Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D9 237987-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter MMag. ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2011, FZ. 09 15.873-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter MMag. ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2011, FZ. 09 15.873-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 18. Mai 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19. Mai 2003 unter den Personalien XXXX einen (ersten) Asylerstreckungsantrag, wobei sie angab, Staatsangehörige der Russischen Föderation und mit einem marokkanischen Staatsbürger verheiratet zu sein, welcher zeitgleich ebenfalls um Asylgewährung in Österreich ersuchte und auf dessen Verfahren sich ihr Erstreckungsantrag bezieht, zumal sie auf Grund der Probleme ihres Ehegatten mit diesem ausgereist sei, selbst keine Fluchtgründe geltend mache. Ihr am XXXX geborener Sohn XXXX befinde sich bei einer Freundin in der Russischen Föderation, wo sie zuletzt in Moskau gelebt habe.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 18. Mai 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19. Mai 2003 unter den Personalien römisch 40 einen (ersten) Asylerstreckungsantrag, wobei sie angab, Staatsangehörige der Russischen Föderation und mit einem marokkanischen Staatsbürger verheiratet zu sein, welcher zeitgleich ebenfalls um Asylgewährung in Österreich ersuchte und auf dessen Verfahren sich ihr Erstreckungsantrag bezieht, zumal sie auf Grund der Probleme ihres Ehegatten mit diesem ausgereist sei, selbst keine Fluchtgründe geltend mache. Ihr am römisch 40 geborener Sohn römisch 40 befinde sich bei einer Freundin in der Russischen Föderation, wo sie zuletzt in Moskau gelebt habe.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Mai 2003, FZ. 03 14.206-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen, da wegen der Abweisung des Asylantrages ihres vermeintlichen Ehegatten XXXX die Voraussetzungen für die Asylerstreckung nicht gegeben waren. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. August 2006, Zl. 237.987/0-VIII/22/03, keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/20/0639-9, abgelehnt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Mai 2003, FZ. 03 14.206-BAT, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen, da wegen der Abweisung des Asylantrages ihres vermeintlichen Ehegatten römisch 40 die Voraussetzungen für die Asylerstreckung nicht gegeben waren. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. August 2006, Zl. 237.987/0-VIII/22/03, keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/20/0639-9, abgelehnt.
2. 1. Am 22. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin erneut unter den bisher bekannten Personalien nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie als Familienstand angab, ledig zu sein. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 3. März 2010 gab sie an, mit dem mit ihr mitgereisten marokkanischen Staatsbürger nicht verheiratet gewesen zu sein, sondern seien sie nur Lebensgefährten. Nun wolle sie die noch bestehende Wohngemeinschaft beenden, wozu ihr aber das Geld fehle. Die Russische Föderation habe sie wegen der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. September 2010, FZ. 09 15.873-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen, unter Spruchpunkt III. die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgesprochen sowie der Berufung unter Spruchpunkt IV. gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. September 2010, FZ. 09 15.873-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgesprochen sowie der Berufung unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben hinsichtlich der verfahrenswesentlichen Passagen bereits wiedergegebenen Einvernahmen der Antragstellerin durch das Bundesasylamt dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Fragen des Staatsbürgerschaftsrechtes wurden in den Feststellungen nicht berührt. Beweiswürdigend wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass ihrem Vorbringen keinerlei gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK zu entnehmen seien, die Fluchtgründe des Lebensgefährten in ihrem eigenen Verfahren jedoch nicht relevant seien. Zu Spruchteil II. wurde die Rechtslage und Judikatur dargestellt und anschließend ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur individuellen Lage der Antragstellerin wurde überdies ausgeführt, dass auf Grund persönlicher Umstände auch nicht davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Zu Spruchteil III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung des Bescheides wurden die oben hinsichtlich der verfahrenswesentlichen Passagen bereits wiedergegebenen Einvernahmen der Antragstellerin durch das Bundesasylamt dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Fragen des Staatsbürgerschaftsrechtes wurden in den Feststellungen nicht berührt. Beweiswürdigend wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass ihrem Vorbringen keinerlei gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK zu entnehmen seien, die Fluchtgründe des Lebensgefährten in ihrem eigenen Verfahren jedoch nicht relevant seien. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde die Rechtslage und Judikatur dargestellt und anschließend ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur individuellen Lage der Antragstellerin wurde überdies ausgeführt, dass auf Grund persönlicher Umstände auch nicht davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Zu Spruchteil römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen fristgerechten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 übermittelte sie weiters Kopien einer Geburtsurkunde und eines ukrainischen Inlandsreisepasses.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. November 2010, Zl. D3 237987-2/2010/4E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus: "Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei den allgemeinen Angaben in ihrer Erstbefragung offenbar Russland als Heimatstaat angegeben. In der Folge wurde sie jedoch - trotz mehrfacher Einvernahme durch das Bundesasylamt - zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich befragt. Da sich ihr Fluchtvorbringen auf die russische Föderation bezog, ist die Behörde offenbar von diesem Herkunftsstaat ausgegangen. Nun bringt die Beschwerdeführerin aber selbst eine Kopie eines ukrainischen Reisepasses in Vorlage und gibt erstmals an, die ukrainische Staatsbürgerschaft zu besitzen, hingegen die russische nicht. Im vorliegenden Fall ist eine umfassende Klärung des Sachverhaltes, welche nur durch eine ergänzende Befragung und Einsichtnahme in die Originaldokumente durch die Behörde erster Instanz erfolgen kann, erforderlich. Dazu wäre der Antragstellerin allenfalls auch das Parteiengehör zu Dokumenten betreffend die Ukraine einzuräumen."Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. November 2010, Zl. D3 237987-2/2010/4E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus: "Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei den allgemeinen Angaben in ihrer Erstbefragung offenbar Russland als Heimatstaat angegeben. In der Folge wurde sie jedoch - trotz mehrfacher Einvernahme durch das Bundesasylamt - zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich befragt. Da sich ihr Fluchtvorbringen auf die russische Föderation bezog, ist die Behörde offenbar von diesem Herkunftsstaat ausgegangen. Nun bringt die Beschwerdeführerin aber selbst eine Kopie eines ukrainischen Reisepasses in Vorlage und gibt erstmals an, die ukrainische Staatsbürgerschaft zu besitzen, hingegen die russische nicht. Im vorliegenden Fall ist eine umfassende Klärung des Sachverhaltes, welche nur durch eine ergänzende Befragung und Einsichtnahme in die Originaldokumente durch die Behörde erster Instanz erfolgen kann, erforderlich. Dazu wäre der Antragstellerin allenfalls auch das Parteiengehör zu Dokumenten betreffend die Ukraine einzuräumen."
2. 2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28. Jänner 2011 vor, sie sei ursprünglich mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gekommen und gefragt worden, woher sie käme; sie habe daraufhin geantwortet "aus Russland". Es habe sie niemand gefragt, woher sie tatsächlich stamme, tatsächlich besitze sie die ukrainische Staatsbürgerschaft, habe aber zuletzt in der Russischen Föderation gelebt. Über Vorhalt, weshalb sie ihre Staatsangehörigkeit bei Einbringung des zweiten Antrages nicht korrigiert habe, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin, sie sei sich über die Bedeutung des Wortes "Russland" nicht bewusst gewesen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen auf die Personalien XXXX, ausgestellten ukrainischen Inlandsreisepass sowie eine Geburtsurkunde im Original vor, welche ihr aus der Ukraine übermittelt worden seien. Hiemit möchte sie zeigen, dass sie Ukrainerin sei und wie sie wirklich heiße. Als sie von der Ukraine in die Russische Föderation gezogen sei, habe sie ihre Dokumente bei Freunden hinterlegt. Sie habe beabsichtigt, die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben; dies habe sie jedoch nicht geschafft, da sie "keine Zeit" gehabt hätte. Sie persönlich habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt, ihr Lebensgefährte jedoch schon und sei sie aus Liebe zu diesem nach Österreich gereist. Sie sei immer die "zweite Person" hinter ihrem Lebensgefährten gewesen, er habe alle Angaben gemacht. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihre Dokumente so eine große Bedeutung hätten. Ihr Lebensgefährte habe immer Priorität gehabt. Kennengelernt hätte sie diesen im Jahre 2002 in einem Kaffeehaus in Moskau, in welchem sie als Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Sie hätten beabsichtigt zu heiraten, ihr Lebensgefährte hätte jedoch Probleme mit seinen Dokumenten gehabt; so seien sie Lebensgefährten geblieben. Als ihr Lebensgefährte sodann in Moskau Probleme bekommen hätte, seien sie nach Österreich gekommen. Der von ihr ursprünglich angegebene Name sei der Familienname ihres Lebensgefährten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie dies nie korrigiert, da sie sich nach ihrem Lebensgefährten richten habe müssen, welcher ihr gesagt hätte, dass sie es beibehalten solle, wie sie es bereits bei der Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hätten. In Bezug auf ihr Geburtsjahr brachte die Beschwerdeführerin vor, bereits ihren Lebensgefährten belogen und sich fünf Jahre "jünger gemacht" zu haben. Die Lebensgemeinschaft sei weiterhin aufrecht und würden sie weiterhin gemeinsam in einem Haushalt leben. Ihr Sohn lebe derzeit in Moskau. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach sie seit XXXX das Gewerbe Handsticker ausübt.2. 2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28. Jänner 2011 vor, sie sei ursprünglich mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gekommen und gefragt worden, woher sie käme; sie habe daraufhin geantwortet "aus Russland". Es habe sie niemand gefragt, woher sie tatsächlich stamme, tatsächlich besitze sie die ukrainische Staatsbürgerschaft, habe aber zuletzt in der Russischen Föderation gelebt. Über Vorhalt, weshalb sie ihre Staatsangehörigkeit bei Einbringung des zweiten Antrages nicht korrigiert habe, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin, sie sei sich über die Bedeutung des Wortes "Russland" nicht bewusst gewesen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen auf die Personalien römisch 40 , ausgestellten ukrainischen Inlandsreisepass sowie eine Geburtsurkunde im Original vor, welche ihr aus der Ukraine übermittelt worden seien. Hiemit möchte sie zeigen, dass sie Ukrainerin sei und wie sie wirklich heiße. Als sie von der Ukraine in die Russische Föderation gezogen sei, habe sie ihre Dokumente bei Freunden hinterlegt. Sie habe beabsichtigt, die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben; dies habe sie jedoch nicht geschafft, da sie "keine Zeit" gehabt hätte. Sie persönlich habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt, ihr Lebensgefährte jedoch schon und sei sie aus Liebe zu diesem nach Österreich gereist. Sie sei immer die "zweite Person" hinter ihrem Lebensgefährten gewesen, er habe alle Angaben gemacht. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihre Dokumente so eine große Bedeutung hätten. Ihr Lebensgefährte habe immer Priorität gehabt. Kennengelernt hätte sie diesen im Jahre 2002 in einem Kaffeehaus in Moskau, in welchem sie als Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Sie hätten beabsichtigt zu heiraten, ihr Lebensgefährte hätte jedoch Probleme mit seinen Dokumenten gehabt; so seien sie Lebensgefährten geblieben. Als ihr Lebensgefährte sodann in Moskau Probleme bekommen hätte, seien sie nach Österreich gekommen. Der von ihr ursprünglich angegebene Name sei der Familienname ihres Lebensgefährten. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie dies nie korrigiert, da sie sich nach ihrem Lebensgefährten richten habe müssen, welcher ihr gesagt hätte, dass sie es beibehalten solle, wie sie es bereits bei der Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hätten. In Bezug auf ihr Geburtsjahr brachte die Beschwerdeführerin vor, bereits ihren Lebensgefährten belogen und sich fünf Jahre "jünger gemacht" zu haben. Die Lebensgemeinschaft sei weiterhin aufrecht und würden sie weiterhin gemeinsam in einem Haushalt leben. Ihr Sohn lebe derzeit in Moskau. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach sie seit römisch 40 das Gewerbe Handsticker ausübt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22. Dezember 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Abs. 5 AsylG für vorübergehend unzulässig erklärt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22. Dezember 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG für vorübergehend unzulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, den Angaben der Beschwerdeführerin sei keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Sie habe ausgeführt, in ihrem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben. Basierend auf umfangreichen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat diese Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Unter Spruchpunkt III. prüfte die belangte Behörde, inwieweit die Beschwerdeführerin soziale und berufliche Bindungen zu Österreich aufweist, verneinte zusammenfassend eine Integration und verwies schließlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2011, A1 237990-2/2010/4E, betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, den Angaben der Beschwerdeführerin sei keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Sie habe ausgeführt, in ihrem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben. Basierend auf umfangreichen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat diese Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Unter Spruchpunkt römisch drei. prüfte die belangte Behörde, inwieweit die Beschwerdeführerin soziale und berufliche Bindungen zu Österreich aufweist, verneinte zusammenfassend eine Integration und verwies schließlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2011, A1 237990-2/2010/4E, betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2011, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde gegen den Bescheid in seinem gesamten Umfang Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage vom 3. März 2011 langte beim Asylgerichtshof am 7. März 2011 ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Ukraine wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, ihre Identität steht nunmehr fest.
Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine nicht. Ihr droht zum Entscheidungszeitpunkt in ihrem Herkunftsstaat auch weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mai 2003 in Österreich. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (A1 237990-2/2010/4E) in einem Haushalt. Von 2003 bis zum 4. Oktober 2010 gab sie eine falsche Identität und Staatsangehörigkeit an.
Sie ist gesund und arbeitsfähig. Es kann sohin auch nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine eine auf ökonomischen Gründen basierende Existenzgefährdung bestünde.
Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:
Allgemeine politische Lage
Die Ukraine ist mit 603.700 km2 nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78 % Ukrainer, 17 % Russen, 0,6 % Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt, Amtsantritt: 25. Februar 2010). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an. Die Zusammensetzung des Parlaments sieht seit den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 30. September 2007 folgendermaßen aus:
Partei der Regionen 34,37 % (175 Sitze),
Block Julija Tymoschenko 30,71 % (156 Sitze),
Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15 % (72 Sitze),
Kommunistische Partei der Ukraine 5,39 % (27 Sitze),
Block Lytwin 3,96 % (20 Sitze).
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt - AA: Länder, Reisen, Sicherheit:
Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html)
Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen konnte. Am 1. Oktober 2010 hat das ukrainische Verfassungsgericht die Verfassungsänderung von 2004 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit gilt wieder die Verfassung von 1996. Der Präsident kann jetzt das Kabinett wieder ohne Zustimmung des Parlaments ernennen und entlassen; eine Parlamentsmehrheit ist für die Regierungsbildung nicht mehr nötig.
Mit der Stichwahl am 7. Februar 2010 ging der monatelange Präsidentschaftswahlkampf in der Ukraine zu Ende. Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch setzte sich mit 48,96 % der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47 % durch. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt (AA): Länder, Reisen, Sicherheit:
Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html)
Seit 11. März 2010 besteht eine Regierungskoalition unter Ministerpräsident Mykola Asarow aus den Fraktionen "Partei der Regionen" (172 Sitze), "Kommunistische Partei der Ukraine" (27 Sitze) und "Block Litwin" (20 Sitze), der außerdem einzelne Abgeordnete der Fraktion "Block Julija Tymoschenko", einzelne Abgeordnete der Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" sowie einzelne fraktionslose Abgeordnete beigetreten sind. Die Opposition bilden die Fraktion "Block Julija Tymoschenko", die Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes", und fraktionslose Abgeordnete.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt - AA: Länder, Reisen, Sicherheit:
Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html)
Menschenrechte
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2010 - Ukraine, 29.6.2010)
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50 % der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Mißhandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.03.2010)
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html )
Die Ukraine hat alle ihre Verpflichtungen erfüllt, die ihr aus der UN Menschenrechtskonvention erwachsen. Sie hat die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie deren Protokoll im September 2008 unterzeichnet.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Meinungs- und Pressefreiheit
Nach der"Orangen Revolution" entstand in der Ukraine eine pluralistische Medienlandschaft mit Vorbildfunktion für den post-sowjetischen Raum. Die Medien berichteten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss als "vierte Gewalt" war jedoch begrenzt. Das Hauptproblem der Medien bestand und besteht in der finanziellen Abhängigkeit der Journalisten von den Eigentümern der Medienunternehmen einerseits und mangelhafter Aus- und Fortbildung von Journalisten andererseits. Darüber berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen. Präsident Janukowytsch hat wiederholt öffentlich erklärt, er werde eine Rückkehr zur Zensur nicht zulassen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html)
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektierte diese Rechte in der Praxis. Es gab keine Berichte, dass Zentralbehörden versucht hätten direkten Einfluß auf die Berichterstattung zu nehmen. Es gab jedoch Berichte über Einschüchterung von Journalisten durch nationale und lokale Beamte. Einzelpersonen stand es frei die Regierung öffentlich und privat zu kritisieren und unabhängige und internationale Medien waren aktiv und veröffentlichten eine große Bandbreite an Meinungen. Gemäß der Ukrainian Association of Press Publications veröffentlichten im Land etwa 4.200 Printmedien regelmäßig, darunter
2.400 Zeitungen (davon 52 Tageszeitungen) und 1.700 Magazine, davon 1550 mit hauptsächlich nationaler Verbreitung. Nach NGO-Angaben gab es in den ersten elf Monaten des Jahres 2009 31 Fälle von Einschüchterung bzw. physischen Angriffen gegen Journalisten bzw. Medien. Private Medien arbeiteten frei von staatlicher Einmischung, es gab jedoch in privaten und staatlichen Medien eine Tendenz zur Selbstzensur in sensiblen Bereichen, die die Regierung betrafen. Private Medien waren finanziell oft abhängig von ihren Eigentümern und daher in ihrer redaktionellen Freiheit eingeschränkt. Der Internetzugang wird nicht beschränkt, das Internet selbst wird aber von Gesetzeshütern überwacht. Die friedliche Entfaltung der freien Meinung in Internet und E-Mail wurde nicht behindert. Etwa 11% der Ukrainer nutzen das Internet.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Rechtsschutz
Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption und Ineffektivität. Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel und ein Mangel an Rechtsbeiständen waren ein Problem. Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben.
Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtssprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte. Das Höchstgericht besitzt Spruchkammern für alle diese Bereiche, sowie ein Gremium von Militärrichtern. Das Verfassungsgericht besteht aus 18 Mitgliedern. Jeweils sechs werden vom Präsidenten, vom Parlament und der Richterversammlung für neun Jahre bestimmt.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich. Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert, Untersuchungen einzuleiten.
Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen. Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen. Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know how in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.
(Quelle: EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009, http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008, http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/ documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Ukraine ist eine stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Industrie leidet unter geringer Wettbewerbsfähigkeit aufgrund veralteter Anlagen und hohen Energieverbrauchs. Zugleich ist die Ukraine in hohem Maße von Energieimporten abhängig. Nachdem das Land bis 2008 hohe Wachstumsraten verzeichnet hatte, sank das BIP 2009 krisenbedingt um 15 %. Die industrielle Produktion brach über das gesamte Jahr gerechnet um insgesamt ca. 22 % ein. Mittlerweile liegt die Wachstumsrate wieder bei etwa 4 %. Notwendige Reformen standen aufgrund schwieriger politischer Rahmenbedingungen lange aus. Im Frühjahr 2010 erarbeitete die neue ukrainische Führung ein umfangreiches Reformprogramm für die Jahre 2010 bis 2014. Seither haben sich auch die Beziehungen mit Russland wieder deutlich intensiviert. Die Ukraine setzt zugleich den Kurs der EU-Annäherung fort und steht in Verhandlungen über ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen mit der EU. Durch die Krise gerieten die Staatsfinanzen immer mehr unter Druck. Das Defizit belief sich 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, auf über 10 %. Die Ukraine hat 2010 einen weiteren Unterstützungskredit des IWF erhalten.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit:
Ukraine - Wirtschaft, Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Wirtschaft.html)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(Quelle: U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2010: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2010-2011/ europe/ukraine.html)
Im Februar 2009 nahm das Ministerkabinett einen Aktionsplan zur Umsetzung seiner Strategie zur Armutsbekämpfung an. Haushaltseinkommen und Reallöhne nahmen aufgrund der Krise ab. Im Oktober 2009 unterzeichnete der Präsident deshalb ein Gesetz, das die die Sozialstandards mit Ende 2009 um 12% erhöhte. Es sah auch eine Erhöhung des Mindestlohns von UAH 669 auf UAH 744 (ca EUR 64) vor. Genauso wurde die Durchschnittspension von UAH 898 auf UAH 946 (ca. EUR 82) erhöht. Der Gesetzesentwurf über den sozialen Dialog befindet noch in Begutachtung des ukr. Parlaments. Im Oktober 2010 hat das Ministerkabinett das Konzept zur Pensionsreform für die Jahre 2010-2017 beschlossen.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009: ENP Progress Report Ukraine, 12.5.2010)
Gesundheitswesen
Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, seine Finanzierbarkeit sowie den Zugang zu diesem zu verbessern. Dazu hat man die gesetzliche Basis weiterentwickelt, die sich nun zur Begutachtung im ukr. Parlament befindet. Die Ukraine hat ab Oktober 2009 umfassende Maßnahmen im Kampf gegen das H1N1-Virus ergriffen Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Im Februar und April 2009 wurde ein nationaler HIV/Aids-Präventions-, Unterstützungs- und Behandlungsplan 2009-2013 und ein zugehöriger Aktionsplan beschlossen. Die Ukraine nimmt am HIV/AIDS-Think Tank der Europäischen Kommission teil und eine ukr. NGO ist Teil des zivilgesellschaftlichen HIV/Aids-Forums der Europäischen Kommission. Im Oktober 2009 nahm die Ukraine am neu geschaffenen erweiterten EU-Gesundheitsinformationskomitee teil.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009: ENP Progress Report Ukraine, 12.5.2010)
Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an; benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen. Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden.
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren. Diese umfassen 25 wissenschaftliche Forschungszentren, 32 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 ambulante Kliniken und 31 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Alle ukrainischen Staatsbürger erhalten kostenlose Versorgung und Behandlung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Besonders in den großen Städten stehen auch private medizinische Versorgung und private Krankenversicherungen zur Verfügung. Die Kosten für die privaten Leistungen sind relativ hoch, doch die Qualität ist besser als in den staatlichen Krankenhäusern. (...) Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein.
(Quelle: IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Ukraine, August 2010, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/ 698704/698622/13565231/13976756/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C _deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2, )
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt. Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren. Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung. In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer; manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus, dafür mit Fachärzten besetzt).
(Quelle: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Asylverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf den Angaben im Zuge des Asylverfahrens und der Vorlage diverser (im Verwaltungsakt in Kopie einliegender) Dokumente. Zudem ging bereits die belangte Behörde von der hier angeführten Identität der Beschwerdeführerin aus und sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese als - neuerlich - nur vorgetäuscht anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters zu betonen, dass der Beschwerdeführerin jene Identitätsdokumente, die sie im nunmehrigen Verfahren zur Vorlage brachte, bereits seit längerer Zeit zugänglich gewesen wären. Diese wurden jedoch erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof) im Zuge des verfahrensgegenständlichen Antrages vorgelegt. Eine frühere Vorlage sei ihr nicht möglich gewesen, da ihr Lebensgefährte immer Priorität gehabt hätte, sie immer die "zweite Person" hinter diesem gewesen sei.
Die (Negativ-)Feststellung zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruht auf ihrem Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/ Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Der Asylgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zusammengefasst davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Wie bereits im Zuge des Vorverfahrens berief sich die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihres Lebensgefährten, selbst machte sie keine eigenen Fluchtgründe geltend, vielmehr gab sie dezidiert an, in ihrem Heimatland keine Probleme gehabt zu haben und ausschließlich aus Liebe zur ihrem Lebensgefährten mit diesem nach Österreich gereist zu sein.
Die obigen (Länder-)Feststellungen zum Herkunftsstaat entstammen den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten und bieten ein grundsätzlich übereinstimmendes und inhaltlich ausgewogenes Bild, sodass kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Zusammengefasst konnte somit auch von Amts wegen weder eine aktuelle, der Beschwerdeführerin individuell drohende Verfolgung noch eine im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevante Gefährdung festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang anzumerken verbleibt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2010, A1 237990-2/2010/4E, die Beschwerde des Lebensgefährten gegen dessen Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen wurde.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22. Dezember 2009 eingebracht, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22. Dezember 2009 eingebracht, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; VwGH 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; VwGH 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Da auch nicht auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr sonstige asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Da auch nicht auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr sonstige asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/ der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/ der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Wie bereits hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe nicht glaubhaft zu machen vermocht.Wie bereits hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Auch die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.
Es ergeben sich keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, da weder eine solch extreme Gefahrenlage vorherrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, im gegenständlichen Fall aber auch keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen (vgl. D vs. the United Kingdom, EGMR 2. 5. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), die die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden.Es ergeben sich keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, da weder eine solch extreme Gefahrenlage vorherrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, im gegenständlichen Fall aber auch keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen vergleiche D vs. the United Kingdom, EGMR 2. 5. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), die die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau. Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sind nach wie vor vorhanden.
Für die Ukraine wiederum kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar.Für die Ukraine wiederum kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.
5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebt mit der Beschwerdeführerin in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2010, A1 237990-2/2010/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 22. September 2010, Zl. 10 01.717-BAT, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005, idgF, vorübergehend unzulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin über keinerlei Bezugspunkte zum österreichischen Bundesgebiet verfüge, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch anhängig ist.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lebt mit der Beschwerdeführerin in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Dessen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2010, A1 237990-2/2010/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 22. September 2010, Zl. 10 01.717-BAT, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, idgF, vorübergehend unzulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin über keinerlei Bezugspunkte zum österreichischen Bundesgebiet verfüge, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch anhängig ist.
Wie oben dargestellt, ist das Asylverfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen und obliegt eine Entscheidung über dessen Ausweisung nunmehr der zuständigen Fremdenpolizeibehörde.
Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist vergleiche VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder keine Ausweisung verfügt hat, so wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Zur Erzielung eines vom Gesetzgeber intendierten und verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses und zur Vermeidung einer Außerlandesschaffung nur eines Teils einer Kernfamilie sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem etwa ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037), da in derartigen Fallkonstellationen die zuständigen Fremdenbehörden in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller, nunmehr nicht mehr als Asylwerber, sondern einheitlich als "Fremde" zu behandelnden Familienmitglieder gleichzeitig zu entscheiden.Zur Erzielung eines vom Gesetzgeber intendierten und verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses und zur Vermeidung einer Außerlandesschaffung nur eines Teils einer Kernfamilie sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem etwa ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037), da in derartigen Fallkonstellationen die zuständigen Fremdenbehörden in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller, nunmehr nicht mehr als Asylwerber, sondern einheitlich als "Fremde" zu behandelnden Familienmitglieder gleichzeitig zu entscheiden.
Mit der Novellierung des Asylgesetzes 2005 durch BGBl. I Nr. 29/2009 wurde in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nunmehr festgelegt, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, wobei von einer Unzulässigkeit auf Dauer nur dann auszugehen sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)Mit der Novellierung des Asylgesetzes 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nunmehr festgelegt, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, wobei von einer Unzulässigkeit auf Dauer nur dann auszugehen sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)
Den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass die maßgebliche Intention der Einführung dieser Bestimmung jene sei, "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können", wobei insbesondere anzuführen sei, ob eine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist, da nur der Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44a [NAG] zur Folge habe. Der Umstand hingegen, dass eine Ausweisung gegen den Fremden im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, weil Familienangehörige des Fremden - etwa weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden - über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und daher nicht gleichzeitig ausgewiesen werden können, sei gerade nicht als dauerhaft zu bezeichnen.Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass die maßgebliche Intention der Einführung dieser Bestimmung jene sei, "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung stellen zu können", wobei insbesondere anzuführen sei, ob eine Ausweisung aus Gründen des Artikel 8, EMRK dauerhaft unzulässig ist, da nur der Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 a, [NAG] zur Folge habe. Der Umstand hingegen, dass eine Ausweisung gegen den Fremden im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, weil Familienangehörige des Fremden - etwa weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden - über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und daher nicht gleichzeitig ausgewiesen werden können, sei gerade nicht als dauerhaft zu bezeichnen.
Der hier erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass nicht argumentum e contrario geschlossen werden kann, dass eine Ausweisungsentscheidung in derartigen Fällen zwangsläufig als "vorübergehend unzulässig" auszusprechen ist, da sich weder in den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 noch insbesondere aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ein zwingender Hinweis für eine derartige Vorgangsweise ergibt. Vielmehr soll angesichts der erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung offenkundig lediglich die Abgrenzung von vorübergehenden zu dauernden Ausweisungshindernissen im Vordergrund stehen, um letztere Fälle nach Abschluss des Asylverfahrens der betreffenden Person im Hinblick auf eine Aufenthaltstitelerteilung durch die Fremdenbehörden einer praktikablen und unkomplizierten Lösung zuführen zu können.Der hier erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass nicht argumentum e contrario geschlossen werden kann, dass eine Ausweisungsentscheidung in derartigen Fällen zwangsläufig als "vorübergehend unzulässig" auszusprechen ist, da sich weder in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 noch insbesondere aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ein zwingender Hinweis für eine derartige Vorgangsweise ergibt. Vielmehr soll angesichts der erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung offenkundig lediglich die Abgrenzung von vorübergehenden zu dauernden Ausweisungshindernissen im Vordergrund stehen, um letztere Fälle nach Abschluss des Asylverfahrens der betreffenden Person im Hinblick auf eine Aufenthaltstitelerteilung durch die Fremdenbehörden einer praktikablen und unkomplizierten Lösung zuführen zu können.
Doch selbst wenn man - im Wege einer gesetzesübergreifenden interpretativen Ergänzung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - als Argument für die Zulässigkeit eines Ausspruchs über eine "vorübergehende Unzulässigkeit" der Ausweisung auf die Formulierung des § 44 b Abs. 1 Z 2 NAG verweisen wollte, wo nämlich normiert ist, dass Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 [NAG] zurückzuweisen seien, wenn "rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist", bleibt offen, ob damit auch Fälle wie der hier zu beurteilende, wo nicht hinsichtlich aller Mitglieder einer sich im Asylverfahren befindlichen (Kern-)Familie eine erstinstanzliche Ausweisung ausgesprochen wurde, umfasst sein sollen, oder es in derartigen Konstellationen nicht nur zweckdienlicher, sondern auch rechtsrichtiger wäre, jene Ausweisungsentscheidungen, die eine Trennung der (Kern-)Familie herbeiführen würden, ersatzlos zu beheben, da der Ausspruch einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisung in weiterer Folge ungeklärte rechtliche Konsequenzen mit sich brächte. So bliebe im hier konkreten Fall nämlich insbesondere die Frage offen, wie die Fremdenbehörde mit der weiterhin aufrechten, vom Asylgerichtshof jedoch lediglich für vorübergehend unzulässig erklärten asylrechtlichen Ausweisung eines Familienmitgliedes zu verfahren hat, sollte hinsichtlich des bisher ohne Ausweisung gebliebenen Familienmitgliedes eine solche (durch die Fremdenbehörde) getroffen werden.Doch selbst wenn man - im Wege einer gesetzesübergreifenden interpretativen Ergänzung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 - als Argument für die Zulässigkeit eines Ausspruchs über eine "vorübergehende Unzulässigkeit" der Ausweisung auf die Formulierung des Paragraph 44, b Absatz eins, Ziffer 2, NAG verweisen wollte, wo nämlich normiert ist, dass Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, [NAG] zurückzuweisen seien, wenn "rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist", bleibt offen, ob damit auch Fälle wie der hier zu beurteilende, wo nicht hinsichtlich aller Mitglieder einer sich im Asylverfahren befindlichen (Kern-)Familie eine erstinstanzliche Ausweisung ausgesprochen wurde, umfasst sein sollen, oder es in derartigen Konstellationen nicht nur zweckdienlicher, sondern auch rechtsrichtiger wäre, jene Ausweisungsentscheidungen, die eine Trennung der (Kern-)Familie herbeiführen würden, ersatzlos zu beheben, da der Ausspruch einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisung in weiterer Folge ungeklärte rechtliche Konsequenzen mit sich brächte. So bliebe im hier konkreten Fall nämlich insbesondere die Frage offen, wie die Fremdenbehörde mit der weiterhin aufrechten, vom Asylgerichtshof jedoch lediglich für vorübergehend unzulässig erklärten asylrechtlichen Ausweisung eines Familienmitgliedes zu verfahren hat, sollte hinsichtlich des bisher ohne Ausweisung gebliebenen Familienmitgliedes eine solche (durch die Fremdenbehörde) getroffen werden.
Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 Abs. 5 AsylG 2005 überhaupt der "Abstimmung" unterschiedlicher Ausweisungsentscheidungen mehrerer Familienmitglieder untereinander dienen kann und soll oder ob in Bezug auf diese Fälle nicht eher durch die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung der oben wiedergegebenen und weiterhin in Geltung befindlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, dass nämlich "(nur) eine zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder (gleichzeitig) zu entscheiden", um eine mögliche unterschiedliche Behandlung derselben zu vermeiden (vgl. in Bezug auf diese Überlegungen AsylGH 21.01.2011, Zl. E5 403.309-1/2008-9E mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes).Es stellt sich daher die Frage, ob Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 überhaupt der "Abstimmung" unterschiedlicher Ausweisungsentscheidungen mehrerer Familienmitglieder untereinander dienen kann und soll oder ob in Bezug auf diese Fälle nicht eher durch die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung der oben wiedergegebenen und weiterhin in Geltung befindlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, dass nämlich "(nur) eine zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder (gleichzeitig) zu entscheiden", um eine mögliche unterschiedliche Behandlung derselben zu vermeiden vergleiche in Bezug auf diese Überlegungen AsylGH 21.01.2011, Zl. E5 403.309-1/2008-9E mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes).
Angesichts der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung und der oben skizzierten unklaren rechtlichen Folgen im Falle des Ausspruchs einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der Ausweisung war nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall die die Beschwerdeführerin betreffende erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung, sohin Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides, ersatzlos zu beheben, da im Verfahren des Lebensgefährten rechtskräftig keine Ausweisung ausgesprochen wurde.Angesichts der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung und der oben skizzierten unklaren rechtlichen Folgen im Falle des Ausspruchs einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der Ausweisung war nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall die die Beschwerdeführerin betreffende erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung, sohin Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides, ersatzlos zu beheben, da im Verfahren des Lebensgefährten rechtskräftig keine Ausweisung ausgesprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.6. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
29.03.2011