Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 411.498-1/2010/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 12.695-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 12.695-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, eigenen Behauptungen zufolge Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 13.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am 13.10.2009 (AS 11-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ibo anzugehören. Den Aufenthalt seines Vaters kannte er nicht, seine Mutter sei verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Jugendlichen im Niger Delta hätten ein Mädchen namens XXXX entführt. Da er dieses Mädchen heimlich befreit hätte, habe er Probleme bekommen und daher fliehen müssen. Er sei Anfang September 2009 mit Hilfe eines Schleppers namens "XXXX" von XXXX mit dem Autobus in ein unbekanntes Land gefahren. Von dort sei er auf einem Frachtschiff versteckt worden und mit diesem zu einem unbekannten Hafen gereist. Schließlich sei er mit einem PKW nach Österreich gelangt.Bei der noch am 13.10.2009 (AS 11-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ibo anzugehören. Den Aufenthalt seines Vaters kannte er nicht, seine Mutter sei verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Jugendlichen im Niger Delta hätten ein Mädchen namens römisch 40 entführt. Da er dieses Mädchen heimlich befreit hätte, habe er Probleme bekommen und daher fliehen müssen. Er sei Anfang September 2009 mit Hilfe eines Schleppers namens "XXXX" von römisch 40 mit dem Autobus in ein unbekanntes Land gefahren. Von dort sei er auf einem Frachtschiff versteckt worden und mit diesem zu einem unbekannten Hafen gereist. Schließlich sei er mit einem PKW nach Österreich gelangt.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2010 (AS 55-65) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, sein Vater sowie seine Mutter wären vor langer Zeit verstorben und gehörte er der Volksgruppe der XXXX an. Er habe keine Schulen besucht und verfügte über keine Berufsausbildung. Er sei auch kein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienmitglieder. Fallweise passte er unentgeltlich auf den Hund eines Mädchens namens XXXX auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, es gäbe im Niger-Delta "militants", die um Öl kämpften. XXXX habe in Warri gearbeitet. Sie sei von den militants entführt und in den Busch verschleppt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr zur Flucht verholfen und habe deshalb selbst Probleme mit den militants bekommen. XXXX habe ihm daher geholfen, Nigeria zu verlassen. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, detailliert die Verfolgungssituation zu schildern und gab dieser immer wieder die Organisation seiner Ausreise zu Protokoll. Weiters führte er aus, dass die militants den Ölgesellschaften Probleme machten und weiße Menschen entführten. Im Busch habe er XXXX gefesselt angetroffen und habe ihr geholfen. Sie habe dann ihm geholfen. Über Aufforderung seitens der belangten Behörde, die Situation im Busch zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, es sei eine schlechte Situation gewesen. XXXX habe geweint und um Hilfe gerufen. Da habe er helfen müssen. Nach nochmaliger Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, konkrete Angaben zu tätigen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles sei. Mehr könnte er zu der Situation nicht sagen. Über weitere Befragung seitens der belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, XXXX sei von einer Gruppe von zirka fünfzehn Leuten entführt worden und diese entführte und tötete weiße Menschen, da sie militant sei. Seine konkreten Probleme mit den "militants" bestünden darin, dass er selbst auch einer der "militants" gewesen sei. Daher stammten auch seine Verletzungen. Dabei habe er der "Gemeinde" angehört und die Gruppe hieße "Niger Delta". Den Namen des Anführers wüsste er nicht. Auch könnte er nicht angeben, wie lange er der Gruppierung angehört hätte. Es sei eine lange Zeit gewesen. Die Frage seitens des Bundesasylamtes, ob XXXX nunmehr auch in Österreich sei, verneinte der Beschwerdeführer zuerst und gab dann an, sie sei doch in Österreich aufhältig. Ihre vollständige Identität oder ihren Aufenthaltsort kannte er jedoch nicht. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine zuvor erwähnten Verletzungen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Asylantrag stünden. Diese stammten von den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2010 (AS 55-65) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, sein Vater sowie seine Mutter wären vor langer Zeit verstorben und gehörte er der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe keine Schulen besucht und verfügte über keine Berufsausbildung. Er sei auch kein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienmitglieder. Fallweise passte er unentgeltlich auf den Hund eines Mädchens namens römisch 40 auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, es gäbe im Niger-Delta "militants", die um Öl kämpften. römisch 40 habe in Warri gearbeitet. Sie sei von den militants entführt und in den Busch verschleppt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr zur Flucht verholfen und habe deshalb selbst Probleme mit den militants bekommen. römisch 40 habe ihm daher geholfen, Nigeria zu verlassen. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer mehrmals auf, detailliert die Verfolgungssituation zu schildern und gab dieser immer wieder die Organisation seiner Ausreise zu Protokoll. Weiters führte er aus, dass die militants den Ölgesellschaften Probleme machten und weiße Menschen entführten. Im Busch habe er römisch 40 gefesselt angetroffen und habe ihr geholfen. Sie habe dann ihm geholfen. Über Aufforderung seitens der belangten Behörde, die Situation im Busch zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, es sei eine schlechte Situation gewesen. römisch 40 habe geweint und um Hilfe gerufen. Da habe er helfen müssen. Nach nochmaliger Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, konkrete Angaben zu tätigen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles sei. Mehr könnte er zu der Situation nicht sagen. Über weitere Befragung seitens der belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, römisch 40 sei von einer Gruppe von zirka fünfzehn Leuten entführt worden und diese entführte und tötete weiße Menschen, da sie militant sei. Seine konkreten Probleme mit den "militants" bestünden darin, dass er selbst auch einer der "militants" gewesen sei. Daher stammten auch seine Verletzungen. Dabei habe er der "Gemeinde" angehört und die Gruppe hieße "Niger Delta". Den Namen des Anführers wüsste er nicht. Auch könnte er nicht angeben, wie lange er der Gruppierung angehört hätte. Es sei eine lange Zeit gewesen. Die Frage seitens des Bundesasylamtes, ob römisch 40 nunmehr auch in Österreich sei, verneinte der Beschwerdeführer zuerst und gab dann an, sie sei doch in Österreich aufhältig. Ihre vollständige Identität oder ihren Aufenthaltsort kannte er jedoch nicht. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine zuvor erwähnten Verletzungen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Asylantrag stünden. Diese stammten von den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria.
Auf eine Übersetzung der im Rahmen dieser Einvernahme dem Beschwerdeführer vorgelegten landeskundlichen Feststellungen zu Nigeria verzichtete er.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2010, Zahl 09 12.695-BAW, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage und den Menschenrechten in Nigeria sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Fluchtgründe nur auf das Aufstellen vager Behauptungen beschränkt. Im Zuge seiner Schilderungen sei der Eindruck entstanden, dass er ausschließlich einen einstudierten Sachverhalt wiedergäbe. Rund um die Entführung besagter Frau sowie deren Flucht aus der Gefangenschaft habe er keinerlei konkrete oder nähere Angaben tätigen können. Schließlich stünde die behauptete Mitgliedschaft bei den "militants" im Widerspruch zu seiner vorangegangenen Aussage, dass er keiner Organisation angehört hätte und habe er auch bezüglich der eigenen behaupteten Gruppierung keine näheren Auskünfte erteilen können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig erschiene. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein Familienleben in Österreich vorliege.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2010, Zahl 09 12.695-BAW, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage und den Menschenrechten in Nigeria sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Fluchtgründe nur auf das Aufstellen vager Behauptungen beschränkt. Im Zuge seiner Schilderungen sei der Eindruck entstanden, dass er ausschließlich einen einstudierten Sachverhalt wiedergäbe. Rund um die Entführung besagter Frau sowie deren Flucht aus der Gefangenschaft habe er keinerlei konkrete oder nähere Angaben tätigen können. Schließlich stünde die behauptete Mitgliedschaft bei den "militants" im Widerspruch zu seiner vorangegangenen Aussage, dass er keiner Organisation angehört hätte und habe er auch bezüglich der eigenen behaupteten Gruppierung keine näheren Auskünfte erteilen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig erschiene. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein Familienleben in Österreich vorliege.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 05.02.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin wurde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden und zudem die Länderberichte dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung vorgehalten werden hätten müssen. Auch seien die Länderfeststellungen in weiten Teilen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von XXXX vom 27.09.2007 sowie auf einen Bericht von XXXX verwies. Weiters rügte der Vertreter, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden seien, hätte doch ein Sachverständiger bestätigen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren verwiesen. Auch die ausgesprochene Ausweisung sei keineswegs notwendig, wie etwa die in der Beschwerde abgedruckten Zitate belegten.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 05.02.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin wurde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden und zudem die Länderberichte dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung vorgehalten werden hätten müssen. Auch seien die Länderfeststellungen in weiten Teilen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von römisch 40 vom 27.09.2007 sowie auf einen Bericht von römisch 40 verwies. Weiters rügte der Vertreter, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden seien, hätte doch ein Sachverständiger bestätigen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren verwiesen. Auch die ausgesprochene Ausweisung sei keineswegs notwendig, wie etwa die in der Beschwerde abgedruckten Zitate belegten.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Flüchtlingsberaters.
Ergänzend brachte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.02.2010 vor, dass das Absprechen der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Bescheid des Bundesasylamtes keinesfalls gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte deutlich und lebensnah die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Heimat geschildert, wie sich aus den Einvernahmen und den aktuellen Länderberichten ergäbe. Zudem weise der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Verwundungen auf, die ihm von den Militanten zugefügt worden wären. Er könnte sehr wohl über die "militants" erzählen. Jedoch könnte er keine handschriftliche Stellungnahme verfassen, da er keine Schulbildung genossen hätte. Das Bildungsniveau passte auch zum restlichen Bild seines Vorbringens.
Mit Erkenntnis vom 08.07.2010, Zahl A6 411.498-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 05.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Gleichzeitig wurden mit Beschluss die Anträge auf Verfahrenshilfe sowie Beigabe eines Flüchtlingsberaters gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Grundlage begründet.Mit Erkenntnis vom 08.07.2010, Zahl A6 411.498-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 05.02.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Gleichzeitig wurden mit Beschluss die Anträge auf Verfahrenshilfe sowie Beigabe eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Grundlage begründet.
Gegen diese dem Beschwerdeführer am 09.07.2010 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters in weiterer Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl U 1853/10-11, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zahl A6 411.498-1/2010/6E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters auf die Entscheidungsgründe seines in der zu U 3078, 3079/09 protokollierten Beschwerde ergangenen Erkenntnisses.
Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 25.01.2011, Zahl A6 411.498-1/2010/18Z, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF Mag. Bernhard GRÖSEL zum Rechtsberater für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechtsberater auch in den konkreten Asylverfahren zu bestellen seien. Gegenständlicher Rechtsberater sei als solcher von der Bundesministerin für Inneres bestellt worden.Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 25.01.2011, Zahl A6 411.498-1/2010/18Z, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF Mag. Bernhard GRÖSEL zum Rechtsberater für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechtsberater auch in den konkreten Asylverfahren zu bestellen seien. Gegenständlicher Rechtsberater sei als solcher von der Bundesministerin für Inneres bestellt worden.
Der zitierte Beschluss wurde dem bestellten Rechtsberater am 27.01.2011 sowie dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.01.2011, jeweils durch persönliche Übernahme, ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde immer wieder den von ihm pauschal in den Raum gestellten Sachverhalt wiederholte, ohne nähere Details zu seinen Fluchtgründen darlegen zu können. So etwa blieb die Frage danach, wie das Auffinden und die "Befreiung" der Frau von statten gegangen wäre, bis zuletzt offen. Worin eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung seitens der Militanten bestanden haben sollte, wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig erläutert, wie Näheres zu der Gruppierung, der er immerhin "einer langen Zeit" angehört haben will.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "Hilfe" Probleme mit den Militanten bekommen hätte, war er nicht imstande, irgendwelche näheren Einzelheiten von sich aus zu schildern.
Hinzu kommt, dass er hinsichtlich der Militanten widersprüchliche Aussagen tätigte. Hatte der Beschwerdeführer anfangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch behauptet, keiner Partei oder sonstigen Organisation anzugehören und deutete sein Vorbringen darauf hin, als wäre er rein zufällig aufgrund seiner "Befreiungsaktion" ins Visier der Militanten gelangt, so änderte er schließlich seine Darstellungen dahingehend ab, dass er plötzlich Mitglied der Militanten gewesen sein will. Dabei war er allerdings weder in der Lage anzugeben, welcher Gruppierung er angehört hätte, wie der Anführer hieße oder über welchen Zeitraum er Mitglied gewesen wäre.
Dem bisher Gesagten konnte der Beschwerdeführer weder in seiner auffallend stereotypen Beschwerde noch in dem ergänzenden Schriftsatz in substantiierter Weise entgegentreten und unterzog er sich auch darin nicht der Mühe, seine behauptete Verfolgung näher zu konkretisieren. Zieht sich der Rechtsvertreter darauf zurück, dass es ihm aufgrund seiner fehlenden Schulbildung nicht möglich gewesen wäre, eine handschriftliche Stellungnahme zu verfassen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass eine Stellungnahme in so einer Form auch gar nicht unbedingt erforderlich ist. Wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sehr wohl über die "militants" berichten könnte, so ist festzuhalten, dass er sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme als auch in der Beschwerde ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Auch das geringe Bildungsniveau des Beschwerdeführers kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht als Ursache für das detailarme und schlussendlich auch widersprüchliche Vorbringen herangezogen werden. Denn auch von einem schlecht gebildeten Menschen kann erwartet werden, dass er tatsächlich Erlebtes zusammenhängend und zumindest in den Kernelementen des angegebenen Sachverhaltes widerspruchfrei anzugeben in der Lage ist.
Rügt der Vertreter in der Beschwerde weiters, dass dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden seien, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat selbst auf die ihm angebotene Übersetzung der Länderfeststellungen verzichtet und kann dies daher nicht dem Bundesasylamt angelastet werden. Am Rande bemerkt wird, dass die seitens des Bundesasylamtes verwendeten Quellen unbedenklich und objektiv sind und vermag der Asylgerichtshof daher nicht zu erkennen, wie ein positiveres Verfahrensergebnis bei Einbeziehung von "geeigneteren" Länderquellen erzielt werden hätte können.
Als nahezu absurd ist die vom Rechtsvertreter im nachhinein getätigte Äußerung zu bewerten, die Verletzungen des Beschwerdeführers seien auf die Militanten zurückzuführen, obwohl dieser noch in der Einvernahme eingeräumt hatte, dass die Verletzungen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stünden, sondern von den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria stammten.
Auf Basis des bisher Gesagten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Vielmehr liegt einzig der Schluss nahe, dass es sich bei dem präsentierten Fluchtgründen um einen konstruierten Sachverhalt handelt.
Es ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft darzustellen vermochte und sein Vorbringen auch keinen Rückschluss auf eine unmittelbar drohende Gefährdung seiner Person bot. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.10.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, dass selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung, somit in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da für ihn in Anbetracht des nicht funktioniereden Meldewesens die durchaus zumutbare Möglichkeit bestünde, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte und er weiters zu keinem Zeitpunkt direkt einer Gefahr beziehungsweise einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausgesetzt gewesen ist.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte und er weiters zu keinem Zeitpunkt direkt einer Gefahr beziehungsweise einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausgesetzt gewesen ist.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria im Hinblick auf die Arbeitslosenquote mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers eine Verrichtung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ihm nicht nur zuzumuten ist, sondern auch vorausgesetzt werden kann. Davon, dass in seinem Falle gar keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann nicht ausgegangen werden und ist demnach zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten, mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringenden Berichte über die Armut, Arbeitslosenquote und seitens der Polizei errichteten Checkpoints in Nigeria spiegeln zwar die Situation im Allgemeinen wider, sind für das gegenständliche Vorbringen jedoch insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des Asylgerichthofes ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt I.3.:Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:
Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt in concreto kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 13.10.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 13.10.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof im Übrigen weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner getroffenen Entscheidung vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner getroffenen Entscheidung vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
13.05.2011