Norm
AVG §66 Abs2Spruch
A5 413.374-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 08 07.970-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 08 07.970-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 01.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 02.09.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fanden in der Folge am 04.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 10.03.2009 vor der Außenstelle Innsbruck niederschriftliche Einvernahmen statt, in deren Rahmen der Genannte zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 01.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 02.09.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fanden in der Folge am 04.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 10.03.2009 vor der Außenstelle Innsbruck niederschriftliche Einvernahmen statt, in deren Rahmen der Genannte zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
I.1.2. Mit Bescheid vom 07.12.2009, Zahl 08 07.970-BAI, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zu. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 07.12.2009, Zahl 08 07.970-BAI, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zu. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
I.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2009 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 24.12.2009 in Rechtskraft.römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2009 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 24.12.2009 in Rechtskraft.
I.1.4. Am 03.02.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 ein und fügte gleichzeitig die Beschwerde gegen den genannten Bescheid an. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den zitierten Bescheid am 10.12.2009 vom Postamt abgeholt und unmittelbar darauf einen Termin bei der Rechtsberatung der Caritas XXXX festgesetzt habe. Mit der zuständigen Mitarbeiterin sei vereinbart worden, dass sie für ihn das Rechtsmittel der Beschwerde erheben würde. Der Beschwerdeführer habe das - dem gegenständlichen Antrag - beigelegte Schreiben vom 15.12.2009 (Anm.: dabei handelt es sich um eine Formalbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009) erhalten und sei davon ausgegangen, die Caritas fertige die Beschwerde als letzten Schritt bei der Post ab. Am 27.01.2010 habe seine nunmehrige Rechtsvertreterin, welche er erstmalig aufgesucht habe, nachdem er eine Information des zuständigen Fremdenreferats über seine Verpflichtung zur Ausreise erhalten hätte, durch telefonische Nachfrage beim Bundesasylamt in Erfahrung gebracht, dass bis zu diesem Tag keine Beschwerde eingebracht worden sei. An der Nichteinhaltung der Frist treffe ihn daher kein Verschulden, allenfalls ein minderer Grad des Versehens.römisch eins.1.4. Am 03.02.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 ein und fügte gleichzeitig die Beschwerde gegen den genannten Bescheid an. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den zitierten Bescheid am 10.12.2009 vom Postamt abgeholt und unmittelbar darauf einen Termin bei der Rechtsberatung der Caritas römisch 40 festgesetzt habe. Mit der zuständigen Mitarbeiterin sei vereinbart worden, dass sie für ihn das Rechtsmittel der Beschwerde erheben würde. Der Beschwerdeführer habe das - dem gegenständlichen Antrag - beigelegte Schreiben vom 15.12.2009 Anmerkung, dabei handelt es sich um eine Formalbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009) erhalten und sei davon ausgegangen, die Caritas fertige die Beschwerde als letzten Schritt bei der Post ab. Am 27.01.2010 habe seine nunmehrige Rechtsvertreterin, welche er erstmalig aufgesucht habe, nachdem er eine Information des zuständigen Fremdenreferats über seine Verpflichtung zur Ausreise erhalten hätte, durch telefonische Nachfrage beim Bundesasylamt in Erfahrung gebracht, dass bis zu diesem Tag keine Beschwerde eingebracht worden sei. An der Nichteinhaltung der Frist treffe ihn daher kein Verschulden, allenfalls ein minderer Grad des Versehens.
I.1.5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 ersuchte das Bundesasylamt die Caritas XXXX um Stellungnahme, um das in dem Wiedereinsetzungsbegehren Vorgebrachte zu verifizieren. In seiner E-Mail vom 01.03.2010 teilte der zuständige Bereichsleiter der Caritas XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2009 in einer Einrichtung gewesen sei und um Hilfe bei der Übersetzung einer Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt gebeten habe. Eine weitere Kontaktaufnahme zu einer Caritas-Einrichtung ließe sich aus der Klientendatenbank nicht ablesen.römisch eins.1.5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 ersuchte das Bundesasylamt die Caritas römisch 40 um Stellungnahme, um das in dem Wiedereinsetzungsbegehren Vorgebrachte zu verifizieren. In seiner E-Mail vom 01.03.2010 teilte der zuständige Bereichsleiter der Caritas römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2009 in einer Einrichtung gewesen sei und um Hilfe bei der Übersetzung einer Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt gebeten habe. Eine weitere Kontaktaufnahme zu einer Caritas-Einrichtung ließe sich aus der Klientendatenbank nicht ablesen.
I.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 08 07.970-BAI, wurde der am 03.02.2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden und mit 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Den geltend gemachten Fehlleistungen durch eine Mitarbeiterin der Caritas XXXX müsse jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden, zumal der Beschwerdeführer nach den Ermittlungen lediglich am 16.11.2009 in einer Caritas-Einrichtung vorstellig gewesen sei. Ein unvorhergesehenes Ereignis und ein minderer Grad an Verschulden könne daher nicht erkannt werden.römisch eins.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 08 07.970-BAI, wurde der am 03.02.2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden und mit 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Den geltend gemachten Fehlleistungen durch eine Mitarbeiterin der Caritas römisch 40 müsse jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden, zumal der Beschwerdeführer nach den Ermittlungen lediglich am 16.11.2009 in einer Caritas-Einrichtung vorstellig gewesen sei. Ein unvorhergesehenes Ereignis und ein minderer Grad an Verschulden könne daher nicht erkannt werden.
I.1.7. Der letztzitierte Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers am 05.03.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.1.7. Der letztzitierte Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers am 05.03.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.
I.1.8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2010 übermittelte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 24.02.2010. Danach habe der Beschwerdeführer die Diakonie am 14.12.2009 zwecks Rechtsberatung aufgesucht, wobei eine Mitarbeiterin eine Beschwerde verfasst habe, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Der Schriftsatz sei einer anderen Mitarbeiterin zur Übersendung an das Bundesasylamt übergeben, aber offensichtlich nicht abgeschickt worden. Dieser Umstand sei auf die an diesem Tag gegebene Überlastung zurückzuführen, wobei es sich allerdings um ein einmaliges Versehen handle. Den Beschwerdeführer treffe daher kein grobes Verschulden, da ihm von der zuständigen Mitarbeiterin zugesichert worden sei, dass seine Beschwerde noch am selben Abend abgeschickt würde. Darauf habe er auch vertrauen dürfen, zumal weder bis dahin noch danach von der Diakonie eine Frist versäumt worden sei.römisch eins.1.8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2010 übermittelte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 24.02.2010. Danach habe der Beschwerdeführer die Diakonie am 14.12.2009 zwecks Rechtsberatung aufgesucht, wobei eine Mitarbeiterin eine Beschwerde verfasst habe, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Der Schriftsatz sei einer anderen Mitarbeiterin zur Übersendung an das Bundesasylamt übergeben, aber offensichtlich nicht abgeschickt worden. Dieser Umstand sei auf die an diesem Tag gegebene Überlastung zurückzuführen, wobei es sich allerdings um ein einmaliges Versehen handle. Den Beschwerdeführer treffe daher kein grobes Verschulden, da ihm von der zuständigen Mitarbeiterin zugesichert worden sei, dass seine Beschwerde noch am selben Abend abgeschickt würde. Darauf habe er auch vertrauen dürfen, zumal weder bis dahin noch danach von der Diakonie eine Frist versäumt worden sei.
I.1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin am 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte er, dass ihm hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses kein Parteiengehör gewährt worden wäre. Bei dessen Einhaltung hätte er aufklären können, dass er nicht bei der Caritas, sondern bei der Diakonie eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Die diesbezüglich eingebrachte Stellungnahme sei augenscheinlich nicht in den Bescheid des Bundesasylamtes miteinbezogen worden, weshalb er diese zum Inhalt seiner Beschwerde erhebe.römisch eins.1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin am 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte er, dass ihm hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses kein Parteiengehör gewährt worden wäre. Bei dessen Einhaltung hätte er aufklären können, dass er nicht bei der Caritas, sondern bei der Diakonie eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Die diesbezüglich eingebrachte Stellungnahme sei augenscheinlich nicht in den Bescheid des Bundesasylamtes miteinbezogen worden, weshalb er diese zum Inhalt seiner Beschwerde erhebe.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.2.7. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.2.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.2.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.2.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.2.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.2.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.2.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.2.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.2.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt am 10.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde und mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 24.12.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedereinsetzungsbegehren vom 03.02.2010 als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass die von ihm am 15.12.2009 aufgesuchte Mitarbeiterin der Caritas XXXX eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 verfasst habe und er davon ausgegangen sei, diese würde die Beschwerde auch zur Post bringen. Dass die Beschwerde tatsächlich nicht eingebracht worden sei und er die Frist zur Einbringung versäumt habe, sei nicht ihm anzulasten.Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedereinsetzungsbegehren vom 03.02.2010 als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass die von ihm am 15.12.2009 aufgesuchte Mitarbeiterin der Caritas römisch 40 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009 verfasst habe und er davon ausgegangen sei, diese würde die Beschwerde auch zur Post bringen. Dass die Beschwerde tatsächlich nicht eingebracht worden sei und er die Frist zur Einbringung versäumt habe, sei nicht ihm anzulasten.
Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend dargelegt hat, konnten diese Behauptungen durch eine Anfrage bei der Caritas XXXX nicht bestätigt werden. Hiernach würde der Beschwerdeführer bei der Caritas in deren Klientendatei zwar geführt, allerdings sei kein Eintrag zu finden, der bestätigte, dass er auch am 15.12.2009 eine Caritas-Einrichtung aufgesucht hätte.Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend dargelegt hat, konnten diese Behauptungen durch eine Anfrage bei der Caritas römisch 40 nicht bestätigt werden. Hiernach würde der Beschwerdeführer bei der Caritas in deren Klientendatei zwar geführt, allerdings sei kein Eintrag zu finden, der bestätigte, dass er auch am 15.12.2009 eine Caritas-Einrichtung aufgesucht hätte.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde geltend macht, dass er nicht bei der Caritas, sondern bei der Diakonie die besagte Rechtsberatung in Anspruch genommen habe und in diesen Zusammenhang auf eine Stellungnahme der Diakonie verweist, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse bei der Caritas XXXX Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz zu Recht, dass ihm durch diesen Verfahrensmangel die Möglichkeit genommen worden wäre, aufzuklären, dass er nicht die Caritas, sondern die Diakonie wegen einer Rechtsberatung hinsichtlich der Verfassung einer Beschwerde aufgesucht hätte. Seine diesbezügliche - vor Erlassung des abweisenden Bescheides ergangene - Stellungnahme an das Bundesasylamt Innsbruck, in der er darauf hingewiesen habe, dass eine Mitarbeiterin der Diakonie eine Beschwerde verfasst, von ihm unterzeichnet und offenkundig in weiterer Folge nicht abgeschickt worden wäre, ist in der bekämpften Entscheidung zudem gänzlich unberücksichtigt geblieben.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse bei der Caritas römisch 40 Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz zu Recht, dass ihm durch diesen Verfahrensmangel die Möglichkeit genommen worden wäre, aufzuklären, dass er nicht die Caritas, sondern die Diakonie wegen einer Rechtsberatung hinsichtlich der Verfassung einer Beschwerde aufgesucht hätte. Seine diesbezügliche - vor Erlassung des abweisenden Bescheides ergangene - Stellungnahme an das Bundesasylamt Innsbruck, in der er darauf hingewiesen habe, dass eine Mitarbeiterin der Diakonie eine Beschwerde verfasst, von ihm unterzeichnet und offenkundig in weiterer Folge nicht abgeschickt worden wäre, ist in der bekämpften Entscheidung zudem gänzlich unberücksichtigt geblieben.
Soweit die Partei, die die Wiedereinsetzung begehrt, gehalten ist, alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und taugliche Bescheinigungsmittel zu ihre Glaubhaftmachung anzuführen haben, muss ihr seitens der Behörde auch Gelegenheit dazu geboten werden, zumal das Ziel der Glaubhaftmachung darin gelegen ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall in seinen Rechten zur umfassenden Darlegung durch Verletzung des Parteiengehörs und Missachtung einer schriftlichen Stellungnahme beschnitten.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in derartigen Fällen zum Zwecke der Beweisaufnahme wohl zeugenschaftliche Vernehmungen der jeweiligen Mitarbeiter der Caritas bzw. Diakonie durchzuführen gehabt hätte und sich nicht mit der bloßen Verschickung von Parteiengehör begnügen hätte dürfen.
II.2.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.2.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.2.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.2.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.2.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.2.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Parteiengehör, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.03.2011