TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/28 D10 414348-1/2010

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 414348-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX ehemals XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2010, Zl. 04 08.739-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 ehemals römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2010, Zl. 04 08.739-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ebenfalls einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, sowie einer minderjährigen Tochter im April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit diesen am 23. April 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Nach erfolgter Rechtsbelehrung erklärte die Beschwerdeführerin gelegentlich der Befragung ihres Ehegatten durch Organe der belangten Behörde am 3. Dezember 2004 dem Grunde nach, über keinerlei eigene Fluchtgründe zu verfügen und zur Wahrung der Familieneinheit lediglich einen auf das Verfahren ihres Ehemannes gestützten Asylerstreckungsantrag zu stellen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte gelegentlich der im vorigen Absatz erwähnten, und im Beisein der Beschwerdeführerin (sic!) erfolgten niederschriftlichen Einvernahme aus, er habe den Herkunftsstaat aufgrund der ihm dort drohenden Gefahr verlassen. Er habe im August 2003 einen, gelegentlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit russischen Soldaten verwundeten Bruder eines Freundes zu entfernten Verwandten gebracht und auch dessen "Uniform", Maschinenpistole sowie die übrige Ausrüstung dem Kommandanten des in weiterer Folge Verstorbenen zukommen lassen. Untersuchungsbeamte seien im Nachhang zu der zu Grunde liegenden Kampfhandlung in seinem Elternhaus vorstellig geworden und hätten sein Erscheinen vor der "Bezirkskommandantur" verlangt. Schließlich sei er am XXXX auf offener Straße von Soldaten festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Gelegentlich der anschließenden mehrtägigen Anhaltung sei er physisch misshandelt und ihm der "Schädel" "gebrochen" worden. Er habe alles erzählt, was er (in Bezug auf den Vorfall)"gesehen und gehört habe". Die Zeit zwischen den einzelnen Verhören habe er "in Unterhosen" "im Freien" verbringen müssen. Am 5. Tag sei er schließlich unter näher ausgeführten Umständen zur Unterfertigung eines Dokumentes aufgefordert worden, in dem er sich zur Leistung von Spitzeldiensten verpflichten sollte. Er habe sich zunächst geweigert das in Rede stehende Dokument zu unterzeichnen, habe aber schließlich infolge weiterer Misshandlungen klein beigegeben. Schließlich sei ihm am XXXX seine Kleidung zurückgegeben und er "halb tot" auf einer Straße ausgesetzt worden. Man habe ihn an der Fernstraße nach XXXX aus einem LKW geworfen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte gelegentlich der im vorigen Absatz erwähnten, und im Beisein der Beschwerdeführerin (sic!) erfolgten niederschriftlichen Einvernahme aus, er habe den Herkunftsstaat aufgrund der ihm dort drohenden Gefahr verlassen. Er habe im August 2003 einen, gelegentlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit russischen Soldaten verwundeten Bruder eines Freundes zu entfernten Verwandten gebracht und auch dessen "Uniform", Maschinenpistole sowie die übrige Ausrüstung dem Kommandanten des in weiterer Folge Verstorbenen zukommen lassen. Untersuchungsbeamte seien im Nachhang zu der zu Grunde liegenden Kampfhandlung in seinem Elternhaus vorstellig geworden und hätten sein Erscheinen vor der "Bezirkskommandantur" verlangt. Schließlich sei er am römisch 40 auf offener Straße von Soldaten festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Gelegentlich der anschließenden mehrtägigen Anhaltung sei er physisch misshandelt und ihm der "Schädel" "gebrochen" worden. Er habe alles erzählt, was er (in Bezug auf den Vorfall)"gesehen und gehört habe". Die Zeit zwischen den einzelnen Verhören habe er "in Unterhosen" "im Freien" verbringen müssen. Am 5. Tag sei er schließlich unter näher ausgeführten Umständen zur Unterfertigung eines Dokumentes aufgefordert worden, in dem er sich zur Leistung von Spitzeldiensten verpflichten sollte. Er habe sich zunächst geweigert das in Rede stehende Dokument zu unterzeichnen, habe aber schließlich infolge weiterer Misshandlungen klein beigegeben. Schließlich sei ihm am römisch 40 seine Kleidung zurückgegeben und er "halb tot" auf einer Straße ausgesetzt worden. Man habe ihn an der Fernstraße nach römisch 40 aus einem LKW geworfen.

Bewohner des nahe gelegenen Dorfes XXXX hätten ihn dort aufgefunden und zu sich nach Hause bzw. am nächsten Tag in ein Krankenhaus gebracht, wo man seine "Kopfwunde" genäht habe. Als er schließlich nach Hause gekommen sei, habe er "alle Leute" davon in Kenntnis gesetzt, dass er "alles erzählt" habe und diese gewarnt. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung habe er einen anderen Bewohner seines Dorfes namens XXXX getroffen, der ihm im Gespräch berichtet habe, dass er eine gleichartige (Kooperations)verpflichtung unterschreiben habe müssen. Schließlich seien im Januar 2004 "Kopf und Pass" des XXXX vor einem Geschäft im Dorf in einem "Plastiksack" aufgefunden worden. Im Anschluss habe er mit Hilfe seiner Eltern und Freunde Geld gesammelt und sei von zu Hause "weggefahren". Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm "im besten Fall das Schicksal des XXXX". Die Schreie, die er während seiner Anhaltung vernommen habe, könnten einen Menschen "verrückt machen". Er wisse nicht, ob nach ihm gefahndet werde. Schon allein die Tatsache, dass er Tschetschene sei, sei im Herkunftsstaat für Probleme ausreichend. Nach Österreich gekommen sei er, um hier zu arbeiten, zu leben und seine Familie "vor Lebensgefahr zu bewahren".Bewohner des nahe gelegenen Dorfes römisch 40 hätten ihn dort aufgefunden und zu sich nach Hause bzw. am nächsten Tag in ein Krankenhaus gebracht, wo man seine "Kopfwunde" genäht habe. Als er schließlich nach Hause gekommen sei, habe er "alle Leute" davon in Kenntnis gesetzt, dass er "alles erzählt" habe und diese gewarnt. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung habe er einen anderen Bewohner seines Dorfes namens römisch 40 getroffen, der ihm im Gespräch berichtet habe, dass er eine gleichartige (Kooperations)verpflichtung unterschreiben habe müssen. Schließlich seien im Januar 2004 "Kopf und Pass" des römisch 40 vor einem Geschäft im Dorf in einem "Plastiksack" aufgefunden worden. Im Anschluss habe er mit Hilfe seiner Eltern und Freunde Geld gesammelt und sei von zu Hause "weggefahren". Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm "im besten Fall das Schicksal des XXXX". Die Schreie, die er während seiner Anhaltung vernommen habe, könnten einen Menschen "verrückt machen". Er wisse nicht, ob nach ihm gefahndet werde. Schon allein die Tatsache, dass er Tschetschene sei, sei im Herkunftsstaat für Probleme ausreichend. Nach Österreich gekommen sei er, um hier zu arbeiten, zu leben und seine Familie "vor Lebensgefahr zu bewahren".

Gelegentlich der vorbehandelten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Russischer Führersein Nr. XXXXRussischer Führersein Nr. römisch 40

Heiratsurkunde Nr. XXXXHeiratsurkunde Nr. römisch 40

Mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, wurde dem Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine nähere Begründung ist der vorgenannten Erledigung nicht zu entnehmen.Mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, wurde dem Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine nähere Begründung ist der vorgenannten Erledigung nicht zu entnehmen.

Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführerin zu Zl. 04 08.739-BAL sowie der minderjährigen Tochter XXXX, zu Zl. 04 08.741-BAL gem. § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführerin zu Zl. 04 08.739-BAL sowie der minderjährigen Tochter römisch 40 , zu Zl. 04 08.741-BAL gem. Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in XXXX einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. Mit am 12. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005, Zl. 05 05.666-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in römisch 40 einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. Mit am 12. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2005, Zl. 05 05.666-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehegatten und ihren Kindern mit Wirksamkeit zum 25. Mai 2005 die Änderung der bisher geführten Familiennamen in XXXX, sowie der Beschwerdeführerin die Änderung ihres Vornamens XXXX in XXXX genehmigt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehegatten und ihren Kindern mit Wirksamkeit zum 25. Mai 2005 die Änderung der bisher geführten Familiennamen in römisch 40 , sowie der Beschwerdeführerin die Änderung ihres Vornamens römisch 40 in römisch 40 genehmigt.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in XXXX einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. Mit am 26. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006, Zl. 06 04.826-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in römisch 40 einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. Mit am 26. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006, Zl. 06 04.826-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in XXXX eine Tochter zur Welt und wurde dieser der Name XXXX beigegeben. Mit am 21. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2007, Zl. 07 11.055-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in römisch 40 eine Tochter zur Welt und wurde dieser der Name römisch 40 beigegeben. Mit am 21. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2007, Zl. 07 11.055-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt.

Mit am XXXX in Rechtkraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtkraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom selben Tage wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX wegen unerlaubtem Handelstreiben mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom selben Tage wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 wegen unerlaubtem Handelstreiben mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom selben Tage wurde die Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 15 Abs. 1 iVm § 127 und § 131 1.F StGB sowie weiters § 107 Abs. 1 und 297 Abs. 1 1.F StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom selben Tage wurde die Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 131, 1.F StGB sowie weiters Paragraph 107, Absatz eins und 297 Absatz eins, 1.F StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in XXXX dem bezeichneten Ministerium einen seitens der Hauptkommandantur der Grenzwache Polens übermittelten Bericht der Grenzwachstelle XXXX vom 13. Mai 2009. Diesem Bericht zu Folge haben sich die Beschwerdeführerin und ihre mitreisenden vier minderjährigen Kinder bei der Einreise nach Polen mit österreichischen Reisedokumenten ausgewiesen. Während der Kontrolle sei aus der Tasche der Beschwerdeführerin eine auf den Namen XXXX ausgestellte Flüchtlingskarte des Flüchtlingszentrums XXXX (Polen) herausgefallen und seien hierauf im Koffer derselben neben Blankoformularen weiters auf die ursprünglichen Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie auf die Namen XXXX, XXXX und XXXX ausgestellte (internationale) Reisepässe (der Russischen Föderation) aufgefunden worden.Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in römisch 40 dem bezeichneten Ministerium einen seitens der Hauptkommandantur der Grenzwache Polens übermittelten Bericht der Grenzwachstelle römisch 40 vom 13. Mai 2009. Diesem Bericht zu Folge haben sich die Beschwerdeführerin und ihre mitreisenden vier minderjährigen Kinder bei der Einreise nach Polen mit österreichischen Reisedokumenten ausgewiesen. Während der Kontrolle sei aus der Tasche der Beschwerdeführerin eine auf den Namen römisch 40 ausgestellte Flüchtlingskarte des Flüchtlingszentrums römisch 40 (Polen) herausgefallen und seien hierauf im Koffer derselben neben Blankoformularen weiters auf die ursprünglichen Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie auf die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausgestellte (internationale) Reisepässe (der Russischen Föderation) aufgefunden worden.

Dem Schreiben des Verbindungsbeamten vom 4. Juni 2009 waren neben einer Kopie des (österreichischen) Konventionspasses der Beschwerdeführerin ferner in Kopie beigefügt:

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Inlandspass der Russischen Föderation Nr. XXXX.Inlandspass der Russischen Föderation Nr. römisch 40 .

Auf Seite 5 eingetragen: Registrierungsvermerk für XXXXAuf Seite 5 eingetragen: Registrierungsvermerk für römisch 40

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Inlandspass der Russischen Föderation Nr. XXXXInlandspass der Russischen Föderation Nr. römisch 40

Auf Seite 5 eingetragen: Registrierungsvermerk für XXXXAuf Seite 5 eingetragen: Registrierungsvermerk für römisch 40

Reisepässe und Urkunden für die sonstigen im Bericht der Grenzwachstelle XXXX vom 13. Mai 2009 genannten Personen.Reisepässe und Urkunden für die sonstigen im Bericht der Grenzwachstelle römisch 40 vom 13. Mai 2009 genannten Personen.

Mit Aktenvermerken vom 18. Juni 2009 leitete die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie der asylberechtigten Kinder Verfahren zur Aberkennung der Status der Asylberechtigten ein.

Bei seiner in dieser Angelegenheit erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. September 2009 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation dem Grunde nach aus, er sei seit der Stellung seines Asylantrages am 25. April 2004 nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Weiter weg als in Polen, sei er (seither) noch nie gewesen. Er sei nicht einmal an der ukrainischen Grenze gewesen und habe seit 2004 noch nie Kontakt mit Grenzwachebeamten gehabt. (sic!) Die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Im Herkunftsstaat seien noch seine Eltern, eine Schwester sowie drei Brüder in XXXX aufhältig. Während seine Mutter an Herzproblemen leide, sei sein Vater nur als Kranführer berufstätig und bestreite aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkommen den Lebensunterhalt der Familie.Bei seiner in dieser Angelegenheit erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. September 2009 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation dem Grunde nach aus, er sei seit der Stellung seines Asylantrages am 25. April 2004 nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Weiter weg als in Polen, sei er (seither) noch nie gewesen. Er sei nicht einmal an der ukrainischen Grenze gewesen und habe seit 2004 noch nie Kontakt mit Grenzwachebeamten gehabt. (sic!) Die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Im Herkunftsstaat seien noch seine Eltern, eine Schwester sowie drei Brüder in römisch 40 aufhältig. Während seine Mutter an Herzproblemen leide, sei sein Vater nur als Kranführer berufstätig und bestreite aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkommen den Lebensunterhalt der Familie.

Befragt, welches Schicksal er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten habe, erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, es seien seit seinem Fortgang bereits fünf Jahre vergangen und könne er derzeit (daher) nichts sagen. Vor fünf Jahren sei er nach Österreich gekommen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei (damals) noch jung gewesen und alle Jugendlichen seien (im Herkunftsstaat) damals als Banditen und Terroristen bezeichnet worden. Seit Februar 2005 sei er in Österreich berufstätig und habe hier auch eine Lehre absolviert. Er wolle mit seiner Familie weiterhin in Österreich bleiben.

Am XXXX erstattete die Beschwerdeführerin bei der Polizeiinspektion XXXX eine Diebstahlsanzeige und führte aus, dass ihr am 1. August 2009 im Zug von XXXX kommend in Fahrtrichtung XXXX aus ihrer Handtasche Bargeld sowie die ihr und ihren Kindern gehörigen Reisepässe sowie Sozialversicherungskarten "von einem unbekannten Täter gestohlen worden seien".Am römisch 40 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Polizeiinspektion römisch 40 eine Diebstahlsanzeige und führte aus, dass ihr am 1. August 2009 im Zug von römisch 40 kommend in Fahrtrichtung römisch 40 aus ihrer Handtasche Bargeld sowie die ihr und ihren Kindern gehörigen Reisepässe sowie Sozialversicherungskarten "von einem unbekannten Täter gestohlen worden seien".

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX gem. § 15 Abs. 1 iVm § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt.

Erst am 9. November 2009 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin im eingeleiteten Aberkennungsverfahren und führte dieser bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde aus, sie sei seit der Erteilung ihres Flüchtlingsstatus zugrunde gelegten Stellung eines Asylantrages in Österreich nicht (nie) wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie habe sich vom 7. März 2009 an über zwei Monate in Weißrussland aufgehalten, wo ihr Vater wegen einer Krebserkrankung in einem lokalen Krankenhaus in XXXX behandelt worden sei. Sie habe dort in einem Hotel übernachtet. Tagsüber habe sie sich bei ihrem Vater im Spital aufgehalten.Erst am 9. November 2009 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin im eingeleiteten Aberkennungsverfahren und führte dieser bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde aus, sie sei seit der Erteilung ihres Flüchtlingsstatus zugrunde gelegten Stellung eines Asylantrages in Österreich nicht (nie) wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie habe sich vom 7. März 2009 an über zwei Monate in Weißrussland aufgehalten, wo ihr Vater wegen einer Krebserkrankung in einem lokalen Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden sei. Sie habe dort in einem Hotel übernachtet. Tagsüber habe sie sich bei ihrem Vater im Spital aufgehalten.

Zu dem auf ihren Namen lautenden internationalen russischen Reisepass erklärte die Beschwerdeführerin, während ihres Aufenthaltes in XXXX, sei sie dort von ihrer Schwiegermutter aufgesucht worden, die ihr gegenüber erklärt habe, dass sie ihren Sohn (Anm.: den Ehegatten der Beschwerdeführerin) sehen wolle. Die Beschwerdeführerin gab nicht nachvollziehbar weiters an, da sie und ihr Mann über keinerlei Pässe verfügt hätten, habe sie die weißrussische Botschaft in Polen aufgesucht und dort mitgeteilt, dass sich ihr Vater "im Krankenhaus in XXXX" befinde. Sie habe allerdings keine genaue Adresse des Spitals gehabt. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sich das Krankenhaus in XXXX befinde. Die weißrussische Botschaft habe ihr daraufhin ein für die Dauer einer Woche gültiges "Reisedokument" ausgestellt. Sie habe nicht gewusst, ob sie nach Polen einreisen dürfe. (sic!)Zu dem auf ihren Namen lautenden internationalen russischen Reisepass erklärte die Beschwerdeführerin, während ihres Aufenthaltes in römisch 40 , sei sie dort von ihrer Schwiegermutter aufgesucht worden, die ihr gegenüber erklärt habe, dass sie ihren Sohn Anmerkung, den Ehegatten der Beschwerdeführerin) sehen wolle. Die Beschwerdeführerin gab nicht nachvollziehbar weiters an, da sie und ihr Mann über keinerlei Pässe verfügt hätten, habe sie die weißrussische Botschaft in Polen aufgesucht und dort mitgeteilt, dass sich ihr Vater "im Krankenhaus in XXXX" befinde. Sie habe allerdings keine genaue Adresse des Spitals gehabt. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sich das Krankenhaus in römisch 40 befinde. Die weißrussische Botschaft habe ihr daraufhin ein für die Dauer einer Woche gültiges "Reisedokument" ausgestellt. Sie habe nicht gewusst, ob sie nach Polen einreisen dürfe. (sic!)

Hinsichtlich des bei ihr aufgefundenen und auf ihren Namen lautenden russischen Inlandspass gab die Beschwerdeführerin an, dieser sei von ihrer Schwiegermutter ausgestellt worden (sic!; "Die Schwiegermutter hat meinen Inlandspass ausgestellt."), sie wisse nicht, wann diese das getan habe. Sie selbst sei vor sechs Jahren nach Österreich gekommen und seien alle ihre (russischen) Dokumente davor ausgestellt worden. Sie hätten diese (Anm.: die vor der Einreise nach Österreich ausgestellten Dokumente) allesamt verloren. Sie habe ihre Schwiegermutter nicht ersucht, den (neuen) Inlandspass "auszustellen" (Anm: gemeint wohl: ausstellen zu lassen), hätte sie das gewollt, so hätte sie ihre eigene Mutter darum ersucht. Weil sie, wie vorerwähnt, selbst alle Dokumente verloren hätte, habe die Schwiegermutter "wahrscheinlich" den neuen Pass "ausgestellt".Hinsichtlich des bei ihr aufgefundenen und auf ihren Namen lautenden russischen Inlandspass gab die Beschwerdeführerin an, dieser sei von ihrer Schwiegermutter ausgestellt worden (sic!; "Die Schwiegermutter hat meinen Inlandspass ausgestellt."), sie wisse nicht, wann diese das getan habe. Sie selbst sei vor sechs Jahren nach Österreich gekommen und seien alle ihre (russischen) Dokumente davor ausgestellt worden. Sie hätten diese Anmerkung, die vor der Einreise nach Österreich ausgestellten Dokumente) allesamt verloren. Sie habe ihre Schwiegermutter nicht ersucht, den (neuen) Inlandspass "auszustellen" Anmerkung, gemeint wohl: ausstellen zu lassen), hätte sie das gewollt, so hätte sie ihre eigene Mutter darum ersucht. Weil sie, wie vorerwähnt, selbst alle Dokumente verloren hätte, habe die Schwiegermutter "wahrscheinlich" den neuen Pass "ausgestellt".

In Bezug auf die sonstigen bei ihr aufgefundenen und von den polnischen Grenzbehörden angeführten Dokumente erklärte die Beschwerdeführerin, XXXX sei ihr selbst unbekannt. Bei XXXX und XXXX handle es sich um die Söhne ihrer mit diesen von Österreich nach Polen ausgewiesenen Schwester XXXX.In Bezug auf die sonstigen bei ihr aufgefundenen und von den polnischen Grenzbehörden angeführten Dokumente erklärte die Beschwerdeführerin, römisch 40 sei ihr selbst unbekannt. Bei römisch 40 und römisch 40 handle es sich um die Söhne ihrer mit diesen von Österreich nach Polen ausgewiesenen Schwester römisch 40 .

Nach Vorlage von Kopien des auf ihren Namen ausgestellten internationalen russischen Reisepasses sowie des Inlandspasses bemerkte die Beschwerdeführerin, sie schwöre, dass die in den Dokumenten angebrachte Unterschrift nicht von ihr stamme. Wahrscheinlich habe ihre Schwiegermutter "alles unterschrieben".

Über Vorhalt, dass die belangte Behörde beabsichtige ihr, ihrem Mann und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe Angst vor den staatlichen Behörden (im Herkunftsstaat). Sie wisse nicht, wie ihre Schwiegermutter die Ausstellung der in Rede stehenden Dokumente bewerkstelligt habe. Sie wolle nicht nach Russland zurückkehren, sie sei seit sechs Jahren nicht mehr dort gewesen.

Zu ihren privaten Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Aufenthalt ihres Vaters in XXXX erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, ihre Mutter befinde sich derzeit im Krankenhaus. Ihr Vater sei verstorben. Dieser habe Krebs gehabt und die Ärzte in XXXX hätten, weil die (medizinische) Behandlung dort schlecht sei, vorgeschlagen, ihn in XXXX oder XXXX weiter behandeln zu lassen.Zu ihren privaten Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Aufenthalt ihres Vaters in römisch 40 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, ihre Mutter befinde sich derzeit im Krankenhaus. Ihr Vater sei verstorben. Dieser habe Krebs gehabt und die Ärzte in römisch 40 hätten, weil die (medizinische) Behandlung dort schlecht sei, vorgeschlagen, ihn in römisch 40 oder römisch 40 weiter behandeln zu lassen.

Befragt, wann ihr Vater genau nach XXXX verlegt worden sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies wäre vor ca. zwei bis drei Monaten der Fall gewesen. Sie sei (während des Krankenhausaufenthaltes) zwei Monate lang bei ihm aufhältig gewesen. Dokumente über den Spitalsaufenthalt ihres Vaters habe sie allerdings nicht.Befragt, wann ihr Vater genau nach römisch 40 verlegt worden sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies wäre vor ca. zwei bis drei Monaten der Fall gewesen. Sie sei (während des Krankenhausaufenthaltes) zwei Monate lang bei ihm aufhältig gewesen. Dokumente über den Spitalsaufenthalt ihres Vaters habe sie allerdings nicht.

Mit Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 20. November 2009 brachte die Beschwerdeführerin in Kopie zur Vorlage:

Todesurkunde des Standesamtes des Bezirkes XXXXTodesurkunde des Standesamtes des Bezirkes römisch 40

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in XXXX eine Tochter zur Welt, wurde dieser der Name XXXX beigegeben und beantragte der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2010 für dieses Kind die Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in römisch 40 eine Tochter zur Welt, wurde dieser der Name römisch 40 beigegeben und beantragte der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2010 für dieses Kind die Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten das Ergebnis des von ihr angestrengten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Ausstellung von (internationalen) Reisepässen durch die Russische Föderation mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Woche zur Kenntnis.

Am 16. Juni 2010 kontaktierte der Ehegatte der Beschwerdeführerin die belangte Behörde fernmündlich und teilte zum o.a. Ergebnis der Beweisaufnahme unter anderem mit, dass er die ganze Angelegenheit nicht verstehe, weil die Beschwerdeführerin nur einmal wegen des Todes ihres Vaters "zuhause" gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder hätten ja "zu Hause" keine Probleme.

Mit im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangener Erledigung der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 erkannte diese demselben den die mit Bescheid vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gem. § 7 Abs. 3 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 (AsylG 2005) wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Abspruch über die Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte unter Hinweis auf eine hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin angeblich gegebene Zuständigkeit der Fremdenbehörden nicht.Mit im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangener Erledigung der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 erkannte diese demselben den die mit Bescheid vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gem. Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Abspruch über die Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte unter Hinweis auf eine hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin angeblich gegebene Zuständigkeit der Fremdenbehörden nicht.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Ergebnis der durch den Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in XXXX durchgeführten Beweisaufnahme zu Folge werde die Ausstellung eines internationalen Reisepasses ("Auslandsreisepass") durch die Behörden der Russischen Föderation nur durch Vorlage konkret benannter Dokumente, Passbilder und Gebührenerlag vorgenommen. Die Daten des Passantragsstellers würden in diesem Zusammenhang vom sogenannten Zagranpasport-Informationssystem kontrolliert und die Identität der Partei vom nationalen Sicherheitsdienst am Wohnsitz überprüft. Dabei werde insbesondere gecheckt, ob Umstände vorliegen, die gegen eine Ausreise des Antragstellers sprechen bzw. ob dieser vom FSB gesucht werde. Ein Auslandsreisepass müsse auch persönlich bei der ausstellenden Behörde abgeholt und dort unterzeichnet werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Ergebnis der durch den Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres an der österreichischen Botschaft in römisch 40 durchgeführten Beweisaufnahme zu Folge werde die Ausstellung eines internationalen Reisepasses ("Auslandsreisepass") durch die Behörden der Russischen Föderation nur durch Vorlage konkret benannter Dokumente, Passbilder und Gebührenerlag vorgenommen. Die Daten des Passantragsstellers würden in diesem Zusammenhang vom sogenannten Zagranpasport-Informationssystem kontrolliert und die Identität der Partei vom nationalen Sicherheitsdienst am Wohnsitz überprüft. Dabei werde insbesondere gecheckt, ob Umstände vorliegen, die gegen eine Ausreise des Antragstellers sprechen bzw. ob dieser vom FSB gesucht werde. Ein Auslandsreisepass müsse auch persönlich bei der ausstellenden Behörde abgeholt und dort unterzeichnet werden.

Aus der vorbehandelten Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sei daher abzuleiten, dass die Ausstellung eines Reisepasses in Abwesenheit des Betroffenen nicht möglich sei und wäre daher daraus zu folgern, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu diesem Zwecke in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort seinen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwiegermutter die Pässe habe ausstellen lassen, sie selbst aber nicht in der Russischen Föderation aufhältig gewesen wäre, seien nicht einsichtig bzw. sei der Grund für eine derartige Passausstellung auf Grundlage des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte (ohnedies) über Konventionsreisepässe verfügten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden mit den ihnen augestellten Konventionspässen nämlich jederzeit in ein fremdes Land ausgenommen ihren Herkunftsstaat reisen können.

Tatsache sei, dass gelegentlich der Personenkontrolle durch die polnischen Grenzbehörden bei der Beschwerdeführerin nicht nur ein am XXXX auf den Namen ihres Ehegatten augestellter Auslandsreisepass, sondern auch ein am XXXX für diesen ausgefertigter Inlandspass aufgefunden worden sei und in diesen Dokumenten sowohl die ehelichen Kinder als auch die Eheschließung vermerkt worden seien. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen der im Asylverfahren aufgestellten Behauptung im Herkunftsstaat nicht gesucht werde bzw. um sein Leben fürchten zu müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und bei tatsächlicher Verfolgung bei der Ausfolgung des Reisepasses festgenommen worden wäre. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin könne es daher nicht mehr ablehnen den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG lägen nicht vor.Tatsache sei, dass gelegentlich der Personenkontrolle durch die polnischen Grenzbehörden bei der Beschwerdeführerin nicht nur ein am römisch 40 auf den Namen ihres Ehegatten augestellter Auslandsreisepass, sondern auch ein am römisch 40 für diesen ausgefertigter Inlandspass aufgefunden worden sei und in diesen Dokumenten sowohl die ehelichen Kinder als auch die Eheschließung vermerkt worden seien. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen der im Asylverfahren aufgestellten Behauptung im Herkunftsstaat nicht gesucht werde bzw. um sein Leben fürchten zu müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und bei tatsächlicher Verfolgung bei der Ausfolgung des Reisepasses festgenommen worden wäre. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin könne es daher nicht mehr ablehnen den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG lägen nicht vor.

Mit Erledigung vom gleichen Tage erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den ihr mit Erledigung vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß "§14 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF" ab und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft Kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.Mit Erledigung vom gleichen Tage erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den ihr mit Erledigung vom 9. Februar 2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß "§14 Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF" ab und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft Kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, durch welchen diese Asyl durch Erstreckung erlangt habe, sei der Status des Asylberechtigten bescheidmäßig aberkannt worden.

Bei der bereits oben behandelten Personenkontrolle durch polnische Grenzorgane seien bei der Beschwerdeführerin auf deren sowie dem Namen ihres Ehegatten ausgestellte russische Pässe augefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe sich diese Pässe nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausstellen lassen und sei für die Ausfertigung der in Rede stehenden Dokumente deren persönliche Anwesenheit vor der ausstellenden Behörde in der Russischen Föderation erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in Tschetschenien aufhältig gewesen und habe nicht festgestellt werden können, dass dieselbe im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 seien alle bereits am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Da der zu Grunde liegende ("gegenständliche") Erstreckungsantrag vor dem 30. April 2004 gestellt worden sei, seien die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. (sic!).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 seien alle bereits am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Da der zu Grunde liegende ("gegenständliche") Erstreckungsantrag vor dem 30. April 2004 gestellt worden sei, seien die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. (sic!).

Durch die Aberkennung des dem Ehegatten zuerkannten Status des Asylberechtigten sei auch der für die Erstreckung auf die Beschwerdeführerin maßgebliche Grund "weggefallen" und bestehe kein anderer Grund für die Asylerstreckung. Nachdem die Gründe, die im Falle der Beschwerdeführerin zur Gewährung von Asyl geführt hätten, weggefallen seien, könne es diese nicht mehr ablehnen, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitze. Nachdem gemäß "14 Abs. 1 Z 2 AsylG" Asyl von Amts wegen aberkannt worden sei, habe die Behörde dies auch nicht mit der Feststellung zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei.Durch die Aberkennung des dem Ehegatten zuerkannten Status des Asylberechtigten sei auch der für die Erstreckung auf die Beschwerdeführerin maßgebliche Grund "weggefallen" und bestehe kein anderer Grund für die Asylerstreckung. Nachdem die Gründe, die im Falle der Beschwerdeführerin zur Gewährung von Asyl geführt hätten, weggefallen seien, könne es diese nicht mehr ablehnen, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitze. Nachdem gemäß "14 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG" Asyl von Amts wegen aberkannt worden sei, habe die Behörde dies auch nicht mit der Feststellung zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde der Tochter XXXX, der mit Bescheid vom 9. Februar 2005, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997" aberkannt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.Mit Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde der Tochter römisch 40 , der mit Bescheid vom 9. Februar 2005, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997" aberkannt und festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.

Den Kindern XXXX, XXXX und XXXX aberkannte die belangte Behörde am gleichen Tage die diesen gewährten Status von Asylberechtigten unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 und erkannte denselben unter Berufung auf "§ 8 Abs. 1 Z. 2" die Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.Den Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aberkannte die belangte Behörde am gleichen Tage die diesen gewährten Status von Asylberechtigten unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 und erkannte denselben unter Berufung auf "§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, die Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.

Dem Antrag der Tochter XXXX auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25. Februar 2010 wies die belangte Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z.13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte dieser auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (2005) nicht zu.Dem Antrag der Tochter römisch 40 auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25. Februar 2010 wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte dieser auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (2005) nicht zu.

In der gegenständlichen und unter einem auch im Verfahren der Tochter XXXX eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Rede stehenden (russischen) Pässe seien von ihrer Schwiegermutter besorgt worden. Dieselben seien "gekauft und ohne Unterschriften". In der Russischen Föderation herrsche sehr viel Korruption und könne "man dort alles kaufen". Sie habe russisches Staatsgebiet seit der Flucht der Familie nicht mehr betreten. Zudem gehe aus dem Asylgesetz eindeutig hervor, dass eine Aberkennung bis längstens fünf Jahre nach Asylgewährung zulässig sei. Entscheidend für diese Frist sei dabei der Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides erster Instanz, weshalb diese Frist in ihrem Falle bereits verstrichen (und eine Aberkennung daher nicht mehr zulässig) gewesen sei.In der gegenständlichen und unter einem auch im Verfahren der Tochter römisch 40 eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Rede stehenden (russischen) Pässe seien von ihrer Schwiegermutter besorgt worden. Dieselben seien "gekauft und ohne Unterschriften". In der Russischen Föderation herrsche sehr viel Korruption und könne "man dort alles kaufen". Sie habe russisches Staatsgebiet seit der Flucht der Familie nicht mehr betreten. Zudem gehe aus dem Asylgesetz eindeutig hervor, dass eine Aberkennung bis längstens fünf Jahre nach Asylgewährung zulässig sei. Entscheidend für diese Frist sei dabei der Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides erster Instanz, weshalb diese Frist in ihrem Falle bereits verstrichen (und eine Aberkennung daher nicht mehr zulässig) gewesen sei.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte in der gegen die hinsichtlich seiner Person sowie den Kindern XXXX, XXXX sowie XXXX ergangenen Bescheide erhobenen Beschwerde lediglich vor, auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Parteiengehörs gelten und sei diesen von der belangten Behörde nicht Genüge getan worden. Außerdem werde mit dem angefochtenen Bescheid (gemeint wohl: mit den angefochtenen Bescheiden) in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte in der gegen die hinsichtlich seiner Person sowie den Kindern römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ergangenen Bescheide erhobenen Beschwerde lediglich vor, auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Parteiengehörs gelten und sei diesen von der belangten Behörde nicht Genüge getan worden. Außerdem werde mit dem angefochtenen Bescheid (gemeint wohl: mit den angefochtenen Bescheiden) in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

Nach Anberaumung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gaben die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Familienmitglieder die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum bekannt. In der zeitgleich zu den übermittelten Länderfeststellungen abgegebenen Stellungnahme führte der Vertreter aus, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des gewährten Asyls nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten sich nicht freiwillig wieder unter den Schutz der Russischen Föderation gestellt und hätten auch das Staatsgebiet der selben nicht betreten. Vielmehr seien sie lediglich nach Weißrussland gereist, um den kranken Vater der Beschwerdeführerin zu besuchen, der mittlerweile dort (auch) verstorben sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe den Rest seiner Familie auf diese Reise gar nicht begleitet und sei in Österreich verblieben.

Auch vermöge die Ausstellung russischer Inlands- bzw. Auslandsreisepässe die Asylaberkennung nicht zu rechtfertigen. "Die Ausstellung der Pässe" sei "durch die Mutter" des Ehegatten der Beschwerdeführerin "erfolgt" (sic!). Ob diese Pässe überhaupt echt seien, stünde aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht fest. Ob bzw. in wie weit eine Überprüfung durch den FSB erfolgt sei, sei ebenso wenig erwiesen. Diesbezüglich handle es sich um bloße Spekulationen der belangten Behörde, für die jedwedes Beweisergebnis fehle. Intention der Vorgehensweise (der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder) sei es nicht gewesen, nach "Russland" zurückzukehren, sondern lediglich ein krankes Familienmitglied vor dessen Tod noch einmal in Weißrussland zu besuchen und sich von diesem zu verabschieden. Nach Weißrussland könne man aber mit einem europäischen Konventionsdokument nicht einreisen, weshalb lediglich aus diesem Grunde die Ausstellung russischer Reisedokumente gewählt worden sei. Dies stelle aber keinen Asylaberkennungsgrund dar. Die Bedrohungssituation sei für die Familie der Beschwerdeführerin in der Russischen Situation nach wie vor gegeben. Gegenteiliges ergäbe sich auch nicht aus den übermittelten Länderinformationen, die allgemein gehalten seien und auf die "konkrete Förderungssituation" des Ehegatten der Beschwerdeführerin und seiner Familie nicht Bezug nähmen.

In der seitens des erkennenden Senates durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie verfüge im Herkunftsstaat noch über zwei Brüder und vier Schwestern. Auch ihre Mutter sei nach wie vor dort aufhältig. Ihr Vater sei "vor 1 oder 2 Jahren verstorben".

Nach dem genauen Sterbedatum ihres Vaters befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, genau wisse sie dieses nicht, (sie nehme an) er sei am XXXX verstorben. Über Nachfragen, ob sie das nun genau wisse oder nur glaube, erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei so gewesen, dass sie zwei Monate in XXXX gewesen seien. Vielleicht sei es auch der XXXX gewesen. Ihr Vater sei auch in XXXX verstorben.Nach dem genauen Sterbedatum ihres Vaters befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, genau wisse sie dieses nicht, (sie nehme an) er sei am römisch 40 verstorben. Über Nachfragen, ob sie das nun genau wisse oder nur glaube, erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei so gewesen, dass sie zwei Monate in römisch 40 gewesen seien. Vielleicht sei es auch der römisch 40 gewesen. Ihr Vater sei auch in römisch 40 verstorben.

Über Vorhalt, dass die von ihr mit Schreiben vom 20. November 2009 vorgelegte Sterbeurkunde aber vom Standesamt in XXXX ausgestellt und hierin als Sterbeort XXXX angeführt sei, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich, ihre Mutter habe das Dokument erhalten sie diese (lediglich) um Übermittlung ersucht.Über Vorhalt, dass die von ihr mit Schreiben vom 20. November 2009 vorgelegte Sterbeurkunde aber vom Standesamt in römisch 40 ausgestellt und hierin als Sterbeort römisch 40 angeführt sei, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich, ihre Mutter habe das Dokument erhalten sie diese (lediglich) um Übermittlung ersucht.

Über weiteren Vorhalt, dass die vorgelegte Sterbeurkunde zum Beweis des Ablebens ihres Vaters in XXXX nicht geeignet sei, da es sich, sofern dieser tatsächlich in XXXX verstorben sei, schon aus diesem Grunde um eine Urkunde falschen Inhalts handle, sofern diese aber echt sei, diese aber wiederum das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei in XXXX aufhältig gewesen und dort verstorben, nicht zu stützen vermag, erklärte die Beschwerdeführerin dem Grunde nach, man habe ihrer Mutter in XXXX mitgeteilt, dass "man" für die Ausstellung einer Urkunde "die russische Staatsbürgerschaft haben muss". (Anmerkung: gemeint wohl die weißrussische Staatsbürgergschaft). Man habe der Mutter mitgeteilt, dass "man" das Dokument (dort) nicht ausstellen könne.Über weiteren Vorhalt, dass die vorgelegte Sterbeurkunde zum Beweis des Ablebens ihres Vaters in römisch 40 nicht geeignet sei, da es sich, sofern dieser tatsächlich in römisch 40 verstorben sei, schon aus diesem Grunde um eine Urkunde falschen Inhalts handle, sofern diese aber echt sei, diese aber wiederum das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei in römisch 40 aufhältig gewesen und dort verstorben, nicht zu stützen vermag, erklärte die Beschwerdeführerin dem Grunde nach, man habe ihrer Mutter in römisch 40 mitgeteilt, dass "man" für die Ausstellung einer Urkunde "die russische Staatsbürgerschaft haben muss". (Anmerkung: gemeint wohl die weißrussische Staatsbürgergschaft). Man habe der Mutter mitgeteilt, dass "man" das Dokument (dort) nicht ausstellen könne.

Befragt, wo sich das Original der von ihr lediglich in Kopie übermittelten Sterbeurkunde befinde, antwortete die Beschwerdeführerin, dieses bewahre sie zu Hause in XXXX auf. Dem unter Hinweis auf eine seitens des Gerichtshofes zu veranlassende Echtheitsprüfung erteilten Auftrag zur Vorlage der Sterbeurkunde im Original ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.Befragt, wo sich das Original der von ihr lediglich in Kopie übermittelten Sterbeurkunde befinde, antwortete die Beschwerdeführerin, dieses bewahre sie zu Hause in römisch 40 auf. Dem unter Hinweis auf eine seitens des Gerichtshofes zu veranlassende Echtheitsprüfung erteilten Auftrag zur Vorlage der Sterbeurkunde im Original ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der Echtheit der Sterbeurkunde nochmals angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht, in der Russischen Föderation ("bei uns") könne man alles kaufen.

Über Vorhalt, dass sie in der gegenständlichen Verhandlung das Sterbedatum ihres Vaters mit XXXX beziffert habe, vor Einbringung der seitens des erkennenden Senates in Zweifel gezogenen Sterbeurkunde (dort angeführter Todestag: XXXX), in der Einvernahme vom 9. November 2010 aber vom XXXX gesprochen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht ganz genau, wann ihr Vater verstorben sei, aber sie habe Kenntnis, das es im März gewesen sei ("Nein, ich weiß es nicht ganz genau, aber ich weiß, dass das im März war.").Über Vorhalt, dass sie in der gegenständlichen Verhandlung das Sterbedatum ihres Vaters mit römisch 40 beziffert habe, vor Einbringung der seitens des erkennenden Senates in Zweifel gezogenen Sterbeurkunde (dort angeführter Todestag: römisch 40 ), in der Einvernahme vom 9. November 2010 aber vom römisch 40 gesprochen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht ganz genau, wann ihr Vater verstorben sei, aber sie habe Kenntnis, das es im März gewesen sei ("Nein, ich weiß es nicht ganz genau, aber ich weiß, dass das im März war.").

Über Hinweis, dass es unglaubwürdig erscheine, dass sie sich unter den gegebenen Umständen an ein derart einschneidendes Erlebnis ein halbes Jahr später nicht mehr genau erinnern könne bzw. falsche Angaben tätige, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht mehr genau, was sie (damals) gesagt habe. Sie sei (damals) schwanger gewesen.

Befragt, wo ihr Vater begraben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei in XXXX gewesen. Sie wisse nicht, wann die Beerdigung erfolgt sei, weil sie ja (nach Österreich) zurückgefahren sei. (Lediglich) ihre Brüder und Schwestern seien nach XXXX zurückgefahren.Befragt, wo ihr Vater begraben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei in römisch 40 gewesen. Sie wisse nicht, wann die Beerdigung erfolgt sei, weil sie ja (nach Österreich) zurückgefahren sei. (Lediglich) ihre Brüder und Schwestern seien nach römisch 40 zurückgefahren.

Über weiteres Befragen, wann genau sie von Weißrussland nach Österreich zurückgekehrt sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse das nicht genau, sie wäre vielleicht noch zwei Tage dort (in XXXX) gewesen.Über weiteres Befragen, wann genau sie von Weißrussland nach Österreich zurückgekehrt sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse das nicht genau, sie wäre vielleicht noch zwei Tage dort (in römisch 40 ) gewesen.

Über Vorhalt, dass sie vor der belangten Behörde aber angegeben habe, ab dem 7. März 2009 über zwei Monate hindurch in XXXX aufhältig gewesen zu sein und demgemäß bis Mai (2009) dort verblieben sein müsse, erwiderte die Beschwerdeführerin, es stimme, dass sie zwei Monate dort gewesen sei ("Ja, ich war zwei Monate dort.").Über Vorhalt, dass sie vor der belangten Behörde aber angegeben habe, ab dem 7. März 2009 über zwei Monate hindurch in römisch 40 aufhältig gewesen zu sein und demgemäß bis Mai (2009) dort verblieben sein müsse, erwiderte die Beschwerdeführerin, es stimme, dass sie zwei Monate dort gewesen sei ("Ja, ich war zwei Monate dort.").

Über weiteren Hinweis, dass sie zuvor gefragt worden sei, wie lange sie sich nach dem Tode des Vaters noch in XXXX aufgehalten habe und sie dies (aber) mit zwei Tagen angegeben habe erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, es treffe zu, dass sie nach dem Tod des Vaters noch zwei Tage dort verblieben sei, aber sie wisse ja nicht genau, wann ihr Vater verstorben sei ("Ja, ich war 2 Tage nach seinem Tod dort, aber ich weiß ja nicht genau, wann mein Vater gestorben ist.").Über weiteren Hinweis, dass sie zuvor gefragt worden sei, wie lange sie sich nach dem Tode des Vaters noch in römisch 40 aufgehalten habe und sie dies (aber) mit zwei Tagen angegeben habe erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, es treffe zu, dass sie nach dem Tod des Vaters noch zwei Tage dort verblieben sei, aber sie wisse ja nicht genau, wann ihr Vater verstorben sei ("Ja, ich war 2 Tage nach seinem Tod dort, aber ich weiß ja nicht genau, wann mein Vater gestorben ist.").

Über Vorhalt, dass sich in ihrem Konventionsreisepass eine Einreisestempel der polnischen Grenzbehörden befinde, dem zu Folge, sie (erst) am 30. April 2009 wieder (von Weißrussland) nach Polen eingereist sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei zutreffend, sie sei am 30. April 2009 über Polen (nach Österreich) zurückgereist.

Über hierauf erfolgten Hinweis, dass dies sohin (erst) einen Monat bzw. drei Wochen nach dem Tode des Vaters geschehen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Vater sei glaublich (erst) am XXXX verstorben. Sie wisse es nicht ("Er ist glaublich am XXXX verstorben. Ich weiß es nicht.").Über hierauf erfolgten Hinweis, dass dies sohin (erst) einen Monat bzw. drei Wochen nach dem Tode des Vaters geschehen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Vater sei glaublich (erst) am römisch 40 verstorben. Sie wisse es nicht ("Er ist glaublich am römisch 40 verstorben. Ich weiß es nicht.").

Über darauf erfolgten Auftrag, die weißrussischen Dokumente für die Überführung (des Leichnams) ihres Vater von XXXX in die Russische Föderation binnen vierzehn Tagen in Vorlage zu bringen, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie könne das nur an ihre Mutter weiterleiten. Diese sei aber krank. Dem vorerwähnten Auftrag ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.Über darauf erfolgten Auftrag, die weißrussischen Dokumente für die Überführung (des Leichnams) ihres Vater von römisch 40 in die Russische Föderation binnen vierzehn Tagen in Vorlage zu bringen, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie könne das nur an ihre Mutter weiterleiten. Diese sei aber krank. Dem vorerwähnten Auftrag ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.

Über weiteren Hinweis, dass sie sich auch an das behandelnde Krankenhaus wenden und um eine Kopie der Krankenakte bitte könne, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse zwar nicht, in welchem Krankenhaus ihr Vater aufhältig gewesen sei, es sei aber kein Problem die Dokumente beizubringen.

Auf weiteren Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme vor den polnischen Behörden (überhaupt nur) angegeben habe, sich mit ihren Eltern in XXXX getroffen zu haben, die ihr dort die in Rede stehenden Dokumente übergeben hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie sei tatsächlich mit ihren Eltern dort gewesen, aber ihr Vater sei im Krankenhaus gewesen. Über nochmaligen Hinweis auf ihre seinerzeitige Aussage antwortete die Beschwerdeführerin schließlich, man habe sie (damals) nicht danach (Anmerkung: wohl dem Tod bzw. Krankenhausaufenthalt des Vaters) gefragt.Auf weiteren Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme vor den polnischen Behörden (überhaupt nur) angegeben habe, sich mit ihren Eltern in römisch 40 getroffen zu haben, die ihr dort die in Rede stehenden Dokumente übergeben hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie sei tatsächlich mit ihren Eltern dort gewesen, aber ihr Vater sei im Krankenhaus gewesen. Über nochmaligen Hinweis auf ihre seinerzeitige Aussage antwortete die Beschwerdeführerin schließlich, man habe sie (damals) nicht danach (Anmerkung: wohl dem Tod bzw. Krankenhausaufenthalt des Vaters) gefragt.

Über Hinweis, dass ihr Ehemann in einem Telefonat gegenüber der belangten Behörde am 16. Juni 2010 erklärt habe, er verstehe das ganze (Aberkennungsverfahren) nicht, weil sie (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) wegen des Todes ihres Vaters nur einmal zu Hause gewesen sei und ebenso wie die Kinder dort ja auch keine Probleme habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sage die Wahrheit. Sie sei nur in XXXX gewesen. Sie wisse nicht, was ihr Ehemann gesagt habe.Über Hinweis, dass ihr Ehemann in einem Telefonat gegenüber der belangten Behörde am 16. Juni 2010 erklärt habe, er verstehe das ganze (Aberkennungsverfahren) nicht, weil sie (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) wegen des Todes ihres Vaters nur einmal zu Hause gewesen sei und ebenso wie die Kinder dort ja auch keine Probleme habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sage die Wahrheit. Sie sei nur in römisch 40 gewesen. Sie wisse nicht, was ihr Ehemann gesagt habe.

Befragt, wie sie nun konkret in den Besitz der in XXXX bei ihr aufgefundenen Dokumente gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar, ihre Schwiegermutter habe ihr diese gebracht. Sie sei nach XXXX gefahren und habe man ihr (dort) mitgeteilt, dass sie nicht zurückkommen könne und einen Auslandspass benötige. Sie habe das dann ihrer Schwiegermutter mitgeteilt, die ihr die Erledigung dieser Angelegenheit zugesagt bzw. sie wissen lassen habe, dass sie (Anm.: die Beschwerdeführerin) nach XXXX kommen solle, um ihren Vater zu sehen.Befragt, wie sie nun konkret in den Besitz der in römisch 40 bei ihr aufgefundenen Dokumente gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar, ihre Schwiegermutter habe ihr diese gebracht. Sie sei nach römisch 40 gefahren und habe man ihr (dort) mitgeteilt, dass sie nicht zurückkommen könne und einen Auslandspass benötige. Sie habe das dann ihrer Schwiegermutter mitgeteilt, die ihr die Erledigung dieser Angelegenheit zugesagt bzw. sie wissen lassen habe, dass sie Anmerkung, die Beschwerdeführerin) nach römisch 40 kommen solle, um ihren Vater zu sehen.

Über Hinweis, dass sie zu Folge der nunmehr getätigten Aussage, daher bereits vor erfolgter Reise davon ausgegangen sei, dass ihre Schwiegermutter die in Rede stehenden Dokumente "besorgen" werde, und auch vorgebracht habe, der Annahme gewesen zu sein, ohne diese nicht (erneut) auf weißrussisches Staatsgebiet einreisen zu können, erklärte die Beschwerdeführerin wiederum wenig nachvollziehbar, sie sei nicht nach XXXX gefahren. Ihr sei in Polen gesagt worden, dass sie ohne Pässe "nicht zurück könnte". Das wäre ein komplizierter Fall gewesen. Ihr Vater sei verstorben, sie sei nach Polen gefahren und habe man ihr dort gesagt, dass sie mit dem Konventionsreisepass nicht wieder einreisen dürfe. Die russischen Pässe seien ihr in XXXX übergeben worden.Über Hinweis, dass sie zu Folge der nunmehr getätigten Aussage, daher bereits vor erfolgter Reise davon ausgegangen sei, dass ihre Schwiegermutter die in Rede stehenden Dokumente "besorgen" werde, und auch vorgebracht habe, der Annahme gewesen zu sein, ohne diese nicht (erneut) auf weißrussisches Staatsgebiet einreisen zu können, erklärte die Beschwerdeführerin wiederum wenig nachvollziehbar, sie sei nicht nach römisch 40 gefahren. Ihr sei in Polen gesagt worden, dass sie ohne Pässe "nicht zurück könnte". Das wäre ein komplizierter Fall gewesen. Ihr Vater sei verstorben, sie sei nach Polen gefahren und habe man ihr dort gesagt, dass sie mit dem Konventionsreisepass nicht wieder einreisen dürfe. Die russischen Pässe seien ihr in römisch 40 übergeben worden.

Nach ihrem Aufenthaltsort in XXXX gefragt, entgegnete die Beschwerdeführerin, (dort) habe eine (ihr) bekannte Frau gewohnt. Diese habe "XXXX" geheißen, den Familiennamen kenne sie allerdings nicht.Nach ihrem Aufenthaltsort in römisch 40 gefragt, entgegnete die Beschwerdeführerin, (dort) habe eine (ihr) bekannte Frau gewohnt. Diese habe "XXXX" geheißen, den Familiennamen kenne sie allerdings nicht.

Über Hinweis, dass dies für nicht glaubwürdig befunden werde und Befragen, ob sie während der ganzen Dauer ihres Aufenthaltes in XXXX bei besagter XXXX gewohnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Bruder hätten in einem Hotel gelebt. Sie selbst habe mit ihrer Schwiegermutter bei XXXX gelebt. Sie habe "mal da mal dort" gewohnt, ihre Familie sei im Hotel gewesen.Über Hinweis, dass dies für nicht glaubwürdig befunden werde und Befragen, ob sie während der ganzen Dauer ihres Aufenthaltes in römisch 40 bei besagter römisch 40 gewohnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Bruder hätten in einem Hotel gelebt. Sie selbst habe mit ihrer Schwiegermutter bei römisch 40 gelebt. Sie habe "mal da mal dort" gewohnt, ihre Familie sei im Hotel gewesen.

Über erneutes Befragen gab die Beschwerdeführerin zwar einerseits an, sie habe ständig bei XXXX gewohnt, ihre Kinder seien bei der Schwiegermutter gewesen, erklärte dann aber auch, ihre Schwestern und Brüder hätten ihm Hotel gewohnt, sie habe mal da mal dort übernachtet.Über erneutes Befragen gab die Beschwerdeführerin zwar einerseits an, sie habe ständig bei römisch 40 gewohnt, ihre Kinder seien bei der Schwiegermutter gewesen, erklärte dann aber auch, ihre Schwestern und Brüder hätten ihm Hotel gewohnt, sie habe mal da mal dort übernachtet.

Befragt, ob sie jeden Tag bei angeführter "XXXX" übernachtet habe, erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, dies sei nicht zutreffend, sie habe auch im Hotel übernachtet.

Nach dem Namen des Hotels und der Entfernung desselben zum Krankenhaus befragt, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne den Namen des Hotels nicht benennen, (und auch die Entfernung nicht benennen), da sie (ins Krankenhaus) mit ihrem Bruder und ihrer Schwester mit einem Taxi gefahren sei.

Über Vorhalt, dass sie vor der belangten Behörde angegeben habe, während ihres Aufenthaltes in XXXX in einem Hotel gewohnt zu haben und von der von ihr ins Treffen geführten "XXXX" damals nie die Rede gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, man habe sie nicht danach gefragt, wo sie gewohnt habe.Über Vorhalt, dass sie vor der belangten Behörde angegeben habe, während ihres Aufenthaltes in römisch 40 in einem Hotel gewohnt zu haben und von der von ihr ins Treffen geführten "XXXX" damals nie die Rede gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, man habe sie nicht danach gefragt, wo sie gewohnt habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass sie angegeben habe, dass ihr von der weißrussischen Botschaft in Polen ein für eine Woche gültiges Reisedokument für Weißrussland ausgestellt worden sei und der Aufforderung, dieses Dokument dem Asylgerichtshof im Original vorzulegen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe das in Rede stehende Papier "wahrscheinlich zu Hause". Der eben erwähnten Aufforderung des Gerichtshofes ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.

Über Hinweis, dass zu Folge der von der belangten Behörde erfolgten Beweisaufnahme die Ausstellung von (Auslands)reisepässen in der Russischen Föderation nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt und nicht davon auszugehen sei, dass ihre Schwiegermutter die in Rede stehenden Pässe ohne Beibringung der hierfür notwendigen Urkunden habe ausstellen lassen können, erklärte die Beschwerdeführerin, in XXXX könne man für Geld alles bekommen.Über Hinweis, dass zu Folge der von der belangten Behörde erfolgten Beweisaufnahme die Ausstellung von (Auslands)reisepässen in der Russischen Föderation nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt und nicht davon auszugehen sei, dass ihre Schwiegermutter die in Rede stehenden Pässe ohne Beibringung der hierfür notwendigen Urkunden habe ausstellen lassen können, erklärte die Beschwerdeführerin, in römisch 40 könne man für Geld alles bekommen.

Auf Nachfragen, ob es sich hiermit um gefälschte Dokumente handle, erklärte die Beschwerdeführerin: "Nicht wirklich. Ja, weil nicht einmal die Unterschrift meines Mannes darauf ist."

Über Hinweis, dass sie vor der belangten Behörde vorgebracht habe, ihre Schwiegermutter habe ihr die gegenständlichen Dokumente gegen ihren Willen gebracht, heute aber angegeben habe, dass sie diese zur "Wiedereinreise" benötigt habe und sich somit für den erkennenden Senat die Frage erhebe, wie ihre Schwiegermutter ohne ihr eigenes Zutun (Anm.: d.h. Zutun der Beschwerdeführerin) zu aktuellen Passfotos der vier (in den Dokumenten jeweils mit Lichtbild eingetragenen) Kinder gekommen sein soll, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe die Fotos per Post übermittelt. Ihre Schwiegermutter habe ihr zugesagt, die Angelegenheit mit den Pässen zu erledigen. Sie habe ihr vorab mitgeteilt, dass sie ohne die Dokumente nicht nach Polen zurückfahren könne. Sie habe aber nach Österreich zurück gewollt.Über Hinweis, dass sie vor der belangten Behörde vorgebracht habe, ihre Schwiegermutter habe ihr die gegenständlichen Dokumente gegen ihren Willen gebracht, heute aber angegeben habe, dass sie diese zur "Wiedereinreise" benötigt habe und sich somit für den erkennenden Senat die Frage erhebe, wie ihre Schwiegermutter ohne ihr eigenes Zutun Anmerkung, d.h. Zutun der Beschwerdeführerin) zu aktuellen Passfotos der vier (in den Dokumenten jeweils mit Lichtbild eingetragenen) Kinder gekommen sein soll, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe die Fotos per Post übermittelt. Ihre Schwiegermutter habe ihr zugesagt, die Angelegenheit mit den Pässen zu erledigen. Sie habe ihr vorab mitgeteilt, dass sie ohne die Dokumente nicht nach Polen zurückfahren könne. Sie habe aber nach Österreich zurück gewollt.

Über Vorhalt, dass gelegentlich der Grenzkontrolle in XXXX bei ihr auch ein am XXXX ausgestellter Inlandsreisepass aufgefunden worden sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dieser sei zu Hause "gemacht worden". Wozu wisse sie nicht, sie habe diesen Pass "in Polen" erhalten.Über Vorhalt, dass gelegentlich der Grenzkontrolle in römisch 40 bei ihr auch ein am römisch 40 ausgestellter Inlandsreisepass aufgefunden worden sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dieser sei zu Hause "gemacht worden". Wozu wisse sie nicht, sie habe diesen Pass "in Polen" erhalten.

Über Befragen, wie ihre Schwiegermutter auch im Jahre 2006 (ohne ihr eigenes Zutun) zu Passfotos gekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe solche dieser nicht übermittelt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe "das alles in XXXX" (bereits) zu Hause gehabt. (sic!)

Über weiteren Vorhalt, dass sich in besagtem Dokument sogar ein Eintrag über die am XXXX (in Österreich) erfolgte Geburt ihrer Tochter XXXX befinde, für einen derartigen Vermerk wohl die Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde von Nöten sei und sich somit die Frage erhebe, wie ihre Schwiegermutter (ohne Zutun der Beschwerdeführerin), in den Besitz der österreichischen Geburtsurkunde gelangt sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Sie wisse nicht einmal, über welchen Vermerk gerade gesprochen werde. Sie habe die russischen Geburtsurkunden.Über weiteren Vorhalt, dass sich in besagtem Dokument sogar ein Eintrag über die am römisch 40 (in Österreich) erfolgte Geburt ihrer Tochter römisch 40 befinde, für einen derartigen Vermerk wohl die Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde von Nöten sei und sich somit die Frage erhebe, wie ihre Schwiegermutter (ohne Zutun der Beschwerdeführerin), in den Besitz der österreichischen Geburtsurkunde gelangt sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Sie wisse nicht einmal, über welchen Vermerk gerade gesprochen werde. Sie habe die russischen Geburtsurkunden.

Darauf hingewiesen, dass sie vor der belangten Behörde angegeben habe, die gegenständlichen Auslandsreisepässe bzw. ihren Inlandsreisepass weder in Auftrag gegeben noch benötigt zu haben, und sich somit die Frage erhebe, wozu sie diese Dokumente dann in Empfang genommen und mit sich geführt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht. Man habe ihr in Polen mitgeteilt, dass sie (ohne diese Dokumente) nicht zurück nach Polen kommen könne und ihre Schwiegermutter habe sie für den Fall, dass sie Probleme bekomme, angehalten, alle Dokumente mitzunehmen.

Die Frage, ob sie die Papiere sohin sehr wohl unter der Annahme, diese für den Reiseverkehr zu benötigen, mit sich geführt habe, bejahte die Beschwerdeführerin.

Über Feststellung, dass die Ausstellung eines Inlandspasses im Jahre 2006 sowie der weitere Geburtennachtrag des Jahres 2008 ohne Zutun bzw. Wissen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und in diesem Dokument sogar die Eheschließung sowie ein Meldestempel angeführt bzw. angebracht seien, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei jedenfalls (bereits) acht Jahre lang nicht in Tschetschenien gewesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte in diesem Zusammenhang, dass die Annahme des erkennenden Senates nur dann für zutreffend erachtet werden könne, sofern es sich bei den bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen Dokumenten auch um solche handle, die (tatsächlich) auf legalem Wege "erworben" worden seien.

Über Aufforderung sämtliche Dokumente nunmehr in Original beizubringen, brachte die Beschwerdeführerin sogleich zur Vorlage:

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Inlandspass der Russischen Föderation Nr. XXXX.Inlandspass der Russischen Föderation Nr. römisch 40 .

Auf Seite 5 eingetragen: Registrierungsvermerk für XXXXAuf Seite 5 eingetragen: Registrierungsvermerk für römisch 40

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Inlandspass der Russischen Föderation Nr. XXXXInlandspass der Russischen Föderation Nr. römisch 40

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

Auf der Rückseite angebracht. Mit XXXX datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.Auf der Rückseite angebracht. Mit römisch 40 datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.

Diese Geburtsurkunde stimmt nicht nur hinsichtlich Urkundennummer und Rundsiegelanbringung, sondern - obwohl das Formular handschriftlich ausgefüllt wurde - auch hinsichtlich des Schriftbildes mit der seitens der Eltern in dem bei der belangten Behörde zu Zl. 04 08.741-BAL protokollierten Verfahren vorgelegten Urkunde exakt überein (deckungsgleich). Der Unterschied zwischen dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten und dem seinerzeitigen Dokument besteht lediglich darin, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Urkunde auf der Vorderseite vom Rundsiegel abgesehen keinen weiteren Stempelaufdruck aufweist, bzw. der auf der Rückseite angebrachte Stempel hinsichtlich der Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft hinsichtlich Schriftbild und Daten divergiert.

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

Auf der Rückseite angebracht. Mit XXXX datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.Auf der Rückseite angebracht. Mit römisch 40 datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.

Für dieses Kind wurde seitens der Eltern in dem bei der belangten Behörde zu Zl. 06 04.826-BAL protokollierten Asylverfahren am 4. Mai 2006 bereits zur Vorlage gebracht:

Geburtsurkunde Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX.Geburtsurkunde Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 .

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

Auf der Rückseite angebracht. Mit XXXX datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.Auf der Rückseite angebracht. Mit römisch 40 datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.

Für dieses Kind wurde seitens der Eltern in dem bei der belangten Behörde zu Zl. 07 11.055-BAL protokollierten Asylverfahren am 28. November 2007 bereits zur Vorlage gebracht:

Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes der Landeshauptstadt

XXXX.römisch 40 .

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

Auf der Rückseite angebracht. Mit XXXX datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.Auf der Rückseite angebracht. Mit römisch 40 datierter Stempelaufdruck mit handschriftlich eingefügten Daten über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation.

Für dieses Kind wurde seitens der Eltern in dem bei der belangten Behörde zu Zl. 05 05.666-BAL protokollierten Asylverfahren am 15. April 2005 bereits zur Vorlage gebracht:

Geburtsmitteilung des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXXGeburtsmitteilung des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40

.

Befragt, warum (sie hinsichtlich der in Österreich geborenen Kinder) russische Geburtsurkunden, die als Geburtsort XXXX ausweisen, mit sich führe und wie sie in deren Besitz gelangt sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter habe ihr mitgeteilt, dass sie diese Urkunden unbedingt mitnehmen solle. Sie (Anm: die Beschwerdeführerin) habe gesagt, dass sie nur einen Auslandsreisepass benötige ("Ich sagte, dass ich die Dokumente nicht brauche, ich bräuchte nur den Auslandsreisepass."). Die Geburtsurkunden habe sie in von ihrer Schwiegermutter bekommen.Befragt, warum (sie hinsichtlich der in Österreich geborenen Kinder) russische Geburtsurkunden, die als Geburtsort römisch 40 ausweisen, mit sich führe und wie sie in deren Besitz gelangt sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter habe ihr mitgeteilt, dass sie diese Urkunden unbedingt mitnehmen solle. Sie Anmerkung, die Beschwerdeführerin) habe gesagt, dass sie nur einen Auslandsreisepass benötige ("Ich sagte, dass ich die Dokumente nicht brauche, ich bräuchte nur den Auslandsreisepass."). Die Geburtsurkunden habe sie in von ihrer Schwiegermutter bekommen.

Über Vorhalt, warum sie dann überhaupt angeblich nicht benötigte und wissentlich falsche Geburtsurkunden mit sich führe, erklärte die Beschwerdeführerin, es treffe zu, dass die Urkunden gefälscht seien. Sie benötige diese Urkunden zu 100% nicht und könne sie wegwerfen.

Auf den Hinweis, dass sie bei ihrer Einreise nach Polen zudem auch noch Urkunden dritter Personen mit sich geführt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, eine Frau, deren Namen sie nicht kenne, habe ihr diese auf dem Bahnhof in XXXX übergeben. Diese habe sie nach ihrem Reiseziel befragt und ihr nach entsprechender Antwort mitgeteilt, dass sie die in Rede stehenden Dokumente "mitnehmen und jemanden geben soll."Auf den Hinweis, dass sie bei ihrer Einreise nach Polen zudem auch noch Urkunden dritter Personen mit sich geführt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, eine Frau, deren Namen sie nicht kenne, habe ihr diese auf dem Bahnhof in römisch 40 übergeben. Diese habe sie nach ihrem Reiseziel befragt und ihr nach entsprechender Antwort mitgeteilt, dass sie die in Rede stehenden Dokumente "mitnehmen und jemanden geben soll."

Befragt, wem sie die in Rede stehenden Dokumente denn in concreto übergeben hätte sollen, erwiderte die Beschwerdeführerin, es gäbe eine Frau, die in XXXX lebe ("Da gibt es eine Frau, die in XXXX lebt.").Befragt, wem sie die in Rede stehenden Dokumente denn in concreto übergeben hätte sollen, erwiderte die Beschwerdeführerin, es gäbe eine Frau, die in römisch 40 lebe ("Da gibt es eine Frau, die in römisch 40 lebt.").

Hinsichtlich des Namens vorgenannter Frau führte die Beschwerdeführerin aus, die Übergeberin der Dokumente habe ihr in XXXX eine Telefonnummer zukommen lassen und ihr aufgetragen, diese anzurufen und derart eine Übergabe zu arrangieren. Sie habe diese Telefonnummer dann auch tatsächlich angerufen und sei ihr "von dieser Frau" mitgeteilt worden, dass sie selbst in XXXX lebe und ersuche, ihr die in Rede stehenden Dokumente auf dem Postwege zu übermitteln. Dem sei sie schließlich auch nachgekommen. Die verwendete Postadresse sei ihr allerdings nicht mehr erinnerlich, seither sei (ja) bereits ein Jahr vergangen.Hinsichtlich des Namens vorgenannter Frau führte die Beschwerdeführerin aus, die Übergeberin der Dokumente habe ihr in römisch 40 eine Telefonnummer zukommen lassen und ihr aufgetragen, diese anzurufen und derart eine Übergabe zu arrangieren. Sie habe diese Telefonnummer dann auch tatsächlich angerufen und sei ihr "von dieser Frau" mitgeteilt worden, dass sie selbst in römisch 40 lebe und ersuche, ihr die in Rede stehenden Dokumente auf dem Postwege zu übermitteln. Dem sei sie schließlich auch nachgekommen. Die verwendete Postadresse sei ihr allerdings nicht mehr erinnerlich, seither sei (ja) bereits ein Jahr vergangen.

Auf die die Familie ihrer Schwester betreffenden und bei ihr ebenso vorgefundenen Urkunden angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin wenig verständlich, ihre Schwester sei ja (von Weißrussland aus) mit ihr gereist. Sie sei nach Österreich gefahren, ihre Schwester nach Polen.

Über Vorhalt, warum dann sie selbst die in Rede stehenden Dokumente mit sich geführt habe und es seltsam anmute, dass auch ihre Schwester gelegentlich der selben Reise (neue) Dokumente der Russischen Föderation mit sich geführt haben soll, gab die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu Protokoll, ihre Schwester lebe ja in der Russischen Föderation (sic!).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte nach deren Befragung zu den Fluchtgründen aus, wenn er gewusst hätte, dass er (wegen der Reise seiner Frau) solche Probleme bekommen werde, hätte er dieser nicht erlaubt "hinzufahren". Seine Schwiegermutter habe seinerzeit angerufen und mitgeteilt, dass sich der Vater seiner Frau in Weißrussland im Krankenhaus befände.

Seit ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, sei er nach Tschechien, Polen und Deutschland gereist. Nach Polen sei er gefahren, um seine Frau dorthin zu begleiten. Das wäre glaublich im April 2009 der Fall gewesen. Seine Schwiegermutter habe (damals) angerufen und mitgeteilt, dass "die Ärzte" angerufen und mitgeteilt hätten, dass sein Schwiegervater sterben werde.

Er habe nach Weißrussland nicht weiterreisen können, weil er keine Dokumente gehabt habe. Er hätte ein Visum gebraucht. Damals habe es "Gespräche gegeben, dass Weißrussland schon fast wie Russland" sei. Seine Mutter habe die russischen Auslandsreisepässe besorgt, damit auch er nach Weißrussland kommen könne.

Befragt, warum er dann trotz entsprechender Dokumente nicht nach Weißrussland gefahren sei, erklärte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, diese Dokumente habe "man erst gebracht", als seine Frau zurückgekommen sei (sic!). In Polen habe "man" gesagt, dass an der Grenze "Russen zusammen mit den Weißrussen stehen.".

Über Vorhalt, dass er sohin auch in Kenntnis gewesen sei, dass seine Mutter die entsprechenden Dokumente besorgen werde, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nein, das habe er nicht gewusst. "Das" sei erst (der Fall) gewesen, als sein Schwiegervater (bereits) verstorben gewesen sei. Seine Mutter habe ihm (damals) mitgeteilt, dass sie ihn sehen wolle. Diese habe ja selbst bereits zwei Herzinfarkte erlitten und ihm vorgehalten, dass es ihr gleich dem verstorbenen Schwiegervater ergehen könnte. Er habe seine Mutter aber (dennoch) nicht gesehen.

Angesprochen, inwiefern dann für seine Frau (überhaupt) die Notwendigkeit bestanden habe, die besagten Dokumente mit sich zu führen, führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, dies sei "im Nachhinein objektiv betrachtet" "eine sehr dumme Taktik" gewesen.

Befragt, wie seine Mutter zu den Passbildern der Kinder gekommen sei, erklärte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, die Fotos seien in Polen angefertigt worden. In Polen sei eine Bestätigung ausgestellt worden, damit die Beschwerdeführerin nach Weißrussland habe reisen können. Man habe hierfür für jedes Kind ein Foto benötigt, diese seien aber nicht nur für "diese Dokumente" gemacht worden.

Über Vorhalt, dass für seine Person zu Folge der aufgezeigten Abfolge, die Anfertigung von Fotos gar nicht notwendig gewesen sei, da nach seinem Vorbringen für seine Person gar kein Reisedokument für Weißrussland ausgestellt worden sei, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, bei dem (für die für ihn ausgestellten Dokumente verwendeten) Foto, habe es sich um eine alte Aufnahme gehandelt ("Mein Foto war ein altes Foto."). Für die Kinder (hingegen) seien damals drei oder vier Fotos angefertigt worden. Seine Frau sei damals ja fast zwei Monate in XXXX ("dort") "im Krankenhaus" gewesen. Die Familie seiner Frau ("Sie") hätte (dort) eine private Wohnung gemietet, in der seine Frau, seine Schwiegermutter, "alle zusammen gelebt" hätten. "Aha vielleicht im Hotel", er wisse es nicht. Er selbst habe nichts übermittelt ("Ich selbst habe nichts geschickt."). Sie seien damals eineinhalb Monate dort gewesen. Er wisse überhaupt nichts bezüglich der in Rede stehenden Dokumente, sie ("wir") hätten "keine diesbezüglichen Pläne" gehabt, "dorthin zu fahren".Über Vorhalt, dass für seine Person zu Folge der aufgezeigten Abfolge, die Anfertigung von Fotos gar nicht notwendig gewesen sei, da nach seinem Vorbringen für seine Person gar kein Reisedokument für Weißrussland ausgestellt worden sei, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, bei dem (für die für ihn ausgestellten Dokumente verwendeten) Foto, habe es sich um eine alte Aufnahme gehandelt ("Mein Foto war ein altes Foto."). Für die Kinder (hingegen) seien damals drei oder vier Fotos angefertigt worden. Seine Frau sei damals ja fast zwei Monate in römisch 40 ("dort") "im Krankenhaus" gewesen. Die Familie seiner Frau ("Sie") hätte (dort) eine private Wohnung gemietet, in der seine Frau, seine Schwiegermutter, "alle zusammen gelebt" hätten. "Aha vielleicht im Hotel", er wisse es nicht. Er selbst habe nichts übermittelt ("Ich selbst habe nichts geschickt."). Sie seien damals eineinhalb Monate dort gewesen. Er wisse überhaupt nichts bezüglich der in Rede stehenden Dokumente, sie ("wir") hätten "keine diesbezüglichen Pläne" gehabt, "dorthin zu fahren".

Befragt, warum er und seine Frau im Besitz russischer Geburtsurkunden für die in Österreich geborenen Kinder seien bzw. über Vorhalt, dass die Verwendung falscher Urkunden rechtswidrig sei, entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin, er wisse das nicht genau, glaube aber, dass man diese an der Grenze benötige. Von Österreich seien sie nur mit ihren österreichischen Dokumenten weggefahren. Sie seien mit ihren österreichischen Pässen nach Polen gefahren und hätten dort erst erfahren, dass (für die Einreise nach Weißrussland) ein Visum von Nöten sei ("Von Österreich aus, sind wir nur mit unseren österreichischen Dokumenten weggefahren. Wir fuhren mit unseren österreichischen Pässen nach Polen und dort haben wir erst erfahren, dass ein Visum notwendig ist."). Viele "Sachen" seien ungesetzlich.

Mit Schreiben vom 3. November 2010 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Zwecke einer kriminaltechnischen Untersuchung im Original angeforderte und im Asylverfahren vorgelegte Geburtsurkunde lediglich in Kopie sowie ebenfalls in Kopie nachfolgenden "Arztbrief" des Notfallkrankenhauses in XXXX:

(...) Die seitens des Asylgerichtshofes hierauf für Weißrussland in Auftrag gegebene Recherche brachte mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zum Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Arztbrief zu Folge der angeführten Kennung von einer Werbefirma in XXXX abgesandt worden ist. Laut Auskunft des Leichenschauhauses in XXXX sei die Person des Vaters der Beschwerdeführerin dort nicht bekannt. Die Initialen des im Arztbrief angeführten Arztes XXXX lauteten richtig "XXXX" (und nicht wie angeführt "XXXX"). Nach Mitteilung des angeführten Krankenhauses sei die in dem vorgelegten Dokument angeführte Person dort weder behandelt worden, noch verstorben. Auch die vorgelegte Epikrise wäre dort nicht aufzufinden.(...) Die seitens des Asylgerichtshofes hierauf für Weißrussland in Auftrag gegebene Recherche brachte mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zum Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Arztbrief zu Folge der angeführten Kennung von einer Werbefirma in römisch 40 abgesandt worden ist. Laut Auskunft des Leichenschauhauses in römisch 40 sei die Person des Vaters der Beschwerdeführerin dort nicht bekannt. Die Initialen des im Arztbrief angeführten Arztes römisch 40 lauteten richtig "XXXX" (und nicht wie angeführt "XXXX"). Nach Mitteilung des angeführten Krankenhauses sei die in dem vorgelegten Dokument angeführte Person dort weder behandelt worden, noch verstorben. Auch die vorgelegte Epikrise wäre dort nicht aufzufinden.

Der erneuten Aufforderung der gefertigten Gerichtsabteilung vom 28. Oktober 2010 die für die Tochter XXXX im Asylverfahren präsentierte Geburtsurkunde im Original vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.Der erneuten Aufforderung der gefertigten Gerichtsabteilung vom 28. Oktober 2010 die für die Tochter römisch 40 im Asylverfahren präsentierte Geburtsurkunde im Original vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 3. November 2010 brachte der mit der rechtsfreundlichen Vertretung befasste Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum dem Asylgerichtshof die seinerseits erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 brachte das Bundeskriminalamt dem Asylgerichtshof das Ergebnis der seinerseits in Auftrag gegebenen kriminaltechnischen Untersuchung der auf den Namen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes ausgestellten internationalen russischen Reisepässe sowie der Inlandspässe zur Kenntnis. Demzufolge haben die urkundentechnischen Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von falschen oder verfälschten Urkunden ergeben.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 brachte das Bundeskriminalamt dem Asylgerichtshof das Ergebnis der seinerseits in Auftrag gegebenen kriminaltechnischen Untersuchung der in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung für die ehelichen Kinder zur Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunden zur Kenntnis. Diesem zu Folge haben auch die in diesen Fällen vorgenommenen urkundentechnischen Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von falschen oder verfälschten Urkunden ergeben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 75 Abs 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Dies bedeutet, dass - entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde - (auch) auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen des § 7 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.Dies bedeutet, dass - entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde - (auch) auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen des Paragraph 7, AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.

Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden waren somit das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 idF nach der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3. AsylG 2005 idF nach der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Abs 4 leg cit ist die Aberkennung nach Abs 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Gemäß Absatz 4, leg cit ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Während der hier von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage angewandte § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.Während der hier von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage angewandte Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.

Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß § 3 iVm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in Paragraph 34, AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.

Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 - entgegen der rechtsirrigen Ansicht der belangten Behörde - anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu § 7 AsylG) .Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 - entgegen der rechtsirrigen Ansicht der belangten Behörde - anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu Paragraph 7, AsylG) .

Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen.Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen.

Nun wurde der Beschwerdeführerin mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005 zu Zl. 04 08.739-BAL durch Erstreckung Asyl gewährt.

Eine Aberkennung des der (unbestrittener Weise im Inland ihren Hauptwohnsitz habenden) Beschwerdeführerin derart zuerkannten Status der Asylberechtigten wäre daher bei Vorliegen der sonstigen in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen im Einklang mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zulässig gewesen, wenn eine solche durch die belangte Behörde (wenn auch nicht rechtswirksam) innerhalb von fünf Jahren nach (rechtswirksamer) Zuerkennung, d.h. bis zum 26. Februar 2010, erfolgt wäre.Eine Aberkennung des der (unbestrittener Weise im Inland ihren Hauptwohnsitz habenden) Beschwerdeführerin derart zuerkannten Status der Asylberechtigten wäre daher bei Vorliegen der sonstigen in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Voraussetzungen im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zulässig gewesen, wenn eine solche durch die belangte Behörde (wenn auch nicht rechtswirksam) innerhalb von fünf Jahren nach (rechtswirksamer) Zuerkennung, d.h. bis zum 26. Februar 2010, erfolgt wäre.

Maßgeblich für die Frage, ob die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 bereits verstrichen und eine Aberkennung daher nicht mehr möglich ist, bleibt in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob der eine solche Aberkennung aussprechende Rechtsakt innerhalb der gegenständlichen Frist auch tatsächlich erlassen wird.Maßgeblich für die Frage, ob die Fünfjahresfrist des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 bereits verstrichen und eine Aberkennung daher nicht mehr möglich ist, bleibt in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob der eine solche Aberkennung aussprechende Rechtsakt innerhalb der gegenständlichen Frist auch tatsächlich erlassen wird.

Die von der belangten Behörde auf Seite 39 des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht, wonach hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit in Bezug auf die § 7 Abs. 3 normierten Fünfjahresfrist, (allein) der Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahren maßgeblich sei, findet hingegen in der zitierten Gesetzesstelle in keinster Weise Deckung (Vgl. hiezu allein den ausdrücklichen Wortlaut: "..., wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig- nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt...").Die von der belangten Behörde auf Seite 39 des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht, wonach hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit in Bezug auf die Paragraph 7, Absatz 3, normierten Fünfjahresfrist, (allein) der Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahren maßgeblich sei, findet hingegen in der zitierten Gesetzesstelle in keinster Weise Deckung (Vgl. hiezu allein den ausdrücklichen Wortlaut: "..., wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig- nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt...").

Nun wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 der Beschwerdeführerin aber erst am 2. Juli 2010 rechtswirksam zugestellt und somit mehr als vier Monate nach Ablauf der Frist in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erlassen, sodass sich die erfolgte Aberkennung zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig erweisen würde, sofern die Fünfjahresfrist aufgrund einer qualifizierten Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zum Tragen käme.Nun wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2010 der Beschwerdeführerin aber erst am 2. Juli 2010 rechtswirksam zugestellt und somit mehr als vier Monate nach Ablauf der Frist in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erlassen, sodass sich die erfolgte Aberkennung zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig erweisen würde, sofern die Fünfjahresfrist aufgrund einer qualifizierten Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zum Tragen käme.

Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom selben Tage zu GZ. XXXX gem. § 15 Abs. 1 iVm § 127 und § 131 1.F StGB sowie weiters § 107 Abs. 1 und 297 Abs. 1 1.F StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt, sodass bei dieser eine Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist und die Fünfjahresfrist grundsätzlich nicht zum Tragen komme würde.Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom selben Tage zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 131, 1.F StGB sowie weiters Paragraph 107, Absatz eins und 297 Absatz eins, 1.F StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt, sodass bei dieser eine Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist und die Fünfjahresfrist grundsätzlich nicht zum Tragen komme würde.

Die Neufassung der §§ 2 Abs. 3 und 7 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 allerdings erst mit 1.1.2010 in Kraft. Vor Inkrafttreten der vorzitierten Novelle hatte die als Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idF nach der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 zu betrachtende Bestimmung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 folgenden Wortlaut:Die Neufassung der Paragraphen 2, Absatz 3 und 7 Absatz 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, allerdings erst mit 1.1.2010 in Kraft. Vor Inkrafttreten der vorzitierten Novelle hatte die als Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu betrachtende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 folgenden Wortlaut:

"Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.""Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden."

Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 war daher - anders als zu Folge der Nachfolgebestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idgF - eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nach Ablauf der Fünfjahresfrist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Eine Durchbrechung der Fünfjahresfrist für den Fall qualifizierter Straffälligkeit sah § 7 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 sohin entgegen dem Wortlaut seiner Nachfolgebestimmung nicht vor.Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, war daher - anders als zu Folge der Nachfolgebestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 idgF - eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 nach Ablauf der Fünfjahresfrist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Eine Durchbrechung der Fünfjahresfrist für den Fall qualifizierter Straffälligkeit sah Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sohin entgegen dem Wortlaut seiner Nachfolgebestimmung nicht vor.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, U 1769/10-7, festgehalten hat, sind Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die in § 7 Abs. 3 erfolgte Neufassung des seinerzeitigen § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und wie bereits vorerwähnt nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, U 1769/10-7, festgehalten hat, sind Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die in Paragraph 7, Absatz 3, erfolgte Neufassung des seinerzeitigen Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und wie bereits vorerwähnt nach Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit. am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde.

Aus dem Gesagten folgt aber, dass auf den gegenständlichen Fall, in dem die belangte Behörde die Aberkennung auf einen ihrer Ansicht nach vor dem 1. Januar 2010 verwirklichten Sachverhalt stützt (Reise in den Herkunftsstaat, Ausstellung von Dokumenten und daraus abgeleitete Unterschutzstellung), die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 zur Anwendung gelangt und somit eine Straffälligkeit der Beschwerdeführerin der Anwendbarkeit der Fünfjahresfrist keinen Abbruch tut.Aus dem Gesagten folgt aber, dass auf den gegenständlichen Fall, in dem die belangte Behörde die Aberkennung auf einen ihrer Ansicht nach vor dem 1. Januar 2010 verwirklichten Sachverhalt stützt (Reise in den Herkunftsstaat, Ausstellung von Dokumenten und daraus abgeleitete Unterschutzstellung), die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zur Anwendung gelangt und somit eine Straffälligkeit der Beschwerdeführerin der Anwendbarkeit der Fünfjahresfrist keinen Abbruch tut.

Überschießend bleibt auch festzustellen, dass sich eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 auch bei Anwendbarkeit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit. idF BGBl I Nr. 122/2009 konsequent nur dann als zulässig erweist, wenn die eine qualifizierte Straffälligkeit im Sinne des durch die Novelle BGBl I Nr. 122/2009 eingeführten § 2 Abs. 3 AsylG 2005, idF vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009, begründenden strafrechtlichen Verurteilungen nach dem 1. Januar 2010 erfolgt sind.Überschießend bleibt auch festzustellen, dass sich eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 auch bei Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, konsequent nur dann als zulässig erweist, wenn die eine qualifizierte Straffälligkeit im Sinne des durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, eingeführten Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, begründenden strafrechtlichen Verurteilungen nach dem 1. Januar 2010 erfolgt sind.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten in Folge Ablaufes der Fünfjahresfrist gem. § 7 Abs. 2 idF vor Novelle BGBl I Nr. 122/2009 jedenfalls als nicht im Einklang mit dem Gesetz erweist, sodass in eine Prüfung der in § 7 Abs. 1 normierten Voraussetzungen erst gar nicht einzutreten und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Aus dem Gesagten folgt, dass sich die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten in Folge Ablaufes der Fünfjahresfrist gem. Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung vor Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, jedenfalls als nicht im Einklang mit dem Gesetz erweist, sodass in eine Prüfung der in Paragraph 7, Absatz eins, normierten Voraussetzungen erst gar nicht einzutreten und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anonymisierte Version, Asylaberkennung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung, Fristen, strafrechtliche Verurteilung, Zeitablauf

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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