Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B5 203.135-5/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, FZ. 10 11.291-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, FZ. 10 11.291-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. abgewiesen.römisch zwei. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde XXXX, reiste am 12.04.1998 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.1998 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von der serbischen Polizei verfolgt werde.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 , reiste am 12.04.1998 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.1998 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von der serbischen Polizei verfolgt werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.1999, Zl. 98 02.810-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 leg.cit. als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.1999, Zl. 98 02.810-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, leg.cit. als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben. In einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2000 beim unabhängigen Bundesasylsenat machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, die sich weigere mit ihm in den Kosovo zu ziehen. Ein Niederlassungsverfahren habe nicht anhängig gemacht werden können, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz der erforderlichen Personaldokumente gewesen sei. Bei einer Abschiebung in den Kosovo würde er endgültig nicht mehr in der Lage sein, zu seinen Dokumenten zu gelangen, da dort keine amtlichen jugoslawischen Behörden wären. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Restgebiete Jugoslawiens außerhalb des Kosovos sei aufgrund der Gefährdungslage denkunmöglich.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.07.2007, Zl. 203.135/14/39E-VII/43/99, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.07.2007, Zl. 203.135/14/39E-VII/43/99, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde rechtskräftig.
1.2. Am 29.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Lokalkontrolle, bei der er sich mit finnischen Personaldokumenten, die sich als Totalfälschungen herausstellten, auszuweisen versuchte, festgenommen. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.11.2010 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) des Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte im Polizeianhaltezentrum am 01.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2. Am 29.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Lokalkontrolle, bei der er sich mit finnischen Personaldokumenten, die sich als Totalfälschungen herausstellten, auszuweisen versuchte, festgenommen. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.11.2010 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) des Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte im Polizeianhaltezentrum am 01.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien und er neue Fluchtgründe habe. So fürchte er die Rache von Parteimitgliedern der LDK, die vor etwa zwei Jahren mit einer Waffe auf seinen Bruder geschossen hätten. Nach diesem Vorfall seien sein Bruder und seine Schwester nach Frankreich geflüchtet, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer den Rat gegeben, nicht mehr in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer befürchte von Mitgliedern der LDK aus Rache wegen der Flucht seines Bruders umgebracht zu werden. Als Geburtsort gab der Beschwerdeführer ein Dorf im Kosovo an (vgl. As 35), welches auch in seiner Heiratsurkunde vom 21.03.2000 als Geburtsort eingetragen ist (vgl. As 299 zu 98 02.810-BAW). Seine Eltern würden nach wie vor an seinem Geburtsort wohnen und es bestehe Kontakt zu ihnen. Seine Deutschkenntnisse bewertete der Beschwerdeführer mit "mittel".In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass die alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien und er neue Fluchtgründe habe. So fürchte er die Rache von Parteimitgliedern der LDK, die vor etwa zwei Jahren mit einer Waffe auf seinen Bruder geschossen hätten. Nach diesem Vorfall seien sein Bruder und seine Schwester nach Frankreich geflüchtet, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer den Rat gegeben, nicht mehr in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer befürchte von Mitgliedern der LDK aus Rache wegen der Flucht seines Bruders umgebracht zu werden. Als Geburtsort gab der Beschwerdeführer ein Dorf im Kosovo an vergleiche As 35), welches auch in seiner Heiratsurkunde vom 21.03.2000 als Geburtsort eingetragen ist vergleiche As 299 zu 98 02.810-BAW). Seine Eltern würden nach wie vor an seinem Geburtsort wohnen und es bestehe Kontakt zu ihnen. Seine Deutschkenntnisse bewertete der Beschwerdeführer mit "mittel".
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines Rechtsberaters am 17.12.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren dürfe, da er sonst umgebracht werden würde. Die Frage, ob er damit die Probleme meine, die er bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen bezüglich des Vorverfahrens etwas geändert habe. Sein Bruder sowie seine Schwester würden sich in Frankreich aufhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme am 17.12.2010 im Anschluss mündlich ein Bescheid verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme am 17.12.2010 im Anschluss mündlich ein Bescheid verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2010, Zl. B5 203.135-4/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., nicht rechtmäßig gewesen sei und faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs.1 AsylG zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2010, Zl. B5 203.135-4/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., nicht rechtmäßig gewesen sei und faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zuerkannt.
1.3. Am 05.01.2011 langte beim Bundesasylamt bezüglich des Beschwerdeführers die mit 30.12.2010 datierte Vertretungsvollmacht eines MigrantInnenvereins und dessen Obmann ad personam (ein Rechtsanwalt) ein.
In einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der Beschwerdeführer am 10.02.2011 im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er neue Fluchtgründe habe. Sein Bruder habe Probleme mit der PDK und der LDK. Dies sei der Grund, warum der Beschwerdeführer nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne. Auf die Frage, was die Probleme seines Bruders mit ihm zu tun hätten, erklärte der Beschwerdeführer: "Mein Bruder ist aus diesem Grund nach Frankreich geflohen. Er sagte mir, dass ich auch nicht zurückkehren darf. Weil auch ich deswegen Probleme bekommen könnte."
Auf die konkrete Frage, warum er deswegen Probleme bekommen sollte, nachdem er seit 1998 nicht mehr im Kosovo gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß nicht, was er für Probleme mit ihnen hatte. Er meinte, dass ich nicht zurück sollte, da sie mich umbringen könnten." Erneut befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht zurückkehren dürfe. Außerdem glaube er, kein Staatsbürger des Kosovos zu sein, da er in Albanien geboren und erst mit drei Jahren in den Kosovo gezogen sei, wohin seine Eltern damals aus Albanien geflüchtet wären. In Österreich würden drei Onkel sowie ein Cousin wohnen. Seine Ehefrau und sein Kind seien in der Slowakei aufhältig. Er lebe in Österreich weder mit Familienangehörigen noch mit einer Lebensgefährtin zusammen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem "neuen" Vorbringen, wegen angeblicher Probleme seines Bruders mit der LDK und PDK gefährdet zu sein, keinerlei genauere bzw. detaillierte Angaben machen habe können. So sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Probleme seines Bruders in irgendeiner Form näher darzulegen. Hinzu komme, dass er sein diesbezügliches Vorbringen aber nicht einmal gleichlautend wiederholen habe können, sondern in der Erstbefragung am 02.12.2010 lediglich Probleme des Bruders mit der LDK behauptet habe, in der Einvernahme am 10.02.2011 aber im gleichen Zusammenhang die LDK und die PDK genannt habe. Somit sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber kein glaubwürdiger Kern zugekommen, weshalb vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen sei.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem "neuen" Vorbringen, wegen angeblicher Probleme seines Bruders mit der LDK und PDK gefährdet zu sein, keinerlei genauere bzw. detaillierte Angaben machen habe können. So sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Probleme seines Bruders in irgendeiner Form näher darzulegen. Hinzu komme, dass er sein diesbezügliches Vorbringen aber nicht einmal gleichlautend wiederholen habe können, sondern in der Erstbefragung am 02.12.2010 lediglich Probleme des Bruders mit der LDK behauptet habe, in der Einvernahme am 10.02.2011 aber im gleichen Zusammenhang die LDK und die PDK genannt habe. Somit sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber kein glaubwürdiger Kern zugekommen, weshalb vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In diesem offenbar vom Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Schreiben wurde entgegen dem bisherigen Vorbringen erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach Hause zurückgekehrt und aufgrund aktueller Probleme neuerlich aus der Heimat geflüchtet wäre, weshalb er am 02.12.2011 den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes weise eine andere Geschäftszahl, als sie bisher im Verfahren verwendet worden sei, auf und "wäre sohin nichtig". "Entgegen der Norm" würde die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids (verfassungswidrig) von einer einwöchigen Beschwerdefrist sprechen. Auch sei die Bestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005, wonach eine nach § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochene Ausweisung binnen 18 Monaten nach einer Ausreise aufrecht bleibe, verfassungswidrig, da es keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür gebe, dass lediglich Fremden, die einen Asylantrag stellen und deren Asylantrag negativ abgeschlossen werde, zwingend ein 18-monatiges Aufenthaltsverbot erhalten würden, ohne dass die Asylbehörde diesbezüglich irgendeinen Spielraum hätte. Entgegen der aktuellen Judikatur sei dem Beschwerdeführer auch kein Rechts- bzw. Flüchtlingsberater für sein konkretes Verfahren beigestellt worden. Der Beschwerdeführer behalte sich Ergänzungen vor. Solche Ergänzungen würden angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde an das Höchstgericht für Asylsachen richte, sehr notwendig sein. Der Beschwerdeführer beantrage genau aus diesem Grund die Beigebung eines Rechtsberaters.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In diesem offenbar vom Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Schreiben wurde entgegen dem bisherigen Vorbringen erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach Hause zurückgekehrt und aufgrund aktueller Probleme neuerlich aus der Heimat geflüchtet wäre, weshalb er am 02.12.2011 den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes weise eine andere Geschäftszahl, als sie bisher im Verfahren verwendet worden sei, auf und "wäre sohin nichtig". "Entgegen der Norm" würde die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids (verfassungswidrig) von einer einwöchigen Beschwerdefrist sprechen. Auch sei die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, wonach eine nach Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochene Ausweisung binnen 18 Monaten nach einer Ausreise aufrecht bleibe, verfassungswidrig, da es keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür gebe, dass lediglich Fremden, die einen Asylantrag stellen und deren Asylantrag negativ abgeschlossen werde, zwingend ein 18-monatiges Aufenthaltsverbot erhalten würden, ohne dass die Asylbehörde diesbezüglich irgendeinen Spielraum hätte. Entgegen der aktuellen Judikatur sei dem Beschwerdeführer auch kein Rechts- bzw. Flüchtlingsberater für sein konkretes Verfahren beigestellt worden. Der Beschwerdeführer behalte sich Ergänzungen vor. Solche Ergänzungen würden angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde an das Höchstgericht für Asylsachen richte, sehr notwendig sein. Der Beschwerdeführer beantrage genau aus diesem Grund die Beigebung eines Rechtsberaters.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Juni 2002 wegen der §§ 15, 127 StGB rechtkräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, 15 STGB, 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2007 wegen der §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Juni 2002 wegen der Paragraphen 15, 127, StGB rechtkräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1. Fall) SMG, 15 STGB, 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom Jänner 2007 wegen der Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 28.04.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 17.09.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs 1. und Abs. 2 Z 1 und Z 9 FPG sowie gemäß § 63 Abs. 1 leg.cit. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Aus dem Bescheid geht unter anderem hervor, dass Einvernahmen der Ex-Gattin des Beschwerdeführers ergeben haben, dass das Paar nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Scheinehe eingegangen sei.Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 28.04.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 17.09.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG sowie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Aus dem Bescheid geht unter anderem hervor, dass Einvernahmen der Ex-Gattin des Beschwerdeführers ergeben haben, dass das Paar nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Scheinehe eingegangen sei.
1.7. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.07.2007, Zl. 203.135/14/39E-VII/43/99, heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 auch auf den aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" richtet, wobei ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz im Gesetz nicht vorgesehen ist, sind aber auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, mitzuberücksichtigen. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100, VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 auch auf den aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" richtet, wobei ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz im Gesetz nicht vorgesehen ist, sind aber auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, mitzuberücksichtigen. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100, VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8).
2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte der Beschwerdeführer zwar einen "neuen" Sachverhalt vor, doch beschränkte sich dieser auf die Behauptung, dass er wegen der Probleme seines Bruders mit der LDK und PDK in seinem Herkunftsland Probleme bekommen bzw. umgebracht werden "könnte" (vgl. As 267). Dieses auf Spekulationen ausgerichtete und zudem völlig rudimentäre Vorbringen konnte der Beschwerdeführer weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift durch Details oder sonstige Angaben näher konkretisieren. Darüber hinaus war er aber nicht einmal in der Lage, sein auf ein minimales Grundgerüst beschränktes Vorbringen gleichlautend zu erstatten. So bezog er sich - wie auch schon vom Bundesasylamt dargelegt - in seiner Erstbefragung am 01.12.2010 ausschließlich auf Probleme seines Bruders mit Parteimitgliedern der LDK, welche vor zwei Jahren auf diesen geschossen hätten (vgl. As 39), während er in der Einvernahme am 10.02.2011 im gleichen Zusammenhang von Problemen "mit der PDK und der LDK" sprach, wobei er die Probleme seines Bruder mit diesen Parteien nicht weiter konkretisieren konnte (vgl. As 267). Darüber hinaus behauptete er in der Einvernahme am 10.02.2011 erstmals, nicht zu wissen, ob er Staatsbürger des Kosovo sei. Dies begründete er damit, dass er in Albanien geboren und erst im Alter von drei Jahren "als Flüchtling" in den Kosovo gekommen wäre. Diese Schutzbehauptung erscheint nicht nur vollkommen unglaubwürdig, sondern widerspricht auch zur Gänze sowohl seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben zu seinem Geburtsort in der Erstbefragung am 01.12.2010 (vgl. As 35), als auch der Eintragung seines Geburtsortes in seiner Heiratsurkunde vom 21.03.2000 (vgl. As 299 zu 98 02.810-BAW), wobei in beiden Fällen dasselbe im südlichen Kosovo gelegene Dorf aufscheint, in dem laut seiner Angaben nach wie vor seine Eltern wohnen würden (vgl. As. 37). Dies lässt aber nur den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht davor zurückschreckt, "bewusst" falsche Angaben vor den Behörden zu tätigen.Im vorliegenden Beschwerdefall brachte der Beschwerdeführer zwar einen "neuen" Sachverhalt vor, doch beschränkte sich dieser auf die Behauptung, dass er wegen der Probleme seines Bruders mit der LDK und PDK in seinem Herkunftsland Probleme bekommen bzw. umgebracht werden "könnte" vergleiche As 267). Dieses auf Spekulationen ausgerichtete und zudem völlig rudimentäre Vorbringen konnte der Beschwerdeführer weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift durch Details oder sonstige Angaben näher konkretisieren. Darüber hinaus war er aber nicht einmal in der Lage, sein auf ein minimales Grundgerüst beschränktes Vorbringen gleichlautend zu erstatten. So bezog er sich - wie auch schon vom Bundesasylamt dargelegt - in seiner Erstbefragung am 01.12.2010 ausschließlich auf Probleme seines Bruders mit Parteimitgliedern der LDK, welche vor zwei Jahren auf diesen geschossen hätten vergleiche As 39), während er in der Einvernahme am 10.02.2011 im gleichen Zusammenhang von Problemen "mit der PDK und der LDK" sprach, wobei er die Probleme seines Bruder mit diesen Parteien nicht weiter konkretisieren konnte vergleiche As 267). Darüber hinaus behauptete er in der Einvernahme am 10.02.2011 erstmals, nicht zu wissen, ob er Staatsbürger des Kosovo sei. Dies begründete er damit, dass er in Albanien geboren und erst im Alter von drei Jahren "als Flüchtling" in den Kosovo gekommen wäre. Diese Schutzbehauptung erscheint nicht nur vollkommen unglaubwürdig, sondern widerspricht auch zur Gänze sowohl seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben zu seinem Geburtsort in der Erstbefragung am 01.12.2010 vergleiche As 35), als auch der Eintragung seines Geburtsortes in seiner Heiratsurkunde vom 21.03.2000 vergleiche As 299 zu 98 02.810-BAW), wobei in beiden Fällen dasselbe im südlichen Kosovo gelegene Dorf aufscheint, in dem laut seiner Angaben nach wie vor seine Eltern wohnen würden vergleiche As. 37). Dies lässt aber nur den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht davor zurückschreckt, "bewusst" falsche Angaben vor den Behörden zu tätigen.
Unabhängig davon ist aber dem Bundesasylamt jedenfalls darin beizupflichten, dass das völlig rudimentäre und zudem unstimmige neue Fluchtvorbringen keinen glaubwürdigen Kern erkennen lässt.
Hinsichtlich der offenbar vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Beschwerdeschrift ist klarzustellen, dass die darin enthaltene Behauptung, dem Beschwerdeführer sei für sein konkretes Verfahren kein Rechtsberater bzw. Flüchtlingsberater beigestellt worden, insofern aktenwidrig ist, als der Beschwerdeführer zuletzt beim Bundesasylamt vor der Einvernahme am 10.02.2011 eine Beratungsgespräch durch einen Rechtsberater erhalten hat, der - im Gegensatz zu dem trotz Ladungszustellung (vgl. As 261) nicht erschienenen, gewillkürten Vertreter - auch während der Einvernahme am 10.02.2011 zugegen war (vgl. As 265, 271). Der Rechtsberater wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Im Akt und auch sonst findet sich weiters kein Hinweis darauf, dass vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung vor der Beschwerdeschrift eine Beigebung eines Rechtsberaters bzw. Flüchtlingsberaters in irgendeiner Form "verlangt" wurde. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Vergebung einer vom bisherigen Verfahren abweichenden Geschäftszahl für den bekämpften Bescheid konnte - unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz - anhand des Akteninhaltes (Bescheid, Übernahmebestätigung, Rückschein) nicht verifiziert werden. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung, wonach die im bekämpften Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung "entgegen der Norm (verfassungswidrig)" von einer einwöchigen Rechtsmittelfrist spreche, ist auf § 22 Abs. 12 AsylG zu verweisen, der vorsieht, dass eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen ist. Eine Begründung, weshalb diese Bestimmung selbst verfassungswidrig wäre, enthält die Beschwerde nicht. Was die in der Beschwerdeschrift geäußerte Ansicht betrifft, wonach die in § 10 Abs. 6 AsylG vorgesehene 18-monatige Frist eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung zu den Rechtsfolgen einer sonstigen Ausweisung nach dem FPG darstelle, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Ausweisung nach dem AsylG - im Gegensatz zum FPG - mit Stellung eines (diesfalls sich nach Überprüfung als unbegründet erweisenden) Antrages auf internationalen Schutz ein Abschiebeschutz nach § 12 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens sowie allenfalls die Gewährung einer Grundversorgung vorausgeht, die sonstigen Fremden nicht zukommt.Hinsichtlich der offenbar vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Beschwerdeschrift ist klarzustellen, dass die darin enthaltene Behauptung, dem Beschwerdeführer sei für sein konkretes Verfahren kein Rechtsberater bzw. Flüchtlingsberater beigestellt worden, insofern aktenwidrig ist, als der Beschwerdeführer zuletzt beim Bundesasylamt vor der Einvernahme am 10.02.2011 eine Beratungsgespräch durch einen Rechtsberater erhalten hat, der - im Gegensatz zu dem trotz Ladungszustellung vergleiche As 261) nicht erschienenen, gewillkürten Vertreter - auch während der Einvernahme am 10.02.2011 zugegen war vergleiche As 265, 271). Der Rechtsberater wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Im Akt und auch sonst findet sich weiters kein Hinweis darauf, dass vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung vor der Beschwerdeschrift eine Beigebung eines Rechtsberaters bzw. Flüchtlingsberaters in irgendeiner Form "verlangt" wurde. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Vergebung einer vom bisherigen Verfahren abweichenden Geschäftszahl für den bekämpften Bescheid konnte - unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz - anhand des Akteninhaltes (Bescheid, Übernahmebestätigung, Rückschein) nicht verifiziert werden. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung, wonach die im bekämpften Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung "entgegen der Norm (verfassungswidrig)" von einer einwöchigen Rechtsmittelfrist spreche, ist auf Paragraph 22, Absatz 12, AsylG zu verweisen, der vorsieht, dass eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen ist. Eine Begründung, weshalb diese Bestimmung selbst verfassungswidrig wäre, enthält die Beschwerde nicht. Was die in der Beschwerdeschrift geäußerte Ansicht betrifft, wonach die in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG vorgesehene 18-monatige Frist eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung zu den Rechtsfolgen einer sonstigen Ausweisung nach dem FPG darstelle, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Ausweisung nach dem AsylG - im Gegensatz zum FPG - mit Stellung eines (diesfalls sich nach Überprüfung als unbegründet erweisenden) Antrages auf internationalen Schutz ein Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG für die Dauer des Asylverfahrens sowie allenfalls die Gewährung einer Grundversorgung vorausgeht, die sonstigen Fremden nicht zukommt.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer sonstigen Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer sonstigen Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.
3. Zur Ausweisungsentscheidung (§ 10 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Stellung von Asylanträgen, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Gegen ihn besteht zudem ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. Bezüglich seiner in Österreich aufhältigen Onkel und seines Cousins ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit keinem von diesen zusammenlebt und auch sonst keine Hinweise für ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen vor. Zu den im Herkunftsland verbliebenen Eltern besteht zumindest ein mittelbarer Kontakt über den Onkel. Trotz der relativ langen Zeitspanne, seit der sich der am 12.04.1998 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann aber auch nicht erkannt werden, dass diese vom Beschwerdeführer zur Herbeiführung einer anerkennenswerten Integration im Aufenthaltsstaat genutzt wurde. So wurde der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2007 dreimal (gerichtlich) straffällig und erfolgten entsprechende Verurteilungen, zweimal wegen Eigentumsdelikten, einmal nach dem Suchtmittelgesetz. Offenbar versuchte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt - wie aus den Feststellungen des abweisenden Berufungsbescheides einer Sicherheitsdirektion vom 17.09.2009 hervorgeht - auch durch eine Scheinehe, die inzwischen aufgelöst wurde, zu legitimieren. Allein die Aufenthaltsdauer, sowie Deutschkenntnisse und gelegentliche legale Erwerbstätigkeit reichen unter diesen Umständen nicht zur Feststellung aus, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. insbesondere VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, aber auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Stellung von Asylanträgen, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Gegen ihn besteht zudem ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. Bezüglich seiner in Österreich aufhältigen Onkel und seines Cousins ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit keinem von diesen zusammenlebt und auch sonst keine Hinweise für ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen vor. Zu den im Herkunftsland verbliebenen Eltern besteht zumindest ein mittelbarer Kontakt über den Onkel. Trotz der relativ langen Zeitspanne, seit der sich der am 12.04.1998 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann aber auch nicht erkannt werden, dass diese vom Beschwerdeführer zur Herbeiführung einer anerkennenswerten Integration im Aufenthaltsstaat genutzt wurde. So wurde der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2007 dreimal (gerichtlich) straffällig und erfolgten entsprechende Verurteilungen, zweimal wegen Eigentumsdelikten, einmal nach dem Suchtmittelgesetz. Offenbar versuchte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt - wie aus den Feststellungen des abweisenden Berufungsbescheides einer Sicherheitsdirektion vom 17.09.2009 hervorgeht - auch durch eine Scheinehe, die inzwischen aufgelöst wurde, zu legitimieren. Allein die Aufenthaltsdauer, sowie Deutschkenntnisse und gelegentliche legale Erwerbstätigkeit reichen unter diesen Umständen nicht zur Feststellung aus, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche insbesondere VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, aber auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen.
4. Zur Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters (§ 66 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters (Paragraph 66, AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Laut § 66 Abs. 2 leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen (Z 1); Fremde bei der Stellung oder Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz zu unterstützen (Z 2); Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist (Z 3); bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein (Z 4) und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten (Z 5).4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Laut Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen (Ziffer eins,); Fremde bei der Stellung oder Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz zu unterstützen (Ziffer 2,); Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist (Ziffer 3,); bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein (Ziffer 4,) und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten (Ziffer 5,).
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV iVm Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV in Verbindung mit Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird. Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Abs. 5 lit a, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.Artikel 15 Absatz 2, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird. Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Absatz 5, Litera a,, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe. Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat (vgl. auch VfGH vom 15.12.2010, Zl. U 1850/10-12). Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als für "Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist. Auch in dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlassfall wurde der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zeitgleich mit der Beschwerde an den Asylgerichthof gestellt und von diesem als unzulässig zurückgewiesen. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11, ausgeführt, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe. Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat vergleiche auch VfGH vom 15.12.2010, Zl. U 1850/10-12). Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als für "Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist. Auch in dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlassfall wurde der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zeitgleich mit der Beschwerde an den Asylgerichthof gestellt und von diesem als unzulässig zurückgewiesen. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11, ausgeführt, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung im Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung im Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits per 30.12.2010 eine Asylwerberberatungsorganisation bevollmächtigt, sich beraten und im Verfahren vertreten zu lassen. Gleichzeitig nahm er - wie bereits oben angeführt - auch die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG in Anspruch. Dahingegen wurde erst mit Einbringung der durch den Vertreter des Beschwerdeführers - ein Obmann eines MigrantInnenverein und gleichzeitig Rechtsanwalt, der ad personam zur Vertretung bevollmächtigt wurde - verfassten Beschwerdeschrift am 23.02.2011, beim Asylgerichtshof die Beigebung eines Rechtsberaters (früher Flüchtlingsberater) beantragt. Der Antrag wurde nicht damit begründet, dass beabsichtigt wäre, dem Rechtsberater die Vertretung - aus welchen Gründen immer - zu übertragen. Auch die Abklärung hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen wurde zur Begründung nicht herangezogen. Als Begründung wurde lediglich kryptisch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem "Höchstgericht für Asylsachen" sehr notwendige "Ergänzungen vorbehalte", und "genau aus diesem Grund", die Beigebung eines Rechtsberaters beantrage.4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits per 30.12.2010 eine Asylwerberberatungsorganisation bevollmächtigt, sich beraten und im Verfahren vertreten zu lassen. Gleichzeitig nahm er - wie bereits oben angeführt - auch die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG in Anspruch. Dahingegen wurde erst mit Einbringung der durch den Vertreter des Beschwerdeführers - ein Obmann eines MigrantInnenverein und gleichzeitig Rechtsanwalt, der ad personam zur Vertretung bevollmächtigt wurde - verfassten Beschwerdeschrift am 23.02.2011, beim Asylgerichtshof die Beigebung eines Rechtsberaters (früher Flüchtlingsberater) beantragt. Der Antrag wurde nicht damit begründet, dass beabsichtigt wäre, dem Rechtsberater die Vertretung - aus welchen Gründen immer - zu übertragen. Auch die Abklärung hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen wurde zur Begründung nicht herangezogen. Als Begründung wurde lediglich kryptisch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem "Höchstgericht für Asylsachen" sehr notwendige "Ergänzungen vorbehalte", und "genau aus diesem Grund", die Beigebung eines Rechtsberaters beantrage.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt und der Beratung durch den MigrantInnenverein samt seines Obmannes bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis (der Beschwerdeführer hält sich seit April 1998 in Österreich auf) nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerber - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, genüge getan.
Dass ein Rechtsberater nachträglich nach Einbringung einer von Obmann und Rechtsanwalt eines auf Asylfälle spezialisierten Vereins - als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers - verfassten, inhaltlich begründeten Beschwerde, dazu beantragt wird, um allenfalls in keine Richtung bestimmte, vorbehaltene "Ergänzungen" nachzureichen, ist weder vom Gesetzgeber noch von der Verfahrensrichtlinie beabsichtigt. Angesichts des Umstands, dass die Vollmacht an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bereits zwei Monate vor dem gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters erteilt wurde und der Antrag gerade zu einem Zeitpunkt im Verfahren gestellt wurde, wo dem Asylgerichtshof defacto lediglich sieben Tage verbleiben würden, um eine - im konkreten Fall aber nicht notwendige - aufschiebende Wirkung für die sonst zu vollstreckende Ausweisung auszusprechen (vgl. §§ 36, 37 AsylG 2005), kann in dem Antrag kein anderer nachvollziehbarer Grund erkannt werden, als den Versuch das Verfahren zu verschleppen.Dass ein Rechtsberater nachträglich nach Einbringung einer von Obmann und Rechtsanwalt eines auf Asylfälle spezialisierten Vereins - als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers - verfassten, inhaltlich begründeten Beschwerde, dazu beantragt wird, um allenfalls in keine Richtung bestimmte, vorbehaltene "Ergänzungen" nachzureichen, ist weder vom Gesetzgeber noch von der Verfahrensrichtlinie beabsichtigt. Angesichts des Umstands, dass die Vollmacht an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bereits zwei Monate vor dem gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters erteilt wurde und der Antrag gerade zu einem Zeitpunkt im Verfahren gestellt wurde, wo dem Asylgerichtshof defacto lediglich sieben Tage verbleiben würden, um eine - im konkreten Fall aber nicht notwendige - aufschiebende Wirkung für die sonst zu vollstreckende Ausweisung auszusprechen vergleiche Paragraphen 36, 37, AsylG 2005), kann in dem Antrag kein anderer nachvollziehbarer Grund erkannt werden, als den Versuch das Verfahren zu verschleppen.
Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen durch einen Rechtsberater und einen MigrantInnenverein sowie dessen Obmann ad personam (einen Rechtsanwalt) erhalten hat, von diesem Rechtsanwalt als Vertreter eine fristgerechte und zulässige Beschwerde verfasst wurde und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war der Antrag aus inhaltlichen Gründen abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.5. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
05.04.2011