Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 413.094-2/2011/2E
E9 413.096-2/2011/2E
E9 413.097-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
1. des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 10 11.832- East-West;1. des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 10 11.832- East-West;
2. der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 10 11.830- East-West ;2. der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 10 11.830- East-West ;
3. der mj. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl.. 10 11.838-East-West;3. der mj. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl.. 10 11.838-East-West;
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, § 10 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin ist deren minderjährige Tochter. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien.
Die Beschwerdeführer gelangten am 29.11.2009 nach Österreich und stellten am 30.11.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Die Beschwerdeführer gelangten am 29.11.2009 nach Österreich und stellten am 30.11.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Gemeinsam mit den Beschwerdeführern gelangten auch die Mutter des Erstbeschwerdeführers (hg. E9 413.084), dessen Bruder samt Familie (hg. E9 413.091, E9 413.093, E9 413.087, E9 413.088, E9 413.089) sowie dessen Neffe (hg. 413.105) nach Österreich.
Die Eltern dieses Neffen - der Vater ist ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers - sowie deren weiterer Sohn (hg. E9 413.099, E9 413.102, E9 413.104) gelangten am 21.12.2009 nach Österreich.
Die Beschwerden dieser Angehörigen werden mit gesonderten Erkenntnissen behandelt.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, an Bandscheiben- und Nierenbeschwerden zu leiden, aber der Einvernahme folgen zu können.
Als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Onkel und dessen Angehörige umgebracht worden seien, er wisse nicht warum. Als sie eine Klage gegen die Täter, welche nicht gefangen worden seien, gemacht hätten, seien sie bedroht worden. Sie sollten die Klage zurückziehen, ansonsten würden sie entführt oder gar getötet werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab als Fluchtgrund an, dass das Problem der Onkel ihres Mannes sei, welcher samt einem Teil seiner Familie umgebracht worden sei.
3. Am 03.12.2009 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass seine Angaben auch für seine Tochter gelten würde, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Seine Nierensteine seien entfernt worden, aber er habe nach wie vor Schmerzen. Ihm täten weiters die Füße und Schultern weh, er sei diesbezüglich aber in Österreich noch nicht in Behandlung gewesen. Das letzte Mal sei er vor vier Jahren in ärztlicher Behandlung gewesen, als er von einem Auto überfahren worden sei.
Er habe seine Heimat wegen der Ermordung seines Onkels und dessen Familie verlassen. In diesem Zusammenhang seien sie bedroht worden, sie sollten die Anzeigeerstattung zurückziehen bzw. zur Polizei gehen und aussagen, dass diese beiden nicht die Täter seien. Sie hätten die Täter jedoch nicht gesehen und wüssten nicht, wer den Onkel umgebracht habe.
Sein Onkel und dessen Angehörige seien am 03.06.2009 ermordet worden, zunächst hätten sein Bruder und dessen Frau dies gesehen, diese hätten ihn benachrichtigt. Als er dorthin gekommen sei, sei auch die Polizei gekommen. Er habe kurz den Leichnam gesehen, seien jedoch dann nicht mehr ins Haus gelassen worden. Warum sein Onkel und dessen Familie ermordet worden sein, wisse er nicht.
Er selbst sei zwei Wochen nach diesem Vorfall telefonisch bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, dass er schauen solle, dass diese zwei Personen entlassen werden, ansonsten würde er selbst umgebracht werden. Er sei deswegen nicht zur Polizei gegangen, es sei ihnen gesagt worden, dass sie alle umgebracht würden, wenn sie zur Polizei gingen. Nach dem ersten Anruf habe er seine Telefonnummer geändert, drei Tage später habe er wieder einen Anruf bekommen, insgesamt sei er vier Mal bedroht worden, dann habe er seine SIM-Karte weggeworfen. In einem anderen Teil Armeniens wäre er auch gefunden worden, sie hätten ihn auch an den verschiedenen Aufenthaltsorten immer wieder gefunden.
Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.
Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
4. Am 04.03.2010 wurden die Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein.
Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer vor, sein Onkel sei wegen des Geldes umgebracht worden. Er würde die Mörder nicht kennen, diese aber ihn. Es seien sieben bis acht Personen gewesen, es seien jedoch nur zwei Brüder verhaftet worden. Dies hätten sie aus der Zeitung erfahren.
Er habe drei bis vier Drohanrufe erhalten, wonach er die Zeugenaussage zurücknehmen solle. Er solle zur Polizei gehen und sagen, dass es diese zwei Männer nicht gewesen seien. Die Anrufer hätten gewusst, dass sie mit den Getöteten verwandt seien und dass es durchgehen würde, wenn sie zur Polizei gingen und sagten, dass es andere gewesen seien. Es habe keine Zeugenaussage gegeben, welche zurückzunehmen sei, sondern es sei ihnen aufgetragen worden zu helfen, die beiden aus dem Gefängnis herauszuholen.
Bei den Tätern handle es sich um eine Mafia, die es auf reiche Jeziden abgesehen habe. Sie hätten sich auch vor dem Mord öfters an die Polizei gewandt, welche auch gemeint hätte, dass sie helfen werde, dazu sei es jedoch nie gekommen.
Nach dem Mord seien sie bedroht worden nicht zur Polizei zu gehen, somit seien sie aus Angst nicht mehr zur Polizei gegangen.
Ihr Haus hätten sie rund zwei Wochen nach dem Vorfall verlassen, dann hätten sie sich in verschiedenen Dörfern aufgehalten. Drei Tage vor der Ausreise habe er nachts das Haus nochmals aufgesucht, seither sei es verlassen.
Die beiden Täter seien verhaftet worden, weil es angeblich einen armenischen Augenzeugen gegeben habe, dessen Identität jedoch geheim gehalten worden sei.
Den letzten Anruf habe er im Juni 2009 erhalten, dann habe er seine SIM-Karte weggeworfen. Er habe sich deswegen noch bis November 2009 in Armenien aufgehalten, weil sie zunächst das Vieh verkaufen mussten.
Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Armenien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass das Volk zu niedrige Preise für das Vieh der Jeziden bezahle. Ihre Kinder würden in der Schule immer schlechter benotet.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und die mj. Drittbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie gesund seien.
Sie hätten Armenien aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen, dessen Onkel und weitere drei Angehörige umgebracht worden seien. Sieben bis acht kriminelle Personen sollen daran beteiligt gewesen sein, zwei Täter seien verhaftet worden. Die anderen Personen seien ihn Freiheit und hätten ihnen mit dem gleichen Schicksal gedroht, wenn sie ihre Zeugenaussage nicht zurückziehen sollten und diese zwei Täter nicht freigelassen würden.
Die Zeugenaussage stamme von den Kindern des Ermordeten, aber sie wisse dazu nichts Konkretes.
Ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) sei telefonisch bedroht worden, er habe sich jedoch nicht an die Polizei wenden dürfen.
Der Onkel ihres Gatten sei wegen seines Vermögens getötet worden. Ihr Gatte sei daraufhin sehr oft telefonisch bedroht worden, obwohl er zwei oder drei Mal die SIM-Karte gewechselt habe.
Wieso lediglich zwei Männer festgenommen worden seien, wisse sie nicht. Sie selbst sei nie bedroht worden, nur ihr Gatte und zwei seiner Brüder.
Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, ebenfalls getötet zu werden.
Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Armenien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie als Jeziden benachteiligt würden.
5. Mit Bescheiden, je vom 16.04.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (je Spruchpunkt I.).5. Mit Bescheiden, je vom 16.04.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien jeweils abgewiesen (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien jeweils abgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Schließlich wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt III.).Schließlich wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe, diese seien armenische Staatsbürger jesidischer Abstammung.
Weiters wurde festgestellt, dass der Onkel des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie im Juni 2009 ermordet worden seien. Es sei nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer telefonisch bedroht worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass Jesiden in Armenien grundsätzlich asylrechtlich verfolgt würden.
Weiters werde festgestellt, dass die Sicherheitsbehörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit seien.
Zu Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zu den Themen Minderheitenrechte, Jesiden, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen sowie Ombudsmann.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die beiden Täter die Morde gestanden hätten und sich auch in Haft befänden. Darum sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer mit einer Aussage die Freilassung dieser Personen bewirken könnten und jene daher zu einer Aussage gezwungen werden sollten.
Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. jeweils ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Abgesehen davon seien die armenischen Sicherheitsbehörden im Falle von Straftaten schutzbereit.Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. jeweils ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Abgesehen davon seien die armenischen Sicherheitsbehörden im Falle von Straftaten schutzbereit.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.
Es liege auch keine besondere Integration der Beschwerdeführer zu Österreich vor und bestehe damit auch kein relevantes Privatleben. Daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.
6. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.09.2010, Zl. E9 413.094-1/2010/5E u.a., gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.6. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.09.2010, Zl. E9 413.094-1/2010/5E u.a., gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht als unschlüssig anzusehen sei und auch durch ergänzende Erwägungen in ihrer Richtigkeit gestützt werde.
Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr könne daher kein Asyl gewährt werden. Selbst wenn man hypothetisch vom Vorbringen der Beschwerdeführer ausginge, sei einerseits kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund ersichtlich und wäre andererseits die Schutzfähigkeit des armenischen Staates gegeben. Auch die jezidische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer rechtfertige keine Asylgewährung.
7. Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 09.09.2010 zugestellt und damit rechtskräftig.
8. Die Behandlung einer vom Erstbeschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 30.11.2010, U 2275-2277/10-5, abgelehnt.
9. Am 16.12.2010 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.9. Am 16.12.2010 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
10. Bei der am 17.12.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, Österreich seit dem ersten Verfahren nicht verlassen zu haben. Er stelle einen neuen Antrag, weil sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. Ihre Anwältin habe gesagt, sie müssten einen neuen Antrag stellen.
Als neue Gründe gab er an, dass seine Frau vergewaltigt worden sei. In ihrer Volksgruppe gehöre dies zum Schlimmsten und müsse unter allen Umständen geheim bleiben. Als Jeziden seien sie in Armenien nicht erwünscht. Nachdem sein Onkel ermordet worden sei, seien sie beschuldigt worden, ihn getötet zu haben. Damit habe erreicht werden sollen, dass sie das Land verlassen. Sie würden von der Polizei unterdrückt.
Im Falle einer Rückkehr würde die schwangere Zweitbeschwerdeführerin getötet werden.
Sein Bruder habe vom Vorsitzenden des "Yezdi Komitees" ein Schriftstück bekommen, das besage, dass ihr Leben in Armenien gefährdet sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei der Erstbefragung vor, sie stelle einen neuen Antrag, weil sie nicht nach Armenien zurückkönne und weil der erste Antrag abgelehnt worden sei. Es erwarte sie der Tod. Als neue Gründe gab sie an, dass ihr Gatte und zwei seiner Brüder nach der Ermordung von deren Onkel festgenommen worden seien. Am 14.06.2010 sei der Sohn des Bürgermeisters mit vier weiteren zu ihrer Schwägerin gekommen. Zwei von ihnen hätten sich auf die Schwägerin und sie gestürzt und sie beide vergewaltigt. Sie wolle auf keinen Fall Anzeige erstatten.
Ein Vorsitzender des Yezdi Komitees hätte ihnen geschrieben, dass ihre Gesundheit und ihr Leben in Armenien nicht garantiert werden könnten.
11. Am 20.12.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.11. Am 20.12.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
12. Am 27.12.2010 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, als Kind in der Schule geschlagen worden zu sein. Deswegen habe er die Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht und habe er seitdem immer wieder Kopfschmerzen, so auch heute. Medikamente nehme er deswegen aber keine und sei er deswegen auch nicht bei einem Arzt gewesen.
Er brachte vor, dass seine Frau vergewaltigt worden sei und deswegen ihr Kind verloren habe. Die Polizei habe ihn und seine Brüder gezwungen, den Mord an ihrem Onkel auf sich zu nehmen. Der Grund dafür sei gewesen, dass kurdische Journalisten einen Bericht erstattet hätten und dieser in türkischen und aserbaidschanischen Zeitungen veröffentlicht worden sei.
Die Vergewaltigung hätte er im ersten Verfahren nicht erwähnt, weil ihre Mentalität und Tradition nicht zulasse, so etwas publik zu machen. Nicht einmal seine Mutter wüsste davon. Er selbst wisse seit 16.06.2009 davon, die Vergewaltigung sei am 14.06.2009 passiert. Am 13.06.2009 sei er von der Polizei festgenommen worden, am 16.06.2009 gemeinsam mit seinen Brüdern aufgrund von Bemühungen des Vorsitzenden der jesidischen Gemeinde freigelassen worden.
Die Frau seines Bruders XXXX sei gemeinsam mit der Frau des Erstbeschwerdeführers vergewaltigt worden, die Frau des anderen Bruders sei ebenfalls vergewaltigt worden, jedoch woanders. Bis auf die drei Brüder und deren Frauen wüsste niemand davon.Die Frau seines Bruders römisch 40 sei gemeinsam mit der Frau des Erstbeschwerdeführers vergewaltigt worden, die Frau des anderen Bruders sei ebenfalls vergewaltigt worden, jedoch woanders. Bis auf die drei Brüder und deren Frauen wüsste niemand davon.
Sie hätten den Vorfall auch nicht zur Anzeige gebracht, weil die Polizei haben wollte, dass sie den Mord am Onkel auf sich nehmen. Außerdem sei der Sohn des Bürgermeisters, welcher bei der Vergewaltigung dabei gewesen sei, ebenfalls bei der Polizei. Sie hätten nicht einmal einen Arzt aufgesucht.
Sie hätten im Erstverfahren auch die Veröffentlichung in den Medien nicht erwähnt sowie, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Verantwortung für den Mord des Onkels zu übernehmen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst an, dass ihre Angaben auch für die mj. Drittbeschwerdeführerin gelten würden, welche keine eigenen Fluchtgründe habe.
Sie selbst sei schwanger und erwarte Ende Jänner 2011 ein Kind. Diesbezüglich legte sie den Mutter-Kind-Pass vor sowie die Besuchsbestätigung über einen Deutschkurs.
Sie sei am 14.06.2009 gemeinsam mit ihrer Schwägerin vom Sohn des Dorfvorstehers und seinen Kollegen vergewaltigt worden. Daraufhin habe sie eine Fehlgeburt erlitten.
Anzeige habe sie keine erstattet, weil die Täter ja Polizisten gewesen seien. Sie hätten bisher niemandem von dieser Schande erzählt.
13. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 10.01.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).13. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 10.01.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG bis zum 24.03.2011 aufgeschoben wird (je Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 24.03.2011 aufgeschoben wird (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die gegenständlichen Anträge lediglich auf die bereits im Vorverfahren gemachten Angaben gestützt würden sowie auf Vorfälle, welche vor der erstmaligen Antragstellung in Österreich passiert sein sollen. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf die Glaubwürdigkeit der Angaben nicht eingegangen werden müsse, zumal sich die nunmehr vorgebrachten Gründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten.
Es liege daher eine entschiedene Sache vor und seien die Anträge zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sämtliche Familienangehörigen in gleicher Weise von der Aufenthaltsbeendigung in Österreich betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege. Zum Recht auf Privatleben wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit rund 14 Monaten in Österreich aufhalten würden und keine besondere Integration erkannt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sämtliche Familienangehörigen in gleicher Weise von der Aufenthaltsbeendigung in Österreich betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege. Zum Recht auf Privatleben wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit rund 14 Monaten in Österreich aufhalten würden und keine besondere Integration erkannt werden könne.
Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sei die Durchführung der Ausweisung jedoch bis zu dem im Spruch genannten Datum aufzuschieben.
14. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 17.01.2011 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Mentalität nicht möglich gewesen sei, über die Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin zu sprechen.
Zudem hätten die Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland Informationen erhalten, dass sich die Lage der Jesiden weiter verschlechtert habe und ein menschenwürdiges Leben dort nicht möglich sei. Sie hätten auch Informationen aus Armenien bekommen, dass die zwei Haupttäter im Mordfall nach Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder frei gekommen seien.
Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 135/2009 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
3.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.1.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die maßgeblichen Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 02.09.2010, GZ. E9 413.094-1/2010/5E u.a., am 09.09.2010 in Rechtskraft erwachsen.
3.1.2. Wie das Bundesasylamt in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend ausführt, haben sich die von den Beschwerdeführern in ihren jeweils zweiten Anträgen auf internationalen Schutz - zum Teil erstmals - vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalte jedoch gänzlich bereits vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses ereignet und haben auch die Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des Vergleichsbescheides davon Kenntnis gehabt.
Dies betrifft sowohl (naturgemäß) das ursprüngliche Fluchtvorbringen, welches nach Angaben der Beschwerdeführer nach wie vor gelte, als auch das (neue) Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern im Juni 2009 für einige Tage lang festgenommen worden seien und (unter anderem) die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zeitraum vergewaltigt worden sei.
Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. §§ 69 f AVG) vor (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Paragraphen 69, f AVG) vor vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).
3.1.3. Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Mentalität nicht möglich gewesen sei, die Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin darzulegen, zumal dies als große Schande gelte und es sich nicht gezieme, öffentlich darüber zu sprechen, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass sich dieser Vorfall bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus Armenien ereignet hat.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bisher auch nicht vorgebracht hatten, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Brüder im Juni 2009 für einige Tage festgenommen worden seien und die Polizei sie gezwungen hätte, den Mord an ihrem Onkel auf sich zu nehmen.
Aus welchem Grund dieser Vorfall verschwiegen wurde, ist jedoch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen.
3.1.4. Was das nunmehr vom Bruder des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Schreiben des Vorsitzenden der "Nationalen Union von Jesiden der Republik Armenien" betrifft, wonach diese für die Rückkehr der Beschwerdeführer sowie der Mutter des Erstbeschwerdeführers, seiner Brüder sowie deren Familien keine Garantien geben könne, weil ihrem Leben Gefahr drohe, so ist dazu festzuhalten:
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, liegt ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, liegt ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Auch insofern ist daher die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt.
3.1.5. Abgesehen davon, dass ohnedies kein neuer Sachverhalt vorliegt, mangelt es diesem auch aus folgenden Gründen auch an einem glaubhaften Kern:
So wurde das Vorbringen gegenüber den ersten Verfahren gesteigert. Während in den ersten Verfahren vom Erstbeschwerdeführer (und auch seinen Brüdern) vorgebracht worden war, sie seien telefonisch bedroht bzw. aufgefordert worden, zur Polizei gehen und zu sagen, dass es die wegen des Mordes verhafteten zwei Männer nicht die Täter gewesen seien gewesen seien, brachten sie nunmehr vor, dass der Erstbeschwerdeführer und seine beiden Brüder von 13. bis 16.06.2009 festgenommen worden seien. Am 14.06.2009 seien ihre Gattinnen jeweils vergewaltigt worden.
Diese Steigerung des Vorbringens ist ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit. Jedem Asylwerber muss klar sein, dass gerade derart gravierende Ereignisse wie Verhaftungen und Vergewaltigungen, welche seine individuelle Verfolgungssituation belegen können, besondere Bedeutung haben, sodass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt vorübergehen lassen würde.
Die Rechtfertigung, man habe die Vergewaltigungen aus Scham nicht angegeben, ist für den erkennenden Richter insofern nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführer ja gerade mit dem Ziel bzw. Zweck nach Österreich gekommen sind, dass ihnen hier Schutz gewährt wird. Sohin muss es sich bei Österreich bereits nach ihrer ursprünglichen Vorstellung um einen Staat gehandelt haben, der dazu fähig und willens ist.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach die beiden - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu lebenslanger Haft verurteilten - Haupttäter im Mordfall nach Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder frei gekommen seien, so gibt es hier insofern einen Widerspruch, zumal in der Beschwerde des einen Bruders des Erstbeschwerdeführers (hg. 413.091) vorgebracht wird, dass sie nach Kaution wieder freigekommen wären.
Wie sich aus dem Amtswissen ergibt, welches etwa einer Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts vom 11. Februar 2011 entstammt, können lebenslang verurteilte Häftlinge nach den gesetzlichen Bestimmungen frühestens nach zwanzig Jahren auf Bewährung vorzeitig entlassen werden. Es ist auch kein Begnadigungsverfahren der beiden verurteilten Mörder anhängig.
In der Beschwerde des anderen Bruders des Erstbeschwerdeführers (hg. 413.099) wird behauptet, dass die vorzeitige Entlassung gegen Bestechung im Internet ersichtlich sei. Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdeführer diesbezüglich kein einziger Ausdruck vorgelegt oder konkret Quellen benannt worden waren, haben auch die im Interesse der Beschwerdeführer amtswegig durchgeführten Recherchen des Vertrauensanwalts in Armenien in elektronischen Medien diesbezüglich nichts ergeben. Auch gibt es in der Länderdatenbank des Asylgerichtshofes keine Hinweise darauf.
Die Glaubhaftmachung dieser bloßen Behauptung ist dadurch nicht gelungen.
Was das vom Bruder des Erstbeschwerdeführers (hg. 413.099) vorgelegte Schreiben des Vorsitzenden der Nationalen Union von Jesiden der Republik Armenien vom 13.09.2010 betrifft, wonach die Nationale Union für die Rückkehr der Beschwerdeführer sowie der Mutter und der Brüder des Erstbeschwerdeführers (samt Familien) "keine Garantien" geben könne, da ihrem Leben Gefahr drohe, so ist zunächst festzuhalten, dass dieses Schreiben auf Betreiben der Beschwerdeführer nach Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in den Erstverfahren verfasst wurde, was dessen Beweiswert bereits mindert.
Weiters ist festzuhalten, dass es auch nicht Aufgabe dieser Nationalen Union von Jesiden ist, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren. Aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Vorfahrens geht hervor, dass der armenische Staat fähig und willens ist, Schutz vor kriminellen Machenschaften zu gewähren.
Der Beweiswert dieses Schreibens ist auch insofern noch gemindert, zumal der - in diesem Schreiben erwähnte Bruder des Erstbeschwerdeführers (hg. 413.091) bei seiner Einvernahme vom 29.12.2010 vorbrachte, dass seine Familie und er seit zwölf Jahren Christen seien. Deswegen habe er mit den Oberhäuptern der Jesiden und seiner jesidischen Umgebung viele Probleme gehabt.
Abgesehen davon sind Jesiden - wie bereits in den Vorverfahren ausgeführt - kein Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen und erreichen allfällige Diskriminierungen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität. Eine diesbezügliche Verschlechterung der Lage seit rechtskräftigem Abschluss der Vorfahren ist nicht den Länderberichten nicht zu entnehmen.
3.2. Sohin war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache rechtmäßig.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. § 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 lautet:4.1. Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
4.2. Das gegenständliche Asylverfahren ist wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, womit sich in weiterer Folge der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergibt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, der nicht auf dem AsylG beruht, ist nicht gegeben.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein bloßer dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens - ohne Hinzutreten weiterer konkreter relevanter Integrationsmerkmale - jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
4.3. Sämtliche Beschwerdeführer (Ehegatten und mj. Kind) sind Mitglieder einer Kernfamilie und in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nach den obigen Ausführungen bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben gegeben sein kann.
Was das Verhältnis zu den weiteren in Österreich aufhältigen Angehörigen (Mutter des Erstbeschwerdeführers, dessen zwei Brüder samt Familien) betrifft, so wurden deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen, sodass auch sie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Auf ein allfälliges Familienleben brauchte daher ebenfalls nicht eingegangen werden.
4.4. Was das Privatleben der Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sie sich während ihrer Erstverfahren knapp neun Monate in Österreich aufgehalten hat.
In den Vergleichsentscheidungen des Asylgerichtshofs vom 02.09.2010 wurde verneint, dass in diesem Zeitraum ein relevantes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich entstanden ist und wurden diese Erkenntnisse vom Verfassungsgerichtshof insofern bestätigt, als er mit Beschluss vom 30.11.2010 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ablehnte.
Seit den Vergleichsentscheidungen ist rund ein halbes Jahr vergangen, sodass sich die Beschwerdeführer mittlerweile rund 15 Monate in Österreich aufhalten. Dass es seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren zu besonderer Integrationsverfestigung gekommen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.
Aus diesem Grund kann auch eine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführers verneint werden.
Selbst wenn man auf Grund dieses Zeitraumes hypothetisch von relevanten privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausginge, wäre eine Aufenthaltsbeendigung auf Grund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung notwendig und verhältnismäßig. Allfällige private Anknüpfungspunkte sind während eines Zeitraumes entstanden in dem der Aufenthalt im Bundesgebiet stets ungewiss war. Die Dauer dieses Aufenthaltes wurde zudem durch die wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge und die Ausschöpfung der Rechtsmittelwege erreicht. In Art 8 EMRK gelegene Gründe, die es unzumutbar machen würden, selbst nur für die Zeit eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Erlangung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels Österreich zwecks Antragsstellung vom Ausland aus zu verlassen, liegen nicht vor.Selbst wenn man auf Grund dieses Zeitraumes hypothetisch von relevanten privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausginge, wäre eine Aufenthaltsbeendigung auf Grund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung notwendig und verhältnismäßig. Allfällige private Anknüpfungspunkte sind während eines Zeitraumes entstanden in dem der Aufenthalt im Bundesgebiet stets ungewiss war. Die Dauer dieses Aufenthaltes wurde zudem durch die wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge und die Ausschöpfung der Rechtsmittelwege erreicht. In Artikel 8, EMRK gelegene Gründe, die es unzumutbar machen würden, selbst nur für die Zeit eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Erlangung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels Österreich zwecks Antragsstellung vom Ausland aus zu verlassen, liegen nicht vor.
4.5. Nachdem die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - somit nach wie vor weder einen Eingriff in das Recht auf Familienleben noch einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, war die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer zu bestätigen.
4.6. Ein Aufschub der Durchführung der Ausweisung wurde aufgrund der damals fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ohnedies gewährt.
Dass ein darüber hinausgehender Aufschub aus in ihrer persönlichen Sphäre liegender Umstände - hinsichtlich der eine erhöhte initiative Mitwirkungsverpflichtung besteht -notwendig wäre, wurde seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.
4.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.4.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
05.04.2011