Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B8 218.765-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 16.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010, Zahl: 00 09.305-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 16.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010, Zahl: 00 09.305-BAI, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 19.07.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich; dabei brachte sie vor Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und in XXXX, vormalige Provinz Kosovo, geboren worden und dort aufgewachsen zu sein, der Minderheit der Ashkali anzugehören sowie moslemischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund gab sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2000 im Wesentlichen an, sich während der Auseinandersetzungen im Kosovo mit ihrer Familie in Albanien aufgehalten zu haben. Im März 2000 sei sie mit ihrer Familie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, sie hätten aber ihr Haus nicht mehr beziehen können, da man dieses niedergebrannt habe. An einem Tag nach dem 20.05.2000 seien ihre Schwester und ihr Onkel erschossen worden; nach diesem Vorfall habe sie ihre Eltern nicht mehr finden können. Personaldokumente wurden seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme nicht vorgelegt.Die Beschwerdeführerin reiste am 19.07.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich; dabei brachte sie vor Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und in römisch 40 , vormalige Provinz Kosovo, geboren worden und dort aufgewachsen zu sein, der Minderheit der Ashkali anzugehören sowie moslemischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund gab sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2000 im Wesentlichen an, sich während der Auseinandersetzungen im Kosovo mit ihrer Familie in Albanien aufgehalten zu haben. Im März 2000 sei sie mit ihrer Familie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, sie hätten aber ihr Haus nicht mehr beziehen können, da man dieses niedergebrannt habe. An einem Tag nach dem 20.05.2000 seien ihre Schwester und ihr Onkel erschossen worden; nach diesem Vorfall habe sie ihre Eltern nicht mehr finden können. Personaldokumente wurden seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme nicht vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, Zl. 00 09.305-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für unzulässig erklärt; das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid davon aus, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Gefahr laufe, in der Bundesrepublik Jugoslawien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, Zl. 00 09.305-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG für unzulässig erklärt; das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid davon aus, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Gefahr laufe, in der Bundesrepublik Jugoslawien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages vom 30.08.2000 fristgerecht Berufung, welche sie in Folge mit Eingabe vom 20.04.2001 mit der Begründung, dass sie "freiwillig Heim- oder Weiterreisen möchte" zurückzog. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde daher in weiterer Folge seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Aktenvermerk vom 23.04.2001 eingestellt und der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Bundesasylamt rückübermittelt.
Mit Schreiben der Caritas vom 14.05.2001 wurde das Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht zurückgezogen habe, weil sie (wörtlich) "letzten Freitag erfolgreich Rückkehrhilfe in Anspruch genommen und heimgeflogen ist".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 24.06.2010 verlängert wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 24.06.2010 verlängert wurde.
Am 31.08.2009 langte ein anonymes Schreiben vom 27.08.2009 beim Bundesasylamt ein, in welchem - unter anderem - ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit Jahren in Vorarlberg, derzeit in einem Haus der Caritas in XXXX, als angebliche Flüchtlinge aus dem Kosovo leben würden. Tatsächlich habe der Vater XXXX ein kleines Geschäft in Mazedonien gehabt. Als er damit Pleite gegangen sei, habe er sich mit Bestechungsgeld im Kosovo gefälschte Papiere besorgt um hier nachzuweisen, dass die Familie aus dem Kosovo komme. So sei er problemlos Flüchtling in Österreich und es würden hier alle seither gut auf Kosten der Allgemeinheit im eigenen Großfamilienkreis in Vorarlberg leben. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit schwarz in einer Pension in XXXX, die Schwester Violza besuche schon länger eine Privatschule in Mazedonien und komme nur sporadisch nach Vorarlberg, wenn es ihr Flüchtlingsstatus erfordere. Der Bruder XXXX sei von der Familie als unbekannt verreist gemeldet. Tatsächlich lebe und arbeite er bei einem Lebensmittelbetrieb mit Wissen der Familie im Bezirk XXXX, jetzt wieder als Mazedonier, früher sei er Kosovo-Flüchtling gewesen. XXXX habe vor Kurzem eine türkischstämmige Frau geheiratet, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und angeblich ihren Mann nachgeholt habe. Die Schwester XXXX gehe noch zur Schule.Am 31.08.2009 langte ein anonymes Schreiben vom 27.08.2009 beim Bundesasylamt ein, in welchem - unter anderem - ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit Jahren in Vorarlberg, derzeit in einem Haus der Caritas in römisch 40 , als angebliche Flüchtlinge aus dem Kosovo leben würden. Tatsächlich habe der Vater römisch 40 ein kleines Geschäft in Mazedonien gehabt. Als er damit Pleite gegangen sei, habe er sich mit Bestechungsgeld im Kosovo gefälschte Papiere besorgt um hier nachzuweisen, dass die Familie aus dem Kosovo komme. So sei er problemlos Flüchtling in Österreich und es würden hier alle seither gut auf Kosten der Allgemeinheit im eigenen Großfamilienkreis in Vorarlberg leben. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit schwarz in einer Pension in römisch 40 , die Schwester Violza besuche schon länger eine Privatschule in Mazedonien und komme nur sporadisch nach Vorarlberg, wenn es ihr Flüchtlingsstatus erfordere. Der Bruder römisch 40 sei von der Familie als unbekannt verreist gemeldet. Tatsächlich lebe und arbeite er bei einem Lebensmittelbetrieb mit Wissen der Familie im Bezirk römisch 40 , jetzt wieder als Mazedonier, früher sei er Kosovo-Flüchtling gewesen. römisch 40 habe vor Kurzem eine türkischstämmige Frau geheiratet, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und angeblich ihren Mann nachgeholt habe. Die Schwester römisch 40 gehe noch zur Schule.
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2010 einen "Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG 2005".Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2010 einen "Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG 2005".
In Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 eingeleitet. Anlässlich der in weiterer Folge stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 gab die Beschwerdeführerin nunmehr Folgendes an:In Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 eingeleitet. Anlässlich der in weiterer Folge stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 gab die Beschwerdeführerin nunmehr Folgendes an:
"F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände?
A: Nein, ich habe keine Einwände. Ich kann die Einvernahme auch in Deutsch machen, ich spreche gut Deutsch.
Anmerkung: Frau XXXX spricht gut Deutsch und wird die Einvernahme in deutscher Sprache durchgeführt.Anmerkung: Frau römisch 40 spricht gut Deutsch und wird die Einvernahme in deutscher Sprache durchgeführt.
Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können oder die Dolmetscherin fragen.
Frau XXXX wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.Frau römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde sie manuduziert.
F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Nein, ich habe keine Krankheiten, ich bin gesund.
F: Können Sie mittlerweile irgendwelche Dokumente vorlegen?
A: Nein, alles was ich gehabt habe, habe ich bereits vorgelegt. Geburtsurkunde oder Pass habe ich hier nicht.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein, ich habe keinen Führerschein.
Erklärung: Sie haben am 21.07.2000 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am bereits zu Ihrem Asylverfahren, befragt. Ihr Antrag wurde aus anderen als den Asylausschlussgründen mittels
Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2001, Zahl: 00 09.305 - BAI, gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist und wurde Ihnen gleichzeitig gemäß § 8 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Möchten Sie zu Ihren Angaben von damals noch etwas sagen?Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2001, Zahl: 00 09.305 - BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist und wurde Ihnen gleichzeitig gemäß Paragraph 8, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Möchten Sie zu Ihren Angaben von damals noch etwas sagen?
A: Nein, ich möchte dazu nichts mehr sagen.
Erklärung: Es ergaben sich nunmehr Umstände, die eine nähere Befragung zu Ihrer Herkunft erfordern und werden Sie aufgefordert, diese Fragen wahrheitsgetreu und detailliert zu beantworten.
F: Wann und wo genau sind Sie geboren?
A: Ich bin am XXXX in Mazedonien geboren.A: Ich bin am römisch 40 in Mazedonien geboren.
F: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an?
A: Meine Religion ist Islam, ich gehöre der albanischen Volksgruppe an.
F: Wo sind Sie geboren?
A: Ich bin in XXXX geboren.A: Ich bin in römisch 40 geboren.
F: Wo sind Sie aufgewachsen?
A: In Mazedonien, in XXXX.A: In Mazedonien, in römisch 40 .
F: Wo haben Sie gelebt?
A: Ich lebte in der Nähe von XXXX.A: Ich lebte in der Nähe von römisch 40 .
F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?
A: Das sind ca. zehn Kilometer.
F: Wo haben Sie die Schule besucht?
A: Ich besuchte in XXXX die Schule.A: Ich besuchte in römisch 40 die Schule.
F: Welche Schule haben Sie besucht?
A: Ich besuchte dort die Grundschule. Ich ging dort acht Jahre in die Schule.
F: Von wann bis wann gingen Sie dort in die Schule?
A: Von 1987 bis 1995.
F: Wie lautet Ihr vollständiger Name?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Besitzen Sie Irgendwelche Personaldokumente, welche Ihre Identität bezeugen?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich habe nichts.
F: Wie heißen Ihre Eltern?
A: Meine Eltern heißen XXXX.A: Meine Eltern heißen römisch 40 .
F: Wann und wo sind Ihre Eltern geboren?
A: Mein Vater ist am XXXX geboren. Meine Mutter ist am XXXX geboren.A: Mein Vater ist am römisch 40 geboren. Meine Mutter ist am römisch 40 geboren.
F: Wie heißen Ihre Geschwister und wo sind diese geboren?
A: Alle meine Geschwister sind in XXXX geboren. Die Namen meiner Geschwister sind XXXX.A: Alle meine Geschwister sind in römisch 40 geboren. Die Namen meiner Geschwister sind römisch 40 .
F: Wie langte lebten Sie in Mazedonien?
A: Ich bin dort geboren.
Nochmalige Frage: Wie lange lebten Sie in Mazedonien?
A: Bis 2000 bis zu meiner Ausreise, Ich lebte immer, bis zum Jahre 2000, in Mazedonien.
F: Warum haben Sie sich dann bei Ihrer Asylantragstellung als serbische Staatsbürgerin aus dem Kosovo stammend ausgegeben?
A: Das ist eine lange Geschichte.
F: Was für eine Geschichte?
A: Ich kam illegal hierher, ich lernte Leute kennen und die haben mir gesagt, dass es besser ist, wenn ich sage, dass ich aus dem Kosovo komme und mich als serbische Staatsbürgerin ausgebe.
F: Heißt das, dass alle Ihre Angaben, die Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt zu Ihrem Asylantrag angegeben haben, nicht den Tatsachen entsprechen?
A: Mein Name und mein Geburtsdatum stimmen. Alle anderen Angaben, was meine Herkunft und meine Adresse und Geschichte anbelangen sind gelogen.
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Ich bin mazedonische Staatsbürgerin.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern und Geschwister?
A: Sie sind alle mazedonische Staatsbürger.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit 2003 bin ich ständig in Österreich aufhältig.
F: Waren Sie seit dieser Zeit jemals wieder in Mazedonien?
A: Nein, ich war nie mehr dort.
F: Waren Ihre Eltern oder Ihre Geschwister jemals wieder in Mazedonien?
A: Meine Eltern waren seit der Einreise nach Österreich nie mehr in Mazedonien, nur meine Schwester XXXX.A: Meine Eltern waren seit der Einreise nach Österreich nie mehr in Mazedonien, nur meine Schwester römisch 40 .
F: Was ist mit XXXX?
A: Sie lebt jetzt in Mazedonien, sie ist verheiratet.
F: Wo lebt Sie?
A: Sie lebt an unserer Adresse, in XXXX.A: Sie lebt an unserer Adresse, in römisch 40 .
F: Was macht XXXX dort?F: Was macht römisch 40 dort?
A: Sie studiert in XXXX, aber was sie genau macht, weiß ich nicht. Mein Onkel und die anderen Verwandten unterstützen sie. Sie arbeitet nicht.A: Sie studiert in römisch 40 , aber was sie genau macht, weiß ich nicht. Mein Onkel und die anderen Verwandten unterstützen sie. Sie arbeitet nicht.
F: Welche Verhältnisse herrschen dort, was ist dort, wer lebt jetzt dort?
A: Es gibt dort ein Haus, ein zweistöckiges Haus, früher wohnten wir im unteren Stock. Das Haus gehört jetzt meinem Onkel. Meine Schwester lebt auch in diesem Haus. Ihr Mann lebt aber hier in Wien.
F: Wie heißt der Mann Ihrer Schwester?
A: Er heißt mit Vornamen XXXX, den Nachnamen weiß ich nicht. Er ist auch Mazedonier.A: Er heißt mit Vornamen römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht. Er ist auch Mazedonier.
F: Warum gehört das Haus jetzt dem Onkel?
A: Es gab familiäre Probleme.
F: Wie heißt Ihr Onkel?
A: Mein Onkel heißt XXXX.A: Mein Onkel heißt römisch 40 .
F: Von was lebt Ihr Onkel dort?
A: Ich weiß es nicht genau.
F: Wie waren früher Ihre Lebensumstände?
A: Wir lebten in diesem Haus, mein Vater hat nicht gearbeitet. Wir lebten von der Sozialhilfe.
F: Warum sind Sie damals nach Österreich gereist?
A: Ich wollte dort weg, ich reiste illegal nach Österreich und habe mich als Kosovo-Albanerin ausgegeben. Ich kam im Jahre 2000, blieb aber nur bis 2001. Ich hatte damals Probleme mit meinem Freund. Im Jahre 2001 wollte ich jedoch wieder heim und reiste ich nach Hause zurück. Im Jahre 2003 reiste ich gemeinsam mit XXXX wieder nach Österreich. Es tut mir leid, aber ich konnte damals meine "Geschichte" nicht mehr zurücknehmen. Ich habe mich deshalb weiterhin als Kosovo-Albanerin ausgegeben.A: Ich wollte dort weg, ich reiste illegal nach Österreich und habe mich als Kosovo-Albanerin ausgegeben. Ich kam im Jahre 2000, blieb aber nur bis 2001. Ich hatte damals Probleme mit meinem Freund. Im Jahre 2001 wollte ich jedoch wieder heim und reiste ich nach Hause zurück. Im Jahre 2003 reiste ich gemeinsam mit römisch 40 wieder nach Österreich. Es tut mir leid, aber ich konnte damals meine "Geschichte" nicht mehr zurücknehmen. Ich habe mich deshalb weiterhin als Kosovo-Albanerin ausgegeben.
F: Kennen Sie jemanden mit dem Namen XXXX?
A: Das ist mein Opa. Er war lange in Österreich, aber momentan weiß ich nicht, wo er sich aufhält.
F: Wer ist XXXX?
A: Das ist der Bruder meiner Mutter.
F: Wer ist XXXX?
A: Das ist meine Oma. Sie lebt in Mazedonien, sie kommt aber immer wieder nach Österreich. Sie reist offiziell mit einem Visum.
F: Sie bzw. Ihre Eltern hatten damals bei der Asylantragstellung Papiere aus dem Kosovo, woher stammen diese Papiere?
A: Ich hatte keine Papiere. Meine Eltern hatten auch keine Papiere. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Was arbeitete Ihr Vater in Mazedonien?
A: Die letzten Jahre arbeitete er nicht mehr. Früher hatte er ein Geschäft, ein Lebensmittelgeschäft.
F: Haben Sie selbst in Mazedonien auch gearbeitet?
A: Ja. Ich arbeitete von ca. September 2001 bis ca. Frühling 2002 in einer Fabrik namens XXXX. Es handelte sich um eine Kaugummifabrik und ich verpackte dort die Kaugummis.A: Ja. Ich arbeitete von ca. September 2001 bis ca. Frühling 2002 in einer Fabrik namens römisch 40 . Es handelte sich um eine Kaugummifabrik und ich verpackte dort die Kaugummis.
F: Wer ist XXXX?
A: Das ist mein Bruder. Er ist auch in Österreich, er ist verheiratet.
F: Mit wem ist er verheiratet und wo lebt er jetzt?
A: Er ist mit einer Türkin verheiratet und lebt jetzt in XXXX.A: Er ist mit einer Türkin verheiratet und lebt jetzt in römisch 40 .
F: Wie heißt seine Frau?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Hat er hier offizielle Aufenthaltspapiere?
A: Ja, er hat hier eine Aufenthaltsberechtigung. Sie haben in Mazedonien geheiratet, er erhielt ein Visum und lebt jetzt legal in Österreich.
F: Wer ist XXXX?
A: Das ist meine Tante.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein, nie.
F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
A: Ja, eigentlich müssten zu Hause noch Dokumente sein, ein Personalausweis müsste es geben und meinen alten Pass.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Mazedonien verlassen haben?
A: Ich reiste damals aus, weil ich Probleme mit meinem Freund hatte. Die Familie meines Freundes und meine Familie wollten nicht, dass wir zusammen sind. Mein Vater wollte mich wegschicken. Deswegen reiste ich damals nach Österreich.
F: Sind Sie in Mazedonien oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein das bin ich nicht.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein, ich werde von niemandem gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein, nie.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, nie.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein, nie.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein, nie.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein, nie.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, nie.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, nie.
F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, es gab nie irgendwelche Übergriffe auf mich. Ich wurde auch nie misshandelt. Ich wurde auch nie bedroht. Ich hatte Probleme mit meinem Freund, andere Schwierigkeiten gab es nicht.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein, nein, überhaupt keine.
F: Wer von Ihrer Familie lebt jetzt in Mazedonien?
A: Meine Schwester XXXX. Ich habe noch Onkel und Cousins, die dort leben.A: Meine Schwester römisch 40 . Ich habe noch Onkel und Cousins, die dort leben.
F: Hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret etwas zu befürchten und wenn ja, was?
A: Seitens der Behörden hätte ich keine Probleme. Ich habe aber vor der Familie meines ehemaligen Freundes Angst.
F: Warum?
A: Ich weiß es nicht, das ist schon lange her. Ich weiß nicht, ob die mich in Ruhe lassen.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Wie schon gesagt, ich kam das erste Mal im Jahre 2000 nach Österreich, ich reiste wieder zurück und kam im Jahre 2003 wieder hierher. Seither bin ich hier aufhältig.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein, das hatte ich nie.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Seit einem Jahr arbeitete ich in der Firma XXXX als Raumpflegerin. Ich arbeitete dort bis zum Juni 2010. Ich wurde gekündigt. Seitdem bin ich ohne Arbeit. Ich lebe jetzt von Ersparnissen. Meine Mutter schickt mir auch etwas Geld.A: Seit einem Jahr arbeitete ich in der Firma römisch 40 als Raumpflegerin. Ich arbeitete dort bis zum Juni 2010. Ich wurde gekündigt. Seitdem bin ich ohne Arbeit. Ich lebe jetzt von Ersparnissen. Meine Mutter schickt mir auch etwas Geld.
F: Wo wohnen Sie derzeit?
A: Ich wohne in XXXX. Ich wohne dort alleine in einer Garconniere. Ich bezahlte bis jetzt alles selbst.A: Ich wohne in römisch 40 . Ich wohne dort alleine in einer Garconniere. Ich bezahlte bis jetzt alles selbst.
F: Warum bekommen Sie kein Arbeitslosengeld?
A: Ich weiß es nicht, man hat mir nicht gesagt, dass ich etwas bekomme.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ich bin bei keinem Verein oder einer Organisation. Ich kenne hier niemanden. Am Anfang habe ich auch einen Deutschkurs besucht. Ich spreche mittlerweile gut Deutsch. Früher habe ich gearbeitet. Seit ich nicht mehr arbeite, mache ich nichts mehr.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Ja. Ich arbeitete immer wieder, ich arbeitete ganz "normal".
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Ja, meine Eltern und Geschwister sind hier.
F: Wo leben diese?
A: Meine Eltern und Geschwister leben in Vorarlberg.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Meine Eltern unterstützen mich manchmal. Sonst bin ich finanziell von niemandem abhängig.
F: Arbeiten Ihre Eltern hier in Österreich?
A: Mein Vater arbeitet hier nicht, meine Mutter arbeitet beim XXXX. Meine Eltern und Geschwister wohnen in einer Wohnung der Caritas und leben von der Sozialhilfe. Sie hatten nicht wie ich einen subsidiären Schutz und dürfen offiziell nicht arbeiten.A: Mein Vater arbeitet hier nicht, meine Mutter arbeitet beim römisch 40 . Meine Eltern und Geschwister wohnen in einer Wohnung der Caritas und leben von der Sozialhilfe. Sie hatten nicht wie ich einen subsidiären Schutz und dürfen offiziell nicht arbeiten.
F: Sind Sie mittlerweile verheiratet?
A: Nein. Ich habe auch keine Kinder.
F: Haben Sie hier einen Freund?
A: Nein.
F: Leben Ihre Eltern und Geschwister legal mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich?
A: Sie sind hier Asylwerber. Das Verfahren meiner Eltern ist noch nicht abgeschlossen.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?
A: Ja. Ich habe den Hauptschulabschluss hier nachgemacht. Dann habe ich ein Jahr die HAK besucht. Danach fing ich zu arbeiten an.
F: In welchem Zeitraum haben Sie in Mazedonien gelebt?
A: Ich lebte seit der Geburt bis zum Jahre 2000 ständig in Mazedonien.
F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?
A: Ich lernte in der Schule Mazedonisch und spreche das noch gut. Vielleicht habe ich schon etwas vergessen. Albanisch ist meine Muttersprache und spreche ich sehr gut.
F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes noch vertraut?
A: Das ist mir immer noch vertraut.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
Erklärung: Die Behörde hat nunmehr von Amts gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Ihnen eingeleitet, zumal aufgrund der nunmehr eingetretenen Änderung Ihrer Konstellation die Behörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr gegeben sind. Zudem haben Sie die österreichischen Behörden bezüglich Ihrer Herkunft getäuscht und sich somit Rechtsvorteile verschafft, welche Ihnen nicht zugestanden wären.Erklärung: Die Behörde hat nunmehr von Amts gemäss Paragraph 9, Absatz eins, Ziff. 1 AsylG eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Ihnen eingeleitet, zumal aufgrund der nunmehr eingetretenen Änderung Ihrer Konstellation die Behörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr gegeben sind. Zudem haben Sie die österreichischen Behörden bezüglich Ihrer Herkunft getäuscht und sich somit Rechtsvorteile verschafft, welche Ihnen nicht zugestanden wären.
Es ist Ihnen mitzuteilen, dass mit einer Aberkennung auch festgestellt werden wird, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt wird und werden Sie aus dem Bundesgebiet Österreich in Ihr Herkunftsland ausgewiesen. Verstehen Sie das? Wollen Sie dazu etwas anführen?
A: Ja, das verstehe ich. Das ist mir schon klar.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können, wenn Sie wollen, die Niederschrift auch selbst lesen. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?
A: Ja, das verstehe ich. Ich möchte die Niederschrift selbst lesen.
F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A: Nein, ich hatte keine Probleme.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie abschliessend noch etwas anführen?
A: Es tut mir leid, dass ich nicht die Wahrheit gesagt habe. Ich bin jetzt froh, dass ich alles bekannt geben konnte. Sonst habe ich nichts mehr anzuführen.
Anmerkung: Die Niederschrift wird Frau XXXX zur Durchsicht vorgelegt.Anmerkung: Die Niederschrift wird Frau römisch 40 zur Durchsicht vorgelegt.
Erklärung: Wenn Sie etwas nicht verstehen, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis, bitte fragen Sie nach.
Nach erfolgter Durchsicht:
F: Haben Sie irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurden Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert?
A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 wurde der, der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 30.08.2000, wegen der unter dem zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunftsregion Kosovo herrschenden Verhältnisse, Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden; nunmehr hätten sich ihre Angaben hinsichtlich ihrer Herkunft als unwahr herausgestellt und habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsbürgerin sei, weshalb die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 wurde der, der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 30.08.2000, wegen der unter dem zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunftsregion Kosovo herrschenden Verhältnisse, Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden; nunmehr hätten sich ihre Angaben hinsichtlich ihrer Herkunft als unwahr herausgestellt und habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsbürgerin sei, weshalb die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden.
Abschiebungshindernisse in Bezug auf Mazedonien würden keine vorliegen.
Gegen diesen Bescheid des Bundeasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher sie hinsichtlich der Begründung zu Spruchpunkt I. auf ihren Asylakt und die Verfahren ihrer Eltern verweist und sich den Ausführungen ihrer Eltern anschließt. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Asylgerichtshof bei Personen, die länger als zehn Jahre in Österreich strafrechtlich unbescholten, mit guten Deutschkenntnissen und finanzieller Selbsterhaltungsfähigkeit bestens integriert seien, die Ausweisungsentscheidung meist behoben werde. Wie das Bundesasylamt selbst feststellen habe können, spreche die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch, weil sie in der deutschen Sprache niederschriftlich einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei absolut selbsterhaltungsfähig, weil sie 13 Monate gearbeitet habe und nun täglich ein Arbeitslosengeld in der Höhe von ¿ 23,94 bekomme; sie verweise auch auf die beigelegte Wiedereinstellungszusage ihrer alten Firma. Für das Arbeitsmarktservice bestehe Vermittlungszwang, da die Beschwerdeführerin im Arbeitslosenbezug sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren perfekt Deutsch gelernt und auch eine Schulausbildung erfolgreich abgeschlossen. Ihre Jugend sei hier in Österreich maßgeblich beeinflusst worden und sie befinde sich über ein Drittel ihres Lebens in Österreich. Österreich sei ihre Heimat und die Beschwerdeführerin verweise auf ihre Schulzeugnisse. Zweifellos könne nach zehn Jahren von einer gewissen Verfestigung im Inland und damit einhergehend von einer Entfremdung im Heimatstaat gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich würde die Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt werden. Es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nun über zehn Jahre in Österreich rechtmäßig aufhalte, gegen keine strafrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe, bestens integriert sei und deshalb ihr Interesse am Verbleib in Österreich aufgrund ihrer Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK höher zu werten sei als das staatliche Interesse an der Ausweisung.Gegen diesen Bescheid des Bundeasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher sie hinsichtlich der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. auf ihren Asylakt und die Verfahren ihrer Eltern verweist und sich den Ausführungen ihrer Eltern anschließt. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Asylgerichtshof bei Personen, die länger als zehn Jahre in Österreich strafrechtlich unbescholten, mit guten Deutschkenntnissen und finanzieller Selbsterhaltungsfähigkeit bestens integriert seien, die Ausweisungsentscheidung meist behoben werde. Wie das Bundesasylamt selbst feststellen habe können, spreche die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch, weil sie in der deutschen Sprache niederschriftlich einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei absolut selbsterhaltungsfähig, weil sie 13 Monate gearbeitet habe und nun täglich ein Arbeitslosengeld in der Höhe von ¿ 23,94 bekomme; sie verweise auch auf die beigelegte Wiedereinstellungszusage ihrer alten Firma. Für das Arbeitsmarktservice bestehe Vermittlungszwang, da die Beschwerdeführerin im Arbeitslosenbezug sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren perfekt Deutsch gelernt und auch eine Schulausbildung erfolgreich abgeschlossen. Ihre Jugend sei hier in Österreich maßgeblich beeinflusst worden und sie befinde sich über ein Drittel ihres Lebens in Österreich. Österreich sei ihre Heimat und die Beschwerdeführerin verweise auf ihre Schulzeugnisse. Zweifellos könne nach zehn Jahren von einer gewissen Verfestigung im Inland und damit einhergehend von einer Entfremdung im Heimatstaat gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich würde die Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK verletzt werden. Es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nun über zehn Jahre in Österreich rechtmäßig aufhalte, gegen keine strafrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe, bestens integriert sei und deshalb ihr Interesse am Verbleib in Österreich aufgrund ihrer Beziehungen im Sinne von Artikel 8, EMRK höher zu werten sei als das staatliche Interesse an der Ausweisung.
Der Beschwerde beigelegt sind Externistenabschlusszeugnisse der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2005 und 2006, die den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule und der Polytechnischen Schule belegen, eine Schulnachricht sowie ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2005/2006 der Handelsakademie des ersten Jahrgangs, wonach sie zum Aufsteigen in den zweiten Jahrgang nicht berechtigt war. Weiters findet sich in der Beilage ein Versicherungsdatenauszug vom 16.08.2010.Der Beschwerde beigelegt sind Externistenabschlusszeugnisse der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2005 und 2006, die den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule und der Polytechnischen Schule belegen, eine Schulnachricht sowie ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2005 aus 2006, der Handelsakademie des ersten Jahrgangs, wonach sie zum Aufsteigen in den zweiten Jahrgang nicht berechtigt war. Weiters findet sich in der Beilage ein Versicherungsdatenauszug vom 16.08.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 16.08.2010 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 16.08.2010 erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 30.08.2000, der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 23.08.2000 sowie am 29.07.2010 und weiters aufgrund der Beschwerde gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 16.08.2010 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Situation in Mazedonien unter Berücksichtigung der Lage der Albaner wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in Mazedonien unter Berücksichtigung der Lage der Albaner wird festgestellt:
I. Zur allgemeinen Situation in Mazedonien:römisch eins. Zur allgemeinen Situation in Mazedonien:
Politische Lage
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 4]
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 11]
Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.
Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee". Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.
Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]
Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:
Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].
Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. In weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl]
Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]
Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.
Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten. [Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]
Menschenrechte - allgemein
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41]
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]
Albaner
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]
Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:
Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45;
Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]
Polizei
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]
Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.
Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.
PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung
in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.
Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]
Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]
Amnestiegesetz für Wehrstraftaten
Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]
Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:
Child Soldiers Global report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:
Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:
Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]
Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes / Wehrdienstverweigerung noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben. [Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09 ]
Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]
Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen
Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 20]
Gesundheitswesen:
Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem
Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.
Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.
Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.
Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.
Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.
Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.
Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische
Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, S 41-42)
Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seiten 41-42]
Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]
Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 42]
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Echtheit von Dokumenten
Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.
Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seiten 21-22]
Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.
In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007]
Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seiten 21-22]
Zustellungen
Ladungen:
Nach der derzeitigen (2005 novellierten) Gesetzeslage muss das Gericht zunächst versuchen, Ladungen persönlich zustellen zu lassen. Wenn sich dies als unmöglich herausstellt, kann eine Ladung öffentlich kundgemacht werden, z. B. durch Anschlag auf dem Schwarzen Brett des Gerichtes und gilt durch diese Kundmachung als zugestellt. Früher mussten Ladungen unbedingt persönlich zugestellt werden. Dies war einer der Gründe für die lange Dauer von Gerichtsverfahren. [Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Urteile:
Die Zustellung eines Urteiles kann in Mazedonien nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn sie dem Verurteilten persönlich zugestellt wird. Eine Zustellung z. B. an die Gattin des Verurteilten wäre nichtig, so als ob sie nicht erfolgt wäre. Auch in der Praxis werden Urteile in Mazedonien stets persönlich zugestellt und keineswegs Verwandten übergeben. Die Nichtigkeit der Zustellung an Verwandte ist in Mazedonien ganz allgemein bekannt. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]
Zustellungen/Zustellungen in Abwesenheit an Dritte:
Die erste Zustellung von Klagen bzw. Anklageschriften muss der bestehenden Gesetzeslage zufolge unbedingt an den Beschuldigten persönlich durchgeführt werden. Bei Abwesenheit der Beschuldigten hat der Richter im Strafverfahren einen Ex-officio- Rechtsbeistand für den abwesenden Beschuldigten zu bestellen. Nur diesem Rechtsanwalt werden sodann alle Prozessakten (auch das Urteil) zugestellt. [Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Feststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesasylamtes im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.2010 im Rahmen des Aberkennungsverfahrens die Möglichkeit der Stellungnahme zu Länderfeststellungen dieses Inhaltes geboten, auf welche die Beschwerdeführerin verzichtete und angab, die Situation in ihrer Heimat zu kennen; auch im Beschwerdeverfahren sind die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen nicht bestritten worden.
II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin reiste am 19.07.2000 im Alter von 19 Jahren illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab sie sich als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro aus und behauptete aus der vormaligen Provinz Kosovo zu stammen.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, Zahl: 00 09.305-BAI, wurde festgestellt, dass die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jogoslawien nicht zulässig ist.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, Zahl: 00 09.305-BAI, wurde festgestellt, dass die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jogoslawien nicht zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2001 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat aus. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 erteilt.Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2001 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat aus. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 erteilt.
Festgestellt wird, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Refoulementschutzes bzw. des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt im August 2000 geführt haben, zum nunmehrigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht bestehen. Festgestellt wird weiters, dass für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen ausschlaggebend war.
Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Sie ist in Mazedonien geboren und aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2000 durchgehend lebte und eine achtjährige Schulbildung genoss. Ihre Muttersprache Albanisch beherrscht die Beschwerdeführerin gut; in der Schule lernte sie Mazedonisch, was sie ebenfalls noch ausreichend beherrscht. Von Herbst 2001 bis Frühling 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin in einer Kaugummifabrik. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lebt ihre verheiratete Schwester XXXX, welche in XXXX studiert und welche von Verwandten unterstützt wird. Auch sind Onkel und Cousins im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin aufhältig; die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Haus eines Onkels, wo ihr auch derzeit eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht.Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Sie ist in Mazedonien geboren und aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2000 durchgehend lebte und eine achtjährige Schulbildung genoss. Ihre Muttersprache Albanisch beherrscht die Beschwerdeführerin gut; in der Schule lernte sie Mazedonisch, was sie ebenfalls noch ausreichend beherrscht. Von Herbst 2001 bis Frühling 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin in einer Kaugummifabrik. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lebt ihre verheiratete Schwester römisch 40 , welche in römisch 40 studiert und welche von Verwandten unterstützt wird. Auch sind Onkel und Cousins im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin aufhältig; die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Haus eines Onkels, wo ihr auch derzeit eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche ihre Verbringung in die Republik Mazedonien gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche ihre Verbringung in die Republik Mazedonien gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.
Die Eltern der Beschwerdeführerin, XXXX, sowie ihre Schwestern XXXX sind derzeit im österreichischen Bundesgebiet aufhältig; deren Asylanträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ erledigt. Über eine Ausweisung war seitens des Asylgerichtshofes in deren Verfahren nicht abzusprechen; eine allfällige Absprache über die Ausweisung der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin obliegt der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens.Die Eltern der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie ihre Schwestern römisch 40 sind derzeit im österreichischen Bundesgebiet aufhältig; deren Asylanträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ erledigt. Über eine Ausweisung war seitens des Asylgerichtshofes in deren Verfahren nicht abzusprechen; eine allfällige Absprache über die Ausweisung der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin obliegt der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache im ausreichenden Ausmaß und ist strafgerichtlich unbescholten. Sie geht derzeit keiner (legalen) Beschäftigung in Österreich nach. Nicht festgestellt werden kann, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration im Bundesgebiet vorliegt, die eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig machen würde.Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache im ausreichenden Ausmaß und ist strafgerichtlich unbescholten. Sie geht derzeit keiner (legalen) Beschäftigung in Österreich nach. Nicht festgestellt werden kann, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration im Bundesgebiet vorliegt, die eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzulässig machen würde.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom Bundesasylamt durchgeführten Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des subsidiären Schutzes vorbrachte, dass von den, von der Beschwerdeführerin bis dahin getätigten Angaben lediglich ihr Name und ihr Geburtsdatum stimmen würden; alle anderen Angaben, die ihre Herkunft, ihre Adresse und "Geschichte" anbelangten, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die unterschiedliche Schreibweise ihres Familiennamens ergibt sich aus den unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens.
Die Staatsangehörigkeit und die Herkunft der Beschwerdeführerin gründen sich daher auf ihre eigenen nunmehr getätigten Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin in XXXX geboren wurde und aufwuchs und wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2000 lebte sowie der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse des Spezialattachés des BMI an der Österreichischen Botschaft Skopje in den beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Asylverfahren der in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin; insbesondere darauf, dass für den Vater der Beschwerdeführerin am 12.03.2004 ein mazedonischer Reisepass ausgestellt wurde und auch die Mutter der Beschwerdeführerin als mazedonische Staatsangehörige registriert ist.Die Staatsangehörigkeit und die Herkunft der Beschwerdeführerin gründen sich daher auf ihre eigenen nunmehr getätigten Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin in römisch 40 geboren wurde und aufwuchs und wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2000 lebte sowie der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse des Spezialattachés des BMI an der Österreichischen Botschaft Skopje in den beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Asylverfahren der in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin; insbesondere darauf, dass für den Vater der Beschwerdeführerin am 12.03.2004 ein mazedonischer Reisepass ausgestellt wurde und auch die Mutter der Beschwerdeführerin als mazedonische Staatsangehörige registriert ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der albanischen Volksgruppe angehört und moslemischen Glaubens ist, ergibt sich ebenfalls aus ihren nunmehr richtig gestellten Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.07.2010.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in der Heimat und in Österreich gründen sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie die bezughabenden Asylakten ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen.
Bezüglich der Feststellung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht vorliegen, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Bezüglich der Feststellung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht vorliegen, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Art. 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Artikel 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.
Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:
"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) ...
(2) ...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) ..."
Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:
Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 30.08.2000 zulässig ist.Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 30.08.2000 zulässig ist.
Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt II.2. entnehmen lässt, behauptete die Beschwerdeführerin - offenbar um Vorteile im Asylverfahren zu ziehen - zunächst, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro zu sein und aus XXXX, vormalige Provinz Kosovo, zu stammen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr Republik Serbien) im Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000 wurde damit begründet, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung in der von der Beschwerdeführerin als Herkunftsort behaupteten Region Kosovo herrschenden Verhältnisse, Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2. entnehmen lässt, behauptete die Beschwerdeführerin - offenbar um Vorteile im Asylverfahren zu ziehen - zunächst, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro zu sein und aus römisch 40 , vormalige Provinz Kosovo, zu stammen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jugoslawien (nunmehr Republik Serbien) im Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000 wurde damit begründet, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung in der von der Beschwerdeführerin als Herkunftsort behaupteten Region Kosovo herrschenden Verhältnisse, Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 nunmehr vor, Staatsangehörige von Mazedonien, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens zu sein; abgesehen von ihrem Namen und Geburtsdatum, würden die von der Beschwerdeführerin bisher getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 nunmehr vor, Staatsangehörige von Mazedonien, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens zu sein; abgesehen von ihrem Namen und Geburtsdatum, würden die von der Beschwerdeführerin bisher getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt aufgrund der - von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.2010 selbst eingestandenen - falschen Angaben zu ihrer Herkunft, zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie insbesondere auch zu dem in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaat erfolgte und daher die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 iVm Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie grundsätzlich vorliegen.Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt aufgrund der - von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.2010 selbst eingestandenen - falschen Angaben zu ihrer Herkunft, zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie insbesondere auch zu dem in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaat erfolgte und daher die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie grundsätzlich vorliegen.
Es ist auch angesichts der aktuellen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund, verfügt über eine ausreichende Schulbildung, welche sie zum Teil in Mazedonien, zum Teil in Österreich absolviert hat, sie spricht die mazedonische Sprache und ist ihrem Vorbringen zu Folge auch während ihres Aufenthaltes in Mazedonien zwischen 2001 und 2003 - nachdem sie nach ihrer illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2000 freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt war - zum Teil einer Beschäftigung in einer Kaugummifabrik nachgegangen. Die Beschwerdeführerin ist daher im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien jedenfalls in der Lage für ihren Lebensunterhalt - allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, was der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar ist - selbst aufzukommen; zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhalts Hilfe seitens ihrer Verwandten erhalten würde; die Beschwerdeführerin gab an, dass sich eine verheiratete Schwester, Onkel und Cousins nach wie vor in Mazedonien aufhalten würden, weshalb auch von einer - allenfalls vorübergehenden - Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Mazedonien auszugehen ist.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige und hat daher auch Rechte auf staatliche Leistungen so wie auch die übrigen mazedonischen Staatsbürger. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, Krankenversicherung und des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage war, ihre notwendigste Lebensgrundlage zu sichern, ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige und hat daher auch Rechte auf staatliche Leistungen so wie auch die übrigen mazedonischen Staatsbürger. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, Krankenversicherung und des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage war, ihre notwendigste Lebensgrundlage zu sichern, ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.
Es ergibt sich aus den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner oder Personen moslemischen Glaubens in Mazedonien keinen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Ebenso wenig gibt es einen schlüssigen Hinweis für einen generellen Ausschluss vom Arbeitsmarkt oder eine derart massive allgemeine Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Albaner, dass diese in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Situation geraten könnten.
Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen - zu decken.
Auch besteht in Mazedonien (wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen unter Punkt II.1.1. ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Mazedonien (wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien in ihrer Existenz bedroht wäre.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war somit im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Da der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entziehen.Da der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entziehen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Was zunächst die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwistern betrifft, sei darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein Eingriff in das Familienleben der erwachsenen Beschwerdeführerin kann mangels eines entscheidungswesentlichen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses zu ihren Eltern und Geschwistern im gegenständlichen Fall seitens des erkennenden Senates nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin lebt ihrem eigenen Vorbringen zu Folge alleine in einer Garconniere und ist finanziell von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen unabhängig. Eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen wurde von ihr auch nicht behauptet.Was zunächst die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwistern betrifft, sei darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein Eingriff in das Familienleben der erwachsenen Beschwerdeführerin kann mangels eines entscheidungswesentlichen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses zu ihren Eltern und Geschwistern im gegenständlichen Fall seitens des erkennenden Senates nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin lebt ihrem eigenen Vorbringen zu Folge alleine in einer Garconniere und ist finanziell von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen unabhängig. Eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen wurde von ihr auch nicht behauptet.
Festzuhalten sei an dieser Stelle auch, dass die Asylanträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ erledigt wurden. Über eine Ausweisung war seitens des Asylgerichtshofes in deren Verfahren nicht abzusprechen; eine allfällige Absprache über die Ausweisung der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin obliegt der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Verfahren dieser Angehörigen kein asylrechtliches Familienverfahren zum Verfahren der Beschwerdeführerin bestand, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war.
Die Beschwerdeführerin war bereits im Juli 2000 im Alter von 19 Jahren (ohne ihre Eltern) illegal nach Österreich eingereist. Sie reiste im Mai 2001 wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück, wo sie sich bis August 2003 aufhielt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 erteilt, welche zuletzt bis 24.06.2010 verlängert wurde. Seit ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 ist die Beschwerdeführerin daher durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.Die Beschwerdeführerin war bereits im Juli 2000 im Alter von 19 Jahren (ohne ihre Eltern) illegal nach Österreich eingereist. Sie reiste im Mai 2001 wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück, wo sie sich bis August 2003 aufhielt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 erteilt, welche zuletzt bis 24.06.2010 verlängert wurde. Seit ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 ist die Beschwerdeführerin daher durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist daher jedenfalls von einem Eingriff in ihr Privatleben auszugehen, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Neben der langen (legalen) Aufenthaltsdauer als subsidiär Schutzberechtigte im österreichischen Bundesgebiet ist zugunsten eines Verbleibes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt sowie die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat und die deutsche Sprache beherrscht, was sie auch im Rahmen ihrer in deutscher Sprache durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 unter Beweis stellen konnte. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und ging während ihres Aufenthaltes in Österreich zeitweise auch einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren eine Wiedereinstellungszusage der Firma XXXX vom 13.07.2010 für den Fall, dass die Beschwerdeführerin gültige Arbeitspapiere besitze, vor.Neben der langen (legalen) Aufenthaltsdauer als subsidiär Schutzberechtigte im österreichischen Bundesgebiet ist zugunsten eines Verbleibes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt sowie die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat und die deutsche Sprache beherrscht, was sie auch im Rahmen ihrer in deutscher Sprache durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 unter Beweis stellen konnte. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und ging während ihres Aufenthaltes in Österreich zeitweise auch einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren eine Wiedereinstellungszusage der Firma römisch 40 vom 13.07.2010 für den Fall, dass die Beschwerdeführerin gültige Arbeitspapiere besitze, vor.
Für eine Ausweisung sprechen hingegen folgende Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung:
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. a).
Hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigte ist festzuhalten, dass vom erkennenden Gerichtshof nunmehr festgestellt werden konnte, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes und die damit verbundene Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund einer falschen Darstellung zu ihrer Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen erfolgte. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 - also ungefähr zehn Jahre nach ihrer Asylantragstellung in Österreich und nachdem seitens des Bundesasylamtes aufgrund eines anonymen Schreibens, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht wie von ihr zunächst behauptet wurde aus dem Kosovo, sondern aus Mazedonien stamme, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde - nunmehr an, im gegenständlichen Verfahren lediglich zu ihrem Namen und Geburtsdatum wahre Angaben gemacht zu haben und hinsichtlich ihres restlichen Vorbringens - insbesondere auch bezüglich des in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaates - gelogen zu haben. Im Gegensatz zu Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten z.B. aufgrund einer Änderung der Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht mehr vorliegen und die Aberkennung des subsidiären Schutzes zur Folge haben, jedoch die bis dahin Schutzberechtigten darauf vertrauen durften, dass sie aufgrund der erteilten Aufenthaltsberechtigungen zumindest für einen bestimmten Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet verbleiben könnten, lagen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die subsidiäre Schutzgewährung gerade nicht vor und durfte die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bewusst falschen Angaben nicht darauf vertrauen, im österreichischen Bundesgebiet verbleiben zu können (die Beschwerdeführerin war sich ja bei ihrer Antragstellung offenkundig bewusst, dass sie bei Angabe ihrer richtigen Herkunft wahrscheinlich nicht im Bundesgebiet verbleiben hätte können); vielmehr musste sie sich im Klaren sein, dass bei Hervorkommen ihrer richtigen Herkunft, dieser Umstand zu einer möglichen Aufenthaltsbeendigung führen würde, was die Bewertung der legalen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet wesentlich relativiert.
Was die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keinem aufrechten (legalen) Beschäftigungsverhältnis steht und ab dem 29.07.2010 laufend Arbeitslosengeld bezog bzw. bezieht. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum vom 19.05.2009 bis 02.07.2010 als Arbeiterin bei der Firma XXXX beschäftigt. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 16.08.2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in Österreich im Jahr 2003 erstmalig im Oktober 2006 eine Beschäftigung aufgenommen hat und in Folge bei drei weiteren Arbeitgebern lediglich über einen Zeitraum von jeweils ein paar Monaten beschäftigt war.Was die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keinem aufrechten (legalen) Beschäftigungsverhältnis steht und ab dem 29.07.2010 laufend Arbeitslosengeld bezog bzw. bezieht. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum vom 19.05.2009 bis 02.07.2010 als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 16.08.2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in Österreich im Jahr 2003 erstmalig im Oktober 2006 eine Beschäftigung aufgenommen hat und in Folge bei drei weiteren Arbeitgebern lediglich über einen Zeitraum von jeweils ein paar Monaten beschäftigt war.
Als subsidiär Schutzberechtigte ist der Beschwerdeführerin - seit der Novelle 2007 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/2007, sind subsidiär Schutzberechtigte im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Asylberechtigten gleichgestellt und dürfen nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen; davor waren subsidiär Schutzberechtigte, die diesen Status bereits seit mindestens einem Jahr besitzen, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen und durften einer Beschäftigung nachgehen - das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses bewilligungsfrei erlaubt (insofern ist auch die Wiedereinstellungszusage der Firma XXXX vom 13.07.2010, in welcher die Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin an "gültige Arbeitspapiere" gekoppelt wird, für den erkennende Senat nicht nachvollziehbar) und hätte sich die Beschwerdeführerin daher leicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren können; eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin kann aber aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug im Hinblick auf die wiederholten Arbeitgeberwechsel und die lediglich über ein paar Monate angedauerten Beschäftigungsverhältnisse nicht abgeleitet werden.Als subsidiär Schutzberechtigte ist der Beschwerdeführerin - seit der Novelle 2007 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, sind subsidiär Schutzberechtigte im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Asylberechtigten gleichgestellt und dürfen nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen; davor waren subsidiär Schutzberechtigte, die diesen Status bereits seit mindestens einem Jahr besitzen, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen und durften einer Beschäftigung nachgehen - das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses bewilligungsfrei erlaubt (insofern ist auch die Wiedereinstellungszusage der Firma römisch 40 vom 13.07.2010, in welcher die Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin an "gültige Arbeitspapiere" gekoppelt wird, für den erkennende Senat nicht nachvollziehbar) und hätte sich die Beschwerdeführerin daher leicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren können; eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin kann aber aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug im Hinblick auf die wiederholten Arbeitgeberwechsel und die lediglich über ein paar Monate angedauerten Beschäftigungsverhältnisse nicht abgeleitet werden.
Es ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch sonst kein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, in Österreich bei keinem Verein und keiner Organisation zu sein und hier niemanden zu kennen. Seit sie nicht mehr arbeite mache sie ihren Angaben zu Folge "nichts mehr". Eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführerin ist aus diesem Vorbringen daher nicht ableitbar.
Die Beschwerdeführerin gab hingegen an, dass ihr die gesellschaftlichen und kulturellen Begebenheiten in ihrem Herkunftsstaat immer noch vertraut seien. Sie ist in Mazedonien aufgewachsen, hat in ihrem Heimatland den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, sie beherrscht die mazedonische Sprache und hat dort auch eine Schulbildung genossen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 freiwillig in ihren Herkunftsstaat wieder zurückgereist ist, wo sie sich bis 2003 aufhielt und ihrem eigenen Vorbringen zu Folge zum Teil auch einer Beschäftigung in einer Kaugummifabrik nachging. In Mazedonien leben auch eine verheiratete Schwester sowie Onkel und Cousins. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr daher nicht wieder gut in die mazedonische Gesellschaft eingliedern könnte.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin auf den ausdrücklichen Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihr Herkunftsland ausgewiesen werde, anführte, dass ihr das klar sei und sie dies verstehen würde.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, eine Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Inland aus zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, Zl. U 614/10 mit Verweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, S 861, mwN).Hinzuweisen ist weiters darauf, dass nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, eine Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Inland aus zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, Zl. U 614/10 mit Verweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, S 861, mwN).
Lediglich angemerkt wird auch, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass die Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass die Ausweisung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung, Herkunftsstaat, Lebensgrundlage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
21.03.2011