TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/10 A5 240934-4/2011

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 240.934-4/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 10 02.013 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 10 02.013 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste vermutlich am 31.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2003 seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste vermutlich am 31.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2003 seinen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer noch am 01.08.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde von den Mitgliedern der Geheimgesellschaft Black Out bzw. Black Axe verfolgt.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003, Zl. 03 23.118-BAW, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Private, nämlich Angehörige eines Geheimkultes, die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003, Zl. 03 23.118-BAW, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Private, nämlich Angehörige eines Geheimkultes, die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten.

I.3. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun bzw. fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun bzw. fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.4. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003 gerichtete Berufung mangels Glaubhaftwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.07.2007, Zl. 240.934/0/26E-XII/36/03, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt.römisch eins.4. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003 gerichtete Berufung mangels Glaubhaftwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.07.2007, Zl. 240.934/0/26E-XII/36/03, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt.

I.5. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.5. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.

I.7. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.07.2007 erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zahl AW 2007/20/0933-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.12.2007, Zahl 2007/20/1390-4, abgelehnt.römisch eins.7. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.07.2007 erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zahl AW 2007/20/0933-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.12.2007, Zahl 2007/20/1390-4, abgelehnt.

I.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.9. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.04.2008 aus dem Stande der Untersuchungshaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, zwischenzeitlich nach Luxemburg sowie Italien ausgereist zu sein und in diesen beiden Ländern Asylanträge gestellt zu haben, welche jedoch abgelehnt worden wären. Er stelle in Österreich einen neuen Asylantrag, da er im ersten Verfahren gelogen habe. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei der, dass sein Vater sechs Frauen und fünfzig Kinder habe. Die Frauen seines Vaters würden ihn wegen des Erbes umbringen wollen. Sie würden ihn mit einem Fluch belegen, woraufhin er sterben würde.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.04.2008 aus dem Stande der Untersuchungshaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, zwischenzeitlich nach Luxemburg sowie Italien ausgereist zu sein und in diesen beiden Ländern Asylanträge gestellt zu haben, welche jedoch abgelehnt worden wären. Er stelle in Österreich einen neuen Asylantrag, da er im ersten Verfahren gelogen habe. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei der, dass sein Vater sechs Frauen und fünfzig Kinder habe. Die Frauen seines Vaters würden ihn wegen des Erbes umbringen wollen. Sie würden ihn mit einem Fluch belegen, woraufhin er sterben würde.

I.10. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2008 sowie am 23.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Genannte das im Zuge der Erstbefragung Vorgebrachte.römisch eins.10. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2008 sowie am 23.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Genannte das im Zuge der Erstbefragung Vorgebrachte.

I.11. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zl. 08 03.146-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.11. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zl. 08 03.146-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

I.12. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.06.2008, Zl. 240.934-2/2E-XII/36/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.12. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.06.2008, Zl. 240.934-2/2E-XII/36/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

I.13. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.13. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.14. Am 04.03.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.14. Am 04.03.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die österreichische Polizei habe die nigerianische Botschaft bezüglich seiner Abschiebung kontaktiert, da er in Österreich straffällig geworden sei. Er habe mit Verwandten in Nigeria telefoniert, die ihm mitgeteilt hätten, dass eine Rückkehr für ihn gefährlich wäre. Nach Nigeria Abgeschobene würden für lange Zeit ins Gefängnis kommen, speziell, wenn sie im Ausland straffällig geworden seien. Zudem habe er im November 2009 erfahren, dass Mafiagruppen in Nigeria Inhaftierte, die in Europa vorbestraft seien, freikaufen und diese zwingen würden, für sie zu arbeiten. Auch werde der nigerianische Präsident bald sterben und die Volksgruppe der Igbo werde versuchen, an die Macht zu gelangen. Vermutlich werde es bald Bürgerkrieg geben. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm von einer Rückkehr abgeraten.

I.15. Per E-Mail vom 17.03.2010 wurde der nunmehr ausgewiesene Vertreter über die für den 23.03.2010 anberaumte Einvernahme informiert und diesem gleichzeitig die Mitteilung gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 übermittelt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 26.03.2010 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem er laut Polizeibericht vom 19.03.2010 an der angeführten Adresse nie angemeldet war und seit dem 07.03.2010 dort nicht mehr angetroffen werden konnte. Auch der Vertreter konnte keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herstellen.römisch eins.15. Per E-Mail vom 17.03.2010 wurde der nunmehr ausgewiesene Vertreter über die für den 23.03.2010 anberaumte Einvernahme informiert und diesem gleichzeitig die Mitteilung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, übermittelt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 26.03.2010 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem er laut Polizeibericht vom 19.03.2010 an der angeführten Adresse nie angemeldet war und seit dem 07.03.2010 dort nicht mehr angetroffen werden konnte. Auch der Vertreter konnte keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herstellen.

I.16. Am 31.03.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein und erließ einen Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer.römisch eins.16. Am 31.03.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein und erließ einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer.

I.17. Am 08.04.2010 wurde der zwischenzeitig nach Tschechien ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs.1e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen.römisch eins.17. Am 08.04.2010 wurde der zwischenzeitig nach Tschechien ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen.

I.18. Per E-Mail vom 08.04.2010 wurde der ausgewiesene Vertreter über die noch am selben Tage anberaumte Einvernahme informiert.römisch eins.18. Per E-Mail vom 08.04.2010 wurde der ausgewiesene Vertreter über die noch am selben Tage anberaumte Einvernahme informiert.

I.19. Bei der an diesem Tage stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Genannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass er aufgrund der in Nigeria herrschenden Unruhen nicht dorthin zurückkehren könne. Aufgrund der Korruption könnten sich abgeschobene Personen gegen Geld frei kaufen, andernfalls müssten sie mit längeren Freiheitsstrafen rechnen. Weiters gab der Genannte an, aufgrund von Zahnproblemen nach Tschechien gefahren zu sein, um dort einen Zahnarzt aufzusuchen.römisch eins.19. Bei der an diesem Tage stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Genannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass er aufgrund der in Nigeria herrschenden Unruhen nicht dorthin zurückkehren könne. Aufgrund der Korruption könnten sich abgeschobene Personen gegen Geld frei kaufen, andernfalls müssten sie mit längeren Freiheitsstrafen rechnen. Weiters gab der Genannte an, aufgrund von Zahnproblemen nach Tschechien gefahren zu sein, um dort einen Zahnarzt aufzusuchen.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde dem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht, dass die Befragung am nächsten Tag fortgesetzt werde.

I.20. Im Rahmen der daraufhin am 09.04.2010 fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.römisch eins.20. Im Rahmen der daraufhin am 09.04.2010 fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.21. Mit Beschluss vom 19.04.2010, Zahl A5 240.934-3/2010/3E, hat der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, bestätigt.römisch eins.21. Mit Beschluss vom 19.04.2010, Zahl A5 240.934-3/2010/3E, hat der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, bestätigt.

I.22. Mit Bericht der BH XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2010 nach Nigeria abgeschoben wurde.römisch eins.22. Mit Bericht der BH römisch 40 vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2010 nach Nigeria abgeschoben wurde.

I.23. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.02.2011, Zl. 10 02.013 - EAST Ost, diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.23. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.02.2011, Zl. 10 02.013 - EAST Ost, diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht habe. Hinsichtlich der behaupteten drohenden Doppelbestrafung verwies das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen, wonach das Dekret 33 nicht mehr angewandt würde. Zudem basierten seine Befürchtungen der Weitergabe seiner Daten in Bezug auf seine Straffälligkeit durch das Innenministerium auf reinen Mutmaßungen. Auch seine Ausführungen zu einer möglichen Inhaftierung und der daraus resultierenden Mafiaproblematik sei nur vage in den Raum gestellt worden.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht habe. Hinsichtlich der behaupteten drohenden Doppelbestrafung verwies das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen, wonach das Dekret 33 nicht mehr angewandt würde. Zudem basierten seine Befürchtungen der Weitergabe seiner Daten in Bezug auf seine Straffälligkeit durch das Innenministerium auf reinen Mutmaßungen. Auch seine Ausführungen zu einer möglichen Inhaftierung und der daraus resultierenden Mafiaproblematik sei nur vage in den Raum gestellt worden.

I.24. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 02.03.2011 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Er habe deutlich ausgeführt, dass er tatsächlich asylrelevant bedroht sei, jedoch habe sich die belangte Behörde nicht mit seinem aktuellen Vorbringen auseinandergesetzt. Jedenfalls hätten sich die Rechtslage und der Sachverhalt gegenüber dem ersten Asylverfahren geändert. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, aktuell zu überprüfen, ob es Gründe gegen eine Ausweisung und Abschiebung gäbe. Hinsichtlich Art. 8 EMRK seien die Bindungen zu Österreich nicht richtig berücksichtigt worden und hätte eine faire Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, zumal keine öffentlichen Interessen seinem Verbleib in Österreich entgegenstünden.römisch eins.24. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 02.03.2011 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Er habe deutlich ausgeführt, dass er tatsächlich asylrelevant bedroht sei, jedoch habe sich die belangte Behörde nicht mit seinem aktuellen Vorbringen auseinandergesetzt. Jedenfalls hätten sich die Rechtslage und der Sachverhalt gegenüber dem ersten Asylverfahren geändert. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, aktuell zu überprüfen, ob es Gründe gegen eine Ausweisung und Abschiebung gäbe. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK seien die Bindungen zu Österreich nicht richtig berücksichtigt worden und hätte eine faire Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, zumal keine öffentlichen Interessen seinem Verbleib in Österreich entgegenstünden.

Dazu wurde wie folgt festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem in Anbetracht seiner Sprachkenntnisse und seiner bisher unter nigerianischer Identität gestellten Anträge auf internationalen Schutz, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

Der Genannte wurde dreimal strafgerichtlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria überstellt.

Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im letzten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend die vorangegangenen Rechtsgänge im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2010, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010, mit welchem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt wurde, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.03.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im Rahmen der vorangegangenen Rechtsgänge wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen (dritten) Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren lediglich darauf, dass die nigerianische Botschaft hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen informiert worden wäre, weshalb er bei einer Abschiebung für lange Zeit inhaftiert würde. Hiezu ist festzuhalten, dass dies zum einen eine reine Spekulation des Beschwerdeführers darstellt. Zum anderen ist anzumerken, dass das Dekret 33 in der Praxis nicht mehr angewandt wird, worauf das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen bereits in den Entscheidungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes thematisiert.

Hinsichtlich seiner auf diesem Vorbringen aufbauenden Ausführungen zur Mafiaproblematik muss festgehalten werden, dass auch dies eine reine Mutmaßung des Beschwerdeführers darstellt. Im Übrigen gilt das bereits Gesagte über die Nichtanwendung des Dekretes 33, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung inhaftiert und sodann von Mafiagruppen freigekauft würde, um für diese zu arbeiten.

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, nicht nach Nigeria zurückzukönnen, da dort der Ausbruch eines Bürgerkrieges drohe, so sind diese Behauptungen nicht mit den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen. Vielmehr ist im gesamten Gebiet Nigerias keine derart extreme Gefahrenlage gegeben, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Monierte er darin ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, so ist diesem Einwand entgegenzusetzen, dass das Bundesasylamt zutreffend auf das Fehlen eines neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts hingewiesen hat und der Beschwerdeführer bei zwei Einvernahmen die Möglichkeit gehabt hat, seine Antragsgründe vollständig darzulegen, aber sich lediglich auf das bereits Dargestellte bezogen hat. Auch hat sich die belangte Behörde - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - mit der Rückkehr- und Ausweisungsproblematik auseinandergesetzt. Woraus sich daher ein Ermittlungsdefizit beziehungsweise ein neues Vorbringen glaubhaften Kernes ableiten ließe, ist dem Asylgerichtshof somit nicht ersichtlich.

Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 01.08.2003 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in den vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehr dritten Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus Nigeria, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots als nicht geboten erscheint.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Nigerias keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahrensgang Zahnprobleme geltend macht, aufgrund derer er in Tschechien einen Zahnarzt aufgesucht habe, so ist festzuhalten, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe.Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahrensgang Zahnprobleme geltend macht, aufgrund derer er in Tschechien einen Zahnarzt aufgesucht habe, so ist festzuhalten, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe.

Es ist weiters nicht davon auszugehen ist, dass der gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geraten würde, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte, ist nicht erkennbar.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte, ist nicht erkennbar.

Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seiner ersten beiden Asylverfahren illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, seine illegale Weiterreise nach Tschechien während des nunmehrigen laufenden Verfahrensganges, die zur vorübergehenden Einstellung des Verfahrens geführt hat, seine missbräuchlichen Antragstellungen, die strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seiner ersten beiden Asylverfahren illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, seine illegale Weiterreise nach Tschechien während des nunmehrigen laufenden Verfahrensganges, die zur vorübergehenden Einstellung des Verfahrens geführt hat, seine missbräuchlichen Antragstellungen, die strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

In Summe überwiegen somit zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Entscheidung nach § 41 Abs. 6 AsylG 2005):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Entscheidung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005):

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits in sein Herkunftsland Nigeria abgeschoben worden ist, war in Entsprechung der eben zitierten gesetzlichen Bestimmung lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung rechtmäßig, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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