TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/22 S1 417447-1/2011

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 417.447-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 10 11.662 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 10 11.662 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer brachte am 13.12.2010 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer in Ungarn zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ungarn hat am 21.12.2010 (eingelangt am 22.12.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt.Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer in Ungarn zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ungarn hat am 21.12.2010 (eingelangt am 22.12.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe seine Heimat, den Sudan, am 25.02.2009 per LKW in Richtung Ägypten verlassen. Danach sei er von dort in einem Countainer-Schiff in die Türkei gefahren. Von Izmir wäre er schlepperunterstützt mit einem Boot nach Samos gelangt. Noch vor der Ankunft sei er von der griechischen Polizei angehalten worden. Nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto von ihm gemacht worden wäre(n), sei er aufgefordert worden, Griechenland zu verlassen. Er wäre nach Athen gefahren und sodann über Mazedonien und Serbien am 10.05.2010 in Ungarn eingereist. Dort sei er polizeilich angehalten worden und wäre nach einer Woche in eine Haftanstalt verlegt worden, wo er etwa zwei Monate verblieben wäre. Anschließend wäre er für drei Monate in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen. Er sei in dem Lager schlecht behandelt und sogar geschlagen worden. Nachdem sein dort gestellter Asylantrag negativ beschieden worden sei, wäre er nach einem Monat aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, weshalb er dann eine weitere ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte für drei Monate erhalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Da er aber dennoch keine Aussicht auf Asyl gesehen habe, habe er beschlossen Ungarn zu verlassen. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, weil er dort unmenschlich behandelt worden wäre. Er sei von Beamten geschlagen worden, habe nicht beten dürfen und nichts zum Essen bekommen. Beleidigungen, Erniedrigungen wären an der Tagesordnung gewesen. Er habe sich während des Ramadans weder waschen noch aufs Klo gehen dürfen (As. 35-41 BAA).

Am 29.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (As. 199-207 BAA). Dabei sind ihm auch Quellen zur Situation in Ungarn aus Sicht des Bundesasylamtes vorgehalten und ausgehändigt worden; eine dreitägige Stellungnahmefrist hiezu wurde nicht genutzt. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Er glaube, dass seine Menschenrechte in Österreich beachtet würden und er Asyl erhielte, weil er in einem Kriegsgebiet gearbeitet habe. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, aber seine Fluchtgründe seien nicht anerkannt worden. Er könne nicht nach Ungarn zurück, da er dort viel gelitten habe. Weil er keine Dokumente gehabt habe, sei er eingesperrt worden. Er wäre am 11.05.2010 in Ungarn angekommen und hätte zwei Monate in Schubhaft verbracht. Sie seien als Flüchtlinge im Gefängnis sehr schlecht behandelt worden. Vielen Häftlingen wären Wertgegenstände gestohlen worden, die sie nicht mehr zurückbekommen hätten. Sie hätten während des Ramadans nicht beten dürfen und somit ihren Glauben nicht praktizieren können. Danach sei er in ein geschlossenes Lager nach XXXX verbracht worden. Nach kurzer Zeit habe er in der Folge am 19. oder 20.08.2010 den negativen Bescheid bekommen. Sie hätten seine Fluchtgründe in der Einvernahme nicht genau hören wollen. Es wäre zu schnell gegangen. Er sei in Ungarn von der Polizei geschlagen worden. Wenn er zu spät gekommen sei, habe er kein Essen mehr bekommen, weil zu wenige Portionen vorhanden gewesen wären. Hilfsorganisationen habe er keine gesehen, sonst wäre er von der Polizei nicht geschlagen worden. Er sei dort einmal leicht krank erkrankt, wahrscheinlich eine Grippe. Es seien aber schwer kranke Leute im Lager gewesen, die von Ärzten nur Tabletten bekommen hätten.Am 29.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (As. 199-207 BAA). Dabei sind ihm auch Quellen zur Situation in Ungarn aus Sicht des Bundesasylamtes vorgehalten und ausgehändigt worden; eine dreitägige Stellungnahmefrist hiezu wurde nicht genutzt. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Er glaube, dass seine Menschenrechte in Österreich beachtet würden und er Asyl erhielte, weil er in einem Kriegsgebiet gearbeitet habe. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, aber seine Fluchtgründe seien nicht anerkannt worden. Er könne nicht nach Ungarn zurück, da er dort viel gelitten habe. Weil er keine Dokumente gehabt habe, sei er eingesperrt worden. Er wäre am 11.05.2010 in Ungarn angekommen und hätte zwei Monate in Schubhaft verbracht. Sie seien als Flüchtlinge im Gefängnis sehr schlecht behandelt worden. Vielen Häftlingen wären Wertgegenstände gestohlen worden, die sie nicht mehr zurückbekommen hätten. Sie hätten während des Ramadans nicht beten dürfen und somit ihren Glauben nicht praktizieren können. Danach sei er in ein geschlossenes Lager nach römisch 40 verbracht worden. Nach kurzer Zeit habe er in der Folge am 19. oder 20.08.2010 den negativen Bescheid bekommen. Sie hätten seine Fluchtgründe in der Einvernahme nicht genau hören wollen. Es wäre zu schnell gegangen. Er sei in Ungarn von der Polizei geschlagen worden. Wenn er zu spät gekommen sei, habe er kein Essen mehr bekommen, weil zu wenige Portionen vorhanden gewesen wären. Hilfsorganisationen habe er keine gesehen, sonst wäre er von der Polizei nicht geschlagen worden. Er sei dort einmal leicht krank erkrankt, wahrscheinlich eine Grippe. Es seien aber schwer kranke Leute im Lager gewesen, die von Ärzten nur Tabletten bekommen hätten.

2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 12.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 12.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Normvorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), zur Schubhaftpraxis (demnach kann die Schubhaft aus genau definierten Gründen, etwa zur Sicherung einer Abschiebung oder bei "Untertauchen" angeordnet werden, es erfolgt eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Schubhaftdauer; über eine 6 Monate dauernde Schubhaft kann nur das Landgericht Budapest absprechen; in der Praxis würden Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht), zur Situation von Dublin II-Rückkehrern (es sei jedenfalls nach Überstellung möglich, ein faires Asylverfahren inklusive inhaltlicher Prüfung zu erhalten) und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Behandlung im Allgemeinen gewährleistet ist.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Normvorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), zur Schubhaftpraxis (demnach kann die Schubhaft aus genau definierten Gründen, etwa zur Sicherung einer Abschiebung oder bei "Untertauchen" angeordnet werden, es erfolgt eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Schubhaftdauer; über eine 6 Monate dauernde Schubhaft kann nur das Landgericht Budapest absprechen; in der Praxis würden Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht), zur Situation von Dublin II-Rückkehrern (es sei jedenfalls nach Überstellung möglich, ein faires Asylverfahren inklusive inhaltlicher Prüfung zu erhalten) und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Behandlung im Allgemeinen gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Ungarn in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in Ungarn Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem widersprächen seine Angaben klar dem allgemeinen und besonderen Standard in einem Mitgliedsstaat der EU, sowie den unbedenklichen amtlichen Länderfeststellungen zu Ungarn. Insgesamt betrachtet könne nicht erwartet werden, dass eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gesicherten Rechte einträte. Aufgrund mangelnder relevanter familiärer Bindungen in Österreich und der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Ungarn in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in Ungarn Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem widersprächen seine Angaben klar dem allgemeinen und besonderen Standard in einem Mitgliedsstaat der EU, sowie den unbedenklichen amtlichen Länderfeststellungen zu Ungarn. Insgesamt betrachtet könne nicht erwartet werden, dass eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gesicherten Rechte einträte. Aufgrund mangelnder relevanter familiärer Bindungen in Österreich und der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der zunächst die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzt wurden. Ungarn habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 Dulin-II VO zugestimmt. Der Verfahrensstand sei allerdings wichtig für die Beurteilung der Frage, ob eine Kettenabschiebung zu befürchten wäre und in weiterer Folge Österreich schon allein aus diesem Grund von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Die ungarischen Behörden hätten sich nicht ausreichend mit seinem Fall beschäftigt. Er sei dort nicht menschlich behandelt worden. Ein (zu Teil im Text integrierter) Bericht aus der Internetplattform Proasyl vom 13.01.2011 würde seine Angaben zu Ungarn untermauern, wonach Flüchtlinge in Ungarn keinen Zugang zum Asylverfahren hätten. Außerdem sei zwischenzeitig eine Verschärfung des Asylrechts erfolgt. Die Novellierung sei am 24.12.2010 in Kraft getreten, wonach insbesondere die Schubhaft von bisher sechs wieder auf zwölf Monate verlängert worden sei. Auch habe sich die Lage mit der Machtübernahme der rechtskonservativen Partei von Ministerpräsident Orban für Ausländer insgesamt verschlechtert. Das Bundesasylamt sei darauf nicht eingegangen und habe sich mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es habe auch nicht erhoben, wie es um die Sicherheitslage und den Rechtsschutz für Asylwerber in Ungarn stehe. Auch sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich das amtsbekannte Wissen des Bundesasylamtes stütze. Daher wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Österreich sei für die Prüfung seines Antrages zuständig.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der zunächst die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzt wurden. Ungarn habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Dulin-II VO zugestimmt. Der Verfahrensstand sei allerdings wichtig für die Beurteilung der Frage, ob eine Kettenabschiebung zu befürchten wäre und in weiterer Folge Österreich schon allein aus diesem Grund von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Die ungarischen Behörden hätten sich nicht ausreichend mit seinem Fall beschäftigt. Er sei dort nicht menschlich behandelt worden. Ein (zu Teil im Text integrierter) Bericht aus der Internetplattform Proasyl vom 13.01.2011 würde seine Angaben zu Ungarn untermauern, wonach Flüchtlinge in Ungarn keinen Zugang zum Asylverfahren hätten. Außerdem sei zwischenzeitig eine Verschärfung des Asylrechts erfolgt. Die Novellierung sei am 24.12.2010 in Kraft getreten, wonach insbesondere die Schubhaft von bisher sechs wieder auf zwölf Monate verlängert worden sei. Auch habe sich die Lage mit der Machtübernahme der rechtskonservativen Partei von Ministerpräsident Orban für Ausländer insgesamt verschlechtert. Das Bundesasylamt sei darauf nicht eingegangen und habe sich mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Es habe auch nicht erhoben, wie es um die Sicherheitslage und den Rechtsschutz für Asylwerber in Ungarn stehe. Auch sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich das amtsbekannte Wissen des Bundesasylamtes stütze. Daher wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Österreich sei für die Prüfung seines Antrages zuständig.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 25.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

5. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen ungarischen Gesetzesnovelle beim UNHCR-Büro in Wien bestätigte, dass das ungarische Asyl- und Fremdengesetz im Vorjahr novelliert wurde und großteils am 24. Dezember 2010 in Kraft getreten sei (einige Teile träten erst im April respektive Mai 2011 in Kraft). In einer Stellungnahme des UNHCR zum Gesetzesentwurf dieser Novelle wurde insbesondere Kritik hinsichtlich der Schubhaft ausgeübt; demnach werde die Gesetzesänderung die bisher schon bedenkliche Haftverhängungspraxis verschärfen (vgl. http://www.unhcr-centraleurope.org/images/stories/news/docs/national_legal_materials/unhcr_comments_on_hun_bill_2010.pdf). Einsicht genommen wurde auch in aktuelles statistisches Material zu Asylverfahren in Ungarn von EUROSTAT.5. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen ungarischen Gesetzesnovelle beim UNHCR-Büro in Wien bestätigte, dass das ungarische Asyl- und Fremdengesetz im Vorjahr novelliert wurde und großteils am 24. Dezember 2010 in Kraft getreten sei (einige Teile träten erst im April respektive Mai 2011 in Kraft). In einer Stellungnahme des UNHCR zum Gesetzesentwurf dieser Novelle wurde insbesondere Kritik hinsichtlich der Schubhaft ausgeübt; demnach werde die Gesetzesänderung die bisher schon bedenkliche Haftverhängungspraxis verschärfen vergleiche http://www.unhcr-centraleurope.org/images/stories/news/docs/national_legal_materials/unhcr_comments_on_hun_bill_2010.pdf). Einsicht genommen wurde auch in aktuelles statistisches Material zu Asylverfahren in Ungarn von EUROSTAT.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs 1 Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Für eine Zuständigkeit Griechenlands gibt es mangels einer Asylantragstellung dort und der nachfolgendes Weiterreise des Beschwerdeführers über die Nicht-Mitgliedstaaten Mazedonien und Serbien (dadurch ist auch eine potentiell begründbar gewesene Zuständigkeit Griechenlands jedenfalls erloschen) - alles folgend den Einlassungen des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte.

2.2.1. Es existieren keinerlei Indizien, dass die Stellung eines zweiten Asylantrages in Ungarn unmöglich wäre; entsprechend der Verfahrensrichtlinie kann zwar bei Folgeanträgen ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden, die Stellung muss aber möglich sein, da ja eine relevante Lageänderung im Herkunftsstaat immer denkbar bleibt. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zeigen eindeutig, dass jedenfalls eine Non-Refoulementprüfung vor einer Abschiebung in einen Drittstaat erfolgt, wie es unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen entspricht. In der Beschwerde wurde keine Angst vor einer etwaigen unzulässigen Abschiebung in den Sudan geäußert.

2.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.2.3.1. Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.2.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

2.2.3.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.3.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.2.3.4. Zur Kritik am ungarischen Asylwesen (Art 3 iVm Art 13 EMRK)2.2.3.4. Zur Kritik am ungarischen Asylwesen (Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK)

2.2.3.4.1. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).2.2.3.4.1. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

2.2.3.4.2. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes zunächst nicht erkennbar. Dabei hat der Asylgerichtshof über EUROSTAT allgemein verfügbare statistische Informationen zum Asylwesen in Ungarn mitbeachtet (STAT/10/89 vom 18.06.2010). Demnach hat Ungarn 2009 1960 Entscheidungen über Asylanträge getroffen, mit einer Anerkennungsquote von 21% und weiteren 5% in der 2. Instanz. Daraus folgt, dass Ungarn im Allgemeinen keine unzulässige rechtliche Sonderposition im Sinne von VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 vertritt. Warum dies etwa dennoch im Besonderen in Bezug auf sudanesische Asylwerber der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich und wurde im Verfahren auch nicht näher dargelegt.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes zunächst nicht erkennbar. Dabei hat der Asylgerichtshof über EUROSTAT allgemein verfügbare statistische Informationen zum Asylwesen in Ungarn mitbeachtet (STAT/10/89 vom 18.06.2010). Demnach hat Ungarn 2009 1960 Entscheidungen über Asylanträge getroffen, mit einer Anerkennungsquote von 21% und weiteren 5% in der 2. Instanz. Daraus folgt, dass Ungarn im Allgemeinen keine unzulässige rechtliche Sonderposition im Sinne von VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 vertritt. Warum dies etwa dennoch im Besonderen in Bezug auf sudanesische Asylwerber der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich und wurde im Verfahren auch nicht näher dargelegt.

Allein der Umstand, dass in Bezug auf sudanesische Antragsteller auch negative Entscheidungen ergehen (wie dies je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs der Fall ist) kann diesbezüglich nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen schon nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ungarn bereits tatsächlich die unmittelbare Abschiebung nach Sudan gedroht hätte. Er hat ja selbst im Verfahren angegeben, er wäre letztendlich aus der Haft/einer geschlossenen Unterbringungsstätte entlassen worden, sohin wurde also offenbar von ungarischer Seite trotz der negativen Asylentscheidung ein Sicherungsbedarf für eine mögliche zwangsweise Abschiebung nicht gesehen.

2.2.3.4.3. Generell sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Ungarn nicht glaubwürdig: In der Erstbefragung erklärte er, im Mai 2010 in Ungarn eingetroffen und nach einer einwöchigen Anhaltung an der Grenze und einer 2-monatigen Inhaftierung in ein geschlossenes Lager gekommen zu sein, wo er erst den Asylantrag gestellt hatte, im Juni oder Juli 2010; dieser sei im August abgewiesen worden. Nach einem weiteren Monat wäre er mit der Aufforderung, Ungarn zu verlassen, entlassen worden. Dennoch, fügte der Beschwerdeführer auf spätere behördliche Nachfrage hinzu, habe er im November 2010 eine dreimonatige Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten, da sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. An späterer Stelle der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, während sechs Monaten Aufenthaltes in Ungarn fünf in Haft oder Lagern gewesen zu sein; nach den zunächst gemachten Angaben war der Beschwerdeführer aber von Mai bis Dezember in Ungarn (mehr als sechs Monate) und von September bis Dezember (also mehr als ein Monat) nicht in Haft.

In der Einvernahme am 29.12.2010 führte der Beschwerdeführer dagegen aus, im August 2010 seine negative Asylentscheidung erhalten zu haben und bis zur Ausreise nach Österreich im Lager XXXX verblieben zu sein. Der Beschwerdeführer machte also unvereinbare Angaben zu seinem Aufenthalt in einer Unterbringungsstätte für Asylbewerber (einmal bis längstens September 2010, einmal bis zur Ausreise im Dezember 2010). (Zudem folgt aus der Zustimmung der ungarischen Behörden auf das österreichische Wiederaufnahmeersuchen, dass der Beschwerdeführer bereits am 20.05.2010 einen Asylantrag stellte, der am 02.09.2010 (erstinstanzlich) abgewiesen worden sei). Folgt man aber den Ausführungen des Beschwerdeführers war er als Asylbewerber in Ungarn (respektive wie die Beschwerde vermeint als Flüchtling) nie in Haft, sondern nur zuvor als irregulär eingereister Fremder ohne Identitätsdokumente. Die aktenkundige, bis zum 11.02.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis als Asylbewerber in Ungarn, scheint zudem zu signalisieren, dass (zum Zeitpunkt der Ausstellung) ein Berufungsverfahren noch offen war.In der Einvernahme am 29.12.2010 führte der Beschwerdeführer dagegen aus, im August 2010 seine negative Asylentscheidung erhalten zu haben und bis zur Ausreise nach Österreich im Lager römisch 40 verblieben zu sein. Der Beschwerdeführer machte also unvereinbare Angaben zu seinem Aufenthalt in einer Unterbringungsstätte für Asylbewerber (einmal bis längstens September 2010, einmal bis zur Ausreise im Dezember 2010). (Zudem folgt aus der Zustimmung der ungarischen Behörden auf das österreichische Wiederaufnahmeersuchen, dass der Beschwerdeführer bereits am 20.05.2010 einen Asylantrag stellte, der am 02.09.2010 (erstinstanzlich) abgewiesen worden sei). Folgt man aber den Ausführungen des Beschwerdeführers war er als Asylbewerber in Ungarn (respektive wie die Beschwerde vermeint als Flüchtling) nie in Haft, sondern nur zuvor als irregulär eingereister Fremder ohne Identitätsdokumente. Die aktenkundige, bis zum 11.02.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis als Asylbewerber in Ungarn, scheint zudem zu signalisieren, dass (zum Zeitpunkt der Ausstellung) ein Berufungsverfahren noch offen war.

Auch die angeblich in Ungarn erlittenen Misshandlungen stellte der Beschwerdeführer widersprüchlich und daher nicht glaubhaft dar: In der Erstbefragung erwähnte er schlechte Behandlung "im Lager", durch Beamte (Schläge, Essensentzug, keine Erlaubnis, sich während des Ramadan zu waschen oder die Notdurft zu verrichten). In der späteren Einvernahme vom 29.12.2010 sprach der Beschwerdeführer wiederum von Diebstählen während der Gefängnishaft und dem Verbot, während des Ramadan zu beten. Die Polizei hätte ihn mehrfach geschlagen, wenn man zu spät zum Essen gekommen wäre, hätte es nichts mehr gegeben. Die in der Erstbefragung angegebenen Misshandlungen/Demütigungen im Lager führte der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr an. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre eine konsistente Darstellung zu erwarten gewesen. Hält man sich zusätzlich die Detailarmut der in den Raum gestellten Behauptungen in Bezug auf konkrete gegen den Beschwerdeführer gesetzte Handlungen vor Augen, wird klar, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers nicht als wahr dem Verfahren zugrundegelegt werden können. Auch in der Beschwerde finden sich im gegenständlichen Kontext keine näheren Schilderungen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wenn die Haftbedingungen pauschal als "sehr schlecht" beschrieben wurden und in Bezug auf die spätere Unterbringung in XXXX neben einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens nur noch von Problemen mit Dritten (wie Betrunkenen) die Rede ist.Auch die angeblich in Ungarn erlittenen Misshandlungen stellte der Beschwerdeführer widersprüchlich und daher nicht glaubhaft dar: In der Erstbefragung erwähnte er schlechte Behandlung "im Lager", durch Beamte (Schläge, Essensentzug, keine Erlaubnis, sich während des Ramadan zu waschen oder die Notdurft zu verrichten). In der späteren Einvernahme vom 29.12.2010 sprach der Beschwerdeführer wiederum von Diebstählen während der Gefängnishaft und dem Verbot, während des Ramadan zu beten. Die Polizei hätte ihn mehrfach geschlagen, wenn man zu spät zum Essen gekommen wäre, hätte es nichts mehr gegeben. Die in der Erstbefragung angegebenen Misshandlungen/Demütigungen im Lager führte der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr an. Bei wahrheitsgemäßen Angaben wäre eine konsistente Darstellung zu erwarten gewesen. Hält man sich zusätzlich die Detailarmut der in den Raum gestellten Behauptungen in Bezug auf konkrete gegen den Beschwerdeführer gesetzte Handlungen vor Augen, wird klar, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers nicht als wahr dem Verfahren zugrundegelegt werden können. Auch in der Beschwerde finden sich im gegenständlichen Kontext keine näheren Schilderungen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wenn die Haftbedingungen pauschal als "sehr schlecht" beschrieben wurden und in Bezug auf die spätere Unterbringung in römisch 40 neben einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens nur noch von Problemen mit Dritten (wie Betrunkenen) die Rede ist.

2.2.3.4.4. Die mögliche Festnahme eines Beschwerdeführers nach einer Überstellung in den für sein Asylverfahren nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat vermag für sich genommen noch keine Verletzung des Art 3 EMRK darzutun (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Auch die neue in der Beschwerde erwähnte ungarische Rechtslage sieht keine zwingende Inhaftierung aller Asylbewerber vor. Es werden spezielle Haftgründe genannt und besteht eine gerichtliche Überprüfung. Sofern UNHCR in der erwähnten, im Interesse des Beschwerdeführers in das Verfahren miteinbezogenen, Stellungnahme kritisiert, dass die geänderte Rechtslage eine weitergehende Inhaftierung von Antragstellern über einen längeren Zeitraum auch während des Asylverfahrens ermöglicht, mag dies zutreffen (es bestehen keine Zweifel an der Seriosität der entsprechenden Ausführungen von UNHCR), kann aber noch nicht belegen, dass es nun tatsächlich zu systematischen Inhaftierungen unter allgemein Art 3-EMRK-widrigen Bedingungen käme, die allgemein zu einer Aussetzung von Überstellungen zu führen hätten. Vielmehr sieht das Gesetz auch andere Unterbringungsmöglichkeiten vor und knüpft auch nicht nur an die Asylwerbereigenschaft an.2.2.3.4.4. Die mögliche Festnahme eines Beschwerdeführers nach einer Überstellung in den für sein Asylverfahren nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat vermag für sich genommen noch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darzutun (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Auch die neue in der Beschwerde erwähnte ungarische Rechtslage sieht keine zwingende Inhaftierung aller Asylbewerber vor. Es werden spezielle Haftgründe genannt und besteht eine gerichtliche Überprüfung. Sofern UNHCR in der erwähnten, im Interesse des Beschwerdeführers in das Verfahren miteinbezogenen, Stellungnahme kritisiert, dass die geänderte Rechtslage eine weitergehende Inhaftierung von Antragstellern über einen längeren Zeitraum auch während des Asylverfahrens ermöglicht, mag dies zutreffen (es bestehen keine Zweifel an der Seriosität der entsprechenden Ausführungen von UNHCR), kann aber noch nicht belegen, dass es nun tatsächlich zu systematischen Inhaftierungen unter allgemein Artikel 3 -, E, M, R, K, -, w, i, d, r, i, g, e, n, Bedingungen käme, die allgemein zu einer Aussetzung von Überstellungen zu führen hätten. Vielmehr sieht das Gesetz auch andere Unterbringungsmöglichkeiten vor und knüpft auch nicht nur an die Asylwerbereigenschaft an.

2.2.3.4.5. Es liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren sudanesischer Staatsbürger in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie: Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer selbst vor, längere Zeit in einer Unterbringungsstätte für Asylwerber untergebracht gewesen zu sein, in welcher es auch medizinische Versorgung (wenn auch aus Sicht des Beschwerdeführers unzureichend) für Kranke gegeben hatte.

2.2.3.4.6. Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass der ungarische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Ungarn nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.

2.2.3.4.7. Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche im Ergebnis die Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Ungarn substantiiert in Zweifel ziehen könnten. Dazu ist näher wie folgt auszuführen:

Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Wie eine Konsultation der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnten Quellen sowie der öffentlich zugänglichen UNHCR-Position und von Statistiken durch den erkennenden Gerichtshof aber ergeben hat, hat diese Unterlassung im vorliegenden Fall keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher; allgemein zum ungarischen Verfahren 2.2.3.4.2., zur Frage der Haft 2.2.3.4.4. Zum in der Beschwerde angeführten Internetbericht von Proasyl über Missstände an der ukrainisch-ungarischen Grenze ist anzumerken, dass die Situation nicht auf nach der Dublin II VO rücküberstellte Menschen übertragbar ist, als hier am Zugang zum Asylverfahren kein Zweifel besteht (siehe auch zur Möglichkeit zur Stellung eines Folgentrags oben 2.2.1., wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich letztinstanzlich abgeschlossen ist). Zum allgemeinen Hinweis auf die "Machtübernahme" der Fidesz-Partei genügt es zur Zeit festzuhalten, dass es sich hier um das Ergebnis einer demokratischen Wahl handelt und einzelne Kritikpunkte an dieser Regierung nicht bereits den Schluss zulassen können, sie sei autoritär/diktatorisch oder verstoße systematisch gegen EU-Recht und die völkerrechtlichen Verpflichtungen des ungarischen Staates. Dass die Aktivitäten der JOBBIK in letzter Zeit stark zugenommen hätten, ist nicht erkennbar, umso weniger ein direkter Kontext zum ungarischen Asylwesen, das hier Prüfungsgegenstand ist.Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Wie eine Konsultation der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnten Quellen sowie der öffentlich zugänglichen UNHCR-Position und von Statistiken durch den erkennenden Gerichtshof aber ergeben hat, hat diese Unterlassung im vorliegenden Fall keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher; allgemein zum ungarischen Verfahren 2.2.3.4.2., zur Frage der Haft 2.2.3.4.4. Zum in der Beschwerde angeführten Internetbericht von Proasyl über Missstände an der ukrainisch-ungarischen Grenze ist anzumerken, dass die Situation nicht auf nach der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte Menschen übertragbar ist, als hier am Zugang zum Asylverfahren kein Zweifel besteht (siehe auch zur Möglichkeit zur Stellung eines Folgentrags oben 2.2.1., wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich letztinstanzlich abgeschlossen ist). Zum allgemeinen Hinweis auf die "Machtübernahme" der Fidesz-Partei genügt es zur Zeit festzuhalten, dass es sich hier um das Ergebnis einer demokratischen Wahl handelt und einzelne Kritikpunkte an dieser Regierung nicht bereits den Schluss zulassen können, sie sei autoritär/diktatorisch oder verstoße systematisch gegen EU-Recht und die völkerrechtlichen Verpflichtungen des ungarischen Staates. Dass die Aktivitäten der JOBBIK in letzter Zeit stark zugenommen hätten, ist nicht erkennbar, umso weniger ein direkter Kontext zum ungarischen Asylwesen, das hier Prüfungsgegenstand ist.

Dass in Ungarn generell Art 3-EMRK widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau der vorhandenen Quellen ebenso nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen sind dem in der Beschwerde erwähnten Bericht des Border Monitoring Projektes zufolge etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der oben erörterten Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen und ist dazu auf die obigen Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes zu verweisen. Zum Asylverfahren als solchem enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen, ebenso wird nicht dargetan, dass etwa sudanesische Beschwerdeführer das Risiko tragen müssten, ohne hinreichende Prüfung in den Sudan abgeschoben zu werden.Dass in Ungarn generell Artikel 3 -, E, M, R, K, widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau der vorhandenen Quellen ebenso nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen sind dem in der Beschwerde erwähnten Bericht des Border Monitoring Projektes zufolge etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der oben erörterten Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen und ist dazu auf die obigen Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes zu verweisen. Zum Asylverfahren als solchem enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen, ebenso wird nicht dargetan, dass etwa sudanesische Beschwerdeführer das Risiko tragen müssten, ohne hinreichende Prüfung in den Sudan abgeschoben zu werden.

2.2.3.5. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte vom Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. Sein einmaliger Hinweis, schwer Kranke hätten (seiner Wahrnehmung nach) "nur" Tabletten erhalten, ist hiefür bei weitem zu unbestimmt.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werden würde.Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.

2.2.3.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 (13), Art 8 EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.2.2.3.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, (13), Artikel 8, EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

2.3. Ausweisungsentscheidung

2.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.2.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.

2.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass gewesen wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben (siehe inhaltlich die Erwägungen unter 2.2.3.5.). Etwaige, anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende, gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen gewesen; Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

2.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Misshandlung, real risk, staatlicher Schutz, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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