Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D17 258631-2/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 04 07.674-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 04 07.674-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 17.11.2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesaylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin im März 2002 nach Inguschetien und von dort nach Polen gereist zu sein. Sie sei mit ihren zwei Kindern ausgereist. Dort habe sie nach zweijährigem Aufenthalt eine negative Entscheidung bekommen und sei in Folge dessen über Tschechien nach Österreich gereist.
Die Beschwerdeführerin habe sich für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Auslandspässe besorgt. Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in XXXX aufgehalten.Die Beschwerdeführerin habe sich für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Auslandspässe besorgt. Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in römisch 40 aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin sei weder gerichtlich vorbestraft noch sei sie jemals inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen und sei auch niemals politisch tätig gewesen.
Nach Problemen mit Privatpersonen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass im Jahr 1986 ihr Mann getötet worden sei. Der Mörder sei nur kurz im Gefängnis gewesen, da gesagt worden sei, dass dieser mit den Russen zusammenarbeite.
Die Beschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder alleine großgezogen. Sie befürchte, dass sich ihre Kinder am Mörder rächen wollen würden, wenn diese vom Mord erfahren würden.
Ihr Sohn XXXX halte sich mit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Der weitere Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, sei von Polen nach Deutschland weitergereist, wo sich dieser nach wie vor aufhalte. In Österreich halte sich auch der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX (EDV-Zl. 03 33.074), auf.Ihr Sohn römisch 40 halte sich mit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Der weitere Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sei von Polen nach Deutschland weitergereist, wo sich dieser nach wie vor aufhalte. In Österreich halte sich auch der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 (EDV-Zl. 03 33.074), auf.
Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in Tschetschenien Krieg gebe. Die Verwandten ihres Mannes hätten ihr geraten, das Land zu verlassen, da ihr Sohn XXXX in Gefahr sei.Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in Tschetschenien Krieg gebe. Die Verwandten ihres Mannes hätten ihr geraten, das Land zu verlassen, da ihr Sohn römisch 40 in Gefahr sei.
Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass XXXX im Zuge von Säuberungsaktionen von den Russen bzw. von Rebellen mitgenommen werde, da er bereits alt genug für den Krieg gewesen sei.Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass römisch 40 im Zuge von Säuberungsaktionen von den Russen bzw. von Rebellen mitgenommen werde, da er bereits alt genug für den Krieg gewesen sei.
Konkrete Probleme habe die Beschwerdeführerin nicht gehabt. Befragt, welcher konkreten Gefahr sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt wäre, meinte die Beschwerdeführerin, dass Verwandte oft mitgenommen werden würden, da jemand aus der Familie am Krieg beteiligt gewesen sei. Der Mann ihrer Schwester sei mit 72 Jahren mitgenommen worden, da dieser einen Verwandten bei den Freiheitskämpfern gehabt habe.
Auch in Inguschetien hätten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder keine Probleme gehabt. Ihre Kinder seien jedoch bereits alt genug gewesen, dass etwas passieren hätte können.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Kinder in Tschetschenien durch eigene Arbeit und die Waisenrente für ihre Kinder bestritten.
Ihr Asylantrag in Polen sei mangels Beweise abgelehnt worden. Die Entscheidung habe sie irgendwo in Tschechien verloren.
Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass jeder Mann ab einem gewissen Alter in Tschetschenien gefährdet sei.
In einen anderen Teil der Russischen Föderation könne sie nicht leben, da ihre Söhne Tschetschenen seien. Die Beschwerdeführerin habe einen Verwandten, der mit den Russen zusammengearbeitet habe. Dieser habe gemeint, dass es keine Sicherheit gebe. Unabhängig ob man sich in der Russischen Föderation oder in Tschetschenien aufhalte, würden Tschetschenen getötet werden.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Reisepass, ausgestellt am 19.03.2002 vor.
I.2. Mit Bescheid vom 02.02.2005, Zl. 04 07.674-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wogegen die Beschwerdeführerin fristgemäß (am 22.02.2005) berufen hat.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 02.02.2005, Zl. 04 07.674-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wogegen die Beschwerdeführerin fristgemäß (am 22.02.2005) berufen hat.
Am 10.11.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eine Kopie des deutschen Passes ihres Sohnes ein, der in Deutschland Asyl erhalten habe.
Am 11.01.2007 langte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim UBAS ein, worin sie darauf hinwies, dass mittlerweile auch ihr Bruder XXXX und ihre Mutter XXXX nach Österreich geflüchtet seien.Am 11.01.2007 langte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim UBAS ein, worin sie darauf hinwies, dass mittlerweile auch ihr Bruder römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 nach Österreich geflüchtet seien.
In diesem Zusammenhang ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass XXXX ihr Cousin sei. Dahingehend erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie und sie selbst aus diesem Grund zahlreichen Übergriffen durch die russischen und tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Bei Säuberungen seien "wir Frauen" (gemeint: die Frauen, die mit XXXX verwandt seien) als "XXXX" beschimpft und geschlagen worden. Es sei ihnen das Gewehr angesetzt und nach dem Aufenthalt der Söhne gefragt worden.In diesem Zusammenhang ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass römisch 40 ihr Cousin sei. Dahingehend erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie und sie selbst aus diesem Grund zahlreichen Übergriffen durch die russischen und tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Bei Säuberungen seien "wir Frauen" (gemeint: die Frauen, die mit römisch 40 verwandt seien) als "XXXX" beschimpft und geschlagen worden. Es sei ihnen das Gewehr angesetzt und nach dem Aufenthalt der Söhne gefragt worden.
Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom XXXX (Blutdruckprobleme) sowie eine Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum XXXX vom XXXX bis XXXX vor.Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom römisch 40 (Blutdruckprobleme) sowie eine Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 vor.
I.3. Mit Bescheid des UBAS vom 06.03.2007, Zl. 258.631/0/3E-V/15/05, wurde der Bescheid in Erledigung der Berufung vom 22.02.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des UBAS vom 06.03.2007, Zl. 258.631/0/3E-V/15/05, wurde der Bescheid in Erledigung der Berufung vom 22.02.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.4. Am 28.03.2007 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, in der die Beschwerdeführerin zu ihrem bisherigen Asylverfahren erklärte, im Zuge der ersten Einvernahme nur kurze Fragen gestellt bekommen zu haben. Damals habe sie nicht sagen können, dass sie die Cousine von XXXX sei. Sie habe Angst gehabt über dieses Verwandtschaftsverhältnis zu sprechen, da sie zuhause deswegen Probleme bekommen habe.römisch eins.4. Am 28.03.2007 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, in der die Beschwerdeführerin zu ihrem bisherigen Asylverfahren erklärte, im Zuge der ersten Einvernahme nur kurze Fragen gestellt bekommen zu haben. Damals habe sie nicht sagen können, dass sie die Cousine von römisch 40 sei. Sie habe Angst gehabt über dieses Verwandtschaftsverhältnis zu sprechen, da sie zuhause deswegen Probleme bekommen habe.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Söhne vor dem Krieg retten wollen und schilderte in der Folge neuerlich von der Ermordung ihres Mannes, als ihre Kinder noch sehr klein gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe täglich Angst um sich selbst und ihre Kinder gehabt.
Ihre Angaben in der letzten Einvernahme würden der Wahrheit entsprechen. Mit ihren Söhnen habe sie über die Säuberungsaktionen nicht gesprochen. Sie sei als "XXXX" beschimpft worden.
Nach weiteren Problemen in ihrem Heimatland befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie alleinstehende Mutter sei und ständig Angst um ihre Söhne gehabt habe. Auch die alte Mutter der Beschwerdeführerin sei nunmehr nach Österreich gekommen, da diese nicht mehr allein bleiben habe können.
Danach befragt, ob sie im Asylverfahren in Polen die Wahrheit gesagt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht lügen könne und auch dort ausgeführt habe, wie es sich tatsächlich zugetragen habe. Im Krieg hätten sie und ihre Kinder täglich umgebracht werden können. Es sei täglich zu Säuberungsaktionen gekommen und habe sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern ständig verstecken müssen und sei ständig auf der Flucht gewesen.
Zu ihrer Familie erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich ihr Bruder XXXX im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Bruder XXXX und ihre Schwester XXXX seien in Frankreich. Ihre Schwester XXXX halte sich noch in Tschetschenien auf, habe jedoch vor auszureisen, da ihr zweiter Mann von den Russen mitgenommen worden sei. Sie sei dabei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Ihre Schwester XXXX sei vor zwei Jahren bei einer Gasthermenexplosion ums Leben gekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX sei Tante von XXXX und Schwester von dessen Vater und halte sich - wie erwähnt - im Bundesgebiet auf. Ihr in Deutschland aufhältiger Sohn XXXX habe mittlerweile einen Konventionspass bekommen.Zu ihrer Familie erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich ihr Bruder römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Bruder römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 seien in Frankreich. Ihre Schwester römisch 40 halte sich noch in Tschetschenien auf, habe jedoch vor auszureisen, da ihr zweiter Mann von den Russen mitgenommen worden sei. Sie sei dabei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Ihre Schwester römisch 40 sei vor zwei Jahren bei einer Gasthermenexplosion ums Leben gekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 sei Tante von römisch 40 und Schwester von dessen Vater und halte sich - wie erwähnt - im Bundesgebiet auf. Ihr in Deutschland aufhältiger Sohn römisch 40 habe mittlerweile einen Konventionspass bekommen.
Der Beschwerdeführerin gehe es abgesehen von Blutdruckmedikamenten gut.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihren Inlandspass vom XXXX sowie Zeugnisse (Schule, Berufsschule) vor. Nach ihrem aktuellen Inlandspass befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie es nicht geschafft habe, diesen Pass umzutauschen.Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihren Inlandspass vom römisch 40 sowie Zeugnisse (Schule, Berufsschule) vor. Nach ihrem aktuellen Inlandspass befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie es nicht geschafft habe, diesen Pass umzutauschen.
Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach der Berufsschule bis zu ihrer Ausreise und auch in Inguschetien die ganze Zeit - aber nicht regelmäßig - als Näherin gearbeitet zu haben. Sie habe zuhause zwei Nähmaschinen gehabt und habe Kinderkleidung für den Verkauf am Basar angefertigt.
Die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise habe sie sich hauptsächlich in Tschetschenien aufgehalten - die letzten beiden Monate in Inguschetien. Ihr Sohn XXXX habe die ganze Zeit bei der Beschwerdeführerin gelebt. Im Mai sei sie schließlich nach Polen gereist.Die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise habe sie sich hauptsächlich in Tschetschenien aufgehalten - die letzten beiden Monate in Inguschetien. Ihr Sohn römisch 40 habe die ganze Zeit bei der Beschwerdeführerin gelebt. Im Mai sei sie schließlich nach Polen gereist.
Den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe sie am 02.02.2002 nach Durchführung einer Säuberungsaktion gefasst. Zwei oder drei Tage danach sei sie nach XXXX gefahren. Dort sei es ruhig gewesen, habe es humanitäre Hilfe gegeben und sei es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht schlecht gegangen. Sie und ihre Kinder hätten dort auch entsprechende Dokumente erhalten, wonach sie anerkannte Binnenflüchtlinge seien.Den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe sie am 02.02.2002 nach Durchführung einer Säuberungsaktion gefasst. Zwei oder drei Tage danach sei sie nach römisch 40 gefahren. Dort sei es ruhig gewesen, habe es humanitäre Hilfe gegeben und sei es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht schlecht gegangen. Sie und ihre Kinder hätten dort auch entsprechende Dokumente erhalten, wonach sie anerkannte Binnenflüchtlinge seien.
In XXXX am Passamt hätten sie ihre Reisepässe nach entsprechendem Antrag erhalten. In der Folge hätten sie direkt vom Flüchtlingslager in XXXX ihre Ausreise nach Polen angetreten. Sie seien über XXXX, wo sie ein Visum gekauft hätten, nach Polen gereist.In römisch 40 am Passamt hätten sie ihre Reisepässe nach entsprechendem Antrag erhalten. In der Folge hätten sie direkt vom Flüchtlingslager in römisch 40 ihre Ausreise nach Polen angetreten. Sie seien über römisch 40 , wo sie ein Visum gekauft hätten, nach Polen gereist.
Auf ihrer Reise in Russland als auch beim Grenzübertritt seien die Beschwerdeführerin und ihre Söhne kontrolliert worden. Die Söhne der Beschwerdeführerin seien schon mit neuen russischen Pässen ausgereist, die Beschwerdeführerin habe noch den alten gehabt, da sie den Umtausch nicht geschafft habe. Probleme habe es bei den Kontrollen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine weiteren Dokumente in ihrem Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, in ihrem Herkunftsstaat Probleme aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin schilderte schließlich, Angst in Zusammenhang mit Blutrache gehabt zu haben, da ihr Mann umgebracht worden sei und sein Mörder noch lebe. Deshalb habe sie ihre Heimat verlassen und ihre Kinder in Sicherheit bringen wollen.
Nach einem speziellen Grund für die Ausreise aus Inguschetien befragt, gab sie an, dass sie in Inguschetien keine Probleme gehabt habe, und begründete die Ausreise nach Polen mit dem Wunsch nach einem besseren Leben für sich und ihre Kinder.
Erneut dazu aufgefordert, frei die Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Leben zuhause in Gefahr gewesen sei und sie zuhause nicht ruhig leben habe können. In Österreich könne man gut leben und arbeiten, und könne sie sich nicht mehr vorstellen, nachhause zurückzukehren, nachdem sie hier gut aufgenommen worden sei.
Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal, dass ihr Mann im Jahr 1986 umgebracht worden sei. Es habe Säuberungsmaßnahmen gegeben. Es sei ihr ständig Angst gemacht worden und habe sie ständig Angst um ihre Kinder gehabt. Ihr sei mit einer an die Stirn gehaltenen Waffe mit dem Umbringen gedroht worden. Auch in Inguschetien seien ihr oft Fragen gestellt worden und habe sie ständig Geld bei sich gehabt, um bei Kontrollen bestechen zu können.
Bei einer Gerichtsverhandlung im März 1986 habe der Mörder ihres Mannes zur Beschwerdeführerin gesagt, dass er ihren Sohn ebenfalls umbringen werde. Die Beschwerdeführerin habe aber auch Angst gehabt, dass ihre Kinder Rache ausüben würden. Der Mörder sei zu 13 Jahren Haft und fünf Jahren Verbannung verurteilt worden. Im Zuge der Machtergreifung durch DUDAEV sei es zu einer Amnestie aller Kriminellen und Mörder gekommen und sei auch der Mörder ihres Mannes amnestiert worden. Dies sei ca. im Jahr 1991 gewesen.
Die Beschwerdeführerin stellte die Vorlage des Gerichtsurteils im Mordfall ihres Mannes in Aussicht. Konkrete Vorfälle habe es in Zusammenhang mit der Ermordung ihres Mannes nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern nicht darüber gesprochen. Die Familie des Mörders habe im Haus gegenüber der Familie ihres Mannes in XXXX gelebt und sei ihre Schwiegermutter von den Familienangehörigen des Mörders beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin habe im Grunde immer in XXXX gelebt. Während Bombardierungen habe sie sich auch in XXXX oder XXXX aufgehalten.Die Beschwerdeführerin stellte die Vorlage des Gerichtsurteils im Mordfall ihres Mannes in Aussicht. Konkrete Vorfälle habe es in Zusammenhang mit der Ermordung ihres Mannes nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern nicht darüber gesprochen. Die Familie des Mörders habe im Haus gegenüber der Familie ihres Mannes in römisch 40 gelebt und sei ihre Schwiegermutter von den Familienangehörigen des Mörders beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin habe im Grunde immer in römisch 40 gelebt. Während Bombardierungen habe sie sich auch in römisch 40 oder römisch 40 aufgehalten.
Auf konkrete Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin, bis zu ihrer Ausreise an der genannten Adresse in XXXX gelebt zu haben. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Mörders und auch zum Mörder selbst gelebt. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin die örtlichen Gegebenheiten in XXXX bzw. einen Moscheebau zwischen den Häusern der Familie ihres Mannes und der Familie ihres Mörders.Auf konkrete Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin, bis zu ihrer Ausreise an der genannten Adresse in römisch 40 gelebt zu haben. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Mörders und auch zum Mörder selbst gelebt. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin die örtlichen Gegebenheiten in römisch 40 bzw. einen Moscheebau zwischen den Häusern der Familie ihres Mannes und der Familie ihres Mörders.
Ihr Sohn XXXX habe seit jeher von dem Mord gewusst. Ihr Sohn XXXX wisse nun auch davon. Zum Zeitpunkt der Ausreise - mit 19 Jahren - habe XXXX sohin davon gewusst und ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die Schwiegermutter mit XXXX die ganze Zeit, täglich darüber gesprochen habe, da sie ja zusammengelebt hätten. Nach konkreten Plänen zur befürchteten Blutrache ihres Sohnes XXXX befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ein Nachbar gemeint habe, dass sie die Heimat verlassen müsse, weil sonst ihr Sohn in eine unangenehme Sache geraten würde. Ihr Sohn XXXX sei nicht an Blutrache interessiert. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass Blutrache nur die männlichen Nachkommen betreffe.Ihr Sohn römisch 40 habe seit jeher von dem Mord gewusst. Ihr Sohn römisch 40 wisse nun auch davon. Zum Zeitpunkt der Ausreise - mit 19 Jahren - habe römisch 40 sohin davon gewusst und ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die Schwiegermutter mit römisch 40 die ganze Zeit, täglich darüber gesprochen habe, da sie ja zusammengelebt hätten. Nach konkreten Plänen zur befürchteten Blutrache ihres Sohnes römisch 40 befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ein Nachbar gemeint habe, dass sie die Heimat verlassen müsse, weil sonst ihr Sohn in eine unangenehme Sache geraten würde. Ihr Sohn römisch 40 sei nicht an Blutrache interessiert. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass Blutrache nur die männlichen Nachkommen betreffe.
Die Beschwerdeführerin wurde schließlich aufgefordert die Säuberungsaktion im Februar 2002 zu schildern. Diese Säuberungsaktion habe das gesamte Dorf betroffen. Ihr Sohn XXXX habe bei der Schwester ihres Mannes übernachtet, da die Beschwerdeführerin als Cousine des XXXX besonders kontrolliert worden sei. Der Sohn ihrer Schwägerin habe eine gute Stelle bei den Russen und sei trotzdem von den Russen ermordet worden. Bei dessen Ermordung sei ihr klar geworden, dass sie mit ihren Söhnen ausreisen müsse.Die Beschwerdeführerin wurde schließlich aufgefordert die Säuberungsaktion im Februar 2002 zu schildern. Diese Säuberungsaktion habe das gesamte Dorf betroffen. Ihr Sohn römisch 40 habe bei der Schwester ihres Mannes übernachtet, da die Beschwerdeführerin als Cousine des römisch 40 besonders kontrolliert worden sei. Der Sohn ihrer Schwägerin habe eine gute Stelle bei den Russen und sei trotzdem von den Russen ermordet worden. Bei dessen Ermordung sei ihr klar geworden, dass sie mit ihren Söhnen ausreisen müsse.
Diese Ermordung sei kurz vor ihrer Abreise gewesen, als sie in Inguschetien gewesen sei. Der Sohn ihrer Schwägerin habe einen gut entlohnten Posten als eine Art freiwilliger Polizist gehabt und sei ermordet worden. Die näheren Umstände wisse man nicht.
Im Zuge der Säuberungsaktion im Februar 2002 sei nach den Kindern der Beschwerdeführerin gesucht worden. Die Männer hätten gemeint, dass sie alles über die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wissen würden und die Beschwerdeführerin angeschrien. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge dieser Säuberungsaktion geglaubt, gleich umgebracht zu werden. Ein alter Mann aus der Nachbarschaft sei ihr zur Hilfe gekommen und die Männer schließlich gegangen. Der Umstand, dass ihr Leben im Zuge dieser Aktion am Spiel gestanden sei, sei das Besondere bzw. der Unterschied zu den sonst üblichen Säuberungsaktionen gewesen.
Im Zuge dieses Übergriffs sei sie verbal beschimpft worden, es sei jedoch zu keinem sexuellen Übergriff gekommen.
Nachgefragt, wo sich ihr Sohn XXXX zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser auch bei der Schwägerin gewesen sei. Im Zuge dieses Übergriffs sei ihr auch - wie erwähnt - das einzige Mal eine Waffe an die Stirn gehalten worden.Nachgefragt, wo sich ihr Sohn römisch 40 zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser auch bei der Schwägerin gewesen sei. Im Zuge dieses Übergriffs sei ihr auch - wie erwähnt - das einzige Mal eine Waffe an die Stirn gehalten worden.
Zu den Problemen aufgrund ihrer Verwandtschaft zu XXXX befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr dieser Umstand immer vorgeworfen und ihr Vater aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses fünf Mal mitgenommen worden sei. Dieser Umstand sei immer schon - also auch schon während des ersten Krieges - bekannt gewesen.Zu den Problemen aufgrund ihrer Verwandtschaft zu römisch 40 befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr dieser Umstand immer vorgeworfen und ihr Vater aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses fünf Mal mitgenommen worden sei. Dieser Umstand sei immer schon - also auch schon während des ersten Krieges - bekannt gewesen.
In der Folge wurden der Beschwerdeführerin konkrete Fragen zu XXXX und dessen Familie gestellt.In der Folge wurden der Beschwerdeführerin konkrete Fragen zu römisch 40 und dessen Familie gestellt.
Die Beschwerdeführerin verneinte auf ausdrückliche Nachfrage, dass es noch andere Gründe gebe, weshalb sie mit ihren Kindern den Herkunftsstaat verlassen habe. Sie habe Angst um ihr Leben und jenes ihrer Kinder.
Befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zwei Schwestern von ihr sowie ihre Schwiegermutter in Tschetschenien leben würden. Ihre Schwester XXXX könne nicht ausreisen, da deren Mann eingesperrt sei und deren Schwiegermutter ihr nicht erlaube, das Land zu verlassen. Die andere Schwester habe vor, nach Österreich zu kommen. In der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - habe sie keine weiteren Verwandten. Auch in Inguschetien sei es für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu gefährlich gewesen, was für alle gelte, die irgendwelche Beziehungen zu den Rebellen hätten.Befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zwei Schwestern von ihr sowie ihre Schwiegermutter in Tschetschenien leben würden. Ihre Schwester römisch 40 könne nicht ausreisen, da deren Mann eingesperrt sei und deren Schwiegermutter ihr nicht erlaube, das Land zu verlassen. Die andere Schwester habe vor, nach Österreich zu kommen. In der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - habe sie keine weiteren Verwandten. Auch in Inguschetien sei es für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu gefährlich gewesen, was für alle gelte, die irgendwelche Beziehungen zu den Rebellen hätten.
Nach Hinweis in der Einvernahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr befürchten müsse, sondern von der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Tschetschenien - wie jeder andere auch - betroffen wäre, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder heute nicht mehr am Leben wären, wenn sie sie nicht ins Ausland gebracht hätte. Ihr Vater sei fünf Mal mitgenommen worden - zuletzt anlässlich der Geiselnahme von Beslan. Ihr Sohn XXXX habe freiwillig zu den Rebellen gehen wollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch alles getan, um ihm dies auszureden. Sie habe schließlich für ihren Sohn in XXXX einen russischen Inlandspass gemacht und in Inguschetien einen Auslandspass. Weiters schilderte sie von einem Erlass, den es zu einem Zeitpunkt im ersten Krieg gegeben habe, wonach alle Männer zwischen zehn und sechzig Jahren nicht ausreisen hätten dürfen. Sie seien deshalb geblieben und hätten sich in Kellern verstecken müssen.Nach Hinweis in der Einvernahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr befürchten müsse, sondern von der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Tschetschenien - wie jeder andere auch - betroffen wäre, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder heute nicht mehr am Leben wären, wenn sie sie nicht ins Ausland gebracht hätte. Ihr Vater sei fünf Mal mitgenommen worden - zuletzt anlässlich der Geiselnahme von Beslan. Ihr Sohn römisch 40 habe freiwillig zu den Rebellen gehen wollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch alles getan, um ihm dies auszureden. Sie habe schließlich für ihren Sohn in römisch 40 einen russischen Inlandspass gemacht und in Inguschetien einen Auslandspass. Weiters schilderte sie von einem Erlass, den es zu einem Zeitpunkt im ersten Krieg gegeben habe, wonach alle Männer zwischen zehn und sechzig Jahren nicht ausreisen hätten dürfen. Sie seien deshalb geblieben und hätten sich in Kellern verstecken müssen.
Zu Problemen im Zuge der Ausreise befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie die Pässe bekommen habe und mit den Pässen ausreisen habe können. Sie seien bei jedem Blockposten kontrolliert worden und die Beschwerdeführerin habe die kontrollierenden Beamten bestechen müssen.
Weiters befragt, wieso sie dann tatsächlich aus Inguschetien ausgereist sei, erklärte sie, dass sie Angst um ihre Kinder gehabt habe, da der Mörder ihres Mannes in Inguschetien bzw. überall gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie zuvor keine Probleme in Inguschetien geschildert habe, bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es keine Probleme gegeben habe.
Sie wisse auch nicht, welche Probleme es bei einer nunmehrigen Rückkehr in die Russischen Föderation geben würde.
Zu ihrem Sohn erklärte sie auf weitere Nachfrage, dass dieser zwei Monate bei den Rebellen gewesen sei und zwar sei er am Anfang des ersten Krieges für zwei Monate bei den Kämpfern gewesen.
Im Bundesgebiet in Wien halte sich ihr Bruder mit seinen vier Kindern auf. Ihr Sohn XXXX halte sich ebenso wie ihre Mutter in Österreich auf. Sie dürfe nicht arbeiten. Einen Deutschkurs wolle sie besuchen und habe sie sich hiezu schon angemeldet.Im Bundesgebiet in Wien halte sich ihr Bruder mit seinen vier Kindern auf. Ihr Sohn römisch 40 halte sich ebenso wie ihre Mutter in Österreich auf. Sie dürfe nicht arbeiten. Einen Deutschkurs wolle sie besuchen und habe sie sich hiezu schon angemeldet.
I.5. Das Bundesasylamt forderte schließlich - nach entsprechender Zustimmung der Beschwerdeführerin - die polnischen Asylunterlagen an, die am 18.05.2007 beim Bundesasylamt einlangten.römisch eins.5. Das Bundesasylamt forderte schließlich - nach entsprechender Zustimmung der Beschwerdeführerin - die polnischen Asylunterlagen an, die am 18.05.2007 beim Bundesasylamt einlangten.
Ihren Asylantrag in Polen begründete die Beschwerdeführerin ursprünglich damit, dass sie Russland verlassen habe, da sie sich um die Sicherheit und um das Leben ihrer Söhne gefürchtet habe. Junge Männer würden verfolgt, inhaftiert und umgebracht werden. Die Kinder würden aufgrund der stattfindenden militärischen Handlungen weder lernen noch arbeiten können.
Mit polnischem Asylbescheid vom 17.03.2004, Zl. DP-II-979/SU/2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus abgelehnt und der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für den tolerierten Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen erteilt. Dieser Bescheid wurde auch auf den Sohn XXXX erstreckt.Mit polnischem Asylbescheid vom 17.03.2004, Zl. DP-II-979/SU/2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus abgelehnt und der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für den tolerierten Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen erteilt. Dieser Bescheid wurde auch auf den Sohn römisch 40 erstreckt.
Die polnischen Behörden kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Kriegsfolgen verlassen habe. Das Aufenthaltsrecht in Polen wurde mit der zum damaligen Zeitpunkt prekären allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begründet.
Vor den polnischen Behörden begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag zusammengefasst damit, dass sie zwei Söhne habe und im Zuge von Säuberungsaktionen viele junge Leute verschwinden würden. Als zweiten Grund führte sie die Ermordung ihres Mannes an.
Schließlich erklärte sie, dass sie eine Verwandte - die Cousine - von XXXX sei. Sie befürchte aufgrund dessen, dass ihre Söhne von den Russen mitgenommen werden würden. Es würden viele Fotos ihrer Kinder mit XXXX auf Schützenpanzerwagen und XXXX mit ihren Kindern existieren. Diese Fotos habe sie aus Angst nicht mitgebracht. Zudem meinte sie, dass diese Fotos im Zuge von Säuberungsaktionen von den Russen gefunden worden seien. Ihr Sohn XXXX sei mit zwei bis drei anderen Personen im Zuge einer Säuberungsaktion im Sommer 2001 angehalten und am gleichen Tag nach Zahlung von US-$ 1.500 freigelassen worden.Schließlich erklärte sie, dass sie eine Verwandte - die Cousine - von römisch 40 sei. Sie befürchte aufgrund dessen, dass ihre Söhne von den Russen mitgenommen werden würden. Es würden viele Fotos ihrer Kinder mit römisch 40 auf Schützenpanzerwagen und römisch 40 mit ihren Kindern existieren. Diese Fotos habe sie aus Angst nicht mitgebracht. Zudem meinte sie, dass diese Fotos im Zuge von Säuberungsaktionen von den Russen gefunden worden seien. Ihr Sohn römisch 40 sei mit zwei bis drei anderen Personen im Zuge einer Säuberungsaktion im Sommer 2001 angehalten und am gleichen Tag nach Zahlung von US-$ 1.500 freigelassen worden.
Weiters habe die Beschwerdeführerin danach befragt, ob irgendwer von den Russen sie irgendwann nach der Verwandtschaft zu XXXX gefragt habe, erklärt, dass sie nie angehalten worden sei. Zuerst würde mit den Männern abgerechnet werden und erst dann mit den Frauen, weshalb sie Angst habe, dass ihr Sohn XXXX mit genommen werde.Weiters habe die Beschwerdeführerin danach befragt, ob irgendwer von den Russen sie irgendwann nach der Verwandtschaft zu römisch 40 gefragt habe, erklärt, dass sie nie angehalten worden sei. Zuerst würde mit den Männern abgerechnet werden und erst dann mit den Frauen, weshalb sie Angst habe, dass ihr Sohn römisch 40 mit genommen werde.
Mit polnischem Bescheid vom 30.11.2004, Zl. DP-II-4010/04, wurde die erteilte Bewilligung für den tolerierten Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn widerrufen, nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 14.04.2004 nach Tschechien begeben habe.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2007, Zl. 04 07.674-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2007, Zl. 04 07.674-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, da es die Grundanforderung an die Glaubhaftmachung (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfülle.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei von Widersprüchen - auch im Vergleich zum Vorbringen ihres Sohnes - geprägt. Zudem hätten sich weitere Ungereimtheiten ergeben und habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Verlauf des Asylverfahrens und auch im Vergleich zu ihrem polnischen Asylverfahren wiederholt abgeändert und gesteigert.
Die geschilderte Blutracheproblematik im Zusammenhang mit ihren Söhnen, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Cousine XXXX sei und für sie allein aus diesem Umstand eine Verfolgung resultiere sowie die behauptete fluchtauslösende Säuberungsaktion im Februar 2002, wurden von der belangten Behörde folglich mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.Die geschilderte Blutracheproblematik im Zusammenhang mit ihren Söhnen, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Cousine römisch 40 sei und für sie allein aus diesem Umstand eine Verfolgung resultiere sowie die behauptete fluchtauslösende Säuberungsaktion im Februar 2002, wurden von der belangten Behörde folglich mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Trotz der schwierigen Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation könne nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie gesprochen werden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände sei aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin (Gesundheit, familiäre Anknüpfungspunkte, Alter) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine dauerhafte existenzbedrohende aussichtslose Lage gedrängt werden würde.
Es hätten sich auch keine weiteren Abschiebehindernisse ergeben und sei die verfügte Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Es hätten sich auch keine weiteren Abschiebehindernisse ergeben und sei die verfügte Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 14.11.2007, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 14.11.2007, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Beschwerde wurde insbesondere bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX verwandt sei und wurde zum Beweis hiefür die Befragung ihres Sohnes, der in Deutschland anerkannter Flüchtling sei sowie die Befragung ihres Verwandten XXXX beantragt.In der Beschwerde wurde insbesondere bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 verwandt sei und wurde zum Beweis hiefür die Befragung ihres Sohnes, der in Deutschland anerkannter Flüchtling sei sowie die Befragung ihres Verwandten römisch 40 beantragt.
Schließlich wurde binnen Wochenfrist die Vorlage von Fotos in Aussicht gestellt, auf denen XXXX und dessen Familie zu sehen seien. Auch stellte die Beschwerdeführerin die Vorlage eines Internetauszuges in Aussicht, in welchem ein Interview ihrer Mutter über XXXX abgedruckt sei. Zudem ergebe sich aus einer Vielzahl von nicht näher genannten Quellen, dass XXXX zum XXXX gehöre und sei XXXX sein Cousin und nicht sein jüngerer Bruder gewesen. In diesem Zusammenhang wurde erneut die Vorlage von Fotos angekündigt.Schließlich wurde binnen Wochenfrist die Vorlage von Fotos in Aussicht gestellt, auf denen römisch 40 und dessen Familie zu sehen seien. Auch stellte die Beschwerdeführerin die Vorlage eines Internetauszuges in Aussicht, in welchem ein Interview ihrer Mutter über römisch 40 abgedruckt sei. Zudem ergebe sich aus einer Vielzahl von nicht näher genannten Quellen, dass römisch 40 zum römisch 40 gehöre und sei römisch 40 sein Cousin und nicht sein jüngerer Bruder gewesen. In diesem Zusammenhang wurde erneut die Vorlage von Fotos angekündigt.
I.8. Am 29.03.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten vom 23.10.2009 ein. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich seit 22.01.2009 in Therapie befinde und unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen leide (OZ 4).römisch eins.8. Am 29.03.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten vom 23.10.2009 ein. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich seit 22.01.2009 in Therapie befinde und unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen leide (OZ 4).
I.9. Am 12.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein undatiertes Schreiben ihres Sohnes XXXX ein, der sich in Deutschland aufhalte. Darin führt der Sohn der Beschwerdeführerin eine aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin im tschetschenischen Unabhängigkeitskampf an. Die Beschwerdeführerin habe im ersten und zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges die tschetschenischen Streitkräfte bzw. die Rebellen mit Kleidung und Nahrungsmittel versorgt.römisch eins.9. Am 12.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein undatiertes Schreiben ihres Sohnes römisch 40 ein, der sich in Deutschland aufhalte. Darin führt der Sohn der Beschwerdeführerin eine aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin im tschetschenischen Unabhängigkeitskampf an. Die Beschwerdeführerin habe im ersten und zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges die tschetschenischen Streitkräfte bzw. die Rebellen mit Kleidung und Nahrungsmittel versorgt.
Der Sohn schilderte zudem seine eigene Tätigkeit im Widerstand bereits mit 16 Jahren und im Zeitraum von 1999 bis 2002. Zudem wird im Schreiben die Verwandtschaft zu XXXX erwähnt.Der Sohn schilderte zudem seine eigene Tätigkeit im Widerstand bereits mit 16 Jahren und im Zeitraum von 1999 bis 2002. Zudem wird im Schreiben die Verwandtschaft zu römisch 40 erwähnt.
Die Beschwerdeführerin habe sich aus Sicherheitsgründen fast nie zuhause aufgehalten und sei ständig gezwungen gewesen, sich bei Bekannten und Freunden zu verstecken.
Schließlich führte ihr Sohn eine "Säuberungsaktion" an, bei der der Beschwerdeführerin eine Waffe an die Schläfe gehalten worden sei und sie unter Folterandrohungen aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihres Sohnes und ihrer beiden Brüder zu verraten.
Zudem liegt der Eingabe eine Ablichtung der Patientenkartei der Beschwerdeführerin eines Allgemeinmediziners vom 06.04.2010 bei. (OZ 5)
I.10. Mit an den Präsidenten des Asylgerichtshofs gerichtetem handschriftlichem Schreiben vom 19.04.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 04.05.2010, legte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe dar. Unter anderem führte sie aus, dass sich ihr Sohn XXXX mit 16 Jahren der Widerstandsbewegung angeschlossen habe und die Beschwerdeführerin wegen des Krieges viel Verfolgung zu erdulden gehabt habe.römisch eins.10. Mit an den Präsidenten des Asylgerichtshofs gerichtetem handschriftlichem Schreiben vom 19.04.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 04.05.2010, legte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe dar. Unter anderem führte sie aus, dass sich ihr Sohn römisch 40 mit 16 Jahren der Widerstandsbewegung angeschlossen habe und die Beschwerdeführerin wegen des Krieges viel Verfolgung zu erdulden gehabt habe.
Die Beschwerdeführer vermeinte, dass sie im bisherigen Asylverfahren aufgrund ihres psychologischen Traumas nicht über alles sprechen und beweisen habe können. Nachdem sie sich nunmehr bereits so viele Jahre in einem friedlichen und herrlichen Land aufgehalten habe, zu einem Psychologen gegangen sei und bei diesem eine Therapie gemacht habe, sei es ihr nunmehr möglich, ihre Gedanken richtig darlegen zu können. Deshalb ersuche sie um einen raschen Verhandlungstermin.
I.11. Am 18.01.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 9Z). Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien vorgelegt und ihr dahingehend eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine mit 07.01.2011 datierte Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten (Blg. 1), mehrere Deutschkursbestätigungen (Blg. 2), ein Schreiben von Memorial vom 16.03.2010 (Blg. 3), mehrere Kopien von Fotos (Blg. 4) sowie ein Schreiben von XXXX - einem entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin - in dem dieser anführt, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Verwandte XXXX sei (Blg. 5), vor.römisch eins.11. Am 18.01.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 9Z). Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien vorgelegt und ihr dahingehend eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine mit 07.01.2011 datierte Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten (Blg. 1), mehrere Deutschkursbestätigungen (Blg. 2), ein Schreiben von Memorial vom 16.03.2010 (Blg. 3), mehrere Kopien von Fotos (Blg. 4) sowie ein Schreiben von römisch 40 - einem entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin - in dem dieser anführt, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Verwandte römisch 40 sei (Blg. 5), vor.
I.12. Mit Stellungnahme vom 01.02.2011 (Fax) (OZ 10) - postalisch eingelangt am 07.02.2011 (OZ 11) - wurde zu den im Zuge der Beschwerdeverhandlungen vorgehaltenen Länderinformationen Stellung bezogen. Darin wird einerseits auf Passagen in den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, andererseits ein als "Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2010)" betiteltes Konvolut vorgelegt.römisch eins.12. Mit Stellungnahme vom 01.02.2011 (Fax) (OZ 10) - postalisch eingelangt am 07.02.2011 (OZ 11) - wurde zu den im Zuge der Beschwerdeverhandlungen vorgehaltenen Länderinformationen Stellung bezogen. Darin wird einerseits auf Passagen in den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, andererseits ein als "Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2010)" betiteltes Konvolut vorgelegt.
Aus den Berichten gehe hervor, dass die Sicherheit und Menschenrechtslage in Tschetschenien nach wie vor im Argen liege und die Beschwerdeführerin dort nicht sicher wäre.
Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihres Vorbringens, wonach sie mit XXXX verwandt sei, die im Zuge der Beschwerdeverhandlung in Kopie vorgelegten Fotos im Original vor. Weiters wurde ein Originalfoto auf dem die Mutter der Beschwerdeführerin mit XXXX abgebildet sei, ein Farbfoto von XXXX und DUDAEV sowie vier Internetberichte über das Schicksal des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt.Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihres Vorbringens, wonach sie mit römisch 40 verwandt sei, die im Zuge der Beschwerdeverhandlung in Kopie vorgelegten Fotos im Original vor. Weiters wurde ein Originalfoto auf dem die Mutter der Beschwerdeführerin mit römisch 40 abgebildet sei, ein Farbfoto von römisch 40 und DUDAEV sowie vier Internetberichte über das Schicksal des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wäre sohin als Familienmitglied von XXXX in der gesamten Russischen Föderation einer akuten Gefahr ausgesetzt, weshalb ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.Die Beschwerdeführerin wäre sohin als Familienmitglied von römisch 40 in der gesamten Russischen Föderation einer akuten Gefahr ausgesetzt, weshalb ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorgelegten Länderberichte nicht möglich, was sich auch aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation bzw. der Situation von alleinstehenden Frauen in Tschetschenien ergebe.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde sich im Falle einer Rückkehr massiv verschlechtern und könnte sich die Beschwerdeführerin adäquate und lebensnotwendige Medikamente mangels ausreichendem Vermögen und Arbeitsmöglichkeit nicht leisten. Auch verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein ausreichendes familiäres und soziales Netz in Tschetschenien, um im Notfall Unterstützung zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor.
Betreffend die Ausweisungsentscheidung werden der beinahe siebenjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ihre Unbescholtenheit sowie ihre intensiven Bemühungen Deutsch zu lernen geltend gemacht. Im Bundesgebiet würden sich zudem der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin und ihre Enkelin aufhalten, die anerkannte Flüchtlinge seien. Zu ihrem Sohn und seiner Enkelin bestehe ein intensives Naheverhältnis. Mit ihrem Sohn habe sie auch über Jahre im Bundesgebiet zusammengelebt. Ihr Sohn sei zudem erwerbsfähig, unterstütze die Beschwerdeführerin und übernehme die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung ihrer Enkelin.
Zuletzt legte die Beschwerdeführerin zwei Unterstützungsschreiben vor.
I.13. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 04 07.674-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 17.11.2004 (AS 15-23) und am 28.03.2007 (AS 145-165), die eingeholten polnischen Asylunterlagen (AS 287-309), die im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten und eingeholten Unterlagen, die Berufung vom 14.11.2007 (AS 537-543), Einsicht in den Vorakt des UBAS, Zl. 258.631/-V/15, Einsicht in die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof samt den vorgelegten Beilagen (OZ 9Z), Einsicht in die vorgelegten Stellungnahmen und Bescheinigungsmittel der Beschwerdeführerin (OZ 4, 5, 10, 11), Einsicht in den Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem betreffend XXXX, EDV-Zl. 04 07.673 und 09 12.212, Einsicht in die Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend XXXX, Zl. D17 403726-2/2010/6E vom 07.12.2010, XXXX, Zl. D17 319761-1/2008/4E vom 07.12.2010 und XXXX, Zl. D15 255743-0/2008/21E vom 07.12.2010, sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:römisch eins.13. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 04 07.674-BAL, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 17.11.2004 (AS 15-23) und am 28.03.2007 (AS 145-165), die eingeholten polnischen Asylunterlagen (AS 287-309), die im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten und eingeholten Unterlagen, die Berufung vom 14.11.2007 (AS 537-543), Einsicht in den Vorakt des UBAS, Zl. 258.631/-V/15, Einsicht in die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof samt den vorgelegten Beilagen (OZ 9Z), Einsicht in die vorgelegten Stellungnahmen und Bescheinigungsmittel der Beschwerdeführerin (OZ 4, 5, 10, 11), Einsicht in den Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem betreffend römisch 40 , EDV-Zl. 04 07.673 und 09 12.212, Einsicht in die Entscheidungen des Asylgerichtshofes betreffend römisch 40 , Zl. D17 403726-2/2010/6E vom 07.12.2010, römisch 40 , Zl. D17 319761-1/2008/4E vom 07.12.2010 und römisch 40 , Zl. D15 255743-0/2008/21E vom 07.12.2010, sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:
Auswärtiges Amt vom 04.04.2010;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2010;
USDOS Human Rights Report März 2010;
IOM betreffend Rückkehr, Reintegration und Krankenbehandlung vom 13.11.2009;
UNHCR, Schreiben vom 07.04.2009 sowie
FAZ vom 12.04.2010 betreffend, "Das Reich des Emirs des Kaukasus"
verwiesen.
I.14. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.14. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Ihr Sohn XXXX sowie dessen Tochter und Enkelin der Beschwerdeführerin XXXX halten sich als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet auf. Sie leiten ihren Flüchtlingsstatus von der (nunmehr geschiedenen Ehefrau XXXX ab. Das Asylverfahren des Sohnes XXXX) wurde infolge Zurückziehung am 05.10.2009 eingestellt.Ihr Sohn römisch 40 sowie dessen Tochter und Enkelin der Beschwerdeführerin römisch 40 halten sich als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet auf. Sie leiten ihren Flüchtlingsstatus von der (nunmehr geschiedenen Ehefrau römisch 40 ab. Das Asylverfahren des Sohnes römisch 40 ) wurde infolge Zurückziehung am 05.10.2009 eingestellt.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen negativen Bescheide des Bundesasylamtes in den Asylverfahren ihrer Schwester XXXX, ihres Bruders XXXX und ihrer Mutter XXXX sind jeweils mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 (Zlen. D17 403726-2/2010/6E, D15 255743-0/2008/21E und D17 319761-1/2008/4E) als unbegründet abgewiesen worden und wurde deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Die Beschwerden gegen die angefochtenen negativen Bescheide des Bundesasylamtes in den Asylverfahren ihrer Schwester römisch 40 , ihres Bruders römisch 40 und ihrer Mutter römisch 40 sind jeweils mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 (Zlen. D17 403726-2/2010/6E, D15 255743-0/2008/21E und D17 319761-1/2008/4E) als unbegründet abgewiesen worden und wurde deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Russland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.
Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit April 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf und unterhält enge familiäre Beziehungen zu ihrem Sohn XXXX und ihrer Enkelin XXXX. Sie ist unbescholten, verfügt über Deutschkenntnisse und hat sich in Österreich nachhaltig integriert.Die Beschwerdeführerin hält sich seit April 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf und unterhält enge familiäre Beziehungen zu ihrem Sohn römisch 40 und ihrer Enkelin römisch 40 . Sie ist unbescholten, verfügt über Deutschkenntnisse und hat sich in Österreich nachhaltig integriert.
I.15. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:römisch eins.15. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden und mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen verwiesen.
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden", beispielsweise sollen Lada-PKW in Argun montiert werden.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Verfolgungsgefahr
Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. XXXX), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. römisch 40 ), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Auch der russische Präsident Medwedew versucht mit Wirtschaftshilfe und mit Unterstützung russischer Oligarchen die wirtschaftliche Situation im verarmten Nordkaukasus zu verbessern.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls sowie durch zerstörte Chemiefabriken höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wieder aufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.
Medizinische Versorgungssituation
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung.
Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnodar und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw. einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Hinsichtlich des Terroranschlages in der Moskauer U-Bahn finden sich nach aktueller Berichtslage keine aktuellen Informationen betreffend die Situation von Rückkehrern. Einem Bericht der FAZ zufolge, sollen der Geheimdienst und das Innenministerium gestärkt werden. Gegen die Terroristen müssten "kräftige Stöße mit dem Dolch" geführt werden, wobei aber gleichzeitig jenen im bewaffneten Untergrund, die bereit seien, mit dem Terrorismus zu brechen, geholfen werden müsse. Ohne die Sicherheitskräfte direkt anzugreifen, machte Medwedjew deutlich, dass im Kampf gegen den Terrorismus das Leben der einfachen Menschen geschont werden müsse. Alles andere sei unmoralisch und eines zivilisierten Landes nicht würdig. Wenn Attentäter und Hintermänner oft pauschal als "Leute aus dem Kaukasus" bezeichnet würden, bringe das alle Menschen aus dieser Region in Verruf. Medwedjew verlangte daher, zu beachten, dass es sich bei diesen Menschen ebenfalls um russische Staatsbürger handele (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.04.2010).
I.16. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.16. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks und den diesbezüglichen widersprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in ihrem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend einer Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht zu Beginn ihres Asylverfahrens mit Blutrache. Ihr Ehemann sei im Jahr 1986 ermordet worden und habe sie befürchtet, dass ihre Kinder sich am Mörder rächen würden. Zudem habe sie aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien Angst um ihre Kinder gehabt. Im Verlauf des Asylverfahrens schilderte die Beschwerdeführerin von einer Säuberungsaktion im Februar 2002, die das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Schließlich erklärte sie die Cousine von XXXX zu sein und begründete daraus ihre Verfolgung. Zudem behauptete sie im Verlauf des Asylverfahrens eine Tätigkeit ihres Sohnes im tschetschenischen Widerstand und auch ihre eigene Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes.Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht zu Beginn ihres Asylverfahrens mit Blutrache. Ihr Ehemann sei im Jahr 1986 ermordet worden und habe sie befürchtet, dass ihre Kinder sich am Mörder rächen würden. Zudem habe sie aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien Angst um ihre Kinder gehabt. Im Verlauf des Asylverfahrens schilderte die Beschwerdeführerin von einer Säuberungsaktion im Februar 2002, die das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Schließlich erklärte sie die Cousine von römisch 40 zu sein und begründete daraus ihre Verfolgung. Zudem behauptete sie im Verlauf des Asylverfahrens eine Tätigkeit ihres Sohnes im tschetschenischen Widerstand und auch ihre eigene Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes.
Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrjährigen Asylverfahrens ihr Vorbringen völlig widersprüchlich dargestellt hat, steht dieses auch im Widerspruch zu ihren Ausführungen im polnischen Asylverfahren und ist zudem widersprüchlich zu den Ausführungen ihres Sohnes XXXX in dessen Asylverfahren sowie der übermittelten Stellungnahme ihres SohnesNeben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrjährigen Asylverfahrens ihr Vorbringen völlig widersprüchlich dargestellt hat, steht dieses auch im Widerspruch zu ihren Ausführungen im polnischen Asylverfahren und ist zudem widersprüchlich zu den Ausführungen ihres Sohnes römisch 40 in dessen Asylverfahren sowie der übermittelten Stellungnahme ihres Sohnes
XXXX.römisch 40 .
Wenn die Beschwerdeführerin, deren Asylverfahren seit dem Jahr 2004 anhängig ist, erstmals im März 2010 psychische Probleme und eine damit verbundene Vergesslichkeit releviert und damit versucht die entstandenen Widersprüche wegzuwischen, wird dieser auch in der Beschwerdeverhandlung und in der Stellungnahme von Februar 2011 wiederholte Rechtfertigungsversuch als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet. Die Beschwerdeführerin hat einen derartigen Umstand in ihrem Asylverfahren in Polen (vom Jahr 2002 bis 2004 anhängig) nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2005 erfolgreich gegen ihre erste Asylentscheidung des Bundesasylamtes berufen. Im fortgesetzten Verfahren im Jahr 2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich einvernommen und hat gegen die in der Folge ergangene negative Asylentscheidung im November 2007 berufen. Trotz vielfacher Möglichkeit sowohl in ihren niederschriftlichen Einvernahmen als auch in ihren beiden Berufungen auf bestehende psychische Probleme und eine damit verbundene Vergesslichkeit hinzuweisen, ist ein derartiges Vorbringen nicht erfolgt. Zumal in der Begründung des Psychotherapeuten ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin besonders in Stress-Situationen vergesslich sei, wäre es der Beschwerdeführerin in allfälligen schriftlichen Stellungnahmen bzw. in den beiden Berufungen möglich gewesen auf einen derartigen Umstand hinzuweisen bzw. in aller Ruhe ihre Gedanken in derartigen Eingaben richtigzustellen. Selbst nach Aufsuchen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie im Oktober 2008 bzw. den Start einer Psychotherapie im Jänner 2009 erfolgte kein Hinweis auf ihre psychischen Probleme, sondern wurden diese erst im März 2010 bzw. im Zuge der Beschwerdeverhandlung im Jänner 2011 und in der Stellungnahme aus Februar 2011 vorgebracht.
Allein aufgrund des Bestehens psychischer Probleme sind die massiven widersprüchlichen Ausführungen bzw. ihr beliebig ausgetauschtes Vorbringen nicht erklärbar und hinterließ die Beschwerdeführerin auch vor dem erkennenden Senat in der Beschwerdeverhandlung einen aufgeräumten Eindruck und hörte den an sie gestellten Fragen aufmerksam zu.
Zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf die Eingabe der Beschwerdeführerin an den Präsidenten im April 2010 hinzuweisen, wo sie darlegte, dass sie viele Jahre friedlich in Österreich gelebt habe und psychologisch behandelt worden sei und nunmehr ihre Gedanken richtig darlegen könne. In der Beschwerdeverhadnlung am 18.01.2011 blieb ihr Vorbringen jedoch erneut widersprüchlich.
Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Konzentrationsfähigkeit und des Erinnerungsvermögens der Beschwerdeführerin ist aufgrund des dargelegten Verfahrensganges offensichtlich unbegründet und dient lediglich einer weiteren Verfahrensverzögerung. Diesem war deshalb nicht näher zu treten.
Der erkennende Senat hält zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihren widersprüchlichen Ausführungen zu behaften ist.
Der belangten Behörde folgend legt der erkennende Senat vorerst dar, dass der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden kann, dass diese mit XXXX verwandt sein soll, weshalb demgemäß auch die auf dieses unglaubwürdige Verwandtschaftsverhältnis aufbauenden Verfolgungsgründe als unglaubwürdig zu bewerten waren.Der belangten Behörde folgend legt der erkennende Senat vorerst dar, dass der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden kann, dass diese mit römisch 40 verwandt sein soll, weshalb demgemäß auch die auf dieses unglaubwürdige Verwandtschaftsverhältnis aufbauenden Verfolgungsgründe als unglaubwürdig zu bewerten waren.
Hiebei ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester und ihr Bruder ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können. Betreffend ihre Mutter, ihren Bruder und ihrer Schwester wird auf die dahingehenden Ausführungen in den Erkenntnissen vom 07.12.2010 zu den Zlen. D17 319761-1/2008/3E, D15 255743-0/2008/3E und D17 403726-2/2010 verwiesen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin am 28.03.2007 zu Tatsachen, die sie als nahe Verwandte von XXXX wissen hätte müssen, befragt. Ihr dahingehendes Vorbringen war nicht geeignet, um ein tatsächliches nahes Verwandtschaftsverhältnis darlegen zu können. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass XXXX eine in Tschetschenien und auch außerhalb hievon bekannte Persönlichkeit ist und es deshalb nicht hinreicht, wenn die Beschwerdeführerin XXXX identifizieren kann.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin am 28.03.2007 zu Tatsachen, die sie als nahe Verwandte von römisch 40 wissen hätte müssen, befragt. Ihr dahingehendes Vorbringen war nicht geeignet, um ein tatsächliches nahes Verwandtschaftsverhältnis darlegen zu können. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass römisch 40 eine in Tschetschenien und auch außerhalb hievon bekannte Persönlichkeit ist und es deshalb nicht hinreicht, wenn die Beschwerdeführerin römisch 40 identifizieren kann.
Die Beschwerdeführerin konnte am 28.03.2007 über XXXX familiären Hintergrund kaum etwas angeben. So konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, dass XXXX dem XXXX zugehört. Weiters hat die Beschwerdeführerin nicht den jüngeren Bruder XXXX namens XXXX anführen können und wusste auch nichts davon, dass XXXX Vater - ihr vorgeblicher Onkel - bereits im Jänner 2002 - sohin zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerin behaupteter maßen noch in Tschetschenien aufgehalten habe, zu Tode gekommen ist. Die Beschwerdeführerin erklärte auf explizite Nachfrage im Gegenteil, dass die Ermordung sicher erst ca. Ende 2003, als sie in Polen gewesen sei, stattgefunden habe und der Vater XXXX, als sie noch in Tschetschenien war, noch gelebt habe. Auch die behaupteten Umstände wie XXXX Vater ums Leben gekommen sei, konnten von der Beschwerdeführerin nicht entsprechend wiedergegeben werden. Die weitere Verantwortung der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens im Zuge der Einvernahme vorgehalten worden ist, dass es ihr so geschildert worden wäre und sie es nicht wisse, ist im Fall der Beschwerdeführerin, die vorgibt eine nahe Verwandte von XXXX zu sein, aber nicht geeignet, um ausgehend von den vorliegenden Informationen ein tatsächlich bestehendes Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX glaubhaft zu machen, zumal vom traditionell starken Zusammenhalt innerhalb einer tschetschenischen Familie und desselben Teyps auszugehen ist.Die Beschwerdeführerin konnte am 28.03.2007 über römisch 40 familiären Hintergrund kaum etwas angeben. So konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, dass römisch 40 dem römisch 40 zugehört. Weiters hat die Beschwerdeführerin nicht den jüngeren Bruder römisch 40 namens römisch 40 anführen können und wusste auch nichts davon, dass römisch 40 Vater - ihr vorgeblicher Onkel - bereits im Jänner 2002 - sohin zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerin behaupteter maßen noch in Tschetschenien aufgehalten habe, zu Tode gekommen ist. Die Beschwerdeführerin erklärte auf explizite Nachfrage im Gegenteil, dass die Ermordung sicher erst ca. Ende 2003, als sie in Polen gewesen sei, stattgefunden habe und der Vater römisch 40 , als sie noch in Tschetschenien war, noch gelebt habe. Auch die behaupteten Umstände wie römisch 40 Vater ums Leben gekommen sei, konnten von der Beschwerdeführerin nicht entsprechend wiedergegeben werden. Die weitere Verantwortung der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens im Zuge der Einvernahme vorgehalten worden ist, dass es ihr so geschildert worden wäre und sie es nicht wisse, ist im Fall der Beschwerdeführerin, die vorgibt eine nahe Verwandte von römisch 40 zu sein, aber nicht geeignet, um ausgehend von den vorliegenden Informationen ein tatsächlich bestehendes Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 glaubhaft zu machen, zumal vom traditionell starken Zusammenhalt innerhalb einer tschetschenischen Familie und desselben Teyps auszugehen ist.
Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben tätigen, die Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit ihres behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses gebracht hätten. So erklärte sie nunmehr zum Tod des Vaters von XXXX dass sie wisse, wann er gestorben sei. Ihr Onkel habe in einem anderen Dorf gelebt und sei dort umgebracht worden und habe sie davon gehört. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter gefahren. Sie habe damals wegen der Pässen nach Inguschetien fahren wollen und ihre Mutter habe gesagt, seine Leiche müsse bestattet werden und man wisse nicht, ob sie freigegeben worden sei. Nachdem ihr vorgehalten wurde, dass sie vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, dass dies Ende 2003 gewesen sei und sie sich damals nicht mehr in Russland befunden habe, konnte sie dies nicht erklären und meinte, dass sie sich an Vieles nicht mehr erinnern könne. Nach Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, meinte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass er noch vor ihrer Ausreise gestorben sei, aber sie die Details erfahren habe, als sie in Polen gewesen sei und zwar von einem Mann aus dem Dorf. (S. 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls) Dieses Vorbringen ist einerseits widersprüchlich zum kurz davor ausgeführten Vorbringen, wonach sie noch in ihrem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit ihrer Mutter vom Tod erfahren habe und bleibt völlig widersprüchlich zum ursprünglichen Vorbringen vor der belangten Behörde.Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben tätigen, die Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit ihres behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses gebracht hätten. So erklärte sie nunmehr zum Tod des Vaters von römisch 40 dass sie wisse, wann er gestorben sei. Ihr Onkel habe in einem anderen Dorf gelebt und sei dort umgebracht worden und habe sie davon gehört. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter gefahren. Sie habe damals wegen der Pässen nach Inguschetien fahren wollen und ihre Mutter habe gesagt, seine Leiche müsse bestattet werden und man wisse nicht, ob sie freigegeben worden sei. Nachdem ihr vorgehalten wurde, dass sie vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, dass dies Ende 2003 gewesen sei und sie sich damals nicht mehr in Russland befunden habe, konnte sie dies nicht erklären und meinte, dass sie sich an Vieles nicht mehr erinnern könne. Nach Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, meinte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass er noch vor ihrer Ausreise gestorben sei, aber sie die Details erfahren habe, als sie in Polen gewesen sei und zwar von einem Mann aus dem Dorf. (S. 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls) Dieses Vorbringen ist einerseits widersprüchlich zum kurz davor ausgeführten Vorbringen, wonach sie noch in ihrem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit ihrer Mutter vom Tod erfahren habe und bleibt völlig widersprüchlich zum ursprünglichen Vorbringen vor der belangten Behörde.
In diesem Zusammenhang erscheint auch völlig unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX erst nach zwei Jahren Asylverfahren in Österreich als weiteren Fluchtgrund anführt, zumal sie in ihrem polnischen Asylverfahren ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis sehr wohl behauptet hat. Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass, als sie aus Polen gekommen sei, ihr von Tschetschenen gesagt worden sei, dass XXXX ein Terrorist sei und dass dies Einfluss auf ihr Verfahren haben könnte. Sie habe daraufhin Angst gehabt, dass dies Auswirkungen auf ihr Verfahren haben könne. Sie wisse im Übrigen, dass XXXX ein sehr bekannter Terrorist sei. (S. 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls) Wieso die Beschwerdeführerin trotz des Wissens, dass XXXX einer der meist gesuchten Terroristen gewesen sei, ihre Verwandtschaft zu diesem in ihrem polnischen Asylverfahren sehr wohl angegeben hat, dies in Österreich jedoch unterlassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ihr dahingehender auch in der Stellungnahme vom 01.02.2011 wiederholter Rechtfertigungsversuch, wonach sie in Polen einen negativen Bescheid erhalten habe und sich dann gedacht habe, dass das vielleicht ein Grund und Hindernis sei (S. 12. des Verhandlungsprotokolls), zielt insofern ins Leere, da aus dieser Verantwortung der Schluss zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Asylverfahren nach Belieben austauscht. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich Angst vor zielgerichteter Verfolgung gehabt und aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX ihren Herkunftsstaat verlassen, hätte sie diesen Umstand - der letztlich den schwerwiegenden Schritt einer Ausreise begründet hat - wohl gleichbleibend geltend gemacht und nicht aus einer Taktik heraus andere Fluchtgründe vorgeschoben.In diesem Zusammenhang erscheint auch völlig unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 erst nach zwei Jahren Asylverfahren in Österreich als weiteren Fluchtgrund anführt, zumal sie in ihrem polnischen Asylverfahren ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis sehr wohl behauptet hat. Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass, als sie aus Polen gekommen sei, ihr von Tschetschenen gesagt worden sei, dass römisch 40 ein Terrorist sei und dass dies Einfluss auf ihr Verfahren haben könnte. Sie habe daraufhin Angst gehabt, dass dies Auswirkungen auf ihr Verfahren haben könne. Sie wisse im Übrigen, dass römisch 40 ein sehr bekannter Terrorist sei. (S. 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls) Wieso die Beschwerdeführerin trotz des Wissens, dass römisch 40 einer der meist gesuchten Terroristen gewesen sei, ihre Verwandtschaft zu diesem in ihrem polnischen Asylverfahren sehr wohl angegeben hat, dies in Österreich jedoch unterlassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Ihr dahingehender auch in der Stellungnahme vom 01.02.2011 wiederholter Rechtfertigungsversuch, wonach sie in Polen einen negativen Bescheid erhalten habe und sich dann gedacht habe, dass das vielleicht ein Grund und Hindernis sei (S. 12. des Verhandlungsprotokolls), zielt insofern ins Leere, da aus dieser Verantwortung der Schluss zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Asylverfahren nach Belieben austauscht. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich Angst vor zielgerichteter Verfolgung gehabt und aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 ihren Herkunftsstaat verlassen, hätte sie diesen Umstand - der letztlich den schwerwiegenden Schritt einer Ausreise begründet hat - wohl gleichbleibend geltend gemacht und nicht aus einer Taktik heraus andere Fluchtgründe vorgeschoben.
Wenn die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2002 ihren Herkunftsstaat verlassen hat und deren Asylantrag im Jahr 2004 datiert, nunmehr nach mehrjährigem Aufenthalt und während des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2010 plötzlich Bilder, Zeugen, sowie Internetberichte vorlegt, die ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweisen sollen, ist dem bereits kritisch entgegenzuhalten, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, wieso derartige Beweismittel erst zum nunmehrigen Zeitpunkt vorgelegt werden, zumal sich weitere Familienangehörige bzw. die Mutter der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten und erst nach der Beschwerdeführerin ausgereist sind.Wenn die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2002 ihren Herkunftsstaat verlassen hat und deren Asylantrag im Jahr 2004 datiert, nunmehr nach mehrjährigem Aufenthalt und während des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2010 plötzlich Bilder, Zeugen, sowie Internetberichte vorlegt, die ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweisen sollen, ist dem bereits kritisch entgegenzuhalten, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, wieso derartige Beweismittel erst zum nunmehrigen Zeitpunkt vorgelegt werden, zumal sich weitere Familienangehörige bzw. die Mutter der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten und erst nach der Beschwerdeführerin ausgereist sind.
Dem Bericht von Memorial - datiert mit 16.03.2010 -, der das Schicksal ihres verschollenen Schwagers und dessen Familie (Familie XXXX) thematisiert und in welchem in einem auf deutsch übersetzten Absatz wiedergegeben wird, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (XXXX) Cousine des XXXX sei und diese Verwandtschaft der Grund für die Leiden der Familie gewesen seien, ist wohl klar entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin handelt und auch Memorial in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbringt, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Memorial ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet ihrem Vorbringen betreffend ihrer Verwandtschaft zu XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Dem Bericht von Memorial - datiert mit 16.03.2010 -, der das Schicksal ihres verschollenen Schwagers und dessen Familie (Familie römisch 40 ) thematisiert und in welchem in einem auf deutsch übersetzten Absatz wiedergegeben wird, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) Cousine des römisch 40 sei und diese Verwandtschaft der Grund für die Leiden der Familie gewesen seien, ist wohl klar entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin handelt und auch Memorial in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbringt, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Memorial ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet ihrem Vorbringen betreffend ihrer Verwandtschaft zu römisch 40 mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Dasselbe gilt für die übermittelten Internetberichte, in denen im Übrigen auch der gewünschte Zusammenhang nicht herstellbar ist. Zum darin angeführten Interview ihrer Mutter ist auszuführen, dass es dieser vor den Asylbehörden nicht gelungen ist, ein glaubwürdiges Vorbringen darzulegen.
Soweit mit Stellungnahme vom 01.02.2011 nunmehr das Arbeitsbuch ihrer Mutter vorgelegt werden kann, was der Mutter in ihrem mehrjährigen Asylverfahren in Österreich nicht möglich gewesen ist, ist dem Verweis, dass darin als Mädchenname der Mutter XXXX aufscheint, entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Namen um einen gebräuchlichen tschetschenischen Namen handelt und den Asylbehörden dieser Familienname häufig unterkommt.Soweit mit Stellungnahme vom 01.02.2011 nunmehr das Arbeitsbuch ihrer Mutter vorgelegt werden kann, was der Mutter in ihrem mehrjährigen Asylverfahren in Österreich nicht möglich gewesen ist, ist dem Verweis, dass darin als Mädchenname der Mutter römisch 40 aufscheint, entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Namen um einen gebräuchlichen tschetschenischen Namen handelt und den Asylbehörden dieser Familienname häufig unterkommt.
Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung Kopien von Fotos von XXXX und dessen Familie vor. In der Stellungnahme vom 01.02.2011 legte sie Originalfotos vor, unter anderem ein Gruppenfoto, auf dem unter anderem die Mutter der Beschwerdeführerin und XXXX abgebildet sein sollen. Auch hier ist wiederum auf den großen Bekanntheitsgrad bzw. die Beliebtheit von XXXX in Tschetschenien bzw. die Existenz zahlreicher derartiger Fotos mit XXXX hinzuweisen. Bereits die polnischen Asylbehörden haben im polnischen Asylbescheid vom 17.03.2004 eine Recherche wiedergegeben, wonach Fotos mit tschetschenischen Kämpfern und den Kommandanten XXXX und XXXX viele Leute hatten. Aus einem Erfahrungsbericht geht hervor, dass im Zuge der Gespräche der OSZE bei einer Feier in XXXX jeder der wollte, die Möglichkeit gehabt hat, sich mit XXXX und XXXX photographieren zu lassen, was auch sehr viele Leute gemacht haben.Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung Kopien von Fotos von römisch 40 und dessen Familie vor. In der Stellungnahme vom 01.02.2011 legte sie Originalfotos vor, unter anderem ein Gruppenfoto, auf dem unter anderem die Mutter der Beschwerdeführerin und römisch 40 abgebildet sein sollen. Auch hier ist wiederum auf den großen Bekanntheitsgrad bzw. die Beliebtheit von römisch 40 in Tschetschenien bzw. die Existenz zahlreicher derartiger Fotos mit römisch 40 hinzuweisen. Bereits die polnischen Asylbehörden haben im polnischen Asylbescheid vom 17.03.2004 eine Recherche wiedergegeben, wonach Fotos mit tschetschenischen Kämpfern und den Kommandanten römisch 40 und römisch 40 viele Leute hatten. Aus einem Erfahrungsbericht geht hervor, dass im Zuge der Gespräche der OSZE bei einer Feier in römisch 40 jeder der wollte, die Möglichkeit gehabt hat, sich mit römisch 40 und römisch 40 photographieren zu lassen, was auch sehr viele Leute gemacht haben.
Nachdem bereits sämtliche in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu XXXX befragt worden sind, kann auch auf die Einvernahme weiterer nach mehr als sechsjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet angeführter Zeugen verzichtet werden.Nachdem bereits sämtliche in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu römisch 40 befragt worden sind, kann auch auf die Einvernahme weiterer nach mehr als sechsjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet angeführter Zeugen verzichtet werden.
Neben den bereits angeführten Ungereimtheiten und entstandenen Widersprüchen im Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen auch die unglaubwürdigen Ausführungen der Angehörigen der Beschwerdeführerin gegen das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX. Auch die vorgelegten Bescheinigungsmittel sind allesamt keine offiziellen Dokumente aus denen ein solches Verwandtschaftsverhältnis zwingend ableitbar ist.Neben den bereits angeführten Ungereimtheiten und entstandenen Widersprüchen im Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen auch die unglaubwürdigen Ausführungen der Angehörigen der Beschwerdeführerin gegen das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 . Auch die vorgelegten Bescheinigungsmittel sind allesamt keine offiziellen Dokumente aus denen ein solches Verwandtschaftsverhältnis zwingend ableitbar ist.
In der Beschwerdeverhandlung konkret darauf angesprochen, wieso sie als einzige wegen der Verwandtschaft zu XXXX gefährdet gewesen sei, hingegen Ihre Mutter sowie weitere Schwestern noch jahrelang im Heimatland geblieben seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies nur möglich gewesen sei, da ihr Vater diese immer bei Säuberungsaktionen zu Nachbarn geschickt habe. Dieses Vorbringen findet jedoch keine Deckung in den Ausführungen ihrer Angehörigen. Zudem haben sich ihre Mutter und ihre Schwestern auch nach dem Tod des Vaters im Herkunftsstaat aufgehalten.In der Beschwerdeverhandlung konkret darauf angesprochen, wieso sie als einzige wegen der Verwandtschaft zu römisch 40 gefährdet gewesen sei, hingegen Ihre Mutter sowie weitere Schwestern noch jahrelang im Heimatland geblieben seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies nur möglich gewesen sei, da ihr Vater diese immer bei Säuberungsaktionen zu Nachbarn geschickt habe. Dieses Vorbringen findet jedoch keine Deckung in den Ausführungen ihrer Angehörigen. Zudem haben sich ihre Mutter und ihre Schwestern auch nach dem Tod des Vaters im Herkunftsstaat aufgehalten.
Auch der Bruder der Beschwerdeführerin gibt in seinem Verfahren nicht derartiges an (D15 255743, OZ 5), obwohl er sich nahezu zeitgleich im Heimatland befunden hat.
Zu ihrer Schwester XXXX, die laut Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung mittlerweile auch ausgereist sei, führte die Beschwerdeführerin am 28.03.2007 aus, dass diese noch nicht ausgereist sei, da deren Mann inhaftiert sei und die Schwiegermutter ihr nicht erlaube, das Land zu verlassen. Laut Ausführungen ihrer Schwester XXXX (EDV-Zl. 08 05.795) habe sich die Schwester XXXX noch im Jahr 2009 weiterhin im Herkunftsstaat aufgehalten. Auch wenn XXXX nunmehr ausgereist ist, habe sie sich noch bis zum Jahr 2009 im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin aufgehalten und ist offensichtlich in all den Jahren keiner zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Schwester XXXX erklärte im Übrigen nach ihrer Ausreise nach Polen bereits im Jahr 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein und sich dort weitere Jahre bis zu ihrer endgültigen Ausreise aufgehalten zu haben.Zu ihrer Schwester römisch 40 , die laut Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung mittlerweile auch ausgereist sei, führte die Beschwerdeführerin am 28.03.2007 aus, dass diese noch nicht ausgereist sei, da deren Mann inhaftiert sei und die Schwiegermutter ihr nicht erlaube, das Land zu verlassen. Laut Ausführungen ihrer Schwester römisch 40 (EDV-Zl. 08 05.795) habe sich die Schwester römisch 40 noch im Jahr 2009 weiterhin im Herkunftsstaat aufgehalten. Auch wenn römisch 40 nunmehr ausgereist ist, habe sie sich noch bis zum Jahr 2009 im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin aufgehalten und ist offensichtlich in all den Jahren keiner zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Schwester römisch 40 erklärte im Übrigen nach ihrer Ausreise nach Polen bereits im Jahr 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein und sich dort weitere Jahre bis zu ihrer endgültigen Ausreise aufgehalten zu haben.
Selbst wenn sohin ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX unterstellt werden würde - wovon ausdrücklich mangels irgendwelcher glaubhaften Anhaltspunkte nicht ausgegangen wird - ist beim geschilderten jahrelangen weiteren Aufenthalt ihrer Angehörigen und deren Familien in Tschetschenien nach der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 nicht davon auszugehen, dass ihr Vorbringen einer zielgerichteten Verfolgung aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX glaubwürdig ist.Selbst wenn sohin ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 unterstellt werden würde - wovon ausdrücklich mangels irgendwelcher glaubhaften Anhaltspunkte nicht ausgegangen wird - ist beim geschilderten jahrelangen weiteren Aufenthalt ihrer Angehörigen und deren Familien in Tschetschenien nach der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 nicht davon auszugehen, dass ihr Vorbringen einer zielgerichteten Verfolgung aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 glaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführerin ist es im Übrigen nicht gelungen irgendeine Form zielgerichteter Verfolgung gegen sie glaubhaft darzulegen.
Ein Problem im Zusammenhang mit der vorgebrachten Blutracheproblematik ist bereits deshalb zu verneinen, da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 28.03.2007 explizit ausgeführt hat, dass Blutrache nur die männlichen Nachkommen betreffe.
Im Übrigen ist das dahingehende Vorbringen völlig lebensfremd und unplausibel. Im Jahr 1986 soll der Mann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder vom Nachbarn ermordet worden sein. Die Beschwerdeführerin äußerte die Befürchtung, dass sich ihre Kinder an diesem rächen könnten. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Vorbringen ihres Sohnes XXXX und der Stellungnahme ihres Sohnes XXXX, war ein derartiges Ansinnen ersichtlich.Im Übrigen ist das dahingehende Vorbringen völlig lebensfremd und unplausibel. Im Jahr 1986 soll der Mann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder vom Nachbarn ermordet worden sein. Die Beschwerdeführerin äußerte die Befürchtung, dass sich ihre Kinder an diesem rächen könnten. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Vorbringen ihres Sohnes römisch 40 und der Stellungnahme ihres Sohnes römisch 40 , war ein derartiges Ansinnen ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter ausführt, der Mörder ihres Ehemannes habe bei der Gerichtsverhandlung im März 1986 gedroht, die Söhne umzubringen, wird das als nicht glaubhaft angesehen, zumal der Mörder nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 amnestiert worden sei und bis zur Ausreise aus Tschetschenien Anfang 2002 als unmittelbarer Nachbar jederzeit seine Drohung - hätte er diese tatsächlich ernst gemeint oder hätte diese tatsächlich stattgefunden - wahr machen hätte können. Völlig unglaubwürdig wird die Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, dass der Mörder ihres Mannes auch in Inguschetien eine Bedrohung dargestellt habe. Nachdem ihr vorgehalten wurde, dass sie in ihrem bisherigen Asylverfahren nie Probleme in Inguschetien geltend gemacht habe, gestand sie schließlich ein, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Der Beschwerdeführerin war es schließlich auch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zur behaupteten Säuberungsaktion Anfang des Jahres 2002 und der folgenden Flucht nach Inguschetien zu machen.
Die belangte Behörde hat dahingehend bereits umfassend und nachvollziehbar die Widersprüche zu den Ausführungen ihres Sohnes XXXX dargelegt.Die belangte Behörde hat dahingehend bereits umfassend und nachvollziehbar die Widersprüche zu den Ausführungen ihres Sohnes römisch 40 dargelegt.
Die Beschwerdeführerin gab vorerst am 28.03.2007 an, dass sie mit ihrem Sohn in Inguschetien in einem Flüchtlingslager als anerkannter Binnenflüchtling aufhältig gewesen sei und es ihrem Sohn XXXX, welcher immer bei ihr gelebt habe, und ihr nicht schlecht gegangen sei. Im Verlauf der Einvernahme behauptete sie, sie sei immer auf der Flucht gewesen und seien auch in Inguschetien oft Fragen gestellt worden - ohne diese Fragen jedoch näher zu konkretisieren - und habe sie immer Geld in den Pass gelegt, um Problemen bei Passkontrollen zu entgehen.Die Beschwerdeführerin gab vorerst am 28.03.2007 an, dass sie mit ihrem Sohn in Inguschetien in einem Flüchtlingslager als anerkannter Binnenflüchtling aufhältig gewesen sei und es ihrem Sohn römisch 40 , welcher immer bei ihr gelebt habe, und ihr nicht schlecht gegangen sei. Im Verlauf der Einvernahme behauptete sie, sie sei immer auf der Flucht gewesen und seien auch in Inguschetien oft Fragen gestellt worden - ohne diese Fragen jedoch näher zu konkretisieren - und habe sie immer Geld in den Pass gelegt, um Problemen bei Passkontrollen zu entgehen.
Die völlige Unglaubwürdigkeit ergibt sich schließlich, wenn man ihre Ausführungen jenen ihres Sohnes XXXX gegenüberstellt. Dieser führte in seiner Einvernahme am 28.03.2007 widersprüchlich zur Beschwerdeführerin aus, dass die Säuberungsaktion im Februar 2001 stattgefunden habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin erklärte, dass er nicht wisse, wo sein Bruder XXXX zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Der Sohn XXXX selbst gab an, auf der der Straße spazieren gewesen zu sein oder schon unterwegs von der Schule nachhause gewesen zu sein.Die völlige Unglaubwürdigkeit ergibt sich schließlich, wenn man ihre Ausführungen jenen ihres Sohnes römisch 40 gegenüberstellt. Dieser führte in seiner Einvernahme am 28.03.2007 widersprüchlich zur Beschwerdeführerin aus, dass die Säuberungsaktion im Februar 2001 stattgefunden habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin erklärte, dass er nicht wisse, wo sein Bruder römisch 40 zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Der Sohn römisch 40 selbst gab an, auf der der Straße spazieren gewesen zu sein oder schon unterwegs von der Schule nachhause gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass sie von der bevorstehenden Säuberungsaktion im Februar 2002 wusste und deshalb der ältere Sohn XXXX und auch XXXX bei der Tante XXXX geschlafen hätten. Unschlüssig ist aber auch in diesem Zusammenhang dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin, da diese Säuberungsaktion das ganze Dorf betroffen haben soll, sie aber dennoch ihre Söhne zur Tante gebracht habe, obwohl diese auch im selben Dorf gelebt hat.Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass sie von der bevorstehenden Säuberungsaktion im Februar 2002 wusste und deshalb der ältere Sohn römisch 40 und auch römisch 40 bei der Tante römisch 40 geschlafen hätten. Unschlüssig ist aber auch in diesem Zusammenhang dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin, da diese Säuberungsaktion das ganze Dorf betroffen haben soll, sie aber dennoch ihre Söhne zur Tante gebracht habe, obwohl diese auch im selben Dorf gelebt hat.
Nachdem dem Sohn vorgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass er in der Nacht vor der Säuberung bei der Tante geschlafen habe, war der Sohn wiederum nicht in der Lage eine schlüssige Erklärung hiezu abzugeben, sondern reagierte lediglich mit Schweigen.
Erst nach Rückübersetzung erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin, dass er gelogen habe und behauptete, dass er und die Beschwerdeführerin während der Säuberungsaktion bei der Tante XXXX gewesen seien. Damit hat sich der Widerspruch nur verstärkt, da die Beschwerdeführerin wiederum ausgeführt hat, dass nur ihre Söhne bei dieser Tante gewesen wären.Erst nach Rückübersetzung erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin, dass er gelogen habe und behauptete, dass er und die Beschwerdeführerin während der Säuberungsaktion bei der Tante römisch 40 gewesen seien. Damit hat sich der Widerspruch nur verstärkt, da die Beschwerdeführerin wiederum ausgeführt hat, dass nur ihre Söhne bei dieser Tante gewesen wären.
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen sowohl in ihrer Einvernahme am 17.11.2004 als auch in jener am 28.03.2007 angegeben, nach der Säuberungsaktion im Februar 2002 für zwei Monate nach Inguschetien gegangen und danach ausgereist zu sein. Sie erklärte zudem, dass ihr Sohn XXXX immer bei ihr gewesen sei. Auch erklärte sie am 17.11.2004 sich die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise in Tschetschenien - die ganze Zeit in XXXX - aufgehalten zu haben. Wie bereits erwähnt, gab ihr Sohn XXXX im Widerspruch dazu an, XXXX bereits im Jahr 2001 verlassen zu haben. Dieser erklärte weiters, für ca. sechs bis sieben Monate in XXXX und anschließend für ca. sechs bis sieben Monate in Inguschetien gelebt zu haben.Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen sowohl in ihrer Einvernahme am 17.11.2004 als auch in jener am 28.03.2007 angegeben, nach der Säuberungsaktion im Februar 2002 für zwei Monate nach Inguschetien gegangen und danach ausgereist zu sein. Sie erklärte zudem, dass ihr Sohn römisch 40 immer bei ihr gewesen sei. Auch erklärte sie am 17.11.2004 sich die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise in Tschetschenien - die ganze Zeit in römisch 40 - aufgehalten zu haben. Wie bereits erwähnt, gab ihr Sohn römisch 40 im Widerspruch dazu an, römisch 40 bereits im Jahr 2001 verlassen zu haben. Dieser erklärte weiters, für ca. sechs bis sieben Monate in römisch 40 und anschließend für ca. sechs bis sieben Monate in Inguschetien gelebt zu haben.
In der Beschwerdeverhandlung auf diese Widersprüche angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn XXXX damals noch jung gewesen sei und sich vielleicht noch besser erinnere (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Die Beliebigkeit und damit die Unbeachtlichkeit einer derartigen Ausführung ergibt sich, wenn in der Stellungnahme vom 01.02.2011 als Begründung für die Widersprüchlichkeit zwischen den Ausführungen von XXXX und XXXX ausgeführt wird, dass XXXX zu dieser Zeit noch sehr jung gewesen sei und somit erklärbar sei, wenn ihm die Vorkommnisse in seiner Heimat nicht genau erinnerlich seien.In der Beschwerdeverhandlung auf diese Widersprüche angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn römisch 40 damals noch jung gewesen sei und sich vielleicht noch besser erinnere (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Die Beliebigkeit und damit die Unbeachtlichkeit einer derartigen Ausführung ergibt sich, wenn in der Stellungnahme vom 01.02.2011 als Begründung für die Widersprüchlichkeit zwischen den Ausführungen von römisch 40 und römisch 40 ausgeführt wird, dass römisch 40 zu dieser Zeit noch sehr jung gewesen sei und somit erklärbar sei, wenn ihm die Vorkommnisse in seiner Heimat nicht genau erinnerlich seien.
In der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass ihr Sohn XXXX das Verlassen von Tschetschenien mit dem Jahr 2001 beziffert habe, schwieg die Beschwerdeführerin, um in der Folge zu erklären, dass XXXX in Inguschetien geblieben sei und XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und sie hin- und hergefahren sei. Dieses Vorbringen steht mit ihren Ausführungen im Widerspruch, dass sie sich immer in XXXX aufgehalten habe und immer mit ihrem Sohn XXXX zusammengewesen sei. Die Beschwerdeführerin bezifferte im Gegensatz zu ihren bisherigen Ausführungen und jenen ihres Sohnes den Aufenthalt in Inguschetien mit fünf Monaten (S. 14 des Verhandlungsprotokolls).In der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass ihr Sohn römisch 40 das Verlassen von Tschetschenien mit dem Jahr 2001 beziffert habe, schwieg die Beschwerdeführerin, um in der Folge zu erklären, dass römisch 40 in Inguschetien geblieben sei und römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und sie hin- und hergefahren sei. Dieses Vorbringen steht mit ihren Ausführungen im Widerspruch, dass sie sich immer in römisch 40 aufgehalten habe und immer mit ihrem Sohn römisch 40 zusammengewesen sei. Die Beschwerdeführerin bezifferte im Gegensatz zu ihren bisherigen Ausführungen und jenen ihres Sohnes den Aufenthalt in Inguschetien mit fünf Monaten (S. 14 des Verhandlungsprotokolls).
Auch das im April vorgelegte von ihrem Sohn XXXX verfasste Schreiben ist nicht geeignet, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Aus diesem ergeben sich im Gegenteil neue Widersprüche und Ungereimtheiten.Auch das im April vorgelegte von ihrem Sohn römisch 40 verfasste Schreiben ist nicht geeignet, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Aus diesem ergeben sich im Gegenteil neue Widersprüche und Ungereimtheiten.
Darin erklärt ihr Sohn XXXX, dass er sich mit 16 Jahren den tschetschenischen Rebellentruppen angeschlossen habe. Im Zeitraum des Jahres 1999 bis 2002 er unter der Führung des tschetschenischen Rebellenführers XXXX gekämpft. Die Beschwerdeführerin führte am 28.03.2007 im Gegensatz hiezu vorerst aus, dass XXXX die Hochburg der Rebellen gewesen sei. XXXX habe schon zu den Rebellen gehen wollen, aber habe die Beschwerdeführerin alles getan, damit er das nicht mache. Darum habe sie für ihn in XXXX einen russischen Inlandspass gemacht und in Inguschetien einen Auslandspass. Schließlich erklärte sie ausdrücklich, dass ihr Sohn XXXX zwei Monate bei den Rebellen gekämpft habe und zwar im ersten Krieg. Der Sohn XXXX erklärte wiederum, dass XXXX am Anfang des zweiten Krieges zwei oder drei Monate bei XXXX gedient habe. Diese massiven Widersprüche konnten letztlich auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt werden.Darin erklärt ihr Sohn römisch 40 , dass er sich mit 16 Jahren den tschetschenischen Rebellentruppen angeschlossen habe. Im Zeitraum des Jahres 1999 bis 2002 er unter der Führung des tschetschenischen Rebellenführers römisch 40 gekämpft. Die Beschwerdeführerin führte am 28.03.2007 im Gegensatz hiezu vorerst aus, dass römisch 40 die Hochburg der Rebellen gewesen sei. römisch 40 habe schon zu den Rebellen gehen wollen, aber habe die Beschwerdeführerin alles getan, damit er das nicht mache. Darum habe sie für ihn in römisch 40 einen russischen Inlandspass gemacht und in Inguschetien einen Auslandspass. Schließlich erklärte sie ausdrücklich, dass ihr Sohn römisch 40 zwei Monate bei den Rebellen gekämpft habe und zwar im ersten Krieg. Der Sohn römisch 40 erklärte wiederum, dass römisch 40 am Anfang des zweiten Krieges zwei oder drei Monate bei römisch 40 gedient habe. Diese massiven Widersprüche konnten letztlich auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt werden.
Im Schreiben des Sohnes XXXX wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Befürworterin der Unabhängigkeit Tschetscheniens von Russland gewesen sei, die an allen Solidaritätsversammlungen und Meetings zur Unterstützung und zum Schutz des Landes teilgenommen habe. Sie habe weiters die tschetschenischen Streitkräfte bzw. die Rebellen mit Kleidung und Nahrungsmittel versorgt. Dieses Vorbringen findet keinerlei Deckung zum Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin, alles getan zu haben, damit ihr Sohn nicht zu den Rebellen gehe und deutet nichts in ihrem bisherigen Vorbringen in mehreren Jahren Asylverfahren auf eine Tätigkeit oder Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes hin. In der Beschwerdeverhandlung vermeint die Beschwerdeführerin nunmehr lediglich, im ersten Krieg für die Rebellen Brot gebacken zu haben (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Dieses gesteigerte Vorbringen, das völlig vom Schreiben ihres Sohnes abweicht und auch ihrem sonstigen bisherigen Vorbringen widerspricht, ist offensichtlich ein Konstrukt, um eine Tätigkeit im Widerstand darzulegen. Es entspricht jedoch dem notorischen Amtswissen, dass eine derart untergeordnete Hilfstätigkeit - ungeachtet der Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens - für die Widerstandsbewegung im ersten Tschetschenienkrieg keine negativen Folgen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zeitigt.Im Schreiben des Sohnes römisch 40 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Befürworterin der Unabhängigkeit Tschetscheniens von Russland gewesen sei, die an allen Solidaritätsversammlungen und Meetings zur Unterstützung und zum Schutz des Landes teilgenommen habe. Sie habe weiters die tschetschenischen Streitkräfte bzw. die Rebellen mit Kleidung und Nahrungsmittel versorgt. Dieses Vorbringen findet keinerlei Deckung zum Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin, alles getan zu haben, damit ihr Sohn nicht zu den Rebellen gehe und deutet nichts in ihrem bisherigen Vorbringen in mehreren Jahren Asylverfahren auf eine Tätigkeit oder Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes hin. In der Beschwerdeverhandlung vermeint die Beschwerdeführerin nunmehr lediglich, im ersten Krieg für die Rebellen Brot gebacken zu haben (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Dieses gesteigerte Vorbringen, das völlig vom Schreiben ihres Sohnes abweicht und auch ihrem sonstigen bisherigen Vorbringen widerspricht, ist offensichtlich ein Konstrukt, um eine Tätigkeit im Widerstand darzulegen. Es entspricht jedoch dem notorischen Amtswissen, dass eine derart untergeordnete Hilfstätigkeit - ungeachtet der Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens - für die Widerstandsbewegung im ersten Tschetschenienkrieg keine negativen Folgen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zeitigt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schließlich intensiv zur behaupteten Tätigkeit ihres Sohnes XXXX im tschetschenischen Widerstand befragt. Der Beschwerdeführerin war es in keiner Weise möglich, dahingehend irgendein konkretes Vorbringen zu erstatten.Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schließlich intensiv zur behaupteten Tätigkeit ihres Sohnes römisch 40 im tschetschenischen Widerstand befragt. Der Beschwerdeführerin war es in keiner Weise möglich, dahingehend irgendein konkretes Vorbringen zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie nach dem ersten Krieg nach XXXX gegangen sei und dort für die Gruppe von XXXX Brot gebacken habe. Schließlich sei sie nach Alkan-Jurt und dann nach XXXX gegangen. Nach Vorhalt, dass ihr Sohn XXXX in seinem Asylverfahren in der Niederschrift vom 28.03.2007 zu den Aufenthaltsorten befragt angegeben habe, dass der Aufenthalt in XXXX sowie anschließend der Aufenthalt in XXXX während der Bombardierungen im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges erfolgt sind, berichtigte die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen ihres Sohnes stimmen würden. (S. 6 des Verhandlungsprotokolls)Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie nach dem ersten Krieg nach römisch 40 gegangen sei und dort für die Gruppe von römisch 40 Brot gebacken habe. Schließlich sei sie nach Alkan-Jurt und dann nach römisch 40 gegangen. Nach Vorhalt, dass ihr Sohn römisch 40 in seinem Asylverfahren in der Niederschrift vom 28.03.2007 zu den Aufenthaltsorten befragt angegeben habe, dass der Aufenthalt in römisch 40 sowie anschließend der Aufenthalt in römisch 40 während der Bombardierungen im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges erfolgt sind, berichtigte die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen ihres Sohnes stimmen würden. (S. 6 des Verhandlungsprotokolls)
Die Beschwerdeführerin schilderte weiter, dass ihr Sohn XXXX damals noch jung gewesen sei und sie ihn nicht abbringen habe können, sich am Krieg zu beteiligen. Irgendwelche genauen Angaben könne die Beschwerdeführerin zu dessen Beteiligung am Krieg nicht machen. In der Folge erklärte sie lediglich, dass sie im zweiten Krieg einen Pass für ihren Sohn besorgt habe.Die Beschwerdeführerin schilderte weiter, dass ihr Sohn römisch 40 damals noch jung gewesen sei und sie ihn nicht abbringen habe können, sich am Krieg zu beteiligen. Irgendwelche genauen Angaben könne die Beschwerdeführerin zu dessen Beteiligung am Krieg nicht machen. In der Folge erklärte sie lediglich, dass sie im zweiten Krieg einen Pass für ihren Sohn besorgt habe.
Trotz mehrfacher Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin auch nicht angeben, weshalb sie nunmehr wegen der Kampfbeteiligung ihres Sohnes XXXX rückkehrgefährdet sein sollte.Trotz mehrfacher Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin auch nicht angeben, weshalb sie nunmehr wegen der Kampfbeteiligung ihres Sohnes römisch 40 rückkehrgefährdet sein sollte.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass sie nicht genau wisse, wie lange ihr Sohn im Widerstand beteiligt gewesen sei und vermeinte, dass es ca. ein halbes Jahr gewesen sei (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Angabe steht im krassen Widerspruch zum Schreiben ihres Sohnes XXXX, der eine Beteiligung vom Jahr 1999 bis 2002 anführt.Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass sie nicht genau wisse, wie lange ihr Sohn im Widerstand beteiligt gewesen sei und vermeinte, dass es ca. ein halbes Jahr gewesen sei (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Angabe steht im krassen Widerspruch zum Schreiben ihres Sohnes römisch 40 , der eine Beteiligung vom Jahr 1999 bis 2002 anführt.
Die Beschwerdeführerin erklärte auf ausdrückliche Befragung auch, dass ihr Sohn XXXX niemals festgenommen worden sei (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Dies widerspricht wiederum ihren Ausführungen in ihrem polnischen Asylverfahren, wo sie dies sehr wohl behauptet hat.Die Beschwerdeführerin erklärte auf ausdrückliche Befragung auch, dass ihr Sohn römisch 40 niemals festgenommen worden sei (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Dies widerspricht wiederum ihren Ausführungen in ihrem polnischen Asylverfahren, wo sie dies sehr wohl behauptet hat.
Auf ihre widersprüchlichen Ausführungen zu ihrem Sohn betreffend eine Beteiligung am Widerstand hingewiesen, wobei auch Widersprüche zu den Ausführungen zu ihrem Sohn XXXX bestehen würden, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Sohn XXXX einen eigenen Charakter habe, sie im Übrigen die Vorfälle nicht so schildern könne, wie sie es gerne möchte (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).Auf ihre widersprüchlichen Ausführungen zu ihrem Sohn betreffend eine Beteiligung am Widerstand hingewiesen, wobei auch Widersprüche zu den Ausführungen zu ihrem Sohn römisch 40 bestehen würden, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Sohn römisch 40 einen eigenen Charakter habe, sie im Übrigen die Vorfälle nicht so schildern könne, wie sie es gerne möchte (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
Nach dem mehrfach von der Beschwerdeführerin getätigten Vorbringen befragt, wonach sie ihren Sohn von XXXX geholt habe, erklärte sie, dass XXXX damals 16 Jahre alt gewesen sei - also wahrscheinlich im Jahr 1998. Weiters erklärte sie, dass es eine Amnestie gegeben habe und man begonnen habe, die Leute von dort wegzuholen, um weiter zu erklären dass XXXX "dort" hingebracht worden sei und die Beschwerdeführerin habe einen Ausweis für ihn erledigt. Anschließend seien sie nach Inguschetien gefahren, hätten die Pässe ausgestellt bekommen und seien dann weiter nach Polen gefahren. Dieses Vorbringen ist wiederum nicht mit ihrem Vorbringen übereinstimmend, wonach sie erst im Jahr 2002 nach XXXX gezogen sei.Nach dem mehrfach von der Beschwerdeführerin getätigten Vorbringen befragt, wonach sie ihren Sohn von römisch 40 geholt habe, erklärte sie, dass römisch 40 damals 16 Jahre alt gewesen sei - also wahrscheinlich im Jahr 1998. Weiters erklärte sie, dass es eine Amnestie gegeben habe und man begonnen habe, die Leute von dort wegzuholen, um weiter zu erklären dass römisch 40 "dort" hingebracht worden sei und die Beschwerdeführerin habe einen Ausweis für ihn erledigt. Anschließend seien sie nach Inguschetien gefahren, hätten die Pässe ausgestellt bekommen und seien dann weiter nach Polen gefahren. Dieses Vorbringen ist wiederum nicht mit ihrem Vorbringen übereinstimmend, wonach sie erst im Jahr 2002 nach römisch 40 gezogen sei.
Für den erkennenden Senat ist aufgrund der zahlreichen Widersprüche und den in keiner Weise nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, die sich im Übrigen quer durch das gesamte Asylverfahren ziehen, evident, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.
Darüber hinaus erscheint es aus der Sicht des erkennenden Senates nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX massive Verfolgung befürchtet haben soll und deren Sohn zudem ein Widerstandskämpfer gewesen sein soll, keine Bedenken gehabt hat, für sich und ihre beiden Söhne sowohl in XXXX als auch in Inguschetien Pässe ausstellen zu lassen. Letztlich habe sie auch problemlos mit diesen Pässen ausreisen können.Darüber hinaus erscheint es aus der Sicht des erkennenden Senates nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 massive Verfolgung befürchtet haben soll und deren Sohn zudem ein Widerstandskämpfer gewesen sein soll, keine Bedenken gehabt hat, für sich und ihre beiden Söhne sowohl in römisch 40 als auch in Inguschetien Pässe ausstellen zu lassen. Letztlich habe sie auch problemlos mit diesen Pässen ausreisen können.
Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder darlegen konnte, aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein. Im Übrigen bleibt dazu festzuhalten, dass auch der Sohn XXXX einen Asylantrag, welcher sich auf das Vorbringen seiner Mutter begründet, zurückzog und damit auch darauf verzichtete, sein individuelles Begehren.Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder darlegen konnte, aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein. Im Übrigen bleibt dazu festzuhalten, dass auch der Sohn römisch 40 einen Asylantrag, welcher sich auf das Vorbringen seiner Mutter begründet, zurückzog und damit auch darauf verzichtete, sein individuelles Begehren.
Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe verfolgt zu werden, sind dem die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderberichte zur Russischen Föderation und Tschetschenien entgegenzuhalten.
Die vorgehaltenen Ländermaterialien stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Auch unter Zugrundelegung der in der Stellungnahme vom 01.02.2011 übermittelten Berichte der Beschwerdeführerin sowie der entsprechenden Verweise in dieser lässt sich nicht erkennen, dass alle Tschetschenen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ausgesetzt wären.
Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit mehreren Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre.
Zusätzliche Risikofaktoren die eine besondere Verfolgungsgefahr gerade für die Beschwerdeführerin bedeuten würde, hat die Beschwerdeführerin - wie nachvollziehbar dargelegt - nicht glaubhaft darlegen können. Unter dieser Prämisse ist es der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme in keiner Weise gelungen, die auf eine Vielzahl von Ländermaterialien gestützte Einschätzung der belangten Behörde, die (weibliche tschetschenische) Beschwerdeführerin unterliege allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen keiner Verfolgung, zu entkräften.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie als Näherin im Heimatland Ihre Familie ernähren habe können. Sie habe sehr viel als Näherin gearbeitet. Sie habe gut verdient und habe zwei Nähmaschinen gehabt. Es habe ihr zudem niemand geholfen und habe sie alles alleine geschafft.
Der Beschwerdeführerin ist es weiters gelungen mit ihrer Näherei soviel Geld zu sparen, um sich davon eine Wohnung zu kaufen. Zudem erklärte sie dass sie eine Witwenpension erhalten habe. Die Wohnung in XXXX gebe es noch, aber dort lebe jetzt eine ganz andere Frau. Ihre Schwiegermutter habe eine Vereinbarung getroffen, aber die Wohnung gehöre der Beschwerdeführerin. (S.16 und 17 des Verhandlungsprotokolls)Der Beschwerdeführerin ist es weiters gelungen mit ihrer Näherei soviel Geld zu sparen, um sich davon eine Wohnung zu kaufen. Zudem erklärte sie dass sie eine Witwenpension erhalten habe. Die Wohnung in römisch 40 gebe es noch, aber dort lebe jetzt eine ganz andere Frau. Ihre Schwiegermutter habe eine Vereinbarung getroffen, aber die Wohnung gehöre der Beschwerdeführerin. (S.16 und 17 des Verhandlungsprotokolls)
Überlegungen in der Stellungnahme vom 01.02.2011 wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau einer Gefährdung im Ausmaß einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, zielen bei Beachtung der Schilderungen der Beschwerdeführerin ins Leere.Überlegungen in der Stellungnahme vom 01.02.2011 wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau einer Gefährdung im Ausmaß einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, zielen bei Beachtung der Schilderungen der Beschwerdeführerin ins Leere.
Die Beschwerdeführerin hat es nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1986 als Alleinerzieherin geschafft, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer Söhne aufzukommen und zudem die finanziellen Mittel für eine Wohnung zu sparen. Diese Wohnung steht nach wie vor in ihrem Eigentum. Zudem hat sie eine Witwenpension erhalten. Die Beschwerdeführerin hat weiters ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach Polen und schließlich nach Österreich organisiert. Unter diesen Voraussetzungen wird es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, für ihren eigenen Lebensunterhalt wie vor ihrer Ausreise durch ihre selbständige Tätigkeit als Näherin aufzukommen, zumal die Unterhaltspflicht für ihre erwachsenen Söhne wegfällt. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch, dass sie gerne arbeiten wolle und ihr ganzes Leben trotz ihrer Krankheit gearbeitet habe (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Auch im Empfehlungsschreiben aus Jänner 2011 wird auf den Arbeitswillen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen.
Zudem hält sich im Herkunftsstaat offensichtlich ihre Schwiegermutter auf.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen vom 07.12.2010 auch betreffend Bruder, Schwester und Mutter die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden ist.
Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.
Die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation stellt sich für die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - unabhängig von der Unterstützung durch Angehörige als ausreichend gesichert dar. Am familiären Zusammenhalt mit ihren Familienangehörigen, über die die Ausweisung verfügt worden ist, haben sich darüber hinaus keine Zweifel ergeben.
Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen kommt der erkennende Senat eindeutig zum Schluss, dass es sich dabei keinesfalls um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt. Zudem hat sich aus den seitens der belangten Behörde in das Verfahrens eingeführten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei ergeben, dass ausreichend Behandlungsmöglichkeiten - sowohl betreffend die allgemeine medizinische Versorgung als auch die Behandlung psychischer Erkrankungen - bestehen.
Die im Befund vom 15.12.2010 diagnostizierten Blutdruck- und Zuckerprobleme erreichen offensichtlich nicht die Schwelle, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erscheinen lassen würden. Eine Behandlungsmöglichkeit derartiger gesundheitlicher Probleme ist offensichtlich im Herkunftsstaat vorhanden.
Erst im März 2010 - sohin nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet - übermittelte die Beschwerdeführerin eine als Therapiebegründung betitelte Stellungnahme eines Psychotherapeuten vom 23.10.2010, wonach die Beschwerdeführerin seit 22.01.2009 in Psychotherapie stehe und unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen aufgrund ihrer Erlebnisse in Tschetschenien leide. In der weiteren vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.01.2011, wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin Angstzustände, Depressionen und Schlafstörungen diagnostiziert worden seien. Die Beschwerdeführerin sei am 16.10., 23.10. und 06.11.2008 vorstellig geworden und habe am 26.01.2011 eine Kontrolluntersuchung vorgenommen, wobei ein depressives Zustandsbild, mit Angstzuständen und Schlafstörungen bestanden habe.
Bis dahin hat die Beschwerdeführerin keine psychischen Probleme releviert, sondern am 28.03.2007 nach ihrer Einvernahmefähigkeit befragt, ausgeführt, dass es ihr gut gehe und sie hier (gemeint: im Bundesgebiet) in Sicherheit wäre und sie keine Angst mehr habe. Auch ist noch einmal - wie bereits erwähnt - darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in einer Eingabe an den Präsidenten im April 2010 dargelegt hat, dass sie viele Jahre friedlich in Österreich gelebt habe und psychologisch behandelt worden sei und nunmehr ihre Gedanken richtig darlegen könne.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren in Gesprächstherapie steht und im Abstand von zwei Jahren einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht hat der ihr handelsübliche Antidepressiva bzw. Schlafmittel verschrieben hat, bedarf sie im Übrigen keinerlei Behandlung.
Eine Behandlung psychischer Probleme in ihrem Herkunftsstaat ist - wie in den Länderfeststellungen dargestellt - zweifelsfrei möglich. Es finden sich unter Heranziehung der vorgelegten Therapiebestätigung, bzw. der Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Auch eine stationäre Behandlung im Bundesgebiet während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
Das die Beschwerdeführerin irgendeine spezifische und exklusiv nur im Bundesgebiet zur Verfügung stehende Form der Behandlung bzw. spezifische Medikamente benötigen würde, ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nichts Derartiges aus den vorgelegten Befunden, in denen seit Jahren lediglich die Form einer Psychotherapie gewählt wird.
Es wird auch weder in den Befunden noch in der Stellungnahme vom 01.02.2011 nachvollziehbar dargelegt, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat nicht auszugehen.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen, da die Angaben der Beschwerdeführerin, die vorgelegten medizinischen Unterlagen und die getroffenen Länderfeststellungen hiezu ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend - jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form -einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht. Soweit in der Stellungnahme vom 01.02.2011 auf den Kostenaspekt zur Erlangung der notwendigen Behandlung hingewiesen wird, ist auf die bereits positiv bewertete finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu verweisen.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.1.3. Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 17.04.2004 gestellt und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status einer Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und hinsichtlich der Entscheidung über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.1.3. Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 17.04.2004 gestellt und der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007 datiert, ist das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und hinsichtlich der Entscheidung über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
II.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.römisch zwei.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.
II.3.2. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint. Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.römisch zwei.3.2. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint. Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:
Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführerin wird es - wie beweiswürdigend dargelegt - zumutbar sein in ihrem Herkunftsstaat durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt - wie vor ihrer Ausreise - zu bestreiten. Zudem bezog die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine Witwenpension und konnte sich aufgrund ihrer selbständigen Arbeit als Näherin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern eine Eigentumswohnung finanzieren, die nach wie vor der Beschwerdeführerin gehört.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).
Die eingeholten Länderberichte zum Heimatland der Beschwerdeführerin haben - wie beweiswürdigend ausgeführt - ergeben, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ihre medizinische Versorgung ausreichend gewährleistet ist. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen in keiner Weise eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Erkrankung nachweisen.
Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Tschetschenien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Tschetschenien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten - auch unter dem Kostenaspekt - ist aufgrund des Ergebnisses der eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. den beweiswürdigenden Überlegungen zur finanziellen Situation nach ihrer Rückkehr auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Falle ihrer Rückkehr und zumal überhaupt keine akuten bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
II.4.1. Wie bereits unter II.1. erläutert, kommt im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung.römisch zwei.4.1. Wie bereits unter römisch zwei.1. erläutert, kommt im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung.
II.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z. 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern etwa auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215;Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern etwa auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215;
EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311;
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 Art. 8 Rz 16;Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 Artikel 8, Rz 16;
Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Die Anträge ihres Bruders, ihrer Schwester und ihrer Mutter, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom 07.12.2010 abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Dahingehend sind keine weiteren Überlegungen anzustellen, ob mit diesen ein Familienleben iSd. Art 8 MRK besteht.Die Anträge ihres Bruders, ihrer Schwester und ihrer Mutter, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom 07.12.2010 abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Dahingehend sind keine weiteren Überlegungen anzustellen, ob mit diesen ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK besteht.
Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX - einem mittlerweile anerkannten Flüchtling - in das Bundesgebiet eingereist und hat - laut Melderegister - bis Juni 2010 mit diesem in gemeinsamen Haushalt gelebt, bevor die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester gezogen ist, um dieser bei der Kindererziehung und der Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin zu helfen. Der Auszug von ihrem Sohn erfolgte sohin aus triftigen familiären Gründen, was glaubhaft im Schreiben aus Jänner 2011 des Magistrat XXXX, Abteilung Fremdenrecht, dargelegt wurde. Nichts desto trotz legte die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass sie nach wie vor in intensivem Kontakt zu ihrem Sohn und insbesondere auch ihrer Enkelin - die Tochter ihres Sohnes -, die ebenfalls anerkannter Flüchtling ist, steht.Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 - einem mittlerweile anerkannten Flüchtling - in das Bundesgebiet eingereist und hat - laut Melderegister - bis Juni 2010 mit diesem in gemeinsamen Haushalt gelebt, bevor die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester gezogen ist, um dieser bei der Kindererziehung und der Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin zu helfen. Der Auszug von ihrem Sohn erfolgte sohin aus triftigen familiären Gründen, was glaubhaft im Schreiben aus Jänner 2011 des Magistrat römisch 40 , Abteilung Fremdenrecht, dargelegt wurde. Nichts desto trotz legte die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass sie nach wie vor in intensivem Kontakt zu ihrem Sohn und insbesondere auch ihrer Enkelin - die Tochter ihres Sohnes -, die ebenfalls anerkannter Flüchtling ist, steht.
Den Kontakt zu ihrer Enkelin hat die Beschwerdeführerin als sehr innig dargelegt und schilderte sie, dass die Frau ihres Sohnes diesen verlassen hat und die Enkelin beim Sohn verblieben ist. Die Beschwerdeführerin passt auf ihre Enkelin auch regelmäßig auf und hat sich bereits zuvor um die Enkelin gekümmert. (S. 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls)
Auch in der Stellungnahme vom 01.02.2011 wird dahingehend eine intensive Betreuung der Enkelin durch die Beschwerdeführerin dargelegt. Vor allem unter dem Aspekt, dass der alleinstehende Sohn der Beschwerdeführerin erwerbstätig ist und die Beschwerdeführerin die notwendige Kinderbetreuung der Enkelin gewährleistet, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis evident. In der Beschwerdeverhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Unterstützungsmöglichkeit durch ihren Sohn (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Die vorübergehende Wohnungsnahme aufgrund der besonderen Umstände ist dahingehend zu relativieren, zumal die Beschwerdeführerin bis Juni 2010 mit ihrem Sohn über Jahre hindurch im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es ist auch von einer finanziellen Unterstützung durch ihren Sohn auszugehen.
Zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und ihrer Enkelin liegt sohin ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor. Ihr Sohn und ihre Enkelin sind als anerkannte Flüchtlinge zum dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Angesichts des Status als anerkannte Flüchtlinge ist es diesen nicht zumutbar, mit der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückzureisen, weswegen bereits vor diesem Hintergrund die familiären bzw. privaten Interessen der Beschwerdeführerin schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wiegen. Die Ausweisung wäre somit angesichts der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bereits auf dieser Grundlage für unzulässig zu erklären war.Zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und ihrer Enkelin liegt sohin ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor. Ihr Sohn und ihre Enkelin sind als anerkannte Flüchtlinge zum dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Angesichts des Status als anerkannte Flüchtlinge ist es diesen nicht zumutbar, mit der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückzureisen, weswegen bereits vor diesem Hintergrund die familiären bzw. privaten Interessen der Beschwerdeführerin schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wiegen. Die Ausweisung wäre somit angesichts der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bereits auf dieser Grundlage für unzulässig zu erklären war.
Darüber hinaus hält sich die Beschwerdeführerin seit April 2004 im Bundesgebiet auf.
Bereits aus dem Umstand ihres nunmehr beinahe siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann eine gewisse Integration, die sich allein aufgrund der verbrachten Zeit in Österreich ergibt, nicht bestritten werden.
Zwar mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Betreffend die zeitliche Komponente ist schließlich der Umstand zu würdigen, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die in dieser Zeit begründeten und verfestigten privaten und familiären Interessen in Österreich, die von dieser nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist. Wie dargelegt wurde nach Asylantragstellung am 17.04.2004 am 02.02.2005 die erste negative Asylentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin getroffen, die wegen Mangelhaftigkeit von der Rechtsmittelinstanz teilweise behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Die neuerliche negative Entscheidung erfolgte am 29.10.2007. Seit diesem Zeitpunkt ist das Rechtsmittelverfahren anhängig und findet sich bis zur Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 18.01.2011 kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, das Verfahren zu verzögern.
Der VfGH hält im Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950-954/10-8, wie folgt fest:
"Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen.""Wenn die belangte Behörde bei festgestellter Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder) das Gewicht dieser Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist, auch für die Beschwerdeführerin positiv für ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.Ist der verfahrensgegenständliche Fall auch anders gelagert, ist die im zitierten Erkenntnis des VfGH enthaltene Wertung, dass eine unverschuldet lange Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, auch für die Beschwerdeführerin positiv für ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse durch mehrere Deutschkurs- besuchsbestätigungen nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführerin wird es - wie dargelegt - einerseits durch Unterstützung durch ihren erwerbsfähigen Sohn möglich sein, eine Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu überwinden. Zudem hat die Beschwerdeführerin betont, arbeitswillig und arbeitsfähig zu sein. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung zur Schneiderin und ist Zeit ihres Lebens erfolgreich ihrer Profession nachgegangen. Es ist unter dem Aspekt ihrer Profession davon auszugehen, dass es ihr bei entsprechender Arbeitserlaubnis möglich sein wird, auch durch eigene Arbeit ihre Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. Mit ihrem Sohn wird es ihr offensichtlich möglich sein, im Bundesgebiet finanziell unabhängig zu leben.
Die Beschwerdeführerin legte zuletzt eine Bestätigung vom 31.01.2011 über ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Kunstverein "XXXX" vor. Weiters wird in einem Schreiben des Magistrat XXXX, Abteilung Fremdenrecht aus Jänner 2011 dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich aktiv am Gemeindeleben einbringt und insbesondere auch unterstützend im Bereich des Caritashauses in XXXX tätig ist. Zudem werden in diesem Schreiben auch ihre Kontakte zu österreichischen StaatsbürgerInnen besonders hervorgehoben. Eine soziale Integration erscheint im Lichte dieser Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin evident.Die Beschwerdeführerin legte zuletzt eine Bestätigung vom 31.01.2011 über ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Kunstverein "XXXX" vor. Weiters wird in einem Schreiben des Magistrat römisch 40 , Abteilung Fremdenrecht aus Jänner 2011 dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich aktiv am Gemeindeleben einbringt und insbesondere auch unterstützend im Bereich des Caritashauses in römisch 40 tätig ist. Zudem werden in diesem Schreiben auch ihre Kontakte zu österreichischen StaatsbürgerInnen besonders hervorgehoben. Eine soziale Integration erscheint im Lichte dieser Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin evident.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und die Überwindung der finanziellen Abhängigkeit von der Grundversorgung absehbar ist.
Davon ausgehend, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen aber im vorliegenden Fall - wie umfassend dargelegt - zweifelsfrei die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.Davon ausgehend, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen aber im vorliegenden Fall - wie umfassend dargelegt - zweifelsfrei die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Bei Berücksichtigung aller Umstände vermag sich der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen bzw. integrativen Aspekte nicht anzuschließen, dass durch die angefochtene Entscheidung kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht vorliegt. Dem ausgeprägten Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich steht im vorliegenden Fall lediglich der auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens gegründete - unsichere - Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise gegenüber, dem aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung, die bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mehr zuzumessen ist.Bei Berücksichtigung aller Umstände vermag sich der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen bzw. integrativen Aspekte nicht anzuschließen, dass durch die angefochtene Entscheidung kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht vorliegt. Dem ausgeprägten Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich steht im vorliegenden Fall lediglich der auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens gegründete - unsichere - Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise gegenüber, dem aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung, die bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mehr zuzumessen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
21.03.2011