Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B13 303.708-1/2009/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 6. 2006, Zl 04 19.226-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 1. 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 6. 2006, Zl 04 19.226-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 1. 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Serbien zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Serbien zulässig ist.
III. Die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ist gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Zl 303.703), ihren vier zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Kindern (Zlen 303.701, 303.702, 303.707 und 303.705) sowie ihren beiden Stiefkindern (Zlen 303.704 und 303.706) am 21. 9. 2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.
Am 24. 9. 2004 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, der Volksgruppe der Roma anzugehören. Sie habe mit ihrer Familie Serbien verlassen, weil man ihnen dort das Wohnhaus sowie Grund und Boden weggenommen habe, um die Steuerschulden eintreiben zu können. Sie hätten auch als Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Rechte gehabt und auch keinen Zugang zu Arbeit.
Am 9. 2. 2006 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, wegen ihrer Herzprobleme in Österreich in Behandlung zu stehen. Ihr Lebensgefährte sei XXXX des Roma-Verbandes gewesen. Aus diesem Grund sei er sowohl von der Gemeinde als auch der Polizei malträtiert worden. Sie selbst habe am Markt Gegenstände verkauft. Vier Jugendliche hätten versucht ihre ältere Tochter zu vergewaltigen. Als ihr Lebensgefährte in einer Zeitung von zwei schwangeren Roma-Frauen berichtet habe, sei er inhaftiert und in das Gefängnis gebracht worden. Es seien auch zwei Polizisten erschienen und hätten ihnen das Haus genommen. Sie habe keine Familienangehörigen in Serbien.Am 9. 2. 2006 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, wegen ihrer Herzprobleme in Österreich in Behandlung zu stehen. Ihr Lebensgefährte sei römisch 40 des Roma-Verbandes gewesen. Aus diesem Grund sei er sowohl von der Gemeinde als auch der Polizei malträtiert worden. Sie selbst habe am Markt Gegenstände verkauft. Vier Jugendliche hätten versucht ihre ältere Tochter zu vergewaltigen. Als ihr Lebensgefährte in einer Zeitung von zwei schwangeren Roma-Frauen berichtet habe, sei er inhaftiert und in das Gefängnis gebracht worden. Es seien auch zwei Polizisten erschienen und hätten ihnen das Haus genommen. Sie habe keine Familienangehörigen in Serbien.
Mit Schriftsatz vom 17. 2. 2006 richtete das Bundesasylamt betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Belgrad mit folgendem Inhalt:
"Der Antragsteller XXXX, Volksgruppe Roma, gibt an in XXXX gelebt zu haben. Dieses Haus hat er von seinem Vater geerbt. Er sei von den dort lebenden Roma zum XXXX gewählt worden und hat sich für diese eingesetzt. Er behauptet weiters durch dieses Einsetzen sei er mehrmals in Haft ohne Anklage genommen worden. Er selbst habe der Zeitung "XXXX" ein Interview gegeben, es ging um eine Misshandlung von schwangeren Frauen am Marktplatz durch die Polizei, die in der Region bekannt war. Auf Grund dieses Interviews wurde er nach 6 Monaten ohne Verurteilung inhaftiert lt Angaben im XXXX. Er konnte am XXXX während eines Haftausganges nach Österreich fliehen. Sein Haus sei im XXXX von Gemeinde- und Polizeibeamten enteignet worden.""Der Antragsteller römisch 40 , Volksgruppe Roma, gibt an in römisch 40 gelebt zu haben. Dieses Haus hat er von seinem Vater geerbt. Er sei von den dort lebenden Roma zum römisch 40 gewählt worden und hat sich für diese eingesetzt. Er behauptet weiters durch dieses Einsetzen sei er mehrmals in Haft ohne Anklage genommen worden. Er selbst habe der Zeitung "XXXX" ein Interview gegeben, es ging um eine Misshandlung von schwangeren Frauen am Marktplatz durch die Polizei, die in der Region bekannt war. Auf Grund dieses Interviews wurde er nach 6 Monaten ohne Verurteilung inhaftiert lt Angaben im römisch 40 . Er konnte am römisch 40 während eines Haftausganges nach Österreich fliehen. Sein Haus sei im römisch 40 von Gemeinde- und Polizeibeamten enteignet worden."
Die Österreichische Botschaft in Belgrad beantwortete das Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 10. 5. 2006 Folgendermaßen:
"XXXX ist in XXXX gemeldet und nicht in der XXXX und sein Haus wurde weder von den Polizei- noch von den Gemeindebeamten enteignet."XXXX ist in römisch 40 gemeldet und nicht in der römisch 40 und sein Haus wurde weder von den Polizei- noch von den Gemeindebeamten enteignet.
Der Genannte gehört der Volksgruppe der Roma an. Der Beschwerdeführer ist der Polizei bekannt und gegen ihn sind Verfahren für Straftaten des Raubs, Taten des Wirtschaftsvergehens sowie zwei Strafverfahren für dreistes und gewalttätiges Verhalten (Schlägereien, Widerstand gegen die Polizei) anhängig.
Der Beschwerdeführer wurde deswegen in Serbien rechtskräftig verurteilt.
Im Archiv des Blattes "XXXX" vom XXXX liegen keine Angaben über ein Interview mit XXXX über Misshandlungen von schwangeren Frauen am Marktplatz durch die Polizei vor.Im Archiv des Blattes "XXXX" vom römisch 40 liegen keine Angaben über ein Interview mit römisch 40 über Misshandlungen von schwangeren Frauen am Marktplatz durch die Polizei vor.
Er wird nicht steckbrieflich verfolgt, dementsprechend ist er auch nicht geflüchtet."
Am 19. 4. 2006 legte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen Bericht aus dem Jahre 2003 vor, der Übergriffe von Skinheads auf Angehörige der Volksgruppe der Roma zum Inhalt hatte.
Mit Schriftsatz vom 19. 4. 2006 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen an die Staatendokumentation mit folgenden Fragen:
"Weswegen war XXXX in Haft?"Weswegen war römisch 40 in Haft?
Wurde er enteignet?
Gab es einen Grund für seine Anhaltungen?
War er XXXX?
Ist er aus der Haft geflohen?"
Die Staatendokumentation beantwortete das Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 21. 6. 2006 Folgendermaßen:
"XXXX war Mitglied im lokalen Roma-Verband (welche Funktion genau, kann nicht wiedergegeben werden). Im Jahr 2001 hat XXXX zweimal die Geldmittel des Verbandes unberechtigt und widmungsfremd verwendet und wurde dafür rechtskräftig zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt."XXXX war Mitglied im lokalen Roma-Verband (welche Funktion genau, kann nicht wiedergegeben werden). Im Jahr 2001 hat römisch 40 zweimal die Geldmittel des Verbandes unberechtigt und widmungsfremd verwendet und wurde dafür rechtskräftig zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt.
Eine Haftstrafe (Strafhaft) findet sich nicht in den Evidenzen der serbischen Behörden (lokale, vorübergehende Festnahme nicht inkludiert). Es besteht keine Fahndung gegen die Person."
Mit Schriftsatz vom 6. 6. 2006 wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der erfolgten Beweisaufnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom 26. 6. 2006 führte dieser aus, dass der Grund, auf dem sich sein Haus befinde, der Gemeinde gehöre. Das Haus habe er aber von seinem Vater geerbt, weshalb er nicht von seinem Haus vertrieben hätte werden dürfen, auch wenn er die Abgaben nicht bezahlt habe. Ein weiterer Grund für seine Vertreibung sei seine XXXX bei der Roma-Vereinigung gewesen, wobei er aber weder verurteilt worden sei noch er diese ihm angeblich zur Last gelegten Straftaten begangen habe. Es gebe in seinem Heimatdorf allerdings noch eine weitere Person, die seinen Namen trage, weshalb er mit dieser wahrscheinlich verwechselt worden sei. Weiters werde er sich bemühen, den Zeitungsartikel aus der "XXXX" samt seinem Interview dem Bundesasylamt vorzulegen.Mit Schreiben vom 26. 6. 2006 führte dieser aus, dass der Grund, auf dem sich sein Haus befinde, der Gemeinde gehöre. Das Haus habe er aber von seinem Vater geerbt, weshalb er nicht von seinem Haus vertrieben hätte werden dürfen, auch wenn er die Abgaben nicht bezahlt habe. Ein weiterer Grund für seine Vertreibung sei seine römisch 40 bei der Roma-Vereinigung gewesen, wobei er aber weder verurteilt worden sei noch er diese ihm angeblich zur Last gelegten Straftaten begangen habe. Es gebe in seinem Heimatdorf allerdings noch eine weitere Person, die seinen Namen trage, weshalb er mit dieser wahrscheinlich verwechselt worden sei. Weiters werde er sich bemühen, den Zeitungsartikel aus der "XXXX" samt seinem Interview dem Bundesasylamt vorzulegen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 6. 2006, Zl 04 19.226-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 6. 2006, Zl 04 19.226-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. 7. 2006 Beschwerde.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. 11. 2006, Zl. 303.708-C1/E1-XVIII/63/06, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 5. 2009, Zl. 2007/01/0370-8, wurde der vom unabhängigen Bundesasylsenates am 22. 11. 2006, Zl. 303.708-C1/E1-XVIII/63/06, erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die fehlende Konkretisierung der Berufungsgründe mit einem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt worden sei.
Damit befindet sich das Verfahren nunmehr wiederum im Stande der Beschwerde.
Am 20. 1. 2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei führte die Beschwerdeführerin neuerlich die bereits beim Bundesasylamt getätigten Fluchtgründe aus. Sie würde nunmehr in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Beschwerdeführerin begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihr übergebenen Länderdokumentationsmaterial eine zweiwöchige Frist. Auf die Abgabe einer solchen Stellungnahme wurde jedoch verzichtet.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie wurde am XXXX geboren. Im September 2004 flüchtete sie mit ihrer Familie aus Serbien nach Österreich, wo sie am 21. 9. 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland über keine Angehörigen. Die Beschwerdeführerin geht seit dem Jahre 2006 beinahe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie wurde am römisch 40 geboren. Im September 2004 flüchtete sie mit ihrer Familie aus Serbien nach Österreich, wo sie am 21. 9. 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland über keine Angehörigen. Die Beschwerdeführerin geht seit dem Jahre 2006 beinahe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen würde. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährtin und ihren fünf minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Festgestellt wird, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seinem Heimatort XXXX des dort ansässigen Roma-Vereines war. Im Jahr 2001 entwendete der Lebensgefährte der Beschwerdeführer zweimal die Geldmittel des Verbandes unberechtigt und widmungsfremd und wurde dafür rechtskräftig zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt. Eine Haftstrafe findet sich in den Evidenzen der serbischen Behörden (lokale, vorübergehende Festnahme nicht inkludiert) nicht. Es wird nach dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht gefahndet. Im Archiv der Zeitung "XXXX" vom XXXX finden sich keine Anhaltspunkte für ein Interview des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin über Misshandlungen von schwangeren Frauen am Marktplatz von XXXX durch die Polizei.Festgestellt wird, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seinem Heimatort römisch 40 des dort ansässigen Roma-Vereines war. Im Jahr 2001 entwendete der Lebensgefährte der Beschwerdeführer zweimal die Geldmittel des Verbandes unberechtigt und widmungsfremd und wurde dafür rechtskräftig zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt. Eine Haftstrafe findet sich in den Evidenzen der serbischen Behörden (lokale, vorübergehende Festnahme nicht inkludiert) nicht. Es wird nach dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht gefahndet. Im Archiv der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 finden sich keine Anhaltspunkte für ein Interview des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin über Misshandlungen von schwangeren Frauen am Marktplatz von römisch 40 durch die Polizei.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Verurteilungen auf:
Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, gemäß §§ 127, 130 1.Fall, 15 StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wobei die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde.Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, 1.Fall, 15 StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wobei die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, wurde der Berufung gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Dauer von zehn Jahren erlassenen Rückkehrverbot, keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , wurde der Berufung gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Dauer von zehn Jahren erlassenen Rückkehrverbot, keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Zl B13 303.703-1/2009/15E, wurde die Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003, festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Weiters wurde die Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Zl B13 303.703-1/2009/15E, wurde die Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Weiters wurde die Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt.
Zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin:
Staatsaufbau in Serbien:
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
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Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.
(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November
2006)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch
eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics
abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.
durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete
Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010
in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.
(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der
serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im
Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis
2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:
für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Art. 17 (6) )Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Artikel 17, (6) )
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.
(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern
nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
Echtheit von Dokumenten
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.
Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 25; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 26 und 27)
Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 27)
SERBIEN - ROMA
Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)
Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem
Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 22)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.
Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 20)
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.
(Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 17)
Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia , Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite
13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind Roma in Serbien nicht ausgesetzt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14; UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, Seite 21)
Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, dem im Verwaltungsakt aufliegenden Dokument (serbischer Personalausweis), der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, den Ermittlungsergebnissen sowie aus den angeführten Quellen.
Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Serbien und in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation und der Österreichischen Botschaft in Belgrad wie folgt zu würdigen:
Der Umstand, wonach ihr Wohnhaus wegen der nicht geleisteten Abgaben enteignet worden sei, ist auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Belgrad als nicht glaubwürdig zu erachten. Demzufolge wurde das Wohnhaus der Beschwerdeführerin weder von Polizeibehörden noch von Gemeindemitarbeitern enteignet. Auf Grund der nicht erfolgten Enteignung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Wohnhaus Unterkunft nehmen kann. Weitere Gründe, die gegen eine neuerliche Unterkunftnahme sprechen würden, wurden nicht dargelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass ihr Lebensgefährte wegen seiner Tätigkeit als XXXX des Roma-Verbandes in XXXX Probleme mit den Polizeibehörden bekommen habe, indem dieser immer wieder zur Polizeistation gebracht und in weiterer Folge inhaftiert worden sei, so haben die Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Belgrad ergeben, dass dieser den Polizeibehörden bekannt gewesen war, als er wegen Raubes, wegen begangener Wirtschaftsvergehen sowie wegen Schlägereien und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Serbien rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem verwendete er im Jahre 2001 zweimal Geldmittel des Verbandes unberechtigt und widmungsfremd, sodass er hiefür zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Es sind somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ohne sein Verschulden verurteilt worden wäre.Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass ihr Lebensgefährte wegen seiner Tätigkeit als römisch 40 des Roma-Verbandes in römisch 40 Probleme mit den Polizeibehörden bekommen habe, indem dieser immer wieder zur Polizeistation gebracht und in weiterer Folge inhaftiert worden sei, so haben die Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft in Belgrad ergeben, dass dieser den Polizeibehörden bekannt gewesen war, als er wegen Raubes, wegen begangener Wirtschaftsvergehen sowie wegen Schlägereien und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Serbien rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem verwendete er im Jahre 2001 zweimal Geldmittel des Verbandes unberechtigt und widmungsfremd, sodass er hiefür zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Es sind somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ohne sein Verschulden verurteilt worden wäre.
Die Beschwerdeführerin führte die gegen sie und ihre Familie ausgeübten Verfolgungen auch auf ein Interview ihres Lebensgefährten in der Zeitung "XXXX" vom XXXX zurück, wonach dieser in der genannten Zeitung über einen von Serben begangenen Überfall auf zwei schwangere Frauen der Volksgruppe der Roma berichtet haben soll. Es war ihm jedoch - trotz Einräumens einer Frist - nicht möglich den genannten Artikel vorzulegen. Auch die in Serbien getätigten Ermittlungen der Österreichischen Botschaft in Belgrad konnten dieses Vorbringen nicht verifizieren, zumal sich auch im Archiv der Zeitung "XXXX" von XXXX keine Angaben über ein Interview mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführer finden.Die Beschwerdeführerin führte die gegen sie und ihre Familie ausgeübten Verfolgungen auch auf ein Interview ihres Lebensgefährten in der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 zurück, wonach dieser in der genannten Zeitung über einen von Serben begangenen Überfall auf zwei schwangere Frauen der Volksgruppe der Roma berichtet haben soll. Es war ihm jedoch - trotz Einräumens einer Frist - nicht möglich den genannten Artikel vorzulegen. Auch die in Serbien getätigten Ermittlungen der Österreichischen Botschaft in Belgrad konnten dieses Vorbringen nicht verifizieren, zumal sich auch im Archiv der Zeitung "XXXX" von römisch 40 keine Angaben über ein Interview mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführer finden.
Wenn die Beschwerdeführerin die von Jugendlichen verübten Übergriffe gegenüber ihrer Tochter anführt, kann jedoch - den Länderfeststellungen folgend - nicht angenommen werden, dass sie gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben, weshalb auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde; aus den Länderfeststellungen geht insbesondere auch nicht hervor, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Serbien Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln.
Somit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer behaupteten aktuellen Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. 7. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. 7. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 21. 9. 2004 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBI I Nr. 101/2003, abzusprechen.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 21. 9. 2004 gestellt wurde, ist gegenständlich auch über die Beschwerde nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 101 aus 2003,, abzusprechen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Es ist festzuhalten, dass auch eine Bedrohung durch kriminelle Dritte nicht zu einer Asylgewährung führen würde, zumal unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der die Staatsgewalt repräsentierenden Einrichtungen in Serbien - im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann - auszugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Roma, ist auszuführen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - jedoch nicht glaubhaft darzutun.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Roma, ist auszuführen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - jedoch nicht glaubhaft darzutun.
Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Spruchpunkt II:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben zum Spruchpunkt I ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Wie bereits oben zum Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Ein Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Ein Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre. Es ist vorauszusetzen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und damit im Familienverband nach Serbien zurückkehren würde, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Versorgung dort nicht gewährleistet wäre. Wie in dem ihren Lebensgefährten betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgeführt, würde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seinem Herkunftsland über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für in Serbien registrierte Bürger (aufgrund des vorgelegten Personalausweises ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin registriert ist). Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für in Serbien registrierte Bürger (aufgrund des vorgelegten Personalausweises ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin registriert ist). Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie an keiner Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leidet, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, nach ihrer erfolgten Herzoperation keine weitere ärztliche Behandlung mehr zu benötigen.Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie an keiner Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leidet, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, nach ihrer erfolgten Herzoperation keine weitere ärztliche Behandlung mehr zu benötigen.
Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens - mit der Konsequenz, dass alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben - kann es nun im gegenständlichen Fall bezogen auf die Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf ihre Person eine vorzunehmende Abwägung zwischen ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung zu ihren Gunsten ausschlagen würde, weil der Asylgerichtshof in seinen gegenüber den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin ergehenden Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen B13 303.701-1/2009/13E, B13 303.702-1/2009/13E, B13 303.707-1/2009/13E und B13 303.705-1/2009/13E, folgende auf die Integration und Sozialisation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich bezogene Ausführungen getätigt hat, welche im Ergebnis schon auf Grund des Vorliegens eines Familienverfahrens, aber auch unter Berücksichtigung eines Eingriffes in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, auf die Beschwerdeführerin selbst durchschlagen:Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens - mit der Konsequenz, dass alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben - kann es nun im gegenständlichen Fall bezogen auf die Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf ihre Person eine vorzunehmende Abwägung zwischen ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung zu ihren Gunsten ausschlagen würde, weil der Asylgerichtshof in seinen gegenüber den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin ergehenden Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen B13 303.701-1/2009/13E, B13 303.702-1/2009/13E, B13 303.707-1/2009/13E und B13 303.705-1/2009/13E, folgende auf die Integration und Sozialisation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich bezogene Ausführungen getätigt hat, welche im Ergebnis schon auf Grund des Vorliegens eines Familienverfahrens, aber auch unter Berücksichtigung eines Eingriffes in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, auf die Beschwerdeführerin selbst durchschlagen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind gemeinsam mit ihren Eltern am 14. 9. 2004 illegal in Österreich eingereist. Sie stützten ihren Aufenthalt ab dem 21. 9. 2004 - sohin seit etwa sechseinhalb Jahren - lediglich auf eine Asylantragstellung, welche sich als nunmehr unbegründet erweist. Den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin bzw der Beschwerdeführerin selbst musste bereits bei ihrer Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Wenngleich nun daher immerhin ein durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet vorlag, wird unter Berücksichtigung dieser oben genannten Umstände ein allfälliges persönliches Interesse der Kinder der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen grundsätzlich herabgemindert.
In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Kinder der Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Familie, insbesondere was die Eltern betrifft, sofern man diese isoliert betrachten würde - daher unter diesem Blickwinkel eines sechseinhalbjährigen Aufenthaltes für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Kinder der Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Familie, insbesondere was die Eltern betrifft, sofern man diese isoliert betrachten würde - daher unter diesem Blickwinkel eines sechseinhalbjährigen Aufenthaltes für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
Neben dem langjährigen (wenngleich lediglich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruhenden) rechtmäßigen Aufenthalt der Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich waren darüber hinaus aber auch folgende Überlegungen entscheidungsrelevant:
Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin wurden in Serbien geboren. Sie sind am 14. 9. 2004 in Österreich eingereist, wo sie seit ihrer Einreise durchgehend - sohin seit sechseinhalb Jahren - aufhältig sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.
Aus dem Vorbringen der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall eine soziale Verfestigung erkennen, die eine "gelungene Integration" in Bezug auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin erkennen lässt:
Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin haben ihre gesamte bzw zum überwiegenden Teil ihre bisherige Schulausbildung in Österreich absolviert. Zwar ist davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin auch ihre ursprüngliche Muttersprache in Wort beherrschen; da bei den Kindern der Beschwerdeführerin kein bzw lediglich ein kurzfristiger Schulbesuch in Serbien vorliegt, ist es hingegen als unwahrscheinlich anzusehen, dass diese die serbische Schriftsprache erlernt hätten.
Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über keine Bindungen in Serbien verfügen, wurde seitens der Beschwerdeführerin verneint. Es ist daher zu erwarten, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin - selbst im Fall von Kenntnissen der serbischen Sprache - im Falle einer Rückkehr nach Serbien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über keine Bindungen in Serbien verfügen, wurde seitens der Beschwerdeführerin verneint. Es ist daher zu erwarten, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin - selbst im Fall von Kenntnissen der serbischen Sprache - im Falle einer Rückkehr nach Serbien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wären vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).
Die gelungene Integration der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin spiegelt sich auch in einer vorgelegten Stellungnahme der Lehrer der Kinder der Beschwerdeführerin wieder, wonach diese als gut integriert gelten.
Der erkennende Gerichtshof gelangt daher zu der Ansicht, dass in den vorliegenden Fällen aufgrund der sozialen Verfestigung der Kinder der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund des langjährigen Schulbesuchs in Österreich, eine gelungene Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet vorliegt.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang aber darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst bisher nicht vorliegt. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung mit einzufließen, ebenso wie die ebenfalls entscheidungsrelevante Tatsache, dass sich die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin selbst während des nunmehr sechseinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich zu keiner Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielten; vielmehr verfügten die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst ständig über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Abgesehen von der illegalen Einreise der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des nunmehr sechseinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen gegenüber den Kindern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Unter Berücksichtigung des nunmehr sechseinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen gegenüber den Kindern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Wie bereits oben mehrfach erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Da der Asylgerichtshof im Verfahren der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefall auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ausnahmslos rechtmäßigen Aufenthaltes der minderjährigen Kinder im Bundesgebiet und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Serbien einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen und überdies gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Familienverfahrens verstoßen.Wie bereits oben mehrfach erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Da der Asylgerichtshof im Verfahren der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefall auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ausnahmslos rechtmäßigen Aufenthaltes der minderjährigen Kinder im Bundesgebiet und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Serbien einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen und überdies gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Familienverfahrens verstoßen.
Der erkennende Senat lässt jedoch auch den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin eine strafrechtliche Verurteilung wegen Diebstahls und schweren Betrugs aufweist und zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten bzw fünf Monaten verurteilt und gegen sie ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt wurde, nicht außer acht.
Wenngleich eine Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben bedeuten würde, bleibt dennoch zu prüfen, ob diese eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Wenngleich eine Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben bedeuten würde, bleibt dennoch zu prüfen, ob diese eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Da bei der Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt - eine ausgeprägte Beziehungsintensität zwischen ihr und den im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen vorliegt, vermag dieser Aspekt die Schutzwürdigkeit des durch die Beschwerdeführerin in Österreich bewirkten Privatlebens zu erhöhen. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über keine Angehörigen in Serbien. Anzumerken ist auch in diesem Zusammenhang, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Verurteilungen finden, sie seit dem Jahre 2006 beinahe ununterbrochen erwerbstätig ist und die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau beherrscht. Zu den von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um Vermögensdelikte gehandelt hatte. Da die Beschwerdeführerin in den letzten beiden Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, kann schließlich auch in Berücksichtigung aller anderen hier angeführten, für die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände davon ausgegangen werden, dass sie einsichtig geworden ist und im gegenständlichen Fall für sie eine günstige Prognose für seinen zukünftigen Lebenswandel sowie für eine gelungene Integration in Österreich erstellt werden kann.
Aufgrund der genannten besonderen Umstände dieses Falles war daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Aufgrund der genannten besonderen Umstände dieses Falles war daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin gemäß § 44 aDiese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, a
NAG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Enteignung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
07.03.2011