TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 B1 304451-3/2010

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 304.451-3/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009, Zl. 09 00.912/1-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 22.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009, Zl. 09 00.912/1-BAE, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 22.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009, Zl. 09 00.912/1-BAE, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Sohn einer muslimischen Montenegrinerin und eines Goraners aus dem Kosovo (nach seinem Selbstverständnis Goraner) und in XXXX (nunmehr Republik Kosovo) geboren, beantragte nach gemeinsamer Einreise mit den Eltern - jedoch bereits als Volljähriger - erstmalig am 19.03.2006 die Gewährung von internationalen Schutz, wobei er seine Identität durch einen am 26.03.2003 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis sowie einen am 09.06.2004 ausgestellten UNMIK-Führerschein belegte. Er begründete dies im Wesentlichen mit Diskriminierungen im Alltagsleben und wiederkehrenden Misshandlungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung. Sein Vater habe ihn stets zur Schule begleiten und von dort abholen müssen. Gesundheitliche - insbesondere psychische - Probleme wurden vor dem Bundesasylamt nicht dargetan. Damals legte er auch seine UNMIK-Geburtsurkunde und eine Bestätigung der GIG (Gradanska Inicijativa Gore) vom 03.01.2006 vor, wonach er Angehöriger der goranischen Volksgruppe sei.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Sohn einer muslimischen Montenegrinerin und eines Goraners aus dem Kosovo (nach seinem Selbstverständnis Goraner) und in römisch 40 (nunmehr Republik Kosovo) geboren, beantragte nach gemeinsamer Einreise mit den Eltern - jedoch bereits als Volljähriger - erstmalig am 19.03.2006 die Gewährung von internationalen Schutz, wobei er seine Identität durch einen am 26.03.2003 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis sowie einen am 09.06.2004 ausgestellten UNMIK-Führerschein belegte. Er begründete dies im Wesentlichen mit Diskriminierungen im Alltagsleben und wiederkehrenden Misshandlungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung. Sein Vater habe ihn stets zur Schule begleiten und von dort abholen müssen. Gesundheitliche - insbesondere psychische - Probleme wurden vor dem Bundesasylamt nicht dargetan. Damals legte er auch seine UNMIK-Geburtsurkunde und eine Bestätigung der GIG (Gradanska Inicijativa Gore) vom 03.01.2006 vor, wonach er Angehöriger der goranischen Volksgruppe sei.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.08.2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.11.2006, Zl. 304.451-C1/E1-XV/54/06, abgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.08.2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.11.2006, Zl. 304.451-C1/E1-XV/54/06, abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.12.2008, Zahlen 2006/01/0978 bis 0980, abgelehnt; diese Entscheidung erging auch hinsichtlich der Beschwerden gegen gleichlautend an die Eltern des Beschwerdeführers ergangene Berufungsbescheide.

1.2. Bereits am 23.01.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zunächst an, sein Vater sei am 19.12.2008 verstorben. Er sei in XXXX geboren und habe dort von 1993 bis 2005 die Grundschule und eine höhere Schule besucht. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet.1.2. Bereits am 23.01.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zunächst an, sein Vater sei am 19.12.2008 verstorben. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort von 1993 bis 2005 die Grundschule und eine höhere Schule besucht. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet.

Er lebe in Österreich zusammen mit seiner Mutter, die aus Montenegro stamme. Nach dem Tod des Vaters hätten seine Mutter und er keine Beziehung mehr zum Kosovo und dort weder ein Domizil noch Verwandte. Zudem sei es "für Goraner sowieso nicht möglich, im Kosovo ein normales Leben zu führen."

Der Beschwerdeführer legte seinen österreichischen Führerschein, ausgestellt am 10.09.2007 vor.

Am 29.01.2009 übermittelten die unter einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine handschriftliche (mit Arztstempel versehene) "Fachärztliche Bestätigung" eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.01.2009, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome im Rahmen einer älteren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es bestehe "dringende Behandlungsbedürftigkeit", der Beschwerdeführer sei "nicht haftfähig und verlegbar".

Nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 04.02.2009 (offenbar versehentlich in der "Gutachterlichen Stellungnahme" mit 11.02.2009 datiert), wurde von dieser eine Anpassungsstörung (F.43.22), bewirkt durch den Tod des Vaters, diagnostiziert. Für das Vorliegen einer PTSD finde sich "kein hinreichender Anhaltspunkt", die Verschreibung von Antidepressiva werde empfohlen. Eine unerwünschte Überstellung führe "erfahrungsgemäß zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik".

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gleichfalls am 04.02.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst an, in Österreich neben seiner Mutter nur weitschichtige Verwandte zu haben. Ohne seinen Vater sei er im Kosovo schutzlos. Er könne nicht albanisch, was aber Voraussetzung sei, dass man dort leben könne.

Am 11.02.2009 langte beim Bundesasylamt ein "Befund und Gutachten" des oben genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2009 ein. Nach Darstellung von Anamnese und Ergebnis eines Rorschachtests wurde im Gutachten ausgeführt:

"Der 24-jährige XXXX leidet an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome (F 33.2), die durch den Tod seines Vaters (19.12.2008) aktiviert wurde. Dem verwendeten Rorschachtest zufolge bestand zuvor auch eine posttraumatische Belastungsstörung, wahrscheinlich nicht im behandlungspflichtigen Ausmaß."Der 24-jährige römisch 40 leidet an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome (F 33.2), die durch den Tod seines Vaters (19.12.2008) aktiviert wurde. Dem verwendeten Rorschachtest zufolge bestand zuvor auch eine posttraumatische Belastungsstörung, wahrscheinlich nicht im behandlungspflichtigen Ausmaß.

Herr XXXX ist derzeit akut krank und hochgradig behandlungsbedürftig (Rezept mit Behandlungsvorschlag wurde ihm ausgehändigt). Er ist nicht haftfähig und kann krankheitshalber auch nicht zurückgebracht werden."Herr römisch 40 ist derzeit akut krank und hochgradig behandlungsbedürftig (Rezept mit Behandlungsvorschlag wurde ihm ausgehändigt). Er ist nicht haftfähig und kann krankheitshalber auch nicht zurückgebracht werden."

Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 12.02.2009, Zahl 09 00.912 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien-Kosovo" ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 12.02.2009, Zahl 09 00.912 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien-Kosovo" ausgewiesen.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 09.03.2009, Zl. B15 304.451-2/2009/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben und die Behebung von Feststellungsmängeln betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für notwendig festgestellt.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 09.03.2009, Zl. B15 304.451-2/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben und die Behebung von Feststellungsmängeln betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für notwendig festgestellt.

1.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.05.2009 erklärte der Beschwerdeführer, derzeit nicht in medizinischer Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente zu nehmen. Er stehe auch nicht in regelmäßiger psychologischer Behandlung, sondern sei nur einmal beim oben genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gewesen. Zu den Verwandten seines Vaters im Kosovo habe er, schon während er selbst dort gelebt habe, keinen Kontakt gehabt. Sein Vorbringen halte er aufrecht, es habe sich nichts geändert. Er sei im Kosovo nie konkret verfolgt worden. Seine Traumatisierung führe er auf den Tod seines Vaters zurück, er habe bei dessen Begräbnis im Kosovo nicht anwesend sein können. Im Kosovo würde man ihn für einen Serben halten und möglicherweise umbringen.

Er sei Mitglied in einem Fußballverein und habe auch sonst Freunde unterschiedlicher Nationalität in Österreich. Von seinen Freunden habe er auch relativ gut Deutsch gelernt, einen Kurs habe er noch nicht besucht.

Am 03.06.2009 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung für das österreichische Sprachdiplom A2 (Grundstufe Deutsch) mit gutem Erfolg.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in XXXX und dort auch lebendeAm römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer in römisch 40 und dort auch lebende

XXXX.römisch 40 .

Am 31.08.2009 erfolgte eine psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine in Wien niedergelassene Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin erschien. Das Ergebnis wurde in einem Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vom 30.09.2009 dargestellt.

Demzufolge habe der Beschwerdeführer bereitwillig und detailliert auch über seine Probleme im Kosovo berichtet. Suizidale Gedanken sowie der Konsum von Alkohol, Zigaretten und Drogen seien negiert worden. Eine Belastung durch das klinische Gespräch sei nicht geltend gemacht worden.

Der Beschwerdeführer habe sich im klinischen Interview und den Selbstbeurteilungsskalen als emotional stabile, ausgeglichene und durchsetzungsfähige Persönlichkeit charakterisiert. Hingegen gebe es keine Anzeichen für Suizidalität, krankheitswertige Ängste oder affektive Störungen. Es sei gegenüber den Untersuchungsergebnissen vom Jänner/Februar 2009 eine deutliche Verbesserung bezüglich der Trauerreaktion bzw. depressiven Situation feststellbar gewesen. Insgesamt sei keine Symptomatik ersichtlich, die einer krankheitswertigen Störung entsprechen würde. Das Zustandsbild des Antragstellers entspreche am ehesten einer mittlerweile bewältigten Trauerreaktion aufgrund des Todes seines Vaters. Dazu habe "offensichtlich" auch die Eheschließung beigetragen.

Es sei beim Beschwerdeführer keine Symptomatik klinischer Relevanz festzustellen und auf klinisch-psychologischer Ebene bestehe derzeit kein Handlungsbedarf. Es sei keine psychische Störung diagnostizierbar, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzumutbar erscheinen lassen würde. Angesichts des Enttäuschungspotentials einer Ablehnung des Asylansuchens sollte im Falle einer Überstellung ärztliche Observanz und Betreuung gewährleistet sein.

Am 09.11.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wobei der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin angab, sie sei kosovarische Staatsbürgerin und am XXXX geboren worden. Ihre Familie stamme aus dem Kosovo, sie lebe aber seit ihrer Geburt in XXXX. Er hätte sie 2003/2004 im Kosovo kennengelernt, sie hätten "die gesamte Zeit Kontakt zueinander" gehabt, und sie seien "seit ca. sechs Jahren zusammen". Sie besitze ein unbefristetes deutsches Visum, absolviere in Deutschland eine Ausbildung und habe ihn bereits mehrmals besucht. Er werde von ihr oder ihren Eltern nicht finanziell unterstützt.Am 09.11.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wobei der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin angab, sie sei kosovarische Staatsbürgerin und am römisch 40 geboren worden. Ihre Familie stamme aus dem Kosovo, sie lebe aber seit ihrer Geburt in römisch 40 . Er hätte sie 2003 aus 2004, im Kosovo kennengelernt, sie hätten "die gesamte Zeit Kontakt zueinander" gehabt, und sie seien "seit ca. sechs Jahren zusammen". Sie besitze ein unbefristetes deutsches Visum, absolviere in Deutschland eine Ausbildung und habe ihn bereits mehrmals besucht. Er werde von ihr oder ihren Eltern nicht finanziell unterstützt.

Zum Gutachten vom 30.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, weshalb er bei dieser Ärztin gewesen sei. Nicht das gesamte Gutachten entspreche der Wahrheit. Er könne sehr oft nicht einschlafen und rede "sehr negativ", wenn er sich mit Freunden unterhalte. Sonst wolle er dazu nichts sagen.

Er habe im Kosovo ein Jahr als Kellner gearbeitet, dann habe er es aufgrund seiner Probleme nicht mehr ausgehalten. Er habe eine HTL abgeschlossen, um aber eine adäquate Arbeit zu finden, brauche man sehr gute Beziehungen. Auch seine Mitschüler hätten keine entsprechenden Stellen gefunden. Es wäre für ihn möglich, sich um einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bemühen, doch habe er in Österreich viel mehr Freunde und fühle sich gut integriert. Die Ausbildung seiner Frau dauere noch bis Mai/Juni 2010, danach würden sie sehen, "wie es weitergehen wird".

1.4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Kosovo nicht glaubhaft darlegen können. Der vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage sei im Kosovo nicht ersichtlich, es gebe auch keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder strafe unterworfen wäre. Schließlich sei sein allgemeiner Gesundheitszustand auch nicht erheblich beeinträchtigt.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Kosovo nicht glaubhaft darlegen können. Der vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage sei im Kosovo nicht ersichtlich, es gebe auch keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder strafe unterworfen wäre. Schließlich sei sein allgemeiner Gesundheitszustand auch nicht erheblich beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter zusammen, es gebe aber keinen Hinweis auf ein (besonderes) Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer spiele zwar in Österreich Fußball und habe auch einen Deutschkurs absolviert, er gehe aber andererseits keiner geregelten Arbeit nach.

1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertreter vom 22.12.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Antrag auf "Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens hinsichtlich der psychisch instabilen Verfassung von XXXX" sowie der Antrag auf Kostenersatz gestellt. Begründend wird nach neuerlicher Darlegung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Kosovo "laufend bedroht, von oben herab betrachtet und verletzt" worden. Der "fehlenden staatlichen Unterstützung" der Minderheit der Goraner sei keine Beachtung geschenkt worden. Der Beschwerdeführer sei durch den Tod seines Vaters "völlig aus dem seelischen Gleichgewicht geworfen" worden. Seine Mutter gelte aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung als krank, von ihrer Ausweisung sei im psychologischen Gutachten der (namentlich genannten) in Wien niedergelassenen Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin vom 20.01.2009 dringend abgeraten worden. Zusammenfassend sei - unter Bezug auf das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer "unter einem psychischen Ausnahmezustand leidet, der jedenfalls behandelt werden muss". In XXXX gebe es jedoch keinen neurologischen Dienst, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nicht zumutbar. Überhaupt sehe die Praxis im Kosovo "gänzlich anders aus" als in den Länderfeststellungen des Bescheides. Der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über kein tragfähiges soziales Netz, die Verwandten seines Vaters hätten die Kontakte wegen der Eheschließung des Vaters mit einer "serbisch-montenegrinischen Staatsbürgerin" abgebrochen. Generell würden Neid und Missgunst gegenüber Rückkehrern vorherrschen.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertreter vom 22.12.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Antrag auf "Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens hinsichtlich der psychisch instabilen Verfassung von XXXX" sowie der Antrag auf Kostenersatz gestellt. Begründend wird nach neuerlicher Darlegung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Kosovo "laufend bedroht, von oben herab betrachtet und verletzt" worden. Der "fehlenden staatlichen Unterstützung" der Minderheit der Goraner sei keine Beachtung geschenkt worden. Der Beschwerdeführer sei durch den Tod seines Vaters "völlig aus dem seelischen Gleichgewicht geworfen" worden. Seine Mutter gelte aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung als krank, von ihrer Ausweisung sei im psychologischen Gutachten der (namentlich genannten) in Wien niedergelassenen Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin vom 20.01.2009 dringend abgeraten worden. Zusammenfassend sei - unter Bezug auf das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer "unter einem psychischen Ausnahmezustand leidet, der jedenfalls behandelt werden muss". In römisch 40 gebe es jedoch keinen neurologischen Dienst, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nicht zumutbar. Überhaupt sehe die Praxis im Kosovo "gänzlich anders aus" als in den Länderfeststellungen des Bescheides. Der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über kein tragfähiges soziales Netz, die Verwandten seines Vaters hätten die Kontakte wegen der Eheschließung des Vaters mit einer "serbisch-montenegrinischen Staatsbürgerin" abgebrochen. Generell würden Neid und Missgunst gegenüber Rückkehrern vorherrschen.

Die Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers sei unzureichend, seine Ehefrau sei mit einem Visum in Deutschland aufhältig und besuche ihn regelmäßig. Die Mutter sei schwer krank, in ständiger Behandlung und sei auf die Pflege ihres Sohnes angewiesen. Der Beschwerdeführer sei zudem in Österreich "integriert", er spreche "sehr gut deutsch" und habe aufgrund des "langen Aufenthalts in Österreich" nur noch wenig Bindung zum Heimatstaat. Durch die Teilnahme am sozialen Leben habe er in Österreich auch viele Freunde gewonnen. Überdies werde auf die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen.

Nochmals sei "auf den äußerst instabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die sich daraus ergebende Haft- und Transportunfähigkeit hingewiesen".

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer "Kostenersatz" (Schriftsatzaufwand ¿ 991,20) seitens des Rechtsträgers der belangten Behörde.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2011 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu seiner persönlichen und familiären Situation in Kenntnis gesetzt. In seiner dazu mit Schreiben vom 14.02.2011 erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die albanische Sprache nur schlecht beherrsche und er sofort als Angehöriger seiner Minderheit identifiziert werden könne. Weiters beabsichtige er, in Zukunft mit seiner Mutter eine gemeinsame Wohnung in XXXX zu beziehen. Schon derzeit besuche er sie zwei bis drei Mal in der Woche. Die Mutter des Beschwerdeführers habe während ihres Aufenthalts im Burgenland etwa einmal monatlich bzw. alle zwei Monate regelmäßige Behandlungen im Krankenhaus XXXX erhalten; derzeit bemühe sie sich auch in XXXX um eine derartige Behandlung.1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2011 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu seiner persönlichen und familiären Situation in Kenntnis gesetzt. In seiner dazu mit Schreiben vom 14.02.2011 erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die albanische Sprache nur schlecht beherrsche und er sofort als Angehöriger seiner Minderheit identifiziert werden könne. Weiters beabsichtige er, in Zukunft mit seiner Mutter eine gemeinsame Wohnung in römisch 40 zu beziehen. Schon derzeit besuche er sie zwei bis drei Mal in der Woche. Die Mutter des Beschwerdeführers habe während ihres Aufenthalts im Burgenland etwa einmal monatlich bzw. alle zwei Monate regelmäßige Behandlungen im Krankenhaus römisch 40 erhalten; derzeit bemühe sie sich auch in römisch 40 um eine derartige Behandlung.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört wie sein im Dezember 2008 in Österreich verstorbener Vater der Volksgruppe der Goraner an. Seine Mutter stammt aus Montenegro. Er wurde in XXXX geboren, wo er von 1993 bis 2005 Schulen (Grundschule, höhere Schule) besucht und bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im März 2006 mit seinen Eltern gelebt hat. Vor dem Verlassen des Kosovo war er kurzzeitig als Kellner tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört wie sein im Dezember 2008 in Österreich verstorbener Vater der Volksgruppe der Goraner an. Seine Mutter stammt aus Montenegro. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er von 1993 bis 2005 Schulen (Grundschule, höhere Schule) besucht und bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im März 2006 mit seinen Eltern gelebt hat. Vor dem Verlassen des Kosovo war er kurzzeitig als Kellner tätig.

Eine begründete Furcht vor (asylrelevanter) Verfolgung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer beim täglichen Schulbesuch von seinem Vater oder gegebenenfalls einem Lehrer beschützt werden musste. Die dargestellten Beschimpfungen und Schikanen seitens seiner (albanischen) Mitschüler waren bereits vor Rechtskraft des über einen ersten Antrag ergangenen Berufungsbescheids des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.11.2006 (Zustellung am 24.11.2006) verwirklicht, weshalb ihrer (neuerlichen) Berücksichtigung die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegensteht. Allerdings sind diese Vorfälle schon in der seinerzeitigen Entscheidung bei gegebenen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit auch wegen geringer Eingriffsintensität, fehlender Rückführbarkeit auf in der GFK genannte Motive und bestehender Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaats als nicht asylrelevant beurteilt worden.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Österreich geheiratet. Seine Ehegattin - eine kosovarische Staatsbürgerin - lebt seit ihrer Geburt in XXXX und verfügt über eine unbefristete Berechtigung für den Aufenthalt in Deutschland. Die Eheleute lernten sich bereits 2003/2004 im Kosovo kennen; ab diesem Zeitpunkt bestand ein durchgehender Kontakt. In den letzten drei Jahren hat die Ehegattin den Beschwerdeführer immer wieder in ihren Urlauben in Österreich besucht und zuletzt auch geheiratet. Es besteht (auch seit der Eheschließung) kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Gattin in Österreich.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 in Österreich geheiratet. Seine Ehegattin - eine kosovarische Staatsbürgerin - lebt seit ihrer Geburt in römisch 40 und verfügt über eine unbefristete Berechtigung für den Aufenthalt in Deutschland. Die Eheleute lernten sich bereits 2003 aus 2004, im Kosovo kennen; ab diesem Zeitpunkt bestand ein durchgehender Kontakt. In den letzten drei Jahren hat die Ehegattin den Beschwerdeführer immer wieder in ihren Urlauben in Österreich besucht und zuletzt auch geheiratet. Es besteht (auch seit der Eheschließung) kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Gattin in Österreich.

Im Kosovo leben Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers; es kann nicht festgestellt werden, dass diese aufgrund von dessen Eheschließung mit der Mutter des Beschwerdeführers den Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers abgebrochen hätten und diesen im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen würden. Der Beschwerdeführer kann das Familienleben mit seiner Frau im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in gleicher Weise führen wie gegenwärtig in Österreich. Darüber hinaus ist auch von familiären Anknüpfungspunkten der Ehegattin selbst in XXXX auszugehen, die der Beschwerdeführer notfalls für sich nutzen könnte.Im Kosovo leben Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers; es kann nicht festgestellt werden, dass diese aufgrund von dessen Eheschließung mit der Mutter des Beschwerdeführers den Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers abgebrochen hätten und diesen im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen würden. Der Beschwerdeführer kann das Familienleben mit seiner Frau im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in gleicher Weise führen wie gegenwärtig in Österreich. Darüber hinaus ist auch von familiären Anknüpfungspunkten der Ehegattin selbst in römisch 40 auszugehen, die der Beschwerdeführer notfalls für sich nutzen könnte.

Über die Ehegattin und die Mutter hinausgehende familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht berufstätig, spielt aber Fußball in einem lokalen Verein, hat (dadurch) soziale Kontakte und spricht zumindest hinlänglich gut deutsch, um sich in Österreich im Alltag verständigen zu können. Allerdings verfügt er neben jenen zu seiner Mutter über keine familiären oder sonst intensiven Bindungen zu Österreich. Die persönlichen Bindungen zum Kosovo sind nicht geringer als jene zu Österreich.

Die Existenz und Unterkunft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sind als gesichert anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Die Trauerreaktion - die im Übrigen nie zu einer auch nur mittelfristigen psychotherapeutischen oder medikamentösen Behandlung führte - auf den Tod seines Vaters weist nach dem aktuellen Gutachten vom 30.09.2009 keine behandlungsnotwendige Intensität mehr auf. Vielmehr ist der Beschwerdeführer psychisch stabilisiert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich während der Asylverfahren vom Mai 2006 bis Oktober 2010 in der selben Unterkunft im Rahmen der Bundesbetreuung wie seine Mutter, allerdings nicht im selben Zimmer gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat ein psychisches Leiden, wird aber nicht stationär behandelt und ist nicht pflegebedürftig. Ein Beschwerdeverfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers ist beim Asylgerichtshof anhängig.

Der Beschwerdeführer hat die Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung im Sommer 2010 vorübergehend (laut Meldungen zur Grundversorgung vom 21.07.2010 bis 27.08.2010) ohne Abmeldung verlassen, wurde am 12.10.2010 neuerlich aus der Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung abgemeldet und begründete in weiterer Folge einen Hauptwohnsitz in XXXX und ab 24.01.2011 in XXXX; die Mutter des Beschwerdeführers war zunächst weiterhin in der genannten Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 17.12.2011 mit einem Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet, ein Hauptwohnsitz ist im ZMR nicht ersichtlich. Sie lebt daher seit Herbst 2010 nicht mehr am selben Ort wie der Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer hat die Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung im Sommer 2010 vorübergehend (laut Meldungen zur Grundversorgung vom 21.07.2010 bis 27.08.2010) ohne Abmeldung verlassen, wurde am 12.10.2010 neuerlich aus der Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung abgemeldet und begründete in weiterer Folge einen Hauptwohnsitz in römisch 40 und ab 24.01.2011 in römisch 40 ; die Mutter des Beschwerdeführers war zunächst weiterhin in der genannten Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 17.12.2011 mit einem Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet, ein Hauptwohnsitz ist im ZMR nicht ersichtlich. Sie lebt daher seit Herbst 2010 nicht mehr am selben Ort wie der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit seiner illegalen Einreise bis zur Entlassung im Oktober 2010 nahezu durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen; er ist keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo werden die in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zugrunde gelegt:

Allgemeine Sicherheitslage:

Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief jedoch die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet. (International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Die generelle Sicherheitslage in Kosovo kann als stabil, aber weiterhin angespannt bezeichnet werden. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der kosovarischen Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften sowie KFOR. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Sie verfügt über kein politisches Mandat, sondern steht als Garant für ein sicheres und stabiles Umfeld, wobei sie nach innen nur als letzte Option bereitsteht, falls KP und internationale Polizei der Lage selbst nicht Herr werden können. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften. (derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es zu einigen Vorfällen in Nord-Mitrovica zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, wobei nicht immer klar wird, ob der Anlass rein ethnisch motiviert war oder von interessierten Kräften der lokalen organisierten Kriminalität als solcher instrumentalisiert wurde. Die Hemmschwelle zum Einsatz der Waffen ist niedrig. Bei Konflikten im Rahmen der organisierten Kriminalität sind dagegen häufiger Todesfälle zu verzeichnen. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen dagegen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut UNMIK-Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, zum Beispiel bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/

de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 26.03.2009)

Sicherheitsbehörden: Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Der KP sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden). Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99% Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern, Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Seit den Unruhen von März 2004 gab es nur einige Vorfälle, wo es zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kam (März 2008, Gerichtshof Mitrovica Nord). Kosovo Police hat mit Ausnahme der Region Mitrovica alle Regionen übernommen und wird von EULEX Police beraten und unterstützt. (XXXX - Verbindungsbeamte an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009) Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities:Sicherheitsbehörden: Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Der KP sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden). Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99% Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern, Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Seit den Unruhen von März 2004 gab es nur einige Vorfälle, wo es zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kam (März 2008, Gerichtshof Mitrovica Nord). Kosovo Police hat mit Ausnahme der Region Mitrovica alle Regionen übernommen und wird von EULEX Police beraten und unterstützt. (römisch 40 - Verbindungsbeamte an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009) Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities:

Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008) Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006) In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca.

2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Ombudsmann: Die Schaffung von Einrichtungen wie "Ombudsperson" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(Verbindungsbeamte XXXX, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006) Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)(Verbindungsbeamte römisch 40 , Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006) Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Republic of Kosovo - Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)

Menschenrechte - allgemein: Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGOs konnte dieser Fortschritt erreicht werden. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2008) Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII,Menschenrechte - allgemein: Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGOs konnte dieser Fortschritt erreicht werden. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2008) Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf,

Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Minderheitenrechte: In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Trotz der immer noch vielfältigen Schwierigkeiten, denen sich Angehörige der unterschiedlichen Minderheiten im unabhängigen Kosovo nach wie vor ausgesetzt sehen, wird berichtet, dass die lokalen Sicherheitskräfte im Allgemeinen ihren Aufgaben in professioneller und kompetenter Weise nachkommen. Es besteht jedenfalls grundsätzlich ausreichender Schutz für alle Minderheitenangehörige, indem UNMIK/KPS/KFOR durch ständige Präsenz und durch Schutz der Enklaven dieser Gruppen mittels Checkpoints deren Sicherheit garantieren. Darüber hinaus gewährleisten UNMIK und die KPS, dass gesetzliche Normen bezüglich Ausforschung, Untersuchung und Bestrafung im Falle verfolgungsbezogener Taten für alle ethnischen Gruppen, zur Anwendung kommen. (Home Office-UK Border Agency: Operational Guidance Note, Kosovo, July 2008)

Goraner: Der überwiegende Teil der Goraner lebt unbehelligt und großteils ohne Sicherheitsprobleme in der Gora Region. Objektive Sicherheitslage und subjektives Sicherheitsempfinden klaffen bei den Goranern allerdings immer noch weit auseinander. Hauptproblem jedoch ist die nach wie vor schlechte wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Arbeitslosigkeit. Diese angespannte wirtschaftliche Lage betrifft jedoch alle Ethnien in der Region, der Migrationsdruck ist entsprechend hoch. (Bundesasylamt: Erfahrungen Spezialattaché, Dez. 2007)

Obwohl gelegentliche Diskriminierungen und/oder Belästigungen von Goranern außerhalb der Goraregion vorkommen können, sind diese jedoch nicht dergestalt, dass diese einer Verfolgung gleichkämen. Überdies ist im Allgemeinen ausreichender und effektiver Schutz durch die Sicherheitskräfte gegeben. Innerhalb des Gemeindegebietes von Dragash/Region Gora stellen Goraner die Mehrheit der Bevölkerung dar, das Leben verläuft großteils ohne Schwierigkeiten ab. Die Hälfte aller KPS Polizeibeamten in dieser Region wird von Goraner gestellt. (Home Office-UK Border Agency: Operational Guidance Note, Kosovo, July 2008)

Grundversorgung/Wirtschaft: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009) Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Verbindungsbeamter an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina

- immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Verbindungsbeamter an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren oder ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). (XXXX - Verbindungsbeamte an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009) Für anlassbezogene Notfälle (zum Beispiel Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt. Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren oder ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). (römisch 40 - Verbindungsbeamte an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009) Für anlassbezogene Notfälle (zum Beispiel Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt. Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

(Verbindungsbeamter an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den bereits im ersten Verfahren vorgelegten UNMIK-Führerschein und den UNMIK-Personalauweis sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse dargetan. Gleichfalls im ersten Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Erklärung der GIG über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner (entsprechend jener seines Vaters) vor.

Die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, seiner Ausbildung und Berufstätigkeit sowie zur Herkunft seiner Mutter ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, die mit jenen im Verfahren über den ersten Asylantrag übereinstimmen.

Die Angaben zur Eheschließung des Beschwerdeführers wurden durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt; jene zur Staatsbürgerschaft und ethnischen Herkunft der Gattin des Beschwerdeführers sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland durch die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die vom Standesamt dem Asylgerichtshof auf Ersuchen übermittelte Ablichtung relevanter Seiten des Reisepasses der Gattin des Beschwerdeführers. Gleichfalls glaubwürdig war, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Gattin sich bereits 2003/2004 kennengelernt haben und seither in Kontakt standen, sowie, dass sie ihn ab 2006 immer wieder in Österreich besuchte. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Alters der Gattin - sie wurde XXXX geboren und heiratete nur wenige Monate nach ihrer Volljährigkeit - und des Altersunterschieds zum Beschwerdeführer von immerhin 5 Jahren bei einer schon vor 2006 begonnenen Beziehung (sie seien seit damals "zusammen") von einer Zustimmung der Familie der Beschwerdeführerin zu dieser Beziehung auszugehen ist.Die Angaben zur Eheschließung des Beschwerdeführers wurden durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt; jene zur Staatsbürgerschaft und ethnischen Herkunft der Gattin des Beschwerdeführers sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland durch die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die vom Standesamt dem Asylgerichtshof auf Ersuchen übermittelte Ablichtung relevanter Seiten des Reisepasses der Gattin des Beschwerdeführers. Gleichfalls glaubwürdig war, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Gattin sich bereits 2003 aus 2004, kennengelernt haben und seither in Kontakt standen, sowie, dass sie ihn ab 2006 immer wieder in Österreich besuchte. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Alters der Gattin - sie wurde römisch 40 geboren und heiratete nur wenige Monate nach ihrer Volljährigkeit - und des Altersunterschieds zum Beschwerdeführer von immerhin 5 Jahren bei einer schon vor 2006 begonnenen Beziehung (sie seien seit damals "zusammen") von einer Zustimmung der Familie der Beschwerdeführerin zu dieser Beziehung auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat selbst niemals behauptet, mit seiner Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt zu leben. Seine Ehegattin war auch nicht an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet.

Die erstmals in der Beschwerde behauptete Abkehr der väterlichen Verwandtschaft vom Vater des Beschwerdeführers, somit auch von diesem selbst, aufgrund seiner Eheschließung mit einer "serbisch-montenegrinischen" Staatsangehörigen ist mangels Plausibilität nicht glaubwürdig. Zunächst war die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung - wie dieser auch - jugoslawische Staatsangehörige. Übereinstimmend war auch die Zugehörigkeit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Goranerin, sondern Montenegrinerin ist, bietet keinen plausiblen Grund für die nur von den Rechtsvertretern in dieser Deutlichkeit behauptete Abkehr der Familie vom Vater des Beschwerdeführers, handelt es sich doch auch hier um eine slawische Volksgruppe und stehen die Goraner den Serben und Montenegrinern traditionell nahe - was sich etwa an der Verwendung der serbischen Sprache und der Unterstützung der goranischen Gemeinden im Kosovo (samt Einrichtung von Parallelinstitutionen) durch die Republik Serbien erkennen lässt. Überdies wurde der Leichnam des Vaters - offenbar von den Angehörigen - in den Kosovo rückgeholt und dort beerdigt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nur angegeben, dass kein Kontakt zu den Angehörigen bestehe, was eine Unterstützung bei Bedarf im Falle einer Rückkehr nicht ausschließt, wohingegen nur seine Vertreter behaupteten, diese würden ihm selbst in einer Notlage die Unterstützung verweigern.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Eheschließung dem zuständigen österreichischen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis der zuständigen Behörde und ein Leumundszeugnis eines Gerichts in seinem Herkunftsort vorgelegt, die am 19.03.2009 bzw. am 17.03.2009 - also während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich - ausgestellt wurde. Es liegt nahe, dass die Beschaffung dieser Dokumente mit Unterstützung durch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfolgt ist und eine Abkehr vom Beschwerdeführer nicht erfolgt ist.

Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin fand in den vergangenen knapp drei Jahren in Österreich dergestalt statt, dass er von der in Deutschland lebenden Gattin gelegentlich besucht wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehegattin ihn nicht auch im Kosovo besuchen könnte, da sie die kosovarischen Staatsbürgerschaft besitzt und sich jedenfalls bis 2006 immer wieder im Kosovo aufhielt (wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte). Aus diesen früheren Aufenthalten ist zudem ersichtlich, dass auch die in XXXX geborene und lebende Ehegattin offenbar über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, bzw. sogar direkt in XXXX (wo sie den Beschwerdeführer kennenlernte) verfügt. Es gibt keinen plausiblen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer als ihr Gatte von Angehörigen seiner Frau keinerlei Unterstützung in einer Notlage erhalten würde (zumal die Beziehung offenbar von der Familie seiner Frau nicht abgelehnt wird).Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin fand in den vergangenen knapp drei Jahren in Österreich dergestalt statt, dass er von der in Deutschland lebenden Gattin gelegentlich besucht wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehegattin ihn nicht auch im Kosovo besuchen könnte, da sie die kosovarischen Staatsbürgerschaft besitzt und sich jedenfalls bis 2006 immer wieder im Kosovo aufhielt (wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte). Aus diesen früheren Aufenthalten ist zudem ersichtlich, dass auch die in römisch 40 geborene und lebende Ehegattin offenbar über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, bzw. sogar direkt in römisch 40 (wo sie den Beschwerdeführer kennenlernte) verfügt. Es gibt keinen plausiblen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer als ihr Gatte von Angehörigen seiner Frau keinerlei Unterstützung in einer Notlage erhalten würde (zumal die Beziehung offenbar von der Familie seiner Frau nicht abgelehnt wird).

Familiäre Bindungen hat der Beschwerdeführer in Österreich zu seiner Mutter, weitere wurden von ihm nicht behauptet. Der Beschwerdeführer spielt in einem lokalen Verein Fußball und spricht deutsch, weshalb soziale Kontakte zu Österreichern oder hier dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sowie ein gewisses Maß an Integration und Beziehung zu Österreich bestehen. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer bis kurz vor seinem 20. Geburtstag in seiner Geburtsstadt XXXX gelebt. Eine eigenständige Beziehung des Beschwerdeführers zum Kosovo liegt angesichts seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft und des langjährigen Aufenthalts in XXXX jedenfalls vor. Dieser kommt zumindest kein geringeres Gewicht zu als jener zu Österreich, die erst seit knapp vier Jahren besteht.Familiäre Bindungen hat der Beschwerdeführer in Österreich zu seiner Mutter, weitere wurden von ihm nicht behauptet. Der Beschwerdeführer spielt in einem lokalen Verein Fußball und spricht deutsch, weshalb soziale Kontakte zu Österreichern oder hier dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sowie ein gewisses Maß an Integration und Beziehung zu Österreich bestehen. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer bis kurz vor seinem 20. Geburtstag in seiner Geburtsstadt römisch 40 gelebt. Eine eigenständige Beziehung des Beschwerdeführers zum Kosovo liegt angesichts seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft und des langjährigen Aufenthalts in römisch 40 jedenfalls vor. Dieser kommt zumindest kein geringeres Gewicht zu als jener zu Österreich, die erst seit knapp vier Jahren besteht.

Die Feststellungen über die Wohnsitze des Beschwerdeführers und seiner Mutter in Österreich ergeben sich aus Eintragungen im ZMR; der Beschwerdeführer ist entsprechenden Feststellungen in seiner Stellungnahme vom 14.02.2011 nicht entgegengetreten. In dieser Stellungnahme hat der Beschwerdeführer auch der vorläufigen Feststellung, dass seine Mutter nicht pflegebedürftig ist, nichts entgegengehalten.

Der Beschwerdeführer schilderte im Wesentlichen dieselben Probleme in seinem Herkunftsstaat, die schon 2006 (im ersten Verfahren) weder die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz bewirken konnten, zumal sie behauptetermaßen aus seiner Grundschulzeit stammen. Dass der Beschwerdeführer von seinen albanischen Schulkollegen regelrecht terrorisiert worden sein soll und nur unter dem Schutz seines Vaters überhaupt die Schule besuchen habe können und von den Lehrern vor seinen Klassenkollegen beschützt werden musste, ist angesichts des Besuches einer serbischen/serbischsprachigen Schule - was sich zwingend aus den serbischen bzw. albanischen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt und von ihm auch so angegeben worden ist - nicht glaubwürdig. Im Übrigen ist auch kein zeitlicher Konnex dieser behaupteten Vorfälle mit dem Verlassen des Herkunftsstaates 2006 (knapp zwei Jahre nach Schulabschluss) ersichtlich. Auch schilderte der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen für die Zeit nach dem Schulbesuch, sondern behauptete lediglich, nur sein Vater habe ihn vor der Vertreibung schützen können.

Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aus dem Gutachten der in Wien niedergelassenen Klinischen und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin vom 30.09.2009 ersichtlich. Diesem wurde weder vom Beschwerdeführer noch seiner Vertreterin substantiiert entgegen getreten. Dass der Beschwerdeführer weiterhin um seinen Vater trauert oder seine Situation mitunter eine depressive Stimmungslage verursacht, steht einer festgestellten grundsätzlichen Gesundheit nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits in seiner Einvernahme vom 27.05.2009 ausdrücklich angegeben, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen oder Medikamente zu nehmen. Er hat weiters angegeben, sich auch nicht in regelmäßiger psychologischer Behandlung zu befinden, er sei nur einmal beim oben erwähnten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gewesen. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers (dieser leide unter einem "psychischen Ausnahmezustand, der jedenfalls behandelt werden" müsse), die sich im Übrigen ausschließlich auf die Ausführungen dieses Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2009 stützen und das Gutachten vom 30.09.2009 sowie die Einvernahme vom 27.05.2009 gänzlich ignorieren, sind angesichts ihres massiven Widerspruchs zu den authentischen Angaben des Beschwerdeführers und zu einem signifikant (8 Monate) aktuelleren und überdies ausführlicheren Gutachten jedenfalls überholt und nicht weiter beachtlich. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers ohne jegliche Behandlung binnen vier Monaten nach Erstellung des Gutachtens dieses Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2009 offenbar klar verbessert und binnen acht Monaten weitestgehend stabilisiert hat, weshalb die damals beschriebene "dringende Behandlungsbedürftigkeit" zumindest rückblickend offenbar tatsächlich nicht gegeben war.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, denen der Beschwerdeführer nicht durch konkrete und belegte Ausführungen entgegengetreten ist. Die allgemeine Situation im Kosovo wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiell thematisiert.

Konkrete Berichte, die den im angefochtenen Bescheid herangezogenen entgegen stehen würden, wurden weder vorgelegt noch benannt. Die pauschale Behauptung, die Lage sähe tatsächlich "gänzlich anders" aus, ist nicht geeignet, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen.

3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Heimatland über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr Unterstützung durch diese und auch durch Verwandte seiner Gattin finden kann. Nach dem Inhalt der Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet, es besteht überdies ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine Familie und insbesondere die in Deutschland lebende Ehegattin (sowie deren Familie) erhalten könne.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Auf die behauptete Bedrohungssituation durch Privatpersonen kann auch deshalb keine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag gestützt werden, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht plausibel dargetan, dass ihm die Gewährung von Schutz seitens der zuständigen Behörden im Kosovo (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert worden wäre. Überdies weisen die konkret geschilderten physischen Übergriffe keinen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Österreich aus, da sie sich fast durchwegs während dessen Schulzeit ereignet haben sollen, die jedoch mehr als ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers endete. Die Vorfälle wurden überdies schon im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers durch den rechtskräftigen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.11.2006 als nicht asylrelevant beurteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei KP ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.

Nach den Feststellungen über die Sicherheitssituation für Goraner ist auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ersichtlich.

Im Übrigen stellt sich eine Bedrohung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art als gemeinkrimineller Akt dar, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt werden, weshalb auch allein aus diesem Grund eine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag nicht möglich ist.Im Übrigen stellt sich eine Bedrohung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art als gemeinkrimineller Akt dar, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt werden, weshalb auch allein aus diesem Grund eine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag nicht möglich ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden.

Festgehalten wird, dass sich der gegenständliche - zweite - Asylantrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die durch den Tod seines Vaters eingetretene Situation gründet. Dadurch sei der für ihn überlebensnotwendige Beschützer ebenso weggefallen wie der einzige Anknüpfungspunkt zum Kosovo und er selbst sei in eine psychische Ausnahmesituation geraten. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht darlegen können, dass er als 24jähriger erwachsener und verheirateter Mann vom Schutz durch den Vater abhängig sein sollte. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist seither auch als stabilisiert anzusehen.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat ein ausführliches psychologisches Gutachten vom 30.09.2009 festgehalten, dass eine Behandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers nicht besteht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer im Gutachten als ausgeglichene und durchsetzungsfähige Persönlichkeit beschrieben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst bereits Ende Mai 2009 gegenüber dem Bundesasylamt ausdrücklich erklärt, nie in medizinischer oder psychologischer Behandlung gestanden zu sein und auch keine Medikamente bekommen zu haben. Mangels Vorliegens einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich (die offenbar auch nie bestanden hat) ist ein gesundheitliches Risiko für den Beschwerdeführer durch seine Ausweisung in den Kosovo nicht ersichtlich.

Die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde vom 22.12.2009 - der Beschwerdeführer stehe "in ärztlicher Behandlung", und leide an einem psychischen Ausnahmezustand der dringend behandelt werden müsse, da dieser "äußerst kritisch" sei - stehen in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Mai 2009 und dem Gutachten vom 30.09.2009 und stützen sich erkennbar ausschließlich auf die Ausführungen im Befund und Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom Jänner 2009. Da dieses Gutachten jedenfalls nicht mehr den aktuellen Stand der psychischen Verfasstheit des Beschwerdeführers beschreibt, ja sich sogar bereits Ende Mai 2009 als nicht mehr aktuell und letztlich hinsichtlich seiner Befürchtungen als im Ergebnis nicht zutreffend erwiesen hat (der Beschwerdeführer gab damals vor dem Bundesasylamt an, keinerlei Behandlung erhalten zu haben und lediglich einmal vom genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden zu sein), kann den darauf gestützten Ausführungen der Rechtsvertreter nicht gefolgt werden. Etwaige jüngere bzw. aktuelle Belege für ihre Behauptungen werden von den Vertretern in der Beschwerde nicht benannt. Das Gutachten der in Wien niedergelassenen Klinischen und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin vom 30.09.2009 wurde hingegen in der Beschwerde nicht einmal erwähnt, also auch nicht (konkret) in Frage gestellt.

Soweit in der Beschwerde auch auf den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist zunächst festzuhalten, dass dieser die schützenwerten Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK jedenfalls nicht berührt. Durch eine etwaige erzwungene Trennung des erwachsenen Beschwerdeführers von seiner Mutter könnte für ihn selbst keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK entstehen. Darüber hinaus wird der in der Beschwerde vorgebrachte massiv beeinträchtigte Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers lediglich weitgehend substanzlos behauptet, da diese während des Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung gelebt hat, nicht stationär behandelt wurde und auch nicht pflegebedürftig ist.Soweit in der Beschwerde auch auf den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist zunächst festzuhalten, dass dieser die schützenwerten Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK jedenfalls nicht berührt. Durch eine etwaige erzwungene Trennung des erwachsenen Beschwerdeführers von seiner Mutter könnte für ihn selbst keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK entstehen. Darüber hinaus wird der in der Beschwerde vorgebrachte massiv beeinträchtigte Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers lediglich weitgehend substanzlos behauptet, da diese während des Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung gelebt hat, nicht stationär behandelt wurde und auch nicht pflegebedürftig ist.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und war bis zu seiner Ausreise auch keiner Notsituation ausgesetzt. Er lebte gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus und war rund ein Jahr auch berufstätig.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte (eigene und solche seiner Ehegattin) im Kosovo verfügt, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl:Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte (eigene und solche seiner Ehegattin) im Kosovo verfügt, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl:

2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer als einem jungen und grundsätzlich gesunden Mann jedenfalls auch der vorübergehende Aufenthalt in einer derartigen Notunterkunft zumutbar. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer als einem jungen und grundsätzlich gesunden Mann jedenfalls auch der vorübergehende Aufenthalt in einer derartigen Notunterkunft zumutbar. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu haben, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in dessen Familienleben darstellt. Seine Ehegattin lebt in Deutschland.

Zu seiner in Österreich als Asylwerberin aufhältigen Mutter besteht eine familiäre Beziehung und er lebte mit ihr zwar seit seiner Geburt zusammen, die gemeinsame Einreise nach Österreich erfolgte allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits volljährig war. Daneben ist durch die Eheschließung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine familiären Beziehungen zu seiner Gattin ihrer Ausrichtung nach deutlich intensiver ausgeprägt sind, als jene zu seiner Mutter. Seit Herbst 2010 lebt der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der selben Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung wie seine Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an zwar an einer psychischen Erkrankung, war aber während des Beschwerdeverfahrens nicht in stationärer Behandlung und ist nicht pflegebedürftig. Daher besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter des Beschwerdeführers zu diesem, das eine allfällige Trennung als unzulässigen Eingriff in das bestehende Familienleben erscheinen lassen könnte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht. Die Behauptung, der Kontakt zum Kosovo sei lediglich durch den Vater hergestellt worden und durch dessen Tod gänzlich weggefallen, ist angesichts der unstrittigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als 20 seiner 24 Lebensjahre im Kosovo verbracht hat und dort auch die Schule (Grundschule und höhere Schule, im Übrigen in serbischer Sprache) besuchte, völlig unschlüssig und daher nicht glaubhaft. Da ein Abbruch der Beziehungen durch die Angehörigen seines Vaters vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist auch von weiter bestehenden familiären Anknüpfungspunkten auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Beziehungen zum Kosovo durch die Eheschließung mit einer kosovarischen Staatsbürgerin selbst aufgefrischt und intensiviert. Dass diese über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sie 2003/2004 dort kennengelernt und eine Beziehung mit ihr begonnen hat.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht. Die Behauptung, der Kontakt zum Kosovo sei lediglich durch den Vater hergestellt worden und durch dessen Tod gänzlich weggefallen, ist angesichts der unstrittigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als 20 seiner 24 Lebensjahre im Kosovo verbracht hat und dort auch die Schule (Grundschule und höhere Schule, im Übrigen in serbischer Sprache) besuchte, völlig unschlüssig und daher nicht glaubhaft. Da ein Abbruch der Beziehungen durch die Angehörigen seines Vaters vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist auch von weiter bestehenden familiären Anknüpfungspunkten auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Beziehungen zum Kosovo durch die Eheschließung mit einer kosovarischen Staatsbürgerin selbst aufgefrischt und intensiviert. Dass diese über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sie 2003 aus 2004, dort kennengelernt und eine Beziehung mit ihr begonnen hat.

Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in Österreich ist durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte der in Deutschland lebenden Ehegattin gekennzeichnet. Da die Eheschließung in Österreich erfolgt ist, nachdem bereits im Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine für ihn ungünstige Entscheidung in Verbindung mit einer Ausweisung ergangen ist, bildet die nunmehrige Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das geschützte Familienleben der Ehegatten. Beiden musste schon vor der Eheschließung bewusst sein, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Niederlassung in Österreich bzw. der Fortführung des Familienlebens durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte seiner Gattin rechnen konnte. Eine Fortsetzung des Familienlebens in vergleichbarer Intensität wäre dem Beschwerdeführer und seiner Gattin darüber hinaus auch durch solche Besuchsaufenthalte der Gattin beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zumutbar. Dazu ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (USEINOV gegen die Niederlande), hinzuweisen; dieser lag ein Beschwerdefall zu Grunde, in dem ein Fremder, der mit einer niederländischen Staatsangehörigen zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Übersiedlung der Familienangehörigen in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, obwohl diese vorbrachten, sie hätten keine wie immer gearteten Bindungen in Mazedonien, sprächen die Sprache dieses Landes nicht und es sei unsicher, ob sie sich dort niederlassen könnten. Der EGMR hielt außerdem fest, dass der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrecht erhalten werden könne. Dies muss umso mehr auch für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gelten, zumal das Familienleben mit seiner Gattin schon bisher im Bereich persönlicher Kontakte von Besuchsaufenthalten geprägt war, die Distanz zwischen der Republik Kosovo und Deutschland nicht größer ist als jene zwischen Mazedonien und den Niederlanden, die Ehe des Beschwerdeführers kinderlos ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geboren wurde und dessen Staatsangehörigkeit hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in die Republik Kosovo eine Familienzusammenführung mit der in Deutschland niedergelassene Gattin nach den allgemeinen deutschen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken (vgl. dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ [2007], 861).Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in Österreich ist durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte der in Deutschland lebenden Ehegattin gekennzeichnet. Da die Eheschließung in Österreich erfolgt ist, nachdem bereits im Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine für ihn ungünstige Entscheidung in Verbindung mit einer Ausweisung ergangen ist, bildet die nunmehrige Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das geschützte Familienleben der Ehegatten. Beiden musste schon vor der Eheschließung bewusst sein, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Niederlassung in Österreich bzw. der Fortführung des Familienlebens durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte seiner Gattin rechnen konnte. Eine Fortsetzung des Familienlebens in vergleichbarer Intensität wäre dem Beschwerdeführer und seiner Gattin darüber hinaus auch durch solche Besuchsaufenthalte der Gattin beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zumutbar. Dazu ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (USEINOV gegen die Niederlande), hinzuweisen; dieser lag ein Beschwerdefall zu Grunde, in dem ein Fremder, der mit einer niederländischen Staatsangehörigen zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Übersiedlung der Familienangehörigen in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, obwohl diese vorbrachten, sie hätten keine wie immer gearteten Bindungen in Mazedonien, sprächen die Sprache dieses Landes nicht und es sei unsicher, ob sie sich dort niederlassen könnten. Der EGMR hielt außerdem fest, dass der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrecht erhalten werden könne. Dies muss umso mehr auch für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gelten, zumal das Familienleben mit seiner Gattin schon bisher im Bereich persönlicher Kontakte von Besuchsaufenthalten geprägt war, die Distanz zwischen der Republik Kosovo und Deutschland nicht größer ist als jene zwischen Mazedonien und den Niederlanden, die Ehe des Beschwerdeführers kinderlos ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geboren wurde und dessen Staatsangehörigkeit hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in die Republik Kosovo eine Familienzusammenführung mit der in Deutschland niedergelassene Gattin nach den allgemeinen deutschen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken vergleiche dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ [2007], 861).

Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im März 2006 ist noch als eher kurz zu bezeichnen, keinesfalls aber als "lange" oder "langjährig" (wie in der Beschwerde geschehen). Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits am 23.11.2006 - also nach nur etwas mehr als 8 Monaten nach illegaler Einreise und Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz - bereits wieder aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen und hat dies lediglich durch eine (erfolglose) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den weiteren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz - eingebracht nach Erhalt der diesbezüglich für ihn ungünstigen VwGH-Entscheidung - verhindert.

Die Beschwerdebehauptung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Entscheidungen des VfGH B1918/07, B1859/07, jeweils vom 05.03.2008, unzulässig sei, ist nicht zutreffend. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte waren durch weit stärker ausgeprägte familiäre Beziehungen der von Ausweisungen betroffenen Beschwerdeführer gekennzeichnet, als beim Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorliegen, nämlich die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, für deren Trennung im Falle einer Ausweisung die in den vom VfGH behobenen Entscheidungen enthaltene und vom VfGH als (bloß) als formelhaft bezeichnete Abwägung eine nur unzureichende Begründung enthalten hatten.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über soziale Kontakte verfügt, ist angesichts des nunmehr knapp fünfjährigen Aufenthalts zu erwarten gewesen (das Gegenteil würde auf ein gänzliches Desinteresse an Integration hinweisen). Die Mitgliedschaft in einem lokalen Fußballverein und die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses sind zwar Indizien für eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers, reichen allerdings angesichts der keinesfalls als lang zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer, der mangelnden Berufstätigkeit und insbesondere der Tatsache, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz nur acht Monate nach seiner Einbringung rechtskräftig abgelehnt und mit einer Ausweisung verbunden wurde, nicht aus, um eine nachhaltige Integration (und ein Ausweisungshindernis) im Sinne der Ausführungen des § 10 Abs. 2 AsylG zu bewirken.Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über soziale Kontakte verfügt, ist angesichts des nunmehr knapp fünfjährigen Aufenthalts zu erwarten gewesen (das Gegenteil würde auf ein gänzliches Desinteresse an Integration hinweisen). Die Mitgliedschaft in einem lokalen Fußballverein und die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses sind zwar Indizien für eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers, reichen allerdings angesichts der keinesfalls als lang zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer, der mangelnden Berufstätigkeit und insbesondere der Tatsache, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz nur acht Monate nach seiner Einbringung rechtskräftig abgelehnt und mit einer Ausweisung verbunden wurde, nicht aus, um eine nachhaltige Integration (und ein Ausweisungshindernis) im Sinne der Ausführungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG zu bewirken.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Ebenso bestünde für ihn die Möglichkeit, sich um eine Zusammenführung mit seiner in Deutschland aufenthaltsberechtigten Ehegattin zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Für die in der Beschwerde beantragte Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens bestand angesichts des rezenten und schlüssigen Gutachtens der in Wien niedergelassenen Klinischen und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin vom 30.09.2009, dem in der Beschwerde lediglich mit Behauptungen basierend auf dem kursorischen und 8 Monate älteren Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie entgegengetreten wurde, kein Anlass.

6. Es bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten durch die belangte Behörde eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war daher - abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wurde - mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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