TE AsylGH Beschluss 2011/2/15 D6 413116-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D6 413116-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX, StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2011, 11 00.482-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 , StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2011, 11 00.482-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 in der Fassung BGBl. I 122/2009, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2011, Zl. 11 00.482-EAST Ost, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2011, Zl. 11 00.482-EAST Ost, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 21.12.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 14.4.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 21.12.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 14.4.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.12.2009 an, er sei Fußballspieler gewesen und im Zuge eines Trainings vor zwei Jahren von einem Mitglied seiner Mannschaft am Knie verletzt worden. Am XXXX hätten unbekannte Personen seinen Vater aufgesucht und den Beschwerdeführer beschuldigt, seinen ehemaligen Mannschaftskollegen angeschossen zu haben. Weiters hätten sie gedroht, ihn, den Beschwerdeführer, umzubringen.1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.12.2009 an, er sei Fußballspieler gewesen und im Zuge eines Trainings vor zwei Jahren von einem Mitglied seiner Mannschaft am Knie verletzt worden. Am römisch 40 hätten unbekannte Personen seinen Vater aufgesucht und den Beschwerdeführer beschuldigt, seinen ehemaligen Mannschaftskollegen angeschossen zu haben. Weiters hätten sie gedroht, ihn, den Beschwerdeführer, umzubringen.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.4.2010 gab der Beschwerdeführer u.a. an, in Georgien Sportwissenschaft und Englisch studiert zu haben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im XXXX von einem (spielerisch schlechteren) Mannschaftskollegen, welcher einen Fixplatz in der Mannschaft angestrebt habe, während des Fußballtrainings derart schwer gefoult worden zu sein, dass er seither nicht mehr Fußball spielen könne. Eine Operation sei zwar nicht erforderlich gewesen, er habe jedoch das Spital aufsuchen und sich einer Therapie unterziehen müssen.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.4.2010 gab der Beschwerdeführer u.a. an, in Georgien Sportwissenschaft und Englisch studiert zu haben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im römisch 40 von einem (spielerisch schlechteren) Mannschaftskollegen, welcher einen Fixplatz in der Mannschaft angestrebt habe, während des Fußballtrainings derart schwer gefoult worden zu sein, dass er seither nicht mehr Fußball spielen könne. Eine Operation sei zwar nicht erforderlich gewesen, er habe jedoch das Spital aufsuchen und sich einer Therapie unterziehen müssen.

Am XXXX seien unbekannte Männer in die Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Eltern gestürmt und hätten behauptet, der Beschwerdeführer habe seinen ehemaligen Mannschaftskollegen aus Rache am Fuß angeschossen. Weiters hätten sie mit der Zerstörung seiner Familie gedroht und seinen Vater beschimpft sowie geschlagen; seine Mutter habe dabei eine Herzattacke erlitten. Sein Vater habe den Beschwerdeführer, der während des gesamten Vorfalles nicht anwesend gewesen sei, sodann am Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Im Anschluss daran habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter aufgehalten, bevor er in weiterer Folge ausgereist sei.Am römisch 40 seien unbekannte Männer in die Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Eltern gestürmt und hätten behauptet, der Beschwerdeführer habe seinen ehemaligen Mannschaftskollegen aus Rache am Fuß angeschossen. Weiters hätten sie mit der Zerstörung seiner Familie gedroht und seinen Vater beschimpft sowie geschlagen; seine Mutter habe dabei eine Herzattacke erlitten. Sein Vater habe den Beschwerdeführer, der während des gesamten Vorfalles nicht anwesend gewesen sei, sodann am Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Im Anschluss daran habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter aufgehalten, bevor er in weiterer Folge ausgereist sei.

3. Mit Bescheid vom 19.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Da der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt - keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe, sei auch seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder der Todesstrafe ausgesetzt sei oder seine Existenzgrundlage in Georgien völlig entzogen wäre. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Georgien seien daher zulässig.3. Mit Bescheid vom 19.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Da der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt - keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe, sei auch seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder der Todesstrafe ausgesetzt sei oder seine Existenzgrundlage in Georgien völlig entzogen wäre. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Georgien seien daher zulässig.

Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, der Beschwerdeführer habe eine staatliche Verfolgung seiner Person dezidiert und glaubhaft ausgeschlossen. Im Übrigen habe er sein Fluchtvorbringen sehr oberflächlich bzw. unsubstantiiert ausgeführt. Auf konkrete Rückfragen habe er nicht substantiiert geantwortet, sondern sei bei seinen vagen Angaben geblieben. So habe er ohne weitere Details ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, wann sein ehemaliger Mitspieler angeschossen worden sei. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, wo dieser Vorfall geschehen sein soll bzw. was in weiterer Folge mit seinem ehemaligen Mitspieler passiert sei. Weiters habe er keine konkreten Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern machen können. Aufgrund seiner vagen und allgemeinen Ausführungen habe er auch keinerlei Bezug zu seiner Person hergestellt und nicht glaubhaft gemacht, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Selbst auf Rückfrage, ob er seinen Problemen - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - durch einen Ortswechsel entgehen könne, sei dies nicht grundsätzlich vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden: Vielmehr habe er neuerlich ausweichend reagiert und darüber hinaus nicht plausibel darlegen können, weshalb seine in Georgien verbliebene Familie weiterhin in der Heimat leben könne. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als solches nicht glaubhaft. Zudem würden die von ihm geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände keine asylrelevante Bedrohung darstellen. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Georgien sei nicht anzunehmen, dass die georgischen Behörden dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz verweigern würden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft habe machen können. Auch eine Bedrohungssituation pro futuro sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt II. - während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Georgien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstehenden Gründe erkennbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft habe machen können. Auch eine Bedrohungssituation pro futuro sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. - während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Georgien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstehenden Gründe erkennbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer u. a. darauf hin, dass auch die Verfolgung durch Privatpersonen als asylrelevante Verfolgung anzusehen sei, wenn Sicherheitsbehörden im Heimatland nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz vor Verfolgung zu gewähren: Von der georgischen Polizei habe er - so der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr keinen Schutz vor seinen Verfolgern zu erwarten.

Der Beschwerdeführer wies weiters darauf hin, dass er über eine Zusage der Universität Wien verfüge, wonach er zum Studium der Sportwissenschaft berechtigt sei. Der Studienplatz werde für drei Semester freigehalten; sofern er innerhalb dieser drei Semester den Vorstudienlehrgang absolviere, könne er das Studium als ordentlicher Hörer aufnehmen. Diese Zusage habe er erst erhalten, nachdem er aufgrund der im Asylverfahren geschilderten Umstände geflohen sei. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Universität Wien über den Antrag auf Studienzulassung vom XXXX vor.Der Beschwerdeführer wies weiters darauf hin, dass er über eine Zusage der Universität Wien verfüge, wonach er zum Studium der Sportwissenschaft berechtigt sei. Der Studienplatz werde für drei Semester freigehalten; sofern er innerhalb dieser drei Semester den Vorstudienlehrgang absolviere, könne er das Studium als ordentlicher Hörer aufnehmen. Diese Zusage habe er erst erhalten, nachdem er aufgrund der im Asylverfahren geschilderten Umstände geflohen sei. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Universität Wien über den Antrag auf Studienzulassung vom römisch 40 vor.

5. Mit Schriftsatz vom 26.5.2010 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ein Verständigungsformular vor, demzufolge der Beschwerdeführer am 25.5.2010 seine beabsichtigte freiwillige Rückkehr erklärte. Vor der Unterschrift des Beschwerdeführers befindet sich ein Vermerk, wonach der Beschwerdeführer auch bestätigt, dass ihm der Inhalt des Verständigungsformulars von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden sei.

6. Mit Schriftsatz vom 7.7.2010 legte das Bundesasylamt ein weiteres Verständigungsformular, datiert mit 2.7.2010, vor, aus dem der Widerruf der Erklärung des Beschwerdeführers von der freiwilligen Rückkehr hervorgeht. Als Widerrufsgrund ist die "abgelehnte Kostenübernahme" für die Rückkehr vermerkt. Das Verständigungsformular enthält den Namen einer Flüchtlingsberaterin, nicht jedoch eine Unterschrift des Beschwerdeführers.

7. Mit Erkenntnis vom 5.8.2010, D6 413116-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Gerichtshof insbesondere darauf, dass es dem Beschwerdeführer trotz (mehrfacher) Nachfrage nicht möglich gewesen sei, zu den verschiedensten Details seiner Fluchtgeschichte konkrete und präzise Angaben zu machen: So habe er etwa den genauen Zeitpunkt seiner eigenen Verletzung nicht genau nennen können, sondern lediglich vage angegeben, dass dies "ungefähr im XXXX" gewesen sei, obwohl es sich dabei um ein gravierendes Ereignis gehandelt haben soll, das die sportliche Laufbahn des Beschwerdeführers und seine Zukunft als Sportler jäh beendet habe. Aber auch hinsichtlich der Schussverletzung seines ehemaligen Mitspielers habe der Beschwerdeführer - so der Asylgerichtshof - lediglich allgemeine Angaben zu machen vermocht, was umso weniger nachvollziehbar erscheine, als nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass eine verfolgte Person daran interessiert sein werde, die näheren Hintergründe der Bedrohung zu erfahren, um das Ausmaß und die Gravität der Gefährdung einschätzen zu können. Weiters verwies der Asylgerichtshof auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er gar nicht wisse, ob sein ehemaliger Mitspieler überhaupt tatsächlich angeschossen worden sei: Der Gerichtshof wertete diese Aussage auch insofern als unverständlich, als im Zeitpunkt der Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer diese Äußerung gemacht hatte, schon einige Monate seit dem angeblichen Zwischenfall am XXXX vergangen seien, sodass sich der Beschwerdeführer (nicht zuletzt auch von Österreich aus mittels seiner Verwandten) über ein allfälliges Schussattentat auf seinen ehemaligen Mitspieler und die Auswirkungen hätte informieren können. Die völlige Unkenntnis des Beschwerdeführers über das Schicksal seines ehemaligen Team-Kollegen (insbesondere auch noch nach mehreren Monaten) vermittelte nach Ansicht des Gerichtshofes - so die Entscheidungsbegründung - den Eindruck eines regelrechten Desinteresses des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Hintergründe seiner Bedrohung, womit sich der Verdacht aufdränge, dass er den vorgebrachten Sachverhalt gar nicht erlebt habe, andernfalls angenommen werden dürfe, dass sich der Beschwerdeführer auch in Österreich (etwa auch durch seinen Vater vor Ort in Georgien) ein Mindestmaß an Informationen über jene Umstände beschaffe, die ihn zur Flucht aus seiner Heimat gezwungen haben sollen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu seinen Verfolgern zu machen, sondern habe lediglich ausgeführt, dass es sich "vielleicht" um "Angehörige oder Beauftragte" des ehemaligen Mitspielers gehandelt habe. Als nicht überzeugend erachtete der Asylgerichtshof auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er von einer Anzeige des von ihm vorgebrachten Vorfalls bei der Polizei Abstand genommen habe: Seine lapidare Behauptung auf die diesbezügliche Nachfrage, dies mache "keinen Sinn", da die Polizei nichts unternehmen würde, stehe - wie der Asylgerichtshof ferner ausführte - im Übrigen auch mit den Länderfeststellungen in Widerspruch; der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb die georgische Exekutive ihrer Tätigkeit gerade im Fall des Beschwerdeführers nicht nachkommen solle.7. Mit Erkenntnis vom 5.8.2010, D6 413116-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Gerichtshof insbesondere darauf, dass es dem Beschwerdeführer trotz (mehrfacher) Nachfrage nicht möglich gewesen sei, zu den verschiedensten Details seiner Fluchtgeschichte konkrete und präzise Angaben zu machen: So habe er etwa den genauen Zeitpunkt seiner eigenen Verletzung nicht genau nennen können, sondern lediglich vage angegeben, dass dies "ungefähr im XXXX" gewesen sei, obwohl es sich dabei um ein gravierendes Ereignis gehandelt haben soll, das die sportliche Laufbahn des Beschwerdeführers und seine Zukunft als Sportler jäh beendet habe. Aber auch hinsichtlich der Schussverletzung seines ehemaligen Mitspielers habe der Beschwerdeführer - so der Asylgerichtshof - lediglich allgemeine Angaben zu machen vermocht, was umso weniger nachvollziehbar erscheine, als nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass eine verfolgte Person daran interessiert sein werde, die näheren Hintergründe der Bedrohung zu erfahren, um das Ausmaß und die Gravität der Gefährdung einschätzen zu können. Weiters verwies der Asylgerichtshof auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er gar nicht wisse, ob sein ehemaliger Mitspieler überhaupt tatsächlich angeschossen worden sei: Der Gerichtshof wertete diese Aussage auch insofern als unverständlich, als im Zeitpunkt der Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer diese Äußerung gemacht hatte, schon einige Monate seit dem angeblichen Zwischenfall am römisch 40 vergangen seien, sodass sich der Beschwerdeführer (nicht zuletzt auch von Österreich aus mittels seiner Verwandten) über ein allfälliges Schussattentat auf seinen ehemaligen Mitspieler und die Auswirkungen hätte informieren können. Die völlige Unkenntnis des Beschwerdeführers über das Schicksal seines ehemaligen Team-Kollegen (insbesondere auch noch nach mehreren Monaten) vermittelte nach Ansicht des Gerichtshofes - so die Entscheidungsbegründung - den Eindruck eines regelrechten Desinteresses des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Hintergründe seiner Bedrohung, womit sich der Verdacht aufdränge, dass er den vorgebrachten Sachverhalt gar nicht erlebt habe, andernfalls angenommen werden dürfe, dass sich der Beschwerdeführer auch in Österreich (etwa auch durch seinen Vater vor Ort in Georgien) ein Mindestmaß an Informationen über jene Umstände beschaffe, die ihn zur Flucht aus seiner Heimat gezwungen haben sollen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu seinen Verfolgern zu machen, sondern habe lediglich ausgeführt, dass es sich "vielleicht" um "Angehörige oder Beauftragte" des ehemaligen Mitspielers gehandelt habe. Als nicht überzeugend erachtete der Asylgerichtshof auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er von einer Anzeige des von ihm vorgebrachten Vorfalls bei der Polizei Abstand genommen habe: Seine lapidare Behauptung auf die diesbezügliche Nachfrage, dies mache "keinen Sinn", da die Polizei nichts unternehmen würde, stehe - wie der Asylgerichtshof ferner ausführte - im Übrigen auch mit den Länderfeststellungen in Widerspruch; der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb die georgische Exekutive ihrer Tätigkeit gerade im Fall des Beschwerdeführers nicht nachkommen solle.

Nach Ansicht des Gerichtshofes erschien aber auch nicht plausibel und nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach der behaupteten Bedrohung fluchtartig das Land verlassen haben will, ohne nähere Informationen über die Identität der Verfolger und ihre Gründe zu haben und ohne somit überhaupt einschätzen zu können, ob es sich um eine länger anhaltende Verfolgung durch die unbekannten Personen handle oder ob sich der (angebliche) Vorfall hinsichtlich des ehemaligen Mitspielers des Beschwerdeführers nicht in einer für den Beschwerdeführer zufrieden stellenden Weise aufklären lasse. Dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen nicht einmal abgewartet habe, ob sich die unrichtigen Anschuldigungen durch die unbekannten Personen nicht als Missverständnis aufklären lassen könnten, müsse - so der Gerichtshof - das vorgebrachte Verfolgungsszenario umso unglaubwürdiger erscheinen lassen, wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Aussagen keinen besonderen Anlass für eine solche Anschuldigung gegeben habe und sich der Vorwurf der Täterschaft lediglich auf die seinerzeitige Verletzung des Beschwerdeführers durch seinen damaligen Mitspieler im Training stützen soll. Vor dem Hintergrund einer - in dieser Form nicht nachvollziehbaren - Flucht des Beschwerdeführers lediglich drei Tage nach dem behaupteten Vorfall in der Wohnung seiner Eltern am XXXX lege auch seine Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe "schon im August nach Österreich" reisen wollen - sohin Monate vor der (angeblichen) Bedrohung - den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer, der überdies seine Studienzulassung bei der Universität Wien bereits am XXXX beantragt hatte, sein Heimatland nicht plötzlich aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe. Darüber hinaus gab der Asylgerichtshof zu bedenken, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien leben würden, obwohl die unbekannten Personen auch mit der "Zerstörung" der Familie des Beschwerdeführers gedroht (und auch den Vater des Beschwerdeführers geschlagen) haben sollen. Wenn der Beschwerdeführer der Frage des Bundesasylamtes, ob er sich seinen Problemen nicht durch eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil entziehen hätte können, völlig unsubstantiiert und nicht überzeugend entgegen trete, so erscheine auch diese lapidare Reaktion des Beschwerdeführers auf eine - angesichts der (behaupteten) Verfolgung durch einzelne Privatpersonen - nahe liegende Frage nicht plausibel, was auch die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens insgesamt mindere.Nach Ansicht des Gerichtshofes erschien aber auch nicht plausibel und nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach der behaupteten Bedrohung fluchtartig das Land verlassen haben will, ohne nähere Informationen über die Identität der Verfolger und ihre Gründe zu haben und ohne somit überhaupt einschätzen zu können, ob es sich um eine länger anhaltende Verfolgung durch die unbekannten Personen handle oder ob sich der (angebliche) Vorfall hinsichtlich des ehemaligen Mitspielers des Beschwerdeführers nicht in einer für den Beschwerdeführer zufrieden stellenden Weise aufklären lasse. Dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen nicht einmal abgewartet habe, ob sich die unrichtigen Anschuldigungen durch die unbekannten Personen nicht als Missverständnis aufklären lassen könnten, müsse - so der Gerichtshof - das vorgebrachte Verfolgungsszenario umso unglaubwürdiger erscheinen lassen, wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Aussagen keinen besonderen Anlass für eine solche Anschuldigung gegeben habe und sich der Vorwurf der Täterschaft lediglich auf die seinerzeitige Verletzung des Beschwerdeführers durch seinen damaligen Mitspieler im Training stützen soll. Vor dem Hintergrund einer - in dieser Form nicht nachvollziehbaren - Flucht des Beschwerdeführers lediglich drei Tage nach dem behaupteten Vorfall in der Wohnung seiner Eltern am römisch 40 lege auch seine Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe "schon im August nach Österreich" reisen wollen - sohin Monate vor der (angeblichen) Bedrohung - den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer, der überdies seine Studienzulassung bei der Universität Wien bereits am römisch 40 beantragt hatte, sein Heimatland nicht plötzlich aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe. Darüber hinaus gab der Asylgerichtshof zu bedenken, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien leben würden, obwohl die unbekannten Personen auch mit der "Zerstörung" der Familie des Beschwerdeführers gedroht (und auch den Vater des Beschwerdeführers geschlagen) haben sollen. Wenn der Beschwerdeführer der Frage des Bundesasylamtes, ob er sich seinen Problemen nicht durch eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil entziehen hätte können, völlig unsubstantiiert und nicht überzeugend entgegen trete, so erscheine auch diese lapidare Reaktion des Beschwerdeführers auf eine - angesichts der (behaupteten) Verfolgung durch einzelne Privatpersonen - nahe liegende Frage nicht plausibel, was auch die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens insgesamt mindere.

Selbst wenn man - so der Gerichtshof abschließend - die vorgebrachte Verfolgung durch unbekannte Personen (wegen der Verletzung eines ehemaligen Teamkollegen des Beschwerdeführers) den Feststellungen zugrunde legen würde, stünde dem Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit offen, sich der Bedrohung durch seine Verfolger mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil Georgiens (etwa in Batumi) zu entziehen, da es sich nach Einschätzung des Gerichtshofes eindeutig um einen lokal begrenzten Konflikt handle, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe genannt, die dieser Annahme entgegen stehen würden. Überdies könne der Beschwerdeführer gegen die Verfolgung durch Privatpersonen den - gemäß den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe selbst dezidiert

angegeben, "von staatlicher Seite ... nichts zu befürchten"; seine

begründungslose Behauptung, die Polizei würde "nichts machen", widerspreche den Länderfeststellungen. Es sei somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im Fall des Beschwerdeführers nicht willens bzw. nicht fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass auch aus diesem Grund bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.

8. Am 17.1.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, nämlich den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass sein in Georgien lebender Vater am XXXX von einem Mann angerufen worden sei, mit welchem der Beschwerdeführer "Schwierigkeiten" habe. Am XXXX habe dieser Mann den Vater des Beschwerdeführers in dessen Baumaterialiengeschäft aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Überdies habe der Mann seinem Vater angedroht, er werde den Beschwerdeführer umbringen und dessen "Leiche vor seine Tür schmeißen". Zudem sei der Vater des Mannes ein ehemaliger Polizist und verfüge nach wie vor über großen Einfluss in Georgien. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwischenzeitlich ihren Wohnsitz verlegt, würden jedoch weiterhin "bedroht und schikaniert". Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde er sich in Lebensgefahr begeben. Er werde so bald wie möglich Beweismittel für sein Vorbringen nachreichen.8. Am 17.1.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, nämlich den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass sein in Georgien lebender Vater am römisch 40 von einem Mann angerufen worden sei, mit welchem der Beschwerdeführer "Schwierigkeiten" habe. Am römisch 40 habe dieser Mann den Vater des Beschwerdeführers in dessen Baumaterialiengeschäft aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Überdies habe der Mann seinem Vater angedroht, er werde den Beschwerdeführer umbringen und dessen "Leiche vor seine Tür schmeißen". Zudem sei der Vater des Mannes ein ehemaliger Polizist und verfüge nach wie vor über großen Einfluss in Georgien. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwischenzeitlich ihren Wohnsitz verlegt, würden jedoch weiterhin "bedroht und schikaniert". Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde er sich in Lebensgefahr begeben. Er werde so bald wie möglich Beweismittel für sein Vorbringen nachreichen.

9. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.1.2011 gab der Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Verfahren - an, am 24.7.2007 von einem Mitspieler im Zuge eines Fußballtrainings verletzt worden zu sein und diesen (vom Beschwerdeführer namentlich genannten) Mitspieler am XXXX aus Rache in das rechte Knie geschossen zu haben: Er habe - so der Beschwerdeführer - "auf diesen Moment gewartet" gehabt und sich zuvor am XXXX eine Waffe auf dem Schwarzmarkt besorgt. Am XXXX habe er auf den Mann gewartet, sei ihm sodann gefolgt und habe ihn zunächst von hinten niedergestoßen. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, zweimal auf das rechte Knie des Mannes geschossen; zu diesem Zeitpunkt sei er "sehr wütend" gewesen. Er sei sodann weggelaufen, habe die Pistole zertrümmert und die Einzelteile an verschiedenen Orten weggeworfen. Am selben Tag sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe weder Besuch empfangen noch Telefonanrufe entgegengenommen. Seinen Eltern habe er jedoch nicht vom Vorfall erzählt. Am XXXX habe ihn sein Vater per Telefon angerufen und ihm erzählt, dass bewaffnete Personen zu Hause aufgetaucht seien und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Diese Personen seien sehr wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen. Da er nicht nach Hause zurückkehren habe können, habe ihm - so der Beschwerdeführer - sein Vater Geld gebracht. In der Folge sei er zu seiner Großmutter nach Rustawi gefahren und habe sodann - auf Anraten seines Cousins - das Land verlassen.9. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.1.2011 gab der Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Verfahren - an, am 24.7.2007 von einem Mitspieler im Zuge eines Fußballtrainings verletzt worden zu sein und diesen (vom Beschwerdeführer namentlich genannten) Mitspieler am römisch 40 aus Rache in das rechte Knie geschossen zu haben: Er habe - so der Beschwerdeführer - "auf diesen Moment gewartet" gehabt und sich zuvor am römisch 40 eine Waffe auf dem Schwarzmarkt besorgt. Am römisch 40 habe er auf den Mann gewartet, sei ihm sodann gefolgt und habe ihn zunächst von hinten niedergestoßen. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, zweimal auf das rechte Knie des Mannes geschossen; zu diesem Zeitpunkt sei er "sehr wütend" gewesen. Er sei sodann weggelaufen, habe die Pistole zertrümmert und die Einzelteile an verschiedenen Orten weggeworfen. Am selben Tag sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe weder Besuch empfangen noch Telefonanrufe entgegengenommen. Seinen Eltern habe er jedoch nicht vom Vorfall erzählt. Am römisch 40 habe ihn sein Vater per Telefon angerufen und ihm erzählt, dass bewaffnete Personen zu Hause aufgetaucht seien und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Diese Personen seien sehr wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen. Da er nicht nach Hause zurückkehren habe können, habe ihm - so der Beschwerdeführer - sein Vater Geld gebracht. In der Folge sei er zu seiner Großmutter nach Rustawi gefahren und habe sodann - auf Anraten seines Cousins - das Land verlassen.

Danach gefragt, weshalb er diesen Umstand nicht bereits zuvor geschildert habe, gab der Beschwerdeführer an, eine Kooperation zwischen der österreichischen und der georgischen Polizei befürchtet zu haben; neuerlich wies er auf den Umstand hin, dass der Vater des Mannes ein ehemaliger Polizist sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Rache der von ihm verletzten Person. Überdies sei seinem Vater am Telefon angedroht worden, dass die Leiche des Beschwerdeführers vor dessen Türe geworfen werde.

10. Im Akt befindet sich eine - an den Beschwerdeführer gerichtete und von ihm unterfertigte - schriftliche Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird.10. Im Akt befindet sich eine - an den Beschwerdeführer gerichtete und von ihm unterfertigte - schriftliche Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird.

11. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.2.2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Situation in Georgien sei "noch schlimmer geworden", da seine Familie terrorisiert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde. In Bezug auf die Bedrohung seines Vaters am XXXX gebe es zwar Zeugen, diese würden den Vorfall jedoch aus Angst nicht bestätigen wollen. Die Frage, ob hinsichtlich des Vorfalles am XXXX polizeiliche oder gerichtliche Ermittlungen stattfänden, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass keine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Es sei für ihn jedoch "gleich, ob [er] abgeschoben werde oder hier Selbstmord begehe". Da seine Eltern belästigt worden seien, hätten sie ihren Wohnort gewechselt. Nach dem Jahreswechsel habe sich die Lage in Georgien verschlimmert. Überdies habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Gefängnisse überfüllt seien und die Menschen "wegen Kleinigkeiten" inhaftiert würden.11. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.2.2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Situation in Georgien sei "noch schlimmer geworden", da seine Familie terrorisiert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde. In Bezug auf die Bedrohung seines Vaters am römisch 40 gebe es zwar Zeugen, diese würden den Vorfall jedoch aus Angst nicht bestätigen wollen. Die Frage, ob hinsichtlich des Vorfalles am römisch 40 polizeiliche oder gerichtliche Ermittlungen stattfänden, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass keine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Es sei für ihn jedoch "gleich, ob [er] abgeschoben werde oder hier Selbstmord begehe". Da seine Eltern belästigt worden seien, hätten sie ihren Wohnort gewechselt. Nach dem Jahreswechsel habe sich die Lage in Georgien verschlimmert. Überdies habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Gefängnisse überfüllt seien und die Menschen "wegen Kleinigkeiten" inhaftiert würden.

Ferner brachte der Beschwerdeführer das Empfehlungsschreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.1.2011 in Vorlage.

12. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Beschwerdeführers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben habe, die im Falle der Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.12. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Beschwerdeführers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben habe, die im Falle der Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Unter Berufung auf die dem Beschwerdeführer ausgehändigte Kurzanalyse der Staatendokumentation vom 23.8.2010 und die im Wesentlichen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unveränderte Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt schließlich im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass "der Feststellung" das Vorbringen des Beschwerdeführers "im Erstverfahren" sowie sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren "zu Grunde gelegt" werde.

In der Folge wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgrund sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof "aufrecht gehalten" habe, den "jetzigen" und vom Beschwerdeführer "als wahr bezeichneten Fluchtgrund" jedoch erst nach Abschluss des vorangehenden Verfahrens vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesasylamt - bereits während des ersten Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, seine wahren und vollständigen Fluchtgründe zu erwähnen. Sofern er nun angebe, im gegenständlichen Verfahren die Wahrheit zu sagen, könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt erblickt werden. Der vorgebrachte Sachverhalt habe bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, somit auch im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens, vorgelegen, sei jedoch bislang schuldhaft nicht vorgebracht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sodass auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit "keinen neu entstandenen Sachverhalt vor Abschluss [seines] ersten Verfahrens vorgebracht". Der vorliegende Antrag sei daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

13. Am 11.2.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

4. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, ist zu bemerken, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (inhaltlichen) Asylverfahrens mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 5.8.2010 eine solche "aufrechte Ausweisung" im gegenständlichen Fall vorliegt.

4.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:4.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

4.2.1 Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).4.2.1 Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

4.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist u.a., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:4.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist u.a., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:

"Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt."Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

4.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.1.2011 angegeben, dass sein in Georgien lebender Vater am XXXX von einem Mann, mit welchem der Beschwerdeführer "Schwierigkeiten" habe, angerufen worden sei, und dass dieser Mann am XXXX das Baumaterialiengeschäft des Vaters des Beschwerdeführers aufgesucht habe, um sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen und überdies dem Vater des Beschwerdeführers anzudrohen, dass er den Beschwerdeführer umbringen und seine "Leiche vor seine Tür schmeißen" werde. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwischenzeitlich ihren Wohnsitz verlegt, würden jedoch weiterhin "bedroht und schikaniert" (AS 21 f.). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21.1.2011 sowie am 4.2.2011 (AS 44 und 71).4.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.1.2011 angegeben, dass sein in Georgien lebender Vater am römisch 40 von einem Mann, mit welchem der Beschwerdeführer "Schwierigkeiten" habe, angerufen worden sei, und dass dieser Mann am römisch 40 das Baumaterialiengeschäft des Vaters des Beschwerdeführers aufgesucht habe, um sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen und überdies dem Vater des Beschwerdeführers anzudrohen, dass er den Beschwerdeführer umbringen und seine "Leiche vor seine Tür schmeißen" werde. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwischenzeitlich ihren Wohnsitz verlegt, würden jedoch weiterhin "bedroht und schikaniert" (AS 21 f.). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21.1.2011 sowie am 4.2.2011 (AS 44 und 71).

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 5.8.2010 ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen den (abwesenden) Beschwerdeführer erfolgt sein sollen. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren - obwohl dies möglich gewesen wäre - nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von Vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).Unter Berücksichtigung dieser Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren lässt sich nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 5.8.2010 ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des ersten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen den (abwesenden) Beschwerdeführer erfolgt sein sollen. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren - obwohl dies möglich gewesen wäre - nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von Vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).

4.2.4 Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt und sich lediglich auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine "wahren und vollständigen Fluchtgründe" bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Asylverfahren erwähnen hätte können, zurückgezogen (vgl. überdies auch AS 85: "Der Feststellung wurden Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.").4.2.4 Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt und sich lediglich auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine "wahren und vollständigen Fluchtgründe" bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Asylverfahren erwähnen hätte können, zurückgezogen vergleiche überdies auch AS 85: "Der Feststellung wurden Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.").

Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der - wie der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles - wesentliche Aspekte seines Fluchtvorbringens im ersten Asylverfahren verschwiegen hat, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist und dieser Umstand eine besondere Eigeninitiative des Asylwerbers im Sinne einer umfassenden und überzeugenden Darlegung der behaupteten Gefährdung und einer aktiven Mitwirkung des Asylwerbers im Folgeverfahren (etwa durch Anbot verschiedener Beweismittel) erwarten lässt (vgl. idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch darauf hin, dass er sich in seinem Erkenntnis vom 5.8.2010 ausführlich mit dem im Erstverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und umfassend dargelegt hat, weshalb das (damalige) Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen ist (siehe dazu oben Punkt I.7). Dessen ungeachtet entbindet die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen in beiden Verfahren zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Gesamtvorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren), um auf diese Weise zu klären, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen "glaubhaften Kern" im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur aufweist oder nicht.Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der - wie der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles - wesentliche Aspekte seines Fluchtvorbringens im ersten Asylverfahren verschwiegen hat, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist und dieser Umstand eine besondere Eigeninitiative des Asylwerbers im Sinne einer umfassenden und überzeugenden Darlegung der behaupteten Gefährdung und einer aktiven Mitwirkung des Asylwerbers im Folgeverfahren (etwa durch Anbot verschiedener Beweismittel) erwarten lässt vergleiche idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch darauf hin, dass er sich in seinem Erkenntnis vom 5.8.2010 ausführlich mit dem im Erstverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und umfassend dargelegt hat, weshalb das (damalige) Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen ist (siehe dazu oben Punkt römisch eins.7). Dessen ungeachtet entbindet die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen in beiden Verfahren zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Gesamtvorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren), um auf diese Weise zu klären, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen "glaubhaften Kern" im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur aufweist oder nicht.

Sollte die belangte Behörde nach einer derartigen Überprüfung zu dem Schluss gelangen, dass dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" innewohnt (eventuell auch nach Erhebungen durch den österreichischen Verbindungsbeamten im Herkunftsland des Beschwerdeführers), so hätte die belangte Behörde unter der Annahme der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung - insbesondere angesichts seines Vorbringens, wonach der Vater des vom Beschwerdeführer Verletzten (des behaupteter Maßen nunmehrigen Verfolgers) als ehemaliger Polizist sehr einflussreich sein soll - in seiner Heimat ein faires Verfahren sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehende Haftbedingungen zu erwarten hätte (zur Relevanz der Haftbedingungen als Abschiebungshindernis vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0496 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).Sollte die belangte Behörde nach einer derartigen Überprüfung zu dem Schluss gelangen, dass dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" innewohnt (eventuell auch nach Erhebungen durch den österreichischen Verbindungsbeamten im Herkunftsland des Beschwerdeführers), so hätte die belangte Behörde unter der Annahme der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung - insbesondere angesichts seines Vorbringens, wonach der Vater des vom Beschwerdeführer Verletzten (des behaupteter Maßen nunmehrigen Verfolgers) als ehemaliger Polizist sehr einflussreich sein soll - in seiner Heimat ein faires Verfahren sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehende Haftbedingungen zu erwarten hätte (zur Relevanz der Haftbedingungen als Abschiebungshindernis vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0496 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.3 Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.4.3 Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten