Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 417.953-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011, Zahl 10 11.123 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011, Zahl 10 11.123 EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.11.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.11.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. (AS 3f).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2010 gab sie an, sie habe seit 2003 bei der Mutter von XXXX gelebt. Gemeinsam mit XXXX, XXXX und seinen beiden Kindern habe sie ihre Heimat verlassen. Sie seien mit dem Bus nach XXXX gefahren und von dort mit einem weißen Auto nach Österreich. Ausgereist sei sie mit einem Reisepass, der vom Passamt ausgestellt worden sei, und es sei ein Visum im Pass gewesen. Besorgt sei der Reisepass von XXXX und XXXX worden und sie habe auch auf die polnische Botschaft gehen müssen. Die Fahrt habe dreieinhalb Tage gedauert und sie habe 3000,- Euro dafür bezahlt. Die Reise sei von XXXX organisiert worden. Sie wisse nicht, über welche Länder sie gefahren seien, sie habe nie eine Grenzkontrolle wahrgenommen. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hat, gab sie an, sie wolle mit ihrem Sohn leben. Ihr ältester Sohn sei im Jahr 2000 getötet worden. Er sei am Hof von irgendwelchen Leuten erschossen worden. Zwei weitere Söhne seien 2003 abgeholt worden und seien spurlos verschwunden. Sie und ihr Sohn XXXX seien damals von maskierten Männern geschlagen worden. Danach seien sie immer wieder gekommen und hätten nach XXXX gefragt. Daraufhin sei er geflüchtet. Sie würde bei der Rückkehr in ihre Heimat nichts befürchten (AS 9ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2010 gab sie an, sie habe seit 2003 bei der Mutter von römisch 40 gelebt. Gemeinsam mit römisch 40 , römisch 40 und seinen beiden Kindern habe sie ihre Heimat verlassen. Sie seien mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und von dort mit einem weißen Auto nach Österreich. Ausgereist sei sie mit einem Reisepass, der vom Passamt ausgestellt worden sei, und es sei ein Visum im Pass gewesen. Besorgt sei der Reisepass von römisch 40 und römisch 40 worden und sie habe auch auf die polnische Botschaft gehen müssen. Die Fahrt habe dreieinhalb Tage gedauert und sie habe 3000,- Euro dafür bezahlt. Die Reise sei von römisch 40 organisiert worden. Sie wisse nicht, über welche Länder sie gefahren seien, sie habe nie eine Grenzkontrolle wahrgenommen. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hat, gab sie an, sie wolle mit ihrem Sohn leben. Ihr ältester Sohn sei im Jahr 2000 getötet worden. Er sei am Hof von irgendwelchen Leuten erschossen worden. Zwei weitere Söhne seien 2003 abgeholt worden und seien spurlos verschwunden. Sie und ihr Sohn römisch 40 seien damals von maskierten Männern geschlagen worden. Danach seien sie immer wieder gekommen und hätten nach römisch 40 gefragt. Daraufhin sei er geflüchtet. Sie würde bei der Rückkehr in ihre Heimat nichts befürchten (AS 9ff).
Die Behörde richtete am 02.12.2010 ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") an die Slowakei (AS 49ff), Polen (AS 57ff) sowie Tschechien (AS 65ff), wobei laut dem Antwortschreiben Tschechiens (AS 129) dort keine Informationen über die Beschwerdeführerin vorlägen und das Informationsersuchen an die Slowakei unbeantwortet blieb. Hingegen teilte Polen mit Schreiben vom 20.12.2010 mit, dass die Beschwerdeführerin dort bekannt sei und ihr von der polnischen Botschaft ein Visum ausgestellt worden sei, das von 28.10.2010 bis 27.10.2011 gültig sei. Dieses Visum sei auf Antrag des Schwedischen Konsulats von Sankt Petersburg ausgestellt worden (AS 45f).Die Behörde richtete am 02.12.2010 ein Informationsersuchen nach Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") an die Slowakei (AS 49ff), Polen (AS 57ff) sowie Tschechien (AS 65ff), wobei laut dem Antwortschreiben Tschechiens (AS 129) dort keine Informationen über die Beschwerdeführerin vorlägen und das Informationsersuchen an die Slowakei unbeantwortet blieb. Hingegen teilte Polen mit Schreiben vom 20.12.2010 mit, dass die Beschwerdeführerin dort bekannt sei und ihr von der polnischen Botschaft ein Visum ausgestellt worden sei, das von 28.10.2010 bis 27.10.2011 gültig sei. Dieses Visum sei auf Antrag des Schwedischen Konsulats von Sankt Petersburg ausgestellt worden (AS 45f).
Am 02.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen, der Slowakei und Tschechien in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO geführt würden und daher die in § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht mehr gelte (AS 33).Am 02.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen, der Slowakei und Tschechien in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO geführt würden und daher die in Paragraph 28, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht mehr gelte (AS 33).
Das Bundesasylamt richtete am 23.12.2010 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin II-VO gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Schweden (AS 73 ff).Das Bundesasylamt richtete am 23.12.2010 ein auf Artikel 9, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin II-VO gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Schweden (AS 73 ff).
Am 27.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Schweden geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 111ff).Am 27.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Schweden geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 111ff).
Mit Schreiben vom 17.01.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Schweden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 133ff).Mit Schreiben vom 17.01.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Schweden dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 133ff).
Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befunden vom 13.01.2011 und vom 14.01.2011 von Dr. XXXX, leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und dissoziativen Symptomen, an Spannungskopfschmerzen, chronischer Obstipation und Hämorrhoiden. Derzeit nehme sie Baldriankapseln, die sie aus der Heimat mitgebracht habe, und jetzt seien ihr Trittico 150 mg verschrieben worden. Empfohlen sei die Familienzusammenführung und eine psychiatrische Behandlung (AS 167ff).Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befunden vom 13.01.2011 und vom 14.01.2011 von Dr. römisch 40 , leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und dissoziativen Symptomen, an Spannungskopfschmerzen, chronischer Obstipation und Hämorrhoiden. Derzeit nehme sie Baldriankapseln, die sie aus der Heimat mitgebracht habe, und jetzt seien ihr Trittico 150 mg verschrieben worden. Empfohlen sei die Familienzusammenführung und eine psychiatrische Behandlung (AS 167ff).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.01.2011 (AS 173ff) machte die Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie wolle bei ihrem Sohn bleiben und ins Krankenhaus gehen, weil sie Schmerzen habe. Sie könne nicht schlafen. Nach Österreich sei sie mit einer Familie gefahren, welche jetzt verschwunden sei. Von dem Visum habe sie nichts gewusst. Ihr Sohn sei seit einem Jahr und vier Monaten in Österreich, mache Kampfsport, habe keinen Job, wolle aber arbeiten. Auch zwei ihrer Neffen würden in Österreich leben. Nachdem ihr Sohn die Heimat verlassen habe, sei sie einsam gewesen und habe nur mehr geweint. Sie hätten auch kein Geld gehabt, um gemeinsam auszureisen. Jeden Tag seien die Männer gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, sie habe Angst gehabt. Ihr Mann sei im Jahr 2007 an Herzbeschwerden gestorben. Ihr Sohn würde sich im Falle einer Krankheit um sie kümmern können. Sie habe immer mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt, er sei 1982 geboren. Sie habe zwei Monate nach der Ausreise ihres Sohnes mit ihrem Neffen telefoniert und drei oder vier Monate später habe auch ihr Sohn angerufen. Nachdem ihr Sohn die Heimat verlassen habe, habe sie nur mit großer Mühe ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie würde keine Unterstützungsleistungen erhalten und sie würde in einem Lager wohnen. Ihr Sohn habe sie zweimal besucht. Er habe kein Geld, um öfter zu kommen. Sie habe keine einzige Schulklasse besucht und sei Analphabetin. Sie würde um einen stationären Krankenhausaufenthalt ersuchen, weil sie viele Medikamente benötigen würde. Am 2. Februar hätte sie einen Termin beim Psychologen.
Laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund vom 03.02.2011 von Dr. XXXX, leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und dissoziativen Symptomen, an Spannungskopfschmerzen, chronischer Obstipation, Hämorrhoiden und es liege noch der Verdacht auf Herzinsuffizienz und Wurzelirritation L5/S6 vor. Empfohlen würden eine internistische Untersuchung z.B. an einer Spitalsambulanz mit Dolmetscher, Ibuprofen 600 mg und Pantoprazol 40 mg bis längstens 12.02.2011 werden (AS 207).Laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund vom 03.02.2011 von Dr. römisch 40 , leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und dissoziativen Symptomen, an Spannungskopfschmerzen, chronischer Obstipation, Hämorrhoiden und es liege noch der Verdacht auf Herzinsuffizienz und Wurzelirritation L5/S6 vor. Empfohlen würden eine internistische Untersuchung z.B. an einer Spitalsambulanz mit Dolmetscher, Ibuprofen 600 mg und Pantoprazol 40 mg bis längstens 12.02.2011 werden (AS 207).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs.2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), Schweden zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Schweden, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Schweden den Grundsätzen des Unionsrechts genüge. Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass vor Überstellung eines Betroffenen eine medizinische Untersuchung zur Frage der Überstellungsfähigkeit durchgeführt wird (AS 209ff).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 24.02.2011 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 295ff). In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die humanitäre Klausel völlig außer Acht gelassen worden sei, obwohl in diesem Fall eine besondere familiäre Bindung zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen bestehe. Der Sohn lebe in Österreich als Asylwerber und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. In der Heimat hätten sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Ausreise ihres Sohnes würde ständiger Kontakt bestehen. Die Beschwerdeführerin sei schon fortgeschrittenen Alters und durch die Ereignisse in Tschetschenien bereits gekennzeichnet. Sie leide an psychischen Problemen und würde dringend die Nähe und Hilfe ihres Sohnes benötigen. Außerdem sei sie Analphabetin und deshalb kaum in der Lage, selbständig zu agieren. Aufgrund ihres hohen Alters und der Erkrankung sei sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Außerdem werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, S1 410.743-1/2009/6E verwiesen, in welchem eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Verbindung mit der Anwesenheit eines erwachsenen Kindes, einem gemeinsamen Haushalt und einem aus dem gesundheitlichen Zustand resultierenden Abhängigkeitsverhältnis zu einer Wahrnehmung des Selbsteintrittrechts geführt hätten. Für Dublin-Verfahren seien nicht die strengen Maßstäbe des Art. 8 EMRK anzuwenden und es wäre der erweiterte Familienkreis an Stelle der Kernfamilie der maßgebliche Bezugspunkt. Es wäre die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes erforderlich. Weiters habe die Beschwerdeführerin stets das enge Verhältnis zu ihrem Sohn betont und angegeben, dass er sich um sie kümmern würde und deswegen würde ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Trotzdem sei es zu keiner zeugenschaftlichen Einvernahme des Sohnes gekommen, obwohl dies erheblich zur vollständigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes beigetragen hätte. Dann hätte er sagen können, dass er sich trotz der großen Entfernung mit großem Eifer um die Angelegenheiten seiner Mutter kümmern würde. Die Behörde habe nicht alle Angaben zum Abhängigkeitsverhältnis miteinbezogen, denn aus diesen Angaben sei erkenntlich, dass sie von ihrem Sohn abhängig sei und ihr Leben und ihr Denken sehr auf ihn fixiert seien. Weiters habe sich die Behörde nicht mit ihrer Erkrankung und der gegenwärtigen Behandlung auseinandergesetzt. Dass die Beurteilung der Überstellungsfähigkeit allein der Fremdenpolizei obliegen würde, sei unzutreffend. Die ärztliche Untersuchung unmittelbar vor der Abschiebung solle sicherstellen, dass sich zwischen Erlassung der Ausweisung und deren zwangsweiser Durchsetzung der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hätte und die Ausweisung mit den Menschenrechten im Einklang stehe. Die Asylbehörden seien nach § 18 AsylG zur Erhebung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 24.02.2011 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 295ff). In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die humanitäre Klausel völlig außer Acht gelassen worden sei, obwohl in diesem Fall eine besondere familiäre Bindung zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen bestehe. Der Sohn lebe in Österreich als Asylwerber und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. In der Heimat hätten sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Ausreise ihres Sohnes würde ständiger Kontakt bestehen. Die Beschwerdeführerin sei schon fortgeschrittenen Alters und durch die Ereignisse in Tschetschenien bereits gekennzeichnet. Sie leide an psychischen Problemen und würde dringend die Nähe und Hilfe ihres Sohnes benötigen. Außerdem sei sie Analphabetin und deshalb kaum in der Lage, selbständig zu agieren. Aufgrund ihres hohen Alters und der Erkrankung sei sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Außerdem werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, S1 410.743-1/2009/6E verwiesen, in welchem eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Verbindung mit der Anwesenheit eines erwachsenen Kindes, einem gemeinsamen Haushalt und einem aus dem gesundheitlichen Zustand resultierenden Abhängigkeitsverhältnis zu einer Wahrnehmung des Selbsteintrittrechts geführt hätten. Für Dublin-Verfahren seien nicht die strengen Maßstäbe des Artikel 8, EMRK anzuwenden und es wäre der erweiterte Familienkreis an Stelle der Kernfamilie der maßgebliche Bezugspunkt. Es wäre die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes erforderlich. Weiters habe die Beschwerdeführerin stets das enge Verhältnis zu ihrem Sohn betont und angegeben, dass er sich um sie kümmern würde und deswegen würde ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Trotzdem sei es zu keiner zeugenschaftlichen Einvernahme des Sohnes gekommen, obwohl dies erheblich zur vollständigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes beigetragen hätte. Dann hätte er sagen können, dass er sich trotz der großen Entfernung mit großem Eifer um die Angelegenheiten seiner Mutter kümmern würde. Die Behörde habe nicht alle Angaben zum Abhängigkeitsverhältnis miteinbezogen, denn aus diesen Angaben sei erkenntlich, dass sie von ihrem Sohn abhängig sei und ihr Leben und ihr Denken sehr auf ihn fixiert seien. Weiters habe sich die Behörde nicht mit ihrer Erkrankung und der gegenwärtigen Behandlung auseinandergesetzt. Dass die Beurteilung der Überstellungsfähigkeit allein der Fremdenpolizei obliegen würde, sei unzutreffend. Die ärztliche Untersuchung unmittelbar vor der Abschiebung solle sicherstellen, dass sich zwischen Erlassung der Ausweisung und deren zwangsweiser Durchsetzung der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hätte und die Ausweisung mit den Menschenrechten im Einklang stehe. Die Asylbehörden seien nach Paragraph 18, AsylG zur Erhebung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, S2 417.953-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, S2 417.953-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem, auf Antrag des schwedischen Konsulats von der polnischen Botschaft ausgestellten, gültigen Visum aus Russland aus und von dort kam sie nach Österreich, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben zwei Neffen und der Sohn der Beschwerdeführerin. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 23.12.2010 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Schweden richtete und Schweden mit Schreiben vom 17.01.2011, eingelangt am selben Tag, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.1. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem, auf Antrag des schwedischen Konsulats von der polnischen Botschaft ausgestellten, gültigen Visum aus Russland aus und von dort kam sie nach Österreich, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben zwei Neffen und der Sohn der Beschwerdeführerin. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 23.12.2010 ein auf Artikel 9, Absatz 2, oder 3 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Schweden richtete und Schweden mit Schreiben vom 17.01.2011, eingelangt am selben Tag, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung litte, doch steht ihr konkreter Gesundheitszustand ebenso wenig fest, wie ein sich daraus allenfalls ergebender Pflegebedarf bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn. Es kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer aktuellen Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand steht aus folgenden Gründen nicht fest: Zwar gehen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden (s. oben Punkt I.1.) konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervor, so wurde ua eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken diagnostiziert, es wurde aber auch die Durchführung einer internistischen Untersuchung zur Klärung des Verdachts des Bestehens einer Herzinsuffizienz angeregt. Dessen ungeachtet wurde jedoch im behördlichen Verfahren von Amts wegen weder eine psychiatrische noch eine allgemein-medizinische bzw. fachärztliche Untersuchung veranlasst, sodass die erforderliche Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Selbsteintritt Österreichs zu erfolgen hätte, fehlt.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand steht aus folgenden Gründen nicht fest: Zwar gehen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden (s. oben Punkt römisch eins.1.) konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervor, so wurde ua eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken diagnostiziert, es wurde aber auch die Durchführung einer internistischen Untersuchung zur Klärung des Verdachts des Bestehens einer Herzinsuffizienz angeregt. Dessen ungeachtet wurde jedoch im behördlichen Verfahren von Amts wegen weder eine psychiatrische noch eine allgemein-medizinische bzw. fachärztliche Untersuchung veranlasst, sodass die erforderliche Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Selbsteintritt Österreichs zu erfolgen hätte, fehlt.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 9 sieht die Dublin-II-VO in der hier relevanten Bestimmung Folgendes vor:In Artikel 9, sieht die Dublin-II-VO in der hier relevanten Bestimmung Folgendes vor:
"(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zum Zweck der Einreise in die EU auf Antrag des schwedischen Konsulats ein Visum für Polen ausgestellt bekam, sich sogleich weiter nach Österreich begeben hat, das sie seither nicht verlassen hat, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 9 Abs. 2 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Schweden hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin und Behandlung ihres Antrages bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zum Zweck der Einreise in die EU auf Antrag des schwedischen Konsulats ein Visum für Polen ausgestellt bekam, sich sogleich weiter nach Österreich begeben hat, das sie seither nicht verlassen hat, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 9, Absatz 2, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Schweden hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin und Behandlung ihres Antrages bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im Beschwerdefall wurde unter diesem Blickwinkel auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin hingewiesen, als Beleg hierfür hat die Beschwerdeführerin im Verfahren drei Befunde (s. oben Punkt I.1.) vorgelegt. Wie schon dargelegt, steht im Beschwerdefall aber der aktuelle Gesundheitszustand (noch) nicht fest: Zwar gehen aus den angesprochenen Befunden konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervor, so wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und andere Erkrankungen diagnostiziert, es wurde aber darüber hinaus auch die Durchführung einer internistischen Untersuchung zur Klärung des Verdachts des Bestehens einer Herzinsuffizienz angeregt. Dessen ungeachtet wurde jedoch im behördlichen Verfahren von Amts wegen weder eine psychiatrische noch eine allgemein-medizinische bzw. fachärztliche Untersuchung veranlasst. Somit kann der konkrete gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit, die Auswirkungen einer Überstellung nach Schweden ohne Angehörige sowie ein allfälliges Überstellungshindernis - ggf ein damit zusammenhängender Pflegebedarf - nicht beurteilt werden.Im Beschwerdefall wurde unter diesem Blickwinkel auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin hingewiesen, als Beleg hierfür hat die Beschwerdeführerin im Verfahren drei Befunde (s. oben Punkt römisch eins.1.) vorgelegt. Wie schon dargelegt, steht im Beschwerdefall aber der aktuelle Gesundheitszustand (noch) nicht fest: Zwar gehen aus den angesprochenen Befunden konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung der Beschwerdeführerin hervor, so wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und andere Erkrankungen diagnostiziert, es wurde aber darüber hinaus auch die Durchführung einer internistischen Untersuchung zur Klärung des Verdachts des Bestehens einer Herzinsuffizienz angeregt. Dessen ungeachtet wurde jedoch im behördlichen Verfahren von Amts wegen weder eine psychiatrische noch eine allgemein-medizinische bzw. fachärztliche Untersuchung veranlasst. Somit kann der konkrete gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit, die Auswirkungen einer Überstellung nach Schweden ohne Angehörige sowie ein allfälliges Überstellungshindernis - ggf ein damit zusammenhängender Pflegebedarf - nicht beurteilt werden.
Die Klärung dieser Fragen ist aber einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Die Klärung dieser Fragen ist aber einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Polen nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Fortführung in Polen der in Österreich begonnenen Therapie des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
27.05.2011