Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 264817-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, FZ. 10 12.198 - EAST Ost.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, FZ. 10 12.198 - EAST Ost.
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.2. Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.2. Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
I.3. Der Beschwerdeeventualantrag auf "[Feststellung], dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung [...] unzulässig ist" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Der Beschwerdeeventualantrag auf "[Feststellung], dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung [...] unzulässig ist" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.07.2005 via Deutschland illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag.
Am 13.07.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich ersteinvernommen und gab, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Er werde in seiner Heimat von russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden gesucht. In den Jahren 1999 bis 2000 habe er aktiv an der Blockade von XXXX teilgenommen und habe unter der Führung von XXXX mit einer Waffe in der Hand gekämpft. Sein Bruder XXXX, der aktiver Widerstandskämpfer gewesen sei, sei im Oktober 1999 getötet worden. Wie bereits erwähnt, habe er sich bei der Blockade in XXXX beteiligt und sei dabei am linken Oberschenkel durch einen Splitter verwundet worden. Daraufhin habe er sich in diversen Ortschaften in XXXX versteckt. In der Zeit von 2002 bis 2004 habe er sich in der Kalmykischen Republik aufgehalten. Derzeit werde er in XXXX von russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden gesucht, wobei es ihm bis zu seiner Ausreise gelungen sei, jeglichen Anhaltungen oder Verhaftungen dieser Behörden zu entkommen. Ein Cousin seiner Mutter kämpfe noch heute in Tschetschenien.Am 13.07.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich ersteinvernommen und gab, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Er werde in seiner Heimat von russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden gesucht. In den Jahren 1999 bis 2000 habe er aktiv an der Blockade von römisch 40 teilgenommen und habe unter der Führung von römisch 40 mit einer Waffe in der Hand gekämpft. Sein Bruder römisch 40 , der aktiver Widerstandskämpfer gewesen sei, sei im Oktober 1999 getötet worden. Wie bereits erwähnt, habe er sich bei der Blockade in römisch 40 beteiligt und sei dabei am linken Oberschenkel durch einen Splitter verwundet worden. Daraufhin habe er sich in diversen Ortschaften in römisch 40 versteckt. In der Zeit von 2002 bis 2004 habe er sich in der Kalmykischen Republik aufgehalten. Derzeit werde er in römisch 40 von russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden gesucht, wobei es ihm bis zu seiner Ausreise gelungen sei, jeglichen Anhaltungen oder Verhaftungen dieser Behörden zu entkommen. Ein Cousin seiner Mutter kämpfe noch heute in Tschetschenien.
Er habe zwar bereits in Polen einen Asylantrag eingebracht, wolle jedoch keinesfalls nach Polen zurückkehren, da es dort nicht ungefährlich sei. Für russische und tschetschenische Spezialeinheiten bestehe eine vereinfachte Möglichkeit nach Polen zu gelangen.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und verwies hinsichtlich der Zuständigkeitsprüfung Polens nochmals auf den Umstand, dass es in Polen nicht ungefährlich sei, da jederzeit tschetschenische und russische Spezialeinheiten nach Polen kommen können. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, wonach Polen nicht als sicherer Drittstaat gelte und der Beschwerdeführer daher in Polen keinesfalls Schutz vor Verfolgung finden könne.
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX eine krankheitswertige psychische Störung fest, wonach bei dem Beschwerdeführer eine reaktive Depression bestehe. Dies entspreche einer Anpassungsstörung, im konkreten Fall durch die zahlreichen Verluste und die direkten Erlebnisse im Krieg und Erleben der Folgen als Traumatisierung.Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 eine krankheitswertige psychische Störung fest, wonach bei dem Beschwerdeführer eine reaktive Depression bestehe. Dies entspreche einer Anpassungsstörung, im konkreten Fall durch die zahlreichen Verluste und die direkten Erlebnisse im Krieg und Erleben der Folgen als Traumatisierung.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2005 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er halte seine bisher getätigten Angaben aufrecht. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an seiner Wohnadresse in XXXX, im Dorf XXXX, gelebt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2005 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er halte seine bisher getätigten Angaben aufrecht. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an seiner Wohnadresse in römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt.
Er könne heute ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage bringen, da ihm ungefähr vor einem Monat von seiner Schwester aus XXXX sein Führerschein nachgeschickt worden sei. Dieser sei am XXXX in XXXX ausgestellt worden.Er könne heute ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage bringen, da ihm ungefähr vor einem Monat von seiner Schwester aus römisch 40 sein Führerschein nachgeschickt worden sei. Dieser sei am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden.
Auf die Frage, wann er seinen Auslandsreisepass beantragt habe, gab er an, er habe sich im Jahr 2004 für 400 Euro einen neuen Pass besorgt. Offiziell würden Tschetschenen keinen Pass erhalten, sodass sein Auslandsreisepass glaublich in Inguschetien oder in Karbadino Bolkarien ausgestellt worden sei. Er habe sein Heimatland davor nicht verlassen, habe sich aber im Großraum Russlands aufgehalten um entsprechendes Material für sein Geschäft mit Baumaterialien zu erwerben.
Im Zeitraum von 2002 bis 2004 habe er in Kalmückien auf dem Bauernhof seines Onkels gelebt, wobei er diesen in der Landwirtschaft unterstützt habe.
Auf Vorhalt, sein Führerschein sei aber am XXXX in XXXX ausgestellt worden, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater habe dies erledigt, er habe seinen alten Führerschein zurückgegeben und einen neuen Führerschein bekommen. Er selbst habe den Führerschein unterschrieben, wobei er seine Unterschrift mit einer Nadel auf die Plastikfolie gemacht habe.Auf Vorhalt, sein Führerschein sei aber am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater habe dies erledigt, er habe seinen alten Führerschein zurückgegeben und einen neuen Führerschein bekommen. Er selbst habe den Führerschein unterschrieben, wobei er seine Unterschrift mit einer Nadel auf die Plastikfolie gemacht habe.
Über Befragen, seine Fluchtgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, es habe immer wieder Säuberungsaktionen gegeben. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei sein Bruder gefallen und er habe sich dem tschetschenischen Widerstand angeschlossen. Während seiner aktiven Teilnahme sei er im Jahr 1999 leicht am Bein verletzt worden. Zur Pflege sei er in ein Dorf namens XXXX gebracht worden, welches von den Russen umzingelt worden sei. Sie hätten sich rechtzeitig in einem Keller verstecken können, woraufhin er nach XXXX gegangen sei. Danach sei er bereits nach Kalmykien geflüchtet.Über Befragen, seine Fluchtgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, es habe immer wieder Säuberungsaktionen gegeben. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei sein Bruder gefallen und er habe sich dem tschetschenischen Widerstand angeschlossen. Während seiner aktiven Teilnahme sei er im Jahr 1999 leicht am Bein verletzt worden. Zur Pflege sei er in ein Dorf namens römisch 40 gebracht worden, welches von den Russen umzingelt worden sei. Sie hätten sich rechtzeitig in einem Keller verstecken können, woraufhin er nach römisch 40 gegangen sei. Danach sei er bereits nach Kalmykien geflüchtet.
Die Frage, ob er jemals persönlich angegriffen bzw. angehalten worden sei, verneinte der Beschwerdeführer und führte aus, dass in Russland jeder Tschetschene automatisch als Terrorist angesehen werde.
Derzeit halten sich in XXXX noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder auf, wobei diese keine Probleme hätten.Derzeit halten sich in römisch 40 noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder auf, wobei diese keine Probleme hätten.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Lage ethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass eine individuelle Verfolgung seiner Person nicht ersichtlich sei. Dazu merkte er an, er nehme dies zur Kenntnis, aber es sei auch sein Bruder im Krieg getötet worden. Im Übrigen könne er in seinem Heimatland überall gesucht werden und könne sich nirgends offiziell melden.
Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte er seine Angaben dahingehend, wonach er im Jänner 2000 am Bein verletzt worden sei. Ferner hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, dass eine Videokassette vorhanden sei, worauf er gemeinsam mit seiner Widerstandskämpfergruppe im Rahmen des Aufmarsches im Jahr 1999 zu sehen sei. Auf Vorhalt, warum er dies bisher mit keinem Wort erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei alles so schnell gegangen, irgendwie habe er darauf vergessen.
1.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.09.2005, FZ 05 10.133-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die russische Staatsangehörigkeit und Identität des BF1 fest. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, sodass eine asylrelevante Gefährdung nicht festgestellt werden konnte. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.1.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.09.2005, FZ 05 10.133-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die russische Staatsangehörigkeit und Identität des BF1 fest. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, sodass eine asylrelevante Gefährdung nicht festgestellt werden konnte. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen seinen abweisenden Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, worin er ausführte, dass er nach der Ermordung seines ältesten Bruders aktiver Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg gewesen sei. Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine Videokassette vor, worauf er mit der Widerstandskämpfertruppe zu sehen sei.
Weiters wolle er richtigstellen, dass er sich bei seinem Onkel in Kalmykien habe verstecken müssen und nicht, wie im Protokoll vermerkt, in Ruhe habe leben können. Nachdem er von einer Entspannung der Situation erfahren habe, sei er im Herbst 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei wenige Tage nach seiner Rückkehr sein Cousin namens XXXX von maskierten russischen Soldaten festgenommen worden und seitdem verschwunden sei. Er habe erkannt, dass es für ehemalige Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation nach wie vor äußerst gefährlich sei, sodass er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) seien ihm nicht möglich.Weiters wolle er richtigstellen, dass er sich bei seinem Onkel in Kalmykien habe verstecken müssen und nicht, wie im Protokoll vermerkt, in Ruhe habe leben können. Nachdem er von einer Entspannung der Situation erfahren habe, sei er im Herbst 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei wenige Tage nach seiner Rückkehr sein Cousin namens römisch 40 von maskierten russischen Soldaten festgenommen worden und seitdem verschwunden sei. Er habe erkannt, dass es für ehemalige Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation nach wie vor äußerst gefährlich sei, sodass er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) seien ihm nicht möglich.
1.4. Am XXXX fand am Landesgericht XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.1.4. Am römisch 40 fand am Landesgericht römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.
Der Beschwerdeführer gab zunächst auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er physisch oder psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, an, er sei gesund. Weiters gab er bei den Personalien unter anderem an, er sei ledig und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe keine Kinder. Er habe in seiner Heimat noch seine Eltern und zwei Schwestern. Sein jüngerer Bruder sei nach Norwegen gezogen, seine Halbschwester lebe in Deutschland. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er habe 11 Jahre Grundschule besucht und danach an einem Ölinstitut studiert, aber nicht abgeschlossen. Sein Vater habe ein Geschäft betrieben, wo er hauptsächlich als Fahrer ausgeholfen habe. Ansonsten sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe im Laufe seines Lebens immer in XXXX gelebt. Von 2003 bis 2004 habe er seinen Aufenthalt nach Kalmückien verlagert, wo er in etwa mehr als ein Jahr gelebt habe.Der Beschwerdeführer gab zunächst auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er physisch oder psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, an, er sei gesund. Weiters gab er bei den Personalien unter anderem an, er sei ledig und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe keine Kinder. Er habe in seiner Heimat noch seine Eltern und zwei Schwestern. Sein jüngerer Bruder sei nach Norwegen gezogen, seine Halbschwester lebe in Deutschland. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er habe 11 Jahre Grundschule besucht und danach an einem Ölinstitut studiert, aber nicht abgeschlossen. Sein Vater habe ein Geschäft betrieben, wo er hauptsächlich als Fahrer ausgeholfen habe. Ansonsten sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe im Laufe seines Lebens immer in römisch 40 gelebt. Von 2003 bis 2004 habe er seinen Aufenthalt nach Kalmückien verlagert, wo er in etwa mehr als ein Jahr gelebt habe.
Die Frage, ob er seinen Wehrdienst absolviert habe, verneinte der Beschwerdeführer.
Über Befragen, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, antwortete der Beschwerdeführer mit zögerlicher Stimme, er wisse es nicht. Er habe bereits in der Beschwerde einige Punkte richtig stellen lassen, insbesondere wo es Übersetzungsfehler gegeben habe.
Er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe verfolgt worden.
Über Befragen, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe am 07.10.1999 seinen Bruder namens XXXX verloren. Nach dem Tod seines Bruders sei auch er in den Krieg gezogen, wobei er nach kurzer Zeit verletzt worden sei. Er habe am linken Oberschenkel Splitterverletzungen durch eine Mine erlitten und sei ins Krankenhaus gekommen. Diese Verletzungen habe er während der Blockade von XXXX erlitten. Sein Kommandant sei der ehemalige Stellvertreter des Ministers gewesen, sein unmittelbarer Kommandant habe XXXX geheißen. Nach der Verletzung sei er wieder schnell auf die Beine gekommen und habe zusammen mit Freunden die Stadt verlassen. Danach sei die Stadt von den Föderalen eingenommen worden, wobei diese von Dorf zu Dorf gegangen seien und in weiterer Folge ganz Tschetschenien kontrolliert hätten.Über Befragen, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe am 07.10.1999 seinen Bruder namens römisch 40 verloren. Nach dem Tod seines Bruders sei auch er in den Krieg gezogen, wobei er nach kurzer Zeit verletzt worden sei. Er habe am linken Oberschenkel Splitterverletzungen durch eine Mine erlitten und sei ins Krankenhaus gekommen. Diese Verletzungen habe er während der Blockade von römisch 40 erlitten. Sein Kommandant sei der ehemalige Stellvertreter des Ministers gewesen, sein unmittelbarer Kommandant habe römisch 40 geheißen. Nach der Verletzung sei er wieder schnell auf die Beine gekommen und habe zusammen mit Freunden die Stadt verlassen. Danach sei die Stadt von den Föderalen eingenommen worden, wobei diese von Dorf zu Dorf gegangen seien und in weiterer Folge ganz Tschetschenien kontrolliert hätten.
Auf die Frage, wie es mit ihm konkret weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich natürlich nicht mehr zu Hause aufhalten können, sodass er eine Zeit lang bei Verwandten gelebt habe. Danach sei er nach Kalmückien, wobei er sich an den genauen Zeitraum nicht mehr erinnern könne. Dort habe er bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt und diesem bei seiner Landwirtschaft geholfen. Aber auch dort hätte die Verfolgung der Tschetschenen begonnen, woraufhin er auch diese Zufluchtsstelle wieder verlassen habe. Im Jahr 2004 habe es eine Amnestie gegeben und er habe angenommen, dass diese Amnestie auch ihn betreffe. Ein Cousin habe sich unter die Amnestie gestellt. Er selbst habe es sich letztlich doch anders überlegt und habe sich nicht unter die Amnestie gestellt. In der Folge habe er sich in den Bergen Tschetscheniens bei Verwandten aufgehalten, die ihn auch bei der Organisierung seines Reisepasses unterstützt hätten. Daraufhin habe er seine Heimat Richtung Europa verlassen.
Auf die Frage, ab wann er in den Bergen gelebt habe, antwortete er, bis 2004 habe er in Kalmückien gelebt, danach sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt. Konkret sei dies Anfang 2004 gewesen.
Weiters befragt, was mit seinem Cousin geschehen sei, gab er an, dieser sei im Jahr 2004 trotz Amnestie entführt worden. Dies habe ihn dazu bewogen, nicht offiziell nach Tschetschenien zurückzukehren, sondern nur "inoffiziell". Auf die weitere Frage, ob also zuerst sein Cousin entführt worden sei und er erst danach "inoffiziell" nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, antwortete er, er sei noch in Kalmückien gewesen, als sein Cousin entführt worden sei. Auf Vorhalt, wonach er dies in der Beschwerde anders dargestellt habe, zuerst sei er zurückgekehrt und danach sei sein Cousin entführt worden (AS 169), führte er aus, er sei nach Tschetschenien unterwegs gewesen.
Über Befragen, wann genau er verletzt worden sei, gab der Beschwerdeführer Februar 1999 an, woraufhin der vorsitzende Richter erwiderte, er habe doch erst Ende 1999 zu kämpfen begonnen. Diesbezüglich erwiderte der Beschwerdeführer, im Oktober 1999 sei sein Bruder umgebracht worden, die Verletzung müsse sich daher im Februar 2000 zugetragen haben. Weiters befragt, wo er gesund gepflegt worden sei, antwortete er, zuerst kurz in XXXX und danach in XXXX. Die Frage, ob er sonst noch wo behandelt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Versteckt habe er sich im Dorf Atagi und auch in anderen Dörfern, aber immer nur für kurze Zeit.Über Befragen, wann genau er verletzt worden sei, gab der Beschwerdeführer Februar 1999 an, woraufhin der vorsitzende Richter erwiderte, er habe doch erst Ende 1999 zu kämpfen begonnen. Diesbezüglich erwiderte der Beschwerdeführer, im Oktober 1999 sei sein Bruder umgebracht worden, die Verletzung müsse sich daher im Februar 2000 zugetragen haben. Weiters befragt, wo er gesund gepflegt worden sei, antwortete er, zuerst kurz in römisch 40 und danach in römisch 40 . Die Frage, ob er sonst noch wo behandelt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Versteckt habe er sich im Dorf Atagi und auch in anderen Dörfern, aber immer nur für kurze Zeit.
Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er einen anderen Kommandanten genannt (AS 25), erwiderte der Beschwerdeführer, die Stadt sei in zwei Teile geteilt gewesen, ein Teil sei von XXXX, der zweite Teil von XXXX kontrolliert worden. Der Erste habe den Süd-Westen kontrolliert und der Zweite den Nord-Osten. Er sei bei XXXX gewesen. Über Befragen, in welcher Einheit bzw. in welcher Funktion er gekämpft habe, gab er an, sein Kommandant sei Chirurg gewesen und habe Leute verarztet. Er selbst habe die Verletzten aus dem Kriegsgebiet hinausgebracht. Die Frage, ob er also nicht mit der Waffe gekämpft habe, verneinte der Beschwerdeführer und führte weiters aus, sie hätten zwar Waffen gehabt, aber er sei als Sanitäter und als Chauffeur tätig gewesen.Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er einen anderen Kommandanten genannt (AS 25), erwiderte der Beschwerdeführer, die Stadt sei in zwei Teile geteilt gewesen, ein Teil sei von römisch 40 , der zweite Teil von römisch 40 kontrolliert worden. Der Erste habe den Süd-Westen kontrolliert und der Zweite den Nord-Osten. Er sei bei römisch 40 gewesen. Über Befragen, in welcher Einheit bzw. in welcher Funktion er gekämpft habe, gab er an, sein Kommandant sei Chirurg gewesen und habe Leute verarztet. Er selbst habe die Verletzten aus dem Kriegsgebiet hinausgebracht. Die Frage, ob er also nicht mit der Waffe gekämpft habe, verneinte der Beschwerdeführer und führte weiters aus, sie hätten zwar Waffen gehabt, aber er sei als Sanitäter und als Chauffeur tätig gewesen.
Auf die Frage, welche Waffen sie gehabt hätten, nannte der Beschwerdeführer eine Kalaschnikow, AKM-5.45. Es habe sich dabei um eine neue Waffe mit Kaliber 5.45 gehandelt.
Auf die Frage, wann und auf welche Weise er seinen Führerschein in der Russischen Föderation erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei im Jahr 1993 gewesen, er habe ein halbes Jahr gelernt und dann habe er den Führerschein erhalten. Weiters befragt, ob er diesen verloren habe, führte er aus, dieser sei ausgetauscht worden, an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, da dies sein Vater für ihn erledigt habe. Auf die Frage, warum dies sein Vater für ihn erledigt habe, gab er an, er habe nicht zur Behörde gehen wollen und daher habe dies sein Vater für ihn übernommen. Er könne sich nicht erinnern, wo er sich damals aufgehalten habe, vielleicht sei er in Kalmückien gewesen. Über Befragen, wie er dann unterschreiben habe können, führte er aus, man habe ihm den Führerschein ohne Unterschrift gebracht und er habe nachträglich unterschrieben. Zuerst sei mit der Nadel auf der Plastikfolie die Unterschrift vorgeritzt und dann mit einem Kugelschreiber nachgezogen worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, da erkenne man doch sofort die Manipulation, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, erst hier in Österreich habe man dies erkannt. Den alten Führerschein habe er in XXXX abgegeben.Auf die Frage, wann und auf welche Weise er seinen Führerschein in der Russischen Föderation erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei im Jahr 1993 gewesen, er habe ein halbes Jahr gelernt und dann habe er den Führerschein erhalten. Weiters befragt, ob er diesen verloren habe, führte er aus, dieser sei ausgetauscht worden, an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, da dies sein Vater für ihn erledigt habe. Auf die Frage, warum dies sein Vater für ihn erledigt habe, gab er an, er habe nicht zur Behörde gehen wollen und daher habe dies sein Vater für ihn übernommen. Er könne sich nicht erinnern, wo er sich damals aufgehalten habe, vielleicht sei er in Kalmückien gewesen. Über Befragen, wie er dann unterschreiben habe können, führte er aus, man habe ihm den Führerschein ohne Unterschrift gebracht und er habe nachträglich unterschrieben. Zuerst sei mit der Nadel auf der Plastikfolie die Unterschrift vorgeritzt und dann mit einem Kugelschreiber nachgezogen worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, da erkenne man doch sofort die Manipulation, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, erst hier in Österreich habe man dies erkannt. Den alten Führerschein habe er in römisch 40 abgegeben.
Über Befragen, was er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, wer zurückkehre, müsse zu Kadyrow oder zu dessen Leuten gehen. Es bestehe die Gefahr, dass man einfach vernichtet werde. Auf die Frage, warum er konkret von Kadyrow vernichtet werden solle, antwortete er, weil sie seine Wohnung konfisziert hätten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dass auch seine Eltern nach wie vor ohne Probleme in Tschetschenien leben, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, seine Eltern seien bereits alte Leute, aber sein jüngerer Bruder habe wegen ihm das Land verlassen müssen.
Zur Integration befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe bislang keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Auch der Besuch von Deutschkursen sei nicht erlaubt gewesen bzw. habe für ihn diese Möglichkeit nicht bestanden. Er sei auch nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.
Auf die Frage, warum er in Österreich in Haft sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe in XXXX ein Paket an sich genommen und dann sei er schon von der Polizei geschnappt worden. In dem Paket habe sich Marihuana befunden.Auf die Frage, warum er in Österreich in Haft sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe in römisch 40 ein Paket an sich genommen und dann sei er schon von der Polizei geschnappt worden. In dem Paket habe sich Marihuana befunden.
Zum Abschluss übergab der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer den aktuellen Länderbericht zur Lage in Tschetschenien mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Am 03.06.2009 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in seinem Herkunftsstaat nach wie vor eine prekäre Situation herrsche. Im Übrigen drohe Personen, die gegen die russischen Okkupanten (insbesondere innerhalb der Widerstandskräfte) aktiv gewesen seien, nach wie vor Verfolgung.
Am 21.04.2010 hat sich der zuständige Senat des Asylgerichtshofes die vom Beschwerdeführer vorgelegte Videokassette angesehen. Es werden - kurz zusammengefasst - keine Kampfszenen gezeigt und hinterlässt das Filmmaterial einen eher belanglosen und nebensächlichen Eindruck. Darüber hinaus kann auch aus dem Akt kein Anhaltspunkt entnommen werden, an welcher Stelle des Videos der Beschwerdeführer als Teil der abgebildeten Soldateska identifiziert werden könnte
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, GZ D11 264817-0/2008/18E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Vorbringen des BF1 sei widersprüchlich und unglaubwürdig. Das vorgelegte Video zeige belanglose Szenen abseits etwaiger Kämpfe und lasse den Beschwerdeführer auch nach mehrfacher Betrachtung des Videos in keiner Szene erkennen. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeverhandlung angegeben, gesund zu sein. Er leide somit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge, auch aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 28.04.2010 in Rechtskraft.
1.6. Mit Schreiben vom 28.10.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. Auner rechtsfreundlich vertreten zu sein.
1.7. Am 28.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf Internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung zu Protokoll, er habe von seinem Vater erfahren, dass er zu Hause in seinem Heimatland gesucht werde und von der lokalen Polizei Ladungen erhalte. Er werde sich bemühen, diese Ladungen zu bekommen und vorzulegen. Einige Ladungen habe er nach der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahrensgang erhalten. Er habe nun in Österreich eine Verlobte, welche eine Aufenthaltsbewilligung habe, mit dieser wolle er zusammen leben.
1.8. Am 04.01.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, sich seit November 2010 einmal in der Woche zu einem Psychologen zu begeben. Die Gründe aus seinem Erstverfahren seien auch weiterhin gegeben. Er habe dort nicht alles angegeben, weil er Angst gehabt habe. Nun kämen wiederholt Ladungen für ihn, sein Vater unterschreibe die Ladungen und sammle diese.
Er solle bei der Polizei erscheinen, weil er für seine Heimat gekämpft habe. Er werde wegen der Teilnahme an den Kampfhandlungen geladen.
Befragt, was er - wie zuvor erwähnt - im Erstverfahren konkret verschwiegen habe, erklärte der Beschwerdeführer ausweichend, er sei "nicht gesammelt" gewesen, erst Besuche beim Psychologen hätten ihm geholfen. Er habe Angst gehabt.
Auf die Frage, ob er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof alles angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht alles erwähnt. Er habe das Erkenntnis vor einer Woche seinem Cousin gegeben, um es übersetzen zu lassen. Es sei nicht so übersetzt worden, wie er es gemeint habe.
Auf Vorhalt, er sei nun seit mehr als fünf Jahren in Österreich und habe bis dato noch nicht vollständig seine Asylgründe angegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, erst seit seinem Besuch bei der Psychologin habe er gewusst, dass er alles vollständig erzählen solle.
Befragt, seit wann er die Ladungen erhalte, gab der Beschwerdeführer an, dies seit langer Zeit der Fall, vielleicht schon seit dem Jahr 2004 oder 2005. Die Ladungen kämen automatisch jedes halbes Jahr.
Im Erstverfahren habe er nicht angegeben, dass er im XXXX bei der XXXX gearbeitet habe. Mangels Vertrauen habe er das im ersten Verfahrensgang nicht angegeben. Als der Beschwerdeführer im XXXX gearbeitet habe, sei der nunmehrige Präsident Kadyrov noch nicht Präsident, sondern als Fahrer beschäftigt gewesen. Kadyrovs Vater sei ein Mullah gewesen. Als sich die Lage verändert habe, hätten sie ein Angebot bekommen, zu Kadyrov zu wechseln. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und habe er die Republik verlassen.Im Erstverfahren habe er nicht angegeben, dass er im römisch 40 bei der römisch 40 gearbeitet habe. Mangels Vertrauen habe er das im ersten Verfahrensgang nicht angegeben. Als der Beschwerdeführer im römisch 40 gearbeitet habe, sei der nunmehrige Präsident Kadyrov noch nicht Präsident, sondern als Fahrer beschäftigt gewesen. Kadyrovs Vater sei ein Mullah gewesen. Als sich die Lage verändert habe, hätten sie ein Angebot bekommen, zu Kadyrov zu wechseln. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und habe er die Republik verlassen.
Er habe nun eine Bestätigung des XXXX aus London erhalten, wonach ihm Gefahr drohe, er habe auch Fotos und Videos.Er habe nun eine Bestätigung des römisch 40 aus London erhalten, wonach ihm Gefahr drohe, er habe auch Fotos und Videos.
Seine Freundin habe einen anderen Wohnsitz als er, er sei mit ihr seit fünf bis sechs Monaten zusammen, sie hätten bereits nach tschetschenischem Ritus geheiratet.
Der Beschwerdeführer legte schließlich eine schriftliche "Zeugenbestätigung" des XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer im Widerstand unter dem Kommando des Feldkommandanten XXXX beteiligt gewesen sei.Der Beschwerdeführer legte schließlich eine schriftliche "Zeugenbestätigung" des römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer im Widerstand unter dem Kommando des Feldkommandanten römisch 40 beteiligt gewesen sei.
Weiters legte er die bereits angesprochene Bestätigung des XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer aktiv am Krieg teilgenommen habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Herbst 1999 gefallen.Weiters legte er die bereits angesprochene Bestätigung des römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer aktiv am Krieg teilgenommen habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Herbst 1999 gefallen.
Auch legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des XXXX vor, wonach dieser als Augenzeuge der Ereignisse bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer auf dem bereits vorgelegten Video zu sehen sei.Auch legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des römisch 40 vor, wonach dieser als Augenzeuge der Ereignisse bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer auf dem bereits vorgelegten Video zu sehen sei.
Schließlich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer mit dessen Bruder an Kampfhandlungen teilgenommen habe.Schließlich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer mit dessen Bruder an Kampfhandlungen teilgenommen habe.
Hinsichtlich der psychischen Gesundheitssituation legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht der Psychotherapeutin Dr. XXXX vom 03.01.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer posttraumatisch belastet sei (ICD 10. F.43.1).Hinsichtlich der psychischen Gesundheitssituation legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht der Psychotherapeutin Dr. römisch 40 vom 03.01.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer posttraumatisch belastet sei (ICD 10. F.43.1).
1.9. Mit Schreiben vom 18.01.2011 wurde ein handschriftliches Bestätigungsschreiben des XXXX vorgelegt, wonach dieser als islamischer Imam am XXXX den Beschwerdeführer nach muslimischen Recht mit Frau XXXX verheiratet habe.1.9. Mit Schreiben vom 18.01.2011 wurde ein handschriftliches Bestätigungsschreiben des römisch 40 vorgelegt, wonach dieser als islamischer Imam am römisch 40 den Beschwerdeführer nach muslimischen Recht mit Frau römisch 40 verheiratet habe.
1.10. Am 19.01.2011 traf bei der belangten Behörde eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren", verfasst von Dr. XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide.1.10. Am 19.01.2011 traf bei der belangten Behörde eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren", verfasst von Dr. römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide.
1.11 Am 20.01.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er sei anwaltlich vertreten, sein Anwalt sei jedoch nicht erschienen und sei er mit der Durchführung der Verhandlung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einverstanden.
Er sei mit seiner Frau seit ca. fünf Monaten nach islamischem Ritus ein Paar.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 09.02.2011 die Ladungen vorzulegen.
Auf Vorhalt, er habe im Erstverfahren angegeben gesund zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Erstverfahren nicht untersucht worden, daher habe er gesagt, gesund zu sein. Seinen (beeinträchtigten) Gesundheitszustand habe er schon lange, seit dem Krieg, weswegen er nach Erhalt des negativen Erkenntnisses im Erstverfahren zu einem Psychologen geschickt worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 09.02.2011 alle Befunde vorzulegen.
1.12. Mit Schreiben vom 26.01.2011 teilte RA Dr. Binder mit, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten.
1.13. Am 09.02.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt. Er habe Kontakt zu den Rechtsanwälten Mag. AUNER und Dr. BINDER gehabt, habe jedoch Dr. Binder nicht gebeten, bei der Einvernahme zu erscheinen.
Zu Vorlage der angeforderten Beweismittel aufgefordert gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihm mitgeteilt, dass man von Tschetschenien ein Fax nach Österreich an die belangte Behörde abgeschickt habe. Er habe gedacht, es habe funktioniert. Er habe auch keine Befunde vorzulegen, dies sei bereits erfolgt.
Die den Beschwerdeführer begleitende Ehefrau gab in Anwesenheit des Beschwerdeführers an, die Eheschließung nach islamischem Recht sei am XXXX erfolgt.Die den Beschwerdeführer begleitende Ehefrau gab in Anwesenheit des Beschwerdeführers an, die Eheschließung nach islamischem Recht sei am römisch 40 erfolgt.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe gedacht, das Fax sei bereits angekommen. Im ersten Verfahren sei ihm nicht geglaubt worden. Wenn Leute unverschämt lügen, würde man ihnen glauben, ihm dagegen nicht. Das Fax belege, dass er vom Innenministerium gesucht werde.
1.14. Mit Bescheid vom 15.02.2011, Zl. 10 12.198 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Ladungen seien bereits Teil des dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu Grunde gelegten Sachverhaltes gewesen und hätten zudem nicht vorgelegt werden können. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich verurteilt worden und sei erst seit XXXX verheiratet. Er hätte sich seines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status' bewusst sein müssen.1.14. Mit Bescheid vom 15.02.2011, Zl. 10 12.198 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Ladungen seien bereits Teil des dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu Grunde gelegten Sachverhaltes gewesen und hätten zudem nicht vorgelegt werden können. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich verurteilt worden und sei erst seit römisch 40 verheiratet. Er hätte sich seines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status' bewusst sein müssen.
Gegen den genannten Bescheid wurde in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde neue Gründe vorgebracht, insbesondere den Erhalt von Ladungen und die Tätigkeit als XXXX der XXXX des ehemaligen Präsidenten Maschadov. Der Beschwerdeführer habe Unterlagen vorgelegt, wonach er in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe daher nicht vollständige Angaben treffen können. Zudem sei der Beschwerdeführer verheiratet, was zweifellos eine Neuerung darstelle, die bei der letzten Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. In Österreich würden auch eine Cousine und ein Cousin des Beschwerdeführers leben. Es werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt, da die Asylsache äußerst komplex und schwierig sei und ein Spezialwissen erforderlich sei.Gegen den genannten Bescheid wurde in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde neue Gründe vorgebracht, insbesondere den Erhalt von Ladungen und die Tätigkeit als römisch 40 der römisch 40 des ehemaligen Präsidenten Maschadov. Der Beschwerdeführer habe Unterlagen vorgelegt, wonach er in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe daher nicht vollständige Angaben treffen können. Zudem sei der Beschwerdeführer verheiratet, was zweifellos eine Neuerung darstelle, die bei der letzten Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. In Österreich würden auch eine Cousine und ein Cousin des Beschwerdeführers leben. Es werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt, da die Asylsache äußerst komplex und schwierig sei und ein Spezialwissen erforderlich sei.
1.15. Mit 02.03.2011 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vorgelegt.
1.16. Mit Schreiben vom 02.03.2011 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bekannt zu geben, inwiefern eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch den rechtsfreundlichen Vertreter nicht oder im unzulänglichen Ausmaß erfolgt ist oder noch erfolgen wird bzw. inwiefern der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater besser betreut werden kann als durch den rechtsfreundlichen Vertreter selbst. Weiters wurde der Vertreter aufgefordert bekannt zu geben, ob die anwaltliche Vollmacht trotz Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters weiterhin aufrecht bleibt. Zuletzt werde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert bekannt zu geben, ob der gestellte Antrag auf "Gewährung von Asyl" aufrecht bleibe, obwohl es diesbezüglich im Anwendungsfall nach herrschender Lehre und Judikatur keine entsprechende Kognitionsbefugnis gebe.
1.17. Mit Schreiben vom 03.03.2011 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu wie folgt Stellung: der Antrag bedürfe keiner Rechtfertigung, es bestehe kein Verbot, gleichzeitig Rechtsberater, Rechtsanwälte etc. dem Verfahren beizuziehen. Es liege auf der Hand, dass eine größere Anzahl an Rechtsberatern die Qualität der Vertretung verbessert, ebenso, wie nach Auffassung des Gesetzgebers ein Senat eine bessere Qualität der Rechtssprechung gewährleiste als ein Einzelrichter. Die anwaltliche Vollmacht bleibe vorerst aufrecht, ebenso der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Im übrigen gehe der Vertreter des Beschwerdeführers davon aus, dass zu Unrecht von einer entschiedenen Rechtssache ausgegangen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des BF1 (und der übrigen Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des BF1 (und der übrigen Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
2.2. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche er bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht hat, zum anderen erstmals die beiden Fluchtgründe, seit über fünf Jahren regelmäßig, etwa halbjährlich, in Abwesenheit Ladungen zur Miliz erhalten zu haben und vor seiner Flucht, XXXX im XXXX gewesen zu sein.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche er bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht hat, zum anderen erstmals die beiden Fluchtgründe, seit über fünf Jahren regelmäßig, etwa halbjährlich, in Abwesenheit Ladungen zur Miliz erhalten zu haben und vor seiner Flucht, römisch 40 im römisch 40 gewesen zu sein.
Hinsichtlich der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. D11 264.817, zu verweisen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten sei.
Wie weiter oben ausgeführt, muss eine behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Diese positive Entscheidungsprognose drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren nicht auf. Das bereits im ersten Verfahrensgang zu Protokoll gebrachte Fluchtvorbringen erwies sich als widersprüchlich und unglaubwürdig, nicht zuletzt aufgrund der wechselnden Angaben, ob er nun aktiv an Kämpfen teilgenommen habe (Vorbringen vor dem Bundesasylamt) oder nicht (Vorbringen vor dem Asylgerichtshof). Es ist daher aufgrund der nunmehrigen Angaben im gegenständlichen Zweitverfahren nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Kampfhandlungen gesucht und geladen werde.
In diesem Zusammenhang musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass die Russische Föderation einerseits angeblich nach einer Person wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, offiziell fahndet, andererseits sieben Jahre lang regelmäßig mit dieser Person per Ladung verkehrt, ohne zumindest einen Festnahmeversuch zu unternehmen, bei welchem sich jedoch herausgestellt hätte, dass der Antragsteller längstens die Russische Föderation verlassen hat. Und selbst wenn sich der Ablauf so ereignet hätte, wäre es angesichts der Tatsache, dass eine Untersuchung wegen eines gegen die innere staatliche Sicherheit gerichteten Verbrechens vorliegt, völlig unglaubwürdig, dass einem zum ersten Einvernahmetermin nicht erschienenen Verdächtigten regelmäßig weitere Ladungen zugestellt werden, ohne schärfe Mittel zu ergreifen - insbesondere in Form einer Hausdurchsuchung oder zumindest einer umgehenden Befragung der Verwandten nach dem Aufenthaltsort des Angeklagten. Angesichts der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens überrascht es kaum, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gegenteiligen Zusage nicht in der Lage war, die Ladungen per Fax vorzulegen. Selbst wenn es unter Umständen ein technisches Gebrechen bei der Übermittlung oder ein Versehen bei der belangten Behörde bei der richtigen Zuordnung des erhaltenen Faxes zum richtigen Akt gegeben hätte (was zwar nicht behauptet wurde, jedoch denkmöglich wäre), so wäre dennoch von jedem glaubwürdigen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er umgehend in den Tagen danach eine neuerliche Übertragung des Faxes, gegebenenfalls auch an den eigenen rechtsfreundlichen Vertreter und nicht direkt an die belangte Behörde, veranlasst hätte.
Als nicht nachvollziehbar erweist sich auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer durch seine behauptete psychische Beeinträchtigung bzw. Traumatisierung gehindert gewesen wäre, bereits im Erstverfahren alles vorzubringen. Der Beschwerdeführer war bereits im Erstverfahren in der Lage, über wesentliche negative Ereignisse wie beispielsweise den Verlust seines Bruders oder seine eigene Kriegsverletzung aufgrund eines Splittertreffers zu sprechen. Warum im Gegensatz dazu das reine Faktum einer ohne negative Erlebnisse verknüpften Tätigkeit im XXXX oder die regelmäßige Zustellung von Ladungen an Familienangehörigen nach der Flucht des Beschwerdeführers nicht "erzählbar" gewesen sein sollen, konnte nicht nachvollziehbar begründet werden, zumal der Beschwerdeführer das bisherige Verschweigen der Tätigkeit im XXXX vor der belangten Behörde am 04.01.2011 ohnehin ausdrücklich mit seinem mangelnden Vertrauen (und nicht mit etwaigen psychischen Blockaden) begründete.Als nicht nachvollziehbar erweist sich auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer durch seine behauptete psychische Beeinträchtigung bzw. Traumatisierung gehindert gewesen wäre, bereits im Erstverfahren alles vorzubringen. Der Beschwerdeführer war bereits im Erstverfahren in der Lage, über wesentliche negative Ereignisse wie beispielsweise den Verlust seines Bruders oder seine eigene Kriegsverletzung aufgrund eines Splittertreffers zu sprechen. Warum im Gegensatz dazu das reine Faktum einer ohne negative Erlebnisse verknüpften Tätigkeit im römisch 40 oder die regelmäßige Zustellung von Ladungen an Familienangehörigen nach der Flucht des Beschwerdeführers nicht "erzählbar" gewesen sein sollen, konnte nicht nachvollziehbar begründet werden, zumal der Beschwerdeführer das bisherige Verschweigen der Tätigkeit im römisch 40 vor der belangten Behörde am 04.01.2011 ohnehin ausdrücklich mit seinem mangelnden Vertrauen (und nicht mit etwaigen psychischen Blockaden) begründete.
Zuletzt erscheinen auch die vorgelegten Briefe tschetschenischen Exilpolitiker oder Asylberechtigter als nicht geeignet, dem (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers Substanz und Glaubwürdigkeit zu verleihen, beinhalten sie doch vorrangig - zusammengefasst - die Bitte um Asylgewährung zugunsten des Beschwerdeführers, ohne besonders substantiiert das neue Vorbringen bestätigen oder auszuführen, wodurch sich die Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt oder ergeben hat. Sofern in diesen Briefen auf das seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Videomaterial verwiesen wird, ist entgegen zu halten, dass das Videomaterial zum einen bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und zum anderen - wie im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes angemerkt wurde - lediglich völlig belanglose Szenen mit zahlreichen Soldaten ohne Erkennbarkeit des Beschwerdeführers zeigt. Selbst im gegenständlichen (Zweit-)Verfahren wird dieses seinerzeitige Beweismittel in keiner Weise konkretisiert.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht das Gericht weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers zum einen aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010 dargestellten und zum anderen aufgrund der zuvor getroffenen Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt. Das neue Vorbringen stellt lediglich einen Nebenaspekt der größtenteils bereits im ersten Verfahrensgang geschilderten und als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtgeschichte dar und weist somit wie erwähnt keinen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den die erforderliche positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.3. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.2.3. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt der beschwerdeführenden Partei kein, nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Seitens des Beschwerdeführers wurde das Bestehen eines Familienlebens behauptet; er sei nunmehr verheiratet (nach moslemischem Recht). Hier erweisen sich zunächst die getroffenen Datumsangaben zur Eheschließung als höchst widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer im Zweitantrag vom 28.12.2010 an, er sei "verlobt", vor der belangten Behörde am 04.01.2011 hingegen, er sei "bereits verheiratet" (ohne konkrete Datumsangabe) und werde die Bestätigung beim nächsten Mal mitnehmen. Die nachträglich vorgelegte handschriftliche Bestätigung des Imams bescheinigt jedoch eine Eheschließung (erst) am XXXX. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer am 20.01.2011 zu Protokoll, er und seine Frau seien seit fünf Monaten nach islamischen Ritus ein Paar. Und schließlich gab die Frau des Beschwerdeführers am 09.02.2011 zu Protokoll, die Eheschließung nach moslemischen Ritus sei am XXXX erfolgt.Seitens des Beschwerdeführers wurde das Bestehen eines Familienlebens behauptet; er sei nunmehr verheiratet (nach moslemischem Recht). Hier erweisen sich zunächst die getroffenen Datumsangaben zur Eheschließung als höchst widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer im Zweitantrag vom 28.12.2010 an, er sei "verlobt", vor der belangten Behörde am 04.01.2011 hingegen, er sei "bereits verheiratet" (ohne konkrete Datumsangabe) und werde die Bestätigung beim nächsten Mal mitnehmen. Die nachträglich vorgelegte handschriftliche Bestätigung des Imams bescheinigt jedoch eine Eheschließung (erst) am römisch 40 . In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer am 20.01.2011 zu Protokoll, er und seine Frau seien seit fünf Monaten nach islamischen Ritus ein Paar. Und schließlich gab die Frau des Beschwerdeführers am 09.02.2011 zu Protokoll, die Eheschließung nach moslemischen Ritus sei am römisch 40 erfolgt.
Da das generelle Bestehen einer Beziehung von der belangten Behörde nicht bestritten wurde, war im Zweifel von der frühestmöglichen Datumsangabe, somit vom XXXX auszugehen.Da das generelle Bestehen einer Beziehung von der belangten Behörde nicht bestritten wurde, war im Zweifel von der frühestmöglichen Datumsangabe, somit vom römisch 40 auszugehen.
Ein weiteres Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde von der beschwerdeführenden Partei zwar behauptet (in Österreich aufenthaltsberechtigte Cousins), doch war letztlich aufgrund der mangelnden Intensität (unterschiedliche Wohnsitze, keinerlei Abhängigkeitsverhältnisse) nicht von einem Familienleben iSd Art 8 MRK auszugehen.Ein weiteres Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde von der beschwerdeführenden Partei zwar behauptet (in Österreich aufenthaltsberechtigte Cousins), doch war letztlich aufgrund der mangelnden Intensität (unterschiedliche Wohnsitze, keinerlei Abhängigkeitsverhältnisse) nicht von einem Familienleben iSd Artikel 8, MRK auszugehen.
Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte.
Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach sich der Integrationsgrad im letzten Jahr (jedenfalls seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010) entscheidend verbessert hätte.
Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2005 nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Asylantrag gestellt, welcher aufgrund des widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihm musste bereits bei der ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich der Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das somit lediglich aus einem letztlich als unberechtigt erkannten (ersten) Asylantrag bzw. (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz abgeleitet wurde.
Nicht zuletzt aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung (LG XXXX vom XXXX § 28 Abs 1 (1., 2., 3. Fall) SMG, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt) aufgrund eines Drogendelikts überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung stellt zwar aufgrund der mittlerweile erfolgten Eheschließung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung erst zu einem Zeitpunkt einging, zu dem bereits das Erstverfahren negativ entschieden war (samt Ausweisungsentscheidung), hätte sich der Beschwerdeführer seines äußerst unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status' bewusst sein müssen.Nicht zuletzt aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung (LG römisch 40 vom römisch 40 Paragraph 28, Absatz eins, (1., 2., 3. Fall) SMG, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt) aufgrund eines Drogendelikts überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung stellt zwar aufgrund der mittlerweile erfolgten Eheschließung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung erst zu einem Zeitpunkt einging, zu dem bereits das Erstverfahren negativ entschieden war (samt Ausweisungsentscheidung), hätte sich der Beschwerdeführer seines äußerst unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status' bewusst sein müssen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weswegen sich die seitens der belangten Behörde getroffene Ausweisungsentscheidung als rechtmäßig erweist.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellt.Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet - wie oben ausgeführt - nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat. In der Sache selbst besteht keine Kognitionsbefugnis.2.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet - wie oben ausgeführt - nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat. In der Sache selbst besteht keine Kognitionsbefugnis.
Somit waren die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf "Gewährung von Asyl" bzw. auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung mangels Kognitionsbefugnis gem. § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Somit waren die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf "Gewährung von Asyl" bzw. auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung mangels Kognitionsbefugnis gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
2.5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters war nachstehenden Erwägungen Folge zu leisten:
2.5.1. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache.
Da in der Hauptsache der erkennende Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.
Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten den Asylwerbern gestatten, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrages konsultieren.Artikel 15 Absatz eins, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten den Asylwerbern gestatten, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrages konsultieren.
Art. 15 Abs 2 der Verfahrensrichtlinie normiert, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie normiert, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.
Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Abs. 5 lit a, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Absatz 5, Litera a,, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.
§ 66 AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen. Gemäß Z. 3 haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen. Gemäß Ziffer 3, haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.
Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat. Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat. Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.
2.5.3. Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.2.5.3. Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Art. 15 Abs. 3 bis 5 die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung sinngemäß sachlich begründete Einschränkungen vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Artikel 15, Absatz 3 bis 5 die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung sinngemäß sachlich begründete Einschränkungen vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
Daraus ergibt sich für den Asylgerichtshof unzweifelhaft die Intention der Richtlinie, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht unbeschränkt zuzulassen, beispielsweise um damit ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
2.5.4. Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges (Erkenntnis vom 26.04.2010, Rechtskraft: 28.04.2010) mit Schreiben vom 28.10.2010 seine rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Auner angezeigt und zwei Monate später am 28.12.2010 einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz gestellt. Bei seiner Einvernahme am 04.01.2011 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, weiterhin durch genannten Rechtsanwalt vertreten zu sein, dieser habe tags zuvor mit dem Psychologen des Beschwerdeführers telefoniert.
Der vorgelegte psychotherapeutische Kurzbericht vom 03.01.2011 erwähnt in der Einleitung, dass der Kurzbericht auf Wunsch des Rechtsanwaltes Mag. Auner erstellt worden sei.
Mit Schreiben vom 26.01.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. rechtsfreundlich vertreten zu sein.
Nach Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG und Ausweisung des Beschwerdeführers gem. § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation) brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes Dr. Binder LL.M. gegenständliche Beschwerde an den Asylgerichtshof ein, verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Dieser Antrag sei notwendig, da die "Asylsache äußerst komplex und schwierig ist und ein Spezialwissen erforderlich ist".Nach Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG und Ausweisung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 10, AsylG 2005 in die Russische Föderation) brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes Dr. Binder LL.M. gegenständliche Beschwerde an den Asylgerichtshof ein, verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Dieser Antrag sei notwendig, da die "Asylsache äußerst komplex und schwierig ist und ein Spezialwissen erforderlich ist".
2.5.5. Da der Beschwerdeführer bereits als Partei an einem vollständigen Verfahrensgang (inklusive einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, verbunden mit entsprechenden Rechtsbelehrungen) mitgewirkt hat und im nunmehr zweiten Verfahrensgang zur Gänze rechtsfreundlich durch zwei Rechtsanwälte vertreten wurde bzw. wird, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, bekannt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen Umstände verstanden hat und vor der belangten Behörde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung sein gesamtes Fluchtvorbringen erstattet hat. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerber - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, genüge getan.
Dass ein Rechtsberater dazu herangezogen wird, um nachträglich, nach - im Wege eines Rechtsanwaltes erfolgten - Einbringung einer inhaltlich begründeten Beschwerde dieselbe zu prüfen, ist weder vom Gesetzgeber noch von der Verfahrensrichtlinie beabsichtigt. Die rechtsfreundliche Vertretung konnte - obwohl ausdrücklich dazu aufgefordert - auch nicht substantiiert darlegen, inwiefern trotz anwaltlicher Vertretung bislang keine oder eine schlechtere Rechtsberatung erfolgt sein könnte. Dem sinngemäßen Hinweis, wonach zwei rechtskundige Vertreter besser seien als einer und beispielsweise auch ein mehrköpfiger Senat mehr Qualität bedeute als ein Einzelrichter, ist zu entgegnen, dass die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers eine deutlich höherwertige Ausbildung und Qualifikation aufweist als das Anforderungsprofil des § 65 AsylG 2005 für Rechtsberater vorschreibt, und somit nicht jene fachliche Qualitätsparität gegeben ist wie bei einem mehrköpfigen Richtersenat.Dass ein Rechtsberater dazu herangezogen wird, um nachträglich, nach - im Wege eines Rechtsanwaltes erfolgten - Einbringung einer inhaltlich begründeten Beschwerde dieselbe zu prüfen, ist weder vom Gesetzgeber noch von der Verfahrensrichtlinie beabsichtigt. Die rechtsfreundliche Vertretung konnte - obwohl ausdrücklich dazu aufgefordert - auch nicht substantiiert darlegen, inwiefern trotz anwaltlicher Vertretung bislang keine oder eine schlechtere Rechtsberatung erfolgt sein könnte. Dem sinngemäßen Hinweis, wonach zwei rechtskundige Vertreter besser seien als einer und beispielsweise auch ein mehrköpfiger Senat mehr Qualität bedeute als ein Einzelrichter, ist zu entgegnen, dass die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers eine deutlich höherwertige Ausbildung und Qualifikation aufweist als das Anforderungsprofil des Paragraph 65, AsylG 2005 für Rechtsberater vorschreibt, und somit nicht jene fachliche Qualitätsparität gegeben ist wie bei einem mehrköpfigen Richtersenat.
Auch die Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach die gegenständliche Asylsache "äußerst komplex und schwierig" sei, konnte nicht geteilt werden. Der Sachverhalt erscheint bereits von der Aktenlage (in Verbindung mit der Beschwerde) völlig geklärt, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ist somit nicht notwendig, sodass auch keine weiteren Mitwirkungshandlungen des Beschwerdeführers erforderlich sind, bei welchen er Unterstützung benötigen könnte.
Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt entsprechenden rechtsfreundlichen Beistand zur Wahrung seiner Interessen im Wege zweier Rechtsanwälte (zunächst Mag. Auner und schließlich Dr. Binder) erhalten hat, da weiters von Rechtsanwalt Dr. Binder eine fristgerechte und zulässige Beschwerde verfasst wurde und da schließlich von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war der Antrag mit Beschluss abzuweisen.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.7. Gegenständliche Beschwerde langte am 02.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.2.7. Gegenständliche Beschwerde langte am 02.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
2.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
27.04.2011