgekommen. Die BF1 hätte einige Tage nach dem Verschwinden ihres Gatten eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei einer Menschenrechtsvereinigung (Frau römisch 40 ) erstattet. Danach sei sie am 11.02.2005 zu Hause seitens der Polizei misshandelt worden und aufgefordert worden, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Letztendlich hätte sie sich an den Obersten Gerichtshof gewandt. Am 25.10.2005 hätte sie eine Verlustanzeige in einer armenischen Zeitung aufgegeben. Letztmals sei es am 22.02.2006 in ihrer Wohnung zu Misshandlugen durch die Polizei gekommen.
Dieser Fluchtgrund gelte auch für den BF2.
I.1.2. Bei einer daraufhin folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, gab die BF1 am 08.03.2006 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.2. Bei einer daraufhin folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, gab die BF1 am 08.03.2006 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"Ich spreche hier auch als gesetzlicher Vertreter für meinen Sohn B.A., 00.00.1996 geb. Er ist mit mir geflüchtet und meine Angaben gelten sinngemäß auch für meinen Sohn.
...
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Meine Mutter und mein Bruder leben in Österreich. Meine Mutter heißt A. L., 00.00.1950 geb. und mein Bruder heißt M. V.; 00.00.1970 geb.Antwort: Meine Mutter und mein Bruder leben in Österreich. Meine Mutter heißt A. L., 00.00.1950 geb. und mein Bruder heißt M. römisch fünf.; 00.00.1970 geb.
Anmerkung: Mutter siehe 05 02.226, Bruder siehe 01 24.067.
Frage: Haben sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
Antwort: Meine Mutter ist in Österreich Asylwerber.
Anmerkung: Siehe oben.
Frage: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.
Antwort: Nein.
...
Frage: Können Sie Beweise oder Dokumente vorlegen, welche Ihre Angaben bestätigen?
Antwort: Ich kann nur die Zeitung von XXXX vorlegen, worin die Abgängigkeitsanzeige meines Gatten geschaltet wurde. In Armenien ist es nicht so, dass man bei den Behörden Bestätigungen bekommt. In Armenien halten die Behörden alle zusammen. Ich kann nichts vorlegen. Auch habe ich in Armenien niemanden mehr, welcher sich um solche Dokumente kümmern könnte.Antwort: Ich kann nur die Zeitung von römisch 40 vorlegen, worin die Abgängigkeitsanzeige meines Gatten geschaltet wurde. In Armenien ist es nicht so, dass man bei den Behörden Bestätigungen bekommt. In Armenien halten die Behörden alle zusammen. Ich kann nichts vorlegen. Auch habe ich in Armenien niemanden mehr, welcher sich um solche Dokumente kümmern könnte.
Frage: Hat sich Ihr Mann von Ihnen nicht verabschiedet?
Antwort: Nein, ich ging am Morgen zur Arbeit und am Abend des 21.09.2005 als ich zurückkam war er nicht mehr zuhause. Seit dem habe ich ihn nicht mehr gesehen.
...
Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
Antwort: Die erwähnten mit der Polizei.
Frage: Warum sucht Sie die Polizei nun?
Antwort: Ich habe die Probleme meines Gatten bez. des Schmuggels bei der Polizei und bei der Staatsanwalt gesagt, deshalb wollten sie dass ich alles zurückziehe. Ich wurde mehrfach von der Polizei geschlagen.
Frage: Wie oft und wann wurden Sie von der Polizei geschlagen?
Antwort: Einmal am 11.12.2005 und einmal am 22.02.2006. Nach dem Vorfall vom 11.12.2005 ging ich ins Spital und es wurde bei mir eine Gehirnerschütterung festgestellt. Ich habe aber davon keine Bestätigung. Am 11.12.2005 habe ich den Polizisten gedroht sie anzuzeigen und deshalb waren sie dann noch böser auf mich und haben mich an den Haaren gezogen und geohrfeigt. Ich wurde auch mit Fußtritten in den Nierenbereich getreten. Ich habe blaue Flecken davon erhalten.
...
Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
Antwort: Die Polizei würde mich finden, schikanieren und schlagen.
...."
I.1.3. Am 24.01.2007 wurden von der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt persönlich - jeweils im Original - ein Dienstausweis mit Lichtbild, eine in der Zeitung geschaltete Abgängigkeitsanzeige bezüglich des Ehegatten und diverse ärztliche Befunde in Vorlage gebracht.römisch eins.1.3. Am 24.01.2007 wurden von der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt persönlich - jeweils im Original - ein Dienstausweis mit Lichtbild, eine in der Zeitung geschaltete Abgängigkeitsanzeige bezüglich des Ehegatten und diverse ärztliche Befunde in Vorlage gebracht.
I.1.4. Am 24.01.2007 erfolgte eine weitere asylbehördliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wobei die BF1 im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.4. Am 24.01.2007 erfolgte eine weitere asylbehördliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wobei die BF1 im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"F: Sie wurden am 06.03.2006 und am 08.03.2006 auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt, sagten Sie auch diesbezüglich die Wahrheit?
A: Ja, jedoch möchte ich angeben, dass in der Niederschrift vom 06.03.2006 falsch niedergeschrieben wurde, dass am 11.02.2005 die Polizei zu mir nach Hause kam. Richtig lautet, dass am 11.12.2005 die Polizei kam. Der Name der Zeitung heißt auch richtigerweise
XXXX.römisch 40 .
F: Sind Sie der deutschen Sprache mächtig?
A: Nein.
F: Woher wissen dann von dieser angeblichen falschen Protokollierung in der Niederschrift vom 06.03.2006?
A: Ich bat jemanden mir die Niederschrift rückzuübersetzen. Dieser jemand ist auch ein armenischer Asylwerber, der hier in Österreich einen Deutschkurs besuchte.
...
F: Welche Dokumente besitzen Sie noch, die Ihre Identität nachweisen?
A: Ich besitze eine Geburtsurkunde, ein Arbeitsbuch, diesen Reisepass, den Dienstausweis und ein Schuldiplom. Den Dienstausweis habe ich mit und wurde bereits eine Kopie vom Bundesasylamt angefertigt.
F: Wo sind die übrigen Dokumente?
A: Als ich ausreiste, waren sie in meiner Wohnung und sind die Dokumente jetzt verschwunden.
F: Welche Erklärung haben Sie für das Verschwinden der Dokumente?
A: Keine. Als ich wegfuhr, gab ich einer Freundin den Wohnungsschlüssel. Ich telefonierte dann mit ihr und fand sie nur die Geburtsurkunde meines Sohnes, welche sie nach Österreich schickte.
F: Wie erfolgte die Ausreise aus Armenien?
A: Illegal. Ich fuhr mit einem Taxi von Erewan nach Georgien.
F: Mit welchem Dokument wiesen Sie sich an der Grenze aus?
A: Mit keinem Dokument. Ich wurde nichts gefragt. Der Taxifahrer erledigte alles. Ich stieg nicht einmal aus dem Taxi aus.
...
F: Haben Sie Verwandte in Österreich beziehungsweise in Europa?
A: In Österreich halten sich mein Sohn, meine Mutter und mein Bruder als Asylwerber auf. Weitere Verwandte habe ich nicht in Österreich bzw. in Europa."
AUSREISEGRUND
"Ich verließ mein Heimatland wegen den Problemen meines Mannes. Mein Mann war im Bezirk XXX in Erewan beim russischen Militär angestellt. Er war verantwortlich für das Waffen- und Munitionslager sowie für die Finanzen. Dort befindet sich ein großes Gebäude bzw. Areal, wo russische Soldaten sind. In diesem Areal befindet sich dieses Lager. Zwei höhere Angestellte von diesem russischen Militär, die in diesem Gebäude arbeiteten, verkauften illegal Waffen und Munition. Mein Mann wusste von dieser ganzen Sache, weil er für dieses Lager verantwortlich war. Jedes Jahr wurde eine Inventur durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass Waffen fehlen. Mein Mann wurde diesbezüglich gefragt und sagte, dass er nicht weiß, was da passierte. Er wurde gezwungen, dass er für den Schwund verantwortlich sein soll. Er sagte, dass er die Verantwortung nicht auf sich nehmen könne, weil er Frau und Kind hätte. Ihm wurde auch gesagt, dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er die Verantwortung auf sich nehmen würde. Ihm wurde jedoch zugesagt, dass er dann freigekauft werden würde. Ich wusste bis 19.09.2005 von der ganzen Sache nichts. An jenem Tag kamen drei Polizisten in Uniform und zwei Polizisten in Zivil zu uns nach Hause. Sie kamen direkt zu meinem Mann, der sich im Bett befand. Sie hielten ihm vor, dass er die Verantwortung nicht übernahm und er Anzeige bei der Polizei erstattete. Sie schlugen auf ihn ein, als er sich noch im Bett befand. Ich ging zu meinem Mann und wurde ich auch hin und her geschubst. Ich fiel auf den Boden und wurde auch mit den Füßen auf meinen Kopf getreten. Die Männer gingen dann weg und sagten mir noch, dass ich meinem Mann sagen muss, dass er das machen soll, was sie ihm aufgetragen haben, ansonsten wäre es der letzte Tag, an dem ich meinen Mann sah. Vor diesem Vorfall merkte ich, dass mit meinem Mann etwas nicht stimmte und gab er mir auf entsprechende Frage an, dass mich dies nichts angehe und es seine Angelegenheit wäre. Gegen 22.00 Uhr, des 19.09.2005, fühlte sich mein Mann etwas besser und meinte ich, dass er einen Arzt aufsuchen soll. Er wollte dies nicht und sagte auch, dass ich niemanden etwas von diesem Vorfall erzählen soll. Er erzählte mir auch die Hintergründe für diesen Vorfall. Am 21.09.2005 ging ich morgens zu meiner Arbeit. Er rief mich um etwa 10.00 Uhr an und teilte er mir mit, dass er beunruhigt wäre. Er wollte einkaufen gehen und kam er nicht mehr zurück. Ich wartete zwei Tage. Ich rief dann den Schwiegersohn der Tante väterlicherseits meines Mannes an und fragte ihn, ob mein Mann bei ihnen wäre. Er verneinte. Eine Nachfrage beim Cousin mütterlicherseits meines Mannes verlief ebenfalls negativ. Niemand sah meinen Mann. Danach unternahm ich nichts mehr und dachte mir, dass er sich verstecke. Mitte Oktober 2005, am 15. oder 16., erstattete ich bei der Polizei S. eine Abgängigkeitsanzeige. Ich erzählte aber nichts Näheres. Sie meinten aber, dass sie mir nicht helfen könnten, wenn ich nichts Konkretes sage. Vier, fünf Tage später ging ich zur Staatsanwaltschaft und sagte, dass mein Mann verschollen wäre und ob sie mir helfen können. Die Staatsanwaltschaft meinte, dass sie mir nicht helfen könne und rieten sie mir zu XXXX zu gehen. Diese ist angestellt bei einer Menschenrechtsorganisation. Ich ging am 22. oder 23.10.2005 zu XXXX und sagte sie mir, dass ich zur Polizei gehen und eine Bestätigung für die Abgängigkeitsanzeige verlangen soll. Dann erst könnte die Polizei eine Abgängigkeitsanzeige in einer Zeitung aufgeben. Am 24.10.2005 war ich wieder bei der Polizei und wurde mir aufgetragen, dass ich zu der Zeitung gehen und dort die Daten meines Mannes bekanntgeben soll. Eine Bestätigung bekam ich nicht. Die Polizei teilte mir mit, dass sie ein Fax an die Zeitung schicken würde. Ich ging am 25.10.2005 zur Zeitung und wurde mir mitgeteilt, dass die Abgängigkeitsanzeige meines Mannes am XXXX erscheinen wird. Dies war auch so. Bei der Zeitung wurde mir auch gesagt, dass ich zu Hause warten soll und würde ich schon informiert werden. Danach erhielt ich zwei Telefonanrufe und wurde mir die Abgängigkeitsanzeige vorgehalten und auch dass ich irgendetwas unternehmen würde bzw. möge ich mich nicht unterschätzen. Am 11.12.2005, gegen Mittag, kamen zwei Männer in Zivil zu mir nach Hause. Diese beiden waren auch am 19.09.2005 dabei. Einer von diesen warf mir die Zeitung mit der Anzeige entgegen. Ich verteidigte mich, dass ich meinen Mann suchen müsse, weil er abgängig sei. Sie drohten mir, dass, falls ich noch einmal zur Polizei gehe, mir mein Kind weggenommen wird und ich umgebracht werde. Einer zog mich an den Haaren und beschimpfte mich. Ich bekam damals auch eine Gehirnerschütterung und wurde behandelt. Sie gingen dann weg. Danach bekam ich alle zwei bis drei Tage Anrufe und wurde ich telefonisch beschimpft. Falls ich keinen Wert auf mein Leben lege, könne ich wieder Anzeige erstatten, jedoch könne ich gegen sie ohnehin nichts machen. Sie forderten mich auf, die Abgängigkeitsanzeige zurückzunehmen, damit nichts weitergehe. Ich wollte dies nicht mit der Begründung, dass mein Sohn einen Vater braucht. Am 22.02.2006 kamen drei Männer in Zivil zu mir nach Hause und schlugen mich zusammen. Sie gaben mir zwei Tage Zeit. Dann würden sie wieder kommen und hätte ich bis zu diesem Zeitpunkt die Abgängigkeitsanzeige zurücknehmen sollen, ansonsten würden sie mich umbringen. Ich war nach dem 22.02.2006 zwei Tage im Bett. Ich rief dann meinen Onkel väterlicherseits und den Schwiegersohn der Tante väterlicherseits meines Mannes an. Ich erzählte ihnen alles und auch dass ich weggehen möchte. Ich traf mich mit den beiden Männern und verbrachte den Tag dann beim Schwiegersohn der Tante väterlicherseits meines Mannes. Am Abend desselben Tages wurde ich dann vom Taxilenker abgeholt, den die beiden Männer für mich organisierten. Dieser brachte mich und meinen Sohn dann nach Georgien."Ich verließ mein Heimatland wegen den Problemen meines Mannes. Mein Mann war im Bezirk römisch 30 in Erewan beim russischen Militär angestellt. Er war verantwortlich für das Waffen- und Munitionslager sowie für die Finanzen. Dort befindet sich ein großes Gebäude bzw. Areal, wo russische Soldaten sind. In diesem Areal befindet sich dieses Lager. Zwei höhere Angestellte von diesem russischen Militär, die in diesem Gebäude arbeiteten, verkauften illegal Waffen und Munition. Mein Mann wusste von dieser ganzen Sache, weil er für dieses Lager verantwortlich war. Jedes Jahr wurde eine Inventur durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass Waffen fehlen. Mein Mann wurde diesbezüglich gefragt und sagte, dass er nicht weiß, was da passierte. Er wurde gezwungen, dass er für den Schwund verantwortlich sein soll. Er sagte, dass er die Verantwortung nicht auf sich nehmen könne, weil er Frau und Kind hätte. Ihm wurde auch gesagt, dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er die Verantwortung auf sich nehmen würde. Ihm wurde jedoch zugesagt, dass er dann freigekauft werden würde. Ich wusste bis 19.09.2005 von der ganzen Sache nichts. An jenem Tag kamen drei Polizisten in Uniform und zwei Polizisten in Zivil zu uns nach Hause. Sie kamen direkt zu meinem Mann, der sich im Bett befand. Sie hielten ihm vor, dass er die Verantwortung nicht übernahm und er Anzeige bei der Polizei erstattete. Sie schlugen auf ihn ein, als er sich noch im Bett befand. Ich ging zu meinem Mann und wurde ich auch hin und her geschubst. Ich fiel auf den Boden und wurde auch mit den Füßen auf meinen Kopf getreten. Die Männer gingen dann weg und sagten mir noch, dass ich meinem Mann sagen muss, dass er das machen soll, was sie ihm aufgetragen haben, ansonsten wäre es der letzte Tag, an dem ich meinen Mann sah. Vor diesem Vorfall merkte ich, dass mit meinem Mann etwas nicht stimmte und gab er mir auf entsprechende Frage an, dass mich dies nichts angehe und es seine Angelegenheit wäre. Gegen 22.00 Uhr, des 19.09.2005, fühlte sich mein Mann etwas besser und meinte ich, dass er einen Arzt aufsuchen soll. Er wollte dies nicht und sagte auch, dass ich niemanden etwas von diesem Vorfall erzählen soll. Er erzählte mir auch die Hintergründe für diesen Vorfall. Am 21.09.2005 ging ich morgens zu meiner Arbeit. Er rief mich um etwa 10.00 Uhr an und teilte er mir mit, dass er beunruhigt wäre. Er wollte einkaufen gehen und kam er nicht mehr zurück. Ich wartete zwei Tage. Ich rief dann den Schwiegersohn der Tante väterlicherseits meines Mannes an und fragte ihn, ob mein Mann bei ihnen wäre. Er verneinte. Eine Nachfrage beim Cousin mütterlicherseits meines Mannes verlief ebenfalls negativ. Niemand sah meinen Mann. Danach unternahm ich nichts mehr und dachte mir, dass er sich verstecke. Mitte Oktober 2005, am 15. oder 16., erstattete ich bei der Polizei S. eine Abgängigkeitsanzeige. Ich erzählte aber nichts Näheres. Sie meinten aber, dass sie mir nicht helfen könnten, wenn ich nichts Konkretes sage. Vier, fünf Tage später ging ich zur Staatsanwaltschaft und sagte, dass mein Mann verschollen wäre und ob sie mir helfen können. Die Staatsanwaltschaft meinte, dass sie mir nicht helfen könne und rieten sie mir zu römisch 40 zu gehen. Diese ist angestellt bei einer Menschenrechtsorganisation. Ich ging am 22. oder 23.10.2005 zu römisch 40 und sagte sie mir, dass ich zur Polizei gehen und eine Bestätigung für die Abgängigkeitsanzeige verlangen soll. Dann erst könnte die Polizei eine Abgängigkeitsanzeige in einer Zeitung aufgeben. Am 24.10.2005 war ich wieder bei der Polizei und wurde mir aufgetragen, dass ich zu der Zeitung gehen und dort die Daten meines Mannes bekanntgeben soll. Eine Bestätigung bekam ich nicht. Die Polizei teilte mir mit, dass sie ein Fax an die Zeitung schicken würde. Ich ging am 25.10.2005 zur Zeitung und wurde mir mitgeteilt, dass die Abgängigkeitsanzeige meines Mannes am römisch 40 erscheinen wird. Dies war auch so. Bei der Zeitung wurde mir auch gesagt, dass ich zu Hause warten soll und würde ich schon informiert werden. Danach erhielt ich zwei Telefonanrufe und wurde mir die Abgängigkeitsanzeige vorgehalten und auch dass ich irgendetwas unternehmen würde bzw. möge ich mich nicht unterschätzen. Am 11.12.2005, gegen Mittag, kamen zwei Männer in Zivil zu mir nach Hause. Diese beiden waren auch am 19.09.2005 dabei. Einer von diesen warf mir die Zeitung mit der Anzeige entgegen. Ich verteidigte mich, dass ich meinen Mann suchen müsse, weil er abgängig sei. Sie drohten mir, dass, falls ich noch einmal zur Polizei gehe, mir mein Kind weggenommen wird und ich umgebracht werde. Einer zog mich an den Haaren und beschimpfte mich. Ich bekam damals auch eine Gehirnerschütterung und wurde behandelt. Sie gingen dann weg. Danach bekam ich alle zwei bis drei Tage Anrufe und wurde ich telefonisch beschimpft. Falls ich keinen Wert auf mein Leben lege, könne ich wieder Anzeige erstatten, jedoch könne ich gegen sie ohnehin nichts machen. Sie forderten mich auf, die Abgängigkeitsanzeige zurückzunehmen, damit nichts weitergehe. Ich wollte dies nicht mit der Begründung, dass mein Sohn einen Vater braucht. Am 22.02.2006 kamen drei Männer in Zivil zu mir nach Hause und schlugen mich zusammen. Sie gaben mir zwei Tage Zeit. Dann würden sie wieder kommen und hätte ich bis zu diesem Zeitpunkt die Abgängigkeitsanzeige zurücknehmen sollen, ansonsten würden sie mich umbringen. Ich war nach dem 22.02.2006 zwei Tage im Bett. Ich rief dann meinen Onkel väterlicherseits und den Schwiegersohn der Tante väterlicherseits meines Mannes an. Ich erzählte ihnen alles und auch dass ich weggehen möchte. Ich traf mich mit den beiden Männern und verbrachte den Tag dann beim Schwiegersohn der Tante väterlicherseits meines Mannes. Am Abend desselben Tages wurde ich dann vom Taxilenker abgeholt, den die beiden Männer für mich organisierten. Dieser brachte mich und meinen Sohn dann nach Georgien.
F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Armenien bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragsstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern ?
A: Nein.
...
F: Seit wann gab es diese illegalen Munitions- bzw. Waffengeschäfte?
A: Soviel ich von meinem Mann weiß, gab es diese seit dem Jahre 2004. Diese illegalen Verkäufe fanden in den Jahren 2004 und 2005 statt.
F: Wie oft gab es Übergriffe gegen Ihre Person?
A: Drei Mal insgesamt. Am 19.09.2005, am 11.12.2005 und am 22.02.2006.
F: Gibt es sichtbare Spuren von den Übergriffen?
A: Nein.
F: Waren Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Ja, nur am 11.12.2005. Ich war in der Klinik wegen Kopfschmerzen. Ich gab dort an, dass ich zu Boden gefallen und bewusstlos gewesen wäre. Es wurden mir dort nur Medikamente verschrieben und wurde ich wieder entlassen. Sie meinten dort, dass ich nur eine leichte Gehirnerschütterung davon getragen hätte.
F: Gibt es diesbezüglich ärztliche Unterlagen?
A: Nein.
F: Welche Medikamente wurden Ihnen verschrieben?
A: Paracetamol und eine Glycoseinfusion. Die Infusion wurde mir von einer Nachbarin, die Krankenschwester ist verabreicht. Die Infusion bekam ich drei Mal, jeweils eine in zwei Tagen. Paracetamol musste ich nur nehmen, wenn ich Kopfschmerzen hatte.
F: Nehmen Sie in Österreich Medikamente?
A: Wenn ich Kopfweh habe, nehme ich Parkemed. Einmal täglich, am Abend, nehme ich eine nervenberuhigende Tablette, damit ich schlafen kann. Den Namen derselben weiß ich nicht.
F: Wie lautet die genaue Adresse des Lagers, wo Ihr Mann arbeitete?
A: Bezirk XXX, Erewan, russische Militärstation. Es gibt dort keine Straße. Dies genügt, damit ein Brief dort ankommt.A: Bezirk römisch 30 , Erewan, russische Militärstation. Es gibt dort keine Straße. Dies genügt, damit ein Brief dort ankommt.
F: Wann entdeckte Ihr Mann diesen illegalen Waffen- bzw. Munitionshandel?
A: Schon im Jahre 2004 wusste er davon.
F: Wie heißen die beiden höheren Angestellten, die diesen illegalen Handel betrieben?
A: Das weiß ich nicht.
F: Sahen Sie seit 21.09.2005 etwas von Ihrem Mann bzw. hörten Sie etwas von ihm?
A: Nein, überhaupt nicht.
F: Mit wem sprachen Sie am 15. oder 16.10.2005 bei der Polizei als Sie die Abgängigkeitsanzeige erstatteten?
A: Mit einem Polizisten, den Namen desselben weiß ich nicht.
F: Wie lautet die Adresse dieser Polizeistation?
A: Polizeistation S.
F: In welcher Straße befindet sich dieselbe?
A: Das weiß ich nicht.
F: Mit wem sprachen Sie bei der Staatsanwaltschaft?
A: Den Namen weiß ich nicht.
F: Wie lautet die Adresse der Staatsanwaltschaft?
A: Staatsanwaltschaft S., die Straße weiß ich nicht.
F: Wie lautet der Name der Menschenrechtsorganisation, bei der XXXX arbeitet?F: Wie lautet der Name der Menschenrechtsorganisation, bei der römisch 40 arbeitet?
A: Organisation der Verteidigung der Menschenrechte (Martuirawunkneri Baschtban).
F: Wo ist der Sitz dieser Organisation?
A: In Erewan, Näheres weiß ich nicht. Ich fuhr mit dem Taxi dorthin.
F: Gibt es Unterlagen, dass Sie bei dieser Organisation waren?
A: Nein.
F: Bei welcher Polizeistation waren Sie am 24.10.2005?
A: Bei der gleichen wie am 15. oder 16.10.2005.
F: Welches Interesse haben diese Männer, dass Sie die Abgängigkeitsanzeige des Ehegatten zurückziehen?
A: Das weiß ich nicht. Sie forderten mich immer wieder auf, diese zurückziehen.
F: Was wurde Ihnen bei diesen Telefonaten mitgeteilt, die Sie alle zwei bis drei Tage erhielten?
A: Dass ich nirgendwo Beschwerde einreichen dürfe und das was ich bereits machte, müsste ich zurückziehen.
F: Zeigten Sie die Übergriffe durch die Polizei bei staatlichen Behörden an?
A: Nein, weil ich Angst hatte. Sie sagten mir ständig, dass ich keine Anzeige erstatten soll, ansonsten würden sie mich umbringen.
F: Haben Sie eine Bestätigung von der Staatsanwaltschaft?
A: Nein. Das einzige Beweismittel, das ich habe, ist diese Zeitung, die ich heute vorlegte. Diese Zeitung schickte mir auch meine Freundin nach Österreich nach.
F: Warum nahmen Sie die Zeitung nicht von sich aus mit?
A: Wie bereits erwähnt, nahm ich nur meine Tasche und fuhr weg.
F: Wo befand sich diese Zeitung, die Ihnen die Freundin schickte?
A: Meine Freundin begab sich zur Redaktion und verlangte dort die Ausgabe.
F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?
A: Unser Leben ist in Gefahr aus den von mir geschilderten Gründen.
F: Nimmt Ihr Sohn Medikamente?
A: Nein. Ihm wurden auch die nervenberuhigenden Medikamente verschrieben. Ich gebe ihm sie aber nicht, weil er durch die Medikamente müde wird. Er möchte sie auch nicht, weil er sie nicht hinunterschlucken kann.
F: Nahmen Sie und Ihr Sohn diese Medikamente auch in Armenien?
A: Diese nicht, aber ähnliche. Sie hatten einen anderen Namen.
F: Wo war Ihr Sohn, am 19.09.2005, am 11.12.2005 und am 22.02.2006?
A: Zu Hause. Am 11.12.2005 schickte ich den Sohn in den Hof, damit er nichts mitbekommt. Am 19.09.2005 schrie er die Leute an, dass sie mir und meinen Mann nichts tun. Sie steckten ihn dann in ein Nebenzimmer und zwickten ihm dabei den Finger bei der Türe ein. Am 22.02.2006 öffnete mein Sohn und wurde an den Schultern gepackt. Er schrie dann und wurde losgelassen.
F: Kannten Sie diese Männer, die diese drei Mal zu Ihnen kamen?
A: Die vom 22.02.2006 sah ich das erste Mal. Die zwei Männer vom 11.12.2005 waren auch am 19.09.2005 dabei. Von welcher Polizeistation die Männer waren, weiß ich nicht.
F: Waren Sie auch beim Obersten Gerichtshof? Dies geht nämlich aus der Niederschrift vom 06.03.2006 hervor?
A: Nein. Ich war bei der Staatsanwaltschaft.
...
V: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes von der anwesenden Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht (Beilage 1). Was sagen Sie dazu?
A: Diese stimmen nicht.
F: Warum soll diese eine Erfindung sein?
A: Das ist vielleicht keine Erfindung, aber die Realität sieht anders aus.
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen bzw. haben Sie alle Gründe für Ihre Asylantragsstellung vorgebracht?
A: Ich habe alle meine Gründe für die Asylantragsstellung vorgebracht und habe dem nichts mehr hinzuzufügen."
Im Rahmen der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der Funktion als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes (BF2) gab diese zu Protokoll, dass sie bezüglich des Reisweges auf ihre eigenen Angaben verweisen wolle. Sie sei während der Reise immer mit ihrem Kind zusammen gewesen.
Der BF2 sei mit ihr nach Österreich gekommen, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe. Sie würde für die Dauer des Asylverfahrens in Österreich die gesetzliche Vertretung des BF2 übernehmen.
I.1.5. Der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt wurde von Seiten des BAA Herrn Prof. Dr. O. L. zusammen mit der Bitte um Beantwortung fallbezogener Fragen vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.09.2007 wurde diesem Ersuchen entsprochen und die Anfrage wie folgt beantwortet:römisch eins.1.5. Der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt wurde von Seiten des BAA Herrn Prof. Dr. O. L. zusammen mit der Bitte um Beantwortung fallbezogener Fragen vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.09.2007 wurde diesem Ersuchen entsprochen und die Anfrage wie folgt beantwortet:
Im Bezirk XXX befindet sich tatsächlich eine russische Militärstation. In diesem Stadtbezirk gibt es - wie in Erevan - verbreitet, sowohl nummerierte Straßen, als auch Straßen, die einen Namen tragen.Im Bezirk römisch 30 befindet sich tatsächlich eine russische Militärstation. In diesem Stadtbezirk gibt es - wie in Erevan - verbreitet, sowohl nummerierte Straßen, als auch Straßen, die einen Namen tragen.
Ob es dort im Jahr 2004 einen solchen illegalen Waffen- bzw. Munitionshandel, gegeben hat, konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie eine eventuelle Involvierung des Ehegatten der BF1.
Im Stadtbezirk S. existieren eine Polizeistation und eine Dienststelle der Stadt mit dem Namen "Staatsanwaltschaft der Gemeinde "S.".
Die von der BF1 genannte Menschenrechtsorganisation gibt es tatsächlich. Es handelt sich um eine staatliche Organisation (Ombudsmann). Frau XXXX war Ombudsfrau der Republik Armenien. Heute ist sie XXXX.Die von der BF1 genannte Menschenrechtsorganisation gibt es tatsächlich. Es handelt sich um eine staatliche Organisation (Ombudsmann). Frau römisch 40 war Ombudsfrau der Republik Armenien. Heute ist sie römisch 40 .
Die von der BF1 genannte Zeitung gibt es ebenfalls. Es handelt sich um eine der bedeutendsten zentralen Zeitungen bzw. Publikationsorgane der Republik Armenien. Die Anzeige ist tatsächlich in der betreffenden Nummer der Zeitung vom 00.00.2005, S. 8, veröffentlicht worden.
Ob die Beschwerdeführer von 2005 bis 2006 in der für diesen Zeitraum genannten Adresse wohnten, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte, dass der Ehegatte der BF1 dort nicht wohnt, sondern ein alter behinderter Mann. Ob die BF1 mit ihrer Familie bis zum Jänner 2005 in A.A. 2/8/41 gewohnt hat, konnte zwar nicht ermittelt werden, aber die Adresse als solche ist korrekt.
I.1.6. Am 12.11.2007 wurden von der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt persönlich - jeweils im Original - mehrere ärztliche Befunde bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.römisch eins.1.6. Am 12.11.2007 wurden von der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt persönlich - jeweils im Original - mehrere ärztliche Befunde bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.
Beide Personen würden an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leiden, wobei beim Zweitbeschwerdeführer zusätzlich Erregungs- und Aggressionsausbrüche, Albträume sowie kindliche Migräne diagnostiziert wurde.
I.1.7. Am 12.11.2007 erfolgte eine weitere asylbehördliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wobei die BF1 im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.7. Am 12.11.2007 erfolgte eine weitere asylbehördliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wobei die BF1 im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"
...
F: Hörten Sie mittlerweile etwas von Ihrem Mann?
A: Nein.
F: Wann hörten Sie das letzte Mal etwas von ihm?
A: Im September 2005. Damals war es das letzte Mal, dass er mich anrief. Dies war am 21.09.2005.
...
F: Waren Sie in Armenien auch in psychiatrischer Behandlung?
A: Nur einmal und wurden mir homöopathische Mittel verschrieben.
F: Warum gingen Sie nicht öfters in Behandlung?
A: Weil ich gearbeitet habe. Außerdem hatte ich eine Bekannte, die Ärztin ist. Diese rief ich immer an, wenn ich gesundheitliche Probleme hatte.
V: Ihnen wird nun das Ermittlungsergebnis der Universität Hamburg vom 24.09.2007 von der anwesenden Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht?
A: Ich habe nichts zu beanstanden. Ich bin froh, dass das Bundesasylamt diese Informationen bekam.
F: Welche Erklärung haben Sie dafür, dass erhoben wurde, dass ein alter Mann nun in Ihrer Wohnung wohnt?
A: Hiebei handelt es sich um eine Mietwohnung. Nachdem ich von dort wegzog, gab ich die Schlüssel einem Bekannten des Vermieters. Was dieser dann mit der Wohnung machte, weiß ich nicht. Das Vermieterehepaar fuhr im Jänner 2005 zu ihrem Sohn nach Russland auf Besuch. Sie sagten mir zuvor, dass ich die Schlüssel zu einem Bekannten von ihnen geben soll, falls ich wegfahre.
F: Wie heißt dieser Bekannte, dem Sie die Wohnungsschlüssel gaben?
A: Es ist eine Frau, kein Mann. Sie heißt A., den Familiennamen weiß ich nicht. Sie ist eine Nachbarin meiner Wohnung.
V: Ihnen werden nun die neuesten Länderfeststellungen Armenien betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt (Stand: Juni 2007)
...
Was sagen Sie dazu?
A: Alles entspricht der Wahrheit.
F: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?
A: Ein Schlafmittel und ein Medikament, dass ich mich tagsüber wohl fühle. An die Namen der Medikamente erinnere ich mich nicht.
F: Befanden Sie sich auch in psychotherapeutischer Behandlung? Nahmen Sie an Sitzungen teil?
A: Bis jetzt nahm ich nur Medikamente und befand mich nicht in psychotherapeutischer Behandlung.
..."
I.1.8. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich jeweils mit Bescheid des BAA vom 30.11.2007, Zahlen:römisch eins.1.8. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich jeweils mit Bescheid des BAA vom 30.11.2007, Zahlen:
06 02.698-BAE und 06 02.699-BAE, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).06 02.698-BAE und 06 02.699-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Z AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.8.1. Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Nationalität der Antragsteller - im Gegensatz zur Identität - verifiziert werden konnte. Sie seien illegal in Österreich eingereist, wobei der Zeitpunkt der Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, nicht feststehe. Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, wie lange sich die Antragsteller tatsächlich schon in Österreich aufhalten.römisch eins.1.8.1. Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Nationalität der Antragsteller - im Gegensatz zur Identität - verifiziert werden konnte. Sie seien illegal in Österreich eingereist, wobei der Zeitpunkt der Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, nicht feststehe. Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, wie lange sich die Antragsteller tatsächlich schon in Österreich aufhalten.
Im Bundesgebiet befänden sich außer den Beschwerdeführern noch deren Mutter bzw. Großmutter und deren Bruder bzw. Onkel.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Armenien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch einen Länderüberblick, Ausführungen zur Korruption, zu Polizei/Misshandlungen, zu Folter, zur Ombudsperson, zur Justiz, zu Menschenrechtsorganisationen und zur Grundversorgung sowie zur medizinischen Versorgung mitumfassten.
I.1.8.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin erachtete die belangte Behörde deren Ausreisevorbringen aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:römisch eins.1.8.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin erachtete die belangte Behörde deren Ausreisevorbringen aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:
"...
Die ASt. konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der ASt. - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.
Von der erkennenden Behörde wird der von der ASt. angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, von der Polizei verfolgt worden zu sein, stellt die ASt. nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Daran ändert auch nichts die Vorlage dieser Zeitung mit der Vermisstenanzeige ihres Mannes.
Das Bundesasylamt bezweifelt nämlich, dass die ASt. tatsächlich bei der Polizeistation S. (richtigerweise: S.) Mitte Oktober 2005 diese Abgängigkeitsanzeige machte sowie bei der Staatsanwaltschaft S. ihren Ehegatten als verschollen meldete und dort um Hilfe ersuchte. Dies deshalb, weil sie nicht wusste, in welcher Straße sich die Polizeistation und die Staatsanwaltschaft befand bzw. befindet. Ebenso vermochte sie nicht anzugeben, mit wem sie bei der Staatsanwaltschaft sprach. Laut ihren Angaben wohnte sie im Bezirk S. von Erewan und wäre es ihr somit zuzumuten diese konkreten Angaben machen können zu müssen. Hinzu kommt, dass die ASt. auch nichts Genaues über den Sitz dieser Menschenrechtsorganisation angeben konnte, obwohl sie sich dorthin begeben hätte. Es bestehen daher auch berechtigte Zweifel, dass die ASt. tatsächlich an der von ihr angegebenen Adresse im Bezirk S. wohnte. Dies umso mehr, zumal erhoben wurde, dass an dieser Adresse derzeit ein alter Mann wohnt.
Weiters ergaben sich Ungereimtheiten bezüglich der Wohnungsschlüsselübergabe. Am 24.01.2007 behauptete die ASt., dass sie die Wohnungsschlüssel einer Freundin gegeben hätte. Mit dieser hätte sie dann telefoniert und hätte dieselbe die Geburtsurkunde des Sohnes nach Österreich geschickt. Am 12.11.2007 kam wiederum hervor, dass sie die Wohnungsschlüssel einer Bekannten des Vermieterehepaares, namens A., Familienname unbekannt, gegeben hätte. Die Geburtsurkunde hätte die Freundin A. N. nach Österreich geschickt, nachdem sie sich die Schlüssel von der A. geholt hätte. Auf entsprechenden Vorhalt meinte die ASt., dass sie es am 24.01.2007 so gesagt hätte, weil sie auch mit A. befreundet gewesen wäre. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie auch den Familiennamen derselben angeben können müssen. Dies umso mehr, weil es sich bei A. zudem um eine Nachbarin gehandelt hätte.
Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Polizisten ein Interesse daran gehabt haben sollen, dass die ASt. die Vermisstenanzeige bezüglich ihres Ehegatten zurückzieht. Immerhin bestand seitens der Polizei auch Interesse am Ehegatten der ASt. und wäre es somit vielleicht leichter mit dieser Abgängigkeitsanzeige der Person des Ehegatten der ASt. habhaft zu werden.
Abgerundet wird die Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens auch durch die Angaben zum Reiseweg. Die ASt. behauptete nämlich ohne ihren Auslandspass Armenien verlassen zu haben und unter anderem durch Georgien gereist zu sein. Hätte sie sich tatsächlich in Georgien aufgehalten, hätte sie auch den Namen der Währung in Georgien wissen müssen. Soweit sie vorbrachte, dass sie ohne Geld und ohne Auslandspass gereist wäre, ist auch dies nicht glaubhaft, zumal eine Person, die ihr Heimatland verlässt zumindest den Reisepass sowie Geld mitnimmt. Das Bundesasylamt ist daher der Ansicht, dass die ASt. absichtlich ihren Auslandspass nicht in Vorlage brachte, weil anhand desselben nämlich der wahre Reiseweg festgestellt werden könne und sie denselben verschleiern wollte.
Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass die ASt. in Armenien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen war beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre."
Die Beweiswürdigung in Bezug auf den BF2 erschöpfte sich in der Feststellung, dass die niederschriftlichen Angaben von der BF1 getätigt worden seien, da der BF2 zum Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährig gewesen sei. Der Asylantrag der BF1 wurde mit Bescheid des BAA vom 30.11.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und mit Bescheid gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 die Ausweisung der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verbunden. Diese Entscheidung bezüglich der BF1 werde dem gegenständlichem Familienverfahren zugrunde gelegt.Die Beweiswürdigung in Bezug auf den BF2 erschöpfte sich in der Feststellung, dass die niederschriftlichen Angaben von der BF1 getätigt worden seien, da der BF2 zum Zeitpunkt der Einvernahme noch minderjährig gewesen sei. Der Asylantrag der BF1 wurde mit Bescheid des BAA vom 30.11.2007 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und mit Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 die Ausweisung der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verbunden. Diese Entscheidung bezüglich der BF1 werde dem gegenständlichem Familienverfahren zugrunde gelegt.
I.1.8.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass unter Berücksichtung der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Familienverfahren handelt, Spruchpunkt I. bezüglich der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet wurde, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde in den Bescheiden der beschwerdeführenden Parteien jeweils argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.römisch eins.1.8.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass unter Berücksichtung der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Familienverfahren handelt, Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet wurde, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde in den Bescheiden der beschwerdeführenden Parteien jeweils argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.
I.1.9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2007 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sämtliche Spruchpunkte der Bescheide des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2007 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sämtliche Spruchpunkte der Bescheide des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Zunächst wurde von Seiten der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen wiederholt, wobei vollinhaltlich auf die Einvernahmen vor dem BAA verwiesen wurde.
Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen auseinanderzusetzen und hierdurch die in § 28 AsylG konkretisierte und in den §§ 37 bis 39 AVG allgemein vorgesehene Ermittlungspflicht verletzt.Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen auseinanderzusetzen und hierdurch die in Paragraph 28, AsylG konkretisierte und in den Paragraphen 37 bis 39 AVG allgemein vorgesehene Ermittlungspflicht verletzt.
Die Feststellungen des BAA zur Glaubwürdigkeit einer Verfolgungsgefahr seien auf Grund eines mangelhaften Verfahrens, absurder Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zustande gekommen. In diesem Zusammenhang versuchten die Beschwerdeführer in weiterer Folge hauptsächlich die vom BAA herangezogen Argumente bezüglich der Unglaubwürdigkeit der BF1 zu entkräften.
Die zuvor getroffen Ausführungen würden auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Frage gelten, ob die Beschwerdeführer nach Armenien zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden dürfen.
Einer Ausweisung stehe Art. 3 EMRK entgegen, da in Armenien die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Darüber hinaus habe das BAA den BF keine Gelegenheit gegeben zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen, wodurch es das Recht auf Parteiengehör verletzen würde.Einer Ausweisung stehe Artikel 3, EMRK entgegen, da in Armenien die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Darüber hinaus habe das BAA den BF keine Gelegenheit gegeben zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen, wodurch es das Recht auf Parteiengehör verletzen würde.
Schließlich wurde von Seiten der Beschwerdeführer eine neuerliche Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr: Asylgerichtshof) beantragt.
Zusammen mit der Beschwerde wurden von der Erstbeschwerdeführerin nochmals die bereits am 12.11.2007 beim Bundesasylamt persönlich in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof übermittelt.
I.1.10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 12.01.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingeladen, alle ihr zur Verfügung stehenden und ihr zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren relevant sind, ihr Vorbringen bescheinigen könnten und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.römisch eins.1.10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 12.01.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingeladen, alle ihr zur Verfügung stehenden und ihr zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren relevant sind, ihr Vorbringen bescheinigen könnten und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass im Beschwerdeverfahren laut Ansicht des Asylgerichtshofs weitere Erhebungen erforderlich sind und die Erstbeschwerdeführerin insofern auch eingeladen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diesen Erhebungen zuzustimmen oder bekannt zu geben, warum sie die Zustimmung verweigere.
Abschließend wurde auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer im Asylverfahren hingewiesen.
I.1.11. Als Folge dieses Schreibens legte die Erstbeschwerdeführerin psychotherapeutische Befunde und Bestätigungen bezüglich des BF2 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 (ICD 10)), eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und eine Arbeitskarte vor.römisch eins.1.11. Als Folge dieses Schreibens legte die Erstbeschwerdeführerin psychotherapeutische Befunde und Bestätigungen bezüglich des BF2 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 (ICD 10)), eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und eine Arbeitskarte vor.
Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof beantragt und den Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat zugestimmt.
I.1.12. Von Seiten des Asylgerichtshofs wurde sodann ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gem. § 66 Abs. 1 AVG kann der Asylgerichtshof weitere Erhebungen selbst vornehmen oder durch das BAA selbst durchführen lassen.römisch eins.1.12. Von Seiten des Asylgerichtshofs wurde sodann ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG kann der Asylgerichtshof weitere Erhebungen selbst vornehmen oder durch das BAA selbst durchführen lassen.
Der Asylgerichtshof erachtete es im gegenständlichen Fall für notwendig in Armenien weitere Erhebungen vor Ort durchzuführen, wozu allerdings genauere Ausführungen der Angaben der Beschwerdeführer erforderlich waren. Auf Grund des Aufenthaltsortes der Erstbeschwerdeführerin und der organisatorischen Aufteilung des BAA erschien es - im Gegensatz zu den Erhebungen vor Ort - zweckmäßiger, eine ergänzende Befragung, welche die Erhebungen ermöglicht, durch die zuständige Außenstelle des BAA vornehmen zu lassen. Der Asylgerichtshof übermittelte daher dem BAA einen entsprechenden Fragenkatalog und ersuchte um Ladung und ergänzende Befragung der BF1.
I.1.13. Diesem Ersuchen ist das BAA mit der Einvernahme der BF1 am 26.08.2009 nachgekommen. Hierbei benannte die BF zunächst ihren Mädchennamen und führte näher aus, weshalb sie nicht den Familiennamen ihres Ehegatten angenommen habe. Anschließend gab die BF1 die Namen und die Adresse ihrer Eltern sowie den Namen ihres Ehegatten zu Protokoll. Nach dem militärischen Dienstgrad ihres Ehegatten befragt, erklärte die BF1, dass dieser Sergeant genannt worden ist. Mehr wisse sie nicht über den Dienstgrad. Ihr Gatte sei Finanzfachmann und für das Waffenlager verantwortlich gewesen.römisch eins.1.13. Diesem Ersuchen ist das BAA mit der Einvernahme der BF1 am 26.08.2009 nachgekommen. Hierbei benannte die BF zunächst ihren Mädchennamen und führte näher aus, weshalb sie nicht den Familiennamen ihres Ehegatten angenommen habe. Anschließend gab die BF1 die Namen und die Adresse ihrer Eltern sowie den Namen ihres Ehegatten zu Protokoll. Nach dem militärischen Dienstgrad ihres Ehegatten befragt, erklärte die BF1, dass dieser Sergeant genannt worden ist. Mehr wisse sie nicht über den Dienstgrad. Ihr Gatte sei Finanzfachmann und für das Waffenlager verantwortlich gewesen.
Sie wisse nur, dass er seit dem Jahr 1995 in der russischen Militärbasis in Erewan, Stadtteil XXX gearbeitet habe. Er sei Leiter des Waffenlagers gewesen und habe auch in der Finanzabteilung gearbeitet.Sie wisse nur, dass er seit dem Jahr 1995 in der russischen Militärbasis in Erewan, Stadtteil römisch 30 gearbeitet habe. Er sei Leiter des Waffenlagers gewesen und habe auch in der Finanzabteilung gearbeitet.
Sie habe der Staatsanwaltschaft beim Gericht L. in Erewan mitgeteilt, dass ihr Gatte abgängig sei, worauf diese die Anzeige an die Zeitung zur Veröffentlichung geschickt habe.
Die BF1 sei - glaublich - am 25. Oktober 2005 bei XXXX gewesen.Die BF1 sei - glaublich - am 25. Oktober 2005 bei römisch 40 gewesen.
Befragt, in welches Spital sie sich nach den Übergriffen durch die Polizei in Behandlung gegeben habe, erklärte die BF1: "Ich war nicht im Spital. Ich kontaktierte telefonisch meine Hausärztin und diese kam zu mir in die Wohnung. Dies war am 11.12.2005. Soweit ich mich erinnern kann, gab mir die Ärztin drei Glucoseserum und schmerzstillende Mittel sowie Paracetamol." Der Name der Hausärztin falle ihr nicht ein.
Es sei richtig, dass sie sich im Dezember 2005 nicht in Spitalsbehandlung begeben habe. Ihre Hausärztin habe sie sogar zum Röntgen schicken wollen, jedoch sei nicht dorthin gegangen.
Am Ende der Einvernahme wurden von Seiten der BF1 eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.08.2009 und eine Bestätigung der psychosozialen Servicestelle der Caritas vom 25.08.2009 in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leiden würden und weiterhin einer Therapie bedürfen.
I.1.14. Der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt wurde dem Ländersachverständigen Dr. V. A. zusammen mit der Bitte um Beantwortung fallbezogener Fragen vorgelegt. Mit E-Mail vom 08.10.2010 beantwortete der Ländersachverständige die Anfrage wie folgt:römisch eins.1.14. Der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt wurde dem Ländersachverständigen Dr. römisch fünf. A. zusammen mit der Bitte um Beantwortung fallbezogener Fragen vorgelegt. Mit E-Mail vom 08.10.2010 beantwortete der Ländersachverständige die Anfrage wie folgt:
Die Existenz des Gatten der BF1 könne bestätigt werden. Es handelt sich um eine echte Person, die unter der Adresse XXXX, gemeldet sei.Die Existenz des Gatten der BF1 könne bestätigt werden. Es handelt sich um eine echte Person, die unter der Adresse römisch 40 , gemeldet sei.
Der gegenwärtige Aufenthalt des Gatten ist nicht bekannt. Die Recherche habe dessen Aufenthaltsort nicht ermitteln können. Auf jeden Fall lebt er nicht an der zuvor erwähnten Meldeadresse.
Der Gatte der BF1 besitze keine Vorstrafe. Er ist weder Subjekt der Strafverfolgung gewesen, noch gerichtlich verurteilt worden.
Der Sachverständige ist nicht in der Lage gewesen zu ermitteln, ob der Gatte der BF1 tatsächlich in der russischen Militärbasis in XXX gedient habe.Der Sachverständige ist nicht in der Lage gewesen zu ermitteln, ob der Gatte der BF1 tatsächlich in der russischen Militärbasis in römisch 30 gedient habe.
Die Nachforschungen hätten ergeben, dass sich die Antragstellerin nie mit irgendeiner Beschwerde an die Ombudsfrau XXXX gewandt hat.Die Nachforschungen hätten ergeben, dass sich die Antragstellerin nie mit irgendeiner Beschwerde an die Ombudsfrau römisch 40 gewandt hat.
Das Inserat bezüglich der Abgängigkeit des Gatten der BF1 ist authentisch. Die Anzeige ist tatsächlich in der Zeitung "XXXX" am 00.00.2005 veröffentlicht worden.
Art. 44 des armenischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt das Verfahren, eine Person als unbestimmt vermisst zu melden. Gemäß dieser Bestimmung soll sich die betroffene Person (zB die Verwandten) mit dem Antrag, eine Person offiziell als unbestimmt vermisst zu bestätigen, an das Gericht ihres Wohnsitzes wenden.Artikel 44, des armenischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt das Verfahren, eine Person als unbestimmt vermisst zu melden. Gemäß dieser Bestimmung soll sich die betroffene Person (zB die Verwandten) mit dem Antrag, eine Person offiziell als unbestimmt vermisst zu bestätigen, an das Gericht ihres Wohnsitzes wenden.
Das Gericht darf einen solchen Antrag nur prüfen, wenn es am Wohnort dieser Person mindestens ein Jahr vor der Anfrage bezüglich des Betroffenen keine Informationen über dessen Verbleib gibt. Danach veröffentlicht das Gericht eine Anzeige um die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit auf diesen Fall zu ziehen, in der Erwartung jemand könnte Informationen über den Verbleib dieser Person zur Verfügung stellen.
Diese Anzeige ist für die Dauer eines Monats zulässig. Wenn es keine Rückmeldungen gibt, kann das Gericht fortfahren und basierend auf dem Antrag bezüglich der betroffenen Person und dem Fehlen irgendwelcher Informationen bezüglich dieser Person für zumindest ein Jahr, eine offizielle Bestätigung dieser Person als unbestimmt vermisst vornehmen.
Im konkreten Fall legte die BF1 dem Gericht einen Antrag am XXXX vor und war die Anzeige in der Zeitung am 03.11.2005 mit der Anfrage veröffentlicht worden, binnen eines Monats Informationen bezüglich des Gatten der BF1 zur Verfügung zu stellen.Im konkreten Fall legte die BF1 dem Gericht einen Antrag am römisch 40 vor und war die Anzeige in der Zeitung am 03.11.2005 mit der Anfrage veröffentlicht worden, binnen eines Monats Informationen bezüglich des Gatten der BF1 zur Verfügung zu stellen.
Das bedeutet, dass die BF1 einen solchen Antrag nur nach zumindest einem Jahr nach Abgängigkeit ihres Gatten stellen konnte. Konsequenterweise sollte der Gatte der BF1 daher am XXXX oder davor verschwunden sein.Das bedeutet, dass die BF1 einen solchen Antrag nur nach zumindest einem Jahr nach Abgängigkeit ihres Gatten stellen konnte. Konsequenterweise sollte der Gatte der BF1 daher am römisch 40 oder davor verschwunden sein.
I.1.15. Da die seitens des BAA getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 15.11.2010 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.1.15. Da die seitens des BAA getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 15.11.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.1.16. Am 13.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:römisch eins.1.16. Am 13.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
" ...
VR: Schildern Sie ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.
BF: Ich habe viele österreichische Freunde hier. Ich bin nicht mehr bei der Caritas habe aber dort noch Kontakt. Hauptsächlich beschäftige ich mich mit der Schule von A. Ich gehe öfters in die Schule. Ich nehme auch Termine beim Psychologen wahr mit meinem Sohn. Meine Mutter ist hier und mein Bruder.
VR: Nennen Sie Namen von den österreichischen Freunden.
BF: M. W.;, C. H.; Fam. G.;
BF legt diesbezügliche Schreiben vor.
Frage wird auch an BF2 gerichtet:
BF2: Ich kann auch Deutsch sprechen. (BF2 antwortet auf Deutsch)
VR: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse bezeichnen? Beantworten Sie diese Frage bitte in deutscher Sprache (Frage wird auf Deutsch gestellt).
BF1: Nicht ganz genau aber ich spreche ein bisschen. (BF1 spricht Deutsch offensichtlich zur Verständigung ausreichend.)
...
VR: Stehen oder standen Sie mit jemanden in Armenien in Kontakt?
BF: Ja mit einer Freundin und mit meinem Onkel. Mit meinen Onkel habe ich weniger Kontakt vielleicht 2 Mal im Jahr.
...
VR.: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien. Welche Verwandten haben Sie in Armenien?
BF: Ich habe viele Freunde mit denen ich nicht in Kontakt stehe. Viele Onkeln und Tanten und eine Großmutter.
VR: Wovon bestreiten ihre Verwandten in Armenien ihren Lebensunterhalt?
BF: Meine Tanten leben in schwierigen Bedingungen. Mein Onkel lebt gut, weil seine Söhne sehr wohlhabend sind. Aber der Onkel ist verstorben als wir hier waren. Der andere lebt noch.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF: Ich bin jetzt schwer depressiv. Ich bin in keiner Behandlung, war aber zuvor. Außerdem habe ich Gastritis, da wurde ich behandelt, die sich aber wieder infiziert hat. Wenn ich stark gestresst bin, bekomme ich einen rötlichen Hautausschlag.
...
VR: Welche Antragsgründe hat Ihr Sohn?
BF: Nein, das sind die gleichen.
VR: Wie geht es Ihrem Sohn gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht?
BF: Jetzt geht es ihm etwas besser. Er litt unter Schlafstörungen die nur mehr leicht vorkommen. Er konnte bis vor kurzem nicht alleine zu Hause bleiben, weil er Angst hat. Er hat auch Probleme mit dem Gedächtnis / Erinnerungsvermögen, aber ist aktuell in Behandlung.
In Bezug auf Behandlung von BF2 wird eine Bestätigung des Kinderschutzzentrum M. vom 02.10.2010 u. eine Psychoanalytisch-pädagogischer Befund vom 09.12.2010 der Caritas vorgelegt.
...
VR: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn Sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich würde sehr gerne arbeiten auch jetzt. Vor allem mit älteren Personen. Ich mag diesen Beruf. Ich würde gerne in Altenheimen arbeiten oder in "Hilfslager" wo man von hier Hilfe in verschiedene Länder entsendet.
...
VR: Was würde Sie und Ihren Sohn erwarten, wenn Sie nach Armenien zurückkehren müssten?
BF: Es wären die Probleme .... Wir werden wieder Probleme haben. Sie
würden auch sicherlich herausfinden, dass ich dort wäre.
VR: Wer würde das herausfinden?
BF: Der gegen den ich eine Beschwerde eingebracht habe.
VR: Wer war das?
BF: Diese Personen haben sich nie vorgestellt. Als sie dann zu Hause
waren.... Es waren 5 Personen. Und mein Ehemann sagte mir, dass drei
von ihnen von der Polizei sind und zwei vom Militär sind. Er hat sie nämlich erkannt. Ich habe mich eben bei der Polizei den Vorfall gemeldet, dass diese Personen bei uns zu Hause waren.
...
VR: Wann und wo haben Sie Ihren Mann zuletzt gesehen?
BF: Am 21.September in der Früh als ich zur Arbeit ging.
VR: Wann und wo hat Ihr Sohn Ihren Mann (seinen Vater) zuletzt gesehen?
BF: Am gleichen Tag. Ich habe meinen Sohn zur Schule gebracht. Ich habe ihn mitgenommen.
...
VR an BF2: War Ihr Vater noch zu Hause als Sie von der Schule nach Hause kamen oder war er schon weg?
BF2: Er war schon weg.
...
VR: Sie legten am 24.1.2007 beim Bundesasylamt einen Zeitungsartikel vor. Wie kamen Sie in Besitz dieses Artikels?
BF: Als ich hier war wurde mir die Zeitung geschickt.
...
VR: Was bescheinigt der Artikel?
BF: Eine Vermisstenanzeige.
VR: Aufgrund wessen Initiative wurde der Artikel/die Anzeige veröffentlich?
BF: Die Gehilfen des Staatsanwaltes haben die Anzeige an die Zeitung gefaxt aber mit meinen Nachnamen und Vornamen.
VR: Wie lange war ihr Mann bereits abgängig, als der Artikel veröffentlich wurde?
BF: Ca. 2 bis 2,5 Monate. Soweit ich weiß ist die Zeitung am 3. November erschienen.
...
VR: Ihr Sohn gab im Rahmen eines Gesprächs mit eine Klinischen- und Gesundheitspsychologin der Caritas Wien an, die "Onkel" hätten seinen Vater einen Plastiksack aufgesetzt. Auch könne er sich noch erinnern, dass die "Onkel" ihn in ein Zimmer gesperrt hätten und ihm gesagt hätten, sein Vater würde zu einem anderen Arbeitsplatz gebracht werden. Ihr Sohn schilderte dabei offensichtlich den letzten Kontakt zum Vater.
Auch berichteten Sie damals, ihr Gatte sei vor Ihren Augen und den Augen Ihres Sohnes misshandelt und abgeführt worden. Seitdem hätten Sie keinen Kontakt mehr zu ihm (dem Gatten).
Ihr Sohn gab an, damals 3 oder 4 Jahre alt gewesen zu sein.
Beim Bundesasylamt brachten Sie jedoch vor, ihr Gatte wäre aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Dies wäre im Jahr 2005 gewesen.
(BFV legt BF1 Protokoll vor)
BF: Ja, dass er abgeführt worden ist hat es nicht gegeben. So etwas habe ich nicht gesagt. Wie gesagt, er ist alleine aus dem Haus gegangen. Was mein Sohn gesagt hat, weiß ich nicht.
VR: Wie erklären Sie sich, dass die Therapeutin derartiges protokollierte?
BF1: Als wir hier her gekommen sind war er auch sehr gestresst. Ich weiß auch nicht warum er gesagt hat 3 oder 4 Jahre.
BF2: Ich habe nicht 3 oder 4 Jahre gesagt sondern 8 oder 9 Jahre. Ich war bei ihr ich habe ein Gespräch geführt. Ich habe das mit den "Onkeln" nicht gesagt.
VR: Eine Anfrage bei einem Ländersachverständigen (Dr. A., Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) wurde Folgendes ermittelt.
BF: Ich habe nichts Schriftliches von XXXX bzw. ihren Gehilfen erhalten. Ich habe nur eine mündliche Antwort erhalten. Es war auch nicht sehr konkret sondern nur eine "Idee" dass man eine Vermisstenanzeige schalten könnte. Sie haben auch gesagt, dass Fr. XXXX nicht soviel Zeit hat. Was die Zeitung anbelangt - dort hält sich niemand an das Recht. Mir wurde gesagt die Vermisstenanzeige ist möglich und sie haben mir gesagt, sie können mir nur helfen, dass sie diese Anzeige faxen können aber mit sonst nichts helfen könnten.BF: Ich habe nichts Schriftliches von römisch 40 bzw. ihren Gehilfen erhalten. Ich habe nur eine mündliche Antwort erhalten. Es war auch nicht sehr konkret sondern nur eine "Idee" dass man eine Vermisstenanzeige schalten könnte. Sie haben auch gesagt, dass Fr. römisch 40 nicht soviel Zeit hat. Was die Zeitung anbelangt - dort hält sich niemand an das Recht. Mir wurde gesagt die Vermisstenanzeige ist möglich und sie haben mir gesagt, sie können mir nur helfen, dass sie diese Anzeige faxen können aber mit sonst nichts helfen könnten.
VR: Ihnen wurde gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zugestellt. Bis dato langte hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF1: Das was ich gelesen habe ist absurd. Ich habe ein konkretes Beispiel, dort steht, dass man Kindergeld bekommt und ich habe keines bekommen. Dort steht, dass alleinstehende Mütter Leistungen erhalten. Ich weiß, dass man nichts bekommt. Das stimmt auch nicht, dass schwangere Frauen Unterstützung bekommen. Ich kann nur eins sagen - weil ich dort aufgewachsen bin - das Gesetze normal bzw. richtig umgesetzt werden. Mein Sohn wurde auch einmal von Kindern reicher Eltern zusammengeschlagen ich konnte als Mutter nichts tun.
BF2: Das war nicht nur einmal.
BF1: Das ist immer passiert wenn er in den Hof gegangen ist.
...
Stellungnahme der BFV:
BFV wird Rechercheergebnis von Dr. A. ausgehändigt, welches sie durchliest.
Der vom Ermittler erwähnte Rechtsgrund einer Abgängigkeitsanzeige ist vermutlich nicht der einzige bei dem die Staatsanwalt oder das Bezirksgericht berechtigt ist Abgängigkeitsanzeigen zu veröffentlichen. Außerdem hat die BF nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass sie sich an das Gericht wandte um Hilfe auf der Suche nach ihrem Mann zu bekommen. Die dort tätigen Beamten haben ihr diese Anzeige als Hilfe anboten. In Armenien werden Gesetze oft nicht streng und genau befolgt. Es herrscht Korruption und Willkür in vielen Bereichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Fluchtvorbringen der BF falsch ist, weil die Abgängigkeitsanzeige nicht an dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt erscheint sondern ist vielmehr auf die Gegebenheiten in Armenien bedacht zu nehmen, und auf das detaillierte und widerspruchsfreie Vorbringen. Von den Ermittlungspersonen wurden die Personalien der BF und ihres Gatten, deren Wohnorte die Vermisstenanzeige und auch die Abgängigkeit des Gatten bestätigt. Auch die Aussage ihres Sohnes als Kind zeigt, dass es sich hier nicht um eine erfundene Geschichte handelt. Die BF hat auch nachvollziehbar erklärt, warum sie die genaue Adresse der öffentlichen Ämter die sie aufgesucht hat nicht kennt. Nämlich deshalb, weil sie in Yerewan vor dem Verschwinden ihres Mannes nicht alleine und nicht viel unterwegs war. Die Ermittlungen des BAA haben bestätigt, dass illegaler Waffenhandel in Kasernen üblich ist. Die Länderberichte bestätigen, dass die Strafverfolgung in Armenien nach wie vor durch Korruption behindert wird. Da es sich in diesem Fall bei den angezeigten Personen um Polizei- und Militärangehörige handelt ist nicht damit zur rechnen, dass die BF ausreichenden Schutz durch die armenischen Behörden erlangen wird. Ihre bisherigen Versuche diese Männer bestrafen zu lassen führten dazu, dass sie neuerlich Opfer von Misshandlung wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese Männer gute Kontakte und Informationen von der Polizeistation S.t haben und die BF auf Grund ihres mangelnden Einflusses und finanzieller Mitteln keine Chance hätte ihre Rechte durchzusetzen. Bei einer Rückkehr nach Armenien würde sie neuerlich durch jene Männer misshandelt werden die sie angezeigt hat. Die Vermisstenanzeige könnte dazu führen, dass die armenischen Behörden den Anzeigen der BF und ihres Gatten doch noch nach gehen und ist deshalb in den Augen der Täter gefürchtet. "Ohne Opfer kein Verbrechen" ist ein gängiges Sprichwort. Zur Integration der BF2 ist im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen und hat fast seine ganze Schulzeit in Österreich absolviert. Er hat hier im Gegensatz zu Armenien Freunde, Bekannte und eine Großmutter. Auch die BF hat sich hier in Österreich bereits sehr gut integriert und findet hier viel bessere Voraussetzungen für ein Leben als alleinerziehende Mutter vor als in Armenien. Dort würde sie auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit und der Tatsache dass sie keinen Besitz und keine Verwandten hat die in der Lage sind sie finanziell zu unterstützen sehr schnell in eine ausweglose Lage geraten. Da sie das lebensnotwendige für sich und ihren Sohn nicht erwirtschaften könnte. Die BF spricht bereits sehr gut Deutsch. So das das Vorbereitungsgespräch für die Verhandlung auf Deutsch geführt werden konnte. Sie hat sich durch freiwillige Arbeit und Hilfstätigkeiten einen großen Bekannten- und Freundeskreis geschaffen und würde auf Grund ihrer guten Kontakte sicher schnell eine Arbeit als Altenhelferin finden - Altenhelfer werden dringend gesucht. Insbesondere auf Grund des langjährigen Schulbesuchs des BF1 ist festzustellen, dass die Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig ist.
...
VR: Nennen Sie die Reihenfolge in der Sie die Polizei, Ombudsfrau u. StA aufsuchten?
BF: Ich war bei der Polizei zuerst. Dort wurde mir gesagt, dass man mir nicht helfen kann. Dann war ich bei der Staatsanwaltschaft dort wurde ich nicht empfangen. Ich bin daraufhin zum Büro der Ombudsfrau gegangen. Sie haben mir dann gesagt, dass ich eine Vermisstenanzeige aufgeben soll aber das ging nur mit der Staatanwaltschaft. Dann bin ich wieder zur Staatsanwaltschaft und die haben mir gesagt, dass sie das dort hinfaxen werden.
..."
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde das Abschlusszeugnis des BF2 für das Schuljahr 2009/10, drei Unterstützungserklärungen und ein psychoanalytisch-pädagogischer Befund der Caritas vom 09.12.2010 sowie ein Schreiben des Kinderschutzzentrums in M. vom 02.12.2010 bezüglich des BF2 in Vorlage gebracht.
I.1.17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um armenische Staatsbürger, die sich zum christlichen Glauben, Armenisch-Apostolischer Zweig, bekennen. Sie leiden beide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei die Erstbeschwerdeführerin entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof darüber hinaus an einer Gastritis erkrankt ist. Die Beschwerdeführer sprechen neben der armenischen, nunmehr - zumindest teilweise- die deutsche Sprache und ist die Erstbeschwerdeführerin - vorbehaltlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung - eine an sich arbeitsfähige Frau mit einer - wenn auch unter Umständen auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage und privaten Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Obsorge und der Unterhalt von diesem sind durch seine Mutter gesichert, welche gemeinsam mit ihm ausreist. Insoweit verfügt er in seinem Herkunftsstaat über eine Familie, welche für ihn sorgen kann.
Die Beschwerdeführer sind seit ca. vier Jahren und elf Monaten im Bundesgebiet aufhältig und befinden sich noch die Mutter bzw. der Bruder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich, wobei diese Personen aber nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit bald fünf Jahren in Österreich und möchten ihr weiteres Leben hier verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
I.2.2.1. Allgemeinrömisch eins.2.2.1. Allgemein
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Frauen
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht.
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
I.2.2.2 Speziell zur medizinischen Infrastruktur, zum Justizsystem und zur Situation von Frauen (Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr) in Armenienrömisch eins.2.2.2 Speziell zur medizinischen Infrastruktur, zum Justizsystem und zur Situation von Frauen (Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr) in Armenien
I.2.2.2.1. Die medizinische Grund- und Notversorgung ist gewährleistet, wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau. Die armenische Regierung versucht die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken, und Patienten in den Polikliniken zu halten. Das Netz an Krankenhäusern ist relativ dicht, wobei sogar von einem Überangebot an Polikliniken gesprochen wird.römisch eins.2.2.2.1. Die medizinische Grund- und Notversorgung ist gewährleistet, wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau. Die armenische Regierung versucht die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken, und Patienten in den Polikliniken zu halten. Das Netz an Krankenhäusern ist relativ dicht, wobei sogar von einem Überangebot an Polikliniken gesprochen wird.
Trotzdem kann nicht über die offensichtlichen Mängel hinweggesehen werden. Zu erwähnen sind hier der schlechte Zustand der Gebäude, ebenso die veraltete technische Ausstattung, aber auch die chronische Unterbezahlung des medizinischen Personals.
Am eklatantesten zeigt sich das Problem des Gesundheitssystems beim Unterschied zwischen gebührenfreier Theorie und kostenpflichtiger Praxis. Obwohl die medizinische Versorgung für einen großen Teil der Bevölkerung kostenlos sein soll, kommt die tatsächliche Behandlung stark auf den finanziellen Hintergrund des Patienten an.
Allgemeine medizinische Versorgungslage
Heute setzt sich das Gesundheitssystem aus einer Kombination von unabhängigen, selbstfinanzierten (oder gemischt finanzierten) Gesundheits-Infrastrukturen zusammen.
Heutzutage ist der Ausbildungsstand des medizinischen Personals in Bezug auf die medizinische Grundversorgung im Vergleich zu den anderen GUS - Staaten gut, jedoch entspricht die technische Ausstattung der medizinischen Einrichtungen oft nicht westeuropäischen Standards. Dasselbe gilt für die medizinische Versorgung. Sie ist zwar grundsätzlich gewährleistet, auch die Notversorgung ist gegeben, jedoch nicht auf westeuropäischem Niveau.
Nur bestimmte Medikamente aus den USA, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Russland, der Türkei und Osteuropa sind in armenischen Apotheken erhältlich und somit zugelassen. Jedoch sind viele Medikamente, mit wirkungsgleichen Inhaltsstoffen verfügbar, nur unter anderen Namen. Diese sogenannten Generika können durch den Wegfall der Entwicklungskosten kostengünstiger produziert und angeboten werden.
Anzahl und Ausstattung der Krankenhäuser
In Armenien kommen auf einen Arzt 1200 - 2000 Patienten, auf einen Kinderarzt ca. 700 - 800 Kinder.
Die medizinischen Leistungen werden wie in den meisten Sowjetstaaten durch regionale Polikliniken oder sogenannte Feldsher - Stationen (ländliche Behandlungszentren) erbracht.
Zugang zur öffentlichen Wohlfahrt
"Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von zwei Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplantxii."
Finanziert werden diese Programme durch den Staatshaushalt, staatliche Sozialversicherung und Spenden.
Speziell zur Familienbeihilfe/Familiensozialhilfe:
Bedürftige Familien sind berechtigt, um Familienbeihilfe anzusuchen. Die Berechnung der Bedürftigkeit erfolgt nach einer Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt und weitere Faktoren berücksichtigt. Um Familienbeihilfen zu erlangen, muss der Schwellenwert von mindestens 34,00 Punkten erreicht werden, wobei es auch Ausnahmeregelungen für Familien gibt, die unter diesem Wert liegen. Dies sind in der Regel einmalige Zahlungen und die Entscheidung darüber fällt der Sozialrat.
Jährlich muss ein erwachsenes Mitglied der Familie Unterlagen vorlegen, die eine finanzielle Bedürftigkeit bestätigen, um die Familienbeihilfe weiter beziehen zu können.
Alleinstehende Frauen haben die Möglichkeit, die schon erwähnte monatliche Familienbeihilfe zu beantragen, aber nur wenn sie den Schwellenwert von 34,00 Punkten erreichen. Ansonsten gibt es für diese spezielle Personengruppe keine explizite staatliche Unterstützung.
I.2.2.2.2. Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6, Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).römisch eins.2.2.2.2. Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6, Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind für eine unabhängige Justiz gegeben, jedoch gibt es in Armenien unterschiedliche Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Justizsystem. Allen voran ist hier die Korruption zu nennen, die aber in allen Lebensbereichen ein Problem darstellt. Im Juli 2008 wurde eine neue Initiative (2008 - 2012) ins Leben gerufen, die Bestechung und Vetternwirtschaft bekämpfen soll, da vorangegangene Kampagnen die in der Gesellschaft verwurzelte Korruption nicht besonders verbessern konnten.
Der Menschenrechtsverteidiger - Ombudsmann
Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen. Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Im Jahr 2006 musste die damalige Amtsinhaberin XXXX ihr Amt aufgrund eines Erlasses des Präsidenten niederlegen. Die Nationalversammlung wählte am 17.2.2006 als neuen Ombudsmann Dr. Armen Harutyunyan.Im Jahr 2006 musste die damalige Amtsinhaberin römisch 40 ihr Amt aufgrund eines Erlasses des Präsidenten niederlegen. Die Nationalversammlung wählte am 17.2.2006 als neuen Ombudsmann Dr. Armen Harutyunyan.
Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. Harutyunyan mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine
Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
? er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (zB militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
? er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:
? er kann eine Untersuchung anordnen
? er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte
? mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen
? er kann eine Beschwerde abweisen
Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:
? wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war
? während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind
? Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen involviert sind
? Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein
? anonyme Beschwerden
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
I.2.2.2.3. Obwohl Männer und Frauen vor dem Gesetz gleichgestellt sind, haben sie nicht die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt. Das Frauenbild in Armenien ist zum Großteil noch sehr traditionell geprägt. Ohne in Klischees und Stereotype verfallen zu wollen, ist die Rolle der Frau in Armenien häufig als "die gute Seele des Hauses" zu verstehen. Jedoch darf hier nicht übersehen werden, dass es durchaus auch andere Stimmen gibt. Vor allem junge Frauen versuchen ihrer Meinung Gewicht zu verleihen. Besonders hervorzuheben ist hier, dass diese jungen Frauen zum Teil hoch gebildet sind und einen Anteil am öffentlichen Leben haben wollen.römisch eins.2.2.2.3. Obwohl Männer und Frauen vor dem Gesetz gleichgestellt sind, haben sie nicht die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt. Das Frauenbild in Armenien ist zum Großteil noch sehr traditionell geprägt. Ohne in Klischees und Stereotype verfallen zu wollen, ist die Rolle der Frau in Armenien häufig als "die gute Seele des Hauses" zu verstehen. Jedoch darf hier nicht übersehen werden, dass es durchaus auch andere Stimmen gibt. Vor allem junge Frauen versuchen ihrer Meinung Gewicht zu verleihen. Besonders hervorzuheben ist hier, dass diese jungen Frauen zum Teil hoch gebildet sind und einen Anteil am öffentlichen Leben haben wollen.
Explizite Unterstützung für alleinerziehende Mütter besteht in Armenien nicht, jedoch kann in diesem Fall Familienbeihilfe gewährt werden.
Der Familien-Sozialpass
Das "Familien-Armutsbeihilfensystem" ist das größte Projekt im Bereich der sozialen Unterstützung. Es basiert auf der Armutsgefährdung von Familien, nicht von Einzelpersonen. Laut dem Dekret Nr. 110 der armenischen Regierung vom 1.12.2006 über die Genehmigung von Familienbeihilfe, Bereitstellung von Pauschalbeträgen und Zahlungsanordnungen, wird diese Unterstützung Familien gewährt, die im System für von Armut betroffene Familien registriert sind und deren Punktezahl höher ist, als die maximale Größenbewertung von Armutsgefährdung (im Jahr 2010 ist diese Größe 30.000 Punkte).
Spezielle Unterstützung für Rückkehrer
Es gibt keine staatlichen Unterstützungsprogramme für Rückkehrer, aber es arbeiten einige nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen in diesem Bereich, wie zum Beispiel IOM, Eurasia, France-Armenian Association, Armenian Caritas, "Hope and Help"NGO, Mission Armenia usw.
Unterstützung für Frauen durch Nichtregierungsorganisationen und Fonds
In Armenien sind derzeit 66 NGOs registriert, die sich um die Unterstützung von Frauen kümmern. Sehr viele ausländische NGOs bieten ihre Hilfe im Zuge von Projekten den lokalen NGOs an - was teilweise zu einer Wettbewerbssituation innerhalb der armenischen NGOs führt. Auch wenn nur ein Teil aller registrierten NGos und Stiftungen aktiv ist, muss hier erwähnt werden, dass sehr viele soziale Projekte abgeschlossen wurden.
Falls sich Frauen mit Verletzungen der Menschenrechte konfrontiert sehen, haben sie - wie alle armenischen StaatsbürgerInnen - die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer wegen der angeblichen Schwierigkeiten des Ehegatten der BF1 den von ihnen beschriebenen Repressalien ausgesetzt waren oder in Zukunft ausgesetzt wären. Insoweit konnten auch weder die angeblichen Übergriffe auf diese Personen, noch die angebliche Abgängigkeit des Ehegatten der BF1 verifiziert werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 in der Republik Armenien aus den zuvor genannten Gründen mit derartig relevanten Repressalien rechnen müssen, dass der Familie eine Rückkehr bzw. ein dortiger Verbleib nicht zugemutet werden kann.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die in Armenien nicht behandelbar ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - soweit in weiterer Folge keine gegenteiligen Ausführungen getroffen werden - aus den in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden, ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem Rechercheergebnis des Sachverständigen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - soweit in weiterer Folge keine gegenteiligen Ausführungen getroffen werden - aus den in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden, ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem Rechercheergebnis des Sachverständigen.
II.1.3. Zu den vom erkennenden Gericht zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelte, welches es dem erkennenden Senat augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den vom erkennenden Gericht zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelte, welches es dem erkennenden Senat augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Quellen nicht staatlichen Ursprungs, insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des status quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements oftmals politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen. Auch darf nicht übersehen werden, dass gerade solche Organisationen von finanziellen Zuwendungen von Außen -wo man seitens der Geber diesen Organisationen mit der Erwartungshaltung, ihrer Selbstbeschreibung (Stauten, Leitbild) gerecht zu werden- zu einem nicht unerheblichen Ausmaß abhängig sind. Auch vertreten bzw. beraten diese Organisationen -direkt oder via Netzwerke bzw. Dachverbände-Asylwerber in deren Individualverfahren und würden den von ihnen vertretenen bzw. beratenen Personen schaden, wenn sie in Bezug auf deren Herkunftsländer positive Aspekte herausstreichen würden.
Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur inDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.").
Reduziert man die Schilderungen seitens kritischer NGOs zur Lage in Armenien unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist somit von einer ausgewogenen Quellenauswahl auszugehen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist somit von einer ausgewogenen Quellenauswahl auszugehen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.1.4. (behauptete Ausreisegründe)römisch zwei.1.4. (behauptete Ausreisegründe)
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stimmt das erkennende Gericht grundsätzlich mit der Entscheidung des Bundesasylamtes überein, wonach sich das Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubwürdig darstelle, allerdings können die hierfür zur Begründung herangezogenen und in diesem Erkenntnis daher nicht wiedergegebenen Teile der Beweiswürdigung der belangten Behörde als nicht tragfähig angesehen werden.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert, allerdings gründet diese Entscheidung des erkennenden Senats nicht auf den vom BAA herangezogenen Argumenten, sondern auf den nachfolgenden Überlegungen.
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des erkennenden Gerichts zu einem nicht unerheblichen Teil auf dem Rechercheergebnis des genannten Sachverständigen basieren. Obgleich diesem Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln erfordert, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Auch handelt es sich beim Sachverständigen um einen gebürtigen Armenier, der einen wesentlichen Teil seines Lebens in Armenien verbrachte und dort auch vorübergehend in hoher staatlicher Funktion tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Armenien über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt, die Recherchen vor Ort durchführen können.
Trotz der seinerzeitigen Tätigkeit im armenischen Staatsdienst kann aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung dieser Tätigkeit und der nunmehrigen Berufsausübung im internationalen Bereich nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht. Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Sachverständige - idR im Gegensatz zu Asylwerbern - im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sieht.
Die Rechercheergebnisse des Sachverständigen führten zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen und wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin widerspricht.
Das Rechercheergebnis des Sachverständigen ergab nun, dass die Identität und Meldeadresse des angeblichen Ehegatten der BF1, ebenso wie dessen Abgängigkeit sowie die Erstattung einer Abgängigkeitsanzeige verifiziert werden konnte. Gegen diese Person wurden aber weder ein Strafverfahren, noch gerichtliche Ermittlungen eingeleitet. Darüber hinaus konnte seitens des Sachverständigen eruiert werden, dass die BF1 die damalige Ombudsfrau nicht um Hilfe ersuchte. Soweit die BF1 daher vorbringt, ihre Familie hätte wegen der zuvor erwähnten Schwierigkeiten ihres Ehegatten eine asylrelevante Verfolgung erlitten, ist anzuführen, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen können, da gem. Art. 44 des armenischen Zivilgesetzbuches im Rahmen eines Abgängigkeitsverfahrens bestimmte Fristen einzuhalten sind. So darf das Gericht einen solchen Antrag nur prüfen, wenn es mindestens ein Jahr vor der Anfrage bezüglich des Betroffenen keine Informationen über dessen Verbleib gibt. Danach veröffentlicht das Gericht eine Anzeige um die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit auf diesen Fall zu ziehen, in der Erwartung jemand könnte Informationen über den Verbleib dieser Person zur Verfügung stellen. In Zusammenschau mit dem von der BF1 vorgelegten Abgängigkeitsinserats müsste nun in Wirklichkeit - vor dem Hintergrund dieser Fristen - davon ausgegangen werden, dass der Gatte der BF1 spätestens seit Ende 2004 abgängig ist. Die BF1 sprach im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat aber davon, dass ihr Gatte erst seit ca. zwei bis zweieinhalb Monaten vor Veröffentlichung dieser Zeitungsanzeige abgängig gewesen sei.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen können, da gem. Artikel 44, des armenischen Zivilgesetzbuches im Rahmen eines Abgängigkeitsverfahrens bestimmte Fristen einzuhalten sind. So darf das Gericht einen solchen Antrag nur prüfen, wenn es mindestens ein Jahr vor der Anfrage bezüglich des Betroffenen keine Informationen über dessen Verbleib gibt. Danach veröffentlicht das Gericht eine Anzeige um die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit auf diesen Fall zu ziehen, in der Erwartung jemand könnte Informationen über den Verbleib dieser Person zur Verfügung stellen. In Zusammenschau mit dem von der BF1 vorgelegten Abgängigkeitsinserats müsste nun in Wirklichkeit - vor dem Hintergrund dieser Fristen - davon ausgegangen werden, dass der Gatte der BF1 spätestens seit Ende 2004 abgängig ist. Die BF1 sprach im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat aber davon, dass ihr Gatte erst seit ca. zwei bis zweieinhalb Monaten vor Veröffentlichung dieser Zeitungsanzeige abgängig gewesen sei.
Den Beschwerdeführern war es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat in weiterer Folge nicht möglich, eine plausible Erklärung zu erbringen, weshalb es in der Darstellung des letzten Kontakts mit dem Ehegatten der BF1 einen klaren Unterscheid gibt zwischen der Schilderung vor dem BAA und den Ausführungen, welche die BF im Rahmen eines Gesprächs mit einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin der Caritas Wien tätigten. Laut psychologischem Befund vom 29.05.2006 habe der BF2 angegeben, dass die "Onkel" seinem Vater einen Plastiksack aufgesetzt hätten. Auch könne er sich noch erinnern, dass ihn die "Onkel" in ein Zimmer gesperrt und dabei erklärt hätten, sein Vater würde zu einem anderen Arbeitsplatz gebracht werden. Ähnlich schilderte auch die BF1 den offensichtlich letzten Kontakt zum Ehegatten/ Vater des BF2. Diese berichtete in diesem Gespräch, ihr Gatte sei vor ihren Augen und den Augen des Sohnes misshandelt und abgeführt worden. Seitdem hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Im Gegensatz hiezu brachte die BF1 beim Bundesasylamt stets vor, dass ihr Gatte am 21.09.2005 freiwillig aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekehrt wäre.
Weiters sprach die BF1 in der Erstbefragung und der Einvernahme am 08.03.2006 immer davon, dass sie und ihr Gatte insgesamt drei Mal wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemanns von den Sicherheitskräften in ihrer Wohnung aufgesucht worden seien (19.09.2005, 11.12.2005 und 22.02.2006). Bei den letzten beiden Vorfällen sei ihr Gatte bereits abgängig gewesen.
Hingegen änderte und steigerte die BF1 bei ihrer Einvernahme vor dem BAA am 24.01.2007 das Vorbringen erstmals dahingehend, dass sie nach dem 11.12.2005 auch alle zwei bis drei Tage Anrufe bekommen habe und telefonisch beschimpft worden sei. Dass sie Derartiges nicht schon früher darlegen hätte können, kam im Verfahren nicht hervor. Im Besonderen wird auf die Einvernahme vor dem BAA-EAST Ost am 08.03.2006 hingewiesen, welche mehr als eine Stunde dauerte und rund sechs Seiten Niederschrift umfasst. Hierbei wurde nachweislich zu Beginn eine Belehrung insbesondere in Bezug auf wahrheitsgemäße und vollständige Angaben betreffend der Fluchtgründe durchgeführt. Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und Vertrauensperson wurde hingewiesen. Im Rahmen dieser umfassenden Einvernahme wurden diese Drohanrufe aber nicht ins Treffen geführt. Die umfangreiche Niederschrift erweckt bei Betrachtung den Anschein einer wortwörtlichen Widergabe des Verlaufes der Einvernahme hinsichtlich Frage und Antwort. Hinweise, dass man ihr untersagt hätte Aussagen zu machen, oder dass man sie nicht zu Wort kommen hätte lassen, ergeben sich daraus nicht einmal ansatzweise und wurde ein derartiger Einwand auch nicht erhoben. Gegen Ende dieser Einvernahme verneinte sie schließlich auch die Frage, ob sie noch irgendwelche Angaben tätige wolle und betätigte nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift, dass sie der Einvernahme nichts mehr hinzuzufügen hätte. Wenn diese Umstände tatsächlich wahr bzw. ausreisekausal gewesen wären oder sie daraus eine Rückkehrbefürchtung hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass die BF1 dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu Protokoll gibt. Im Ergebnis gelangt der erkennende Senat daher zur Ansicht, dass es sich bei diesem erst rund ein Jahr nach der Einreise erstmals vorgebrachten Sachverhalt um ein gesteigertes und damit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaftes Vorbringen handelt, das nur der missbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die BF dies nicht schon vorher darlegen hätten können. Durch die wiederholten und umfassenden Belehrungen die sie in den vorhergehenden Verfahrenshandlungen wiederholt erhielt, musste sich die BF1 über die Konsequenzen ihres Verschweigens bewusst sein und stellt diese Vorbringenssteigerung ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der BF1 dar.
Erhebliche Divergenzen im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin finden sich im Übrigen auch bezüglich folgender Schilderung. Betrachtet man die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 06.03.2006, so spricht die BF1 zweifelsfrei davon, dass sie sich nicht nur an die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Ombudsfrau, sondern ganz zum Schluss an den Obersten Gerichtshof gewendet hätte. Hievon abweichend verneinte die BF1 auf entsprechenden Vorhalt ihrer niederschriftlichen Angaben vom 06.03.2006, dass sie auch beim Obersten Gerichtshof gewesen sei. Sie sei nur bei der Staatsanwaltschaft gewesen. Wie es zu einer derart unterschiedlichen Darstellung kommen kann, ist für den erkennenden Senat aber nicht nachvollziehbar.
Auch stellten sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, ob sie in einem Spital in Behandlung gewesen sei, widersprüchlich dar. So gab die Erstbeschwerdeführerin - wie auch später in der Beschwerde ausgeführt - vor dem BAA am 08.03.2006 zu
Protokoll: " ... Nach dem Vorfall vom 11.12.2005 ging ich ins Spital
und es wurde bei mir eine Gehirnerschütterung festgestellt. Ich habe aber davon keine Bestätigung. ..." Diese Aussage wurde von der BF1 vor dem BAA am 24.01.2007 noch bekräftigt. Sie habe sich nur am 11.12.2005 in ärztliche Behandlung begeben. Sie sei wegen Kopfschmerzen in der Klinik gewesen und habe man dort eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt. Ihr sei Paracetamol und eine Glycoseinfusion verschrieben worden, wobei sie die Infusion von einer Nachbarin, die Krankenschwester sei, erhalten habe. Bei der Einvernahme vor dem BAA am 26.08.2009 erklärte die BF1 aber abweichend von dieser Aussage, dass sie sich im Dezember 2005 nicht in Spitalsbehandlung begeben habe. Ihre Hausärztin habe sie sogar zum Röntgen schicken wollen, jedoch sei sie nicht dorthin gegangen. Sie habe telefonisch ihre Hausärztin kontaktiert und diese sei zu ihr in die Wohnung gekommen.
Wenn die BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2007 behauptete, dass sie am 11.12.2005 von zwei Männern in Zivil damit bedroht worden sei, ihr das Kind wegzunehmen und sie selbst zu töten, so wird diesem Vorbringen ebenfalls kein Glaube geschenkt, sondern hierin vielmehr ein weiterer Grund für die Unglaubwürdigkeit der BF gesehen. Es wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 hinsichtlich der Drohungen eine völlig anderslautende Schilderung tätigte. So hätten die Sicherheitskräfte die BF1 und ihren Gatten, vor allem aber den Jungen, bedroht. Falls sie die Beschwerde nicht zurücknehmen würde, würden sie das Kind umbringen.
Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF1 im Rahmen der Befragung vor dem BAA am 24.01.2007 hinsichtlich der Abgängigkeit ihres Ehegatten chronologisch folgende Vorgehensweise schilderte. So habe sie am 15. oder 16.10.2005 bei der Polizei Abgängigkeitsanzeige erstatt. Vier oder fünf Tage später sei sie dann zur Staatsanwaltschaft gegangen und sei sie von dort zur Ombudsfrau geschickt worden. Diese habe sie am 22. oder 23.10.2005 aufgesucht. Anschließend sei sie am 24.10.2005 wieder bei der Polizei gewesen, wo ihr aufgetragen worden sei, bei der Zeitung die Daten ihres Gatten bekanntzugeben. Weiters habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass diese ein Fax an die Zeitung schicken würde. Am 25.10.2005 sei ihr schließlich bei der Zeitung erklärt worden, dass die Abgängigkeitsanzeige bezüglich ihres Gatten am XXXX erscheinen werde. Diese sei auch so gewesen. Tatsächlich erschien die Abgängigkeitsanzeige erst am 03.11.2005 (AS 157).Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF1 im Rahmen der Befragung vor dem BAA am 24.01.2007 hinsichtlich der Abgängigkeit ihres Ehegatten chronologisch folgende Vorgehensweise schilderte. So habe sie am 15. oder 16.10.2005 bei der Polizei Abgängigkeitsanzeige erstatt. Vier oder fünf Tage später sei sie dann zur Staatsanwaltschaft gegangen und sei sie von dort zur Ombudsfrau geschickt worden. Diese habe sie am 22. oder 23.10.2005 aufgesucht. Anschließend sei sie am 24.10.2005 wieder bei der Polizei gewesen, wo ihr aufgetragen worden sei, bei der Zeitung die Daten ihres Gatten bekanntzugeben. Weiters habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass diese ein Fax an die Zeitung schicken würde. Am 25.10.2005 sei ihr schließlich bei der Zeitung erklärt worden, dass die Abgängigkeitsanzeige bezüglich ihres Gatten am römisch 40 erscheinen werde. Diese sei auch so gewesen. Tatsächlich erschien die Abgängigkeitsanzeige erst am 03.11.2005 (AS 157).
Auf Vorhalt der obigen Ausführungen änderte die BF1 in der Einvernahme vor dem BAA am 26.08.2009 ihre diesbezügliche Aussage darüber hinaus in einem weiteren Punkt ab und bestand darauf, dass die Staatsanwaltschaft - und nicht die Polizei - die Anzeige an die Zeitung geschickt habe. In dieser Einvernahme nannte die BF1 schließlich den 25.10.2005 als jenen Tag, an dem sie die Ombudsfrau aufgesucht habe und findet sich im Übrigen in der Übersetzung der Abgängigkeitsanzeige überraschenderweise die Feststellung, dass sich die BF1 am XXXX an das Bezirksgericht wegen ihres abgängigen Ehegatten gewandt habe. Daher gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die BF1 ein Vorbringen erstattete, welches mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang steht.Auf Vorhalt der obigen Ausführungen änderte die BF1 in der Einvernahme vor dem BAA am 26.08.2009 ihre diesbezügliche Aussage darüber hinaus in einem weiteren Punkt ab und bestand darauf, dass die Staatsanwaltschaft - und nicht die Polizei - die Anzeige an die Zeitung geschickt habe. In dieser Einvernahme nannte die BF1 schließlich den 25.10.2005 als jenen Tag, an dem sie die Ombudsfrau aufgesucht habe und findet sich im Übrigen in der Übersetzung der Abgängigkeitsanzeige überraschenderweise die Feststellung, dass sich die BF1 am römisch 40 an das Bezirksgericht wegen ihres abgängigen Ehegatten gewandt habe. Daher gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die BF1 ein Vorbringen erstattete, welches mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang steht.
Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, warum die Erstbeschwerdeführerin falsche Angaben zur Organisation ihrer Ausreise tätigte. Wenn eine Person, welche laut ihren eigenen Angaben aus ihrem Herkunftsstaat flüchten muss, unmittelbar nach der Ankunft in dem Land, wo sie einen Asylantrag stellt und damit zu erkennen gibt, dass sie dieses Land und dessen Organe fähig hält, ihr Schutz zu gewähren, bei der ersten Gelegenheit, die ihr zukommt, ihre Fluchtgründe zu schildern, unwahre Angaben zur Person, zur Herkunft oder zu ihrer Ausreise tätigt, bzw. wider besseren Wissens die wahren Ausreisegründe verschweigt und andere wahrheitswidrig vorgibt, indiziert dies zweifelsfrei eine generelle Unglaubwürdigkeit dieser Person und spricht es in weiterer Folge für den Umstand, dass die vorgebrachten Gründe nicht den Tatsachen entsprechen. Im konkreten Fall erklärte die BF1 im Rahmen der Erstbefragung am 06.03.2006, dass ein Verwandter ihres Gatten die Ausreise organisiert habe. Bei der Einvernahme vor dem BAA am 24.01.2007 gab die BF1 dann abweichend zu Protokoll, dass sie und ihr Sohn von einem Taxilenker abgeholt worden seien, den ihr Onkel väterlicherseits und der Schwiegersohn der Tante ihres Gatten väterlicherseits organisiert hätten. Wiederum anders die Darstellung in der Beschwerde, wo von der Hilfe eines Freundes ihres Gatten die Rede ist. Schließlich führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 13.12.2010 aus, dass sie die Reise selbst organisiert und finanziert hätte. Helfer wurden aber nicht mehr erwähnt.
Soweit den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Ungereimtheiten zu äußern, ist anzuführen, dass es den BF nicht gelang, diese Ungereimtheiten aufzuklären.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu den bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgenden Umstand hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgenden Umstand hin:
Speziell wurde in der Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde ihre gesetzlich normierte Ermittlungspflicht verletzt habe, denn bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde, insbesondere durch ergänzende Befragung, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen.
Den Protokollen über die asylbehördlichen Einvernahmen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihr geschilderte Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Die Behörde ist aber nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, verpflichtet in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886). Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Möglichkeit hatten, ihr Vorbringen umfassend zu schildern und etwaige Unklarheiten auszuräumen.Den Protokollen über die asylbehördlichen Einvernahmen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihr geschilderte Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Die Behörde ist aber nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, verpflichtet in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886). Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Möglichkeit hatten, ihr Vorbringen umfassend zu schildern und etwaige Unklarheiten auszuräumen.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem BAA am 12.11.2007 bezüglich allfälliger Ungereimtheiten in den einzelnen Aussagen Kommunikations-schwierigkeiten mit dem Dolmetscher ins Treffen führt, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass die BF1 am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.03.2006 nach der Rückübersetzung angegeben hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben und sie dem Protokoll nichts hinzuzufügen habe. Auch bezüglich der im Rahmen der Erstbefragung aufgenommenen Niederschrift bestätigte die BF mit ihrer Unterschrift, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.
Im Gegensatz hiezu ersuchte die BF1 zwar zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2007 um Richtigstellung zweier Angaben der vorhergehenden Einvernahme, diese betrafen allerdings lediglich den korrekten Namen der Zeitung, in welcher die Abgängigkeitsanzeige geschaltet wurde und das Datum, an dem angeblich zum zweiten Mal die polizeilichen Übergriffe erfolgt seien. Diese beiden Punkte spielen im Rahmen der Beweiswürdigung allerdings in keiner Weise eine Rolle. Ansonsten bestätigte die Erstbeschwerdeführerin auch am Ende dieser Einvernahme abermals - nach erfolgter Rückübersetzung - den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben sowie dass dieser die korrekten und vollständigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin rückübersetzt habe. Selbiges bestätigte die BF1 bezüglich der niederschriftlichen Einvernahmen am 12.11.2007 und am 26.08.2009.
Diese Argument ist daher nicht nachvollziehbar; dies auch unter Beachtung des Umstandes, dass es sich bei jenen Dolmetschern um amtsbekannte zuverlässige Person handelt, welche als Dolmetscher auch gerichtlich beeidet sind, wofür neben einer entsprechenden Berufspraxis als Übersetzer und Dolmetscher auch das Ablegen einer Prüfung Voraussetzung ist. Es ist daher auszuschließen, dass diese die Niederschrift unkorrekt oder unvollständig rückübersetzt haben; dies um so mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass häufig der Versuch unternommen wird, Widersprüche im Vorbringen auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.
Insoweit moniert wurde, dass das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt habe, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.Insoweit moniert wurde, dass das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt habe, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.4. Verweiserömisch zwei.2.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen sind.Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen sind.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Da sich somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl letztlich aus.Da sich somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl letztlich aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich Armenien nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete, Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine mobile, junge und arbeitsfähige Frau, die sich mit 35 Jahren im erwerbsfähigen Alter befindet. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass sie nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte, vielmehr wurde von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 auf die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt im Fall des Erhalts eines Aufenthaltsrechts in Österreich bestreiten würde, Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich würde sehr gerne arbeiten auch jetzt. Vor allem mit älteren Personen. Ich mag diesen Beruf. Ich würde gerne in Altenheimen arbeiten oder in "Hilfslager", wo man von hier Hilfe in verschiedene Länder entsendet." Vor ihrer Ausreise aus Armenien ist die Erstbeschwerdeführerin außerdem bereits mehrere Jahre in einer Lampenfabrik bzw. in einem Telefongeschäft tätig gewesen. Aus der Reise der Beschwerdeführer nach Österreich ist darüber hinaus ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit familiärer Unterstützung rechnen könnten, denn in Armenien leben eine Großmutter, Onkeln und Tanten der BF1.
Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um ein grundsätzlich gesundes Kind, für deren Unterhalt die Mutter aufkommen kann. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, dass dem mj. Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aber nur gemeinsam mit seiner Mutter möglich ist. Beide Familienmitglieder sind durch ihre heutige abweisliche Beschwerdeentscheidung von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem Zielstaat Armenien bedroht. Die Fremdenpolizei hat gem. FPG bei einer Abschiebung auf die Familieneinheit Bedacht zu nehmen. Es kann daher vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer gemeinsam zurückkehren und diese dort gemeinsam ihr Fortkommen betreiben können.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Freunde und Bekannten der Beschwerdeführer auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus nach Armenien möglich sind.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich jedenfalls um Personen, die aus einem Staat stammen, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die Beschwerdeführer waren bisher in der Lage in Armenien ihr Leben zu meistern und es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre (vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8).Bei den Beschwerdeführern handelt es sich jedenfalls um Personen, die aus einem Staat stammen, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die Beschwerdeführer waren bisher in der Lage in Armenien ihr Leben zu meistern und es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre vergleiche Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8).
Letztlich steht es der Erstbeschwerdeführerin frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist oder sich an eine in Armenien ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden (Ein Verzeichnis der in Armenien tätigen Organisation ist etwa unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF ersichtlich). Auch kann die Erstbeschwerdeführerin Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an die armenische Migrationsagentur wenden.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die Beschwerdeführer ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html und die weiteren genannten Quellen)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung ist nach der zuvor angeführten Rechtssprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.
In concreto ist jedenfalls davon auszugehen, dass in Armenien suizidgefährdete Personen behandelt werden bzw. psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind. Gem. dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009 ist die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind aber in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.
Die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien wird außer durch die soeben angeführte Quelle auch durch den Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project February 2009 und die nachfolgenden Erkenntnisquellen bestätigt:
WHO: Mental Health Atlas 2005: Armenia
Schließlich kam auch der länderkundige Sachverständige Dr. V. A in seinem Gutachten vom 21.05.2009 zu einem gleichlautenden Ergebnis. In Bezug auf die Erkrankung ist daher abschließend anzuführen, dass - vor den Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem - kein Hinweis hervorkam, dass sich der Qualitätsunterschied zwischen dem österreichischen und armenischen Gesundheitssystem in Bezug auf die Behandlung der Symptome in einem in Lichte des Art. 3 EMRK relevanten Bereich bewegen würde.Schließlich kam auch der länderkundige Sachverständige Dr. römisch fünf. A in seinem Gutachten vom 21.05.2009 zu einem gleichlautenden Ergebnis. In Bezug auf die Erkrankung ist daher abschließend anzuführen, dass - vor den Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem - kein Hinweis hervorkam, dass sich der Qualitätsunterschied zwischen dem österreichischen und armenischen Gesundheitssystem in Bezug auf die Behandlung der Symptome in einem in Lichte des Artikel 3, EMRK relevanten Bereich bewegen würde.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass trotz der Erkrankungen der Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist, dass sich ihr Zustand im Falle einer Abschiebung nach Armenien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, da nach der vorliegenden Auskunftslage eine entsprechende medizinische Versorgung der BF in Armenien gewährleistet ist.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. ...
4. ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
..."
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
BF1 und BF2 sind im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen, weshalb diesbezüglich eine Verbringung nach Armenien keinen Eingriff in das Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellt.BF1 und BF2 sind im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen, weshalb diesbezüglich eine Verbringung nach Armenien keinen Eingriff in das Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters befinden sich die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Dabei handelt es sich in concreto um die Mutter bzw. den Bruder der Erstbeschwerdeführerin, wobei der erstgenannten Person der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Keiner dieser Verwandten verfügt aber über einen anerkannten Flüchtlingsstatus. Laut Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 sind ihre Mutter und ihr Bruder zwar in Österreich aufhältig, allerdings ist bezüglich des Bruders der BF1 anzumerken, dass dessen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den letztinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren seitens des Bruders der BF1 erhobenen Beschwerde mit Beschluss abgelehnt. Hinsichtlich der Mutter ist eine diesbezügliche Entscheidung des Höchstgerichts noch ausständig. Jedenfalls finden sich im Hinblick auf diese Personen keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Verhältnis zu den beschwerdeführenden Parteien rechtfertigen würden. Es fehlt - trotz der häufigen gegenseitigen Besuche - an der von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zur Mutter bzw. zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin, die über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Selbiges gilt für die Beziehung des Zweitbeschwerdeführers im Verhältnis Großmutter-Enkel bzw. Onkel-Neffe.Weiters befinden sich die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Dabei handelt es sich in concreto um die Mutter bzw. den Bruder der Erstbeschwerdeführerin, wobei der erstgenannten Person der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Keiner dieser Verwandten verfügt aber über einen anerkannten Flüchtlingsstatus. Laut Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 sind ihre Mutter und ihr Bruder zwar in Österreich aufhältig, allerdings ist bezüglich des Bruders der BF1 anzumerken, dass dessen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den letztinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren seitens des Bruders der BF1 erhobenen Beschwerde mit Beschluss abgelehnt. Hinsichtlich der Mutter ist eine diesbezügliche Entscheidung des Höchstgerichts noch ausständig. Jedenfalls finden sich im Hinblick auf diese Personen keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Verhältnis zu den beschwerdeführenden Parteien rechtfertigen würden. Es fehlt - trotz der häufigen gegenseitigen Besuche - an der von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zur Mutter bzw. zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin, die über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Selbiges gilt für die Beziehung des Zweitbeschwerdeführers im Verhältnis Großmutter-Enkel bzw. Onkel-Neffe.
Gegenteiliges wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Es liegt somit hinsichtlich der Beschwerdeführer kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, wohl stellten die beschriebenen Kontakte ein relevantes Privatleben in Österreich dar.
Die beschwerdeführenden Parteien möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa 4 Jahren und elf Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den - zumindest bezogen auf das Lebensalter der Erstbeschwerdeführerin - erst kurzen Aufenthalt, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die beschwerdeführenden Parteien sind seit 4 Jahren und elf Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Während des Asylverfahrens haben sie sich dem Verfahren nicht entzogen und ist ihnen daher die mehrjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten.
Die Beschwerdeführer verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte iSd Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführer verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte iSd Artikel 8, EMRK.
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legitimiert war. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht durch die Stellung eines unbegründeten Antrages heranzogen, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Erstbeschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen der Beschwerdeführerin existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF1 vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Weiters bestehen familiäre Anknüpfungspunkte, da eine Großmutter und mehrere Onkeln und Tanten der BF1 in Armenien leben. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die BF1 vor ihrer Ausreise aus Armenien nicht in die armenische Gesellschaft integriert war und es deutet nichts darauf hin, dass ihr eine solche Integration nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und war die BF1 nicht in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Ebenso geht aus den einzelnen Einvernahmen bzw. dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF1 selbsterhaltungsfähig wäre. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrscht und wurden darüber hinaus drei von Freunden und Bekannten unterzeichnete Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht, ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätte, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Das erkennende Gericht erblickt zwar zweifelsfrei eine gewisse Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am sozialen Leben in Österreich, jedoch sind dieser im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenzuhalten, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich die Großmutter, Onkeln und Tanten der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufhalten, worin zusätzlich neben dem oben Ausgeführten (Sozialisierung in Armenien) eine enge Bindung zum Herkunftsstaat zu erblicken ist. Insbesondere entstand ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich diese ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst war.
In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wird von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich wird die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein, als im Hinblick auf die Mutter. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass er dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über sein Umfeld bzw. ihre Eltern bzw. Mutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Mutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit der Mutter in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich BF2 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und hat diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die in Österreich vorgebrachten Integrationsmerkmale und vorgelegten Bescheinigungen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihm unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wird von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich wird die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein, als im Hinblick auf die Mutter. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass er dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über sein Umfeld bzw. ihre Eltern bzw. Mutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Mutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit der Mutter in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich BF2 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und hat diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die in Österreich vorgebrachten Integrationsmerkmale und vorgelegten Bescheinigungen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihm unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Zum noch zu erörternden Schulbesuch des BF2 wird auchdarauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Fremde in Österreich die Schule besucht, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken kann (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch ist festzustellen, dass es sich beim beschriebenen Schulbesuch um eine Verpflichtung handelt, welche allenfalls durch jugendwohlfahrtrechtliche oder auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Verpflichteten bzw. den zur Pflege und Obsorge verpflichteten erzwungen werden kann. Wohl sind die in der Schule geknüpften privaten Kontakte zu berücksichtigen.
Wie bereits erwähnt, besucht BF2 derzeit die Schule in Österreich und liegen ebenfalls diverse Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten sowie Empfehlungs-schreiben vor. Auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und unter Berücksichtigung des vorgelegten Schulzeugnisses ist davon auszugehen, dass der mj. BF die deutsche Sprache beherrscht. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes wird auf die Ausführungen zur Erstbeschwerdeführerin verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass der Besuch der Schule und die sonstigen Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass sich das Kind -wie bereits erwähnt- in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihm eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist, insbesondere da er bereits bis zum Alter von neun Jahren in Armenien aufhältig gewesen ist. Jedenfalls befindet sich dieser durch sein Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihm eine Rückkehr in das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt jedoch laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Diese Feststellung gilt in bezug auf BF2 nur eingeschränkt, weil dieser als unmündiger Minderjähriger auf das Verhalten seiner Mutter angewiesen war.
Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Armenien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF, insbesondere BF1, der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, der Anpassungs- und Integrationsfähigkeit der BF, insbesondere BF2, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF, insbesondere BF1 ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren und im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie jener der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisungen sind von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide in allen Punkten abzuweisen war.
II.2.9. Familienverfahrenrömisch zwei.2.9. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"Familienverfahren im Inland
34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
In Bezug auf die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind diese beiden die Kernfamilie bildenden Personen als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz wurden im selben Umfang abgewiesen und wurden Ausweisungen ausgesprochen.
In Bezug auf die sonst genannten in Österreich aufhältigen Verwandten liegen die Voraussetzungen zur Führung eines Familienverfahrens nicht vor.
Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrenshergang abgeleitet werden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
25.02.2011