Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400272-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 0608.948-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 0608.948-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 26.8.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater vor Jahren getötet worden sei und seine Familie danach alles verloren habe. Aus Angst vor den Feinden, die den Vater getötet hätten, sei die Familie nach Pakistan gegangen. Von dort sei der Beschwerdeführer in den Iran und in weiterer Folge nach Europa weitergegangen.
Am 26.8.2006, 30.8.2006 und 3.10.2006 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einvernahme im Zulassungsverfahren durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er ausführte, dass sein Vater fünf Jahre vor den Einvernahmen ermordet worden und er dessen ältester Sohn gewesen sei. Vier Monate später sei der Mörder seines Vaters ebenfalls getötet worden, eine Gruppierung, der der Mann angehöre, habe ihm Rache geschworen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet. Am 3.10.2006 wurde das Verfahren durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 26.4.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen. Während der Einvernahme verantwortete er sich zu seinem Fluchtgrund wie in den früheren Einvernahmen. Auch habe der Beschwerdeführer in Afghanistan Streit wegen Grundstücken gehabt; deshalb sei auch sein Vater ermordet worden. Vom Beschwerdeführer wurden acht handschriftliche Seiten, nach seinen Angaben die Anzeige und die Einvernahme seiner Mutter bezüglich der Ermordung des Vaters, vorgelegt. Zu diesen Schriftstücken wurde der Beschwerdeführer am 21.5.2007 einvernommen. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Schriftstücke mit der Ermordung seines Vaters zu tun hätten, nicht jedoch unmittelbar mit dem Beschwerdeführer.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.6.2008, erlassen am 11.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe, ihm aber auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Mit am 23.6.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum man dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe. Es sei keine entsprechende Befragung geführt und das vorgelegte Schreiben sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Auch gebe es in Afghanistan keinen staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer. Die vorgebrachte Verfolgung sei asylrelevant, weil sie den Beschwerdeführer als Hazara und Schiiten treffe und von Paschtunen und Sunniten ausginge. Auch gehöre der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Personen ohne familiären Rückhalt an.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Vom Asylgerichtshof wurden die Schreiben einer Übersetzung zugeführt. Es handelt sich hierbei um einen Ermittlungsbericht samt Skizze, eine Anzeige der Dorfbewohner, der Mutter des Beschwerdeführers und ein Protokoll über die Ermittlungen.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 13.1.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente über die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführer samt Übersetzungen als Beweismittel eingesehen.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.
Aufgrund unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 2.3.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Nach den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser keine nahen Verwandten in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat beschuldigt werde, einen Menschen getötet zu haben und deshalb Verfolgung durch dessen Verwandte befürchte. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme wegen seiner Grundstücke. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nimmt schon durch seine eingestandene absichtlich falsche Angabe zu seinem Geburtsdatum erheblichen Schaden; der Beschwerdeführer hat am 26.8.2006 vor der Polizei angegeben, XXXX geboren zu sein während er ab der Einvernahme vom 30.8.2006 angegeben hat, im Monat XXXX geboren worden zu sein. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX abgegeben; erklärt wurden diese Widersprüche lediglich mit der Angst, zurückgeschickt zu werden. Wer aber wirklich Angst vor Verfolgung hat, wird seine Glaubwürdigkeit - insbesondere, wenn er seine Fluchtgründe nicht beweisen kann - nicht durch die Nennung falscher Identitätsdaten beeinträchtigen.Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nimmt schon durch seine eingestandene absichtlich falsche Angabe zu seinem Geburtsdatum erheblichen Schaden; der Beschwerdeführer hat am 26.8.2006 vor der Polizei angegeben, römisch 40 geboren zu sein während er ab der Einvernahme vom 30.8.2006 angegeben hat, im Monat römisch 40 geboren worden zu sein. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 abgegeben; erklärt wurden diese Widersprüche lediglich mit der Angst, zurückgeschickt zu werden. Wer aber wirklich Angst vor Verfolgung hat, wird seine Glaubwürdigkeit - insbesondere, wenn er seine Fluchtgründe nicht beweisen kann - nicht durch die Nennung falscher Identitätsdaten beeinträchtigen.
Ebenso ist nicht nachzuvollziehen, warum der Beschwerdeführer aus eigenem nicht in der Lage war, vor dem Asylgerichtshof trotz entsprechender Nachfrage ("Haben Sie all Ihre Geschwister genannt und sind welche verstorben"), sondern erst über Vorhalt alle seine Geschwister zu nennen. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten mehrmals nicht die Wahrheit gesagt hat. Eine im Herkunftsstaat verfolgte Person würde aber nicht durch eine Falschaussage zu seiner Identität seine Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, wenn er seine Fluchtgründe weder beweisen noch belegen kann.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt angeführt, dass er zehn Jahre alt gewesen sei, als man seinen Vater umgebracht habe; vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass er zu diesem Zeitpunkt fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Die Erklärung, dass er in der ersten Einvernahme aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe ist im Licht der am Anfang der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgegebenen Erklärung, vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt zu haben, als Schutzbehauptung zu sehen; aufklären kann sie den Widerspruch nicht.
Nicht zu würdigen ist der Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers 2001 oder 2002 getötet worden sei, da es sich um einen Umrechnungsfehler handeln kann. Aber es ist nicht nachvollziehbar, wie die Taliban im November 2002 in Ghazni Polizeifunktionen haben hätten können, da sich ihr Einfluss nach dem Amtswissen erst ab 2005 wieder auf Teile dieser Provinz erstreckt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zum Tod seines Vaters der von ihm bezeichnete Mörder nicht genannt wird, sondern in diesen Dokumenten zwei andere Namen stehen. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch die Quelle, von der er wisse, dass man ihn töten wolle, unterschiedlich angeführt, da er vor dem Bundesasylamt fünf Namen von Männern genannt hat, die ihn von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt hätten, während er vor dem Asylgerichtshof nur zwei bzw. drei Männer genannt und angegeben hat, dass dies die einzigen gewesen wären, die von diesem Vorhaben gewusst hätten. All diese Widersprüche konnten trotz Vorhalt nicht entkräftet werden. Auch die vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten, die mit der Ermordung seines Vaters in Zusammenhang stehen sollen, werden vom Asylgerichtshof auf Grund der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit und der Umstände, dass diese weder belegt noch bewiesen wurden sowie der Beschwerdeführer offensichtlich zu seinen anderen Fluchtgründen die Unwahrheit gesagt hat, als nicht glaubhaft gemacht angesehen.
Zur Verfolgung als Mitglied der "Gruppe der Personen ohne familiären Rückhalt" siehe unten.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85
ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.8.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Darüber hinaus sind die vorgebrachten Fluchtgründe - selbst wenn diese glaubhaft gemacht worden wären - nicht asylrelevant.
Wer eines Verbrechens beschuldigt und deshalb von den Verwandten des Opfers verfolgt wird, wird zwar - fehlenden staatlichen Schutz unterstellt - aller Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK tragen, asylrelevant ist die Verfolgung aber - so politische Gründe, wie dies hier der Fall ist, nicht vorliegen - nicht. Eine solche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn man wegen der Taten eines Verwandten verfolgt wird, weil der Verfolgte dann wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie Ziel der Verfolgung wurde. Wer wegen seiner eigenen Verbrechen - egal ob unterstellte oder tatsächlich begangene - verfolgt wird, wird ohne asylrelevanten Grund verfolgt, so keine besonderen Umstände hinzukommen.Wer eines Verbrechens beschuldigt und deshalb von den Verwandten des Opfers verfolgt wird, wird zwar - fehlenden staatlichen Schutz unterstellt - aller Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK tragen, asylrelevant ist die Verfolgung aber - so politische Gründe, wie dies hier der Fall ist, nicht vorliegen - nicht. Eine solche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn man wegen der Taten eines Verwandten verfolgt wird, weil der Verfolgte dann wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie Ziel der Verfolgung wurde. Wer wegen seiner eigenen Verbrechen - egal ob unterstellte oder tatsächlich begangene - verfolgt wird, wird ohne asylrelevanten Grund verfolgt, so keine besonderen Umstände hinzukommen.
Auch ein Grundstückstreit ist nicht asylrelevant. Nach den Länderberichten kommt es zwischen Kutschis (Paschtunen-Nomaden) und Hazaras immer wieder zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen über das Recht der Kutschis, Vieh über das Land der Hazaras zu treiben. Auch wenn diese Auseinandersetzungen eskalieren, fehlt ihnen der asylrelevante Grund. Da die Hazaras darüber hinaus regelmäßig in der Lage sind, sich der Kutschis zu erwehren und der Staat auch schon Untersuchungskommissionen bei solchen Vorfällen eingesetzt hat, handelt es sich weder um Verfolgung (im Sinne des Angriffs eines Stärkeren auf einen Schwächeren) noch um eine staatlich geduldete Verfolgung.
Die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Personen ohne familiären Rückhalt ist keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK. Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Personen ohne familiären Rückhalt, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung etwas leichter Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er eine Person ohne familiären Rückhalt ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung nicht zu sehen. Asylrelevant wäre eine Verfolgung dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Personen ohne familiären Rückhalt vorgehen, weil sie dieser Gruppe angehören - was insbesondere bedeutet, dass andere Personen von dieser Verfolgung jedenfalls nicht betroffen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist aber hier der Fall, daher liegt keine soziale Gruppe im Sinne der GFK vor.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, IdentitätZuletzt aktualisiert am
13.05.2011