Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
A1 223.667-3/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 01 11.359-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, FZ. 01 11.359-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z3 und Abs4 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z3 und Abs4 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 11. Jänner 2010 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei ihm gemäß § 7 die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden, diese jedoch im August 2009 aberkannt worden. Da die Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes vorlägen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, stelle er den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei ihm gemäß Paragraph 7, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden, diese jedoch im August 2009 aberkannt worden. Da die Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes vorlägen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, stelle er den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2010 niederschriftlich befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:
Er würde hier in Österreich leben und arbeiten wollen und habe hier mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Dieses sei bereits 2 1/2 Jahre alt.
Dem Beschwerdeführer wurden die ihn betreffenden Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und Zahl XXXX vom XXXX vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestätigte die Rechtskraft beider Verurteilungen und führte weiters aus:Dem Beschwerdeführer wurden die ihn betreffenden Verurteilungen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und Zahl römisch 40 vom römisch 40 vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestätigte die Rechtskraft beider Verurteilungen und führte weiters aus:
Er mache gerade eine Lehre und möchte eine Abschlussprüfung machen. Er lerne den Beruf eines Kraftfahrzeugtechnikers.
Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid Zahl 01 11.359-BAG vom 01.02.2010 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab, stellte unter Spruchpunkt II. aber fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Gambia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei.Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid Zahl 01 11.359-BAG vom 01.02.2010 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab, stellte unter Spruchpunkt römisch zwei. aber fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Gambia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei und ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei und ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer erstmals mit Schriftsatz vom 05.02.2010 Beschwerde und führte darin begründend aus:
Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die Übergangsbestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl Nr. 122/2009, bezogen auf die §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 unrichtig angewandt. Die Erstbehörde hätte übersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 21.10.2004 der Status eines Asylberechtigten aberkannt und subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die strafgerichtlichen Verurteilungen lägen bereits länger zurück und liege daher rechtlich entschiedene Sache vor.Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die Übergangsbestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, bezogen auf die Paragraphen 8, Absatz 3, a und 9 Absatz 2, unrichtig angewandt. Die Erstbehörde hätte übersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 21.10.2004 der Status eines Asylberechtigten aberkannt und subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die strafgerichtlichen Verurteilungen lägen bereits länger zurück und liege daher rechtlich entschiedene Sache vor.
Das Verfahren zur Aberkennung subsidiären Schutzes hätte nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, auf jeden Fall aber nicht nach dem erst am 01.01.2010 in Kraft getretenen § 9 Abs. 2 AsylG idF. BGBl Nr. 122/2009 geführt werden dürfen.Das Verfahren zur Aberkennung subsidiären Schutzes hätte nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, auf jeden Fall aber nicht nach dem erst am 01.01.2010 in Kraft getretenen Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009, geführt werden dürfen.
§ 9 Abs. 1 AsylG idF. BGBl I Nr. 100/2005 sehe eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund von Straffälligkeit wegen eines Verbrechens nicht vor.Paragraph 9, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sehe eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund von Straffälligkeit wegen eines Verbrechens nicht vor.
Rückwirkende Anwendung würde einen Verstoß gegen Artikel 7 EMRK bedeuten.
Der Beschwerdeführer brachte nochmals Beschwerde - diesmal durch seinen Rechtsvertreter - am 15.02.2010 ein. In diesem zweiten Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor:
Im gegenständlichen Fall hätte jedenfalls die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen formalen Bescheid keinesfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkennen dürfen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen Feststellungen die Erstbehörde überhaupt ausgegangen sei, um von Amts wegen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Der Umstand zweier Verurteilungen könne nicht den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellen. Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Bescheinigung der mangelnden zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Weiters wurden in dieser Beschwerde Argumente für die Integration des Beschwerdeführers vorgebracht, so unter anderem, dass der Beschwerdeführer mit einer Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind habe.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Das vom Beschwerdeführer mit Asylantrag vom 14.05.2001 angestrengte Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.09.2002, Zl. 223.667/0-III/07/01, insofern positiv rechtskräftig erledigt, als dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.
Das vom Bundesasylamt von Amts wegen mit Schreiben vom 28.06.2004 eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 223.667-0/2008/16E, vom 20.08.2009 am 25.08.2009 (Zeitpunkt der Zustellung) rechtskräftig abgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesasylamtes wurde bestätigt. Maßgeblich für die bestätigende Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer einerseits mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, andererseits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Verübung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 6. Fall, Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unbedingt verurteilt wurde und für den Beschwerdeführer aufgrund der den Urteilen zugrunde liegenden Begründungen keine positive Zukunftsprognose in Österreich gestellt werden konnte.Das vom Bundesasylamt von Amts wegen mit Schreiben vom 28.06.2004 eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 223.667-0/2008/16E, vom 20.08.2009 am 25.08.2009 (Zeitpunkt der Zustellung) rechtskräftig abgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesasylamtes wurde bestätigt. Maßgeblich für die bestätigende Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer einerseits mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall und Absatz 3, 1. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, andererseits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der Verübung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unbedingt verurteilt wurde und für den Beschwerdeführer aufgrund der den Urteilen zugrunde liegenden Begründungen keine positive Zukunftsprognose in Österreich gestellt werden konnte.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit schriftlichem Antrag vom 11.01.2010 vom Beschwerdeführer selbst initiiert.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliches Verfahren und Vorverfahren;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, wobei anzumerken ist, dass die Aberkennung des Status einen subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst initiierten Antrages vom 11.01.2010 erfolgte und das Verfahren nicht - wie offensichtlich in der Beschwerde vermeint - vom Bundesasylamt, auch wenn im Spruch angeführt, von Amts wegen durchgeführt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 tritt das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, tritt das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 73 Abs. 7 treten unter anderem §§ 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, treten unter anderem Paragraphen 8, Absatz 3 a und 4, 9 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher § 9 Abs. 2-4 AsylG 2005 idgF, welche durch die Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 122/2009 in das Asylgesetz 2005 eingefügt wurde, anwendbar - dies umso mehr, als der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren selbst erst nach Inkrafttreten der Bestimmung durch Antrag vom 11.01.2010 initiierte.Nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher Paragraph 9, Absatz 2 -, 4, AsylG 2005 idgF, welche durch die Novelle des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in das Asylgesetz 2005 eingefügt wurde, anwendbar - dies umso mehr, als der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren selbst erst nach Inkrafttreten der Bestimmung durch Antrag vom 11.01.2010 initiierte.
Das Bundesasylamt hat also nicht, wie offensichtlich irrtümlich in der Beschwerde ausgegangen, das mit Bescheid vom 21.10.2004 in erster Instanz beendete Aberkennungsverfahren wieder aufgenommen bzw. von Amts wegen wieder eröffnet, sondern ein erst vom Beschwerdeführer selbst im Jahre 2010 angestrengtes Verfahren bescheidmäßig erledigt.
Von einer unrichtigen Anwendung der Übergangsbestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl Nr. 122/2009, im speziellen jener der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 und Abs4 kann daher keine Rede sein.Von einer unrichtigen Anwendung der Übergangsbestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, im speziellen jener der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2 und Abs4 kann daher keine Rede sein.
Auch liegt nicht "entschiedene Sache", wie der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten von ihm eingebrachten Beschwerde vermeint, vor:
Entschiedene Sache liegt nach übereinstimmender Rechtssprechung und Leere nur dann vor, wenn seit Erlassung der ersten Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B4016/95). Die Identität des Verfahrens verlangt notwendige Identität des Verfahrensgegenstandes. Dieser bestimmt sich - jedenfalls bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren - in erster Linie nach dem zugrundeliegenden Antrag (VwGH 21.12.1997, 87/10/0051).
Gegenständlich ist gerade nicht von einer Identität des Verfahrensgegenstandes auszugehen, ging es doch in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zahl A1 223.667-0/2008/16E vom 20.08.2009 abgeschlossenen Verfahren um die Frage der Flüchtlingsaberkennung, im gegenständlichen Verfahren jedoch um die Frage der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und damit verbunden um den Problemkreis "Subsidiärer Schutz". Es handelt sich also um verschiedene Verfahrensgegenstände und ist daher nicht von entschiedener Sache auszugehen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass auf ihn die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 und nicht jene des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BGBl Nr. 122/2009 anzuwenden sind, so ist zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen, zusätzlich aber auch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer selbst mit der Anwendung des Asylgesetzes 1997 nicht geholfen wäre:Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass auf ihn die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 und nicht jene des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009, anzuwenden sind, so ist zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen, zusätzlich aber auch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer selbst mit der Anwendung des Asylgesetzes 1997 nicht geholfen wäre:
Bereits das Asylgesetz 1997 sah in § 8 Abs. 3 sowie in § 15 letzter Satz vor, dass eine Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen ist, bzw. eine bereits erteilte Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen ist, wenn ein Asylausschließungsgrund (§ 13 des Asylgesetzes 1997) vorliegt.Bereits das Asylgesetz 1997 sah in Paragraph 8, Absatz 3, sowie in Paragraph 15, letzter Satz vor, dass eine Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen ist, bzw. eine bereits erteilte Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen ist, wenn ein Asylausschließungsgrund (Paragraph 13, des Asylgesetzes 1997) vorliegt.
Gemessen also auch am Asylgesetz 1997 wäre dem Antrag daher im Hinblick auf die vorliegenden Verurteilungen der Erfolg zu versagen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Drogenhandel an sich bereits typischerweise ein besonders schweres Verbrechen ist (zum Beispiel: VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0228) und dies gegenständlich zweimal vorliegt, wobei sich die Taten im konkreten Einzelfall als besonders schwerwiegend erwiesen - siehe oben und Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 223.667-0/2008/16E, vom 20.08.2009.
Durch die Anwendung des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BGBl Nr. 122/2009 wurde der Beschwerdeführer also nicht schlechter gestellt als durch die von ihm geforderte Anwendung des Asylgesetzes 1997, weil der erstinstanzliche Bescheid (im ersten Verfahren) am 21.10.2004 erlassen worden sei.Durch die Anwendung des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009, wurde der Beschwerdeführer also nicht schlechter gestellt als durch die von ihm geforderte Anwendung des Asylgesetzes 1997, weil der erstinstanzliche Bescheid (im ersten Verfahren) am 21.10.2004 erlassen worden sei.
Festzuhalten ist, dass trotz des Verlustes des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführer trotzdem weiterhin in Österreich verbleiben kann und ausdrücklich im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchteil II. festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig ist.Festzuhalten ist, dass trotz des Verlustes des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführer trotzdem weiterhin in Österreich verbleiben kann und ausdrücklich im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig ist.
Von der Problematik einer rückwirkenden Anwendung und damit zusammenhängend von einem Verstoß gegen Artikel 7 EMRK, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann einerseits schon alleine deswegen keine Rede sein, da der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren erst nach Inkrafttreten des AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 initiiert hat, andererseits die Aberkennung subsidiären Schutzes nicht dem Strafbegriff des Art 7 EMRK unterfällt.Von der Problematik einer rückwirkenden Anwendung und damit zusammenhängend von einem Verstoß gegen Artikel 7 EMRK, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann einerseits schon alleine deswegen keine Rede sein, da der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren erst nach Inkrafttreten des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, initiiert hat, andererseits die Aberkennung subsidiären Schutzes nicht dem Strafbegriff des Artikel 7, EMRK unterfällt.
Im Besonderen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in ständiger Rechtssprechung den wesentlich drastischeren Eingriff in die Rechtsposition eines Fremden mittels Aufenthaltsverbotes ausdrücklich als nicht gegen Art. 7 EMRK verstoßend ansah:Im Besonderen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in ständiger Rechtssprechung den wesentlich drastischeren Eingriff in die Rechtsposition eines Fremden mittels Aufenthaltsverbotes ausdrücklich als nicht gegen Artikel 7, EMRK verstoßend ansah:
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes handelt es nicht um eine Strafe, sondern um eine bloß administrative Maßnahme (VwGH vom 30.11.1995, Zl. 95/18/1277; vom 11.12.2003, Zl. 2002/21/0087; vom 16.10.2007, Zl. 2007/18/0730).
Gegenständlich jedoch wird wesentlich geringfügiger in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen: Im Gegensatz zum Vorliegen eines Aufenthaltesverbotes, welches den Beschwerdeführer zum Verlassen Österreichs zwingen würde, wird der Beschwerdeführer hier in Österreich weiterhin geduldet.
Auch die in der zweiten Beschwerde (gemeint: vom 15.02.2010, eingebracht durch einen Rechtsvertreter) erhobenen Rügen sind nicht stichhältig:
Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführervertreter das Fehlen von Feststellungen moniert, um von Amts wegen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen:
Das Bundesasylamt hat den für die Anwendung des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 maßgeblichen Sachverhalt herangezogen und einer rechtlichen Beurteilung zugeführt. Dass sich die Ermittlungen auf die amtsbekannten strafgerichtlichen Verurteilungen beschränkten, stößt daher auf keinerlei Bedenken, da die Anwendung des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 keine darüber hinausgehenden Ermittlungen erfordern.Das Bundesasylamt hat den für die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 maßgeblichen Sachverhalt herangezogen und einer rechtlichen Beurteilung zugeführt. Dass sich die Ermittlungen auf die amtsbekannten strafgerichtlichen Verurteilungen beschränkten, stößt daher auf keinerlei Bedenken, da die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 keine darüber hinausgehenden Ermittlungen erfordern.
In diesem Sinne rechtlich verfehlt auch die Ausführungen, die auf das Vorliegen einer Gefährdungsprognose abstellen; damit verbunden auch ins Leere gehend der gestellte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens: Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 verlangt keine derartige Erstellung einer Gefährdungsprognose.In diesem Sinne rechtlich verfehlt auch die Ausführungen, die auf das Vorliegen einer Gefährdungsprognose abstellen; damit verbunden auch ins Leere gehend der gestellte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens: Der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 verlangt keine derartige Erstellung einer Gefährdungsprognose.
In diesem Sinne erweisen sich auch die Ausführungen, welche auf den Umstand der Integration und des Familienlebens abzielen, als unmaßgeblich. Der Beschwerdeführervertreter verkennt hier offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ohnehin das österreichische Bundesgebiet nicht zu verlassen braucht, wie sich aus Spruchpunkt II., nämlich dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung aus Österreich nach Gambia, ergibt. Lediglich für den Fall der Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet verlassen zu müssen, wäre eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK unabdingbar.In diesem Sinne erweisen sich auch die Ausführungen, welche auf den Umstand der Integration und des Familienlebens abzielen, als unmaßgeblich. Der Beschwerdeführervertreter verkennt hier offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ohnehin das österreichische Bundesgebiet nicht zu verlassen braucht, wie sich aus Spruchpunkt römisch zwei., nämlich dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung aus Österreich nach Gambia, ergibt. Lediglich für den Fall der Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet verlassen zu müssen, wäre eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK unabdingbar.
Der Beschwerdeführer kann also dieses sein in Österreich entstandenes Familienleben weiterhin pflegen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.04.2011