TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/15 S2 417001-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 417.001-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zlen. 10 09.656 EAST West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zlen. 10 09.656 EAST West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Georgien, gelangte gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Georgien, gelangte gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen (XXXX, 05.05.2010), einer für Deutschland (XXXX, 16.06.2010) sowie einer für die Schweiz (XXXX, 11.08.2010) auf (AS 27).Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen (römisch 40 , 05.05.2010), einer für Deutschland (römisch 40 , 16.06.2010) sowie einer für die Schweiz (römisch 40 , 11.08.2010) auf (AS 27).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, er leide an Hepatitis C, nehme jedoch keine Medikamente ein. Er sei nach Polen zu seinem kranken Bruder gefahren. Von Polen sei er nach Deutschland und in die Schweiz gereist. Danach seien sie nach Österreich gefahren. In Polen habe er sich circa ein Monat aufgehalten. Dort sei sein Bruder operiert worden. In der Schweiz habe sein Bruder einen Termin im Krankenhaus erhalten, aber sie hätten vorher die Schweiz verlassen. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil sein Bruder dort keine weitere Behandlung bekomme. Sie hätten dort auch mit Tschetschenen Probleme gehabt (AS 19ff).

Das Bundesasylamt richtete am 19.10.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 35ff).Das Bundesasylamt richtete am 19.10.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 35ff).

Mit Schreiben vom 21.10.2010, eingelangt am 22.10.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 55).Mit Schreiben vom 21.10.2010, eingelangt am 22.10.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 55).

Am 21.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.10.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 57f).Am 21.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.10.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 57f).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2010 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend im Wesentlichen folgende Angaben:

Er leide an Hepatitis B und C und habe vermutlich Nierensteine. Gegen die Erkrankung an Hepatitis erhalte er regelmäßig Medikamente. Sein Bruder leide an Krebs. Sein Krebsgeschwür habe sich bereits auf den ganzen Körper ausgebreitet. Sein Bruder leide an akuten Schmerzen. Er habe auch riesige Angst vor der Krankheit, weshalb er im täglichen Leben die Unterstützung des Beschwerdeführers benötige. Er besuche seinen Bruder jeden Tag. Sein Bruder benötige körperliche und moralische Unterstützung. Als es seinem Bruder schlecht gegangen sei, sei er nach Polen gereist. Seither seien sie immer zusammen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Polen, in der Schweiz und in Deutschland um Asyl angesucht. Er habe überall negative Bescheide erhalten. Er sei mit seinem Bruder gemeinsam von der Schweiz nach Österreich eingereist. Er kenne in Österreich ansonsten niemanden. Er bitte solange in Österreich bleiben zu könne, wie ihn sein Bruder noch brauche. Wenn sein Bruder seine Unterstützung nicht mehr benötige, würde er bereit sein, nach Polen zu reisen. Es gebe auch ansonsten keine Gründe, die ihn an einer Rückkehr nach Polen hindern könnten. In Polen habe es auch Streitigkeiten mit Tschetschenen gegeben, dies sei jedoch nicht der Grund gewesen, weshalb sie Polen verlassen hätten. Er habe Polen verlassen, weil sein Bruder nicht richtig medizinisch betreut worden sei. Im Bezug auf die ihm vorgehaltenen Länderberichte zu Polen führte der Beschwerdeführer an, dass diese nicht stimmen würden. Sein Bruder habe in Polen keine Behandlung bekommen. Dort würden nur ansteckende Krankheiten behandelt werden. (AS 75ff).

Der Beschwerdeführer legte mehrere medizinische Berichte vor. Laut einer Erstuntersuchung vom 19.10.2010 leidet der Beschwerdeführer an Hepatitis A, B und C (AS 99). Nach dem Eintrag vom 23.10.2010 liege beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit vor, weil ein Methadontest positiv verlaufen sei. Des Weiteren seien ihm Medikamente verschrieben worden, bei denen es sich - laut Akteninhalt - um schmerzstillende, angstlösende und antidepressive Präparate handle (AS 115). Im Ambulanzbefund vom 30.11.2010 wurde beim Beschwerdeführer eine chron. replizierende Virushepatitis C mit dem Mischtyp Genotyp 1b und 2, normalen Transaminasen und hoher Virusreplikation als auch eine Opioid-Abhängigkeit diagnostiziert. Ambulante Kontrollen wurden empfohlen (AS 135). Des Weiteren wurde im Erstbericht vom 01.12.2010 festgehalten, dass ein eingewachsener Zehennagel bei beiden großen Zehen des Beschwerdeführers im KH XXXX behandelt wurde (AS 139f).Der Beschwerdeführer legte mehrere medizinische Berichte vor. Laut einer Erstuntersuchung vom 19.10.2010 leidet der Beschwerdeführer an Hepatitis A, B und C (AS 99). Nach dem Eintrag vom 23.10.2010 liege beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit vor, weil ein Methadontest positiv verlaufen sei. Des Weiteren seien ihm Medikamente verschrieben worden, bei denen es sich - laut Akteninhalt - um schmerzstillende, angstlösende und antidepressive Präparate handle (AS 115). Im Ambulanzbefund vom 30.11.2010 wurde beim Beschwerdeführer eine chron. replizierende Virushepatitis C mit dem Mischtyp Genotyp 1b und 2, normalen Transaminasen und hoher Virusreplikation als auch eine Opioid-Abhängigkeit diagnostiziert. Ambulante Kontrollen wurden empfohlen (AS 135). Des Weiteren wurde im Erstbericht vom 01.12.2010 festgehalten, dass ein eingewachsener Zehennagel bei beiden großen Zehen des Beschwerdeführers im KH römisch 40 behandelt wurde (AS 139f).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Polen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Sein Bruder sei in Österreich aufhältig jedoch sei auch dessen Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in Polen Zugang zur medizinischen Versorgung und sei die Behandelbarkeit von Hepatitis C in Polen gegeben. Im gegenständlichen Fall könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Ein im Verfahren im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Im Hinblick auf den in Österreich lebenden Bruder wurde eine Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit selbst verneint.Begründend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Polen einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Sein Bruder sei in Österreich aufhältig jedoch sei auch dessen Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in Polen Zugang zur medizinischen Versorgung und sei die Behandelbarkeit von Hepatitis C in Polen gegeben. Im gegenständlichen Fall könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Ein im Verfahren im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Im Hinblick auf den in Österreich lebenden Bruder wurde eine Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit selbst verneint.

Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem wurden Feststellung zur Versorgung von an Hepatitis C erkrankten Asylwerbern umfassend festgestellt und ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - gewährleistet (AS 287ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 03.01.2011 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Er betonte zudem, dass der Gesundheitszustand seines Bruders sehr schlecht sei. Dieser sei pflegebedürftig und brauche im alltäglichen Leben ständig Hilfe. Der Beschwerdeführer erkläre sich bereit, nach Beendigung der Behandlung seines Bruders das Land zu verlassen (AS 397).

In einer nachgereichten Beschwerde vom 28.12.2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass insbesondere aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung, die jedoch nicht weiter berücksichtigt worden sei, weitergehende Erhebungen notwendig gewesen wären. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hätte zum Ergebnis geführt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Zuständigkeit zu ergreifen habe.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 zu S2 417.001-1/2011/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 zu S2 417.001-1/2011/3Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellte am 05.05.2010 in XXXX erstmals einen Asylantrag. Des Weiteren stellte er am 16.06.2010 in Deutschland als auch am 11.08.2010 in der Schweiz einen Asylantrag. Mit seinem Bruder, XXXX, reiste er gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren wurde in Polen bereits beendet.1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellte am 05.05.2010 in römisch 40 erstmals einen Asylantrag. Des Weiteren stellte er am 16.06.2010 in Deutschland als auch am 11.08.2010 in der Schweiz einen Asylantrag. Mit seinem Bruder, römisch 40 , reiste er gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren wurde in Polen bereits beendet.

Bei dem Beschwerdeführer wurde in Österreich Hepatitis A, B und C diagnostiziert. Des Weiteren wurde ein Methadontest als positiv bewertet, weshalb von einer Drogenabhängigkeit auszugehen war. Hinsichtlich seiner Hepatitiserkrankung wurden im Krankenhaus XXXX ambulante Kontrollen empfohlen. Sein in Österreich aufhältiger Bruder ist unter anderem an - fortgeschrittenem - Hodenkrebs erkrankt und muss sich regelmäßigen medizinischen Kontrollen/Behandlungen unterziehen. Der Beschwerdeführer unterstützt seinen Bruder körperlich und mental.Bei dem Beschwerdeführer wurde in Österreich Hepatitis A, B und C diagnostiziert. Des Weiteren wurde ein Methadontest als positiv bewertet, weshalb von einer Drogenabhängigkeit auszugehen war. Hinsichtlich seiner Hepatitiserkrankung wurden im Krankenhaus römisch 40 ambulante Kontrollen empfohlen. Sein in Österreich aufhältiger Bruder ist unter anderem an - fortgeschrittenem - Hodenkrebs erkrankt und muss sich regelmäßigen medizinischen Kontrollen/Behandlungen unterziehen. Der Beschwerdeführer unterstützt seinen Bruder körperlich und mental.

Der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. S2 417.002-1/2011, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nicht ausreichend geklärt wurde bisher der aktuelle Gesundheitszustand des Bruders, XXXX, sowie die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem schwer erkrankten Bruder - insbesondere in den Phasen nach dessen Entlassung aus der stationären Pflege - ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.Der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. S2 417.002-1/2011, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nicht ausreichend geklärt wurde bisher der aktuelle Gesundheitszustand des Bruders, römisch 40 , sowie die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem schwer erkrankten Bruder - insbesondere in den Phasen nach dessen Entlassung aus der stationären Pflege - ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Ambulanzbefund vom 30.11.2010, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den eigenen damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

a) Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.a) Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens vorgebracht, dass sein Bruder pflegebedürftig und von ihm abhängig sei. Der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf des Bruders des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt wurden. Dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich schwer erkrankt ist (Hodenkrebs), wurde in diesem Verfahren festgestellt.Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens vorgebracht, dass sein Bruder pflegebedürftig und von ihm abhängig sei. Der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf des Bruders des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt wurden. Dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich schwer erkrankt ist (Hodenkrebs), wurde in diesem Verfahren festgestellt.

Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch einzelfallbezogen insbesondere das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder, im Zusammenhang mit dessen schwerer Krankheit, zu ermitteln. Weiters ist abzuklären, ob durch die Erkrankung des Bruders des Beschwerdeführers - wie vorgebracht - ein Pflegebedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis entstanden ist.

Die Klärung dieser Fragen ist im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (insbesondere iZm Art. 8 EMRK) erforderlich.Die Klärung dieser Fragen ist im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (insbesondere iZm Artikel 8, EMRK) erforderlich.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zum Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Bruders, durch ergänzende medizinische Befunde zu einem allfälligen Pflegebedarf).

3.4. Der Vollständigkeit halber wird in Ergänzung zu den obigen Ausführungen zur Verpflichtung eines Selbsteintrittes angemerkt, dass das weitere vom Beschwerdeführer - offenkundig unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten im Falle einer Überstellung nach Polen - erstattete Vorbringen, er habe in Polen Probleme mit Tschetschenen gehabt, jedenfalls keinen Grund zum Selbsteintritt Österreichs darstellt: Der Asylgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung wahrscheinlich erscheinen lässt. Insbesondere sind nicht nur die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung, sondern insbesondere auch die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). Der Beschwerdeführer hat weder konkrete Vorkommnisse dargelegt, die auf eine besondere Gefährdungssituation gerade in diesem Staat schließen ließen bzw. hat er selbst angegeben, dass die angeführten Streitigkeiten in Polen nicht zur Ausreise aus Polen geführt hätten. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates nicht gegeben sein sollte. Im Beschwerdefall greift in diesem Zusammenhang daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet.3.4. Der Vollständigkeit halber wird in Ergänzung zu den obigen Ausführungen zur Verpflichtung eines Selbsteintrittes angemerkt, dass das weitere vom Beschwerdeführer - offenkundig unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten im Falle einer Überstellung nach Polen - erstattete Vorbringen, er habe in Polen Probleme mit Tschetschenen gehabt, jedenfalls keinen Grund zum Selbsteintritt Österreichs darstellt: Der Asylgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung wahrscheinlich erscheinen lässt. Insbesondere sind nicht nur die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung, sondern insbesondere auch die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). Der Beschwerdeführer hat weder konkrete Vorkommnisse dargelegt, die auf eine besondere Gefährdungssituation gerade in diesem Staat schließen ließen bzw. hat er selbst angegeben, dass die angeführten Streitigkeiten in Polen nicht zur Ausreise aus Polen geführt hätten. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates nicht gegeben sein sollte. Im Beschwerdefall greift in diesem Zusammenhang daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet.

Auch die eigenen Erkrankungen des Beschwerdeführers weisen - nach der oben dargestellten Judikatur des EGMR - im Entscheidungszeitpunkt keine solche besondere Schwere auf, dass ein Selbsteintritt Österreichs unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK zwingend geboten wäre.Auch die eigenen Erkrankungen des Beschwerdeführers weisen - nach der oben dargestellten Judikatur des EGMR - im Entscheidungszeitpunkt keine solche besondere Schwere auf, dass ein Selbsteintritt Österreichs unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK zwingend geboten wäre.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

familiäre Situation, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten