Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C5 411.007-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, 09 06.960-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, 09 06.960-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.6.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bezirkspolizeikommando Baden) am selben Tag gab er an, als Hazara und Schiit gehöre er "zur Ismailis Minderheit". Aus Angst vor den Taliban, die Paschtunen und Sunniten seien, habe er Afghanistan verlassen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater, ein ehemaliger Kommandant Najibullahs, sei bei einem Taliban-Angriff verletzt worden und - nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan bereits verlassen hatte - an den Folgen der Verletzungen gestorben. Der Angriff habe sich am XXXX (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung der XXXX) gegen 19 Uhr ereignet; drei Tage danach sei der Beschwerdeführer geflohen. Sein Leben und das seiner Familie seien in Gefahr gewesen. Wäre er nicht am Abend des Angriffs beim Training gewesen, so wäre er zumindest verletzt worden. Bei dem Angriff seien sein Vater, einer seiner Brüder und eine Schwester verletzt worden. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle - da man sonst auch ihn töten würde - nicht mehr nach Hause kommen. Die Verletzten seien ins Krankenhaus gebracht worden und auch die Polizei sei gekommen. Der Anschlag habe nur seiner Familie gegolten. Sein Vater habe ihn immer gewarnt, er solle auf dem Schulweg sehr vorsichtig sein. Zur Zeit des Überfalls habe er sich im Klub aufgehalten, seine Mutter habe ihn angerufen und gewarnt. Mehrere Taliban seien in einem Toyota zum Haus der Familie gekommen. Sein Vater habe bei dem Überfall zwei Bauchschüsse erlitten, sein Bruder sei am Oberschenkel und seine Schwester an der rechten Hand angeschossen worden. Die Polizei habe festgestellt, dass Taliban aus den Kharkar-Bergen das Attentat verübt hätten. Da die Taliban in dieser Region sehr stark seien, habe die Polizei nichts unternehmen können. Das Attentat habe sich gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet, da sein Vater früher ein bekannter Kommandant gewesen sei. Nach dem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer zwei Nächte bei seiner Großmutter aufgehalten und danach Afghanistan verlassen. Zwei Tage nach dem Anschlag seien die Taliban wieder zum Haus der Familie gekommen. Da sie sich bei Freunden versteckt gehalten habe, sei aber niemand zu Hause gewesen. Die Familie lebe jetzt wieder zu Hause. Auf die Frage, weshalb dann der Beschwerdeführer habe flüchten müssen, gab er an, die Taliban "rächen" sich nicht an Frauen; wo seine Brüder seien, wisse er nicht, sein Onkel (mütterlicherseits) sei kein Hazara und habe daher kein Problem. Bei einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet. Er könne dort auch nicht zur Schule gehen. Seinen Bruder habe er nicht mitgenommen, weil es schwierig sei, einen Verletzten auf die Flucht mitzunehmen. Auf die Frage nach besonderen Bindungen an Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keine solchen Bindungen; sein Vater habe ihn auserwählt, zur Schule zu gehen und für die Familie zu sorgen; er wolle in Österreich in die Schule gehen und die Sprache lernen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater, ein ehemaliger Kommandant Najibullahs, sei bei einem Taliban-Angriff verletzt worden und - nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan bereits verlassen hatte - an den Folgen der Verletzungen gestorben. Der Angriff habe sich am römisch 40 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung der römisch 40 ) gegen 19 Uhr ereignet; drei Tage danach sei der Beschwerdeführer geflohen. Sein Leben und das seiner Familie seien in Gefahr gewesen. Wäre er nicht am Abend des Angriffs beim Training gewesen, so wäre er zumindest verletzt worden. Bei dem Angriff seien sein Vater, einer seiner Brüder und eine Schwester verletzt worden. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle - da man sonst auch ihn töten würde - nicht mehr nach Hause kommen. Die Verletzten seien ins Krankenhaus gebracht worden und auch die Polizei sei gekommen. Der Anschlag habe nur seiner Familie gegolten. Sein Vater habe ihn immer gewarnt, er solle auf dem Schulweg sehr vorsichtig sein. Zur Zeit des Überfalls habe er sich im Klub aufgehalten, seine Mutter habe ihn angerufen und gewarnt. Mehrere Taliban seien in einem Toyota zum Haus der Familie gekommen. Sein Vater habe bei dem Überfall zwei Bauchschüsse erlitten, sein Bruder sei am Oberschenkel und seine Schwester an der rechten Hand angeschossen worden. Die Polizei habe festgestellt, dass Taliban aus den Kharkar-Bergen das Attentat verübt hätten. Da die Taliban in dieser Region sehr stark seien, habe die Polizei nichts unternehmen können. Das Attentat habe sich gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet, da sein Vater früher ein bekannter Kommandant gewesen sei. Nach dem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer zwei Nächte bei seiner Großmutter aufgehalten und danach Afghanistan verlassen. Zwei Tage nach dem Anschlag seien die Taliban wieder zum Haus der Familie gekommen. Da sie sich bei Freunden versteckt gehalten habe, sei aber niemand zu Hause gewesen. Die Familie lebe jetzt wieder zu Hause. Auf die Frage, weshalb dann der Beschwerdeführer habe flüchten müssen, gab er an, die Taliban "rächen" sich nicht an Frauen; wo seine Brüder seien, wisse er nicht, sein Onkel (mütterlicherseits) sei kein Hazara und habe daher kein Problem. Bei einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet. Er könne dort auch nicht zur Schule gehen. Seinen Bruder habe er nicht mitgenommen, weil es schwierig sei, einen Verletzten auf die Flucht mitzunehmen. Auf die Frage nach besonderen Bindungen an Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keine solchen Bindungen; sein Vater habe ihn auserwählt, zur Schule zu gehen und für die Familie zu sorgen; er wolle in Österreich in die Schule gehen und die Sprache lernen.
Der Beschwerdeführer legte einen Zeitungsartikel, eine Anzeige an die Polizei und ein Polizeiprotokoll vor, die alle den geschilderten Überfall betreffen; das Bundesasylamt ließ die Schriftstücke übersetzen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban einen Anschlag auf das Haus seiner Familie in XXXX verübt hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm nach einer Abschiebung Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 drohe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin wird ua. die Sicherheitslage geschildert, die durch bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien, das Wiedererstarken der Taliban, die Aktivitäten illegaler Milizen und steigende Kriminalität gekennzeichnet ist. Zur Situation der Hazara heißt es ua., das aus älteren Vorkommnissen stammende Konfliktpotential habe so stark abgenommen, dass die Gefahr lebensbedrohlicher Verfolgungen im Allgemeinen nicht mehr bestehe, es sei denn, es gäbe persönliche Gründe dafür. Die Furcht vor Verfolgung "auf allgemeiner Basis", dh. für Untaten und Vergehen früherer Zeit, habe in Afghanistan stark abgenommen, zugenommen habe dagegen die Angst vor Arbeitslosigkeit und vor Anschlägen der Taliban und darauf folgenden Militäranschlägen, in die man zufällig geraten könne. Feststellungen zur Situation von Personen, die in der kommunistischen Zeit Funktionsträger waren, oder der ihrer Angehörigen sowie Feststellungen zur Blutrache finden sich nicht.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban einen Anschlag auf das Haus seiner Familie in römisch 40 verübt hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm nach einer Abschiebung Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 drohe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin wird ua. die Sicherheitslage geschildert, die durch bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien, das Wiedererstarken der Taliban, die Aktivitäten illegaler Milizen und steigende Kriminalität gekennzeichnet ist. Zur Situation der Hazara heißt es ua., das aus älteren Vorkommnissen stammende Konfliktpotential habe so stark abgenommen, dass die Gefahr lebensbedrohlicher Verfolgungen im Allgemeinen nicht mehr bestehe, es sei denn, es gäbe persönliche Gründe dafür. Die Furcht vor Verfolgung "auf allgemeiner Basis", dh. für Untaten und Vergehen früherer Zeit, habe in Afghanistan stark abgenommen, zugenommen habe dagegen die Angst vor Arbeitslosigkeit und vor Anschlägen der Taliban und darauf folgenden Militäranschlägen, in die man zufällig geraten könne. Feststellungen zur Situation von Personen, die in der kommunistischen Zeit Funktionsträger waren, oder der ihrer Angehörigen sowie Feststellungen zur Blutrache finden sich nicht.
Beweiswürdigend heißt es, die Aussage des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen schlüssig, durch Beweismittel belegt und somit glaubhaft. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass sich der geschilderte Anschlag auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich ereignet habe und dass sein Vater dabei ums Leben gekommen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei jedoch zu entnehmen, dass sich dieser Anschlag konkret gegen seinen Vater gerichtet habe, einen ehemaligen Kommandanten unter Najibullah. Dies werde dadurch untermauert, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers - sein Onkel, seine Mutter und seine Brüder - nach dem Anschlag und nach den Erhebungen der Polizei weiterhin zu Hause leben könnten. Wollten die Taliban die Nachkommen seines Vaters verfolgen, so könnten auch die beiden Brüder nicht mehr zu Hause leben, da sie genauso in Gefahr wären wie der Beschwerdeführer. Besonders sein sechzehnjähriger Bruder, der für afghanische Verhältnisse bereits als Mann zähle, müsste gefährdet sein. Da aber auch er nichts zu fürchten brauche, ergebe sich, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr gegen keinen bestehe, auch nicht gegen den Beschwerdeführer. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit genutzt habe, um der von seinem Vater auferlegten Verpflichtung nachzukommen, die Familie wirtschaftlich zu versorgen.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch die Taliban auch in seinem Heimatstaat strafbare Handlungen seien, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden könne nicht erkannt werden. Wörtlich heißt es sodann:
"Sie haben auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden Ihres Heimatlandes geduldet würden oder dass sie, hätte er sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätte." Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005."Sie haben auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden Ihres Heimatlandes geduldet würden oder dass sie, hätte er sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätte." Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 persönlich zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.1.2010.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Das Bundesasylamt ist der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt, dass die Taliban einen Anschlag auf das Haus seiner Familie unternommen hätten, bei dem drei Familienangehörige verletzt worden seien, von denen einer, sein Vater, in der Folge den Verletzungen erlegen sei. Der Beschwerdeführer versucht, daraus eine weitere Gefährdung für sich abzuleiten, das Bundesasylamt dagegen geht davon aus, dass sich der Anschlag nur gegen den Vater des Beschwerdeführers, einen ehemaligen Kommandanten Najibullahs, gerichtet habe. Diese Ansicht stützt es ua. darauf, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin im Haus aufhalten könnten. Nun hatte der Beschwerdeführer zwar einerseits gesagt, seine Familie lebe jetzt wieder zu Hause (er hatte eine diesbezügliche Frage bejaht), kurz darauf aber angegeben, er wisse nicht, wo seine Brüder seien. An Frauen rächten sich die Taliban nicht, sein Onkel - der Bruder seiner Mutter - sei kein Hazara und habe kein Problem ("Jetzt lebt Ihre Familie wieder zu Hause?" - "Ja," - "Ihre Angehörigen können trotz dieser Gefahr wieder zu Hause leben und sie [gemeint: Sie] müssen flüchten?" - "Die Taliban rächen sich nicht an Frauen." - "Ihre Brüder und Ihr Onkel können zu Hause weiterhin leben? -"Ich weiß nicht, wo meine Brüder sind. Mein Onkel ist kein Hazare, er ist ja der Bruder meiner Mutter. Er hat kein Problem."). Es ist daher möglich, dass der Beschwerdeführer unter der "Familie" nur seine Mutter und seinen Onkel verstanden wissen wollte. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen konnte das Bundesasylamt nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Brüder des Beschwerdeführers zu Hause lebten; seine Mutter und sein Onkel sind mit seinem Vater nicht verwandt. Auch wenn die Brüder zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, zu Hause gelebt haben sollten, kann daraus im Übrigen nicht geschlossen werden, dass sie nicht konkret gefährdet gewesen wären oder derzeit seien. Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Taliban, sollten sie Anschläge gegen die Nachkommen des Vaters des Beschwerdeführers planen, diese in rascher Folge wiederholen würden; es ist nicht ausgeschlossen, dass dies erst nach längerer Zeit geschieht, eine Gefährdung aber dennoch besteht.
Mit dem Wort "rächen" hat der Beschwerdeführer ein mögliches Motiv für die Tötung seines Vaters ins Spiel gebracht, mit dem sich das Bundesasylamt nicht beschäftigt hat. Es ist offenbar davon ausgegangen, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers wegen seiner kommunistischen Vergangenheit zum Ziel ihres Anschlags gemacht haben. Mit dem Hinweis auf eine mögliche Rache hat der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit angedeutet, dass es nicht bloß politische, sondern auch persönliche Feindschaften gibt. Auch wenn die örtliche Polizei als Täter des Anschlags "Taliban" bezeichnete, ist nicht auszuschließen, dass der Vater des Beschwerdeführers als kommunistischer Kommandant Menschen getötet oder schwer verletzt hat, die oder deren Angehörige sich nun an ihm zu rächen versuchen und die (oder deren Angehörige) sich - aus welchem Grund auch immer - den Taliban angeschlossen haben. Ob der Bluträcher nur den Täter selbst bzw. den für die Tat Verantwortlichen verfolgt oder aber auch seine Nachkommen oder andere Verwandte - und zwar selbst dann, wenn der Täter selbst der Rache bereits zum Opfer gefallen ist -, könnte davon abhängen, wie viele Menschen der Vater getötet oder schwer verletzt hat. Eine Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer lässt sich nur dann abgeben, wenn das diesbezügliche Brauchtum, wie es in der afghanischen Gesellschaft verbreitet ist, bekannt ist.
Dazu kommt, dass sich eine weitere Überlegung des Bundesasylamtes, nämlich die Annahme einer staatlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit, aus seinen eigenen Feststellungen kaum ableiten lässt. Dass Übergriffe der Taliban nach afghanischem Recht strafbar sind, mag wohl zutreffen; dass die Taliban eigene Strukturen aufgebaut haben und dass die afghanischen Behörden und die internationale Gemeinschaft damit beschäftigt sind, sie zu bekämpfen, ist aber allgemein bekannt und findet auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes seinen Niederschlag. Der Beschwerdeführer hat selbst darauf hingewiesen, dass die Taliban in seiner Gegend bzw. in der Umgebung - den Bergen, aus denen sie gekommen seien - stark seien und dass die Polizei daher nichts gegen sie unternehmen könne. Es kann daher nicht ohne Weiteres von einer staatlichen Schutzfähigkeit ausgegangen werden, die wie in anderen Ländern bestehe, aber bloß lückenhaft sei, wie das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung anzunehmen scheint.
Unter diesen Umständen hätte es aber näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Vater des Beschwerdeführers die Blutrache herausgefordert hat - dass er ein kommunistischer Kommandant war, deutet in diese Richtung - und ob, falls dies zutreffen sollte, selbst nach seiner Tötung seine Nachkommen gefährdet wären. In diesem Fall wäre ein mögliche Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe nicht auszuschließen, nämlich aus jenem der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 {in der Folge: AsylG 1997}]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137;Unter diesen Umständen hätte es aber näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Vater des Beschwerdeführers die Blutrache herausgefordert hat - dass er ein kommunistischer Kommandant war, deutet in diese Richtung - und ob, falls dies zutreffen sollte, selbst nach seiner Tötung seine Nachkommen gefährdet wären. In diesem Fall wäre ein mögliche Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe nicht auszuschließen, nämlich aus jenem der Familienangehörigen des Täters vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 {in der Folge: AsylG 1997}]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137;
17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083;
21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358; 26.5.2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490). Denn der Beschwerdeführer würde dann nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zuleide getan hätte, sondern weil er mit jemandem verwandt wäre, dem Verletzungen vorgeworfen würden und der die Blutrache herausgefordert hätte.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers unterlassen, ebenso - soweit dies danach noch erforderlich sein sollte - solche zum Brauch der Blutrache in Afghanistan. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters lassen sich ohne Einvernahme des Beschwerdeführers vermutlich überhaupt nicht gewinnen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers unterlassen, ebenso - soweit dies danach noch erforderlich sein sollte - solche zum Brauch der Blutrache in Afghanistan. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters lassen sich ohne Einvernahme des Beschwerdeführers vermutlich überhaupt nicht gewinnen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/013) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/013) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers sowie zum Blutrachebrauch in Afghanistan, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Diese Einvernahme würde voraussichtlich bei der Außenstelle des Bundesasylamtes stattfinden, die im ersten Rechtsgang tätig geworden ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers sowie zum Blutrachebrauch in Afghanistan, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Diese Einvernahme würde voraussichtlich bei der Außenstelle des Bundesasylamtes stattfinden, die im ersten Rechtsgang tätig geworden ist. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.2.2.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.2.2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid (bzw. dessen Spruchpunkte II und III) gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid (bzw. dessen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.04.2011