Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C13 301.785-3/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zahl 10 08.116-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2010, Zahl 10 08.116-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 26.07.2004 nach illegaler Einreise unter dem Namen XXXX beim Bundesasylamt einen (ersten) Asylantrag. Noch bevor der AW einer Ersteinvernahme im Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle (EAST) Ost unterzogen werden konnte, entzog er sich dem Verfahren, woraufhin das Asylverfahren am 28.07.2004 gemäß § 30 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) vorerst eingestellt wurde.1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 26.07.2004 nach illegaler Einreise unter dem Namen römisch 40 beim Bundesasylamt einen (ersten) Asylantrag. Noch bevor der AW einer Ersteinvernahme im Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle (EAST) Ost unterzogen werden konnte, entzog er sich dem Verfahren, woraufhin das Asylverfahren am 28.07.2004 gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) vorerst eingestellt wurde.
1.1.2. In Entsprechung eines Rückübernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland wurde der AW am 09.03.2005 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung von der Republik Österreich wiederaufgenommen und am 11.03.2005 im Bundesasylamt - EAST Ost niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der AW dort im Wesentlichen an, dass er aus dem Bundessstaat Punjab stamme und seit 2003 Mitglied der Akali Dal-Partei in XXXX sei. In dieser Partei habe er keine besondere Funktion gehabt, sondern sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen. Mitglieder der Kongresspartei hätten gewollt, dass er deren Partei beitrete, weshalb er von diesen Leuten verprügelt worden sei. Im Januar 2003 sei der AW deshalb auch für einen Monat nach Neu Delhi gefahren und dann wieder in der Erwartung, dass sich alles beruhigt hätte, nach XXXX zurückgekehrt, doch seien dort die Übergriffe weitergegangen. Sogar die Polizei habe mittlerweile nach ihm gesucht und sein Bruder wäre von Polizisten geprügelt worden, weshalb auch dieser kurzzeitig weggegangen sei. Im Falle der Rückkehr nach Indien befürchte er, dass ihm die Mitglieder der Kongresspartei wie in den Jahren 2003 und 2004 wieder Probleme machen würden. Die Übergriffe dieser Personen habe er nicht der Polizei gemeldet, weil er Angst gehabt habe, zumal er noch nie in einer Polizeistation gewesen sei. Warum er von der Polizei in XXXX gesucht werde, wisse er nicht genau, er vermute, dass Mitglieder der Kongresspartei Anzeige gegen ihn erstattet hätten.1.1.2. In Entsprechung eines Rückübernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland wurde der AW am 09.03.2005 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung von der Republik Österreich wiederaufgenommen und am 11.03.2005 im Bundesasylamt - EAST Ost niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der AW dort im Wesentlichen an, dass er aus dem Bundessstaat Punjab stamme und seit 2003 Mitglied der Akali Dal-Partei in römisch 40 sei. In dieser Partei habe er keine besondere Funktion gehabt, sondern sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen. Mitglieder der Kongresspartei hätten gewollt, dass er deren Partei beitrete, weshalb er von diesen Leuten verprügelt worden sei. Im Januar 2003 sei der AW deshalb auch für einen Monat nach Neu Delhi gefahren und dann wieder in der Erwartung, dass sich alles beruhigt hätte, nach römisch 40 zurückgekehrt, doch seien dort die Übergriffe weitergegangen. Sogar die Polizei habe mittlerweile nach ihm gesucht und sein Bruder wäre von Polizisten geprügelt worden, weshalb auch dieser kurzzeitig weggegangen sei. Im Falle der Rückkehr nach Indien befürchte er, dass ihm die Mitglieder der Kongresspartei wie in den Jahren 2003 und 2004 wieder Probleme machen würden. Die Übergriffe dieser Personen habe er nicht der Polizei gemeldet, weil er Angst gehabt habe, zumal er noch nie in einer Polizeistation gewesen sei. Warum er von der Polizei in römisch 40 gesucht werde, wisse er nicht genau, er vermute, dass Mitglieder der Kongresspartei Anzeige gegen ihn erstattet hätten.
Auf Vorhalt, dass der AW in Deutschland auch mit der Identität XXXX, aufgetreten sei, gab der AW an, dass man einen Zettel mit diesem Namen und Geburtsdatum bei ihm gefunden hätte, er aber bei der Einvernahme seine richtigen Daten angegeben habe.Auf Vorhalt, dass der AW in Deutschland auch mit der Identität römisch 40 , aufgetreten sei, gab der AW an, dass man einen Zettel mit diesem Namen und Geburtsdatum bei ihm gefunden hätte, er aber bei der Einvernahme seine richtigen Daten angegeben habe.
1.1.3. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens erhob die Erstbehörde Beweis in Form einer fallbezogenen Länderfeststellung. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der AW am 04.05.2005 im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör mit der Möglichkeit, sich binnen drei Wochen dazu zu äußern, in Kenntnis gesetzt. Infolge einer unbekannten Abgabestelle - der AW war mit 05.04.2005 von der letzten bekannten Abgabestelle abgemeldet worden und unbekannten Ortes verzogen - wurde diese Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß §§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit 23 Abs. 1 Zustellgesetz (in der Folge ZustG) ohne vorherigen Zustellversuch bei der Erstbehörde hinterlegt.1.1.3. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens erhob die Erstbehörde Beweis in Form einer fallbezogenen Länderfeststellung. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der AW am 04.05.2005 im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör mit der Möglichkeit, sich binnen drei Wochen dazu zu äußern, in Kenntnis gesetzt. Infolge einer unbekannten Abgabestelle - der AW war mit 05.04.2005 von der letzten bekannten Abgabestelle abgemeldet worden und unbekannten Ortes verzogen - wurde diese Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz eins, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) ohne vorherigen Zustellversuch bei der Erstbehörde hinterlegt.
1.1.4. Mit Bescheid vom 08.06.2005, Zahl: 04 15.166-BAL, wies das Bundesasylamt - Außenstelle Linz den Asylantrag des AW gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und sprach gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus (Spruchpunkt III.).1.1.4. Mit Bescheid vom 08.06.2005, Zahl: 04 15.166-BAL, wies das Bundesasylamt - Außenstelle Linz den Asylantrag des AW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des AW als unglaubwürdig anzusehen sei, zumal es dem Amtswissen widerspreche und zu wenig detailreich gewesen wäre. Eventualiter stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative.Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des AW als unglaubwürdig anzusehen sei, zumal es dem Amtswissen widerspreche und zu wenig detailreich gewesen wäre. Eventualiter stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde begründend aus, dass einerseits eine Gefährdung nach § 57 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) bereits in Spruchpunkt I. verneint worden sei und andererseits auch keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von § 57 Abs. 1 FrG vorliegen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde begründend aus, dass einerseits eine Gefährdung nach Paragraph 57, Absatz 2, Fremdengesetz (FrG) bereits in Spruchpunkt römisch eins. verneint worden sei und andererseits auch keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, FrG vorliegen würden.
Zu Spruchpunkt III. stellte die Erstbehörde fest, dass eine Ausweisung des AW nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) verstoßen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. stellte die Erstbehörde fest, dass eine Ausweisung des AW nicht gegen Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) verstoßen würde.
1.1.5. Dieser Bescheid wurde nach negativen Abfragen im zentralen Melderegister am 08.06.2005 gemäß §§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit 23 Abs. 1 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde mit der Wirkung hinterlegt, dass dieser Bescheid mit dem ersten Tag der Hinterlegung, also mit 08.06.2005, gemäß § 23 Abs. 4 ZustG als zugestellt galt. Dieser Vorgang wurde gemäß § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet und eine schriftliche Mitteilung darüber gemäß § 23 Abs. 3 ZustG in den Amtsräumlichkeiten zum Aushang gebracht.1.1.5. Dieser Bescheid wurde nach negativen Abfragen im zentralen Melderegister am 08.06.2005 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz eins, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde mit der Wirkung hinterlegt, dass dieser Bescheid mit dem ersten Tag der Hinterlegung, also mit 08.06.2005, gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG als zugestellt galt. Dieser Vorgang wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet und eine schriftliche Mitteilung darüber gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG in den Amtsräumlichkeiten zum Aushang gebracht.
1.1.6. Der Bescheid vom 08.06.2005, Zahl: 04 15.166-BAL, erwuchs mit 23.06.2005 in Rechtskraft und blieb unbekämpft.
1.1.7. Am 26.04.2006 stellte der AW unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX in Indien, im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung aus der Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Wien-Schwechat einen (neuerlichen, zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).1.1.7. Am 26.04.2006 stellte der AW unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Indien, im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung aus der Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Wien-Schwechat einen (neuerlichen, zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).
1.1.8. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2006 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der AW zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Mitglied der Kongresspartei gewesen sei. Mitglieder einer anderen Partei, der Akali Dal-Partei, hätten gewollt, dass er Mitglied dieser Partei werde (also genau umgekehrt zu seinem früheren Vorbringen in seinem ersten Asylverfahren). Da der AW dies nicht gewollt hätte, sei er von den Männern dieser Partei schikaniert und geschlagen worden. Als er dies bei der Polizei angezeigt habe, sei allerdings nichts passiert, woraufhin er Angst um sein Leben bekommen und Indien verlassen habe.
1.1.9. Am 02.05.2006 wurde der AW einer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt - EAST West unterzogen. Dabei bestätigte er zunächst die Angaben zu seiner Person und seiner Fluchtroute aus dem Erstverfahren. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es dieselben wären wie beim ersten Asylantrag, wo er diese ausführlich beschrieben habe. Er habe wegen der Akali Dal-Partei Indien verlassen, andere Gründe gebe es nicht. Dem AW wurde abschließend mitgeteilt, dass in Aussicht genommen werde, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückzuweisen.1.1.9. Am 02.05.2006 wurde der AW einer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt - EAST West unterzogen. Dabei bestätigte er zunächst die Angaben zu seiner Person und seiner Fluchtroute aus dem Erstverfahren. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es dieselben wären wie beim ersten Asylantrag, wo er diese ausführlich beschrieben habe. Er habe wegen der Akali Dal-Partei Indien verlassen, andere Gründe gebe es nicht. Dem AW wurde abschließend mitgeteilt, dass in Aussicht genommen werde, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückzuweisen.
1.1.10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 02.05.2006, Zahl Sich40-1855-2006, wurde über den AW zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und dieser in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Linz eingeliefert.
1.1.11. Am 08.05.2006 wurde der AW vor dem Bundesasylamt - EAST West (ein zweites Mal) niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er zu seinem Vorbringen in der Ersteinvernahme noch ergänzende Bemerkungen machen möchte, gab der AW an, dass er alles richtig gesagt habe, weil er aber nie gefragt worden wäre, habe er auch nicht gesagt, dass ihm von Mitgliedern der Akali Dal der Finger abgehackt worden sei (zum Beweis zeigte der AW seinen rechten Zeigefinger vor, an dem ein Glied fehlte). Weiters habe er zu Hause angerufen und sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass die Akali Dal-Partei immer noch aktiv sei. Wann die Verletzung genau passiert wäre, wisse er nicht mehr, es sei im Jahr 2003 gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er wieder geschlagen werde. Darum habe er ja für die Flucht soviel Geld ausgegeben.
1.1.12. Mit Bescheid vom 15.05.2006, Zahl: 06 04.527-BAL, wies das Bundesasylamt - EAST West diesen (zweiten) Asylantrag des AW gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und sprach gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt II.).1.1.12. Mit Bescheid vom 15.05.2006, Zahl: 06 04.527-BAL, wies das Bundesasylamt - EAST West diesen (zweiten) Asylantrag des AW gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der AW im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Da sich der AW im Wesentlichen neuerlich auf das bereits im Erstverfahren geprüfte Vorbringen gestützt hätte und nun lediglich auf eine mit diesem Vorbringen in Zusammenhang stehende Verstümmelung des Zeigefingers hingewiesen hätte, liege dieselbe Sache vor, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der AW im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Da sich der AW im Wesentlichen neuerlich auf das bereits im Erstverfahren geprüfte Vorbringen gestützt hätte und nun lediglich auf eine mit diesem Vorbringen in Zusammenhang stehende Verstümmelung des Zeigefingers hingewiesen hätte, liege dieselbe Sache vor, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde begründend aus, dass einerseits eine zurückweisende Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden sei, und andererseits Art. 8 EMRK im Falle des AW einer Ausweisung nicht entgegenstehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde begründend aus, dass einerseits eine zurückweisende Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden sei, und andererseits Artikel 8, EMRK im Falle des AW einer Ausweisung nicht entgegenstehe.
1.1.13. Dieser Bescheid vom 15.05.2006, Zahl: 06 04.527-BAL, wurde dem AW am 15.05.2006 eigenhändig zugestellt.
1.1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der AW das Rechtsmittel der Berufung, in der er nochmals darauf hinwies, dass er Mitglied der Kongresspartei sei und ihm Gefahr von der Akali Dal-Partei drohe, zumal er mehrmals geschlagen und ihm auch ein Finger abgehackt worden sei. Aus diesem Grund könne er nicht nach Indien zurückkehren. Weiters entschuldigte sich der AW dafür, dass er zwischenzeitig für einige Monate das österreichische Bundesgebiet verlassen habe.
1.1.15. Mit Bescheid des UBAS vom 02.06.2006, GZ: 301.785-C1/E1-XVI/48/06, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der UBAS aus, dass im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes das neue Vorbringen des Asylwerbers daraufhin zu überprüfen ist, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht.
Ausgeführt wurde unter anderem:
"2.1.2. Im gegenständlichen Fall machte der Berufungswerber ausdrücklich die selben Asylgründe geltend, die er schon in seinem ersten und rechtskräftig beendeten Asylverfahren behauptet hat, und begründet diesen neuen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er Mitglied der Kongresspartei gewesen sei und er von Mitgliedern der Akali Dal-Partei bedroht und geschlagen worden wäre. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme schob der Berufungswerber dann erstmals die Behauptung nach, dass ihm von den Mitgliedern der Akali Dal-Partei ein Teil des rechten Zeigefingers abgehackt worden sei. Bemerkenswerter Weise habe er deshalb dies noch nicht erwähnt, weil er nie dazu gefragt worden wäre. Außerdem würde er von zu Hause erfahren haben, dass die Akali Dal-Partei immer noch aktiv sei.
Bedenkt man, dass der Berufungswerber im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren behauptet hatte, Mitglied der Akali Dal-Partei gewesen zu sein und von Mitgliedern der Kongresspartei abgeworben und geschlagen worden zu sein, so liegt im nunmehrigen Vorbringen ein diametraler Widerspruch dazu vor. Offenkundig waren dem Berufungswerber seine eigenen Angaben aus dem Erstverfahren nicht mehr erinnerlich, zumal er seine angebliche Parteizugehörigkeit nunmehr nach Belieben auswechselte, ohne aber die geringste Erklärung für das völlig gegenteilige neue Vorbringen zu liefern. Zumal sich der Berufungswerber mit seinem neuen Vorbringen in eklatanten Widerspruch zu seinen Behauptungen im Erstverfahren setzte, ist in diesem Fall von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens, so hin vom Fehlen eines glaubhaften Kerns auszugehen.
Zwar ist festzustellen, dass es die Erstbehörde - entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof und auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat vertretenen Rechtsansicht - gänzlich unterlassen hat, sich mit der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens in Hinblick auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns auseinanderzusetzen, doch führt dies gegenständlich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Vorbringen des Berufungswerbers im nunmehrigen Folgeverfahren ist - ungeachtet des oben bereits aufgezeigten eklatanten Widerspruchs zu den Angaben im Erstverfahren - in sich nicht stringent. Während der Berufungswerber im Rahmen der Erstbefragung am 26.04.2006 und der Ersteinvernahme am 02.05.2006 nichts von einer vermeintlichen Verstümmelung seines Zeigefingers durch Mitglieder der Akali Dal-Partei erwähnt hat, obwohl ihm bewusst sein hat müssen, dass in Anbetracht gänzlich fehlender Beweise und Indizien für sein fluchtrelevantes Vorbringen diesem behaupteten Umstand womöglich eine gewisse Bedeutung beizumessen gewesen wäre, schob er in der Zweiteinvernahme am 08.05.2006 - nachdem er am 02.05.2006 bereits von der voraussichtlichen Zurückweisung seines Zweitantrages in Kenntnis gesetzt worden war - überraschender Weise eine Verstümmelungsbehauptung nach. Ungeachtet dessen, dass das Fehlen eines Gliedes am rechten Zeigefinger für sich genommen keinen Beleg dafür darstellt, dass es zu den behaupteten Übergriffen auf den Berufungswerber tatsächlich gekommen ist, ist die Art und Weise, insbesondere der sehr späte Verfahrenszeitpunkt des diesbezüglichen Relevierens, von vorn herein nicht geeignet, der Behauptung einen glaubhaften Kern zu unterstellen, zumal der Berufungswerber auch keine plausible Erklärung dafür anbieten konnte, warum er nicht schon viel früher davon erzählt hat. Darüber hinaus vermochte der Berufungswerber mit der Behauptung, die Akali Dal-Partei sei immer noch aktiv, auch kein Vorliegen eines neuen Sachverhalts darzutun.
Im Ergebnis ist so hin nicht ersichtlich, dass dem Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz vom 26.04.2006 ein - gegenüber dem dem rechtskräftigen Erstbescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt - geänderter Sachverhalt ("nova producta") vorliegt.
Aber auch in Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage sind keine solchen Änderungen eingetreten, die zu einer Zulassung des Antrages vom 26.04.2006 führen würden. Zwar liegt dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren ein Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu Grunde, der gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde. Dem nunmehrigen Verfahren hingegen liegt ein Antrag auf Internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 zu Grunde, der nach den Bestimmungen dieses neuen Gesetzes zu prüfen ist. Das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung stellt aber gegenüber dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 keine wesentliche Änderung der Rechtslage in dem Sinne dar, dass die geänderten Bestimmungen - hätten sie schon bei Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides bestanden - zu einer anders lautenden Entscheidung hätten führen können (vgl. dazu allgemein VwGH 17.03.1988, 86/06/0159; siehe hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 221). Ebenso wie nach der alten Rechtslage ist nach der neuen die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) conditio sine qua non in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, nach vormaliger Diktion in Hinblick auf die Gewährung von Asyl. Zumal sich weder Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) inhaltlich geändert hat, noch das Asylgesetz 2005 andere - für den Asylwerber günstigere - Anforderungen an die Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung statuiert, wäre die Entscheidung am 08.06.2005, wären die Bestimmungen des Asylgesetz 2005 damals schon in Geltung gestanden, gleich lautend gewesen, da dem Berufungswerber eben diese Glaubhaftmachung auch im Zweitverfahren nicht gelungen ist.Aber auch in Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage sind keine solchen Änderungen eingetreten, die zu einer Zulassung des Antrages vom 26.04.2006 führen würden. Zwar liegt dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren ein Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu Grunde, der gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen wurde. Dem nunmehrigen Verfahren hingegen liegt ein Antrag auf Internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu Grunde, der nach den Bestimmungen dieses neuen Gesetzes zu prüfen ist. Das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung stellt aber gegenüber dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, keine wesentliche Änderung der Rechtslage in dem Sinne dar, dass die geänderten Bestimmungen - hätten sie schon bei Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides bestanden - zu einer anders lautenden Entscheidung hätten führen können vergleiche dazu allgemein VwGH 17.03.1988, 86/06/0159; siehe hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 221). Ebenso wie nach der alten Rechtslage ist nach der neuen die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung des Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) conditio sine qua non in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, nach vormaliger Diktion in Hinblick auf die Gewährung von Asyl. Zumal sich weder Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) inhaltlich geändert hat, noch das Asylgesetz 2005 andere - für den Asylwerber günstigere - Anforderungen an die Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung statuiert, wäre die Entscheidung am 08.06.2005, wären die Bestimmungen des Asylgesetz 2005 damals schon in Geltung gestanden, gleich lautend gewesen, da dem Berufungswerber eben diese Glaubhaftmachung auch im Zweitverfahren nicht gelungen ist.
So besehen steht die am 23.06.2005 in Rechtskraft erwachsene Entscheidung einer meritorischen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2006 wegen entschiedener Sache entgegen."
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung führte der UBAS aus, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der AW über wie auch immer geartete familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des AW darstelle. Auch eine Interessenabwägung bezüglich der Frage der Verletzung des Privatlebens des AW durch die Ausweisung ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig sei. Dem gegenüber seien die privaten Interessen des AW an einem weiteren Verbleib in Österreich mangels einer entsprechenden Aufenthaltsverfestigung nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen würden.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 01.09.2010 wies sich der AW im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zunächst mit einer auf eine andere Person lautenden Asyl-Verfahrenskarte aus und wurde nach Identifizierung seiner Person mangels rechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen, zumal sich herausstellte, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Jahr 2005 bestand.
Aus dem Stande der Haft gab er niederschriftlich einvernommen an, dass er im Jahr 2008 Österreich verlassen habe und nach Indien heimgekehrt sei. Vor ca. zwei Wochen sei er wieder schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gekommen. Er habe am 06.08.2010 Indien von Delhi aus per Flugzeug verlassen und sei dann mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Sein Vorname sei "XXXX". Er beantrage nun neuerlich Asyl.
Eine Eurodac-Abfrage vom 02.09.2010 ergab aktuell keine Übereinstimmung.
1.2.2. Aufgrund dieses neuerlichen (dritten) Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) fand am 02.09.2010 eine Erstbefragung des AW vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenrechtliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Der AW gab an, er spreche Punjabi, Hindi und etwas Englisch. Er sei am XXXX in XXXX geboren und ledig.1.2.2. Aufgrund dieses neuerlichen (dritten) Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) fand am 02.09.2010 eine Erstbefragung des AW vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenrechtliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Der AW gab an, er spreche Punjabi, Hindi und etwas Englisch. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig.
Er habe Österreich im Jahr 2008 schlepperunterstützt in einem Taxi Richtung Italien verlassen und sei nach einer Woche mit einem Flugzeug nach Delhi geflogen, von welcher italienischen Stadt aus, wisse er nicht mehr. Während er sich zunächst an genauere Daten nicht erinnern konnte, machte er auf Nachfrage in der Einvernahme zum Teil konkretere Angaben zu Orten und Zeiten. Auf Vorhalt, dass er sich von 21.11.2008 bis 10.12.2008 im PAZ Wien Rossauer Lände befunden habe, gab der AW an, dass er sich "durch Hungerstreik freigepresst" habe und danach nach Italien gereist und nach Indien geflogen sei. Nach Österreich sei er wiederzurückgekehrt, weil er in Indien Probleme mit seinen Cousins habe und in Österreich nochmals um Asyl ansuchen wolle.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien, und er habe auch neue Asylgründe. Seine Cousins hätten ihn bei seiner erstmaligen Ausreise aus Indien finanziell unterstützt. Er hätte dieses Geld schon längst zurückzahlen müssen. Aber in Österreich sei er die meiste Zeit in verschiedenen Gefängnissen gewesen und hätte deswegen nicht arbeiten und seinen Cousins das geschuldete Geld schicken können. Nun hätten seine Cousins gedroht, ihn umzubringen. Deswegen sei er abermals aus Indien geflüchtet. Außerdem würden ihn die Anhänger der Akali Dal Partei schikanieren, wie er bereits in seinem letzten Asylantrag vorgebracht habe.
Er bitte um Asyl, da er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Er sei sehr oft in Schubhaft gewesen und habe sich jedes Mal durch Hungerstreik freigepresst. Einen nochmaligen Hungerstreik werde er nicht überleben.
1.2.3. Von der Erstbehörde angestrengte Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung, von denen der AW nachweislich am 08.09.2010 in Kenntnis gesetzt wurde, zumal damit die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr galt, verliefen erfolglos, da die italienischen Dublin-Behörden mit Schreiben vom 13.09.2010 einer Wiederaufnahme des AW mangels Anknüpfungspunkt nicht zustimmten. Der AW sei in Italien der Behörde nicht bekannt geworden.1.2.3. Von der Erstbehörde angestrengte Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung, von denen der AW nachweislich am 08.09.2010 in Kenntnis gesetzt wurde, zumal damit die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr galt, verliefen erfolglos, da die italienischen Dublin-Behörden mit Schreiben vom 13.09.2010 einer Wiederaufnahme des AW mangels Anknüpfungspunkt nicht zustimmten. Der AW sei in Italien der Behörde nicht bekannt geworden.
1.2.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 06.10.2010 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er bestätigte seine bisher gemachten Angaben. Österreich verlassen habe er glaublich im Jänner 2008 (?), er habe sich jetzt für etwa zweieinhalb Jahre in Indien aufgehalten. Er machte (unkonkrete) Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Beschäftigungen in Indien. Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen habe er nicht. Nun gab er an, dass er nach seiner Reise nach Italien per PKW nach Wien gebracht worden sei. Außerdem gab er nun ebenfalls neu an, dass er von Delhi zuerst nach Moskau und erst von dort über dem Landweg nach Italien gebracht worden sei. Seine eklatanten Widersprüche zu den bisher gemachten Angaben erklärte der AW mit Nervosität. Auf Vorhalt, dass auch seine zeitlichen Angaben nicht stimmen können, da er am 22.11.2008 im PAZ Rossauer Lände erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sagte der AW: "Kann sein, ich war damals im
Hungerstreik, ich bin dann erst danach nach Indien ... Ich hab mir
halt gedacht ich war bereits 2008 weg, dann habe ich mich halt wirklich vertan."
Der AW gab an, er könne sich zum Beweis seines Aufenthaltes in Indien Krankenhaus-Bestätigungen besorgen, er sei einmal im Jahr 2009 für zwei Tage wegen Verdauungsproblemen im XXXX gewesen.Der AW gab an, er könne sich zum Beweis seines Aufenthaltes in Indien Krankenhaus-Bestätigungen besorgen, er sei einmal im Jahr 2009 für zwei Tage wegen Verdauungsproblemen im römisch 40 gewesen.
Auf die Frage, ob er zu seinem angegebenen Problem mit seinen Cousins wegen Geld noch etwas angeben wolle, sagte der AW, ja, er habe Probleme. Auf Vorhalt, dass er in seinen Vorverfahren angegeben hatte, er sei Mitglied der Akali Dal Partei und hätte Probleme mit den Leuten der Congresspartei, während er nun in seinem aktuellen Asylverfahren angegeben hätte, dass er Probleme mit den Leuten der Akali Dal hätte, sagte der AW: "Jetzt bin ich ein Mitglied der Congresspartei und habe mit den Leuten der Akali Dal Probleme."
Die Erstbehörde hielt dem AW vor, dass seine gesamten Angaben im Verfahren nicht glaubhaft seien. Es sei nicht glaubhaft, dass er nach Indien zurückgekehrt sei, und auch seine sonstigen Probleme seien nicht glaubhaft. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der AW sagte dazu: "Ich habe immer die Wahrheit gesagt, das haben Sie alles schwarz auf weiß."
Vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren getroffene Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung wurden dem AW zur Kenntnis gebracht.
1.2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2006 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem AW die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.1.2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2006 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem AW die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.
1.2.6. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 12.10.2010 legte der AW eine "DISCHARGE CARD" in einer schlecht lesbaren Faxkopie vor, die dem AW nach seinen Angaben am 10.10.2010 von seinem Bruder gefaxt worden sei. Genauere Details (wie Name des Krankenhauses oder Adressat des Fax) waren nicht nachvollziehbar erkennbar. Das auf dem Zettel angegebene Alter des Patienten stimmte nicht mit den vom AW angegebenen Personaldaten überein, wozu der AW sagte: "Das Alter hat man dort nur ungefähr aufgeschrieben, sonst stellt so ein Schreiben niemand aus."
Zu Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der AW an, er hätte in Österreich Freunde und in Deutschland einen Cousin. Früher hätte er hier eine indische Frau und deren Familie gekannt, jetzt habe er hier niemanden mehr.
Zu den ihm bei der Einvernahme am 06.10.2010 (laut der Niederschrift vom 12.10.2010) ausgefolgten Länderfeststellungen zu Indien machte der AW keine Angaben; er sei nur hier im Lager gewesen und hätte niemanden gefunden, der ihm das übersetzt hätte.
1.2.7. Das Bundesasylamt hat mit dem am 12.10.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 08.116-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.1.2.7. Das Bundesasylamt hat mit dem am 12.10.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 08.116-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
1.2.8. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 18.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten der Erstbehörde, des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.09.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.09.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
2.2.3. Der AW wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zahl: 04 15.166-BAL (über seinen ersten Asylantrag), sowie mit rechtskräftigem Bescheid des UBAS vom 02.06.2006, GZ: 301.785-C1/E1-XVI/48/06 (über seinen zweiten Asylantrag), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Zumal der AW seit Erlassung der oben genannten Bescheide weder beweisen noch glaubhaft machen konnte, dass er von Österreich nach Indien zurückgereist wäre, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal der AW seit Erlassung der oben genannten Bescheide weder beweisen noch glaubhaft machen konnte, dass er von Österreich nach Indien zurückgereist wäre, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).
Die Angaben des AW zu seiner Rückreise blieben völlig unbelegt und unglaubwürdig, zumal der AW im Zuge des Verfahrens mehrfach widersprüchliche Angaben bezüglich Ort und Zeit der angeblichen Rückreise nach Indien und neuerlichen Reise nach Österreich machte (einmal Flugweg, dann Landweg, einmal über Italien, dann über Moskau, einmal per Zug nach Wien, dann per PKW, einmal im Jänner 2008 zurück nach Indien, dann nach November 2008 etc.). Auch die von ihm ganz zuletzt vorgelegte Faxkopie war in keiner Weise dazu geeignet, die diesbezüglichen Angaben des AW zu belegen, zumal sie kaum lesbar war, genauere Details (wie Name des Krankenhauses oder Adressat des Fax) dem Zettel nicht zu entnehmen waren und dieser nicht einmal einen Mann mit den vom AW angegebenen Geburtsdaten betroffen hat.
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in dem gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW in seinem dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätte.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der AW seinen gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre.
Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, diesen jedoch in keiner Weise glaubhaft machen können. Die vom AW erzählte Geschichte (seine Cousins hätten ihn bei seiner erstmaligen Ausreise aus Indien finanziell unterstützt, er hätte dieses Geld schon längst zurückzahlen müssen, aber in Österreich sei er die meiste Zeit in verschiedenen Gefängnissen gewesen und hätte deswegen nicht arbeiten und seinen Cousins das geschuldete Geld schicken können, nun hätten seine Cousins gedroht, ihn umzubringen, deswegen sei er abermals aus Indien geflüchtet) ist in sich unlogisch und unschlüssig und daher nicht geeignet, die persönlichen Glaubwürdigkeit des AW zu stärken. Dies wäre aber von großer Bedeutung für den AW, da er weiterhin keinerlei Beweise und Belege für seine Fluchtvorbringen hat und als weiteren Fluchtgrund weiterhin seine angebliche Verfolgung durch Mitglieder der Akali Dal aufrechterhält, wohingegen er in seinem ersten Asylverfahren dementgegen angegeben hatte, er sei Mitglied der Akali Dal und werde von der gegnerischen Congresspartei verfolgt. Dieser Widerspruch war schon im zweiten Asylverfahren des AW aufgezeigt worden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die Einbringung der verschiedenen Asylanträge teils unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten und seine Angabe einer neuen Identität anlässlich seiner letzten fremdenrechtlichen Kontrolle die persönliche Glaubwürdigkeit des AW in Frage stellt.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft der bereits über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Entscheidungen entgegenstehen würde.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Indien unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu den vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW nach Indien entgegen stehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in Indien seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung des AW nach Indien für zulässig befunden und dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW nach Indien eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
Den vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung ist der AW nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben.
Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung des AW erscheint nicht gegeben, zumal er eine diesbezüglich erhebliche Änderung seiner Lebenssituation gegenüber den Zeitpunkten, da er (rechtskräftig) aus Österreich nach Indien ausgewiesen wurde, weder angegeben noch belegt hat. Im gegenständlichen Verfahren hat er lediglich angegeben, er hätte in Österreich Freunde, früher hätte er hier eine indische Frau und deren Familie gekannt, jetzt habe er hier niemanden mehr.Eine Verletzung des in Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung des AW erscheint nicht gegeben, zumal er eine diesbezüglich erhebliche Änderung seiner Lebenssituation gegenüber den Zeitpunkten, da er (rechtskräftig) aus Österreich nach Indien ausgewiesen wurde, weder angegeben noch belegt hat. Im gegenständlichen Verfahren hat er lediglich angegeben, er hätte in Österreich Freunde, früher hätte er hier eine indische Frau und deren Familie gekannt, jetzt habe er hier niemanden mehr.
2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
04.07.2011