Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 407.583-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 08 11.833-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 08 11.833-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 24.11.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 24.11.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
I.2. Der Genannte wurde hiezu am 26.11.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 28.11.2008 und am 16.6.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Der Genannte wurde hiezu am 26.11.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 28.11.2008 und am 16.6.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in XXXX, Kamerun, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Banyan anzugehören. Er habe zuletzt als Kleiderhändler gearbeitet und sei ledig gewesen. Der Genannte habe seine Heimat, ausgehend von XXXX, am 15.10.2008, mit einem Schiff verlassen und in weiterer Folge seine Reise mit einem LKW bis nach Österreich fortgesetzt.Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in römisch 40 , Kamerun, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Banyan anzugehören. Er habe zuletzt als Kleiderhändler gearbeitet und sei ledig gewesen. Der Genannte habe seine Heimat, ausgehend von römisch 40 , am 15.10.2008, mit einem Schiff verlassen und in weiterer Folge seine Reise mit einem LKW bis nach Österreich fortgesetzt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte fest, Mitglied des SCNC zu sein und nach einer geheimen Versammlung, die am 6.10.2008 stattgefunden habe, am XXXX verhaftet worden zu sein. Er sei fünf Tage in der Polizeistation von XXXX angehalten worden und habe mit Hilfe seines Cousins, der einen Polizisten bestochen habe, aus dem Gefängnis flüchten können. Während der Haft sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Werbeartikel der SCNC- Bewegung verteilt und am XXXX in XXXX die Flagge der genannten Organisation gehisst zu haben. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von einem Gericht in XXXX verurteilt zu werden. Der Genannte wies darauf hin, dass viele Mitglieder des SCNC lebenslang inhaftiert worden seien.Befragt zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte fest, Mitglied des SCNC zu sein und nach einer geheimen Versammlung, die am 6.10.2008 stattgefunden habe, am römisch 40 verhaftet worden zu sein. Er sei fünf Tage in der Polizeistation von römisch 40 angehalten worden und habe mit Hilfe seines Cousins, der einen Polizisten bestochen habe, aus dem Gefängnis flüchten können. Während der Haft sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Werbeartikel der SCNC- Bewegung verteilt und am römisch 40 in römisch 40 die Flagge der genannten Organisation gehisst zu haben. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von einem Gericht in römisch 40 verurteilt zu werden. Der Genannte wies darauf hin, dass viele Mitglieder des SCNC lebenslang inhaftiert worden seien.
Im Rahmen des ersten Verfahrensganges vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine gerichtliche Bestätigung und einen Mitgliedsausweis des SCNC vor und gab dazu an, diese Dokumente im Jänner 2009 von seiner Schwester per Post erhalten zu haben.
I.3. Mit Bescheid vom 18.6.2009, Zl. 08 11.833-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung verbunden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stellte fest, dass es sich beim Genannten um keinen Aktivisten des SCNC handeln würde. Es seien zudem auch keine Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu staatlichen Repressionen führen würde.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 18.6.2009, Zl. 08 11.833-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung verbunden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stellte fest, dass es sich beim Genannten um keinen Aktivisten des SCNC handeln würde. Es seien zudem auch keine Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu staatlichen Repressionen führen würde.
I.4. Mit Erkenntnis vom 9.8.2010, Zl. A5 407.583-1/2009/3E, gab der Asylgerichtshof der gegen die oben genannte erste Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Der Asylgerichtshof rügte im Wesentlichen die Unterlassung der Echtheitsüberprüfung der vom Beschwerdeführer präsentierten Dokumente und zeigte die diesbezüglich widersprüchliche Argumentationslinie des Bundesasylamtes auf. Zum einen hätte die belangte Behörde in den Länderfeststellungen darauf verwiesen, dass "praktisch jede Urkunde professionell gefälscht sein kann", hätte aber den sich aus der nicht überprüften Geburtsurkunde ergebenden persönlichen Daten des Genannten allerdings ohne Weiters Glauben geschenkt. Im Gegensatz dazu hätte die belangte Behörde - ebenfalls ohne weiterführende Überprüfung- an der Echtheit des präsentierten Mitgliedsausweises Zweifel geäußert und daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer kein politischer Aktivist wäre. Zudem hätte das Bundesasylamt festgestellt, dass keine Fälle bekannt wären, in denen eine Mitgliedschaft zum SCNC zur Ausübung staatlicher Repressionen geführt hätte, gleichzeitig aber in den Länderfeststellungen Berichte zitiert, aus denen sich Verhaftungen und Kontrollen sowie "zunehmend brutale Repressionen" in Bezug auf Mitglieder der genannten Organisation ergäben. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft erwiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom 9.8.2010, Zl. A5 407.583-1/2009/3E, gab der Asylgerichtshof der gegen die oben genannte erste Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Der Asylgerichtshof rügte im Wesentlichen die Unterlassung der Echtheitsüberprüfung der vom Beschwerdeführer präsentierten Dokumente und zeigte die diesbezüglich widersprüchliche Argumentationslinie des Bundesasylamtes auf. Zum einen hätte die belangte Behörde in den Länderfeststellungen darauf verwiesen, dass "praktisch jede Urkunde professionell gefälscht sein kann", hätte aber den sich aus der nicht überprüften Geburtsurkunde ergebenden persönlichen Daten des Genannten allerdings ohne Weiters Glauben geschenkt. Im Gegensatz dazu hätte die belangte Behörde - ebenfalls ohne weiterführende Überprüfung- an der Echtheit des präsentierten Mitgliedsausweises Zweifel geäußert und daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer kein politischer Aktivist wäre. Zudem hätte das Bundesasylamt festgestellt, dass keine Fälle bekannt wären, in denen eine Mitgliedschaft zum SCNC zur Ausübung staatlicher Repressionen geführt hätte, gleichzeitig aber in den Länderfeststellungen Berichte zitiert, aus denen sich Verhaftungen und Kontrollen sowie "zunehmend brutale Repressionen" in Bezug auf Mitglieder der genannten Organisation ergäben. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft erwiesen.
I.5. Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Verfahrensgang am 6.10.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte er, seit dem Jahr 2004 als politischer Aktivist des SCNC fungiert und in diesem Jahr auch seinen Mitgliedsausweis erhalten zu haben. Seine Aufgabe hätte darin bestanden, die Leute über eine Abspaltung des französischen und englischen Landesteiles zu informieren und Treffen zu organisieren. Als Organisator sei die Polizei "immer hinter einem her", konkrete Kontakte hätte es in den Jahren 2006 und 2007 gegeben, ehe der Beschwerdeführer am XXXX verhaftet worden sei.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Verfahrensgang am 6.10.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte er, seit dem Jahr 2004 als politischer Aktivist des SCNC fungiert und in diesem Jahr auch seinen Mitgliedsausweis erhalten zu haben. Seine Aufgabe hätte darin bestanden, die Leute über eine Abspaltung des französischen und englischen Landesteiles zu informieren und Treffen zu organisieren. Als Organisator sei die Polizei "immer hinter einem her", konkrete Kontakte hätte es in den Jahren 2006 und 2007 gegeben, ehe der Beschwerdeführer am römisch 40 verhaftet worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine Erfahrungen mit der Polizei zu berichten, wobei er behauptete, dass seine persönlichen Daten erst bei der Verhaftung bekannt geworden wären. Man habe ihn geschlagen und ihn des Verkaufs von T-Shirts mit der Aufschrift "SCNC" sowie der Flaggenhissung am XXXX beschuldigt. Der Genannte führte die näheren Umstände seiner Verhaftung aus und betonte, während seiner Anhaltung regelmäßig geschlagen worden zu sein. Der Festnahme am 8.10. sei eine Versammlung von SCNC-Aktivisten am 6.10. in einem Privathaus in Mutengene vorangegangen. Nach ca. 2 Stunden habe die Polizei das Haus gestürmt, 24 Personen, darunter auch jener Mann, dem das Haus gehört habe, wären verhaftet worden. Der Beschwerdeführer selbst hätte zu diesem Zeitpunkt noch entkommen können.Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine Erfahrungen mit der Polizei zu berichten, wobei er behauptete, dass seine persönlichen Daten erst bei der Verhaftung bekannt geworden wären. Man habe ihn geschlagen und ihn des Verkaufs von T-Shirts mit der Aufschrift "SCNC" sowie der Flaggenhissung am römisch 40 beschuldigt. Der Genannte führte die näheren Umstände seiner Verhaftung aus und betonte, während seiner Anhaltung regelmäßig geschlagen worden zu sein. Der Festnahme am 8.10. sei eine Versammlung von SCNC-Aktivisten am 6.10. in einem Privathaus in Mutengene vorangegangen. Nach ca. 2 Stunden habe die Polizei das Haus gestürmt, 24 Personen, darunter auch jener Mann, dem das Haus gehört habe, wären verhaftet worden. Der Beschwerdeführer selbst hätte zu diesem Zeitpunkt noch entkommen können.
Der Genannte legte im Rahmen dieser Einvernahme einen SCNC-Mitgliedsausweis vor und führte in Bezug auf das Ausstellungsdatum 2006 und seine früheren Angaben, wonach er bereits 2004 einen solchen Ausweis erhalten habe, aus, dass er den ersten Ausweis verloren hätte und im Jahr 2006 daher einen neuen ausgestellt bekommen habe.
I.6. Die seitens des Bundesasylamtes veranlasste kriminalpolizeiliche Untersuchung der Geburtsurkunde, der Gerichtsbestätigung und des Mitgliedsausweises beim Landespolizeikommando XXXX ergab laut Bericht vom 26.11.2010, dass es zu den vorgelegten Dokumenten kein Vergleichsmaterial gäbe und eine gesicherte Aussage über die Echtheit der Dokumente nicht möglich wäre.römisch eins.6. Die seitens des Bundesasylamtes veranlasste kriminalpolizeiliche Untersuchung der Geburtsurkunde, der Gerichtsbestätigung und des Mitgliedsausweises beim Landespolizeikommando römisch 40 ergab laut Bericht vom 26.11.2010, dass es zu den vorgelegten Dokumenten kein Vergleichsmaterial gäbe und eine gesicherte Aussage über die Echtheit der Dokumente nicht möglich wäre.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Da sich aufgrund des fehlenden Vergleichsmaterials eine Fälschung des vorgelegten SCNC - Mitgliedsausweises nicht feststellen habe lassen, handle es sich dabei um keinen unbedenklichen Nachweis der angeblich seit 2004 bestehenden Mitgliedschaft bei dieser Organisation. Bedenklich sei insbesondere die Art und Weise, auf die der Beschwerdeführer sich dieses Dokument beschafft habe, nämlich im Wege seiner Schwester. Die Ausführungen des Genannten seien widersprüchlich gewesen und habe er seine Angaben kontinuierlich gesteigert. Er verfüge lediglich über ein rudimentäres Grundwissen zum SCNC und habe etwa auch den Zeitpunkt seines Beitrittes nicht übereinstimmend anzugeben vermocht. Ebenso habe er sich bezüglich seiner Kontakte mit der Polizei massiv widersprochen und zunächst behauptet, bereits vor seiner Verhaftung im Jahr 2008 zweimaligen Kontakt gehabt zu haben, während er bei seiner letzten Einvernahme betont habe, erstmals durch seine Verhaftung im Oktober 2008 mit den Sicherheitsbehörden konfrontiert gewesen zu sein.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten. Es sei auch von keiner landesweiten, allgemeinen Gefährdungssituation auszugehen.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten. Es sei auch von keiner landesweiten, allgemeinen Gefährdungssituation auszugehen.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei. Er beherrsche weder die deutsche Sprache noch würde er ein geregeltes Einkommen beziehen. Generell seien die Bindungen des Beschwerdeführers an sein Heimatland Kamerun - im Vergleich zu jenen an Österreich - als stärker zu bezeichnen.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei. Er beherrsche weder die deutsche Sprache noch würde er ein geregeltes Einkommen beziehen. Generell seien die Bindungen des Beschwerdeführers an sein Heimatland Kamerun - im Vergleich zu jenen an Österreich - als stärker zu bezeichnen.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Darin bekräftigte der Genannte seine Mitgliedschaft beim SCNC und verwies auf seine Festnahme und die ihm während der Haft widerfahrenen Misshandlungen, die auch im Einklang mit den Berichten über die schlechten Haftbedingungen stünden. Weiters verwies er auf diverse Berichte, aus denen sich ergäbe, dass Mitglieder des SCNC gefährdet wären, von der Polizei getötet zu werden. Er könne somit in seiner Heimat keinen Schutz durch den Staat erhoffen, da die Gefahr von der Regierung bzw. der Polizei selbst ausginge. Im Fall seiner Abschiebung bestünde die Gefahr der Tötung bzw. des Freiheitsentzuges aufgrund der damaligen Zugehörigkeit zum SCNC.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Darin bekräftigte der Genannte seine Mitgliedschaft beim SCNC und verwies auf seine Festnahme und die ihm während der Haft widerfahrenen Misshandlungen, die auch im Einklang mit den Berichten über die schlechten Haftbedingungen stünden. Weiters verwies er auf diverse Berichte, aus denen sich ergäbe, dass Mitglieder des SCNC gefährdet wären, von der Polizei getötet zu werden. Er könne somit in seiner Heimat keinen Schutz durch den Staat erhoffen, da die Gefahr von der Regierung bzw. der Polizei selbst ausginge. Im Fall seiner Abschiebung bestünde die Gefahr der Tötung bzw. des Freiheitsentzuges aufgrund der damaligen Zugehörigkeit zum SCNC.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der erste Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009 stützte sich pauschal auf die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und enthielt weiters die Feststellung, dass keine Fälle staatlicher Repressionen gegenüber SCNC-Mitgliedern bekannt wären. Nicht nur die fehlende Nachvollziehbarkeit der Unglaubwürdigkeit, sondern insbesondere auch die vom Bundesasylamt selbst verwendeten Länderberichte, die sehr wohl von staatlichen Repressionen von SCNC-Mitgliedern sprachen, führten letztlich zur Behebung und Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof.
In der nunmehr bekämpften (zweiten) Entscheidung geht das Bundesasylamt neuerlich von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus und stützt seine Beurteilung im Kern darauf, dass der Genannte nur über ein rudimentäres Grundwissen bezüglich des SCNC verfüge und sein Vorbringen während der einzelnen Einvernahmen kontinuierlich gesteigert habe.
Dies vermag der Asylgerichtshof in dieser Form nicht nachzuvollziehen, zumal es die belangte Behörde unterlassen hat, den Beschwerdeführer in ausreichender Art und Weise zum verfahrensrelevanten Sachverhalt zu befragen. So finden sich keine Fragen zur Bedeutung des SCNC, so dass nicht klar ist, woraus die belangte Behörde ein nur oberflächliches Grundwissen ableitet. Der Beschwerdeführer sprach von sich aus über Versammlungen, seine Festnahme, die Haftbedingungen und seine Freilassung, weshalb es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, durch gezielte Nachfrage weitere Details zu erforschen. Aufgrund der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers scheint eine Mitgliedschaft und gelegentliche Teilnahme an Versammlungen bei der genannten Organisation nicht völlig ausgeschlossen.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung neuerlich Länderberichte zugrunde gelegt (vgl. u.a. Bescheid S.27), aus denen sich ergibt, dass für SCNC-Aktivisten kein Schutz kamerunischer Behörden zu erwarten sei und ein Aufenthaltswechsel innerhalb des Landes nicht realisierbar wäre.Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung neuerlich Länderberichte zugrunde gelegt vergleiche u.a. Bescheid S.27), aus denen sich ergibt, dass für SCNC-Aktivisten kein Schutz kamerunischer Behörden zu erwarten sei und ein Aufenthaltswechsel innerhalb des Landes nicht realisierbar wäre.
Eine Außerachtlassung dieser selbst gewählten Zitate wäre nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde nach Abschluss eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Annahme der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gekommen wäre.
Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht nur aufgrund der erwähnten mangelhaften Befragung ausgegangen werden, sondern auch wegen der fehlenden weiterführenden Untersuchung der Echtheit der vom Beschwerdeführer als Beweismittel beigebrachten Dokumente. Es wäre in diesem Zusammenhang nicht nur angezeigt, die Identität des Genannten zu verifizieren, sondern auch die behauptete Mitgliedschaft bei SCNC näher zu beleuchten.
Die beim Landespolizeikommando XXXX beauftragte urkundentechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, darunter auch ein Mitgliedsausweis des SCNC, hat in Ermangelung von Vergleichsmaterial keine verwertbaren Aussagen zur Frage der Echtheit der Dokumente ergeben.Die beim Landespolizeikommando römisch 40 beauftragte urkundentechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, darunter auch ein Mitgliedsausweis des SCNC, hat in Ermangelung von Vergleichsmaterial keine verwertbaren Aussagen zur Frage der Echtheit der Dokumente ergeben.
Daraus kann aber nun weder der Schluss gezogen werden, die Dokumente seien -bloß weil sie aus Kamerun stammten- gefälscht, noch kann angenommen werden, dass ein (selbst als echt qualifizierter) Mitgliedsausweis nicht als unbedenklicher Nachweis zu werten sei. Als einziges Argument führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Vorgehensweise der Beschaffung (im Wege der Schwester) bedenklich sei.
Vor dem Hintergrund, dass die Untersuchungen des LPK XXXX keine abschließende Beurteilung gebracht haben, gleichzeitig aber der Frage einer Mitgliedschaft bei SCNC im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zukommt, wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, etwa im Wege einer Botschaftsanfrage, weitere Erhebungen zu tätigen, die Dokumente vor Ort untersuchen zu lassen und zu diesem Zwecke im Vorfeld auch den Beschwerdeführer zu weiteren Details seiner Lebenssituation in Kamerun und zu allfälligen namentlich anzuführenden Zeugen zu befragen.Vor dem Hintergrund, dass die Untersuchungen des LPK römisch 40 keine abschließende Beurteilung gebracht haben, gleichzeitig aber der Frage einer Mitgliedschaft bei SCNC im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zukommt, wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, etwa im Wege einer Botschaftsanfrage, weitere Erhebungen zu tätigen, die Dokumente vor Ort untersuchen zu lassen und zu diesem Zwecke im Vorfeld auch den Beschwerdeführer zu weiteren Details seiner Lebenssituation in Kamerun und zu allfälligen namentlich anzuführenden Zeugen zu befragen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.03.2011