Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 303085-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011, FZ. 05 03.089-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011, FZ. 05 03.089-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid / Spruchpunkt II. und III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid / Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste zusammen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn am 07.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Einvernahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 25.03.2005, 31.03.2005 und am 25.01.2006 wies das Bundesasylamt am 14.06.2006 dessen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Die beschwerdeführende Partei reiste zusammen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn am 07.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Einvernahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 25.03.2005, 31.03.2005 und am 25.01.2006 wies das Bundesasylamt am 14.06.2006 dessen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Mit Bescheid desselben Tages wies das Bundesasylamt am 14.06.2006 den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid desselben Tages wies das Bundesasylamt am 14.06.2006 den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 Zl. 303.088-C1/4E-XII/37/06 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2006 nicht Folge gegeben und diese gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei und unter Spruchpunkt III. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2008 erteilt.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 Zl. 303.088-C1/4E-XII/37/06 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2006 nicht Folge gegeben und diese gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2008 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes einer wöchentlichen integrativen Gestalttherapie bedürfe und, dass es zum einen schwierig sein würde, die Behandlung im Herkunftsland fortzusetzen und, dass zum anderen eine - womöglich zwangsweise durchgesetzte - Rückkehr dorthin die Leiden der Ehefrau des Beschwerdeführers massiv verstärken könnte. Eine Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes einer wöchentlichen integrativen Gestalttherapie bedürfe und, dass es zum einen schwierig sein würde, die Behandlung im Herkunftsland fortzusetzen und, dass zum anderen eine - womöglich zwangsweise durchgesetzte - Rückkehr dorthin die Leiden der Ehefrau des Beschwerdeführers massiv verstärken könnte. Eine Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder jährlich Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder jährlich Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
Im Rahmen der Einvernahme am 14.12.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde die Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitlichen Problemen befragt. Diese führte aus weder Medikamente einzunehmen noch eine Therapie zu besuchen. Sie sei schon lang nicht mehr - seit Anfang 2010 - beim Psychologen gewesen und fühle sich gut. Auch eine integrative Gestaltungstherapie besuche sie nicht.
Zu ihren Bindungen in Österreich befragt, führte sie - unter anderem in deutscher Sprache -aus, in einem Seniorenheim in der Küche berufstätig zu sein, einen Deutschkurs besucht zu haben und Mitglied einer Migrationsgruppe zu sein.
Am 16.12. 2010 legte die Beschwerdeführerin folgende sie betreffende Dokumente vor:
psychotherapeutische Stellungnahmen vom 25.09.2007 und aktuell vom 12.12.2010. Letztere besagt, dass die Beschwerdeführerin seit 21.03.2007 in psychotherapeutischer Behandlung ist und die Erlangung eines Gesundheitszustandes im Sinne der körperlichen, psychischen und sozialen Integrität untrennbar mit einem Leben in Österreich verbunden ist.
Bestätigung der Marktgemeinde XXXX darüber, dass die Beschwerdeführerin seit 04.05.2009 in der Küche des Seniorenheims als Küchenhilfskraft beschäftigt ist und die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und sich sowohl mit den Mitarbeitern als auch den Bewohnern gut verständigen kann.Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 darüber, dass die Beschwerdeführerin seit 04.05.2009 in der Küche des Seniorenheims als Küchenhilfskraft beschäftigt ist und die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und sich sowohl mit den Mitarbeitern als auch den Bewohnern gut verständigen kann.
Lohn und Gehaltsverrechnungszettel der Marktgemeinde XXXX betreffend September, Oktober und November 2010.Lohn und Gehaltsverrechnungszettel der Marktgemeinde römisch 40 betreffend September, Oktober und November 2010.
Weiters gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den ihr - im Rahmen der Einvernahme - übergebenen Länderfeststellungen ab, in dem sie Berichte aus dem Internet bzw. aus der Zeitung zur Lage in ihrer Heimat vorlegte. In einer handschriftlichen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann aus, dass in Tschetschenien und Dagestan täglich unschuldige Menschen ums Leben kommen würden, Unordnung herrsche und Personen kaukasischer Abstammung kein Recht hätten, sich frei zu bewegen. Männer würden grundlos angehalten, geschlagen und falls sie nicht getötet werden würden, invalide sein. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung führten sie aus, ohne Medikamente nicht überleben zu können. Es herrsche völlige Korruption und Vernichtung der Menschen, die sich nicht Kadyrow unterordnen würden. Weiters verwiesen sie auf den Mord an einem Tschetschenen in Wien und darauf, dass dieser von Kadyrow angeordnet worden sei.
In einem Telefonat am 03.01.2011 gab die behandelnde Psychotherapeutin an, dass die Beschwerdeführerin letztmalig am 16.03.2010 bei ihr in Behandlung gewesen sei.
Mit Bescheid vom 04.01.2011 erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog dieser die mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Mit Bescheid vom 04.01.2011 erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog dieser die mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dies ergebe sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2010. Auch wenn sie eine Bestätigung der Psychologin Dr. XXXX vom 12.12.2010 vorlege, bleibe ihre Aussage keine wöchentliche integrative Gestalttherapie mehr zu besuchen, aufrecht.Begründend wurde ausgeführt, dass sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dies ergebe sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2010. Auch wenn sie eine Bestätigung der Psychologin Dr. römisch 40 vom 12.12.2010 vorlege, bleibe ihre Aussage keine wöchentliche integrative Gestalttherapie mehr zu besuchen, aufrecht.
Zum Privat und Familieleben in Österreich wurde ausgeführt, dass im Heimatland die Eltern, Schwiegereltern und weitere 500 (sic!) Verwandte leben würden. Weiters wurde folgendermaßen ausgeführt:
"Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung von ihnen aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden."
Zu Tschetschenien und der Russischen Föderation wurde folgendes Relevantes festgestellt:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.
2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.
(Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 02.09.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 09.12.2010)
Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 09.12.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 09.12.2010)
Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 09.12.2010)
Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.
(RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010, http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 09.12.2010 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Grozny. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.
Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)
Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO ist beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums.
(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)
Auch 2010 fanden regelmäßig ATO auf dem Gebiet Tschetscheniens statt. Diese dauern von wenigen Stunden bis hin zu einigen Tagen. Bei diesen ATO kommen immer wieder Sicherheitskräfte ums Leben, ebenso wie Personen, von denen die Sicherheitskräfte angeben, dass es Rebellen waren.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 54, 19.03.2010 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 7, Issue 104, 28.05.2010 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 157, 13.08.2010 / Caucasian Knot:
Large-scale special operation against militants is on in Chechnya, 06.10.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14721/, Zugriff 09.12.2010)
Einer Aussage des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes des Föderationskreises Nordkaukasus, Iwan Sydoruk, im Oktober 2010 zufolge sind 2010 254 der insgesamt 352 extremistischen Verbrechen im Nordkaukasus in Tschetschenien begangen worden. Dies widerspricht Behauptungen von Republikschef Ramsan Kadyrow oder Premierminister Wladimir Putin. Obwohl es im August 2010 zu einem Rebellenangriff auf Kadyrows Heimatort Zenteroi, im Oktober 2010 zu einem Rebellenangriff auf das tschetschenische Parlament, sowie zu zahlreichen kleineren Anschlägen kam, gibt die tschetschenische Polizei an, dass es 2010 zu keinen Terrorakten in Tschetschenien gekommen sei.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 219, 08.12.2010 / The Moscow Times: Chechnya Is More Violent Than Reported, 29.10.2010,(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 219, 08.12.2010 / The Moscow Times: Chechnya römisch eins s More Violent Than Reported, 29.10.2010,
http://www.themoscowtimes.com/columns//article/chechnya-is-more-violent-than-reported/421363.html, Zugriff 09.12.2010)
Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.
Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 6, Issue 204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 09.12.2010)
Entführungen laut Memorial: 2005: 325; 2006: 187; 2007: 35; 2008:
42; 2009:93. Die NRO weist bei diesen Zahlen darauf hin, dass sie lediglich rund ein Drittel des tschetschenischen Territoriums beobachtet.
(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009 / Memorial Human Rights Center: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, 2010)
Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
24.000 Hektar des tschetschenischen Territoriums sind noch vermint. Das tschetschenische Ministerium für Notfälle arbeitet an einer Entminung, diese schreitet aber nur langsam voran. Fallweise erhält das lokale Ministerium Unterstützung vom föderalen Notfallministerium.
(Caucasian Knot: Chechen MPs ask for Kremlin's help in de-mining, 06.05.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13280/, Zugriff 09.12.2010 / Caucasian Knot: Sappers from Russia's MfE defused about 100 explosive items in Chechnya, 06.10.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14717/, Zugriff 09.12.2010)
Die Verminung ist in Tschetschenien ein drängendes Problem, es findet keine systematische Räumung statt. IKRK führt daher zur Vermeidung riskanten Verhaltens Aufklärungskampagnen durch, mikro-ökonomische Initiativen, sowie Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Energiequellen.
(ReliefWeb: Northern Caucasus: ICRC remains active in an environment increasingly marked by violence, 07.04.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/EDIS-84ALPR?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7 , Zugriff 09.12.2010)
Amnestien
Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 den Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft.
Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden:
¿ im März 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (9.12.1994-31.12.1996;
ca. 5'000 Personen);
¿ im Dezember 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenen-Krieges die Waffen niederlegten (1.8.-16.12. 1999; ca. 2'500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert);
¿ am 6.6.2003 zur Feier der Annahme einer neuen tschetschenischen Verfassung für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.
Daneben begnadigten seit Jahren Achmatd Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5'000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.
(BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich.
(BBC Russian: Kreml dopuskaet amnistiu Sakaewu, 17.02.2009, http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_7894000/7894940.stm, Zugriff 31.03.2009/Accord / EJ - Jeschednewnyj Schurnal: Amnistii ne podleschat, 22.09.2006, http://www.ej.ru/?a=note&id=4860, Zugriff 31.03.2009/Accord / NEWSru.com: Amnistija w Tschetschne prowalilas - Kadyrow sanjat wyborami, 2.09.2003, http://txt.newsru.com/russia/02sep2003/amnisty.html, Zugriff 31.03.2009/Accord / NG - Nowaja Gaseta: Prinuditelnaja amnistija, 21.04.2003, http://www.novayagazeta.ru/data/2003/28/13.html, Zugriff 31.03.2009/Accord)
Nachdem Kadyrow 2009 erklärt hatte es würde keine weiteren Amnestien für Kämpfer geben, bot er Mitte 2010 erneut Kämpfern, die keine schweren Verbrechen begangen haben, eine Rückkehr ins zivile Leben an.
(RFE/RL: Chechnya's Kadyrov Urges Militants To Surrender, 08.07.2010,
http://www.rferl.org/content/Chechnyas_Kadyrov_Urges_Militants_To_Surrender/2094633.html, Zugriff 09.12.2010)
Besondere Bedrohung
Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosny, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.
Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus:
review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 09.12.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 09.12.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)
Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.
(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)
Memorial berichtet regelmäßig über Fälle, in denen Eltern und Verwandte vermeintlicher Rebellen in Tschetschenien ungesetzlich festgenommen würden, und von Sicherheitskräften bedroht und dazu angehalten, ihre Kinder zu einer Heimkehr zu bewegen, bzw. ihre Unterstützung für die Rebellenbewegung zuzugeben.
(Caucasian Knot: HRC "Memorial": Chechen power agents use militants' relatives as "live shield", 09.09.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14373/, Zugriff 15.12.2010 / Caucasian Knot: Power agents forced resident of Chechnya to confess of links with liquidated militant, rights defenders say, 27.08.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14267/, Zugriff 15.12.2010)
In den ersten sechs Monaten 2010 wurden in Tschetschenien über 100 Personen festgenommen, die wegen der Mithilfe der Extremisten angeklagt werden.
(Ria Novosti: Kämpfe im Kaukasus: Putin bietet Terroristen Amnestie an - "Nesawissimaja Gaseta", 15.07.2010, http://de.rian.ru/safety/20100715/127115044.html, Zugriff 09.12.2010)
Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.
Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben, verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit, Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Hauptproblem für alle Migranten ist weiterhin die Registrierung. Vor allem in Moskau ist es schwierig, eine Registrierung zu erlangen, viele Hauseigentümer verweigern die Bestätigung von Mietern, um keine Abgaben zahlen zu müssen. Es gibt NRO, die in solchen Fällen Hilfe gewähren. Ist man bereit Bestechungsgelder zu zahlen, so ist eine Registrierung in der Russischen Föderation gemeinhin kein Problem. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen, sondern alle anderen russischen Bürger.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Eine Registrierung ist möglich, vor allem aufgrund der Korruption aber sehr teuer. Es ist kein Problem, nach Tschetschenien zu reisen. Es gibt Flüge nach Grosny, außerdem gibt es Züge und Busse.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Die bei der Registrierung bestehenden Probleme haben sich ebenfalls verbessert, Korruption besteht jedoch weiterhin.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die tschetschenische Diaspora lebt vor allem in Moskau. St. Petersburg, Jaroslawl, Nischni Nowgorod und Wolgograd. Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Tschetschenen in diesen Städten leben. Auch im einigen kleineren Städten im Ural und Sibirien leben einige Tschetschenen sehr gut.
Während des Konflikts gab eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber Tschetschenen, die sich etwa in vermehrten Personenkontrollen bemerkbar machte. Seit sich die Lage in Tschetschenien verbessert hat, ist auch die Situation für Tschetschenen im Rest der Russischen Föderation besser. Für eine legale Arbeit ist eine Registrierung notwendig, viele arbeiten jedoch auch ohne Registrierung. Da die Familien- und Dorfbände sehr stark sind, kann man hier als Neuankömmling Hilfe erwarten, wenn bereits Familien- oder Dorfmitglieder in einer Stadt wohnen.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Der Tschetschenische Verein schätzt die Anzahl der in der Russischen Föderation aber außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen auf 560.000. Schätzungen zufolge leben davon etwa 150.000 bis 200.000 im Oblast Moskau, weitere größere Gruppen der tschetschenischen Diaspora gebe es in den Regionen Krasnodar, Stawropol und Rostow, sowie in den Oblasts Astrachan und Wolgograd. Viele der Migranten würden illegal im Oblast Moskau leben.
Die Situation für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich vor allem in den letzten beiden Jahren verbessert. Die Situation hängt aber auch immer von der gesellschaftlichen Stellung und den einer Person/Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. In Moskau hat sich die Lage bezüglich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbessert. Obwohl Rassismus und Xenophobie in der Russischen Föderation - vor allem Moskau und St. Petersburg - im Allgemeinen anwachsen, sind nunmehr insbesondere Personen aus Zentralasien vorrangiges Ziel diskriminierender Praktiken. Auch wenn die derzeitigen Gegenmaßnahmen der Regierung noch nicht fruchten, so gibt es jedoch erste Anzeichen, dass solche zumindest umgesetzt werden. Die Strafverfolgungsrate rassistischer Vorfälle liegt unter jener von anderen Hassverbrechen. Viele Tschetschenen können in Moskau ein durchaus normales Leben führen.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Um einer Bedrohung durch staatliche Behörden zu entgehen, ist eine Umsiedlung innerhalb des Landes nicht möglich. Für jene Tschetschenen, die nicht von den Behörden gesucht werden, ist eine interne Relokation eine Möglichkeit. Es gibt in einigen Fällen gesellschaftliche Diskriminierung und Probleme, Unterkunft und Arbeit zu finden. Diese Probleme machen einen innerstaatlichen Umzug jedoch nicht unverhältnismäßig schwierig.
(UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008)
Menschenrechte
Allgemein
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das wiederholte Verschwinden von Regierungsgegnern und Menschenrechtsaktivisten bleibt weitergehend unbestraft, und wird nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt. Gegen Familien vermeintlicher Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppen werden Vergeltungsmaßnahmen angewendet (Niederbrennen ihrer Wohnstätten, Bedrohung oder Entführung naher Verwandter der Verdächtigen oder der Verdächtigen selbst). Ein Klima der ständigen Einschüchterung der Medien und der Zivilgesellschaft herrscht vor. All dies findet in einer Atmosphäre der Personalisierung der Macht statt, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in einer Demokratie schändlich erscheint. Personen werden weiterhin entführt, gefoltert und ermordet, sowohl von Rebellen als auch von Sicherheitskräften.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Seit Ende 2008 ist nach einem Rückgang wiederum ein Anstieg von Entführungen und "Verschwinden" zu verzeichnen. Zudem berichten NRO über "Kurzzeit-Verschwinden" - Personen verschwinden und tauchen nach einigen Tagen wieder auf, oft nachdem sie Gewalt oder Folter ausgesetzt waren. Aus Angst würden diese nicht über die Repressalien sprechen. Obwohl die Entführer meist unbekannt bleiben, wurde oft die Beteiligung von Exekutivkräften unterstellt. In rund 20 Fällen geheimer Haft von Personen aus Wedeno wurden offizielle Untersuchungen eingeleitet. Die strafrechtliche Verfolgung in solchen Fällen ist dem CPT und PACE zufolge unzureichend.
2000 bis 2009: 3.074 Vermisste nach Schätzungen der Staatsanwaltschaft.
(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)
Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht.
(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)
Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov.
(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)
Entführungen laut Memorial: 2005: 325; 2006: 187; 2007: 35; 2008:
42; 2009:93. Die NRO weist bei diesen Zahlen darauf hin, dass sie lediglich rund ein Drittel des tschetschenischen Territoriums beobachtet.
(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009 / Memorial Human Rights Center: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, 2010)
Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Das UN-Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009.
(UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 13.12.2010)
Die Erfolge Ramsan Kadyrows größere Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich niederzuhalten, wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Rechtsschutz
Justiz
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, vor allem Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.
Am 01.01.2010 nahmen in Tschetschenien Geschworenengerichte ihre Arbeit auf.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt.
(Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.04.2010, http://journal.juridicum.at/?c=144&a=2549, Zugriff 16.12.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)
Die Clanstrukturen waren vor der Einführung von Geschworenengerichte für diese als bedenklich zitiert worden. Im April 2010 fand das erste Geschworenengericht in Tschetschenien statt.
(The Moscow Times: First-Ever Jury Trial for Chechnya, 27.04.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-ever-jury-trial-for-chechnya/404854.html, Zugriff 10.12.2010)
Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.
Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen abgewürgt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Gefangene Rebellen haben keine Chance auf ein faires demokratisches Gerichtsverfahren.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitore Volume 7 - Issue 48, 11.03.2010)
Dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Staatsanwalt in Tschetschenien zufolge wurden 2008 164 Strafanzeigen gegen Handlungen von Sicherheitskräften eingebracht, 111 davon wurden zuglassen. In der ersten Hälfte 2009 wurden 52 Anzeigen eingebracht, von denen 18 zugelassen wurden.
Für ein Zeugenschutzprogramm 2009 - 2013, das zum Schutze einer Person deren Evakuierung in einen anderen Teil der Russischen Föderation vorsieht, wurden 36 Millionen Euro vorgesehen, um die Sicherheitsmaßnahmen für Opfer, Zeugen und andere Teilnehmer in strafrechtlichen Prozessen umsetzen zu können.
(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)
In allen russischen Regionen außer in Tschetschenien sind Friedensrichter tätig. Die Vergehen von Sicherheitskräften gegen Zivilisten blieben meist unbestraft, die gelegentlichen Bemühungen der Behörden Verantwortlichkeit einzuführen misslangen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Fingierte Straffälle kommen in der Russischen Föderation (auch in Tschetschenien) vor, obgleich es schwierig ist, genaue Auskünfte über ihre Anzahl zu geben, oder diese zu beurteilen. Viele dieser fingierten Fälle wurden vor den EGMR gebracht.
Theoretisch gibt es Beschwerdeinstanzen, jedoch sind diese aufgrund der Korruption bei Polizei und Justizsystem ineffektiv. In Tschetschenien selbst ist es heutzutage zwar möglich Beschwerden gegen Verbrechen der föderalen Truppen vor 2000 einzubringen, jedoch ist es nicht möglich Beschwerden gegen derzeitige tschetschenische Exekutivbehörden einzubringen. Fingierte Prozesse werden vor allem gegen Anhänger nicht-traditioneller Formen des Islam initiiert, wobei dies aber unabhängig von ihrem ethnischen Ursprung ist.
Das Justizsystem und die Arbeit der Exekutivbehörden sind eher ineffizient.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Streitkräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Streitkräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Mitglieder von Kadyrows Sicherheitskräften, die so genannten Kadyrowzy, wurden beschuldigt, an Entführungen, Fällen von "Verschwinden lassen", Handel mit Schmuggelware und Erpressung beteiligt gewesen zu sein, sowie nicht genehmigte Gefängnisse und Folterkeller aufrechtzuerhalten. Die Kadyrowzy stellen die wichtigste politische Macht in der Republik dar und kontrollieren den Großteil des tschetschenischen Territoriums.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Die Aussagen von Behörden über Beschwerden gegen Sicherheitskräfte aufgrund von Menschenrechtsverletzungen sind widersprüchlich. Einem Funktionär zufolge gäbe es so unbedeutend wenige Beschwerden, dass Statistiken nicht nötig seien. Einem anderen Amtsträger zufolge hätte es 2009 87 Beschwerden gegeben. Von den 2008 und 2009 eingebrachten Beschwerden führte keine zu strafrechtlicher Verfolgung. 2007 gab es 3 Strafverfolgungen, die zu Verurteilungen führten.
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Polizeigewalt / Folter
Es gab Berichte über Folter durch Regierungskräfte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Im Februar 2010 kritisierte Russland einen UN-Bericht über geheime Gefängnisse im Nordkaukasus und verlangte, diesen von der offiziellen UN Website zu nehmen. Dieser war von einer Gruppe unabhängiger Menschenrechtsexperten erstellt worden. Darin wurde von Interviews mit anonymen Tschetschenen berichtet, die in Geheimgefängnissen (etwa in Zenteroi, Gudermes, Goity, sowie in der Umgebung von Schali und Urus-Martan) gefoltert worden sein sollen.
(Caucasian Knot: Russia demands to ban publication of UN report on secret prisons in Northern Caucasus, 19.02.2010, http://rostov.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12540/, Zugriff 13.12.2010)
Das UN - Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009.
(UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 01.06.2010)
Die allgemeinen Lebensbedingungen in Tschetschenien haben sich verbessert. Entführungen, das Verschwinden von Personen und Folter kommen aber weiterhin vor und werden sowohl von Rebellen, als auch von Sicherheitskräften begangen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrow.
(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)
Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Korruption
Im Jänner 2010 nannte Präsident Medwedew das Level an Korruption im Nordkaukasus "unerhört hoch". Korruption ist im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, dies soll neben anderen Faktoren auch dazu beitragen, dass sich junge Menschen dem Widerstand anschließen.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 20, 29.1.2010 / Reliefweb: Suicide bomber kills 2 police in Russia's Ingushetia, 05.04.2010, http://www.reliefweb.int/rw/ rwb.nsf/db900SID/AZHU-848SDY?OpenDocument&RSS20=02-P, Zugriff 13.12.2010)
Korruption ist weit verbreitet. Kadyrows Kritiker werfen ihm vor, dass der Wiederaufbau von Grosny mit Bestechung einhergeht. Die wieder aufgebauten Wohnungen würden nicht gerecht verteilt werden, und zahlreiche Bauarbeiter wären nicht bezahlt worden. Zudem ist unklar, wie viel der Einnahmen aus der tschetschenischen Ölproduktion veruntreut wird.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Korruption gibt es im ganzen Kaukasus, in Tschetschenien ist Korruption weit verbreitet und omnipräsent. Vor allem in Moskau kann man Dokumente auch ohne das Bezahlen von Bestechungsgeldern bekommen, jedoch führen Bestechungsgelder zu kürzeren Wartezeiten. Auch für die in Russland notwendige Registrierung an einem festen Wohnsitz sind Bestechungsgelder von Vorteil.
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Im Mai 2010 wurden zwölf Schuldirektoren angeklagt, weil sie von Lehrern Teile des Gehalts eingefordert hätten. Einigen Kollegen zufolge sei dies jedoch notwendig, um wiederum die nötigen Bestechungsgelder an das Bildungsministerium bezahlen zu können.
(Caucasian Knot: Inquiry into the case of 12 school directors in Chechnya is not over, 12.05.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13267/, Zugriff 13.12.2010)
Im Bildungsbereich gilt auch das Erlangen gefälschter Abschlusszeugnisse von Schulen oder höheren Bildungsanstalten mittlerweile als weit verbreitet. Auch der Posten eines Schuldirektors sei käuflich und kostete vor drei Jahren rund 10.000 US$.
(Caucasian Knot: Students with faked education certificates revealed in Grozny, 18.04.2010,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14183/, Zugriff 13.12.2010)
Ombudsmann
Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend.
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der NRO Memorial.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte Nurdi Nuchaschijew erstellte eine Datenbank von ungefähr 5.000 Einwohnern der Republik, die entführt wurden oder spurlos verschwunden sind.
(North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)(North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)
Die Anzahl an Verschwundenen belief sich laut Nuchaschijew mit 1. Oktober 2007 auf 2.826. Der Ombudsmann setzt sich weiterhin für eine föderale interministerielle Kommission zur Untersuchung dieser Fälle ein. Laut Nuchaschijew legte die tschetschenische Regierung 47 Millionen Rubel zur Entwicklung forensischer Einrichtungen zur Seite, um Massengräber in Tschetschenien zu untersuchen. Die föderalen Behörden verweigerten dies Ende 2008, da es an qualifizierten Spezialisten hierfür fehle. Bis heute gibt es keine offizielle und aktuelle Datenbank von Vermissten und nicht identifizierten Körpern. Der Ombudsmann begann eine Liste von Vermissten auf seine Homepage, die aber nicht komplett ist. An ihrer Komplettierung wird gearbeitet.
In dem im Dezember 2007 verlautbarten präsidentiellen Dekret Nr. 451 ("Über zusätzliche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger der in der Republik Tschetschenien zu sichern") werden dem tschetschenischen Ombudsmann folgende Empfehlungen gegeben: Er solle die Menschen unterstützen, ihrer Verfassungsrechte umzusetzen; sich regelmäßig mit NRO treffen; die Menschenrechte überwachen und seine Ergebnisse in den tschetschenischen Medien veröffentliche.
(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, 30.6.2009)
Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten.
(The New York Times: Chechen Rights Campaigner Is Killed, 15.7.2009)(The New York Times: Chechen Rights Campaigner römisch eins s Killed, 15.7.2009)
In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008/2009 sagte Nuchaschijew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden, um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte.In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008 aus 2009, sagte Nuchaschijew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden, um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte.
(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)
Im Jänner 2010 beschuldigte Nuchaschijew die NRO Memorial, dass sie Tatsachen über Menschenrechtsverletzungen verwenden würde, um die Situation in Tschetschenien zu destabilisieren. Die NRO würde davon profitieren, eine höhere Anzahl von Fällen zu berichten.
(Freedom House: Ombudsman Statements Reflect Culture of Intimidation in Chechnya, 15.01.2010,
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=70&release=1124, Zugriff 04.06.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)
Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.
Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:
jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)
Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrow verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hause zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.
International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2010)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 04.06.2010)
In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.
(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)
Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.
(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,
http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 14.12.2010)
sozialstaatliche Leistungen
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Kompensationszahlungen
Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.
Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000 - 60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt.
(Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.04.2010)
Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligenzija an qualifiziertem Personal.
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.
Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)
Psychische Versorgung
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 14.12.2010)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 14.12.2010 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 14.12.2010)
Die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.
(International Medical Corps: Kidnapped and Abused, Finding Help to Heal, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1013, Zugriff 14.12.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt
1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.
Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Ehemannes und den Verfahrensgang. Die Beschwerdeführerin sei durch die Vorfälle psychisch erkrankt und hätte sich monatelang einer ärztlichen Behandlung in Stavropol unterzogen.
Sie rügte die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da das Bundesasylamt den relevanten Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig ermittelt und den von ihr gestellten Anträgen nicht entsprechend Rechnung getragen hätte. Es würden Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin sowie darüber fehlen, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann - einem Tschetschenen - nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, ohne dass das zu einer Verletzung des Art. 3 MRK führe. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester und anderen Verwandten, ausgenommen der Schwiegereltern. Das Haus ihrer Tante sei abgebrannt, das Elternhaus stehe noch, während das der Schwiegereltern im Krieg teilweise zerstört wurde.Sie rügte die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da das Bundesasylamt den relevanten Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig ermittelt und den von ihr gestellten Anträgen nicht entsprechend Rechnung getragen hätte. Es würden Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin sowie darüber fehlen, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann - einem Tschetschenen - nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, ohne dass das zu einer Verletzung des Artikel 3, MRK führe. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester und anderen Verwandten, ausgenommen der Schwiegereltern. Das Haus ihrer Tante sei abgebrannt, das Elternhaus stehe noch, während das der Schwiegereltern im Krieg teilweise zerstört wurde.
Weiters erfolgten Vorbringen zur Verletzung von Art. 8 EMRK.Weiters erfolgten Vorbringen zur Verletzung von Artikel 8, EMRK.
Sie verwies darauf, dass dem Bruder ihres Ehemannes XXXX Asyl gewährt worden sei und dies im diametralen Widerspruch dazu stehe, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin seinerzeit der Asylstatus versagt worden sei. Grund dafür sei, dass dieser mitgenommen und freigekauft worden sei. Das Bundesasylamt hätte XXXX deshalb als Zeugen einvernehmen müssen.Sie verwies darauf, dass dem Bruder ihres Ehemannes römisch 40 Asyl gewährt worden sei und dies im diametralen Widerspruch dazu stehe, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin seinerzeit der Asylstatus versagt worden sei. Grund dafür sei, dass dieser mitgenommen und freigekauft worden sei. Das Bundesasylamt hätte römisch 40 deshalb als Zeugen einvernehmen müssen.
Das Bundesasylamt hätte es sogar unterlassen die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die aus seiner - gemeinsam mit derjenigen der Brüder - Unterstützung der Rebellen, welche auch im Fernsehen unter Bekanntgabe seines Namens veröffentlicht worden sei, im ersten Tschetschenienkrieg resultierenden massiven Probleme mit dem russischen Militär und der russischen Bevölkerung festzustellen. Ihr und ihrem Mann hätte jedenfalls Asyl gewährt werden müssen.
Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes über die Person der Beschwerdeführerin wurden als unrichtig bekämpft. Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht Bedacht genommen worden. Weiters wurde eine Bestätigung der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vorgelegt, der die dortige kontinuierliche Behandlung der Beschwerdeführerin nach einer Operation im Sinn eines Gastric bandings zu entnehmen ist.Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes über die Person der Beschwerdeführerin wurden als unrichtig bekämpft. Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht Bedacht genommen worden. Weiters wurde eine Bestätigung der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vorgelegt, der die dortige kontinuierliche Behandlung der Beschwerdeführerin nach einer Operation im Sinn eines Gastric bandings zu entnehmen ist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr durch Verfolgung und Inhaftierung - aufgrund der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und die bereits genannte Tätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg - bis hin zum Tode ausgesetzt.
Die Feststellungen zu Tschetschenien wären beschönigt, jedoch selbst die verwendeten Länderfeststellungen beinhalten, dass sich im gesamten Nordkaukasus über den Sommer 2009 die Sicherheitslage verschlechtert hätte und die Anzahl der extralegalen Tötungen und Fälle von Verschwundenen im Jahr 2009 - ebenso wie die der durch Rebellen getöteten Zivilisten und Soldaten - merklich angestiegen sei. Im ersten Halbjahr 2010 seien über 100 Personen mitgenommen worden, die wegen der Mithilfe der Extremisten angeklagt worden seien sowie drücke das UN-Menschenrechtskomitee im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter,
Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen,.... durch
Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teile des Nordkaukasus aus. Es gebe außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen, weshalb es aufgrund der vorangeführten Tatsachen absurd sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht der realen Gefahr für Leben, Folter udgl. ausgesetzt sei, wo ihr Ehemann doch für Kadyrow und seine Leute als Sympathisant der Rebellen aufgrund seiner persönlichen Umstände angesehen werde, sein jüngerer Bruder bereits getötet worden sei und sein älterer Bruder in Österreich bereits Asyl erhalten habe. Wenn es aber im Herkunftsland Willkür und Kollektivbestrafung gebe, sei es unverständlich anzunehmen, es gebe keine Hinweise/Tatsachen auf die Gefährdung. Eine Rückkehr sei für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann als gefährlich anzusehen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt über den Antrag vom 08.11.2010 nicht abgesprochen hätte, da die befristete Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb der Entzug infolge Zeitablaufes als obsolet anzusehen sei. Die Interessensabwägung hätte im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt über den Antrag vom 08.11.2010 nicht abgesprochen hätte, da die befristete Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen gewesen sei, weshalb der Entzug infolge Zeitablaufes als obsolet anzusehen sei. Die Interessensabwägung hätte im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.
Im Rahmen der Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurden die bereits angeführten Mängel und die daraus resultierenden Folgen von der Beschwerdeführerin wiederholt.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: negative Strafregisterbescheinigung, Versicherungsdatenauszug, Lohn-/Gehaltszettel Dezember 2010, Bestätigung der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin dort nach einer Operation im Sinn eines Gastric bandings in kontinuierlicher Behandlung ist, Unterstützungserklärung des Arbeitskreises Integration der Marktgemeinde XXXX, Solidaritätserklärung des Personals des Seniorenwohn- und Pflegeheimes XXXX samt 64 Unterstützungsunterschriften, 574 Unterstützungsunterschriften gesammelt von der Flüchtlingshilfe, Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX sowie der ÖVP-Gemeinderatsfraktion XXXX für die Familie XXXX, Unterstützungsschreiben von fünfzehn Familien, Solidaritätserklärungen der Caritas-Kindergärten XXXX, Empfehlungsschreiben der Direktorin der XXXX Landesschule, Unterstützungsschreiben des röm.-kath. Pfarramtes XXXX (zwei Pastoralassistenten, Pfarrprovisor, Kaplan sowie der gesamte Pfarrgemeinderat vertreten durch die erste und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Pfarrgemeinderats) vom 13.01.2011, Unterstützungsschreiben der Vorsitzenden des Vereins "XXXX", in welchem die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren aktiv mitwirkt.Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: negative Strafregisterbescheinigung, Versicherungsdatenauszug, Lohn-/Gehaltszettel Dezember 2010, Bestätigung der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin dort nach einer Operation im Sinn eines Gastric bandings in kontinuierlicher Behandlung ist, Unterstützungserklärung des Arbeitskreises Integration der Marktgemeinde römisch 40 , Solidaritätserklärung des Personals des Seniorenwohn- und Pflegeheimes römisch 40 samt 64 Unterstützungsunterschriften, 574 Unterstützungsunterschriften gesammelt von der Flüchtlingshilfe, Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 sowie der ÖVP-Gemeinderatsfraktion römisch 40 für die Familie römisch 40 , Unterstützungsschreiben von fünfzehn Familien, Solidaritätserklärungen der Caritas-Kindergärten römisch 40 , Empfehlungsschreiben der Direktorin der römisch 40 Landesschule, Unterstützungsschreiben des röm.-kath. Pfarramtes römisch 40 (zwei Pastoralassistenten, Pfarrprovisor, Kaplan sowie der gesamte Pfarrgemeinderat vertreten durch die erste und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Pfarrgemeinderats) vom 13.01.2011, Unterstützungsschreiben der Vorsitzenden des Vereins "XXXX", in welchem die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren aktiv mitwirkt.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Der beschwerdeführenden Partei, einer russische Staatsangehörigen und Angehörigen der dagestanischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, Zl 303.085-C1/3E-XII/37/06 nach Ablehnung ihres Asylantrages unter Spruchteil I. der genannten Entscheidung, der Refoulementschutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2008 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass die beschwerdeführende Partei keine konkrete und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen habe glaubhaft machen können, da sie angegeben hatte, Tschetschenien wegen des Krieges und ihres Mannes verlassen zu haben, dessen Vorbringen jedoch mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007, Zl 303.088-C1/4E-XII/37/06 als unglaubwürdig festgestellt wurde,Der beschwerdeführenden Partei, einer russische Staatsangehörigen und Angehörigen der dagestanischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, Zl 303.085-C1/3E-XII/37/06 nach Ablehnung ihres Asylantrages unter Spruchteil römisch eins. der genannten Entscheidung, der Refoulementschutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2008 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass die beschwerdeführende Partei keine konkrete und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen habe glaubhaft machen können, da sie angegeben hatte, Tschetschenien wegen des Krieges und ihres Mannes verlassen zu haben, dessen Vorbringen jedoch mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007, Zl 303.088-C1/4E-XII/37/06 als unglaubwürdig festgestellt wurde,
Unter Spruchteil II. wurde die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation festgestellt und dieser unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Grund für die damalige Entscheidung war derjenige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes einer wöchentlichen integrativen Gestalttherapie bedürfe und, dass es zum einen schwierig sein würde, die Behandlung im Herkunftsland fortzusetzen und, dass zum anderen eine - womöglich zwangsweise durchgesetzte - Rückkehr dorthin die Leiden der Beschwerdeführerin massiv verstärken könnte. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Unter Spruchteil römisch zwei. wurde die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation festgestellt und dieser unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Grund für die damalige Entscheidung war derjenige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes einer wöchentlichen integrativen Gestalttherapie bedürfe und, dass es zum einen schwierig sein würde, die Behandlung im Herkunftsland fortzusetzen und, dass zum anderen eine - womöglich zwangsweise durchgesetzte - Rückkehr dorthin die Leiden der Beschwerdeführerin massiv verstärken könnte. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen des Bundesasylamtes war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine psychologische oder medizinische Behandlung betreffend ihre psychische Erkrankung mehr in Anspruch nimmt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die Beschwerdeführerin wird derzeit nicht psychotherapeutisch behandelt (letztmalig am 16.03.2010) und ist in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX nach einer Operation im Sinn eines Gastric bandings wegen Adipositas in Form von ausschließlicher Durchführung von Kontrollen in Behandlung.Die Beschwerdeführerin wird derzeit nicht psychotherapeutisch behandelt (letztmalig am 16.03.2010) und ist in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 nach einer Operation im Sinn eines Gastric bandings wegen Adipositas in Form von ausschließlicher Durchführung von Kontrollen in Behandlung.
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit 07.03.2005 in Österreich, davon seit 21.12.2007 legal auf, wobei bei richtiger Entscheidung des Bundesasylamtes bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Refoulementschutz zu gewähren gewesen wäre, woraus ein längerer legaler Aufenthalt resultiert hätte. Sie ist unbescholten, hat Deutschkurse absolviert, ist berufstätig, selbsterhaltungsfähig und pflegt ausgesprochen viele freundschaftliche Kontakte zu Österreichern.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird auf die Länderfeststellungen unter Punkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird auf die Länderfeststellungen unter Punkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und persönlichen Daten basieren auf den Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 14.06.2006 und 04.01.2011 sowie des UBAS vom 21.12.2007.
Festgehalten wird, dass der UBAS im Bescheid vom 21.12.2007 hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits festgestellt hat, dass diesem im Herkunftsstaat Russische Föderation keine asylrelevante Verfolgung droht. Das Vorbringen wurde vom UBAS aufgrund diverser Widersprüche und Steigerungen als nicht glaubwürdig gewertet. Insofern war auf das darauf abzielende Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr einzugehen und geht das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten im ersten Tschetschenienkrieg ausgesetzt zu sein, auch ins Leere. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin.Festgehalten wird, dass der UBAS im Bescheid vom 21.12.2007 hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits festgestellt hat, dass diesem im Herkunftsstaat Russische Föderation keine asylrelevante Verfolgung droht. Das Vorbringen wurde vom UBAS aufgrund diverser Widersprüche und Steigerungen als nicht glaubwürdig gewertet. Insofern war auf das darauf abzielende Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr einzugehen und geht das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten im ersten Tschetschenienkrieg ausgesetzt zu sein, auch ins Leere. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Bruder XXXX in seinem eigenen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, sondern sich ausschließlich darauf berief, mit seiner Familie in Österreich leben zu wollen. Auf eine Zeugenaussage von XXXX kann deshalb verzichtet werden, da erfahrungsgemäß gerade in der tschetschenischen Kultur ein Mann es keineswegs unterlassen würde einen Asylgrund vorzubringen, wenn solch einer nur ansatzweise vorliegen würde, und sich nur auf das gemeinsame Familienleben beruft.Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Bruder römisch 40 in seinem eigenen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, sondern sich ausschließlich darauf berief, mit seiner Familie in Österreich leben zu wollen. Auf eine Zeugenaussage von römisch 40 kann deshalb verzichtet werden, da erfahrungsgemäß gerade in der tschetschenischen Kultur ein Mann es keineswegs unterlassen würde einen Asylgrund vorzubringen, wenn solch einer nur ansatzweise vorliegen würde, und sich nur auf das gemeinsame Familienleben beruft.
Der zuständige Senat verkennt nicht die derzeitige Lage in Tschetschenien, eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation, die zu einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK führen würde, kann jedoch in den Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Mangels Verfolgung ihres Ehemannes liegt auch keine Verfolgung der Beschwerdeführerin - einer Dagestanerin - vor.Der zuständige Senat verkennt nicht die derzeitige Lage in Tschetschenien, eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation, die zu einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK führen würde, kann jedoch in den Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Mangels Verfolgung ihres Ehemannes liegt auch keine Verfolgung der Beschwerdeführerin - einer Dagestanerin - vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand bzw. der seit März 2010 nicht mehr stattfindenden Psychotherapie ergibt sich aus der Stellungnahme und Aussage der Psychotherapeutin und dem Bericht des XXXX, wobei auszuführen ist, dass die Behandlung wegen Adipositas von der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde geltend gemacht, von dieser die Behandlung offensichtlich selbst nicht als wichtig angesehen wurde und sich auf Kontrollen beschränkt.Die Feststellung zum Gesundheitszustand bzw. der seit März 2010 nicht mehr stattfindenden Psychotherapie ergibt sich aus der Stellungnahme und Aussage der Psychotherapeutin und dem Bericht des römisch 40 , wobei auszuführen ist, dass die Behandlung wegen Adipositas von der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde geltend gemacht, von dieser die Behandlung offensichtlich selbst nicht als wichtig angesehen wurde und sich auf Kontrollen beschränkt.
Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahrensgang aufgezählten von ihr vorgelegten Unterlagen.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 - 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2, - 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Nach Abweisung des Asylantrages vom 07.03.2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007, Zl 303.085-C1/3E-XII/37/06 aufgrund ihrer Erkrankung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I 101/2003 als unzulässig festgestellt.Nach Abweisung des Asylantrages vom 07.03.2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation mit Bescheid des UBAS vom 21.12.2007, Zl 303.085-C1/3E-XII/37/06 aufgrund ihrer Erkrankung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unzulässig festgestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.01.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.01.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde" und der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde" und der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 besagt:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 besagt:
Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
Gemäß Abs. 4 leg. cit ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die im Verfahren zur Gewährung von Asyl geschilderte Bedrohung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch die russische Obrigkeit bereits vom UBAS als unglaubwürdig gewertet. Die in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes von 04.01.2011 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) getätigten Wiederholungen der bereits im Verfahren zur Gewährung von Asyl geschilderten Verfolgung ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung ergehen zu lassen, zumal auch Verfahrensgegenstand nicht die Gewährung von Asyl, sondern ausschließlich die Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist. Die Konsequenz der bereits vom UBAS festgestellten Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens führt auch dazu, dass dieses auch nicht Grund für die Gewährung von Refoulementschutz sein kann.
Der gesundheitlichen Lage der beschwerdeführenden Partei liegen auch nicht derartige außergewöhnliche Umstände zu Grunde, dass eine Abschiebung im Sinne der Judikatur des EGMR als eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. (vgl. EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04). Die Beschwerdeführerin selbst nicht keine Psychotherapie mehr in Anspruch.Der gesundheitlichen Lage der beschwerdeführenden Partei liegen auch nicht derartige außergewöhnliche Umstände zu Grunde, dass eine Abschiebung im Sinne der Judikatur des EGMR als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. vergleiche EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04). Die Beschwerdeführerin selbst nicht keine Psychotherapie mehr in Anspruch.
Darüber hinaus führt der VfGH dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt
sich [...] , dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).sich [...] , dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).
Bei der Adipositas der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Erkrankung, die im Fall einer Abschiebung der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Bei der Adipositas der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Erkrankung, die im Fall einer Abschiebung der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde.
Da in der Russischen Föderation weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Darüber hinaus herrscht in der Russischen Föderation weder eine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.
In Tschetschenien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.In Tschetschenien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin konnte somit keine eigenen Gründe mehr für eine Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz geltend machen, die gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie besteht aus XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 .
Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 34 AsylG liegen wie bereits ausgeführt jedoch nicht (mehr) vor.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG liegen wie bereits ausgeführt jedoch nicht (mehr) vor.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat am 21.12.2009 dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und eine Aufenthaltsberechtigung bis 20.12.2010 erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht am 08.11.2010 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, der auch Grundlage dafür war, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte und mit Bescheid vom 04.01.2011 - somit nach dem 20.12.2010 - der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Unter Spruchpunkt II des Bescheides vom 04.01.2011 wurde der Beschwerdeführerin die (bis 20.12.2010) befristete erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen.Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht am 08.11.2010 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, der auch Grundlage dafür war, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte und mit Bescheid vom 04.01.2011 - somit nach dem 20.12.2010 - der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 04.01.2011 wurde der Beschwerdeführerin die (bis 20.12.2010) befristete erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen.
Der Gesetzestext des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 besagt, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Der Gesetzestext des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 besagt, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Rein verfahrenstechnisch ist eine Entziehung der Aufenthaltsberechtigung im vorliegenden Fall am 04.01.2011 nicht möglich, da über den Antrag vom 08.11.2010 vom Bundesasylamt noch nicht abgesprochen wurde.
Rechtlich richtig hätte das Bundesasylamt im konkreten Fall im Fall eines Entscheidungszeitpunktes nach dem 20.12.2010 den Antrag der Beschwerdeführerin abweisen müssen, die ex-lege entstandene Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung würde zu diesem Zeitpunkt enden und eine Entziehung ist deshalb nicht mehr möglich.
Ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung - wie im Bescheid vom 04.01.2011 ausgesprochen - wäre nur bis zum 20.12.2010 möglich gewesen.
Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides war somit ersatzlos zu beheben, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist somit noch immer offen und das Bundesasylamt wird darüber zu entscheiden haben.Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides war somit ersatzlos zu beheben, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist somit noch immer offen und das Bundesasylamt wird darüber zu entscheiden haben.
Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besagt:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Im gegenständlichen Fall wurde zwar der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde jedoch noch nicht entschieden, d.h. die Beschwerdeführerin ist noch immer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005. Solange über den von der Beschwerdeführerin am 08.11.2010 gestellten Verlängerungsantrag nicht entschieden wurde, ist eine Ausweisung aufgrund der ihr noch immer zustehenden Aufenthaltsberechtigung nicht zulässig.Im gegenständlichen Fall wurde zwar der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde jedoch noch nicht entschieden, d.h. die Beschwerdeführerin ist noch immer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005. Solange über den von der Beschwerdeführerin am 08.11.2010 gestellten Verlängerungsantrag nicht entschieden wurde, ist eine Ausweisung aufgrund der ihr noch immer zustehenden Aufenthaltsberechtigung nicht zulässig.
Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides war somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides war somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch noch auf § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG hingewiesen, nach dem Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig sind, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Der Vollständigkeit halber wird jedoch noch auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hingewiesen, nach dem Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig sind, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Wie aus den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ersichtlich, handelt es sich bei dieser um ein Paradebeispiel an Integration - die lapidaren Ausführungen des Bundesasylamtes, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände, die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertig ist, und keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen, entbehren jeder Grundlage und es würde nach derzeitiger Lage eine Ausweisung jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, die darüber hinaus ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wie aus den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ersichtlich, handelt es sich bei dieser um ein Paradebeispiel an Integration - die lapidaren Ausführungen des Bundesasylamtes, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände, die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertig ist, und keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen, entbehren jeder Grundlage und es würde nach derzeitiger Lage eine Ausweisung jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, die darüber hinaus ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, medizinische Versorgung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
13.04.2011