TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/25 B7 308524-1/2010

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B7 308.524-1/2010/14E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B7 308.523-1/2010/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Mazedonien, vom 21.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zahl: 06 13.022, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Mazedonien, vom 21.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zahl: 06 13.022, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.

III. Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zl. 06 13.022, werden ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zl. 06 13.022, werden ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 01.12.2006 gemeinsam mit ihrem Sohn, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 308.523-1/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihr Sohn stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 01.12.2006 gemeinsam mit ihrem Sohn, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 308.523-1/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihr Sohn stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 243.790-0/2008 des Asylgerichtshofes) war bereits am 28.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 01 27.737-BAL, gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem den Ehemann betreffenden Bescheid nicht ausgesprochen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 243.790-0/2008 des Asylgerichtshofes) war bereits am 28.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 01 27.737-BAL, gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem den Ehemann betreffenden Bescheid nicht ausgesprochen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 04.12.2006 brachte die Beschwerdeführerin befragt nach den Fluchtgründen vor, dass sie ihre Heimat wegen ihres Gatten, der seit fünf Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig sei, verlassen habe. Sie habe es zu Hause alleine nicht mehr ausgehalten und mit ihrem Ehegatten zusammen leben wollen. Weitere Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland gebe es nicht. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr nichts passieren würde, sie wolle jedoch ohne ihren Ehegatten dort nicht mehr leben.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion römisch 40 , am 04.12.2006 brachte die Beschwerdeführerin befragt nach den Fluchtgründen vor, dass sie ihre Heimat wegen ihres Gatten, der seit fünf Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig sei, verlassen habe. Sie habe es zu Hause alleine nicht mehr ausgehalten und mit ihrem Ehegatten zusammen leben wollen. Weitere Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland gebe es nicht. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr nichts passieren würde, sie wolle jedoch ohne ihren Ehegatten dort nicht mehr leben.

Am 07.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Bestandteile dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

"Ich gebe an, dass ich die Mutter des Kindes XXXX bin. Meine heutigen Angaben gelten auch für mein minderjähriges Kind."Ich gebe an, dass ich die Mutter des Kindes römisch 40 bin. Meine heutigen Angaben gelten auch für mein minderjähriges Kind.

F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Sind Ihre bisherigen Angaben richtig?

A: Ja.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 04.12.2006 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit?

A: Ja, meine Angaben stimmen. Ich bin wirklich nur aus dem einen Grund nach Österreich gekommen, weil ich mich nach meinem Ehegatten sehne. Ich habe ihn bereits seit 5 Jahren nicht mehr gesehen. Sonst habe ich keine Gründe mehr.

F: Besitzen Sie noch Dokumente zu Hause?

A: Nein. Ich habe früher einen serbischen Reisepass gehabt, da ich in Südserbien geboren bin. Den mazedonischen Reisepass habe ich noch nicht beantragt.

F: Besitzen sie auch eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden?

A: Ja, diese befinden sich zuhause.

F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU- Land beantragt?

A: Nein.

F: Halten Sie ihre Angaben hinsichtlich ihrer Reiseroute, welche sie bei der polizeilichen Erstbefragung angegeben haben, aufrecht. Können Sie detailiertere Angaben machen?

A: Nein, wie schon gesagt, ich habe nichts gesehen.

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Mein Ehegatte hat mir regelmäßig Geld geschickt. Wir konnten davon gut leben.

F: Wer wohnt aller in ihrem Haus?

A: Meine Schwiegereltern, meine 2 Töchter und noch mein Schwager mit seiner Familie. Mein Schwager arbeitet selbst als Automechaniker. Ich und meine Kinder hatten keine wirtschaftlichen Probleme.

F: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe oder Minderheit an?

A: Ich gehöre zur albanischen Volksgruppe in Mazedonien. Einer Minderheit gehöre ich nicht an.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, nur mein Ehegatte in Österreich.

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

A: Nein.

F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

A: Nein.

F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ich habe erwartet, dass mein Gatte zurückkommt, aber er darf nicht zurück. Deshalb habe ich mich vor einem Monat entschlossen nach Österreich zu kommen.

F: Kennen sie die Fluchtgründe ihres Mannes?

A: Ich kenne sie nicht genau, ich weiß nur, dass er in Mazedonien geschlagen wurde. Nach seiner Flucht wurde er noch gesucht. Mehr weiß ich nicht.

F: Warum wissen sie, dass er nach seiner Flucht noch gesucht worden ist?

A: Weil die Polizei bei uns zu hause war und hat ihn gesucht.

F: Wissen sie warum ihn die Polizei sucht?

A: Ich weiß nur, dass er vor meinen Augen von der Polizei geschlagen wurde, aber die Hintergründe kenne ich nicht.

F: Hat ihnen ihr Gatte diese Hintergründe erzählt?

A: Nein, das hat er nicht.

F: Was verstehen Sie unter Asyl?

A: Weiß ich nicht.

F: Wie oft war die Polizei nach der Flucht ihres Gatten bei ihnen?

A: Zirka 3 Mal, das letzte Mal war die Polizei im Jahr 2005 da.

F: Was sagte die Polizei?

A: Das weiß ich nicht, da mein Schwiegervater mit der Polizei gesprochen hat.

F: Weiß die Polizei, dass ihr Gatte Asylwerber in Österreich ist?

A: Nein sie weiß es nicht, mein Schwiegervater erzählte ihnen nur, dass er geflüchtet ist, aber nicht wohin.

F: Warum sind Sie genau am 30.11.206 weg von zu Hause?

A: Nein.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A:

Ja.

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ich würde wieder zurück zu meiner Familie gehen, mir würde nichts passieren. Ich möchte aber nicht mehr zurück, weil ich bei meinem Gatten bleiben möchte.

F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

A: Nein.

F: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme? A:

Nein.

F: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig? A:

Nein.

F: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein.

F: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe Probleme? A: Nein.

F: Waren Sie jemals in irgendeiner Weise mit Blutrache konfrontiert?

A: Nein.

F: Hatten Sie je Probleme mit Grundstücksstreitigkeiten oder Schulden? A: Nein."

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2006 wiederholte die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, dass die von ihr getätigten Angaben auch für den minderjährigen Sohn XXXX gelten würden. Darüber hinaus führte sie aus, dass ihr Ehegatte derzeit als Mechaniker in Linz arbeite. Auch sie selbst würde gerne arbeiten, wenn sie in Österreich bleiben dürfte. Weitere Angaben wurden seitens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht getätigt.Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2006 wiederholte die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, dass die von ihr getätigten Angaben auch für den minderjährigen Sohn römisch 40 gelten würden. Darüber hinaus führte sie aus, dass ihr Ehegatte derzeit als Mechaniker in Linz arbeite. Auch sie selbst würde gerne arbeiten, wenn sie in Österreich bleiben dürfte. Weitere Angaben wurden seitens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht getätigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zl. 06 13.022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.12.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihr weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs.1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zl. 06 13.022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.12.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihr weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Mazedonien und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 21.12.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben und der Bescheid aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Gegen diesen Bescheid wurde mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 21.12.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben und der Bescheid aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes XXXX gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerde bezeichnet) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerde bezeichnet) erhoben.

Die Berufungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes XXXX wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2007, GZ: 308.524-C1/E1-XI/33/07 und 308.523-C1/E1-XI/33/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin und dem Sohn XXXX darüber hinaus der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ausweisungen wurden in diesen Bescheiden nicht ausgesprochen, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. Vater des XXXX zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens verfügte und eine - so genannte partielle - Ausweisung daher einen Eingriff in das Familienleben gemäß Art 8 EMRK dargestellt hätte.Die Berufungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes römisch 40 wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2007, GZ: 308.524-C1/E1-XI/33/07 und 308.523-C1/E1-XI/33/07, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführerin und dem Sohn römisch 40 darüber hinaus der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ausweisungen wurden in diesen Bescheiden nicht ausgesprochen, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. Vater des römisch 40 zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens verfügte und eine - so genannte partielle - Ausweisung daher einen Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dargestellt hätte.

Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden fristgerecht Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zlen:

2007/01/0164 - 0165-12, wurden die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2007 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Ausgeführt wurde darin begründend, dass nach den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 positive Asyl- und Refoulemententscheidungen nach dem AsylG 1991 oder AsylG 1997, die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 getroffen wurden, ihre Geltung behalten und in den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten übergeleitet werden (arg. "gilt"). Dass eine derartige Überleitung positiver Entscheidungen in Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen seien, hingegen nicht erfolgen solle, könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Ausgehend von dieser auch im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten hätten für die Beschwerdeführerin und den Sohn bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen müssen. Demnach hätte die belangte Behörde das Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin und des Sohnes und das Berufungsverfahren des Ehemannes bzw. Vaters unter einem zu führen gehabt. Richtigerweise hätten im Verfahren der Beschwerdeführerin und des Sohnes auch die vom Ehemann bzw. Vater zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich auch auf die Beschwerdeführerin und den Sohn auswirken würden.2007/01/0164 - 0165-12, wurden die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2007 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Ausgeführt wurde darin begründend, dass nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 positive Asyl- und Refoulemententscheidungen nach dem AsylG 1991 oder AsylG 1997, die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 getroffen wurden, ihre Geltung behalten und in den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten übergeleitet werden (arg. "gilt"). Dass eine derartige Überleitung positiver Entscheidungen in Verfahren, die gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen seien, hingegen nicht erfolgen solle, könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Ausgehend von dieser auch im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten hätten für die Beschwerdeführerin und den Sohn bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zur Anwendung gelangen müssen. Demnach hätte die belangte Behörde das Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin und des Sohnes und das Berufungsverfahren des Ehemannes bzw. Vaters unter einem zu führen gehabt. Richtigerweise hätten im Verfahren der Beschwerdeführerin und des Sohnes auch die vom Ehemann bzw. Vater zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich auch auf die Beschwerdeführerin und den Sohn auswirken würden.

Auf Grund dieses behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010 ist das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin und den Sohn daher wieder beim (nunmehrigen) Asylgerichtshof anhängig.

Am 10.01.2006 reiste die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 412.539-1/2010 des Asylgerichtshofes) legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 12.03.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, AZ: 10 02.272-EAST West, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.); darüber hinaus wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Am 10.01.2006 reiste die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 412.539-1/2010 des Asylgerichtshofes) legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 12.03.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, AZ: 10 02.272-EAST West, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.); darüber hinaus wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Anwaltschriftsatz vom 01.04.2010 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 13.06.2010 reiste schließlich auch die Tochter XXXX (protokolliert zur Zahl B7 414.691-1/2010 des Asylgerichtshofes) legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 13.06.2010 reiste schließlich auch die Tochter römisch 40 (protokolliert zur Zahl B7 414.691-1/2010 des Asylgerichtshofes) legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, AZ: 10 05.312-BAL, wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I); darüber hinaus wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid nicht getroffen. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, AZ: 10 05.312-BAL, wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins); darüber hinaus wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid nicht getroffen. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.12.20010 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatten und die Kinder sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Mazedonien übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführerin - ebenso wie den übrigen Familienangehörigen - wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, in die in den übermittelten Länderfeststellungen genannten Quellen Einsicht zu nehmen. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.12.2010 zugestellt.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.12.20010 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatten und die Kinder sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Mazedonien übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführerin - ebenso wie den übrigen Familienangehörigen - wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, in die in den übermittelten Länderfeststellungen genannten Quellen Einsicht zu nehmen. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.12.2010 zugestellt.

Im Zuge einer Stellungnahme vom 10.01.2011 wurde ausgeführt, dass es - wie sich aus den übermittelten Berichten ergebe - in Mazedonien von Seiten der Polizei fallweise nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen komme. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übergriffe durch die Polizei könne daher als glaubwürdig der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden. Aufgrund des Vorwurfes der UCK-Tätigkeit habe der Ehegatte mit seiner Inhaftierung zu rechnen und könnten Übergriffe seitens der Polizei durch diese Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien über keinerlei Lebensgrundlage mehr verfüge, keinerlei Wohnmöglichkeit habe und im Hinblick auf die Arbeitslosenrate auch keine Möglichkeit habe, ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien würde die fünfköpfige Familie in eine ausweglose Lage drängen. Vor diesem Hintergrund wurde ersucht Refoulementschutz zu gewähren.

In Ergänzung zur Stellungnahme vom 10.01.2011 wurden im Zuge eines Anwaltschriftsatzes vom 14.01.2011 folgende Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin, ihres Gatten und der gemeinsamen Kinder in Österreich vorgelegt:

-) ein den Ehegatten betreffender Versicherungsdatenauszug;

-) eine Lohnbestätigung des Ehegatten;

-) ein den Ehegatten betreffendes Arbeitszeugnis der Firma K. vom 09.10.2009;

-) ein Mietvertrag;

-) eine den Ehegatten betreffende Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von 09.05.2010 bis 08.05.2011;

-) die Beschwerdeführerin betreffende Zertifikate über den erfolgreichen Abschluss der Deutsch-Integrationskurse Stufen 1 - 4;

-) eine die Tochter XXXX betreffende Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Jugendliche;-) eine die Tochter römisch 40 betreffende Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Jugendliche;

-) Schulbesuchsbestätigungen der Kinder XXXX und XXXX.-) Schulbesuchsbestätigungen der Kinder römisch 40 und römisch 40 .

Ausgeführt wurde im Rahmen des Schriftsatzes vom 14.01.2011 darüber hinaus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrsche. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte würden demnächst die A2-Prüfung absolvieren. Die Kinder würden die Schule besuchen und hätten sich in Österreich bereits sehr gut integriert. Auch die Tochter XXXX bemühe sich, die deutsche Sprache so rasch wie möglich zu erlernen.Ausgeführt wurde im Rahmen des Schriftsatzes vom 14.01.2011 darüber hinaus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrsche. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte würden demnächst die A2-Prüfung absolvieren. Die Kinder würden die Schule besuchen und hätten sich in Österreich bereits sehr gut integriert. Auch die Tochter römisch 40 bemühe sich, die deutsche Sprache so rasch wie möglich zu erlernen.

Mit den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 243.790-0/2008, wurde dessen Beschwerde vom 15.10.2003 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zahl: 01 27.737-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien zulässig ist Spruchpunkt II.). Eine Entscheidung über die Frage einer Ausweisung wurde in diesem Erkenntnis nicht getroffen, dies mit der Begründung, dass auch der angefochtene Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung beinhaltet und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.Mit den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 243.790-0/2008, wurde dessen Beschwerde vom 15.10.2003 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zahl: 01 27.737-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien zulässig ist Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Entscheidung über die Frage einer Ausweisung wurde in diesem Erkenntnis nicht getroffen, dies mit der Begründung, dass auch der angefochtene Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung beinhaltet und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 07.12.2006 und 19.12.2006, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren, weiters der Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom 21.12.2006, der Angaben des Ehemannes in dessen Asylverfahren sowie auf Grundlage des Parteingehörschreibens des Asylgerichtshofes vom 22.12.2010 und der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10.01.2011 und 14.01.2011 und der dieser beigelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zu Folge am 01.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:

Politische Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.

Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten.

[Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]

Menschenrechte - allgemein

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41]

Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]

Polizei

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung

in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.

[US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]

Albaner

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:

Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45;

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]

Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten

die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft

vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [XXXX:

Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird.

[UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee: Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.

Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008]

Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46]

AKSh

AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.

Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .

Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.

Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.

Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 , Seiten 1-4]

Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.

Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16]

Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.

Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008

Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46].

Amnestiegesetze für Wehrstraftaten

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg.cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben.

[Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002]

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]

Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:

Child Soldiers Global report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:

Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:

Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]

Das Amnestiegesetz umfasst auch alle Personen, welche sich weigerten, in den mazedonischen Sicherheitskräften zu kämpfen oder aus diesen desertierten. Sofern überhaupt Strafverfahren eingeleitet wurden, sind per 26.3.2002 bereits 456 Deserteure und Refrakteure amnestiert worden.

Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes / Wehrdienstverweigerung noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben.

[Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09 ]

Grundversorgung:

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen .

[Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen

Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]

Gesundheitswesen

Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem

Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.

Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.

Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.

Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.

Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.

Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.

Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische

Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115/2007 (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115 aus 2007, (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seiten 41-42]

Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08

(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 42]

Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Echtheit von Dokumenten

Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.

Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]

Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.

In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007 ]

Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in

Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]

Diese Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen. Sie wurden der Beschwerdeführerin unter Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.12.2010 zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht und blieben im Rahmen der Stellungnahmen vom 10.01.2011 und 14.01.2011 unbestritten.

Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass Mazedonien seit 1991 (Unabhängigkeit) eine parlamentarische Demokratie ist, in welcher demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Als erster Staat auf dem Balkan unterzeichnete Mazedonien am 09.04.2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU, welches unter anderem die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte als wesentliche Elemente enthält. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten.

Die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage wurde formal bereits durch Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 garantiert. Mit dem am 13.08.2001 über internationale Vermittlung geschlossenen Rahmenabkommen von Ohrid wurden die Minderheitenrechte weitergehend und detaillierter festgeschrieben und in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen.

Am 08.03.2002 wurde ein Amnestiegesetz für ehemalige UCK-Mitglieder verabschiedet, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt. Damit wurde eine weitere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt. Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen und vollständig umgesetzt. Es gibt keine Fälle mehr von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund vormaliger Zugehörigkeit zur UCK.

Berichte über eine generelle Diskriminierung gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe sind nicht bekannt; vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist in Mazedonien ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes. Mazedonien verfügt zudem über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern. Anspruch auf Erhalt von Sozialhilfe besteht auch dann, wenn sich mazedonische Staatsangehörige mehrere Jahre außerhalb des Heimatlandes aufgehalten haben.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten mazedonischen Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität, der mazedonischen Staatsangehörigkeit und der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, basiert auf den allgemeinen, unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien, sowie auf dem Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates keine asylrelevanten Gründe enthält. Der - als auslösendes Ereignis vorgebrachte - Wunsch der Beschwerdeführerin, mit ihrem Gatten zusammen zu leben, ist nicht geeignet, Asylrelevanz zu begründen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat daher keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor und sind in diesem Zusammenhang die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe mit zu berücksichtigen.Die Beschwerdeführerin hat daher keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor und sind in diesem Zusammenhang die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe mit zu berücksichtigen.

Mit den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 243.790-0/2008, wurde allerdings eine aktuelle Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Ehegatten für nicht glaubhaft erachtet. Aus diesem Grund erweist sich auch eine vom Ehegatten abgeleitete Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen, den Ehegatten betreffenden beweiswürdigenden Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten, seien an dieser Stelle wiedergegeben:

"Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im November 2001 in Skopje angehalten und wegen unterstellter UCK-Unterstützung von mazedonischen Polizisten geschlagen worden sei. Konkret führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass er Lebensmittel im Fahrzeug seines Onkels mitgeführt habe und ihm vorgeworfen worden sei, diese Lebensmittel für die UCK besorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem behaupteten Übergriff einen, ihm namentlich nicht bekannten Arzt aufgesucht und am Tag darauf sein Heimatland verlassen. Über den Kosovo, wo er sich drei Tage in einer alten verlassenen Firma aufgehalten hätte, sei er nach Österreich gereist. Für die schlepperunterstützte Reise habe er insgesamt 3.500,- DM bezahlt.

Hinsichtlich der Darstellung der behaupteten Bedrohungssituation in seinem Heimatland tätigte der Beschwerdeführer zum Teil widersprüchliche, zum Teil unplausible Angaben, welche er im Verfahren nicht verständlich zu erklären vermochte. Darüber hinaus traten im Verfahren Divergenzen in den Vorbringensvarianten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf:

Befragt nach dem behaupteten, im Zusammenhang mit der unterstellten UCK-Unterstützung stehenden, Übergriff im November 2001 brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.04.2002 vor, dass er niemals Mitglied der UCK gewesen sei. Seine Frau hätte ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass ihm vorgeworfen werde, die damals im Fahrzeug mitgeführten Lebensmittel für die UCK besorgt zu haben. In diesem Konnex ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, im Zuge der in ihrem Verfahren erfolgten Einvernahme am 07.12.2006 ausführte, dass sie die genauen Fluchtgründe ihres Mannes nicht kenne. Sie wisse lediglich, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien von der Polizei geschlagen und nach seiner Flucht gesucht worden sei. Die genauen Hintergründe für den Übergriff seitens der Polizei kenne sie jedoch nicht. Die behauptete, unterstellte UCK-Unterstützung des Beschwerdeführers wurde von der Ehegattin in ihrem Verfahren zu keiner Zeit ansatzweise erwähnt.Befragt nach dem behaupteten, im Zusammenhang mit der unterstellten UCK-Unterstützung stehenden, Übergriff im November 2001 brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.04.2002 vor, dass er niemals Mitglied der UCK gewesen sei. Seine Frau hätte ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass ihm vorgeworfen werde, die damals im Fahrzeug mitgeführten Lebensmittel für die UCK besorgt zu haben. In diesem Konnex ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Zuge der in ihrem Verfahren erfolgten Einvernahme am 07.12.2006 ausführte, dass sie die genauen Fluchtgründe ihres Mannes nicht kenne. Sie wisse lediglich, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien von der Polizei geschlagen und nach seiner Flucht gesucht worden sei. Die genauen Hintergründe für den Übergriff seitens der Polizei kenne sie jedoch nicht. Die behauptete, unterstellte UCK-Unterstützung des Beschwerdeführers wurde von der Ehegattin in ihrem Verfahren zu keiner Zeit ansatzweise erwähnt.

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Beschwerdeführer zunächst lediglich völlig unsubstantiiert an, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne; "die ganze Welt wisse, dass man mazedonischen Behörden nicht trauen könne". Näher befragt, ob gegen ihn gefahndet werde oder gegen ihn eine Ausschreibung bestehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich diesbezüglich sogar sicher sei. Als Grund für die behauptete Fahndung bzw. Ausschreibung nannte der Beschwerdeführer erneut den angeblichen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise im November 2001. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, erweist sich jedoch eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete, aufgrund des behaupteten Vorfalles bestehende Fahndung vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben folgend - im Zuge der Anhaltung nicht nach seiner Identität und seinen Personalien befragt worden und keine Kontrolle seines Führerscheines erfolgt sei und darüber hinaus auch das Fahrzeug des Onkels nicht auf die Person des Beschwerdeführers angemeldet gewesen sei, als nicht glaubwürdig. Auch das in diesem Konnex getätigte Beschwerdevorbringen, demzufolge eine Gefahr dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, zumal die Region XXXX klein und ein weiteres Zusammentreffen naheliegend sei, vermag nicht zu überzeugen. Lediglich angemerkt sei an dieser Stelle, dass von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers darüber hinaus auch vor dem Hintergrund des bestehenden Amnestiegesetzes für ehemalige UCK-Mitglieder nicht ausgegangen werden kann.Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Beschwerdeführer zunächst lediglich völlig unsubstantiiert an, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne; "die ganze Welt wisse, dass man mazedonischen Behörden nicht trauen könne". Näher befragt, ob gegen ihn gefahndet werde oder gegen ihn eine Ausschreibung bestehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich diesbezüglich sogar sicher sei. Als Grund für die behauptete Fahndung bzw. Ausschreibung nannte der Beschwerdeführer erneut den angeblichen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise im November 2001. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, erweist sich jedoch eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete, aufgrund des behaupteten Vorfalles bestehende Fahndung vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben folgend - im Zuge der Anhaltung nicht nach seiner Identität und seinen Personalien befragt worden und keine Kontrolle seines Führerscheines erfolgt sei und darüber hinaus auch das Fahrzeug des Onkels nicht auf die Person des Beschwerdeführers angemeldet gewesen sei, als nicht glaubwürdig. Auch das in diesem Konnex getätigte Beschwerdevorbringen, demzufolge eine Gefahr dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, zumal die Region römisch 40 klein und ein weiteres Zusammentreffen naheliegend sei, vermag nicht zu überzeugen. Lediglich angemerkt sei an dieser Stelle, dass von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers darüber hinaus auch vor dem Hintergrund des bestehenden Amnestiegesetzes für ehemalige UCK-Mitglieder nicht ausgegangen werden kann.

Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Darstellung des behaupteten Übergriffes im November 2001 zudem unterschiedliche Angaben tätigte: Er brachte in der erstinstanzlichen Einvernahme am 16.04.2002 zunächst vor, dass ihm eine alte Frau, die den Vorfall beobachtet hätte, unmittelbar nach dem Übergriff "in das Auto geholfen habe"; der Beschwerdeführer sei daraufhin nach XXXX zu einen Arzt gefahren, dessen Namen er im Verfahren nicht zu nennen vermochte. Seine Ehegattin, die bei dem Übergriff ebenfalls anwesend gewesen sei, sei mit dem Autobus in den Heimatort zurückgekehrt. Abweichend dazu führte er wenig später in derselben Einvernahme aus, dass er das Fahrzeug des Onkels in Skopje zurückgelassen habe, wo es vom Onkel abgeholt worden sei; der Beschwerdeführer sei nach dieser Vorbringensvariante in der Folge "zu Fuß" weitergegangen.Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Darstellung des behaupteten Übergriffes im November 2001 zudem unterschiedliche Angaben tätigte: Er brachte in der erstinstanzlichen Einvernahme am 16.04.2002 zunächst vor, dass ihm eine alte Frau, die den Vorfall beobachtet hätte, unmittelbar nach dem Übergriff "in das Auto geholfen habe"; der Beschwerdeführer sei daraufhin nach römisch 40 zu einen Arzt gefahren, dessen Namen er im Verfahren nicht zu nennen vermochte. Seine Ehegattin, die bei dem Übergriff ebenfalls anwesend gewesen sei, sei mit dem Autobus in den Heimatort zurückgekehrt. Abweichend dazu führte er wenig später in derselben Einvernahme aus, dass er das Fahrzeug des Onkels in Skopje zurückgelassen habe, wo es vom Onkel abgeholt worden sei; der Beschwerdeführer sei nach dieser Vorbringensvariante in der Folge "zu Fuß" weitergegangen.

Den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz, denen zufolge der Beschwerdeführer die aufgetretene Divergenz nicht aufgeklärt hätte, wurde im Zuge der nunmehr vorliegenden Beschwerde insofern entgegengetreten, als vorgebracht wurde, dass die genannte Frau dem Beschwerdeführer nicht in das Fahrzeug des Onkels, sondern vielmehr in ein anderes Fahrzeug geholfen hätte, mit welchem der Beschwerdeführer in weiterer Folge seinen Weg zum Arzt fortgesetzt hätte. Doch selbst wenn man dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen folgend davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer den weiteren Weg tatsächlich mit einem anderen Fahrzeug fortgesetzt hätte, würde dies die weiters aufgetretene Ungereimtheit - der Beschwerdeführer sei "zu Fuß" weiter gegangen - nicht erklären.

Schließlich sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge 3.500,- DM für die schlepperunterstützte Reise von Pristina nach Österreich gezahlt hat. Die Frage, ob er so viel Geld für die Ausreise bereits mit sich geführt hätte, verneinte der Beschwerdeführer und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sein Bruder ihm das Geld nach Pristina gebracht hätte. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in einer alten, verlassen, nicht näher bezeichneten Firma von seinem Bruder ohne weitere Probleme ausfindig gemacht worden sei. Auch der in diesem Zusammenhang getätigte Erklärungsversuch im Rahmen der Beschwerde, im Zeitalter der Mobiltelefone sei das Ausfindigmachen nicht unwahrscheinlich, vermag den erkennenden Gerichtshof in der vorgebrachten Konstellation nicht zu überzeugen und erweist sich im Zusammenhalt mit den restlichen Angaben des Beschwerdeführers als nicht plausibel.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle weiters angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund des bestehenden Amnestiegesetzes für ehemalige UCK-Mitglieder - auch bei hypothetischer Zugrundelegung nicht geeignet wäre, eine aktuelle, asylrelevante, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu begründen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen."

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kommt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie die Behörde erster Instanz - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt ist."

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Mazedonien üblich ist. Die Beschwerdeführerin wohnte bis zum Verlassen des Heimatlandes gemeinsam mit ihren Kindern, ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager mit dessen Familie im Elternhaus ihres Gatten und hat sie nicht hinreichend konkret dargetan, weshalb ihr diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Auch die beiden Töchter, XXXX und XXXX, wohnten bis zu deren Ausreisen im Jahr 2010 im Elternhaus ihres Vaters. Entgegen den unsubstantiierten Behauptungen im Zuge der Stellungnahme vom 10.01.2011 kann daher im Falle der Rückkehr jedenfalls von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Haus der Schwiegereltern ausgegangen werden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Mazedonien üblich ist. Die Beschwerdeführerin wohnte bis zum Verlassen des Heimatlandes gemeinsam mit ihren Kindern, ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager mit dessen Familie im Elternhaus ihres Gatten und hat sie nicht hinreichend konkret dargetan, weshalb ihr diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Auch die beiden Töchter, römisch 40 und römisch 40 , wohnten bis zu deren Ausreisen im Jahr 2010 im Elternhaus ihres Vaters. Entgegen den unsubstantiierten Behauptungen im Zuge der Stellungnahme vom 10.01.2011 kann daher im Falle der Rückkehr jedenfalls von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Haus der Schwiegereltern ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine neunjährige Schulbildung und zudem eine langjährige Berufserfahrung in Österreich verfügt. Die Familie war auch vor der Ausreise aus Mazedonien in der Lage, ihre Existenz zu sichern und wurde im Verfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht, inwiefern sich die nunmehrige Lage von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin, die im Heimatland über weitere wichtige familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Gatten und ihren Kindern in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes in Mazedonien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.01.2011 - im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war - die Behebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2007 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zlen: 2007/01/0164 - 0165-12, hat "ex-tunc"-Wirkung - am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war - die Behebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2007 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zlen: 2007/01/0164 - 0165-12, hat "ex-tunc"-Wirkung - am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Wie oben bereits näher begründet wurde, liegt im gegenständlichen Fall - auch in Bezug auf den Ehemann - ein Familienverfahren vor:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. ist Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt ist Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Wie bereits erwähnt, wurde mit den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 243.790-0/2008, dessen Beschwerde vom 15.10.2003 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien zulässig ist Spruchpunkt II.). Eine Entscheidung über die Frage einer Ausweisung wurde in diesem Erkenntnis nicht getroffen.Wie bereits erwähnt, wurde mit den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 243.790-0/2008, dessen Beschwerde vom 15.10.2003 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien zulässig ist Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Entscheidung über die Frage einer Ausweisung wurde in diesem Erkenntnis nicht getroffen.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im vorliegenden Beschwerdefall wird als Fluchtgrund ausschließlich der Wunsch der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit ihrem Ehegatten zusammen zu leben. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren gleichbleibend vor, dass sie nur deshalb nach Österreich gekommen sei, weil sie sich nach ihrem Gatten gesehnt habe. Sie sei in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt und habe auch keinerlei Befürchtungen im Falle der Rückkehr nach Mazedonien.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist keinerlei Verfolgungsbehauptung zu entnehmen, sohin auch keine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Wie bereits oben dargelegt gibt es in Anbetracht der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der albanischen Volksgruppe in Mazedonien aktuell einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, wurde die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: 243.790-0/2008 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und wurde auch diesem somit der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Ehegatten nicht (glaubhaft) vorgebracht worden sei. Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kann aus dem Vorbringen des Ehegatten zu dessen Fluchtgründen daher auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es war somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, wurde die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: 243.790-0/2008 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und wurde auch diesem somit der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Ehegatten nicht (glaubhaft) vorgebracht worden sei. Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kann aus dem Vorbringen des Ehegatten zu dessen Fluchtgründen daher auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es war somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Vor dem Hintergrund auch der getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Mazedonien kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass dieser eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität ausreichend konkret vorgebracht bzw. glaubhaft dargetan und ist das Vorliegen einer solchen auch aus dem Vorbringen des Ehemannes nicht abzuleiten. Wie ebenfalls bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität ausreichend konkret vorgebracht bzw. glaubhaft dargetan und ist das Vorliegen einer solchen auch aus dem Vorbringen des Ehemannes nicht abzuleiten. Wie ebenfalls bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schwager mit dessen Familie nach wie vor in einem Haus im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Mazedonien üblich ist. Darüber hinaus leben - den Angaben der Tochter XXXX zufolge - auch weitere Angehörige des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Heimatland. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn XXXX bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 ebenso wie die beiden Töchter, XXXX und XXXX, bis zu deren Ausreisen im Jahr 2010 im Elternhaus des Ehegatten gewohnt haben und auch nicht hinreichend konkret dargetan wurde, warum dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, kann - entgegen den unsubstantiierten Behauptungen im Rahmen der Stellungnahme vom 10.01.2011 - jedenfalls von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr im Haus der Schwiegereltern ausgegangen werden. Die Unterkunftssituation stellt sich demnach als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schwager mit dessen Familie nach wie vor in einem Haus im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Mazedonien üblich ist. Darüber hinaus leben - den Angaben der Tochter römisch 40 zufolge - auch weitere Angehörige des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Heimatland. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 ebenso wie die beiden Töchter, römisch 40 und römisch 40 , bis zu deren Ausreisen im Jahr 2010 im Elternhaus des Ehegatten gewohnt haben und auch nicht hinreichend konkret dargetan wurde, warum dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, kann - entgegen den unsubstantiierten Behauptungen im Rahmen der Stellungnahme vom 10.01.2011 - jedenfalls von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr im Haus der Schwiegereltern ausgegangen werden. Die Unterkunftssituation stellt sich demnach als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine neunjährige Schulbildung und zudem über eine langjährige Berufserfahrung in Österreich verfügt. Die Familie war auch vor der Ausreise aus Mazedonien in der Lage, ihre Existenz zu sichern und wurde im Verfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht, inwiefern sich die nunmehrige Lage von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Wenngleich in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die vor der Ausreise erfolgten finanziellen Zuwendungen seitens des in Österreich aufhältig gewesenen Ehegatten nunmehr im Falle einer gemeinsamen Rückkehr unterbleiben, ist festzuhalten, dass dem Ehegatten und Familienvater, der über die genannte Berufserfahrung verfügt, auch im Heimatland zugesonnen werden kann, für die Lebensgrundlage seiner Familie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sorgen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Gatten und ihren Kindern von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung von Verwandten - zu decken.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine neunjährige Schulbildung und zudem über eine langjährige Berufserfahrung in Österreich verfügt. Die Familie war auch vor der Ausreise aus Mazedonien in der Lage, ihre Existenz zu sichern und wurde im Verfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht, inwiefern sich die nunmehrige Lage von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Wenngleich in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die vor der Ausreise erfolgten finanziellen Zuwendungen seitens des in Österreich aufhältig gewesenen Ehegatten nunmehr im Falle einer gemeinsamen Rückkehr unterbleiben, ist festzuhalten, dass dem Ehegatten und Familienvater, der über die genannte Berufserfahrung verfügt, auch im Heimatland zugesonnen werden kann, für die Lebensgrundlage seiner Familie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sorgen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Gatten und ihren Kindern von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung von Verwandten - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Wie bereits oben festgehalten und im den Ehemann betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 243.790-0/2008 - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, 2008/23/1251 - näher ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall - auch in Bezug auf den Ehemann - ein Familienverfahren vor, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem im konkreten Fall gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnis vom 21.10.2010, Zlen: 2007/01/0164 - 0165-12, auch ausdrücklich festgehalten hat.

Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, hatte im obgenannten, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ein Abspruch über eine Ausweisung nicht zu erfolgen, weil auch der den Ehegatten betreffende angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes - der damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung enthielt.Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, hatte im obgenannten, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ein Abspruch über eine Ausweisung nicht zu erfolgen, weil auch der den Ehegatten betreffende angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes - der damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung enthielt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Beschwerdeführerin beinhaltet allerdings eine Ausweisungsentscheidung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, zur in dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 in der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zu früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass alle Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverfahrens zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit werde durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Habe das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so sei es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die "Fremdbehörden" (gemeint wohl: Fremdenbehörden) zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, zur in dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 in der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zu früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass alle Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverfahrens zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit werde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Habe das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so sei es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die "Fremdbehörden" (gemeint wohl: Fremdenbehörden) zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, habe der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen habe, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, habe der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen habe, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, habe eine Ausweisung durch die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat in einem solchen Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten habe - nicht jedoch seine Eltern auf Grund der in Bezug auf diese anzuwendenden gewesenen Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 -, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - welche im Ergebnis für den Fall, dass das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, von der grundsätzlichen Unzuständigkeit der Asylbehörden in einem solchen Fall ausgehen - sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall vermag auch die nunmehrige Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - welche im Ergebnis für den Fall, dass das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, von der grundsätzlichen Unzuständigkeit der Asylbehörden in einem solchen Fall ausgehen - sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall vermag auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies nun aber, dass auf Grund des Umstandes, dass betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde (mangels Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) - wie von der Behörde erster Instanz auch zutreffend angenommen - nicht zu erfolgen hatte, im Hinblick auf das oben Gesagte im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung zu treffen ist.

Es war daher mit einer Behebung des angefochtenen Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides vorzugehen.Es war daher mit einer Behebung des angefochtenen Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides vorzugehen.

Da aber mit der Behebung der Ausweisungsentscheidung die Grundlage für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 38 AslylG 2005 entfallen ist, war auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da aber mit der Behebung der Ausweisungsentscheidung die Grundlage für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 38, AslylG 2005 entfallen ist, war auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einer allfälligen Ausweisung im Sinne des FPG grundsätzlich nicht entgegensteht. Allerdings soll in Bezug auf den gegenständlichen Fall hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.01.2011 und der dieser beigelegten Unterlagen (Versicherungsdatenauszug, Arbeitszeugnis, Lohnbestätigung, aktuelle Beschäftigungsbewilligung, Bestätigungen über Teilnahme an Deutschkursen, Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, Mietvertrag) jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass der überaus lange rechtmäßige Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin (dieser verfügt seit seiner Asylantragstellung am 28.11.2001 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) in Österreich und die Integration des Ehemannes sowie seiner Familienangehörigen in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein werden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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