Norm
AsylG 1997 §5a Abs1Spruch
S22 266.825-1/2011-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, Zl. 05 20.493-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, Zl. 05 20.493-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 24.11.2005 einen Asylantrag (AS 3 - 7, 21).
Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Aufnahmeverfahren und erklärte sich Griechenland mit Schreiben vom 10.12.2005 gemäß Art. 10(1) der Dublin II-VO für zuständig (Vgl. AS 19 Dublin Akt).Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Aufnahmeverfahren und erklärte sich Griechenland mit Schreiben vom 10.12.2005 gemäß Artikel 10 (, eins,) der Dublin II-VO für zuständig (Vgl. AS 19 Dublin Akt).
1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005 gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005 gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.
1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 20.09.2006, Zl. 266.825/0-II/06/06 wurde die Berufung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 AsylG abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 20.09.2006, Zl. 266.825/0-II/06/06 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 22.11.2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354-8 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Berufung (Beschwerde) vom 20.12.2005 (vgl. AS 107 ff) ist damit wieder unerledigt.Die Berufung (Beschwerde) vom 20.12.2005 vergleiche AS 107 ff) ist damit wieder unerledigt.
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 24.11.2005 gestellt, weshalb gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 hier auf das Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl I Nr. 101 anzuwenden sind.1.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 24.11.2005 gestellt, weshalb gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 hier auf das Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101 anzuwenden sind.
1.2. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.2. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.1.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5a Abs. 1 AsylG 1997 ist die Zurückweisung eines Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 (in der damals anzuwendenden Fassung) mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG 1997 ist die Zurückweisung eines Antrages gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 (in der damals anzuwendenden Fassung) mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine Zustimmungserklärung der griechischen Asylbehörden vorliegt und Griechenland nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung das Asylverfahren des Beschwerdeführers führen müsste.
2.2. Die zurückliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht geltend, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Griechenland eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe. Die belangte Behörde habe sich mit dem Berichtsmaterial, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Berufung Bezug genommen habe, nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keine Feststellungen zu der von ihm eingewendeten Gefahr einer Kettenabschiebung getroffen. Mit diesem Vorbringen zeigte die Beschwerde dem VwGH im Ergebnis einen relevanten Verfahrensmangel auf.2.2. Die zurückliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht geltend, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Griechenland eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohe. Die belangte Behörde habe sich mit dem Berichtsmaterial, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Berufung Bezug genommen habe, nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keine Feststellungen zu der von ihm eingewendeten Gefahr einer Kettenabschiebung getroffen. Mit diesem Vorbringen zeigte die Beschwerde dem VwGH im Ergebnis einen relevanten Verfahrensmangel auf.
2.3. Im Folgenden wird auf die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354, verwiesen und wichtige der Behebung zugrunde liegende Passagen auszugsweise wiedergegeben.
" ...Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden oder solche von Amts wegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorzuwerfen wäre (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006)." ...Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden oder solche von Amts wegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorzuwerfen wäre vergleiche das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006).
3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 5. Dezember 2005 wandte dessen Rechtsberater ein, es sei notorisch, dass Griechenland sowohl ohne Einleitung eines Asylverfahrens als auch im Zuge des Asylverfahrens, Asylwerber ohne Beendigung des Verfahrens abschiebe; Griechenland sei diesbezüglich auch bereits "vor der Kommission" angezeigt worden. In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die inhaltliche Ausgestaltung des Asylverfahrens sowie der Refoulementschutz in Griechenland vom Bundesasylamt nicht geprüft worden sei, und brachte unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Asylmagazin 3/05 vor, dass in Griechenland bei "Dublin-Rückführungen" keine inhaltliche Prüfung des Asylantrages durchgeführt werde. Weiters verwies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Mai 2006 auf einen in einem anderen Asylverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde, welchem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde gelegen habe und in welchem die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass Griechenland aus den in diesem Bescheid näher dargestellten Gründen nicht sicher sei.
Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde nur insoweit eingegangen, als sie eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von der im Asylmagazin 3/05 kritisierten Vorgangsweise der griechischen Behörden verneinte, wozu sie ua. ihrerseits auf die Begründung des schon vom Beschwerdeführer zitierten Bescheides der belangten Behörde verwies. In der Begründung dieses Bescheides wird darüber hinaus aber auch noch weiteres Berichtsmaterial zu Griechenland dargestellt. So ergebe sich aus einer Stellungnahme des UNHCR vom November 2004, dass in Griechenland die erste Instanz über Asylanträge und Anträge auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen immer nur negativ entscheide. Zudem bestehe kein subjektives Recht auf den humanitären Status, keine Berufungsmöglichkeit gegen eine negative Entscheidung in diesen Fällen und werde dieser humanitäre Status Personen, die ernsthaft Gefahr liefen, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder allgemeiner Gewalt in einer Konfliktsituation ausgesetzt zu sein, regelmäßig nicht gewährt. Weiters ergebe sich aus einem Schreiben des UNHCR an die griechische Regierung, dass sich bei der in Griechenland bestehenden Möglichkeit, die Abschiebung aus humanitären Gründen "aufhalten" zu können, nicht um einen Refoulementschutz handeln dürfte.
Die belangte Behörde hat sich mit dieser ihr bereits von Amts wegen bekannten Berichtslage - auf welche größtenteils auch im erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen wurde, ohne dass jedoch Feststellungen zu einer allenfalls (nicht) bestehenden Gefahr einer Kettenabschiebung für den Beschwerdeführer getroffen wurden - , nicht auseinander gesetzt. Auch zu den vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende Berichte erhobenen Foltervorwürfen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, weshalb sich ihre auf keinerlei Berichtsmaterial gestützte Begründung, es handle sich "offensichtlich um Exzesse einzelner Organwalter", als nicht nachvollziehbar erweist.
Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen....."Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen....."
2.4. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).2.4. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).
2.5. Es sind aber sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.2.5. Es sind aber sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
2.6. Im vorliegenden Fall wurde für den BF schon vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass es bereits notorisch sei, dass Griechenland sowohl ohne Einleitung eines Asylverfahrens, als auch im Zuge des Asylverfahrens, Asylwerber ohne Beendigung des Verfahrens abschiebe. Griechenland sei diesbezüglich auch bereits bei der Kommission angezeigt worden.
Feststellungen zu diesem Themenbereich wurden vom Bundesasylamt nicht getroffen.
Wenn dazu das Bundesasylamt ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten habe (AS 69) bzw. es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, die mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in Beziehung zu setzen sei, nicht eintreten werde - auch aus der Rechtsprechung des EGMR lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen (AS 73), so ist das jedenfalls verkürzt und nicht geeignet, das angeführte Vorbringen des BF zu entkräften.
2.7. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann.2.7. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann.
Zudem datieren die im Verfahren verwendeten Berichte zu Griechenland aus den Jahren 2004 und 2005 (AS 75), sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die notwendige Beurteilung, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegen, kann daher auch aufgrund dieser Basis nicht getroffen werden.Zudem datieren die im Verfahren verwendeten Berichte zu Griechenland aus den Jahren 2004 und 2005 (AS 75), sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die notwendige Beurteilung, ob besondere Gründe vorliegen, die die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegen, kann daher auch aufgrund dieser Basis nicht getroffen werden.
2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch das Urteil des EGMR vom 21.01.2011 (M.S.S. v. BELGIUM and GREECE) mit zu berücksichtigen haben.
2.10. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.03.2011