TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/14 D3 251034-5/2010

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Spruch

D3 251034-5/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 02.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2007 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers begründet, zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass sich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Die Entscheidung zu Spruchteil III. wurde insbesondere damit begründet, dass wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers im Juli 2006 mit einer Therapie begonnen worden sei, die zumindest 24 Wochen andauere.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2007 erteilt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers begründet, zu Spruchteil römisch zwei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass sich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe. Die Entscheidung zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere damit begründet, dass wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers im Juli 2006 mit einer Therapie begonnen worden sei, die zumindest 24 Wochen andauere.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.12.2006, Zl. 251034-5-IX/49/06, gemäß § 63 Abs. 5 als unzulässig zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.12.2006, Zl. 251034-5-IX/49/06, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.08.2007 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.08.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.08.2007 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.08.2008 erteilt.

Mit am 22.08.2008 eingelangter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von drei Jahren. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer dazu einvernommen, dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an chronischer Hepatitis C leide und ihm im XXXX gesagt wurde, dass er einige Medikamente für seine Krankheit benötige. Er habe sich in XXXX einer Therapie unterzogen und habe ein Medikament namens Interperon (offenbar Interpheron) erhalten. Diese Therapie sei jedoch laut Angaben des Arztes abgeschlossen, ob er weitere Medikamente benötige, könne er erst sagen, wenn er am 07.11.2008 beim Arzt gewesen sei. Er habe dieses Medikament sechs Monate lang genommen. Die Diagnose Hepatitis C sei erst in Österreich erstellt worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert nach der Untersuchung vom 07.11.2008 aktuelle Befunde vorzulegen. Die Behörde I. Instanz brachte in Erfahrung, dass in XXXX eine Hepatitis C-Therapie durchgeführt worden sei, allerdings ohne Erfolg. Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 23.01.2006 bis 08.06.2007 in der Justizanstalt XXXX gearbeitet habe und er jetzt auf Arbeitssuche sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe in Österreich drei Deutschkurse besucht. Da keine weiteren Behandlungen durchgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 09.12.2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2008, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Hepatitis C-Erkrankung gar nicht mehr behandelt werde. Es seien im März 2009 neue Kontrollen im XXXX vorgesehen und legte er weiters eine Überweisung zur Neuro-Chirurgie vor.Mit am 22.08.2008 eingelangter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von drei Jahren. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer dazu einvernommen, dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an chronischer Hepatitis C leide und ihm im römisch 40 gesagt wurde, dass er einige Medikamente für seine Krankheit benötige. Er habe sich in römisch 40 einer Therapie unterzogen und habe ein Medikament namens Interperon (offenbar Interpheron) erhalten. Diese Therapie sei jedoch laut Angaben des Arztes abgeschlossen, ob er weitere Medikamente benötige, könne er erst sagen, wenn er am 07.11.2008 beim Arzt gewesen sei. Er habe dieses Medikament sechs Monate lang genommen. Die Diagnose Hepatitis C sei erst in Österreich erstellt worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert nach der Untersuchung vom 07.11.2008 aktuelle Befunde vorzulegen. Die Behörde römisch eins. Instanz brachte in Erfahrung, dass in römisch 40 eine Hepatitis C-Therapie durchgeführt worden sei, allerdings ohne Erfolg. Über Anfrage des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 23.01.2006 bis 08.06.2007 in der Justizanstalt römisch 40 gearbeitet habe und er jetzt auf Arbeitssuche sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe in Österreich drei Deutschkurse besucht. Da keine weiteren Behandlungen durchgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 09.12.2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigte, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2008, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Hepatitis C-Erkrankung gar nicht mehr behandelt werde. Es seien im März 2009 neue Kontrollen im römisch 40 vorgesehen und legte er weiters eine Überweisung zur Neuro-Chirurgie vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG der Bescheidadressat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide, jedoch keine weiteren Behandlungen wegen der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt worden seien, dass er in der Justizanstalt XXXX gearbeitet habe und in Österreich insgesamt viermal inhaftiert worden sei und letztmals am 20.10.2008 straffällig geworden sei und im Übrigen ein "agiler junger Mann sei". In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis HIV, Drogen und Hepatitis C enthielten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelt werden könne und eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C-Kranken derzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms bei Hepatitis C-Erkrankungen bestehe. Bezug nehmend auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. XXXX wurde allerdings festgehalten, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm hineinzukommen und dass die Untersuchungen zwar kostenlos seien, die medikamentöse Behandlung aber viel Geld koste und Unterstützung nur in seltenen Fällen gewährt werde und dass es ein wichtiger Faktor sei, in dieses Programm übernommen zu werden, dass man über entsprechende "Beziehungen" verfüge. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei überdies, dass die Krankheit noch nicht so fortgeschritten sei.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Bescheidadressat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide, jedoch keine weiteren Behandlungen wegen der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt worden seien, dass er in der Justizanstalt römisch 40 gearbeitet habe und in Österreich insgesamt viermal inhaftiert worden sei und letztmals am 20.10.2008 straffällig geworden sei und im Übrigen ein "agiler junger Mann sei". In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis HIV, Drogen und Hepatitis C enthielten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Hepatitis B und C in Georgien in speziellen Abteilungen behandelt werden könne und eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C-Kranken derzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms bei Hepatitis C-Erkrankungen bestehe. Bezug nehmend auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde allerdings festgehalten, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm hineinzukommen und dass die Untersuchungen zwar kostenlos seien, die medikamentöse Behandlung aber viel Geld koste und Unterstützung nur in seltenen Fällen gewährt werde und dass es ein wichtiger Faktor sei, in dieses Programm übernommen zu werden, dass man über entsprechende "Beziehungen" verfüge. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei überdies, dass die Krankheit noch nicht so fortgeschritten sei.

Nach der Beweiswürdigung wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass laut Auskunft des Arztes keine weiteren Behandlungen hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchgeführt worden seien und damit der Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliege, weshalb dieser abzuerkennen gewesen sei. Überdies habe sich die Allgemeinsituation in Georgien entspannt und hätten sich die russischen Streitkräfte aus dem Großteil von Georgien zurückgezogen. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folge die Entziehung der bestehenden Aufenthaltsberechtigung sowie auch die Ausweisung, zumal keine besondere Integration oder ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst vorgebracht, dass unrichtig sei, dass seine Behandlung in seinem Fall abgeschlossen sei, vielmehr habe er auch nur auf die Standardtherapie nicht angesprochen und werde deswegen eine andere Therapieform überlegt und seien diesbezüglich neue Kontrollen im XXXX im März 2009 vorgesehen, wo entschieden werde, wie weiter therapiert werde. Er sei auch weder jung noch agil und könne er aufgrund seiner Krankheiten weder seine bisherige Tätigkeit in Georgien ausüben, noch wäre er aufgrund seiner Erkrankung in der Lage in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage Georgiens eine Arbeit zu finden. Er sei auch am 20.10.2008 nicht straffällig geworden. Laut den Feststellungen der Behörde seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei Hepatitis C-Erkrankten aufgrund der hohen Kosten immer noch nicht zugänglich und sei es nur bei Vorhandensein von entsprechenden "Beziehungen" möglich in das Programm übernommen zu werden und sei dies überhaupt nicht mehr möglich, wenn die Krankheit schon weit fortgeschritten sei. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beurteilung der Sachlage zu dem Schluss kommen müssen, dass für ihn eine Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatland nicht vorliege, weshalb die Voraussetzung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte weiterhin gegeben seien. Außerdem habe er sich in Österreich gut integriert, habe seit 2007 einen geänderten Lebenswandel und habe Deutsch- und Alphabetisierungskurse besucht und neue Freunde gewonnen. Aufgrund seiner Erkrankung und seines wegen seiner Krankheit schwächlichen Zustandes sowie seines fortgeschrittenen Alters könnte er in Georgien nicht überleben und würde eine Abschiebung daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum längstmöglichen Zeitpunkt und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst vorgebracht, dass unrichtig sei, dass seine Behandlung in seinem Fall abgeschlossen sei, vielmehr habe er auch nur auf die Standardtherapie nicht angesprochen und werde deswegen eine andere Therapieform überlegt und seien diesbezüglich neue Kontrollen im römisch 40 im März 2009 vorgesehen, wo entschieden werde, wie weiter therapiert werde. Er sei auch weder jung noch agil und könne er aufgrund seiner Krankheiten weder seine bisherige Tätigkeit in Georgien ausüben, noch wäre er aufgrund seiner Erkrankung in der Lage in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage Georgiens eine Arbeit zu finden. Er sei auch am 20.10.2008 nicht straffällig geworden. Laut den Feststellungen der Behörde seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bei Hepatitis C-Erkrankten aufgrund der hohen Kosten immer noch nicht zugänglich und sei es nur bei Vorhandensein von entsprechenden "Beziehungen" möglich in das Programm übernommen zu werden und sei dies überhaupt nicht mehr möglich, wenn die Krankheit schon weit fortgeschritten sei. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beurteilung der Sachlage zu dem Schluss kommen müssen, dass für ihn eine Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatland nicht vorliege, weshalb die Voraussetzung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte weiterhin gegeben seien. Außerdem habe er sich in Österreich gut integriert, habe seit 2007 einen geänderten Lebenswandel und habe Deutsch- und Alphabetisierungskurse besucht und neue Freunde gewonnen. Aufgrund seiner Erkrankung und seines wegen seiner Krankheit schwächlichen Zustandes sowie seines fortgeschrittenen Alters könnte er in Georgien nicht überleben und würde eine Abschiebung daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zum längstmöglichen Zeitpunkt und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.

Der Beschwerdeführer schloss noch eine handschriftliche Ergänzung an, wo er um Zeit bat, um Beweisdokumente vorzulegen, dass er tatsächlich in Georgien Probleme habe. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erfolgte eine Beschwerdeergänzung. Es wurde ein Befundbericht der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2009 an der Behandlung an der forensischen Drogenambulanz zur antidepressiven Therapie, wegen schwerer depressiver Episode nach einer Interferontherapie in Behandlung sei und eine weitere Behandlung vorgesehen sei, weiters habe er am 04.03.2009 einen weiteren Termin in der Pulmologischen Ambulanz und mit Schreiben vom 16.03.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 19.03.2009 im XXXX in der internen Lungenabteilung zwecks weiterer Abklärung stationär aufgenommen werde.Der Beschwerdeführer schloss noch eine handschriftliche Ergänzung an, wo er um Zeit bat, um Beweisdokumente vorzulegen, dass er tatsächlich in Georgien Probleme habe. Mit Schreiben vom 03.02.2009 erfolgte eine Beschwerdeergänzung. Es wurde ein Befundbericht der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.01.2009 an der Behandlung an der forensischen Drogenambulanz zur antidepressiven Therapie, wegen schwerer depressiver Episode nach einer Interferontherapie in Behandlung sei und eine weitere Behandlung vorgesehen sei, weiters habe er am 04.03.2009 einen weiteren Termin in der Pulmologischen Ambulanz und mit Schreiben vom 16.03.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 19.03.2009 im römisch 40 in der internen Lungenabteilung zwecks weiterer Abklärung stationär aufgenommen werde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ D3 251034-4/2009/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.01.2009, Zl. 03 26.757-BAT, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der gesundheitliche Gesamtzustand des Beschwerdeführers offenbar als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen sei und könne jedenfalls nicht (auch nicht in Anbetracht seines Geburtsdatums) davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen "agilen jungen Mann" handle, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei. Vielmehr bedürfe der Beschwerdeführer nicht nur dauernder Behandlung der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie XXXX, sondern wegen weiterer pulmologischer Probleme auch stationärer Behandlung auf der Internen Lungenabteilung des XXXX, was möglicherweise mit der aktenkundigen Erkrankung Penarterteritis Nodosa, welche ohne Behandlung lebensbedrohlich sei, zusammenhänge. Weitere Anzeigen aus jüngster Zeit seien zudem auch nicht aktenkundig und werde daher zusammenfassend festgehalten, dass bereits auf Grund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustand des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre.Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der gesundheitliche Gesamtzustand des Beschwerdeführers offenbar als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen sei und könne jedenfalls nicht (auch nicht in Anbetracht seines Geburtsdatums) davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen "agilen jungen Mann" handle, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei. Vielmehr bedürfe der Beschwerdeführer nicht nur dauernder Behandlung der klinischen Abteilung für biologische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie römisch 40 , sondern wegen weiterer pulmologischer Probleme auch stationärer Behandlung auf der Internen Lungenabteilung des römisch 40 , was möglicherweise mit der aktenkundigen Erkrankung Penarterteritis Nodosa, welche ohne Behandlung lebensbedrohlich sei, zusammenhänge. Weitere Anzeigen aus jüngster Zeit seien zudem auch nicht aktenkundig und werde daher zusammenfassend festgehalten, dass bereits auf Grund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustand des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre.

Die letztmalige Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer erfolgte mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zl. 03 26.757-BAT, bis zum 24.03.2010.

Die Bundespolizeidirektion XXXX übermittelte der belangten Behörde am 04.06.2010 die mit 23.05.2009 datierte Strafkarte des Bezirksgerichts XXXX, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2009 gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt worden ist und die Rechtskraft der Verurteilung am 12.05.2009 eingetreten ist. Zudem wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer des Weiteren wegen drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde.Die Bundespolizeidirektion römisch 40 übermittelte der belangten Behörde am 04.06.2010 die mit 23.05.2009 datierte Strafkarte des Bezirksgerichts römisch 40 , in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2009 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt worden ist und die Rechtskraft der Verurteilung am 12.05.2009 eingetreten ist. Zudem wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer des Weiteren wegen drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde.

Am 16.02.2010 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde ein, dem ein ambulanter Patientenbrief der 2. Internen Lungenabteilung des XXXX vom 10.02.2010 beigelegt wurde mit der Diagnose, dass hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers, eine Interferontherapie geplant sei und mit den Feststellungen, dass ein 0,6 cm großer Rundherd diagnostiziert wurde, dessen computertomographische Kontrolle dringend indiziert sei. Zusätzlich wurde ein Zertifikat über ein vom Beschwerdeführer bei der "XXXX" absolviertes Seminar vom 22.06.2009 bis zum 22.01.2010 mit dem Titel "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz" übermittelt.Am 16.02.2010 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde ein, dem ein ambulanter Patientenbrief der 2. Internen Lungenabteilung des römisch 40 vom 10.02.2010 beigelegt wurde mit der Diagnose, dass hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers, eine Interferontherapie geplant sei und mit den Feststellungen, dass ein 0,6 cm großer Rundherd diagnostiziert wurde, dessen computertomographische Kontrolle dringend indiziert sei. Zusätzlich wurde ein Zertifikat über ein vom Beschwerdeführer bei der "XXXX" absolviertes Seminar vom 22.06.2009 bis zum 22.01.2010 mit dem Titel "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz" übermittelt.

Mittels Aktenvermerk vom 01.03.2010 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer insgesamt folgende Verurteilungen im von der Bundespolizeidirektion Wien geführten Strafregister aufscheinen:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 105 Abs. 1,Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins,,

125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt. (Vollzugsdatum: 08.06.2007, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX.römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß

§§ 15, 127, 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 02.02.2005, Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.Paragraphen 15, 127, 270, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 02.02.2005, Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß

§ 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 29.01.2007).Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 29.01.2007).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 01.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß

§ 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 beabsichtigt sei, den Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäßParagraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beabsichtigt sei, den Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß

§ 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten innerhalb von einer Woche eine Stellungnahme einzubringen.Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten innerhalb von einer Woche eine Stellungnahme einzubringen.

Am 12.03.2010 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der im Anhang eine am 10.03.2010 unterzeichnete Vertretungsvollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung mit ausdrücklichem Ausschluss einer Zustellvollmacht beigelegt wurde. Seine bevollmächtigte Vertreterin, Frau XXXX, führte in der Stellungnahme aus, dass sich der Beschwerdeführer - seit seiner letzten Verurteilung, die bereits ca. vier Jahre zurückliege - nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er zeige sich zudem sehr integrationswillig und habe von 22.06.2009 bis 22.01.2010 einen Deutsch-Intensivkurs inklusive Bewerbungstraining bei der "XXXX" absolviert. Nach eigenen Angaben sei er nunmehr nicht mehr alkoholabhängig, was eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, da alle seine Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem Alkoholmissbrauch gestanden seien. Auch habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, aktuelle Befunde könnten laut Aussage des behandelnden Arztes jedoch erst in ein bis zwei Wochen nachgereicht werden. Aus vorzitierten Gründen sowie aufgrund der unveränderten Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei von der Aberkennung des subsidiären Schutzes abzusehen.Am 12.03.2010 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der im Anhang eine am 10.03.2010 unterzeichnete Vertretungsvollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung mit ausdrücklichem Ausschluss einer Zustellvollmacht beigelegt wurde. Seine bevollmächtigte Vertreterin, Frau römisch 40 , führte in der Stellungnahme aus, dass sich der Beschwerdeführer - seit seiner letzten Verurteilung, die bereits ca. vier Jahre zurückliege - nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er zeige sich zudem sehr integrationswillig und habe von 22.06.2009 bis 22.01.2010 einen Deutsch-Intensivkurs inklusive Bewerbungstraining bei der "XXXX" absolviert. Nach eigenen Angaben sei er nunmehr nicht mehr alkoholabhängig, was eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, da alle seine Verurteilungen im Zusammenhang mit seinem Alkoholmissbrauch gestanden seien. Auch habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, aktuelle Befunde könnten laut Aussage des behandelnden Arztes jedoch erst in ein bis zwei Wochen nachgereicht werden. Aus vorzitierten Gründen sowie aufgrund der unveränderten Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei von der Aberkennung des subsidiären Schutzes abzusehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.03.2010, Zl. 03 26.757-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien für unzulässig erklärt.

Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide und der Beschwerdeführer am 08.06.2004 und am 23.01.2006 seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen eines Verbrechens gemäß § 130 (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung, insbesondere zum Problemkreis psychische Erkrankungen, Hepatitis und HIV/Aids enthalten. Hepatitis C sei in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar, die Behandlung sei leicht zugänglich, jedoch müssten die Behandlungskosten von den Patienten selbst übernommen werden. Beim staatlichen Behandlungsprogramm der Infektionskrankheiten müssten Patienten im Alter von drei bis 60 Jahre für 50 % der Kosten selbst aufkommen.Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller an chronischer Hepatitis C leide und der Beschwerdeführer am 08.06.2004 und am 23.01.2006 seitens des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 130, (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung, insbesondere zum Problemkreis psychische Erkrankungen, Hepatitis und HIV/Aids enthalten. Hepatitis C sei in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar, die Behandlung sei leicht zugänglich, jedoch müssten die Behandlungskosten von den Patienten selbst übernommen werden. Beim staatlichen Behandlungsprogramm der Infektionskrankheiten müssten Patienten im Alter von drei bis 60 Jahre für 50 % der Kosten selbst aufkommen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Aberkennung gem. § 9 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei,Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei,

da im gegenständlichen Fall die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würden, immer noch vorliegen würden. Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009 zu entnehmen sei, gebe es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel oder "Beziehungen" verfüge und überdies seine Hepatitis C-Erkrankung offenbar schon fortgeschritten sei. Sein Gesundheitszustand sei zumindest als schwer angeschlagen zu bezeichnen und bedürfe er ständiger medizinischer Behandlung bzw. Betreuung, sodass eine Außerlandesschaffung seiner Person ein Hindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da er zwei Mal vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 130 (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies ein "real risk" darstellen würde. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.da im gegenständlichen Fall die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würden, immer noch vorliegen würden. Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009 zu entnehmen sei, gebe es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel oder "Beziehungen" verfüge und überdies seine Hepatitis C-Erkrankung offenbar schon fortgeschritten sei. Sein Gesundheitszustand sei zumindest als schwer angeschlagen zu bezeichnen und bedürfe er ständiger medizinischer Behandlung bzw. Betreuung, sodass eine Außerlandesschaffung seiner Person ein Hindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da er zwei Mal vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 130, (1. Fall) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies ein "real risk" darstellen würde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer Mag. Nadja LORENZ die Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt und alle bisherigen Vollmachten aufgelöst werden. Durch die ausgewiesene Vertreterin wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass die Novellierung des § 9 AsylG erfolgt sei, um von den "europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten" Gebrauch zu machen. Gemäß den Materialien würden die Aberkennungstatbestände den Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) entsprechen. Im gegenständlichen Fall bedürfe nur Art. 19 Abs. 3a) der Statusrichtlinie einer eingehenderen Betrachtung, da keine Änderung der schutzbegründenden Umstände eingetreten sei, der Beschwerdeführer keine Täuschungshandlungen zur Erlangung seines Schutzstatus gesetzt und keine Straftaten im Herkunftsland begangen habe. Die Statusrichtlinie ermögliche eine Aberkennung des Statuts eines subsidiär Schutzberechtigten nur dann, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer jedoch die Straftaten vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begangen und seien auch die Verurteilungen davor erfolgt. Eine Aberkennung sei nur dann möglich - unabhängig davon, ob die Behörde von den Gründen Kenntnis habe oder nicht - wenn diese zum Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung einen Ausschlussgrund dargestellt hätte. Aus der einfachgesetzlichen Systematik ergebe sich zudem, dass die Anwendung der neu eingeführten Aberkennungstatbestände gemäß § 9 Abs. 2 AsylG auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen worden seien, nicht zulässig sei. Es sei zu unterscheiden, dass gemäß § 8 Abs 3a AsylG bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Schutzstatus zur Anwendung komme und sich somit auf Sachverhalte, die davor verwirklicht wurden, beziehe, § 9 AsylG könne sich folglich nur mehr auf Sachverhalte angewendet werden, die nach der Zuerkennung des Schutzstatus verwirklicht wurden. Die Novelle solle zwar in Zukunft Konsequenzen für Straftäter nach sich ziehen, nicht jedoch den Asylbehörden neue Möglichkeiten der Verfahrenswiederaufnahme eröffnen. Die belangte Behörde vollziehe im vorliegenden Fall somit keine "Aberkennung" im eigentlichen Sinn, sondern ändere (ohne dass sich der relevante Sachverhalt geändert hätte) die ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und umgehe damit die Bestimmungen über die Wiederaufnahme. Eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß "§ 68" AVG sei nach drei Jahren - wie im gegenständlichen Fall - nur mehr wegen Täuschung möglich und rechtfertige eine bloße Veränderung der Rechtslage in keinem Fall eine Wiederaufnahme. Auch eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückwirkung der novellierten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, unzulässig sei, weil die gegen den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz verstoßen würde und widerspreche zudem dem Gleichbehandlungsgebot, das dem Fremden durch Art. I Abs. 1 des BVG gewährleistet werde. Außerdem würde die rückwirkende Regelung gegen Art. 7 EMRK ("nulla poena sine lege") verstoßen. Auch die Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl. I 122/2009) würden darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung der Novelle auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, bezwecke, da diese vom Gedanken der Abschreckungswirkung geprägt sei, weshalb diese Ausführungen nahelegen würden, dass ausschließlich Straftaten, die nach der Novelle begangen wurden, zur Aberkennung des Schutzstatus führen könnten. Der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in dieser wurde zunächst bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer Mag. Nadja LORENZ die Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt und alle bisherigen Vollmachten aufgelöst werden. Durch die ausgewiesene Vertreterin wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass die Novellierung des Paragraph 9, AsylG erfolgt sei, um von den "europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten" Gebrauch zu machen. Gemäß den Materialien würden die Aberkennungstatbestände den Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) entsprechen. Im gegenständlichen Fall bedürfe nur Artikel 19, Absatz 3 a,) der Statusrichtlinie einer eingehenderen Betrachtung, da keine Änderung der schutzbegründenden Umstände eingetreten sei, der Beschwerdeführer keine Täuschungshandlungen zur Erlangung seines Schutzstatus gesetzt und keine Straftaten im Herkunftsland begangen habe. Die Statusrichtlinie ermögliche eine Aberkennung des Statuts eines subsidiär Schutzberechtigten nur dann, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17, Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer jedoch die Straftaten vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begangen und seien auch die Verurteilungen davor erfolgt. Eine Aberkennung sei nur dann möglich - unabhängig davon, ob die Behörde von den Gründen Kenntnis habe oder nicht - wenn diese zum Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung einen Ausschlussgrund dargestellt hätte. Aus der einfachgesetzlichen Systematik ergebe sich zudem, dass die Anwendung der neu eingeführten Aberkennungstatbestände gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen worden seien, nicht zulässig sei. Es sei zu unterscheiden, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Schutzstatus zur Anwendung komme und sich somit auf Sachverhalte, die davor verwirklicht wurden, beziehe, Paragraph 9, AsylG könne sich folglich nur mehr auf Sachverhalte angewendet werden, die nach der Zuerkennung des Schutzstatus verwirklicht wurden. Die Novelle solle zwar in Zukunft Konsequenzen für Straftäter nach sich ziehen, nicht jedoch den Asylbehörden neue Möglichkeiten der Verfahrenswiederaufnahme eröffnen. Die belangte Behörde vollziehe im vorliegenden Fall somit keine "Aberkennung" im eigentlichen Sinn, sondern ändere (ohne dass sich der relevante Sachverhalt geändert hätte) die ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und umgehe damit die Bestimmungen über die Wiederaufnahme. Eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß "§ 68" AVG sei nach drei Jahren - wie im gegenständlichen Fall - nur mehr wegen Täuschung möglich und rechtfertige eine bloße Veränderung der Rechtslage in keinem Fall eine Wiederaufnahme. Auch eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückwirkung der novellierten Aberkennungstatbestände auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, unzulässig sei, weil die gegen den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz verstoßen würde und widerspreche zudem dem Gleichbehandlungsgebot, das dem Fremden durch Artikel römisch eins, Absatz eins, des BVG gewährleistet werde. Außerdem würde die rückwirkende Regelung gegen Artikel 7, EMRK ("nulla poena sine lege") verstoßen. Auch die Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) würden darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung der Novelle auf Straftaten, die bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden, bezwecke, da diese vom Gedanken der Abschreckungswirkung geprägt sei, weshalb diese Ausführungen nahelegen würden, dass ausschließlich Straftaten, die nach der Novelle begangen wurden, zur Aberkennung des Schutzstatus führen könnten. Der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9, Absatz 2

Z 3 AsylG sei außerdem richtlinienkonform auszulegen und entspreche daher eine formalistische Bezugnahme auf den Verbrechensbegriff des § 17 StGB, der ausschließlich an des angedrohte Strafmaß anknüpfe, nicht den Vorgaben der Richtlinie, sondern müsse eine Güterabwägung erfolgen und Bezug auf die konkreten Umstände des Einzelfalls genommen werden. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und der Verwerflichkeit seiner Straftaten hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass alle Straftaten ausnahmslos in Zusammenhang mit der damaligen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden seien, es immer beim Versuch geblieben sei und sich der - nunmehr nicht mehr alkoholabhängige - Beschwerdeführer, der seinen Lebenswandel geändert habe und sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde, seit der letzten Verurteilung am 23.01.2006 nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Da die relevante Gesetzesänderungen nach Einrichtung des Asylgerichtshofes erfolgt seien und somit keinerlei Verwaltungsgerichtshof-Judikatur zu den angesprochenen Rechtsfragen existiere, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Beantragung einer Grundsatzentscheidung durch einen verstärkten Senat geboten sei. Des Weiteren werde angesichts der europarechtlichen Fragestellungen angeregt, eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einzuholen.Ziffer 3, AsylG sei außerdem richtlinienkonform auszulegen und entspreche daher eine formalistische Bezugnahme auf den Verbrechensbegriff des Paragraph 17, StGB, der ausschließlich an des angedrohte Strafmaß anknüpfe, nicht den Vorgaben der Richtlinie, sondern müsse eine Güterabwägung erfolgen und Bezug auf die konkreten Umstände des Einzelfalls genommen werden. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und der Verwerflichkeit seiner Straftaten hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass alle Straftaten ausnahmslos in Zusammenhang mit der damaligen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden seien, es immer beim Versuch geblieben sei und sich der - nunmehr nicht mehr alkoholabhängige - Beschwerdeführer, der seinen Lebenswandel geändert habe und sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde, seit der letzten Verurteilung am 23.01.2006 nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Da die relevante Gesetzesänderungen nach Einrichtung des Asylgerichtshofes erfolgt seien und somit keinerlei Verwaltungsgerichtshof-Judikatur zu den angesprochenen Rechtsfragen existiere, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Beantragung einer Grundsatzentscheidung durch einen verstärkten Senat geboten sei. Des Weiteren werde angesichts der europarechtlichen Fragestellungen angeregt, eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einzuholen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2010, GZ: D3 251034-5/2010/2E, gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, iVm. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer unter Spruchteil I. gemäß § 9 Abs. 2Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2010, GZ: D3 251034-5/2010/2E, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz 2

Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, unter Spruchpunkt II. gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde und unter SpruchteilZiffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde und unter Spruchteil

III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Georgien nicht zulässig sei.römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Georgien nicht zulässig sei.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß der mit BGBl. I 122/2009 neu geschaffenen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu Recht aberkannt worden sei, weil ihn ein inländisches Gericht "wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt" habe. Da weder dem Wortlaut der Norm noch den Erläuterungen eine Eingrenzung des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes zu entnehmen sei, seien zur rechtlichen Bewertung eines Sachverhaltes auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begangene Verbrechen heranzuziehen. Zudem sei es wohl nicht vom Gesetzgeber bezweckt, einer mehrfach straffälligen Person wie dem Beschwerdeführer Schutz vor rückwirkenden Gesetzen zu gewähren, da ihm bei Begehung der Straftaten in jedem Fall der Unrechtsgehalt seines Handelns klar sein hätte müssen. Infolge der Aberkennung seines Schutzstatus sei ihm auch seine Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Da aufgrund der fortgeschrittenen Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat nach wie vor eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte, sei die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu erkennen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu Recht aberkannt worden sei, weil ihn ein inländisches Gericht "wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt" habe. Da weder dem Wortlaut der Norm noch den Erläuterungen eine Eingrenzung des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes zu entnehmen sei, seien zur rechtlichen Bewertung eines Sachverhaltes auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begangene Verbrechen heranzuziehen. Zudem sei es wohl nicht vom Gesetzgeber bezweckt, einer mehrfach straffälligen Person wie dem Beschwerdeführer Schutz vor rückwirkenden Gesetzen zu gewähren, da ihm bei Begehung der Straftaten in jedem Fall der Unrechtsgehalt seines Handelns klar sein hätte müssen. Infolge der Aberkennung seines Schutzstatus sei ihm auch seine Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Da aufgrund der fortgeschrittenen Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat nach wie vor eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten könnte, sei die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zu erkennen gewesen.

Aufgrund einer fristgerecht erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2010 mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10-7, insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde, da er dadurch in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.Aufgrund einer fristgerecht erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2010 mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10-7, insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde, da er dadurch in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, bringe der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsehe. Es sei damit eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung stehe im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 der neue Abs. 3a aufgenommen worden sei, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindere, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellen würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, bringe der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsehe. Es sei damit eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung stehe im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 der neue Absatz 3 a, aufgenommen worden sei, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindere, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellen würde.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist georgischer Staatsangehöriger und leidet an chronischer Hepatitis C im fortgeschrittenen Stadium. Auf eine konventionelle Hepatitis C-Therapie (Interferon) hat er nicht angesprochen und nach alternativen Therapien ist eine neue Interferontherapie für den Beschwerdeführer geplant. Er leidet weiters unter einer schweren depressiven Episode (nach der fehlgeschlagenen Interferontherapie) und bedarf laufender psychiatrischer Behandlung. Zudem wurde beim Beschwerdeführer ein 0,6 cm großer Rundherd diagnostiziert, dessen computertomographische Kontrolle dringend indiziert ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zusammengefasst als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen und er benötigt ständige medizinische Behandlung bzw. Betreuung. Es gibt zudem keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Geldmittel oder "Beziehungen" verfügt.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu folgenden Strafen im österreichischen Bundesgebiet verurteilt:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 105 Abs. 1,Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) sowie wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins,,

125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt. (Vollzugsdatum: 08.06.2007, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX.römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß

§§ 15, 127, 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 02.02.2005, Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.Paragraphen 15, 127, 270, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 02.02.2005, Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäßMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß

§ 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 29.01.2007).Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum: 29.01.2007).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer absolvierte bei der "XXXX" ein Seminar vom 22.06.2009 bis zum 22.01.2010 mit dem Titel "Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz".

Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es nicht erforderlich weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 16.02.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 anzuwenden.Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 16.02.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, liegen die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, immer noch vor. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Geldmittel oder "Beziehungen" verfügt und überdies ist seine Hepatitis C - Erkrankung offenbar schon fortgeschritten, sodass die reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer keinerlei adäquate Therapie auf Grund seiner Hepatitis C - Erkrankung zukommen würde. Darüber hinaus ist offenbar der gesundheitliche Gesamtzustand des Beschwerdeführers als zumindest schwer angeschlagen zu bezeichnen und bedarf der Beschwerdeführer dauernder Behandlung. Diese Umstände ergeben sich schon aus dem bekämpften Bescheid und bedurfte es dazu keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen durch den Asylgerichtshof.

Wie ebenfalls bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Georgien und aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.Wie ebenfalls bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Georgien und aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.

Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die im Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Länderfeststellungen sowie die beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen nicht vor.Wie die belangte Behörde in den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides korrekt ausführt, liegen somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die im Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Länderfeststellungen sowie die beim Beschwerdeführer bestehenden Erkrankungen nicht vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBl.

Nr. 60/1974, entspricht.Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Der Beschwerdeführer, dem erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde zwar zwei Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, verurteilt. Diese Verurteilungen erfolgten jedoch vor der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzen, nämlich am 08.06.2004 gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) und am 23.01.2006 gemäß § 127 und §§ 15, 130 (1.Fall) StGB wegen gewerbsmäßigen Diebstahls.Der Beschwerdeführer, dem erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2006, Zl. 03 26.757-BAT, subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde zwar zwei Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, verurteilt. Diese Verurteilungen erfolgten jedoch vor der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzen, nämlich am 08.06.2004 gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) und am 23.01.2006 gemäß Paragraph 127 und Paragraphen 15, 130, (1.Fall) StGB wegen gewerbsmäßigen Diebstahls.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10-7, wurde nunmehr festgehalten, dass der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck bringe, dass er die Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsehe. Ausdrücklich wurde in der Entscheidung schließlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10-7, wurde nunmehr festgehalten, dass der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck bringe, dass er die Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsehe. Ausdrücklich wurde in der Entscheidung schließlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Zusammenfassend ist daher der Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit zu folgen, dass auf Grund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustand des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre. Wie bereits ausgeführt, liegen jedoch - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im gegenständlichen Fall nicht vor.Zusammenfassend ist daher der Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit zu folgen, dass auf Grund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen länderspezifischen Feststellungen und des von mehrfachen schweren Erkrankungen geprägten Zustand des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sondern bei dem Beschwerdeführer nach wie vor im Falle seines Refoulements nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK (unmenschliche Behandlung) gegeben wäre. Wie bereits ausgeführt, liegen jedoch - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im gegenständlichen Fall nicht vor.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände können ebenfalls nicht erkannt werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlagen, war der entsprechende Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte II. und III. auf der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, waren auch diese Spruchpunkte nach dem Wegfall ihrer rechtlichen Grundlage gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlagen, war der entsprechende Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. auf der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, waren auch diese Spruchpunkte nach dem Wegfall ihrer rechtlichen Grundlage gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 steht ausschließlich dem Bundesasylamt die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung, welche nach dieser Bestimmung nur jeweils für ein Jahr möglich ist, zu. Gemäß § 24 AsylGHG sind jedoch die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall den mit ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes (bzw. im konkreten Fall auch den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes) entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 steht ausschließlich dem Bundesasylamt die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsberechtigung, welche nach dieser Bestimmung nur jeweils für ein Jahr möglich ist, zu. Gemäß Paragraph 24, AsylGHG sind jedoch die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall den mit ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes (bzw. im konkreten Fall auch den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes) entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:

Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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