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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0371 2007/01/0372 2007/01/0373 2007/01/0377 2007/01/0375 2007/01/0376 2007/01/0374Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien
1. M K (geboren 1977), 2. M A (geboren 2003), 3. A A (geboren 2000), 4. S A (geboren 1998), 5. M A (geboren 1996), 6. S
A (geboren 1964), 7. R A (geboren 1993), 8. Z A (geboren 1990), alle in W, alle vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 22. November 2006, Zlen 1.) 303.708-C1/E1-XIX/63/06, 2.) 303.705-C1/E1-XIX/63/06,
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, daher insgesamt in der Höhe von EUR 8.851,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und beantragten jeweils am 21. September 2004 Asyl.
Mit Bescheiden jeweils vom 28. Juni 2006 wies das Bundesasylamt die Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.Mit Bescheiden jeweils vom 28. Juni 2006 wies das Bundesasylamt die Asylanträge gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils mit Telefax vom 3. Juli 2006 Berufung. Hiezu verwendeten sie offenkundig ein Formular des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock", in welchem lediglich die persönlichen Daten der Beschwerdeführer, Datum und Zahl des erstinstanzlichen Bescheides sowie das Datum der Berufungserhebung handschriftlich eingetragen sind. Der Formularvordruck lautet:
"Hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründung
Der Bescheid ist rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen.
Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen.Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach Paragraph 57, FrG vorliegen.
Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."
Mit Schriftsätzen jeweils vom 18. Juli 2006 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Berufungsvorbringen. Im Wesentlichen brachten sie darin begründend vor, sie seien in Serbien als Angehörige der Volksgruppe der Roma sowohl von Polizei als auch von radikalen Skinheads verfolgt worden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG. Da die Beschwerdeführer aber in ihren Formalberufungen vom 3. Juli 2006 selbst vorbrächten, sie würden eine ausführliche schriftliche Begründung in Kürze nachreichen, bestehe kein Zweifel, dass die Absicht der Beschwerdeführer darin liege, die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu umgehen.Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Da die Beschwerdeführer aber in ihren Formalberufungen vom 3. Juli 2006 selbst vorbrächten, sie würden eine ausführliche schriftliche Begründung in Kürze nachreichen, bestehe kein Zweifel, dass die Absicht der Beschwerdeführer darin liege, die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu umgehen.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten haben. Damit hat die belangte Behörde aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. zu gleich lautenden Berufungsbegründungen bereits die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425, und vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0563).Die belangte Behörde hat die Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG enthalten haben. Damit hat die belangte Behörde aber das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , zu gleich lautenden Berufungsbegründungen bereits die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425, und vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0563).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010370.X00Im RIS seit
23.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.10.2009