TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/28 A13 248554-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A13 248.554-2/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria alias Niederlande, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria alias Niederlande, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009,

Zl. 04 02.358-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX alias XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, 8 Absatz eins, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Das Bundesasylamt wies zunächst mit Bescheid vom 15.03.2004, Zl. 04 02.358-BAS, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig.römisch eins.1. Das Bundesasylamt wies zunächst mit Bescheid vom 15.03.2004, Zl. 04 02.358-BAS, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.

I.2. Mit Erkenntnis vom 25.09.2008, Zl. A13 248.554-0/2008/3E, gab der Asylgerichtshof der am 30.03.2004 gegen den Bescheid vom 15.03.2004 fristgerecht eingebrachten Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.2. Mit Erkenntnis vom 25.09.2008, Zl. A13 248.554-0/2008/3E, gab der Asylgerichtshof der am 30.03.2004 gegen den Bescheid vom 15.03.2004 fristgerecht eingebrachten Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2009, Zl. 04 02.358-BAS, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF neuerlich abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diesen gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2009, Zl. 04 02.358-BAS, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF neuerlich abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18.03.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18.03.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.5. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.03.2009 zugeteilt.römisch eins.5. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.03.2009 zugeteilt.

I.6. Der Asylgerichtshof gab dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2010 die Möglichkeit, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab am 03.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, entsprechende Unterlagen ab.römisch eins.6. Der Asylgerichtshof gab dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2010 die Möglichkeit, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab am 03.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, entsprechende Unterlagen ab.

I.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge die im Spruch genannten Namen, wobei seine genaue Identität mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden kann. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte am 11.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden kann.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge die im Spruch genannten Namen, wobei seine genaue Identität mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden kann. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte am 11.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und wurde am 04.10.2010 wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Bezuges an Grundversorgung in Höhe von insgesamt ¿ 10.477,83 unter Ausnützung einer Scheinidentität aus der Grundversorgung entlassen (siehe GVS-Auszug vom 29.10.2010, Abschlussbericht des LPK XXXX vom XXXX).Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und wurde am 04.10.2010 wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Bezuges an Grundversorgung in Höhe von insgesamt ¿ 10.477,83 unter Ausnützung einer Scheinidentität aus der Grundversorgung entlassen (siehe GVS-Auszug vom 29.10.2010, Abschlussbericht des LPK römisch 40 vom römisch 40 ).

Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a, 228 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall iVm §§ 28 Abs. 1, 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (Landesgericht XXXX vom XXXX).Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 224 a, 228, Absatz eins, 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ).

II.1.1.2. Der damals minderjährige Beschwerdeführer wurde am 11.03.2004 in Beisein eines Vertreters des Jugendamtes XXXX als gesetzlicher Vertreter sowie einer vom Beschwerdeführer gewählten Vertrauensperson einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, angab, seine Heimat zuerst nach Togo verlassen zu haben und von Togo mit dem Flugzeug nach Europa unbekannten Ortes und weiter mit dem Zug nach Salzburg gereist zu sein. Als Fluchtgrund führte er aus, von Auseinandersetzungen zwischen den Öl fördernden Gesellschaften und den dort ansässigen Dorfgemeinschaften im ölreichen Delta State betroffen gewesen zu sein. In seinem Heimatdorf hätten Kämpfe zwischen den Ijaws und den Itsekiris wegen Ölvorkommens stattgefunden. Die Regierung habe interveniert und dabei seinen Vater und seinen Cousin getötet. Bei einem weiteren Eingriff der Regierung wäre auch der Beschwerdeführer von den Soldaten gefangen genommen worden, von welchem Gefängnis er jedoch später flüchten konnte. Nachdem die Krise im Delta State noch andauere, würde er bei einer Rückkehr festgenommen werden.römisch zwei.1.1.2. Der damals minderjährige Beschwerdeführer wurde am 11.03.2004 in Beisein eines Vertreters des Jugendamtes römisch 40 als gesetzlicher Vertreter sowie einer vom Beschwerdeführer gewählten Vertrauensperson einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, angab, seine Heimat zuerst nach Togo verlassen zu haben und von Togo mit dem Flugzeug nach Europa unbekannten Ortes und weiter mit dem Zug nach Salzburg gereist zu sein. Als Fluchtgrund führte er aus, von Auseinandersetzungen zwischen den Öl fördernden Gesellschaften und den dort ansässigen Dorfgemeinschaften im ölreichen Delta State betroffen gewesen zu sein. In seinem Heimatdorf hätten Kämpfe zwischen den Ijaws und den Itsekiris wegen Ölvorkommens stattgefunden. Die Regierung habe interveniert und dabei seinen Vater und seinen Cousin getötet. Bei einem weiteren Eingriff der Regierung wäre auch der Beschwerdeführer von den Soldaten gefangen genommen worden, von welchem Gefängnis er jedoch später flüchten konnte. Nachdem die Krise im Delta State noch andauere, würde er bei einer Rückkehr festgenommen werden.

II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.03.2004, Zl. 04 02.358-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 idgF ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig.römisch zwei.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.03.2004, Zl. 04 02.358-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.

Hiebei führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es zwar im ölreichen Delta State immer wieder zu Auseinandersetzungen kommen würde, das Bundesasylamt jedoch der Meinung wäre, dass er persönlich von diesen Auseinandersetzungen nicht in der von ihm geschilderten asylrelevanten Form betroffen gewesen wäre. Er hätte den eng begrenzten lokalen Konflikten im Delta State durch Umzug in eine andere Region bis zur Beruhigung der Lage in seinem Dorf problemlos ausweichen können und könnte die Behörde nicht nachvollziehen, warum er in ganz Nigeria nicht sicher gewesen sein sollte.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde an, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten zulässig wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde an, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten zulässig wäre.

II.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels der am 30.03.2004 eingebrachten Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).römisch zwei.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels der am 30.03.2004 eingebrachten Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).

Darin wird unter anderem auf die unschlüssige Beweiswürdigung sowie auf die mangelnde inländische Fluchtalternative hingewiesen, weiters auf die unzureichenden Recherchen der belangten Behörde die Refoulementprüfung betreffend.

II.1.1.5. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 vor dem Asylgerichtshof gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.09.2008, A13 248.554-0/2008/3E, der Berufung (Beschwerde) statt und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.1.1.5. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 vor dem Asylgerichtshof gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.09.2008, A13 248.554-0/2008/3E, der Berufung (Beschwerde) statt und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Dabei führte der Asylgerichtshof insbesondere aus, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliege, da der konkrete Bezug zu dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers von den Kämpfen wegen Ölvorkommens im Niger Delta betroffen zu sein, fehle. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, unter einem Trauma zu leiden und wäre ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen zur behaupteten Traumatisierung einzuholen.

II.1.1.6. Das in Folge in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 12.01.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradiger Depression leide. Eine medikamentöse Therapie mittels Antidepressiva sei indiziert, für eine stationäre Therapie bestehe keine Indikation. Es bestünden keine Hinweise für eine Selbstgefährdung seiner Person, auch bei Abbruch einer Therapie sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Es bestehe ein vernachlässigbares Risiko für eine Retraumatisierung oder Flashbacks, eine Therapie sei ortsunabhängig, er sei transportfähig.römisch zwei.1.1.6. Das in Folge in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 12.01.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradiger Depression leide. Eine medikamentöse Therapie mittels Antidepressiva sei indiziert, für eine stationäre Therapie bestehe keine Indikation. Es bestünden keine Hinweise für eine Selbstgefährdung seiner Person, auch bei Abbruch einer Therapie sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Es bestehe ein vernachlässigbares Risiko für eine Retraumatisierung oder Flashbacks, eine Therapie sei ortsunabhängig, er sei transportfähig.

II. 1.1.7. Am 11.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen und machte er geltend, dass es in seinem im Niger Delta gelegenen Dorf bzw. der dortigen Region zwischen den Volksgruppen der Itsekiri, der Ijaw und der Urhobo zu Streitigkeiten um die Nutzung von Ölfunden gekommen sei, es bestünde der Verdacht, dass die Itsekiri zu Unrecht bevorteilt worden seien. In weiterer Folge seien die Streitigkeiten zwischen den genannten Volksgruppen in Gewalttaten ausgeartet und sei das nigerianische Militär eingeschritten, bei diesen Kämpfen sei sein Vater umgekommen. Er selbst wäre gemeinsam mit anderen Landsleuten in Haft genommen worden, aus der er durch Bestechung hätte fliehen können.römisch zwei. 1.1.7. Am 11.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen und machte er geltend, dass es in seinem im Niger Delta gelegenen Dorf bzw. der dortigen Region zwischen den Volksgruppen der Itsekiri, der Ijaw und der Urhobo zu Streitigkeiten um die Nutzung von Ölfunden gekommen sei, es bestünde der Verdacht, dass die Itsekiri zu Unrecht bevorteilt worden seien. In weiterer Folge seien die Streitigkeiten zwischen den genannten Volksgruppen in Gewalttaten ausgeartet und sei das nigerianische Militär eingeschritten, bei diesen Kämpfen sei sein Vater umgekommen. Er selbst wäre gemeinsam mit anderen Landsleuten in Haft genommen worden, aus der er durch Bestechung hätte fliehen können.

Zu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Freunde habe, er gehe ein bisschen spazieren, das Schlimmste sei für ihn das Nichtstun.

II.1.1.8. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.03.2009, Zl. 04 02.358-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I 76/1997 idgF neuerlich ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies diesen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch zwei.1.1.8. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.03.2009, Zl. 04 02.358-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF neuerlich ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Hiebei führte das Bundesasylamt aus, dass sein Vorbringen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt würde, jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der nigerianischen Gesellschaft oder dörflichen Gemeinschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissen etc., bestehen würde und er daher unabhängig von seinem Fluchtvorbringen von einer potentiellen "vulnerability" nicht betroffen wäre. Außerdem habe er nicht dauerhaft in seinem ursprünglichen Heimatdorf gelebt, sondern habe sich nur zu Besuchszwecken fallweise dort aufgehalten.

Die regelmäßig aufflammenden regional begrenzten Konflikte hätten nichts mit ihm zu tun, sie würden nicht durch irgendwelche von ihm ausgehenden Aktivitäten bzw. der Teilnahme an bestimmten öffentlichkeitswirksamen Handlungen entstehen, die Auseinandersetzungen im Niger Delta würden sich auch nicht konkret gegen ihn richten. Die landeskundlichen Feststellungen würden auch klar zeigen, dass er sich, so wie er es bereits getan hat, völlig unbehindert in anderen Landesteilen niederlassen könne. Auch aus dem fachärztlicherseits erstatteten Gutachten ergäben sich keine Gründe, die gegen eine Rückkehr in sein Herkunftsland aus medizinischen Erwägungen sprechen würden.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die Erstbehörde an, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. führte die Erstbehörde an, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden.

II.1.1.9. Mit der am 18.03.2009 mittels anwaltlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 03.03.2009 in seinem gesamten Umfang. Der Beschwerdeführer weise eine Traumatisierung von außergewöhnlichem Ausmaß auf und hätte die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch umfangreiche landeskundliche Ermittlungen verifiziert werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtkausalen Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. So sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vor Gewalt, ethnischen Ausschreitungen, bürgerkriegsähnlichen Zuständen, aber auch als Flüchtling vor polizeilicher Gewalt und polizeilichen Übergriffen anzusehen. Vom Vorliegen einer zumutbaren und akzeptablen innerstaatlichen Neuansiedlungsalternative könne beim Beschwerdeführer überdies nicht ausgegangen werden, da damit sein Leben, seine Existenz, seine Gesundheit und seine Lebensmöglichkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet würden.römisch zwei.1.1.9. Mit der am 18.03.2009 mittels anwaltlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 03.03.2009 in seinem gesamten Umfang. Der Beschwerdeführer weise eine Traumatisierung von außergewöhnlichem Ausmaß auf und hätte die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch umfangreiche landeskundliche Ermittlungen verifiziert werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtkausalen Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. So sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vor Gewalt, ethnischen Ausschreitungen, bürgerkriegsähnlichen Zuständen, aber auch als Flüchtling vor polizeilicher Gewalt und polizeilichen Übergriffen anzusehen. Vom Vorliegen einer zumutbaren und akzeptablen innerstaatlichen Neuansiedlungsalternative könne beim Beschwerdeführer überdies nicht ausgegangen werden, da damit sein Leben, seine Existenz, seine Gesundheit und seine Lebensmöglichkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet würden.

In eventu müsste dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt werden, da der Beschwerdeführer zumindest als ziviles Opfer von Bürgerkrieg, Unruhen und Ausschreitungen und staatlicher Verfolgung anzusehen wäre.

In eventu müsse beim Beschwerdeführer die Feststellung getroffen werden, dass dieser in Österreich mit seinen privaten, sozialen und sonstigen Lebensbeziehungen so stark verankert sei, dass seine Ausweisung nach Nigeria sich als auf Dauer unzulässig erweise.

II.1.1.10. Darüber hinaus wurde eine mit 13.03.2009 datierte Beschwerde denselben Beschwerdeführer betreffend eingebracht, welche den Bescheid ebenso seinem gesamten Umfang nach anficht und wird diese - wesentlich kürzere Beschwerde als jene seines gewillkürten Vertreters - als Beschwerdeergänzung gewertet.römisch zwei.1.1.10. Darüber hinaus wurde eine mit 13.03.2009 datierte Beschwerde denselben Beschwerdeführer betreffend eingebracht, welche den Bescheid ebenso seinem gesamten Umfang nach anficht und wird diese - wesentlich kürzere Beschwerde als jene seines gewillkürten Vertreters - als Beschwerdeergänzung gewertet.

II.1.1.11. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010 die Möglichkeit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Auf die entsprechende Eingabe wird unten unter Spruchpunkt III. detailliert Bezug genommen.römisch zwei.1.1.11. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010 die Möglichkeit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Auf die entsprechende Eingabe wird unten unter Spruchpunkt römisch drei. detailliert Bezug genommen.

II.1.1.12. Aus dem Abschlussbereicht des Landespolizeikommandos XXXX vom 28.11.2010 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges sowie der Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden besteht. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, sich durch einen gefälschten Reisepass und Führerschein eine zweite Identität verschafft zu haben und sei mit dieser auch einer Arbeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Bei einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung wären ein niederländischer Reisepass und Führerschein sowie eine E-Card und Bankomatkarten, ausgestellt auf XXXX, sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des Landes XXXX verdächtig, da er über einen Zeitraum von mindestens Juli 2008 bis Oktober 2010 unter Ausnützung seiner Scheinidentität einer Beschäftigung nachgegangen und somit über ein Einkommen verfügt habe und durch Vortäuschen seiner Mittellosigkeit als Asylwerber unrechtmäßig Grundversorgung in Höhe von insgesamt ¿ 10.477,83 in Anspruch genommen und erhalten habe.römisch zwei.1.1.12. Aus dem Abschlussbereicht des Landespolizeikommandos römisch 40 vom 28.11.2010 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges sowie der Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden besteht. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, sich durch einen gefälschten Reisepass und Führerschein eine zweite Identität verschafft zu haben und sei mit dieser auch einer Arbeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Bei einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung wären ein niederländischer Reisepass und Führerschein sowie eine E-Card und Bankomatkarten, ausgestellt auf römisch 40 , sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des Landes römisch 40 verdächtig, da er über einen Zeitraum von mindestens Juli 2008 bis Oktober 2010 unter Ausnützung seiner Scheinidentität einer Beschäftigung nachgegangen und somit über ein Einkommen verfügt habe und durch Vortäuschen seiner Mittellosigkeit als Asylwerber unrechtmäßig Grundversorgung in Höhe von insgesamt ¿ 10.477,83 in Anspruch genommen und erhalten habe.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Verfassung und Staatsaufbau, zur Innenpolitik, zur Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Situation, insbesondere der Situation im Niger-Delta sowie zu Fragen der Rückkehr. Daraus ergibt sich unter anderem, dass es derzeit keine Hungersnot und keinen Bürgerkrieg in Nigeria gibt, jeder kann durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen und sich überall im Land niederlassen. Wie im Niger-Delta kommt es auch in anderen Landesteilen immer wieder zu ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen, die ihre Ursachen unter anderem in religiösen Differenzen, ungeklärten Landrechten oder Streit um Ressourcen haben.

Das Niger-Delta ist seit dem Jahr 2006 Schauplatz verstärkter Auseinandersetzungen zwischen überwiegend kriminellen Banden und den Sicherheitskräften. In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden mit Sicherheitskräften, aber auch untereinander. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch des Niger Deltas - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer/innen in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 besagt, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.römisch zwei.2.6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 besagt, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs. 7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts "Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts "Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt werden. Gem. Abs. 2 leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. sind die Bestimmungen der §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, auch auf Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt werden. Gem. Absatz 2, leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg. cit. sind die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, auch auf Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 15.03.2004 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 15.03.2004 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zur Anwendung gelangen.

Die Anwendung der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 im Hinblick auf Spruchteil II. ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.Die Anwendung der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, im Hinblick auf Spruchteil römisch zwei. ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.

Die Zulässigkeit zur Erlassung einer Ausweisung ergibt sich ebenfalls aus den Übergangsbestimmungen gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. (vgl. oben), die Anwendung des § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 im Hinblick auf Spruchpunkt III. aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 leg.cit.Die Zulässigkeit zur Erlassung einer Ausweisung ergibt sich ebenfalls aus den Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg. cit. vergleiche oben), die Anwendung des Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, leg.cit.

II.2.11. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.11. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Der Asylgerichtshof kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangels konkret drohender, an asylrelevante Merkmale anknüpfender Verfolgung die Asylrelevanz zu versagen ist. Völlig zurecht hat das Bundesasylamt festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende beabsichtigte Verfolgung, ausgehend aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, entnommen werden konnten, weshalb aufgrund des dargelegten Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden könne.Der Asylgerichtshof kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangels konkret drohender, an asylrelevante Merkmale anknüpfender Verfolgung die Asylrelevanz zu versagen ist. Völlig zurecht hat das Bundesasylamt festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende beabsichtigte Verfolgung, ausgehend aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, entnommen werden konnten, weshalb aufgrund des dargelegten Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden könne.

"[Es] muss der Asylwerber in diesem Zusammenhang (...) behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt habe, als eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegssituation (VwGH 19.01.2000, 99/01/0384)". Es kommt daher auf die gezielte Ausrichtung der Verfolgung gegen den Antragsteller an (siehe Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 64).

Es wird seitens des Asylgerichtshofes keineswegs verkannt, dass es insbesondere in der südlichen Niger Delta-Region in Nigeria immer wieder zu Ausschreitungen kommt und das Gebiet wegen der hohen Erdölvorkommnisse als korrupt, instabil und krisengefährdet gilt. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine gezielte, auf seine Person gerichtete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Seinen Angaben zufolge hätte er damals auch gar nicht in diesem Gebiet gelebt, sondern hätte sich zu Studienzwecken in Benin City aufgehalten. Nur zu Besuchszwecken sei er fallweise in sein Heimatdorf gekommen und hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er ein politisches oder wirtschaftliches Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen noch irgendwelche konkrete Schwierigkeiten gehabt hätte. Auch in der vorläufigen Festnahme seiner Person im Zuge der Ausschreitungen kann noch keine Überschreitung staatlicher Befugnisse gesehen werden, sind doch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit solche Handlungen nötig. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass weder bei den Kämpfen noch bei der Verhaftung sein Name niedergeschrieben worden wäre und ist auch dies ein Indiz dafür, dass kein individuell bestehendes Verfolgungsszenario mit einer gezielten staatlichen Suche nach ihm stattgefunden hat.

Wie sich aus den detaillierten Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, erlauben die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem geschilderten Vorfall zu Studienzwecken in Benin City gelebt und kann seitens des Asylgerichtshofes kein Grund erkannt werden, warum er sich nicht wieder dorthin oder an einen anderen Ort begeben könnte, wo er vor den im Delta State regional abgegrenzten Konflikten geschützt ist. Eine landesweite Gefährdung seiner Person durch die zeitlich und örtlich begrenzten Auseinandersetzungen im Delta State kann jedenfalls nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer vermochte keine konkrete Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr darzulegen.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keine zumutbare und akzeptable innerstaatliche Neuansiedlungsalternative, bleibt völlig unsubstantiiert und vermögen die bestehende Annahme einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit in Nigeria nicht zu entkräften.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

II.2.12. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist ergänzend anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen (dies nicht zuletzt aufgrund seiner im Heimatland absolvierten Schulbildung). Zudem besteht für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor ein familiärer Hintergrund, zumal eigenen Angaben zufolge zumindest noch seine Mutter und seine beiden Geschwister in Nigeria aufhältig sind.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist ergänzend anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen (dies nicht zuletzt aufgrund seiner im Heimatland absolvierten Schulbildung). Zudem besteht für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor ein familiärer Hintergrund, zumal eigenen Angaben zufolge zumindest noch seine Mutter und seine beiden Geschwister in Nigeria aufhältig sind.

Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer bestehende psychische Erkrankung (Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression) ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; vgl. auch EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom; Die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina wurde für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei].Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer bestehende psychische Erkrankung (Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression) ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; vergleiche auch EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom; Die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina wurde für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei].

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Nigeria sind der Aktenlage (insbesondere des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Bernhard Lindenbauer, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.01.2009) nicht zu entnehmen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Nigeria sind der Aktenlage (insbesondere des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Bernhard Lindenbauer, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.01.2009) nicht zu entnehmen.

Insbesondere wird im Gutachten auch festgehalten, dass für eine stationäre Therapie keine Indikation bestehe, ebenso wenig Hinweise für eine Selbstgefährdung seiner Person. Auch bei Abbruch einer medikamentösen Therapie sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in lebensbedrohlichem Ausmaß unwahrscheinlich. Es bestehe ein vernachlässigbares Risiko für eine Retraumatisierung oder Flashbacks, eine Therapie sei ortsunabhängig und sei der Beschwerdeführer transportfähig.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR sohin auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aus dem Gutachten keinen drohenden Eingriff in Art. 3 EMRK bei einer möglichen Überstellung seiner Person in den Herkunftsstaat erkennen. Hiebei ist zudem anzuführen, dass sich mehrere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria befinden und eine Unterstützung von diesen bei einer Rückkehr jedenfalls erwartet werden kann. Es wird seitens des Asylgerichtshofes keineswegs verkannt, dass das Gesundheitssystem in Nigeria - wie in der Beschwerde angeführt - Mängel aufweist und weit unter dem europäischem Standard anzusiedeln ist. Nichtsdestotrotz ist laut den erstinstanzlichen Länderfeststellungen eine medizinische Versorgung in Nigeria grundsätzlich gegeben.Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR sohin auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aus dem Gutachten keinen drohenden Eingriff in Artikel 3, EMRK bei einer möglichen Überstellung seiner Person in den Herkunftsstaat erkennen. Hiebei ist zudem anzuführen, dass sich mehrere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria befinden und eine Unterstützung von diesen bei einer Rückkehr jedenfalls erwartet werden kann. Es wird seitens des Asylgerichtshofes keineswegs verkannt, dass das Gesundheitssystem in Nigeria - wie in der Beschwerde angeführt - Mängel aufweist und weit unter dem europäischem Standard anzusiedeln ist. Nichtsdestotrotz ist laut den erstinstanzlichen Länderfeststellungen eine medizinische Versorgung in Nigeria grundsätzlich gegeben.

Es ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht von einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen ist, weshalb die im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall davon auszugehen wäre, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria begründete Angst vor Verfolgung, unmenschlicher Behandlung und Folter sowie Angst um Leib und Leben gem. Art. 2 und 3 EMRK haben müsse, weswegen ihm jedenfalls subsidiärerer Schutz gem. § 8 AsylG zu gewähren wäre, ins Leere gehen.Es ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht von einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen ist, weshalb die im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall davon auszugehen wäre, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria begründete Angst vor Verfolgung, unmenschlicher Behandlung und Folter sowie Angst um Leib und Leben gem. Artikel 2 und 3 EMRK haben müsse, weswegen ihm jedenfalls subsidiärerer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG zu gewähren wäre, ins Leere gehen.

II.2.12. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und v.a. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und v.a. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).

Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind nach der Judikatur des EGMR insofern Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsames Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zu einander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist vor allem die Intensität der familiären Bindungen von maßgeblicher Bedeutung, wobei insbesondere die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Alter und die Anzahl der Kinder eine Rolle spielt (siehe Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S 861)Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind nach der Judikatur des EGMR insofern Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsames Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zu einander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist vor allem die Intensität der familiären Bindungen von maßgeblicher Bedeutung, wobei insbesondere die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Alter und die Anzahl der Kinder eine Rolle spielt (siehe Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S 861)

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im Lichte der zu treffenden Ausweisungsentscheidung wurde der Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 16.11.2010 aufgefordert, zu seiner aktuellen privaten Situation Stellung zu beziehen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Urkunden in Vorlage zu bringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer insofern Gebrauch gemacht, indem er gewisse integrationsverfestigende Aspekte geltend machte.

So legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Reisepasses sowie ZMR-Auszuges vor, wonach er mit Frau OBASUYI Sandra, geb. am 02.02.1975, Staatsangehörigkeit Ghana, seit 30.07.2010 an der gleichen Adresse zusammenwohne. Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Aktenlage (Anfrage an das Standesamt XXXX vom 24.01.2011) mit dieser nicht verheiratet ist und eigenen Angaben zufolge auch mit ihr keine gemeinsamen Kinder hat. Geht man überdies von der kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft aus sowie von der Tatsache, dass er auf konkrete Nachfrage in der Einvernahme vom 11.02.2009 keine Beziehung nannte, ergibt sich kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8So legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Reisepasses sowie ZMR-Auszuges vor, wonach er mit Frau OBASUYI Sandra, geb. am 02.02.1975, Staatsangehörigkeit Ghana, seit 30.07.2010 an der gleichen Adresse zusammenwohne. Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Aktenlage (Anfrage an das Standesamt römisch 40 vom 24.01.2011) mit dieser nicht verheiratet ist und eigenen Angaben zufolge auch mit ihr keine gemeinsamen Kinder hat. Geht man überdies von der kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft aus sowie von der Tatsache, dass er auf konkrete Nachfrage in der Einvernahme vom 11.02.2009 keine Beziehung nannte, ergibt sich kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8

EMRK.

Zu dem in Österreich entstandenen Privatleben des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Intensivsprachkurses im Ausmaß von 268 Unterrichtseinheiten sowie eine Kopie einer von Hand ausgefüllten Versicherungserklärung vorlegte, wonach er als Zeitungszusteller seit dem Jahr 2009 tätig sei. Es ist dies jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine ansatzweise erfolgte Integration zu bewerten, nichtsdestotrotz ist ein Eingriff in das Privatleben des Asylwerbers aufgrund von öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Er befindet sich seit knapp sieben Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, sodass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung (siehe Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 29.10.2010), bezog bis 04.10.2010 volle Grundversorgung (er wurde aus der Grundversorgung entlassen, da der Verdacht auf strafbare Delikte vorliegt), ist also nicht selbsterhaltungsfähig, er gab an, keine Freunde und Kontakte zu haben, er gab zu, sich durch einen gefälschten Reisepass und anderer Dokumente eine zweite Identität verschafft zu haben (siehe Abschlussbereicht des LPK XXXX vom XXXX) und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a, 228 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall iVm §§ 28 Abs. 1, 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Zu dem in Österreich entstandenen Privatleben des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Intensivsprachkurses im Ausmaß von 268 Unterrichtseinheiten sowie eine Kopie einer von Hand ausgefüllten Versicherungserklärung vorlegte, wonach er als Zeitungszusteller seit dem Jahr 2009 tätig sei. Es ist dies jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine ansatzweise erfolgte Integration zu bewerten, nichtsdestotrotz ist ein Eingriff in das Privatleben des Asylwerbers aufgrund von öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Er befindet sich seit knapp sieben Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, sodass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung (siehe Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 29.10.2010), bezog bis 04.10.2010 volle Grundversorgung (er wurde aus der Grundversorgung entlassen, da der Verdacht auf strafbare Delikte vorliegt), ist also nicht selbsterhaltungsfähig, er gab an, keine Freunde und Kontakte zu haben, er gab zu, sich durch einen gefälschten Reisepass und anderer Dokumente eine zweite Identität verschafft zu haben (siehe Abschlussbereicht des LPK römisch 40 vom römisch 40 ) und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 224 a, 228, Absatz eins, 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Zu erwähnen ist weiters, dass seinem knapp sieben Jahre währenden Aufenthalt in Österreich ein zumindest 17-jähriger Aufenthalt in Nigeria, verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen und einer Schulausbildung gegenübersteht und war der Beschwerdeführer aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in sein Privatleben durch die ständige Judikatur des EGMR gedeckt ist.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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